Tenor Soweit die Berufung durch Einschränkung des Berufungsantrages zurückgenommen ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Óbrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am
- April 1979 in K. geborene, ledige Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger und tamilischer Volkszugehöriger. Am
- Mai 2000 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am
- Mai 2000 gab der Kläger an: Er stamme aus dem K. -E. . Er habe in der Nähe des Amman Tempel in V. , D. gelebt. Dort hätten bis zu seiner Ausreise auch seine Eltern gelebt. Die genaue Adresse des Hauses, in dem er gewohnt habe, wisse er nicht. Er habe dort zehn Jahre lang die V. N. W. -Schule besucht und sie mit dem O-Level-Abschluss verlassen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Er sei von seinen Eltern unterhalten worden. Zwischen 1995 und 1999 habe er im Vanni-E. gelebt. Nach seiner Rückkehr in den K. -E. im Jahre 1999 habe er sich dort nur vorübergehend bis zum
- März 2000 bzw. bis Mai 2000 bzw. bis März 2000 aufgehalten. Danach habe er sich auf der Reise befunden. Diese habe insgesamt 800.000 srilankische Rupien gekostet und sei je zur Hälfte von seiner Mutter und einem Onkel finanziert worden. Sein Onkel habe ihn auf der Reise nach D
- begleitet. Am
- März 2000 sei er mit seinem Onkel unter Benutzung eines Schiffes von L. nach U. gefahren. Von dort sei er dann mit einem Zug weiter nach D
- gefahren. Passierscheine habe er für diese Reise nicht benötigt. Auch Kontrollen habe es unterwegs nicht gegeben. In X. angekommen sei er von seinem Onkel in eine Wohnung in der G. Road gebracht worden. Er habe über keine Identitätskarte verfügt, sondern nur einen Zettel bei sich gehabt, aus dem sich die Beantragung der Identitätskarte ergeben habe. Bei der Polizei habe er sich nicht gemeldet. Der Onkel habe alles mit dem Schlepper geregelt und ihn dann diesem übergeben. Da sein Onkel den Schlepper über sein Schicksal informiert habe, habe dieser ihn an verschiedenen Orten untergebracht. Er selbst habe den Schlepper, der Tamile gewesen sei, gar nicht näher kennen gelernt. Eines Nachts, an ein genaues Datum könne er sich nicht erinnern, eventuell im April 2000, sei die X. -Polizei erschienen, habe die Wohnung durchsucht und ihn festgenommen. An dem Einsatz seien ungefähr 20 Personen beteiligt gewesen. Die Polizisten seien mit einem blauen Jeep gekommen. Er sei zur X. -Polizei gebracht und in eine Zelle eingesperrt worden. Etwa um 1.00 Uhr nachts sei er verhört worden. Seine Personalien seien aufgenommen worden. Man habe ihn gefragt, ob er Kontakte zur Organisation habe. Daraufhin habe er seine Kontakte zur LTTE, das Bunkerbauen, das Essen Verschaffen und das Geld Geben zugestanden. Er habe dies zugegeben, da man ihm alles andere ohnehin nicht geglaubt hätte. Man habe ihn weiter gefragt, ob er Mitglieder der LTTE kenne. Dies habe er verneint. Daraufhin sei er mit Holzstangen geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er nach D
- gekommen sei, um Bomben zu legen oder als Terrorist tätig zu werden, wie sich aus den Umständen ergebe, dass er über keine Identitätskarte verfüge und sich auch nicht bei der Polizei, wie dies üblich sei, angemeldet habe. Nach den Misshandlungen sei er wieder in seine Zelle gebracht worden. Diese sei sehr klein gewesen. Er habe sie mit singhalesischen Kriminellen teilen müssen. Er habe wenig zu essen bekommen. Auch habe er nicht schlafen können. Insgesamt sei er im April 2000 für sieben Tage / eine Woche aufgrund der Terroristengesetze festgehalten worden. Sein Schlepper habe für seine Freilassung 10.000 Rupien bezahlt. Die Freilassung habe unter der Auflage gestanden, dass er sich um eine Identitätskarte bemühe und sich jeden Samstag auf der Polizeiwache melde. Der Schlepper habe dann unmittelbar für seine Ausreise gesorgt, in dem er einen srilankischen Pass, ausgestellt auf den Namen U
- Q. , geboren August 1978, besorgt habe, mit dem er dann am
- Mai 2000 mit einem Flugzeug der Sri Lanka Airlines, die Flugnummer sei ihm nicht bekannt, nach Singapur geflogen sei. Ob sich in dem Pass ein Visum befunden habe, wisse er nicht. In Singapur habe er zusammen mit dem Schlepper in einem Hotel gelebt, dessen Name er nicht wisse. Er sei dann von Singapur aus am
- Mai 2000 gegen 24.00 Uhr Ortszeit mit einem Flugzeug der Singapur Airlines weiter geflogen. Nach einer Zwischenlandung an einem ihm unbekannten Ort sei er noch am gleichen Tag um 6.00 Uhr morgens Ortszeit auf einem großen Flughafen in Deutschland eingetroffen. Er könne den Flughafen nicht benennen. Eingereist sei er mit einem blauen Reisepass mit grünen Blättern. Die Nationalität des Passes sei ihm unbekannt. Auf dem Deckblatt habe sich ein Adler befunden. Auf welchen Namen der Pass ausgestellt gewesen sei, könne er nicht angeben. Der Schlepper habe ihn dann in eine Wohnung gebracht. Von dort habe der Schlepper ihn am darauffolgenden Tag, dem
- Mai 2000, bis zur Außenstelle Dortmund des Bundesamtes begleitet. Ausgereist sei er aus folgenden Gründen: Er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen, habe diese Organisation aber mit Geld in Höhe von 20.000 Rupien bzw. 16 gr. Gold unterstützt. Außerdem habe er der Organisation Essen gebracht und Bunker gegraben. Sein Bruder sei Mitglied der LTTE gewesen. Er habe zusammen mit seiner Familie bis zum März 1999 in N
- im W
- - E. gelebt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Familie mit einem Boot über O. in den K. -E. zurückgekehrt. Das Militär habe die Familie dabei beobachtet, festgenommen und in ein Lager gebracht. Danach sei der Dorfälteste des Dorfes im K. -E. , in dem sie früher gelebt hätten, benachrichtigt worden. Er habe sie abgeholt. Die Familie sei wieder in das ehemals von ihr bewohnte Haus eingezogen. Da er nur über einen Schulausweis verfügt und keine Identitätskarte gehabt habe, habe er sich noch im März 1999 auf den Weg nach K. gemacht, um sich eine Geburtsurkunde zu besorgen und die Identitätskarte zu beantragen. Als er den Ort U
- passiert habe, sei dort eine Bombe explodiert. Acht Soldaten seien dabei ums Leben gekommen. Er selbst habe sich bei Wahrnehmung der Explosion sogleich auf den Boden geworfen. Deshalb hätten Militärangehörige wohl angenommen, er habe etwas mit der Explosion zu tun, und ihn festgenommen. Genaue Daten der Inhaftierung wisse er nicht mehr. Die Festnahme sei im April 1999 gewesen. Bei der Festnahme seien ihm Hände und Augen verbunden worden. Er sei in das T. -Camp gebracht worden. Dort habe man ihn untersucht. Er sei mit Kabeln geschlagen worden. Auf Verlangen habe man ihm Wasser zu trinken gegeben. Ein anderer Soldat sei dann gekommen und habe ihn mit Stiefeln ins Gesicht getreten. Am darauffolgenden Tag sei der Kommandant gekommen und habe ihm gesagt, dass er etwas mit dem Bombenattentat zu tun habe und nur freigelassen werde, wenn er Personen preisgebe, die der LTTE angehörten. Darauf habe er erwidert, dass er keine Leute der LTTE kenne. Am darauf folgenden Tag sei er dann unter Verwendung einer mit Benzin gefüllten Tüte und Paprikapulver gefoltert worden. Er habe versucht, sich dagegen zu wehren. Er habe angegeben, Asthma zu haben. Trotzdem sei er weiter geschlagen worden. Er habe dann die Schläge nicht mehr ertragen können und gesagt, dass er Leute der Organisation bezeichnen werde. Er sei danach in das N
- Camp gebracht worden. Dort habe er gesagt, dass er unschuldige Leute nicht identifizieren werde. Die Soldaten hätten ihm daraufhin das Gesicht mit einem schwarzen Tuch verdeckt und er habe eine Militäruniform bekommen. Seine Hand sei mit einem Faden gefesselt worden. An diesem habe ein hinzukommender junger Mann mit einem Heft gezogen, wenn er - der Kläger - nicken sollte, woraufhin der Vorgeführte sogleich festgenommen und geschlagen worden sei. Der Festgenommene habe geschrieen. Er heiße T
- und sei im Anschluss daran nach Q
- geschickt worden. Erst später habe er - der Kläger - erfahren, dass T
- zur Spitzelgruppe der Organisation gehöre. Nach der Identifizierung dieses Mannes habe er nach Hause gehen dürfen. Insgesamt habe diese Inhaftierung sieben Tage gedauert. Nach seiner Entlassung habe er sich jeden zweiten Tag im N
- -Camp melden müssen. Etwa zwei Wochen später sei wohl von jemandem verraten worden, dass sein Bruder Mitglied der LTTE sei und sich zu Hause aufhalte. Im Mai 1999 hätten dann Soldaten das Haus nach dem Bruder durchsucht, dabei seien seine Eltern geschlagen und er nachfolgend mitgenommen worden. Die Soldaten hätten die Eltern aufgefordert, den Bruder zu übergeben, ansonsten er - der Kläger - nicht freigelassen werde. Man habe ihn in das L
- -Camp gebracht. Dort seien ihm die Augen verbunden und seine Hände auf dem Rücken gefesselt worden. Man habe ihn auf einem Stuhl festgebunden, entkleidet und geschlagen. Mit einer Zange habe man ihm Barthaare ausgerissen. Man habe ihm vorgeworfen, für die LTTE Essen gegeben zu haben. Er habe dies mit der Bemerkung zugegeben, die LTTE-Leute hätten Hunger gehabt. Dabei sei er getreten worden. Er habe geschrien. Er sei erneut aufgefordert worden, Anhänger der LTTE zu bezeichnen. Auf seinen Einwand, dass er keine LTTE- Anhänger kenne, habe man ihm vorgehalten, bereits in N
- Personen identifiziert zu haben, weshalb er das auch jetzt könne. Er sei dann mit einer Holzstange geschlagen und erneut mit einer Benzintüte und Paprikapulver gequält worden. Er habe dann die Identifizierung weiterer Personen zugesagt. Daraufhin sei er erneut um 9.00 Uhr fortgebracht worden; man habe ihm eine Uniform gegeben und sein Gesicht wieder mit einer schwarzen Maske verdeckt. Auf der Straße seien dann zwei junge Männer angehalten und aufgefordert worden, mit erhobenen Händen zu den Soldaten zu kommen. Als einer der Jungen seine Hand zur Hüfte bewegt habe, seien beide sofort erschossen worden. Bei den Toten, die - wie er hinterher erfahren habe - W
- und L
- geheißen hätten, seien Granaten, Kabel usw. gefunden worden. Die Leichen seien ins Krankenhaus gebracht worden. Als Nächstes habe man ihn aufgefordert, weitere Mitglieder der LTTE zu identifizieren. Dies habe er aber abgelehnt. Daraufhin hätten ihn die Soldaten aufgefordert, diejenigen Leute zu zeigen, die dann vorgeführt werden sollten. Er habe bei zwei vorbeigehenden Jungen genickt. Diese seien sofort festgenommen worden. Sie hätten N
- und B. geheißen. In der Haft seien sie gefoltert worden. Nach einer Gesamtinhaftierungsdauer von 10 Tagen habe er unter der Auflage nach Hause gehen dürfen, sich alle zwei Tage zu melden. Zu Hause habe er von seiner Mutter erfahren, dass die LTTE nach ihm gesucht hätte. Diese habe vor, ihn als Verräter zu töten. Er habe sich daraufhin nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern anderswo gewohnt. Er sei bei einer Tante oder anderen Verwandten gewesen. An die Behörden, die Polizei bzw. das Militär habe er sich nicht gewandt und um Hilfe nachgesucht, weil sie ihn festgehalten hätten. Bis sein Onkel ihn nach D
- gebracht habe, habe er sich allerdings an jedem zweiten Tag bei dem Militär im K. E. zunächst im N
- -Camp und dann in L
- gemeldet. Letztlich habe er sowohl wegen der Nachstellungen seitens der LTTE als auch wegen des Militärs sich entschlossen, den K. E. zu verlassen. Seine Mutter habe entschieden, ihn ins Ausland zu schicken. Die Familie habe einen Traktor und ein Grundstück verkauft. Nachts, wenn er schlafe, schreie er und bitte, dass man ihn nicht schlagen möge. Er leide unter Angst, auch wenn das Telefon klingele. Er habe Gedächtnislücken. So habe er alles vergessen, was er in der Schule gelernt habe. Mit Bescheid vom
- Juni 2000, zugestellt am
- Juli 2000, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Sri Lanka zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Am
- Juli 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich unter Darlegung näherer Einzelheiten darauf berufen, wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen sowie wegen der erlittenen Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit politischer Verfolgung rechnen zu müssen, jedenfalls aber wegen seiner tamilischen Volkszugehörigkeit, seiner Herkunft aus den tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas, dem Fehlen tragfähiger verwandtschaftlicher Bindungen im singhalesischen Siedlungsgebiet, seines Alters und wegen pauschal unterstellter Verbindungen zur LTTE Gefahren für Leib und Leben im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret zu befürchten. Sein Vorbringen beim Bundesamt ergänzte der Kläger dahingehend: Die Prozedur mit dem Faden habe dazu gedient, ihm zu signalisieren, wenn er eine Person als LTTE zugehörig "identifizieren" sollte. Die dies praktizierenden Soldaten hätten auf diese Art und Weise eine Vielzahl von angeblichen "Terroristen" festnehmen können und sich damit bei ihren Vorgesetzten beliebt machen können. Bei der dritten Verhaftung sei das gesamte Wohnviertel im Zuge einer Razzia systematisch durchsucht worden. Sein Bruder, Herr T
- O
- , sei seit 1996 als Kämpfer für die LTTE tätig. Er führe dort den Kampfnamen "O
- ". Aufgrund dieser verwandtschaftlichen Bindungen zu einem aktiven LTTE-Kämpfer müsse er Gefahren für Leib und Leben im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten. Der Kläger hat eine Bescheinigung des Dr. S.T. Q
- von der Modern N
- D
- , Q
- Q
- Road, L
- , vorgelegt, in der es u.a. heißt: When he lived in K. during the Military Operation period the Army assaulted him very severely and he was affected internal organs in his body. In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal gemacht. Der Kläger hat dort zusammenfassend erklärt: Er sei 1999 von N
- nach K. zurückgekehrt. Das erste Mal sei er im März 2000 oder 1999 in T. verhaftet worden. Tags zuvor habe er eine Geburtsurkunde beantragt. Am Tag seiner Verhaftung selbst seien sie in einer Kirche gewesen, in der eine Veranstaltung stattgefunden habe. Auf dem Rückweg sei er verhaftet worden, weil bei einer Bombenexplosion acht Soldaten ums Leben gekommen seien. Er sei sieben Tage lang festgehalten worden. Während dieser Zeit hätten sie ihn geschlagen, in eine Tüte Benzin getan, ihm diese über seinen Kopf gezogen und am Hals befestigt. Ihm sei gesagt worden, er solle doch zugeben, dass er etwas mit dem Bombenattentat zu tun habe, und dass er etwas mit dem Attentat zu tun habe und deshalb Leute von der LTTE identifizieren müsse. Ihm seien dann Personen im N
- -Camp vorgeführt worden. Er habe nicken sollen, wenn er eine Person erkenne. Er habe keine Person gekannt. Gleichwohl habe er genickt, als ihm ein Soldat, der hinter ihm gestanden habe, "So jetzt" gesagt habe. Nach der Entlassung habe er sich einmal die Woche melden müssen. Dies sei nicht mal einen Monat so gegangen. Dann seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, weil sie für zwei Tage ihren für die LTTE arbeitenden Bruder beherbergt und beköstigt hätten. Die Soldaten hätten ihn mitgenommen und mit Wasser, Currypulver oder Benzin gefüllten Plastiktüten gefoltert, um ihn erneut zu bewegen, Leute zu zeigen. Man habe ihn zum Checkpoint gebracht. In L
- gebe es viele LTTE-Mitglieder. Bei diesem Kontrollpunkt hätten die Soldaten ihm einen Faden um den Finger gebunden. Wenn sie an dem Faden gezogen hätten, habe er mit dem Kopf nicken müssen. Wenn er die Leute nicht indentifiziert hätte, hätten sie ihn geschlagen. Insgesamt habe er fünf Leute identifiziert. Zwei namens Bellinand und Kandan seien, weil sie sich an die Hüfte gefasst hätten, sogleich erschossen worden. Sie hätten Granaten und Kabel mit sich geführt. An Tagen, an denen er niemanden identifiziert habe, hätten sie ihn geschlagen. Nach insgesamt ca. 10 Tagen im Camp habe man ihn wieder freigelassen. Zwischenzeitlich sei die LTTE bei seiner Mutter gewesen und hätte ihn als Verräter bezeichnet. Deshalb sei er für vier, fünf oder sechs Tage zu Verwandten, einer Tante, nach Kokovil gegangen und seine Mutter habe seine Ausreise veranlasst. Mit seinem Onkel sei er dann nach L
- gegangen und von dort mit dem Schiff nach U
- und anschließend mit dem Zug nach D
- gefahren. In Deutschland sei er in ärztlicher Behandlung. Dort sei ihm gesagt worden, dass er ein bisschen krank im Kopf sei. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
- Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, abgewiesen. Auf Antrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom
- März 2005 die Berufung zugelassen, soweit der Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom
- Juni 2000 begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und für ihn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) sowie von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) festzustellen. Soweit das Begehren auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet gewesen ist, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch seinen Prozessbevollmächtigten erklärt, er verfolge dieses Begehren nicht weiter. Zur Begründung der verbliebenen Berufung führt der Kläger aus: Aus seinem Vorbringen im erstinstanzlichen sowie im Berufungszulassungsverfahren ergebe sich, dass er jedenfalls unmittelbar vor dem Verlassen Sri Lankas in D
- unter dem pauschalen Verdacht der Unterstützung der LTTE längere Zeit festgehalten und erheblich misshandelt worden sei. Dies erfülle die Merkmale politischer Verfolgung, so dass er als individuell vorverfolgt anzusehen sei. Dem gemäß liege für ihn keine hinreichende Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vor. Dies müsse dazu führen, dass die Klage jedenfalls hinsichtlich der Zuerkennung politischer Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG Erfolg habe. In jedem Fall werde eine Beweisaufnahme gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Münster gestellten Beweisantrag ergeben, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung wegen der traumatisierenden Erlebnisse in Sri Lanka, die von ihm glaubhaft vorgetragen seien, bestehe und seine Rückkehr dorthin wegen der dann konkret drohenden Re-Traumatisierung nicht möglich und zumutbar sei, weil dieses Phänomen eine erfolgversprechende Behandlung selbst dann ausschließen würde, wenn eine Behandlung an sich in Sri Lanka verfügbar wäre. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entspechend teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom
- Januar 2003 (Aktenzeichen 9 K 2214/00.A) und entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- Juni 2000 (Aktenzeichen 2566631-431) zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Sri Lanka vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Staates Sri Lanka vorliegen, weiter hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass bei ihm aufgrund traumatischer Erfahrungen in seinem Heimatland ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorliegt und eine insbesondere erzwungene Rückkehr in sein Heimatland zu einer psychischen Dekompensation führen würde, die eine Behandlung seiner Krankheit dort unmöglich machen würde, ein Sachverständigengutachten eines mit der Behandlung traumatischer Erkrankungen vertrauten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, dessen Auswahl in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, einzuholen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schreiben vom
- Oktober 2005 hat der Kläger eine psychologische Stellungnahme der Diplompsychologin T
- vom
- Oktober 2005 dem Gericht vorgelegt. Nach ihr befindet sich der Kläger seit Januar 2005 (Erstgespräch:
- Januar 2005) in psychotherapeutischer Behandlung. Bisher seien mit dem Kläger 12 (teils mehrstündige) psychotherapeutischdiagnostische Gespräche geführt worden. Die Gespräche seien teilweise mit Hilfe eines Dolmetschers für die tamilische Sprache durchgeführt worden. Zur Absicherung der Diagnose sei zudem ein Standard-Beurteilungsbogen zur Erfassung posttraumatischer Belastungsstörungen verwendet worden. Nach dieser Stellungnahme leidet der Kläger unter starken Schlafstörungen, verbunden mit intensiven Alpträumen, wiederkehrenden, willentlich nicht zu beeinflussenden, quälenden Erinnerungen auch am Tage, Angstzuständen, Unruhe, Nervosität und Gereiztheit, Konzentrationsstörungen, stechenden Kopfschmerzen, Asthmabeschwerden und chronischem Durchfall. Aufgrund der Auswertung der Gespräche und des Standard-Beurteilungsbogens gelangt die Diplompsychologin zu der Diagnose, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) leidet und dass die Behandlung aus psychotraumatologischer Sicht nicht im Herkunftsland, in dem die Traumatisierung erfolgte, durchgeführt werden kann, da eine Rückführung in das Herkunftsland mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung mit vollständigem seelischen Zusammenbruch zur Folge hat. Unter Hinweis darauf, dass der Kläger kaum in der Lage sei, zeitlich kohärent Ereignisse zu schildern und Zeitintervalle abzuschätzen, und dies die Erfassung der Vorgeschichte in erheblichem Maße erschwert habe, führt Diplompsychologin T
- in ihrer Stellungnahme aus: Herr N. gebe an, mehrfach Zeuge von Kampfhandlungen gewesen zu sein. So sei bei seinem Heimatort ein singhalesisches Flugzeug von der LTTE abgeschossen worden und brennend auf ein Haus gestürzt, wobei sowohl die Besatzung als auch Hausbewohner getötet worden seien. Überall hätten Leichenteile herumgelegen. Es hätte nach verbranntem Fleisch gerochen. Herr N. habe trotzdem versucht, ein vermeintliches Kabel aufzuheben, das sich dann aber als Teil einer Leiche herausstellte. Noch heute könne er kein rohes und/oder verbranntes Fleisch sehen oder riechen. Später
(1995)sei er Zeuge eines Bombenangriffs geworden, bei dem Menschen, die zu einem Schutzbunker flüchten wollten, vor dem Eingang dieses Bunkers von einer Bombe verletzt oder getötet worden seien. Überall hätten schreiende Verletzte oder zerfetzte Leichen herumgelegen. Diese Bilder sehe er auch heute noch in Alpträumen. 1999 sei er nach der Explosion einer Bombe, bei der 8 singhalesische Soldaten umgekommen seien, dann zum ersten Mal verhaftet worden; man habe ihn zusammen mit einem Freund in der Nähe von K. festgenommen und verdächtigt, die Explosion ausgelöst zu haben oder mit den Attentätern in Verbindung zu stehen. Man habe ihn zum Verhör in ein Militärcamp gebracht. Dort sei er unter Folter verhört worden. Man habe ihm die Hände auf den Rücken gebunden und habe ihn mit sandgefüllten Plastikschläuchen geschlagen. Man habe ihn mit Stiefeln getreten, bis er bewusstlos geworden sei. Man habe ihn an den Füßen aufgehängt und an einem Seil sehr schnell zu Boden runtergelassen, so dass er das Gefühl gehabt habe, mit dem Kopf auf den Boden aufprallen zu müssen. Manchmal habe man ihn auch beim Herunterlassen mit dem Kopf unter Wasser getaucht, so dass er geglaubt habe, ersticken zu müssen. Er habe ferner Benzin- und Chilidämpfe einatmen müssen, indem man ihm eine Plastiktüte über den Kopf gebunden habe. Bei der Schilderung dieser Ereignisse fange Herr N. regelmäßig an zu husten. Durch diese Folter sei eine frühere Asthma-Erkrankung verstärkt worden. Schließlich habe er die durch die Misshandlungen ausgelösten Schmerzen nicht mehr ertragen können und sich daher bereiterklärt, LTTE-Angehörige zu identifizieren. Er habe dann maskiert einen Mann durch Kopfnicken "identifiziert", von dem sich später herausgestellt habe, dass er einen hohen Rang bei der LTTE innegehabt habe. Von diesem Verrat habe die LTTE erfahren. Herr N. sei nach der Identifizierung schließlich mit der Auflage entlassen worden, sich jeden Tag bei den Sicherheitskräften zu melden. Während der Haft habe Herr N. zudem mit ansehen müssen, wie andere Häftlinge an einem Baum gebunden und so geschlagen worden seien, dass sie am nächsten Tag tot - noch immer an die Bäume gefesselt - gewesen seien. Auch davon träume er manchmal in seinen Alpträumen. Später sei er ein weiteres Mal verhaftet worden. Anlass der Verhaftung sei gewesen, dass man seinen jüngeren Bruder, der sich zwischenzeitlich der LTTE angeschlossen gehabt habe, gesucht habe. Man sei immer wieder in sein Elternhaus gekommen, um nach dem Bruder zu suchen. Seine Eltern seien dabei vor seinen Augen geschlagen worden. Er selber sei schließlich mitgenommen worden und - wieder unter Folter - über den Aufenthaltsort des Bruders befragt worden. Auch dieses Mal habe er sich schließlich bereit erklärt, LTTE-Angehörige zu "identifizieren". Er habe auch mit ansehen müssen, wie ein von ihm Identifizierter erschossen worden sei. Nach seiner Freilassung habe er in wechselnden Unterkünften (überwiegend bei Verwandten) gelebt. Seine Familie habe ihn eigentlich möglichst bald aus Sri Lanka weg schicken wollen. Auch er selbst habe möglichst bald fliehen wollen, da er sich sowohl von den singhalesischen Sicherheitskräften als auch von der LTTE wegen seines "Verrats" bei den Identifizierungen verfolgt gefühlt habe. Bereits nach seiner Entlassung und während der Zeit des Wartens auf die Flucht habe er sich sehr schlecht gefühlt. Er habe oft Alpträume gehabt, in denen er immer wieder die Folter erlebt habe und die Gesichter der durch seinen "Verrat" zu Tode gekommenen vor sich gesehen habe. Aus diesen Träumen sei er schreiend und zunächst auch desorientiert aufgewacht. In diesem Zustand habe er dann manchmal auch zu fliehen versucht, indem er in panischer Angst aus dem Haus gelaufen sei. Die Familie habe dann die Flucht vorbereitet und organisiert. Sie habe aber erst Geld für die Flucht und die Bezahlung der Schlepper beschaffen müssen, was schließlich durch den Verkauf eines Traktors gelungen sei. Schließlich sei er dann mit Hilfe der Schlepper zunächst nach D
- und später dann (nach einer weiteren kürzeren Haft) per Flugzeug im April 2000 nach Deutschland gekommen. Der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie L
- hat dem Kläger in einem bei Gericht am
- Oktober 2005 eingegangenen Attest bescheinigt, dass dieser seit dem
- Mai 2005 bei ihm in fortlaufender Behandlung ist und das Medikament Amitriptylin einnimmt. In einem weiteren Attest vom
- Oktober 2005, bei Gericht eingegangen am
- Oktober 2005, hat Herr L
- eine depressive Störung bei posttraumatischer Belastungsstörung diagnostiziert, die psychiatrisch- psychotherapeutisch und medikamentös durch den Einsatz von Trimipramin, Perazin und Amitriptylin in wechselnden Dosierungen und Kombinationen behandelt wird. Die Erkenntnisse und Unterlagen, auf die die Beteiligten mit der Ladungsverfügung hingewiesen worden sind, sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Gründe Das Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit es den Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG betrifft (§ 126 Abs. 1 und 3 VwGO). Insoweit hat der Kläger seine Berufung durch Beschränkung des Berufungsantrages zurückgenommen. Die vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers bleibt, soweit er sie aufrecht erhalten hat, ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den noch streitbefangenen Teil der Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG (A.). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der § 53 Abs. 6 AuslG ersetzt, ist ebenfalls unbegründet (B.). A. Das auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtete Begehren des Klägers ist unbegründet. Diese Vorschrift, die mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes - ZuwandG - vom
- Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) am
- Januar 2005 an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG; Art. 15 Abs. 3 ZuwandG) anwendbar. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst den des Art. 16a Abs. 1 GG, so noch zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom
- Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, 503; Urteil vom
- Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497, 498 ff., und geht darüber hinaus, indem - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Vgl. Huber, Das Zuwanderungsgesetz, NVwZ 2005, 1, 6,
- Eine Verfolgung ist dann im Sinne des Asylgrundrechts bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asyl- und abschiebungserheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). BVerfG, Beschluss vom
- Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, 231; BVerwG, Urteil vom
- Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom
- Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 202 f. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist zunächst, dass die festgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende asylerhebliche Merkmal treffen. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volkszugehörigkeit - als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zu Grunde liegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Verfolgung zwar eigentlich gegen eine tatsächlich oder vermeintlich separatistische Überzeugung richtet, der Staat aber einer ethnisch definierten Bevölkerungsgruppe pauschal eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung unterstellt. Ein solcher pauschaler Verdacht kann eine "Separatismus-Verfolgung" je nach den Umständen des Falles als "ethnische" Gruppenverfolgung erscheinen lassen. BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108; BVerwG, Urteil vom
- Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 205; Urteil vom
- April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123,
- Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte Verfolgungsdichte oder jedenfalls sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfolgungsprogramms voraus. BVerwG, Urteil vom
- Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 142 f.; Urteil vom
- Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204 ff.; Urteil vom
- April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123,
- Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer staatlichen Gruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen "Verfolgungsdichte" im Grundsatz gleich. BVerwG, Urteil vom
- Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 203 f.; Urteil vom
- April 1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 169; BVerfG, Beschluss vom
- Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304,
- Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200,
- Aus dem dem Asylrecht und dem § 60 Abs. 1 AufenthG zu Grunde liegenden Zufluchtgedanken folgt, dass ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. ein Abschiebungsverbot nur dann besteht, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat landesweit von politischer Verfolgung bedroht ist. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Betroffene zwar in Teilgebieten seines Heimatstaates mit politischer Verfolgung in Form individueller oder gruppengerichteter Verfolgung rechnen muss, wenn er aber in anderen Regionen vor derartiger Verfolgung hinreichend sicher sein kann (inländische Fluchtalternative). Ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG besteht nur dann, wenn der Schutzsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG schon dann vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Zum Asylgrundrecht: BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluss vom
- Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 ff.; BVerwG, Urteil vom
- Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995,
- Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169, m.w.N. Eine theoretische Möglichkeit reicht hierzu nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391,
- Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Kläger ist nicht als Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG aus Sri Lanka ausgereist (I.). Er muss nach derzeitigem Sachstand auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein (II.). I. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom
- Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39 und vom
- August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990,
- Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Denn der Kläger ist im Jahr 2000 nicht als Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG aus Sri Lanka ausgereist. Er war vor seiner Ausreise aus Sri Lanka weder von derartiger Verfolgung betroffen oder bedroht (1.), noch war er in der Gefahr, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden (2.).
- Der Vortrag des Klägers, er sei im K. -E. zweimal inhaftiert gewesen und habe aufgrund von Misshandlungen zwangsweise in der im Tatbestand geschilderten Weise mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten und sich nach seiner Freilassung bei diesen regelmäßig melden müssen, ist unglaubhaft, da widersprüchlich und gesteigert. Der Kläger hat bei seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zunächst die beiden Verhaftungen zeitlich als im Jahr 2000, dem Jahr seiner Ausreise, erfolgt dargestellt. Erst auf Vorhalt hat er es für möglich gehalten, dass die Verhaftungen auch im Jahr 1999 erfolgt sein können, wie er bei der Anhörung durch das Bundesamt noch angegeben hatte. Dort hat er allerdings nicht gleichförmig anzugeben vermocht, bis wann er sich noch im K. -E. aufgehalten hat. So gab er seinerzeit an, dort noch bis zum
- März bzw. März 2000 bzw. Mai 2000 gewesen zu sein. Diese Unstimmigkeiten sind insofern nicht nachvollziehbar als er durch das Bundesamt bereits am
- Mai 2000 angehört wurde und es insoweit allein um die zeitliche Einordnung des unmittelbar in den letzten Wochen und Monaten Erlebten ging. Widersprüchlich sind auch seine Angaben zu seiner ersten Festnahme. Beim Bundesamt hatte er noch angegeben, dass er nach K. gegangen sei, um eine Identitätskarte zu beantragen, und unterwegs, soeben als er den Ort U
- passiert habe, eine Bombe explodiert sei und er sich auf den Boden geworfen habe. Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an, erst am Tag, nachdem er die Identitätskarte beantragt hatte, festgenommen worden zu sein und zwar in T. nach dem Besuch einer Veranstaltung in einer Kirche. In den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat hat der Kläger erklärt, sich bereits auf dem Rückweg von K. befunden zu haben, als die Bombe explodierte. Während er beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erwähnte, zusammen mit anderen festgenommen worden zu sein, ist er laut Stellungnahme der Diplompsychologin T
- zusammen mit einem Freund und laut Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zusammen mit anderen, die er nicht kannte, verhaftet worden. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berichtet der Kläger, dass bei dem Verhör, in dem ihm ein Vorgesetzter der Soldaten vorgehalten habe, an dem Bombenattentat beteiligt gewesen zu sein, und ihn zur Mitwirkung bei der Identifizierung von LTTE-Anhängern aufgefordert habe, ein weiterer Gefangener anwesend gewesen sei. Dieses Verhör datierte der Kläger beim Bundesamt auf einen Tag nach der Festnahme, bei der Anhörung vor dem Senat auf etwa vier bis fünf Tage nach seiner Verhaftung. Auch seine "Mithilfe" bei der Identifizierung von LTTE-Anhängern schilderte der Kläger bei den einzelnen Anhörungen abweichend voneinander. Während er beim Bundesamt noch angegeben hatte, dass seine Hand an einem Faden gefesselt worden sei und er habe nicken müssen, wenn ein mit einem Heft ausgestatteter junger Mann an dem Faden gezogen habe, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an, verbal durch einen hinter ihm stehenden Soldaten zum Nicken aufgefordert worden zu sein. Dort ordnete er die Geschichte mit dem Faden erst der zweiten Inhaftierung zu, allerdings mit der Abweichung, dass ihm der Faden um einen Finger und nicht um die Hand gebunden worden sein soll. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnte der Kläger eine Schnur zur Identifizierung von LTTE-Anhängern im Zusammenhang mit seiner ersten Inhaftierung. Die soll ihm um den kleinen Finger der rechten Hand gebunden worden sein. Beim Bundesamt will der Kläger mit Paprikapulver gequält worden sein. Vor dem Verwaltungsgericht gab er an, dass er mit Currypulver gefüllten Plastiktüten gefoltert worden sei. Nach der Stellungnahme der Diplompsychologin T
- wurde der Kläger mit Chili-Dämpfen misshandelt. Vor dem Senat hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, dass ihm Chilipulver auf das Gesicht gesprüht worden sei. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, im Kantharoday-Gefängnis in der Weise gefoltert worden zu sein, dass eine Plastiktüte am Hals befestigt und durch eine obere Öffnung Wasser eingefüllt worden sei, bis man nicht mehr habe atmen können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fand diese Form der Misshandlung keine Erwähnung mehr. Hier gab der Kläger an, man habe ihm die Füße zusammengebunden, ihn an einem Seil kopfüber hochgezogen und immer wieder in eine mit Wasser gefüllte Wanne getaucht. Folter in Form von Schlägen mit einem Kabel, Tritten mit Stiefeln ins Gesicht und das Herausreißen von Barthaaren mit einer Zange, die er vor dem Bundesamt noch geschildert hat, erwähnt der Kläger bei seiner Einlassung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnt er nicht das Herausreißen von Barthaaren, wohl aber erstmals das Ausdrücken brennender Zigaretten auf seiner Haut, insbesondere an seinen Beinen, und dass auf einen Tisch gelegt und mit Wasser begossen werden. Nach seiner ersten Entlassung musste sich der Kläger laut Aussage vor dem Bundesamt alle zwei Tage und nach seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht einmal wöchentlich melden. In der Stellungnahme der Diplompsychologin T
- heißt es, dass sich der Kläger täglich bei den Sicherheitskräften habe melden müssen. Vor dem Senat gab der Kläger an, dass er sich nach seiner ersten Entlassung alle zwei oder drei Tage in N
- zu einer Unterschrift habe melden müssen. Die Dauer der Inhaftierungen gab der Kläger bisher mit einer Woche bzw. 10 Tagen an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte er, dass seine erste Verhaftung ca. einen Monat und seine zweite Inhaftierung ca. 3 Monate gedauert habe. Soweit man dem Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt folgt, dass die Inhaftierungen in 1999 erfolgten und er erst im Jahr 2000, etwa zur selben Jahreszeit, das K. -E. in Richtung D
- verlassen hat, bleibt unklar, wo der Kläger sich nach seiner zweiten Freilassung aufgehalten und was er seitdem - mit Ausnahme der Meldungen bei den Sicherheitskräften - gemacht hat. Insoweit gibt er allein an, sich bei einer Tante oder anderen Verwandten aufgehalten zu haben. Die Behauptung, auch wegen der Nachstellungen seitens der LTTE den K. - E. verlassen zu haben, wird mit Ausnahme der Angabe, dass während seiner Inhaftierung die LTTE nach ihm gesucht habe, um ihn als Verräter zu töten, nicht weiter konkretisiert. Es ist daher weder verständlich, warum der Kläger nicht sogleich, nach dem er von den Recherchen der LTTE nach ihm erfahren hatte, den K. -E. verließ, wenn er tatsächlich eine Ermordung seitens der LTTE befürchtete, noch einsichtig, was den Kläger veranlasst haben könnte, im Jahr 2000 dort weg zu gehen. Auch die angebliche Verhaftung, Inhaftierung, Folterung und Freilassung des Klägers in D
- ist nicht glaubhaft, weil die dazu gemachten Angaben sich mit anderen Angaben widersprechen und sie nur wage und oberflächlich dargestellt wurden. Insoweit ist bereits auffällig, dass die Inhaftierung in D
- in der Stellungnahme der Diplompsychologin T
- nur in einem Klammerzusatz mit den Worten "nach einer weiteren kürzeren Haft" Erwähnung findet und der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vor dem Vorhalt, Einzelheiten zu dieser Verhaftung zu erzählen, nur bemerkte, dass ihn in D
- Polizisten verhaftet und 7 Tage in Haft gehalten hätten. Widersprochen hat sich der Kläger auch bei seinen zeitlichen Angaben. Wenn er einmal erklärt, erst im Mai 2000 nach D
- gekommen zu sein, kann seine andere Erklärung, im April 2000 in D
- festgenommen worden zu sein, wobei er genaue Daten nicht nennen könne, nicht stimmen. Soweit er sich darauf beruft, im März 2000 nach D
- gekommen zu sein - am
- März 2000 will er K. in Richtung D
- verlassen haben -, ist damit die Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht vereinbar, sich insgesamt "etwas weniger als einen Monat" bis zur Ausreise in D
- aufgehalten zu haben. Beim Bundesamt hat er vorgetragen, während seines Aufenthalts in D
- vom Schlepper an verschiedenen Orten untergebracht worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab er auf die Frage, wo er gewohnt habe, "G. Street" an. Vor dem Senat ließ er sich wieder dahingehend ein, während seines Aufenthalts sich nie länger in einer Wohnung aufgehalten zu haben. Das Vorbringen des Klägers ist auch nicht substantiiert. So behauptet er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt bezüglich der Verhaftung, dass eines Nachts Polizei erschienen sei, die Wohnung durchsucht und ihn festgenommen habe und dass an diesem Einsatz ungefähr 20 Polizisten sowie ein blauer Jeep beteiligt gewesen seien. In seiner Klagebegründung erklärt er, das gesamte Wohnviertel sei im Zuge einer Razzia systematisch durchsucht worden, daran seien etwa zwanzig Polizisten beteiligt gewesen. Wann und unter welchen Umständen er dies wahrgenommen haben will, erklärt der Kläger nicht. Sollte er, obgleich es Nacht war, die systematische Durchsuchung des Viertels vor der Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Festnahme bemerkt haben, wofür spricht, dass ihm nach seiner Festnahme die Gelegenheit zu solchen Feststellungen gefehlt haben dürfte, fragt sich jedenfalls, warum er nicht einmal versucht hat, sich einer Festnahme durch Verstecken oder Flucht zu entziehen. Trotz der Aufforderung, Einzelheiten zu erzählen, führt der Kläger hierzu allein aus, dass man ihn trotz seiner wechselnden Unterkünfte gefunden habe. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnt der Kläger in gesteigerter Weise, dass er mit einer "DO" nach X
- habe gebracht werden sollen, sein Agent ihn jedoch zuvor freigekauft habe. Vor dem Bundesamt hat der Kläger hierzu noch ausgeführt, dass der Schlepper für seine Freilassung 10.000 Rupien bezahlt habe und er dann unter den Auflagen freigelassen worden sei, sich unmittelbar um eine Identitätskarte zu kümmern und samstags zur Polizeiwache zu kommen, um dort eine Unterschrift zu leisten. Diese Vorbringen widersprechen sich bereits insoweit, als einmal eine Freilassung durch Bestechung und einmal durch Kautionszahlung und unter Auflagen geschildert wird. Außerdem mussten nach der Auskunftslage nur diejenigen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung an Bombenanschlägen der LTTE bestanden, unter dem PTA damit rechnen, mittels einer "Detention Order" ("DO") des Verteidigungsministeriums festgehalten zu werden. Diejenigen Verhafteten, bei denen eine Detention Order vorlag, wurden in aller Regel rasch einer der Spezialeinheiten zur Terrorismusbekämpfung überstellt und dort zu Verhörzwecken in Polizeihaft gehalten. Fälle, in denen die Polizei einen hinreichenden Tatverdacht feststellte, wurden zur Anklageerhebung an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben. Die Verdächtigen wurden in Haftanstalten eingewiesen, wo sie auf ihr Verfahren warten mussten. Nichtverdächtige wurden freigelassen. (Zum Ganzen vgl. Auswärtiges Amt - AA -, Lagebericht vom 16.03.2005.) Der Kläger hat eine Beteiligung an terroristischen Aktivitäten der LTTE nie behauptet. Wenn die Sicherheitskräfte in D
- dies dem Kläger allerdings unterstellt haben sollten, dürfte es ihm nicht möglich gewesen sein, durch Bestechung der Spezialeinheiten oder durch Kautionszahlung und unter Auflagen frei gekommen zu sein. Unglaubhaft erscheinen auch die Angaben des Klägers zu den Verhören. Hier erklärt der Kläger zwar, gegenüber den Sicherheitskräften seine Kontakte zur LTTE, das Bauen von Bunkern, das Verschaffen von Essensrationen und die Unterstützung mit Geld zugestanden zu haben. Er trägt aber nicht vor, auch erklärt zu haben, zuletzt mit den Sicherheitskräften in K. zusammengearbeitet, sogar bei der erfolgreichen "Identifizierung" von LTTE-Anhängern und -Aktivisten mitgewirkt zu haben sowie der nachfolgend seitens der Sicherheitskräfte erteilten Auflage, sich regelmäßig bei den Sicherheitskräften zu melden, regelmäßig nachgekommen zu sein. Stattdessen will er die Frage, ob er Mitglieder der Organisation (gemeint ist die LTTE) kenne, verneint haben. Die Schilderung seiner Mitwirkungshandlungen in der Vergangenheit aber hätte bei den Sicherheitskräften ohne weiteres die Auffassung begründen oder stärken können, dass es sich beim Kläger nicht um einen LTTE- Aktivisten oder -Anhänger handelt. Die angeblich von Dr. S. T. Q
- , Modern N
- D
- in L
- , ausgestellte Bescheinigung, die der Kläger vorgelegt hat, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger zweimal verhaftet worden ist. Aus der Bescheinigung ergibt sich, dass der Kläger innere Verletzungen erlitten haben und von April 1999 an für eine lange Zeit von Dr. Q
- mit Medikamenten behandelt worden sein soll. Beim Bundesamt hatte der Kläger hierzu nur angegeben, trotz der Misshandlungen keine Verletzungen erlitten, wohl aber an Schmerzen gelitten zu haben. Wenn der Kläger tatsächlich seit April 1999 für längere Zeit medikamentös behandelt wurde, ist jedenfalls damit die in der mündlichen Verhandlung behauptete zweite Verhaftung mit einer Dauer von drei Monaten nur schwerlich vereinbar. Auch der Umstand, dass der Kläger für eine lange Zeit von Dr. Q
- behandelt worden sein will, ist mit dem behaupteten Verstecken bei Verwandten nach seiner zweiten Freilassung vor einer Verfolgung seitens der LTTE nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Im Übrigen sind die gesamten Schilderungen des Klägers vor dem Bundesamt, vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat - auch wenn die Geschehnisse im Verhältnis zu den letzten beiden Schilderungen schon mehrere Jahre zurückliegen - nicht von einer Anschaulichkeit, die die Überzeugung vermittelt, dass die Verhaftungen und Misshandlungen tatsächlich erfolgt sind. Zwar hat der Kläger teils Einzelheiten angegeben. Diese Details, deren Richtigkeit nicht nachgeprüft worden ist, würde aber auch jemand schildern können, der die Gebäude der Sicherheitskräfte nur von außen gesehen oder sich dort nur kurz aufgehalten hätte. Auch das von ihm Erlebte ist durch mangelnde Anschaulichkeit und Detailarmut geprägt. Es wurden keine zusammenhängenden Geschehensabläufe und Einzelereignisse zu den Verhören und Misshandlungen geschildert, sondern der Gegenstand der Verhöre sowie die Art und Weise der Misshandlungen wurden isoliert und abstrakt dargestellt. Der Kläger zeigte bei der Anhörung durch den Senat auch keine bemerkenswerten Gefühle im Zusammenhang mit der Schilderung der ihm vermeintlich widerfahrenen Misshandlungen. Insbesondere musste der Kläger nicht, wie von der Diplompsychologin T
- in ihrer Stellungnahme vom
- Oktober 2005 behauptet, husten, als er die Misshandlungen mit Benzin und Chili- Dämpfen schilderte. Anhaltspunkte dafür, dass die aufgezeigten gravierenden Ungereimtheiten in den verschiedenen Äußerungen des Klägers auf einer asylrechtlich erheblichen posttraumatischen Belastungsstörung beruhen und eine solche Störung gerade beweisen könnten, bestehen nicht. Der Senat sieht deshalb keinen Grund, dem Hilfsbeweisantrag nachzugehen, der zunächst darauf gerichtet ist, zu der behaupteten Tatsache, dass bei dem Kläger aufgrund traumatischer Erfahrungen in seinem Heimatland ein postraumatisches Belastungssyndrom vorliegt, ein Sachverständigengutachten eines mit der Behandlung traumatischer Erkrankungen vertrauten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die vom Kläger gestellte sachverständige Zeugin Stümer - wie sie in ihrer psychologischen Stellungnahme vom
- Oktober 2005 ausführt - im Verlauf von 12 psychotherapeutisch- diagnostischen Gesprächen nach anerkannten fachlichen Regeln zu dem Schluss gelangt ist, der Kläger leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dem Senat ist aufgrund der einschlägigen Fachliteratur vgl. Birck, Zur Erfüllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für traumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer Sicht, in: ZAR 2002, 23, 29; Haenel, Besonderheiten bei der Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen, in: Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren (Hrsg. Haenel, Wenk-Ansohn), Basel 2004, auf die sich auch die sachverständige Zeugin bezieht, bekannt, dass als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung die Fähigkeit beeinträchtigt sein kann, die traumatischen Erfahrungen konsistent darzustellen. Ob ein Proband in der Lage ist, die Symptome zu demonstrieren, die die sachverständige Zeugin bei den Sitzungen festgestellt hat, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil der Kläger gegenüber der Zeugin Sachverhalte angesprochen hat, die durchaus geeignet sein können, einen von ihnen betroffenenn Menschen außerordentlich stark zu belasten, hier aber ohne Bedeutung sind, weil sie nichts mit einer individuellen Verfolgung zu tun haben, sondern Teil eines Bürgerkriegsgeschehens sind. Dies betrifft die von der sachverständigen Zeugin im einzelnen beschriebenen Vorfälle - Abschuss eines Flugzeugs durch die LTTE und Bombenangriff in der Nähe eines Bunkers -, bei denen der Kläger mit Toten und Verletzten konfrontiert war. Vor diesem Hintergrund liegt durchaus der Schluss nahe, dass der Kläger weitere Bürgerkrieserfahrungen - etwa einen Anschlag auf Soldaten mit acht Toten und die Erschießung von zwei verdächtigen jungen Leuten durch Sicherheitskräfte - gemacht hat, die geeignet sein können, eine traumatische Belastungsstörung auszulösen. Damit allein ist jedoch noch nicht erwiesen, dass es sich dabei mindestens zum Teil um Erfahrungen handelt, die in einem Zusammenhang mit gegen den Kläger gerichteten Übergriffen stehen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage eines Asylbewerbers, eines Zeugen oder sonstigen Prozessbeteiligten ist Aufgabe des Gerichts, die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung, gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Dabei muss er insbesondere die Persönlichkeitsstruktur, den Wissensstand und die Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigen. Auf sachverständige Hilfe ist er im Allgemeinen nicht angewiesen. BVerwG, Beschlüsse vom
- Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom
- Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom
- August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990,
- Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben somit in eigener Verantwortung festzustellen, ob die Darlegungen eines Asylbewerbers und etwa zugehöriger Zeugen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der Hilfe eines Sachverständigen bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In aller Regel werden sie sich die zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normfällen abweichen und die es deshalb geboten erscheinen lassen, sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist dabei grundsätzlich Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände aufzuzeigen, soweit ihm dies möglich ist. Wenn Anzeichen dafür erkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, dass ein Asylbewerber auf Grund erlittener Misshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte nur noch selektiv, widersprüchlich oder gar nicht berichten zu können, muss das Gericht allerdings mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des Sachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt oder sachverständiger Hilfe bedarf. BVerwG, Beschluss vom
- August 1984 - 9 B 11247.82 -, InfAuslR 1985, 54, Beschluss vom
- Mai 1999 - 9 B 264.99 -, Beschluss vom
- Juli 1999 - 9 B 401.00 -; OVG NRW, Beschluss vom
- März 2001 - 8 A 5585/99.A -, Beschluss vom
- November 2004 - 8 A 2299/04.A -, Beschluss vom
- Januar 2005 - 8 A 159/05.A -. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bedarf es im vorliegenden Fall keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wie die Anhörungen vor dem Bundesamt, dem Verwaltungsgericht und dem Senat gezeigt haben, ist der Kläger durchaus in der Lage gewesen, im jeweiligen Zeitpunkt der Anhörung über das angeblich Erlebte zu berichten. Er hat - soweit erkennbar - keine aus seiner Sicht erheblichen Ereignisse ausgelassen und war auch in der Lage über sie zu berichten. Diese Berichte waren in sich nicht widersprüchlich. Sie waren aber nicht glaubhaft, weil in wesentlichen Punkten krasse Widersprüche aufgetreten sind und darüber hinaus eine bedeutende Steigerung feststellbar ist. Während der längeren Anhörung des Klägers sind keine in der psychologischen Stellungnahme der Zeugin T
- erwähnten Gesundheitsstörungen erkennbar geworden. Der Kläger hat nur einmal um eine etwa zehnminütige Unterbrechung gebeten, um ein Medikament einnehmen zu können. Der Kläger hat sich fortlaufend an der Hauptverhandlung beteiligt. Er war dem Dolmetscher zugewandt und hat mit diesem offen kommuniziert. Auf Vorhalte und Fragen hat der Kläger spontan reagiert. Konzentrationsschwächen zeigten sich nicht. Der Kläger hat über die behaupteten traumatischen Erlebnisse berichtet, ohne die von der sachverständigen Zeugin beschriebenen körperlichen Reaktionen - etwa ein Husten bei der Darstellung der Folter mit Chili- und Benzindämpfen - zu zeigen. Anzeichen für Angstzustände, Unruhe und Aufgeregtheit waren nicht feststellbar. Die Annahme der Diplompsychologin T
- , der Kläger leide wahrscheinlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung, lässt sich auch nicht teilweise mit der Annahme begründen, der Kläger könne bis heute kein rohes und/oder verbranntes Fleisch sehen oder riechen. Wie sich dem eigenen Vorbringen des Klägers entnehmen lässt, ist dieser seit Jahren in einem Schnellrestaurant (Mc Donalds) beschäftigt. Ungeachtet des Tätigkeitsbereichs des Klägers dort, ist es ausgeschlossen, dass er dabei nicht rohes und/oder verbranntes Fleisch sieht oder riecht. Auch soweit sich der Kläger beim Bundesamt auf das Bestehen von Gedächtnislücken berufen hat, hat er diese konkret darauf bezogen, dass er alles vergessen haben will, was er in der Schule gelernt habe. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger auch sein Verfolgungsschicksal im Wesentlichen ohne Berufung auf Gedächtnislücken dargestellt. Er hat sich allenfalls auf eine mangelnde Erinnerung an konkrete Daten berufen. Gleiches gilt für sein Vorbringen im Gerichtsverfahren. Auch in der Stellungnahme der Diplompsychologin T
- und den Attesten des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie L
- wird dem Kläger nicht eine Störung der Gedächtnisfähigkeit bescheinigt. Soweit dem Kläger Konzentrationsstörungen bescheinigt werden und mit diesen ein Aufmerksamkeitsdefizit einhergehen sollte, hat es sie jedenfalls nach den jeweiligen Protokollen bei der Anhörung vor dem Bundesamt und bei der Einlassung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht während seiner Erklärungen zu seinem Verfolgungsschicksal gezeigt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurden solche Defizite nicht ansatzweise erkennbar. In dem Attest des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom
- Oktober 2005 bescheinigt dieser dem Kläger zwar eine depressive Störung bei posttraumatischer Belastungsstörung. Das Attest gibt aber für das krass widersprüchliche Aussageverfahren des Klägers nichts her.
- Der Kläger gehörte im Zeitpunkt seiner Ausreise auch keiner Gruppe an, deren Mitglieder Verfolgung drohte. Das Gericht hat die die Tamilen betreffenden allgemeinen Verhältnisse in Sri Lanka bereits in seinen rechtskräftigen Urteilen vom
- November 2001 - 21 A 4018/98.A und 21 A 5185/98.A - und vom
- November 2001 - 21 A 3853/99.A - auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers wie folgt bewertet: "Die Verhältnisse in Sri Lanka tragen "nicht die Schlussfolgerung auf eine der Bevölkerungsgruppe der Tamilen oder einer vorliegend möglicherweise relevanten Untergruppe der Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens des srilankischen Staates drohende (Gruppen-)Verfolgung, und zwar weder für das gesamte Land noch für einzelne Landesteile. aa) Keine landesweite unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung Eine allein ethnisch begründete und diesem Charakter entsprechend landesweite staatliche (Gruppen-)Verfolgung von Tamilen findet nicht statt (AA 07.07.1995 S. 1; 24.10.2001 S. 11; ai 28.09.1995 S. 3); auch landesweite allein ethnisch bedingte Repressalien gegen Tamilen von Seiten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit sind selbst nach der LTTE zugeschriebenen Attentaten und Anschlägen sowie verlustreichen Kämpfen im Norden ausgeblieben (AA 30.08.1996 S. 4; 24.10.2001 S. 17). Die Beeinträchtigungen, denen sich Tamilen ausgesetzt sehen, stehen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen srilankischen Kräften und der LTTE. Entsprechend den unterschiedlichen Ausprägungen dieses bewaffneten, Überfälle und Terroranschläge auch außerhalb der Kampfgebiete einschließenden Konflikts stellen sich die Auswirkungen auf die Lage der Tamilen in den verschiedenen Gebieten Sri Lankas unterschiedlich dar. Im Einzelnen betrachtet ergibt sich dabei für keinen Bereich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung durch den srilankischen Staat. bb) Großraum Colombo und sonstige Bereiche des Südens und des Westens Sri Lankas Im Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den sonstigen Bereichen des Südens und Westens Sri Lankas drohen Tamilen zwar Beeinträchtigungen. Diese erreichen aber weithin nicht die Eingriffsintensität, die für eine asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung erforderlich ist, oder es mangelt ihnen an der notwendigen Gerichtetheit oder sie sind dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen; soweit diese einer Asylberechtigung entgegenstehenden Gesichtspunkte nicht eingreifen, fehlt es an der Verfolgungsdichte.
(1)Identitätsfeststellung und Verhaftung Angehörige der tamilischen Volksgruppe müssen damit rechnen, einer Identitätsüberprüfung unterzogen und zu diesem Zweck verhaftet zu werden. Im Großraum Colombo finden routinemäßig und anlassbedingt umfangreiche Kontrollen und groß angelegte Razzien statt, die zu Inhaftierungen und Verhören von Personen führen, die sich nicht ausweisen oder keine zufrieden stellende Erklärung über den Zweck ihres Aufenthalts geben können (AA 16.01.1996 S. 7; 11.03.2001 S. 10; 24.10.2001 S. 12; KK 22.02.1997 S. 4; Wingler 08.10.1997 S. 31). Von diesen Maßnahmen - die vor allem im Zusammenhang mit den wiederholten Bombenattentaten zu sehen sind, zu denen es seit dem Ende der seinerzeitigen Friedensgespräche zwischen der Regierung und der LTTE und dem Wiederausbruch der offenen Kriegshandlungen im Norden Sri Lankas seit April 1995 immer wieder kommt - sind in erster Linie jüngere Tamilen beiderlei Geschlechts im Alter zwischen etwa 15 bis 40 Jahren, aber auch Tamilen anderer Altersgruppen betroffen (AA 24.10.2001 S. 12; ai --.06.1999, Länderkurzbericht, S. 3; KK 04.01.1996 S. 54; Südasien 1/00; Wingler --.05.2000 S. 1). Schätzungen über die Anzahl der von anlassbezogenen Massenverhaftungen Betroffenen belaufen sich - bezogen auf kurze Zeiträume - schon bei einzelnen Vorkommnissen auf mehrere Hundert oder gar tausende Personen (AA 05.06.2000 S. 16; KK 04.01.1996 S. 55; 13.05.1996 S. 3; 20.03.1998 S. 2 ff.; Wingler 31.05.1998 S. 27, 33). So haben auch in jüngerer Zeit verschiedene der LTTE zugerechnete Anschläge (u.a. Bombenattentat auf Staatspräsidentin Kumaratunga und Bombenanschlag bei einer Wahlveranstaltung einer Oppositionspartei am
- Dezember 1999 mit zusammen über 30 Toten; Bombenanschlag in der Nähe des Amtssitzes der Premierministerin am
- Januar 2000 mit 11 Toten; Bombenanschlag in der Nähe des Parlaments im März 2000) zu verstärkten Personenüberprüfungen und Razzien geführt, in deren Verlauf mehrere Tausend Tamilinnen und Tamilen festgenommen wurden (AA 18.04.2000 S. 2: etwa 3.000 Personen in den vergangenen Monaten; AA 24.10.2001 S. 12; KK 29.02.2000 S. 3 f.: schätzungsweise bis zu 10.000 Personen allein im Januar bis Mitte Februar 2000; ferner ai 23.02.2000 S. 4). Aktuell hat sich die Lage in Colombo ab der zweiten Jahreshälfte 2000 eher entspannt. Die Anzahl der Überprüfungsmaßnahmen ist im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2000 zurückgegangen. Der Bombenanschlag vor dem Rathaus von Colombo im Oktober 2000 hat keine Massenverhaftungswelle oder Razzien gegen Tamilen ausgelöst (AA 26.01.2001 S. 7; Wingler --.04.2001 S. 3 f.). Auch nach dem Anschlag auf den Luftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen am
- Juli 2001 ist es zu einer weit geringeren Anzahl kurzfristiger Festnahmen gekommen als bei vergleichbar schweren Anschlägen auf Einrichtungen bzw. Personen in Colombo in der Vergangenheit (AA 24.10.2001 S. 6, 12 und 24). Den vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es an der erforderlichen Eingriffsintensität von Akten der politischen Verfolgung, und zwar auch dann noch, wenn sie - wie in der weit überwiegenden Zahl - in kurzzeitige Inhaftierungen münden und es dabei zu keinen anderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen kommt. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind herkömmlicher und üblicher Bestandteil der präventiven und repressiven Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung. Sofern eine sofortige Identifizierung nicht möglich ist, sind auch kurzfristige Festnahmen zu diesem Zweck in der Staatenpraxis geläufig, sodass in solchem Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit der die politische Verfolgung ausmachende Charakter einer Ausgrenzung des Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung fehlt. Ab welcher Dauer kurzfristige Inhaftierungen zum Zwecke der Identitätsfeststellung eine asylrechtsrelevante Intensität erreichen, hängt maßgeblich von den im betrachteten Staat herrschenden Verhältnissen ab, insbesondere von der Verwaltungsstruktur, den vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der jeweiligen Sicherheitslage. In einem Land wie Sri Lanka, in dem in Teilen Bürgerkrieg herrscht und die Sicherheitskräfte im Übrigen landesweit, insbesondere im hier betrachteten Landesteil mit einer Vielzahl gemeingefährlicher Terroranschläge konfrontiert sind, ist Inhaftierungen mit einer überschaubaren Dauer von jedenfalls nicht mehr als zwei Tagen ohne zusätzliche Rechtsgutverletzungen eine die Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung bewirkende Intensität und Schwere abzusprechen. Dem Aspekt der Mehrfachverhaftungen derselben Personen (KK 20.03.1996 S. 5; Wingler 08.10.1997 S. 32; ai 16.01.2001 S. 6; European Union, The Council - EU - 25.06.2001 S. 32) kommt, da nichts dafür ersichtlich ist, dass sie gezielt erfolgen, keine den jeweiligen Eingriff prägende Bedeutung zu. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die Dauer der Inhaftierungen in einer nennenswerten Zahl von Fällen über das für die Identitätsfeststellungen (jeweils) Erforderliche hinausgeht oder in ihrer Summe ein solches Ausmaß erreicht, dass gleichwohl ein "Umschlagen" in asylerhebliche Verfolgung festzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334
(337)= NVwZ 2000, 1426
(1427).
(2)Inhaftierung länger als zwei Tage Auch die Fälle, in denen die Inhaftierung länger als zwei Tage andauert, tragen nicht den Schluss, dass die Bevölkerungsgruppe der Tamilen insgesamt oder eine vorliegend relevante Untergruppe davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt ist. In den Auskünften wird die Größenordnung dieser Fälle seit Jahren im Wesentlichen auf bis zu etwa 10 v.H. geschätzt (bis zu 10 v.H. länger als 1 oder 2 Tage, 1 v.H. länger als 1 Woche AA 03.03.1994 S. 2, 30.05.1997 S. 2, 27.07.2000 an VG Neustadt S. 3; 11.03.2001 S. 10 und 24.10.2001 S. 12; 10 v.H. KK 04.01.1996 S. 56, 62 f., 75; 13.05.1996 S. 3 und 14.10.1996 S. 3; 10 bis 20 v.H. Wingler --.05.1995 S. 23; weniger als 20 v.H. ai --.06.1999, torture in custody, S. 9), zum Teil aber auch niedriger (5 v.H. Schweizerische Flüchtlingshilfe --.04.1994 S. 10, 4 v.H. Wingler 08.10.1997 S. 32 bzw. über 100 von 5.000 Wingler 31.05.1998 S. 27, 28). Dem steht die Mitteilung von amnesty international, der überwiegende Teil von 1.500 am 6./
- Januar 2000 in Colombo Verhafteten sei nach einer Meldung der "NZZ vom 10.02.2000" am
- Januar 2000 wieder auf freien Fuß gesetzt worden (ai 16.01.2001 S. 1), nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um eine Fehlmeldung von amnesty international. Die Aussage bezieht sich als Referenzquelle ersichtlich auf den Bericht der benannten NZZ vom
- Januar 2000, dem zu entnehmen ist, dass die srilankische Polizei von den 1.500 Verhafteten mindestens 329 Personen noch am Tag der Festnahme und mehr als 1.200 Personen am nächsten Tag, dem
- Januar 2000, auf freien Fuß gesetzt hat. Bei den Maßnahmen Ende Dezember 1999/Anfang des Jahres 2000 sollen über 98 v.H. der mit auf die Wache genommenen Personen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt worden sein (AA 18.04.2000 S. 2). Von den etwa 10 v.H. der insgesamt über zwei Tage hinaus Festgehaltenen bleiben etwa die Hälfte länger als drei Tage in Haft (KK 04.01.1996 S. 75), über eine Woche hinaus etwa jeder Zehnte (AA 10.03.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 12). Auch wenn bei groß angelegten Sicherheitsüberprüfungen mitunter Tausende festgenommen und hiervon jeweils Hunderte länger als zwei Tage fest gehalten werden, kann nach der absoluten, gemäß den Auskünften durchgängig jedenfalls nicht über 2.000 hinausgehenden Gesamtzahl der Inhaftierten die Haftdauer in einer beträchtlichen Zahl von Fällen die Zeit von zwei Tagen jedenfalls nicht wesentlich überschreiten. Die Anzahl der wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung für längere Zeit in Haft Befindlichen wird für Ende 1995 mit landesweit zwischen 400 bis 500 Personen und im Großraum Colombo mit 225 Personen angegeben (AA 16.01.1996 S. 8; KK 04.01.1996 S. 66). Nach dem Bericht einer Menschenrechtsorganisation sollen landesweit ständig zwischen 1.000 und 1.500 tamilische Volkszugehörige inhaftiert sein, ohne dass diese Aussage auf längerfristige Inhaftierungen beschränkt ist (KK 14.10.1996 S. 3, 24.02.1997 S. 3). In neuerer Zeit wird die Zahl allein für den Süden bzw. den Bereich Colombo mit weit über oder etwa 1.000 (Wingler 08.10.1997 S. 41, 30.01.1998 S. 12, 30.09.1998 S. 6) bzw. über 2.000 (Wingler 12.12.1997 S. 1) angegeben und landesweit auf bis zu 2.000 (AA 21.08.1997 S. 2; 24.10.2001 S. 24; Wingler --.05.2000 S. 3; Busch 02.11.2000 S. 6, US State Department --.02.2001 S. 8; ai 08.03.2001 S. 2 unter Hinweis auf US State Department --.02.2001) geschätzt. Für die Frage, ob dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, haben diese Zahlenangaben allein keinen Aussagewert. Es greift zu kurz, von einer zwei Tage überschreitenden Dauer einer Inhaftierung, der keine im Einzelfall bestehenden konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht der Beteiligung an oder des Wissens um terroristische Aktivitäten zu Grunde liegen, auf den Charakter als politische Verfolgung zu schließen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete Verfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist vielmehr anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu bestimmen. Dafür, dass dies bei den hier in Rede stehenden Inhaftierungen in maßgeblichem Umfang der Fall ist, fehlt es an ausreichendem Anhalt. In allen angesprochenen Stellungnahmen wird ein Zusammenhang der Verhaftungsaktionen im Großraum Colombo mit den terroristischen Aktivitäten der LTTE im Süden und Westen hergestellt. Die Verhaftungsaktionen sind in jedenfalls prägender Weise objektiv darauf gerichtet, die Infiltration von LTTE-Terroristen aus dem Norden und Osten des Landes abzuwehren. Insofern wird auf die für die Sicherheitskräfte entscheidenden Kriterien für die Freilassung wie etwa den Besitz von Papieren zum Identitätsnachweis, einen langjährigen Wohnsitz am Ort der Kontrolle, eine gesicherte familiäre und wirtschaftliche Existenz, eine feste Arbeitsstelle oder einen sonstigen plausiblen Grund für den Aufenthalt verwiesen (AA 16.01.1996 S. 8 f.; 24.10.2001 S. 12; ai 23.02.2000 S. 4; EU 02.04.1997 S. 10; KK 02.09.1997 S. 1); auch führt im Normalfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die die Polizei bei den Sicherheitsbehörden einholt, zu einer schnellen Haftentlassung (KK 04.01.1996 S. 68). Selbst Inhaftierungen von mehr als einer Woche, die srilankische Menschenrechtsorganisationen "bei einer substantiellen Anzahl von Personen" feststellen, werden außer auf den Aspekt der Erwartung von Bestechungsgeld auf die Überprüfungen und deren schleppende Durchführung bei Einschaltung verschiedener Sicherheitsstellen zurückgeführt (Südasien 6/97 S. 8). Schließlich weist auch der Umstand, dass der weit überwiegende Anteil der zunächst Festgenommenen alsbald wieder freigelassen wird, auf eine über die Tatsache der Zugehörigkeit zur Gruppe der Tamilen - auch eines bestimmten Alters und Geschlechts - hinausgehende Prüfung anhand zusätzlicher Kriterien und damit darauf hin, dass der Grund einer Fahndung nach LTTE-Angehörigen für die Verhaftungen nicht lediglich vorgeschoben ist. Die erörterten Maßnahmen betreffen zwar gerade und nahezu ausschließlich Tamilen, sie bezwecken aber nicht die Schlechterstellung dieser Volksgruppe als solche, sondern dienen der Abklärung von LTTE-Verbindungen und der Verhinderung weiterer Straftaten. Dass der staatliche Zugriff zwangsläufig Tamilen trifft, ist rein faktischer Natur ohne Aussagegehalt für die objektive Gerichtetheit im Sinne der politischen Verfolgung. Bei der Beurteilung, welche Umstände als hinreichend anzusehen sind, um über die Dauer von zwei Tagen hinausgehende Inhaftierungen von tamilischen Volkszugehörigen wegen fehlender Gerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich der politischen Verfolgung auszuklammern, ist darüber hinaus die Intensität der abzuwendenden Gefahr maßgeblich einzustellen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Terroranschläge, die von der LTTE verübt oder ihr zugerechnet werden, darauf angelegt sind, unter Inkaufnahme einer Vielzahl unbeteiligter Opfer und erheblicher Sachschäden die Sicherheitslage nachhaltig zu erschüttern, für anderweitige Erfolge der Sicherheitskräfte im Kampf gegen die LTTE Rache zu nehmen und Sicherheitskräfte außerhalb des eigentlichen Kampfgebietes zu binden. Dies gilt beispielsweise für die Anschläge auf Treibstofflager im Oktober 1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen Vorortzug im Juli 1996, auf das Handelszentrum im Oktober 1997 und auf den Zahntempel in Kandy im Januar 1998 (AA 24.10.2001 S. 6) sowie für folgenschwere Explosionen in der Nähe des Hauptquartiers der Luftwaffe im Februar 1998 und eines Bahnhofs im März 1998 (Wingler 31.05.1998 S. 39), ferner für die bereits oben angesprochenen Bombenanschläge in den Jahren 1999 bis 2001, insbesondere den Anschlag auf den Luftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen am
- Juli 2001 sowie zuletzt den Anschlag auf den srilankischen Premierminister am
- Oktober 2001 (SZ vom 30.10.2001). Der Druck auf die staatlichen Stellen, dem zu begegnen, ist nicht zuletzt deshalb ganz erheblich, weil bei einer Destabilisierung zu besorgen ist, dass es über die unmittelbare Rechtsgutbeeinträchtigung hinaus erneut zu ausgreifenden Unruhen und Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen kommt. Die Ausführung der Anschläge durch Selbstmordkommandos oder entsprechende Einzeltäter, zumindest durch Täter, die ihr Leben zu riskieren bereit sind, zwingt dazu, dem möglichen Umfeld des Täterkreises, der - wie die Ziele der Anschläge, die Durchführung und das verwendete Material zeigen - der Vorbereitung und Unterstützung bedarf, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Spannweite möglicher Ziele der Terroranschläge lässt vorbeugende Maßnahmen dabei generell als schwierig erscheinen. Dieses hohe und schwer einzudämmende Gefahrenpotential sowie die nicht zuletzt durch den Bürgerkrieg in Teilen des Landes und die Fluktuation der Bevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei der Abklärung der Identität Festgenommener sind geeignet, auch Inhaftierungen von mehr als zwei Tagen wegen mangelnder Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale den Charakter einer politischen Verfolgung zu nehmen, wenn und solange die Identität des Betroffenen nicht geklärt ist und/oder Zweifel an den Gründen für den Aufenthalt im Großraum Colombo vorliegen. Anderes kann dann gelten, wenn die staatlichen Aufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die ohne konkrete Verdachtsmomente zunächst lediglich an asylerhebliche Merkmale wie etwa die Volkszugehörigkeit anknüpfen, über das angemessene Maß hinausgehen. Insbesondere bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein. In diesem Fall spricht eine Vermutung dafür, dass sie nicht nur der Terrorismusabwehr dienen, sondern den Einzelnen zumindest auch wegen seiner asylrechtlichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2000 - 9 C 28.99 -, a.a.O. S.
- Anhaltspunkte dafür, dass es dazu - über Einzelfälle hinaus - kommt, lassen sich aus dem bereits gewürdigten Zahlenmaterial nicht gewinnen. Ergänzend wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu
(4)verwiesen.
(3)Bestechungsgeld Die Inhaftierungen erlangen den Charakter der politischen Verfolgung auch nicht dadurch, dass - wie es verbreitet geschieht - Festnahme und Verzögerung der Freilassung erfolgen, um Lösegeld zu erpressen (KK 04.01.1996 S. 56, 14.10.1996 S. 4, 12.03.1999 S. 5; Wingler 01.11.1995 S. 10 - danach geschieht dies "fast schon routinemäßig" -, Wingler 08.10.1997 S. 33) oder das Angebot von Bestechungsgeld abzuwarten (Südasien 6/97 S. 8); soweit es sich dabei nicht von vornherein um Übergriffe ohne asylerheblichen Charakter handelt - vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 9 B 882.97 -, S. 3 -, fehlt es, da nur Gelegenheiten ausgenutzt werden, an der erforderlichen Gerichtetheit des kriminellen Tuns.
(4)Misshandlungen während der Inhaftierung und widerrechtliche Langzeitinhaftierung Dass es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug - unter den in Sri Lanka dabei gegebenen Verhältnissen (AA 24.10.2001 S. 25; KK 28.03.2000 S. 5 f.; 31.07.2001 S. 7; 02.08.2001 S. 6) - hinaus allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Maßnahmen kommt, die den Schluss auf eine gezielte Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale begründen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial, das alles an Informationen aufgegriffen hat, was zur Verfügung stand oder beschafft werden konnte, nicht entnehmen. Fälle von Folter bei kurzfristig, insbesondere zur Identitätsabklärung Verhafteten werden nur vereinzelt berichtet (ai --.06.1999, torture in custody, S. 9; 01.03.1999 S. 4). Die Gefahr von Folter nimmt jedoch bei längeren Inhaftierungen zu (ai 01.03.1999 S. 2); vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE- Verdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995 S. 2: "besonders gelagerte Einzelfälle"; 24.10.2001 S. 21: "schwer wiegende Verstöße kommen aber weiter vor"; 27.07.2000 an VG Arnsberg S. 2 f.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 8 f.; 01.03.1999 S. 4; KK 20.03.1996 S. 9; 22.06.1999, Anlage Forum for Human Dignity 12.01.1999; Wingler 11.10.1995 S. 2; 08.10.1997 S. 33; 30.09.1998 S. 3, 4; 27.05.1999 S. 3 f.: "immer noch" bzw. "weiterhin" sowie --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR -- .07.1998 S. 2: Fälle von Folter geben Anlass zu großer Besorgnis). Insoweit sind Misshandlung und Folter vor allem bei Verhören durch die Spezialeinheiten zur Terrorismusbekämpfung (u.a.
- und
- Stock des CID Headquarters, die Special Police Branch [früher: Security Coordinating Division] und das Terror Investigation Department) zu besorgen. Diesen Einheiten werden regelmäßig führende LTTE- Kader oder sonstige LTTE-Aktivisten überstellt, gegen die konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung an Terroranschlägen bestehen (AA 27.07.2000 an VG Neustadt S. 4; 15.03.2001 S. 3; 24.10.2001 S. 11 und 24; KK 31.07.2001 S. 5). Im Übrigen kommen Berichte über Fälle von Folter und Tod in Haft zumeist aus den nördlichen und östlichen Gebieten, in denen Auseinandersetzungen mit der LTTE stattfinden (Wingler 12.10.2000 S. 1; --.04.2001 S. 1 ff.; KK 28.03.2000). Insgesamt ist in den letzten Jahren gegenüber der früheren Praxis der Sicherheitskräfte eine Verringerung der Gefahr von Verhören unter Folter festzustellen (AA 24.10.2001 S. 21). Das ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Regierung Kontrollmechanismen gegenüber den weit gehenden Befugnissen der Sicherheitskräfte geschaffen hat (UNHCR 25.04.1997 S. 3). Das Problem der Folter wird - anders als früher (dazu AA 23.06.1992 S. 8 f.; 12.01.1993 S. 1) - nach der Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht seit 1994 angegangen. Sie kann mit erheblicher Gefängnis- und Geldstrafe geahndet werden; zudem unterliegen die Verantwortlichen disziplinarischen Maßnahmen und können zu Entschädigungsleistungen verurteilt werden (AA 24.10.2001 S. 22; ai --.06.1999, torture in custody, S. 4 ff.). Zur Verringerung der Gefahr von Folter und einer ungerechtfertigten Verlängerung der Haftdauer sahen die in der Vergangenheit in unterschiedlichem Umfang und ab dem
- August 1998 - mit Verhängung des Ausnahmezustandes für das gesamte Land - zunächst wieder landesweit geltenden Bestimmungen des Notstandsrechts, "Emergency Regulations - ER -" (AA 24.10.2001 S. 7), vor, dass - jeweils binnen 24 Stunden - von der Armee Festgenommene der nächstgelegenen Polizeistation zu überstellen waren - was im Allgemeinen beachtet wurde (US State Department --.02.2001 S. 7) - und dass Festnahmen durch die Polizei dem "Superintendent of Police" des Bezirks gemeldet werden mussten (AA 06.04.1998 S. 10; 28.04.2000 S. 21). Spätestens nach 48 Stunden mussten die Festgenommenen dem Richter vorgeführt werden (KK 22.02.1997 S. 7), es sei denn, ein höherrangiger Beamter oder Offizier erließ eine "Detention Order", die ein Festhalten ohne richterlichen Haftbefehl von bis zu 60 bzw. - nach Versetzung des Landes in Kriegsbereitschaft am
- Mai 2000 - 90 Tagen ermöglichte (KK 05.02.1997 S. 5; AA 28.04.2000 S. 21; 01.08.2000). Nachdem die Geltungsdauer des Notstandsrechts im Juli 2001 bedingt durch die Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im Parlament nicht verlängert worden war, sodass es am
- Juli 2001 außer Kraft trat (AA 24.10.2001 S. 8; Flück Südasien 3/01 S. 64), ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Es wurden gestützt auf Art. 27 des PTA Verordnungen erlassen und ein den ER ähnliches Regime etabliert (AA 24.10.2001 S. 8). Verhaftungen sind danach weiterhin durch die Polizei möglich; die Betroffenen müssen innerhalb von 72 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden. Personen, die von der Armee verhaftet werden, müssen unverzüglich der Polizei vorgeführt werden (AA 24.10.2001 S. 8). Die Möglichkeit eines längeren Festhaltens mittels einer "Detention Order" einer hohen Polizeidienststelle besteht danach nicht mehr (AA 24.10.2001 S. 24). Nach dem PTA konnte und kann die Polizei weiterhin einschlägig Verdächtige bis zu 72 Stunden festhalten. Danach müssen sie grundsätzlich dem zuständigen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsrichter vorgeführt werden, es sei denn, das Verteidigungsministerium erlässt eine "Detention Order" für maximal 3 Monate, die in weiteren 3-Monats-Abständen auf bis zu 18 Monaten verlängerbar ist. Darüber hinaus ist ein Festhalten nur mit richterlicher Genehmigung zulässig (AA Lagebericht 06.04.1998 S. 11; 28.04.2000 S. 22; 01.08.2000 S. 3; 24.10.2001 S. 24 f.). Ferner waren und sind unter anderem Mitglieder des IKRK befugt, alle gemäß den vorgenannten Regelungen festgehaltenen Verdächtigen bzw. Verurteilten zu besuchen (EU 11.11.1997 S. 16; AA 28.04.2000 S. 22; 24.10.2001 S. 11). Auch sonst waren und sind Besuche bei den Inhaftierten möglich (AA 06.05.1999 S. 5; Wingler 30.01.1998 S. 12). Darüber hinaus hat die Regierung weitere Kontrollmechanismen geschaffen. Am
- Juli 1997 hat die National Human Rights Commission (NHRC) ihre Arbeit aufgenommen. Diese unter der Leitung eines pensionierten Richters des obersten Gerichtshofs Sri Lankas tätige Nachfolgeeinrichtung der früheren Human Rights Task Force hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die in den Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung vorgesehenen Regelungen eingehalten werden (AA 21.08.1997 S. 3). Ferner ist im Sommer 1998 eine aus Parlamentariern und Ministern gebildete, allgemein erreichbare Kommission zur Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden wegen Belästigungen und Misshandlungen bei Verhören eingerichtet worden (Anti Harrassment Committee - AHC -, AA 31.08.1998 S. 2; 26.07.2001 S. 2; 24.10.2001 S. 10; Wingler 30.09.1998 S. 3, 5). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen in der Praxis nicht durchweg eingehalten werden und dass auch die sonstigen von der srilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen häufig nicht effektiv greifen (KK 22.02.1997 S. 16; AA 17.03.1997 S. 6; 24.10.2001 S. 25; UNHCR --.07.1998 S. 3 f. m.w.N.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 8, 12, 16). Es kommt zu Überschreitungen der vorgegebenen Fristen, die aber auch bei Verhaftungen im Rahmen normaler Strafverfahren festzustellen sind (EU 11.11.1997 S. 17; US State Department --.02.2001 S.7). Auch sonst sind Verstöße insbesondere auf den unteren Ebenen der Sicherheitskräfte festzustellen (AA 19.01.1999 S. 12 und 15). Eine generelle Verschlechterung ist insoweit jedoch auch nach dem Verbot der LTTE in den im Ausnahmezustand befindlichen Gebieten (Wingler 31.05.1998 S. 39; AA 24.10.2001 S. 13), welches nunmehr unter den Regelungen des PTA aufgrund einer Rechtsverordnung vom
- Juli 2001 neu erlassen worden ist (AA 24.10.2001 S. 4 und 13; Flück Südasien 3/01 S. 64), nicht eingetreten, sodass die grundsätzliche Wirksamkeit nicht in Frage gestellt ist. Verstöße sind weithin mit Strafe belegt und ihnen wird nachgegangen (AA 16.01.1996 S. 11; 11.07.1997 S. 2; ai --.06.1999, torture in custody, S. 4 f.); dass derartige Verfahren schleppend verlaufen - was zum Teil auf das srilankische Strafverfahrenssystem (EU 11.11.1997 S. 10), zum Teil auf die sachlich bedingten Probleme in der Klärung der Verantwortlichkeit und der Beweisführung (AA 19.01.1999 S. 15) zurückzuführen ist -, schließt eine schon durch die Strafandrohung und das Aufgreifen von Vorkommnissen hervorgerufene Effizienz nicht aus. Daneben besteht die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an den Obersten Gerichtshof zu wenden, wovon zunehmend Gebrauch gemacht wird (ai --.06.1999, torture in custody, S. 26 f.). Auch gibt es Anwälte, die sich in Fällen der Menschenrechtsverletzungen engagieren (AA 19.01.1999 S. 26). Wenngleich Prozesse gegen Sicherheitskräfte oder die Heranziehung der Verantwortlichen zur Zahlung von Entschädigungsleistungen - anders als Entschädigungsleistungen des srilankischen Staates (ai --.06.1999, torture in custody, S. 27) - zunächst noch nicht bekannt geworden sind (Wingler 08.10.1997 S. 35; 27.05.1999 S. 4) bzw. nur wenige Verantwortliche für Menschenrechtsverletzungen sich vor Gericht verantworten mussten und in den seltensten Fällen verurteilt wurden und darüber hinaus allgemein beklagt wird, dass Menschenrechtsverletzungen weitgehend ungeahndet bleiben (UNHCR --.07.1998 S. 3; ai --.06.1999 S. 4), so zeigen die geschaffenen Möglichkeiten jedenfalls insofern Wirkung, als die Sicherheitskräfte - wie Auskünfte übereinstimmend belegen - im Vergleich zu früher zurückhaltender agieren.
(5)Gefahrenprognose, Risikofaktoren für asylerhebliche Misshandlungen Nach dem Vorstehenden ist für ... Tamilinnen und Tamilen festzuhalten, dass die Gefahr, im Großraum Colombo im Zusammenhang mit den Kontrollen und eventuell daran anschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu werden, gering ist. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet sich diese Möglichkeit - je nach den Umständen des Einzelfalls - allenfalls für Personen, die konkret verdächtigt werden, mit geschehenen oder geplanten Anschlägen der LTTE in Verbindung zu stehen oder in sonstiger hervorgehobener Weise in Tätigkeiten der LTTE oder einer ihrer Frontorganisationen verstrickt zu sein. Als Risikofaktoren dafür, bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen derartigen Verdacht zu geraten und hieran anknüpfend von schwerer körperlicher Misshandlung und Folter während der Inhaftierung bedroht zu sein, gelten nach den vorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen im Allgemeinen folgende Umstände: fehlende oder nicht ordnungsgemäße Ausweispapiere, Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der Sicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglied durch Informanten der Sicherheitskräfte und das Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen Innenministeriums; ai 16.01.2001 S. 7; ähnlich KK 18.02.2000 an VG Bremen S. 2; zu einzelnen Risikofaktoren vgl. AA 25.01.2000 S. 1 f.; ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 30.09.1998 S. 2, 13). Allgemeine Aussagen zum Gewicht dieser Kriterien und dem Grad der aus ihrem Vorliegen resultierenden Wahrscheinlichkeit eines intensiveren Zugriffs der Sicherheitskräfte lassen sich nur eingeschränkt treffen. ...: Die allgemeinen Merkmale Alter, fehlende Papiere, Herkunft von der Jaffna- Halbinsel, geringe singhalesische Sprachkenntnisse und erst kurz zurückliegende Ankunft in Colombo reichen als solche weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit aus, um einen relevanten LTTE-Verdacht bei den srilankischen Sicherheitskräften zu wecken. Diese Kriterien greifen im Wesentlichen für den ersten Zugriff ein, wie sich etwa aus einer Zusammenstellung von Aktionen der Sicherheitskräfte im Zeitraum von Oktober 1997 bis Januar 1998 ergibt (KK 20.03.1998 S. 2 ff.); asylrelevante Eingriffshandlungen knüpfen an diese Kriterien aber nicht mit einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendigen Dichte an. Dies macht schon ein Vergleich der Zahl der für längere Zeit nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung Inhaftierten und der geringen Zahl bekannt gewordener Fälle von Misshandlung und Folter während Lang- und Kurzzeithaft einerseits mit der Zahl der im Großraum Colombo lebenden Tamilen andererseits deutlich. Wie oben bereits ausgeführt, sind landesweit etwa 2.000 Personen nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung inhaftiert. Von Folter und Misshandlungen während einer Kurzzeit- oder Langzeithaft wird - wie sich ebenfalls aus den oben unter I.2.b) bb)
(4)angeführten Erkenntnissen ergibt - lediglich in einer letztlich nicht über Einzelfälle hinausgehenden Zahl berichtet; für weiter gehende Behauptungen fehlt es an jeglichen Belegen. Dem ist gegenüberzustellen, dass etwa 400.000 Tamilen im Großraum Colombo leben, von denen ca. 150.000 aus dem Norden und Osten des Landes stammen (EU 11.11.1997 S. 13). Im Ergebnis nichts anderes gilt bezogen auf den Anteil der jungen Tamilen im Rekrutierungsalter der LTTE. Zwar ist die Altersgruppe der 15- bis 30- jährigen (so AA 24.10.2001 S. 12) bzw. der 15- bis 40-jährigen (so KK 04.01.1996 S. 54) von den Sicherheitskontrollen besonders betroffen; auch werden insoweit nicht mehr in erster Linie nur junge Männer (allgemein hierzu: Wingler 27.05.1999), sondern inzwischen gleichermaßen junge Frauen aufgegriffen, offenbar weil an den jüngsten Bombenanschlägen in Colombo auch junge Frauen als "Suicid-Bombers" beteiligt waren (AA 24.10.2001 S. 12; KK [Keller] Südasien 1/00; EU 25.06.2001 S.32). Der Anteil der in Colombo lebenden jungen Tamilen ist aber so hoch, dass sich die aktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für jeden Angehörigen dieser Gruppe nicht feststellen lässt. Vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200
(203)und vom
- Juni 1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996,
- Nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage der Volkszählung von 1981 beträgt der Anteil der 14- bis 40-jährigen etwa 60 v.H. (AA 10.01.1996 S. 3). Verlässliche Zahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch dürfte sich an der sehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung und der Bewohner von Colombo nichts Wesentliches geändert haben. Dies bedeutet, dass schätzungsweise 240.000 bzw. - soweit zusätzlich auf die Herkunft aus dem Norden oder Osten des Landes abgestellt wird - 80.000 Personen in Colombo dieser risikobehafteten Gruppe angehören. Dass für die von Wingler gebildete "Untergruppe der jüngeren aus dem Nord/Osten stammenden tamilischen Neuankömmlinge ohne ausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im 'Süden'" (Wingler 12.12.1997 S. 1, 15 ff., 31.05.1998 S. 45 ff., 30.09.1998 S. 2, 13, 27.05.1999 S. 2, 9) eine grundlegend andere Situation besteht, lässt sich nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellen. Soweit Wingler (12.12.1997 S. 1 f.) angibt, "etwa 50 % der verhafteten Population der jüngeren Tamilen aus dem Nord/Osten ohne ausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im 'Süden' [befänden] sich im Rahmen der neueren Verhaftungswellen länger als einen Monat in widerrechtlicher Haft" - andernorts spricht er sogar von 100 v.H. (30.09.1998 S. 13) -, ist die Aussage zum einen mangels konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte vor dem Hintergrund des sonstigen Auskunftsmaterials nicht nachvollziehbar. Zum anderen fehlt es an der erforderlichen Differenzierung der Maßnahmen nach dem Charakter als politische Verfolgung, wie sie im Vorstehenden dargetan ist. ... Hinsichtlich des Risikofaktors eines aktenkundigen oder den Sicherheitsbehörden auf sonstige Weise zugetragenen LTTE-Verdachts muss nach der tatsächlichen oder vermeintlichen Position des Betroffenen innerhalb der LTTE und dem Grad der Unterstützung unterschieden werden. ... Wer die LTTE, insbesondere im Bereich der von ihr beherrschten Gebiete wie etwa der von 1990 bis 1995 unter ihrer Kontrolle stehenden Jaffna-Halbinsel gezwungenermaßen oder im Rahmen seiner Berufstätigkeit bzw. geschäftlichen Beziehungen oder im karitativen Bereich (z.B. Essensausgabe, Transport von Medikamenten) unterstützt hat, muss heute nicht mehr damit rechnen, dass deswegen Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden. Selbst ehemals aktiv am bewaffneten Kampf beteiligten LTTE- Kadern, die sich unter Bekenntnis zu ihrer Vergangenheit ins Privatleben zurückgezogen haben, und von denen daher keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr zu erwarten ist, droht in aller Regel keine Strafverfolgung mehr (AA 11.02.2000 S. 4 ff.; 05.06.2000 S. 10 ff.; 24.10.2001 S. 14; vgl. auch KK 26.07.1999 an VG Bremen S. 1 f.). Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem LTTE-Mitglied oder -Unterstützer führt im Allgemeinen ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Maßnahmen. Sippenhaft findet in Sri Lanka in der Regel nicht statt, ein entsprechender Tatbestand ist dem srilankischen Strafrecht fremd (AA 04.02.2000 S. 1; 01.12.2000; 24.10.2001 S. 16). Gefährdet sind allenfalls ... (Tamilen), deren Angehörige eine höherrangige aktive Stellung in der LTTE bekleiden, wenn dies den Sicherheitsbehörden bekannt wird. Je konkreter der Verdacht, je enger die verwandtschaftliche Beziehung, je höher die Stellung des Verwandten in der LTTE ist und je spektakulärer seine Taten sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit für einen Familienangehörigen, selbst in Verdacht zu geraten (AA 09.11.1996 S. 3; ai 23.02.2000 S. 2; siehe auch KK 03.02.2000, wo für 2 der 3 genannten Belegfälle ausdrücklich ein Bezug zu Bombenanschlägen hergestellt wird). Eine weniger wichtige Aktivität für die LTTE, z.B. die Veröffentlichung eines Gedichts in einer Publikation der LTTE, führt demgegenüber nicht zu einer erhöhten Gefährdung von Familienangehörigen des Verfassers (KK 17.11.1998 S. 2). Ebenso ist für einen ... (Tamilen) regelmäßig unschädlich, wenn er nur mit einem einfachen Kämpfer der LTTE verwandt ist. Dies folgt daraus, dass es zahlreiche Familien gibt, die - häufig zwangsweise - einen LTTE-Kämpfer stellen (AA 05.09.1997 S. 1 f.; 05.06.2000 S. 10), die Zahl der berichteten Verhaftungen von Familienangehörigen demgegenüber aber vergleichsweise gering ist. Amnesty international geht davon aus, dass "derzeit nicht von einer Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit" solcher Verhaftungen ausgegangen werden kann, und kann - wie auch sonstige Quellen - über wenige Einzelfälle hinaus keine konkreten Zahlen zur Inhaftnahme von Familienangehörigen bekannter oder mutmaßlicher LTTE-Anhänger benennen (ai 23.02.2000 S. 4). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass verwandtschaftliche Beziehungen oftmals nur schwer erkennbar sind, da LTTE-Kämpfer während ihrer fünfjährigen "Dienstzeit" Aliasnamen tragen und ihre Identität nicht an Außenstehende bekannt geben (AA 09.11.1996 S. 3.). Auch Körperverletzungen und Narben reichen für sich gesehen in aller Regel nicht aus, um bei den srilankischen Sicherheitskräften einen aktuellen, konkreten LTTE-Verdacht zu wecken. Zwar können typische Kampfverletzungen wie Schusswunden (so AA 25.01.2000 S. 1 f.) oder Narben, die sich jemand als LTTE- Kämpfer zugezogen haben kann (so ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 01.04.1999 S. 5), eine erhöhte Festnahmegefahr auslösen (ähnlich KK 12.03.1999 S. 1 f., der allerdings nicht nach der Art der Narben differenziert). Damit ist aber nichts über die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Weiterungen gesagt. Denn in Sri Lanka leben zahlreiche Personen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen und Anschlägen, aber auch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und Haushaltsunfälle Verletzungen erlitten haben (AA 25.01.2000 S. 1 f.), sodass ein etwaiger Anfangs- Verdacht auf Grund von Narben - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls, namentlich des Vorliegens weiterer erheblicher Verdachtsmomente - regelmäßig nichts für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit hergibt; selbst eine Schusswunde kann jemand nicht nur als aktiver Kämpfer, sondern auch als unbeteiligter Zivilist erlitten haben. Lassen sich somit - zusammenfassend - hinsichtlich der genannten Risikofaktoren verallgemeinerungsfähige Aussagen für die Bejahung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für Tamilen oder eine relevante Untergruppe nicht gewinnen, kann auch die Frage, ob der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei den srilankischen Sicherheitskräften in den konkreten Verdacht einer Verstrickung in Aktivitäten der LTTE gerät, nicht bereits unter Rückgriff auf die hier betrachtete allgemeine Lage in Sri Lanka abschließend beurteilt werden; das ihm ... konkret drohende Verfolgungsrisiko muss vielmehr nach Maßgabe der in seiner Person konkret verwirklichten Risikomerkmale unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bewertet werden.
(6)Sonstige Beeinträchtigungen Die Situation, mit der ... nach Colombo gelangende Tamilen konfrontiert sind, trägt auch nicht aus anderen als den bereits erörterten Umständen den Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung dieser Volkszugehörigen oder einer nach asylerheblichen Merkmalen eingegrenzten Gruppe unter ihnen. Der Aufenthalt ist zwar schwierig, doch drohen die Beeinträchtigungen, so weit sie überhaupt die für eine Verfolgung erforderliche Intensität erreichen, nicht in einem solchen Grade, dass auf die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte geschlossen werden kann, bzw. lassen sie sich weithin und in entscheidendem Umfang nicht auf ein staatliches Handeln mit der eine politische Verfolgung ausmachenden Gerichtetheit auf asylerhebliche Merkmale zurückführen. (
- a)Niederlassungsmöglichkeit im Großraum Colombo. Ob es als Akt der politischen Verfolgung zu werten ist, wenn ein Staat einem durch die Volkszugehörigkeit abgegrenzten Teil seiner Staatsangehörigen entgegen einem verfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltsortes den Aufenthalt in bestimmten Landesteilen verwehrt und so die Betroffenen zwingt, in Landesteile auszuweichen, in denen ihnen Nachteile insbesondere in Folge von kriegerischen Auseinandersetzungen drohen (vgl. dazu KK 02.09.1997, Anhang Südasienbüro vom 2. Juli 1997), mag dahinstehen. Ein solcher Zwang ist für den Großraum Colombo jedenfalls nicht in dem Sinne gegeben, dass er jeden ... Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit trifft. Amtliche Regelungen in dieser Hinsicht - mit der anzunehmenden Folge einer verbreiteten Durchsetzung - bestehen nicht (AA 02.10.1997; 30.01.1998; 24.10.2001 S. 31; UNHCR 12.02.1998; KK 13.09.1997 S. 4; 18.02.2000 an VG Hannover S. 2 f.; 11.06.2001 S.5; 02.08.2001 S. 2; Wingler 08.10.1997 S. 40). Zwar ist zu beobachten, dass ... (Tamilen), die sich bei der zuständigen Polizeistation melden, um sich dort registrieren zu lassen, ein so genanntes "stay permit" regelmäßig jeweils nur für wenige Wochen erhalten und bei der Erteilung und Verlängerung - zumal mangels klarer Vergabevorschriften - Korruption und Willkür eine Rolle spielen (KK 18.02.2000 an VG Hannover). Auf der anderen Seite fehlt es aber an nachvollziehbaren Referenzfällen über zwangsweise Rückführungen von aus dem Norden oder Osten zugewanderten ... Tamilen in ihre Heimatgebiete. ... Dies schlägt sich insbesondere auch darin nieder, dass der Anteil der tamilischen Wohnbevölkerung Colombos weit überproportional wächst und kaum noch oder gar nicht mehr hinter dem singhalesischen Bevölkerungsanteil zurücksteht (AA 05.06.2000 S. 2 f.; 21.06.2001 S. 8). Es fehlt damit schon an einer tatsächlichen Grundlage für den Schluss, jedem ... Tamilen oder einer eingrenzbaren Untergruppe drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen, die sich als faktischer Zwang erweisen, D1. zu verlassen, und denen er nur durch Weiterreise in Gebiete ausweichen könnte, in denen er mit andersartigen Gefahren von erheblichem Gewicht konfrontiert wäre. Soweit ... Tamilen durch Meldeauflagen, das Erfordernis von Ausweispapieren und eines sachlichen Grundes für den Aufenthalt sowie durch - unter Umständen bei Nichterfüllen dieser Anforderungen - drohende Festnahme bei den zahlreichen Kontrollen und die im Umgang mit den Sicherheitskräften bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten (KK 22.09.1997 S. 4; 08.12.1998 S. 3; 02.08.2001 S. 2; Südasien 6/97 S. 8; EU 11.11.1997 S. 13) der Aufenthalt in D1. erschwert und - wie in den Auskünften zum Teil gefolgert wird - faktisch verwehrt wird (Wingler 08.10.1997 S. 40; KK 22.09.1997 S. 4; 22.06.1999 S. 8; Südasien 1-2/98 S. 14), ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Möglichkeit, eventuell fehlende Papiere zu erlangen, und zu mangelnden Anhaltspunkten dafür, dass ... die Anerkennung eines sachlichen Grundes für den Aufenthalt verneint wird, zu verweisen. Ein genereller Grund, die Meldeauflagen als unzumutbar nicht zu befolgen oder nicht erfüllen zu können, ist daher auch nicht ersichtlich. Da der in Auskünften angesprochene Druck, Colombo zu verlassen, letztlich aus den drohenden Festnahmen gefolgert wird (KK 08.12.1998 S. 4 ff.), kann insofern auf das oben zur mangelnden Intensität und Dichte derartiger Übergriffe Gesagte verwiesen werden. (
- b)Existenzbedingungen Die weiteren Beeinträchtigungen hinsichtlich der Existenzbedingungen, auf die ... Tamilen im Großraum Colombo treffen, sind ihrer Schwere nach noch nicht asylerheblich, sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen oder sind nicht als staatliche Verfolgung mit asylrelevanter Gerichtetheit zu werten. Arbeit zu finden ist - nicht nur für Tamilen - zunächst schon wegen der angespannten Arbeitsmarktsituation (die Arbeitslosenquote betrug laut Fischer-Weltalmanach 2002, Spalte 758, im Jahresdurchschnitt 2000 7,5 v.H.), also in Folge der allgemeinen Wirtschaftslage nicht einfach. Soweit auf zusätzliche Probleme für Tamilen verwiesen wird, weil potentielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften befürchten (KK [Keller] Südasien 1/00 S. 49; 22.06.1999 S. 9), kann ungeachtet der Frage nach der erforderlichen Schwere der Beeinträchtigung nicht von einer politischen Verfolgung gesprochen werden. Inwieweit Sprachprobleme (KK 08.12.1998 S. 3) trotz des hohen tamilischen Bevölkerungsanteils in Colombo (AA 27.05.1999 S. 2; 21.06.2001 S. 4) Bedeutung haben ... mag dahinstehen; hier fehlt jeder Ansatz für eine staatliche Eingriffshandlung. Die Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu verschaffen, ist zunächst durch die allgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo und die demgemäß hohen Preise, ferner durch die Sicherheitslage mit der Folge von Kontrollen und unter Umständen auch Schließung von Unterkünften geprägt (KK 08.12.1998), so dass dieselben Erwägungen wie zur Arbeitssituation eingreifen und zusätzlich auf die jedenfalls einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender Obdachlosigkeit wegen fehlender Papiere und Aufenthaltsberechtigung entgegenstehenden obigen Erwägungen zum Aufenthalt, insbesondere unter dem Aspekt des Meldeerfordernisses Bezug genommen werden kann. Für eine weit verbreitete Obdachlosigkeit ist dem umfassenden Auskunftsmaterial nichts Greifbares zu entnehmen; zumindest die Erlangung einer einfachen Unterkunft in einem der zahlreichen Billighotels (lodges) ist grundsätzlich möglich (AA 27.05.1999 S. 2; 21.06.2001 S. 4; KK 20.07.2000 S. 2; 11.06.2001 S.3; 02.08.2001 S. 1; UNHCR 24.08.2001 S. 4). Dass ... (Tamilen) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige schwere Rechtsgutbeeinträchtigungen im Hinblick auf ein Leben in Colombo drohen, ist nicht festzustellen. Daher mag auch dahinstehen, inwieweit ein staatliches Handeln oder Unterlassen mit asylerheblicher Gerichtetheit zu Grunde liegt. Fälle der Verelendung oder eines bloßen Dahinvegetierens am Rande des Existenzminimums sind nicht bekannt (AA 06.05.1998 S. 2, 21.06.2001 S. 5; KK 08.12.1998 S. 8). Selbst wenn ein ... System der sozialen Grundsicherung nicht besteht (AA 27.05.1999 S. 1; 24.10.2001 S. 30; KK 08.12.1998 S. 1 ff.), ist dies kein tragfähiges Indiz für eine in dem erforderlichen Grad konkretisierte Gefahr der Rechtsgutverletzung. Insofern sind die in Sri Lanka gewachsenen Verhältnisse zu beachten, nach denen die Familien und die Dorfgemeinschaften traditionell für Hilfsbedürftige einstehen (AA 06.05.1998 S. 1; 24.10.2001 S. 31), und sich demgemäß ein fest gefügtes System der Sicherung nicht entwickelt hat. Vor diesem Hintergrund kommt der Feststellung der tatsächlichen Lebensmöglichkeiten entscheidendes Gewicht gegenüber dem Fehlen einer organisierten und geregelten, regelmäßigen Unterstützung - nur diese wird von Keller-Kirchhoff (KK 08.12.1998) auch für die Hilfe der Volksgruppe sowie karitativer Organisationen und Einrichtungen verneint - zu. Für Feststellungen, dass es in einer relevanten Dichte zu Fällen von Verelendung tatsächlich gekommen ist oder kommen wird, gibt das umfassende Auskunftsmaterial nichts her.
(7)Mittelbare staatliche Verfolgung Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ist auch nicht im Hinblick auf Übergriffe der übrigen Zivilbevölkerung gegen Tamilen gegeben; insofern fehlt es jedenfalls heute an der erforderlichen Verfolgungsdichte, ferner - für die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Vorfälle - an der Verantwortlichkeit des srilankischen Staates. Zu Pogromen wie zuletzt im Jahre 1983, als Hunderte von in Colombo ansässigen Tamilen zu Tode kamen und eine weitaus größere Zahl ihr Hab und Gut verlor, ist es seitdem trotz fortbestehender ethnischer Spannungen nicht mehr gekommen. Ereignisse wie die Zerstörung zahlreicher Geschäftshäuser 1995 in Galle (AA 12.10.1995 S. 3; Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 34 ff.), ein Überfall auf indientamilische Siedler im Bezirk Galle, bei dem ein Mädchen ermordet wurde (Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 37), die Ermordung von zwei Tamilen im Oktober 1995 in Colombo (KK 26.10.1995 S. 7) sowie am
- Oktober 2000 ein Vorfall im Bezirk Bandarawela, bei dem Singhalesen etwa 30 tamilische Insassen eines "Rehabilitationslagers" getötet und weitere ca. 15 zum Teil schwer verletzt haben (Busch 02.11.2000 S. 2; AA 26.01.2001 S. 5; 24.10.2001 S. 15 f.; Wingler --.04.2001 S. 3), sind - verglichen mit der Bevölkerungszahl im Süden des Landes - verschwindend gering und haben bei weitem nicht das Ausmaß der früheren Pogrome erreicht. Zudem ergreift der srilankische Staat zahlreiche Maßnahmen, um derartige Übergriffe zu verhindern bzw. gegebenenfalls zu beenden und aufzuklären. So wurden die Ausschreitungen im Bereich Galle polizeilich untersucht und es wurden Singhalesen verhaftet (KK 24.10.1995 S. 35 f.). Die Regierung kündigte entschlossenes Handeln im Wiederholungsfall an (AA 12.10.1995 S. 3) und verstärkte die Sicherheitsvorkehrungen (KK 24.10.1995 S. 37). Nach der Eroberung von Jaffna warnte Staatspräsidentin Kumaratunga vor Übergriffen auf Tamilen (KK 04.01.1996 S. 62). Auch am Abend des Anschlags auf einen Pendlerzug in einem Vorort von Colombo am
- Juli 1996 mit ca. 70 Toten rief sie zur Ruhe und Zurückhaltung auf (AA 30.08.1996 S. 4), sodass die gefürchteten Ausschreitungen ausblieben (Wingler --.09.1996 S. 41). Dass Ausgangssperren, verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte sowie zur Besonnenheit mahnende Ansprachen der Staatspräsidentin ihre Wirkung nicht verfehlen, zeigt der Umstand, dass es weder nach dem gezielten Bombenanschlag auf das buddhistische Heiligtum in Kandy ("Zahntempel") am
- Januar 1998 noch nach dem Attentat auf die Staatspräsidentin selbst am
- Dezember 1999 zu befürchteten Ausschreitungen kam (AA 28.04.2000 S. 14). Schließlich kündigte die Präsidentin auch unmittelbar nach dem oben angesprochenen Vorfall in Bandarawela an, alle Schritte zu unternehmen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (Busch 02.11.2000, Anlage "President appeals for restraint"). Die Familien erhielten in der Folgezeit eine Entschädigung und es wurde eine Sonderkommission zur Untersuchung des Vorfalls eingesetzt. Zwischenzeitlich wurden 60 Polizisten vom Dienst suspendiert; es wurde eine polizeiliche Sonderermittlungsgruppe zusammengestellt, die gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft ermittelt und der Sonderkommission zuarbeitet. Mehrere hundert Zeugen wurden vernommen und es erfolgten auch Verhaftungen (AA 26.01.2001 S. 6; 24.10.2001 S. 16). Bei dieser Sachlage fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es in absehbarer Zukunft zu pogromartigen Ausschreitungen seitens der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit kommt, die dem srilankischen Staat zuzurechnen sind und für einen jeden Tamilen die konkrete Gefahr eigenen Betroffenseins mit sich bringen. cc) Bürgerkriegsgebiete im Norden In Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage seit Jahren durch Bürgerkrieg gekennzeichnet. Seit dem Ende der seinerzeitigen Friedensverhandlungen und dem Bruch der "Vereinbarung zur Einstellung der Feindseligkeiten" (KK 20.02.1995 S. 3; Wingler 31.03.1995 S. 2) kam es zunächst mit Schwergewicht auf der K. - Halbinsel (KK 04.01.1996 S. 8, 22) und sodann in der "Vanni-Region" - hierzu zählen die Distrikte Mullaitivu, Kilinochchi sowie Teile von Vavuniya und Mannar - (Wingler 30.01.1998 S. 14; 31.05.1998 S. 16 ff.; 30.09.1998 S. 19; 01.04.1999 S. 8; AA 28.04.2000 S. 14 f.) zu Militäroffensiven von staatlicher Seite, mit denen es zunächst gelang, die LTTE zurückzudrängen (AA 19.01.1999 S. 5, 18). Nach erheblichen Geländegewinnen der LTTE sowohl auf der Halbinsel Jaffna als auch in der Vanni- Region im November 1999 und April 2000, bei denen unter anderem der strategisch wichtige "Elephant Pass" eingenommen wurde (AA 11.07.2000 S. 1; 26.01.2001 S. 1), erstreckt sich das von der LTTE beherrschte Gebiet auf die Region nördlich Vavuniyas bis nördlich vom "Elephant Pass" (AA 24.10.2001 S. 18). Der weitere Vormarsch der LTTE auf die Stadt Jaffna konnte von den Regierungstruppen gestoppt werden (AA 11.07.2000 S. 1; 26.01.2001 S. 1). Eine Gegenoffensive der Regierungstruppen auf der Jaffna-Halbinsel im April 2001 blieb erfolglos (AA 24.10.2001 S. 6). Den Auskünften über die Auseinandersetzungen ist zu entnehmen, dass die im Kampfgebiet lebende Zivilbevölkerung erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (ai 23.02.2000 S. 2; AA 11.07.2000 S. 1; ai --.--.2001 S. 519). Darüber hinaus kommt es in Folge des Kampfgeschehens zur Zerstörung und Beschädigung sozialer, kultureller und religiöser Einrichtungen (KK 04.01.1996 S. 4 ff.; Wingler 30.09.1998 S. 20; ai 23.02.2000 S. 2). Militäroffensiven lösen ferner Fluchtbewegungen mit in die Hunderttausende gehenden Flüchtlingen aus (AA 19.01.1999 S. 18; 26.01.2001 S. 1; 24.10.2001 S. 19; KK 04.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 6; 30.01.1998 S. 14; 31.05.1998 S. 19; --.04.2001 S. 4; ai --.--.2001 S. 519; UNHCR 24.08.2001 S. 1); daneben führt auch Zwang von Seiten der LTTE zu Fluchtbewegungen (AA 16.01.1996 S. 2; 24.10.2001 S. 18). Für die erforderliche Bewertung der heutigen Situation und die gebotene Prognose können neben den die Vanni-Region betreffenden jüngeren Auskünften auch die Erkenntnisse zum staatlichen Vorgehen auf der Jaffna-Halbinsel mitberücksichtigt werden. Es mangelt an Anhaltspunkten dafür, dass sich das Bürgerkriegsgeschehen bei räumlicher Verlagerung qualitativ geändert hat oder regionale Unterschiede die Beurteilung beeinflussen können. Insgesamt stellen sich die zwischenzeitlichen Erfolge der LTTE und die Entwicklungen in jüngster Zeit als eine weitere Phase in dem langjährigen Auf und Ab des Kampfgeschehens dar, in dem bislang keiner der Kriegsgegner den anderen kriegsentscheidend niedergerungen hat; den vorliegenden Informationen - weitere Erkenntnisquellen sind nicht verfügbar - lassen sich dabei keine Ansatzpunkte dafür entnehmen, dass mit den jüngeren Entwicklungen nunmehr eine neue, den bisherigen Rahmen des Kriegsgeschehens überschreitende Entwicklung eingeleitet worden wäre. Danach ist zwar davon auszugehen, dass der Krieg von der srilankischen Armee in einer Weise geführt wird, die die gebotene Rücksicht auf die Zivilbevölkerung in hohem Maße vermissen lässt. Die Geschehnisse während der bisherigen Kriegshandlungen bieten aber keine Basis für die Annahme, dass das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer auch im Rahmen des Handelns des Staates als Partei im Bürgerkrieg möglichen politischen Verfolgung (BVerfGE 80, S. 340) aufweist (wie hier OVG Lüneburg, Urteile vom
- Juni 1996 - 12 L 1726/96 -, S. 8 ff. und vom
- September 1996 - 12 L 2005/96 -, S. 15 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom
- März 1998 - A 16 S 60/97 -, S. 87 ff. und Beschluss vom
- Februar 2001 - A 6 S 1888/00 -, S. 13, 16; VGH Kassel, Urteile vom
- November 1998 - 10 UE 3035/95 -, S. 26 ff., vom
- Mai 2000 - 5 UE 4657/96.A -, S. 38 ff., und vom
- August 2000 - 10 UE 3556/69.A -, S. 52 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom
- August 2000 - 3 B 47.95 -, S. 26 ff.; ähnlich OVG Weimar, Urteil vom
- Dezember 1998 - 3 KO 869/96 -, S. 48 ff.; in der Bewertung abweichend früher OVG Koblenz, Urteil vom
- Juni 1996 - 11 A 11369/96 -, S. 8 f., im jüngeren Urteil vom
- Juli 1998 - 11 A 10473/98 -, S. 5 als "sehr zweifelhaft" bezeichnet). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte nach ihrer objektiven Gerichtetheit über eine militärische Prägung mit dem Ziel der Rückeroberung von der LTTE beherrschter bzw. der Sicherung rückeroberter Gebiete (KK 24.10.1995 S. 9 f.; 04.01.1996 S. 22; 20.03.1996 S. 6) sowie der Abwehr, Schwächung oder Vernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 S. 5; 19.01.1999 S. 19; Wingler 31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen.
(1)Keine gezielte physische Vernichtung der Zivilbevölkerung Angesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der LTTE, die ein ausgedehntes Netz mit einer unbekannten Anzahl militärischer Stützpunkte in den von ihr kontrollierten Gebieten besitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager verfügt (AA 16.01.1996 S. 2) und die Bevölkerung vor der Zusammenarbeit mit den Militärkräften warnt (Wingler --.11.1996 S. 8), sowie ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die srilankischen Truppen auf Grund ihres technischen Standards jedenfalls in der Vergangenheit zumeist zu "punktgenauen" Angriffen nicht in der Lage waren (Wingler 01.11.1995 S. 4, 8; KK 04.01.1996 S. 41;