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OLG Köln, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Az. 23 WLw 6/05

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 31.03.2004 wird der Vorbescheid des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Aachen vom 03.03.2004 - 77 Lw 27/02 - aufgehoben und die Sache zur erneut

§ 242Rdn.

70). Ob dem zu folgen ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Die Voraussetzungen, unter denen eine Anwendung des § 242 BGB in Betracht kommen könnte, liegen jedenfalls nicht vor. Wie ausgeführt, hätte die Beteiligte zu 2. nach § 2352 BGB auf ihre Erbeinsetzung nur im Wege eines Vertrages verzichten können, der dem gesetzlichen Gebot der notariellen Beurkundung unterliegt. Es ist anerkannt, dass gesetzliche Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden dürfen; eine Ausnahme kommt nur in ganz besonders gelagerten Fällen in Betracht, in denen nach den gesamten Umständen die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar wäre (etwa BGHZ 92, 164 , 172 = NJW 1985, 1788 , 1770; Münchener Kommentar/Einsele § 125 Rdn. 53 ff.; Palandt/

§ 125Rdn.

17 ff.; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 125 Rdn. 37 ff. jew. m.w.N.). Wegen der besonderen Formstrenge des Erbrechts wird sogar die Auffassung vertreten, erbrechtliche Formmängel könnten überhaupt nicht durch die Anwendung des § 242 BGB korrigiert werden (OLG Stuttgart NJW 1989, 2700 , 2701 für einen Erb- oder Erbverzichtsvertrag; Palandt/

§ 125Rdn.

17; abw. Münchener Kommentar/Einsele § 125 Rdn. 62 m.w.N.). Da und soweit es im Erbrecht um die mit dem Erbfall eintretende Gesamtsrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) und das durch die damit verbundene absolute, auch gegenüber Dritten wirkende Rechts- und Vermögenszuordnung betroffene Interesse des allgemeinen Rechtsverkehrs an Rechtssicherheit geht, sind an die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben jedenfalls strengste Anforderungen zu stellen. Danach scheidet deren Anwendung hier aus. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts fehlt es schon an einer eindeutigen Erklärung der Beteiligten zu 2., die als "Verzicht" auf ihr Erbrecht gedeutet werden könnte. Diese lässt sich insbesondere ihrem Vorbringen im Verfahren LG Aachen 10 O 316/91 nicht entnehmen; der Umstand, dass sie im Hinblick auf den Rücktritt des Erblassers vom Erbvertrag bereicherungsrechtliche Ansprüche erhoben und hierbei den Rücktritt des Erblassers vom Erbvertrag hingenommen hat, genügt nicht, zumal sie zur Erbringung der zurückgeforderten Leistungen ursprünglich nicht verpflichtet gewesen war. Vor allem aber fehlt es sowohl in der Person des Erblassers als auch in der des Beteiligten zu

  1. an besonderen, durch das Verhalten der Beteiligten zu
  2. veranlassten Vertrauensumständen, die im Hinblick auf die Formbedürftigkeit des Erbverzichts die Geltendmachung des Erbrechts der Beteiligten zu
  3. als mit den Grundsätzen von Treu und Glauben schlechthin unvereinbar erscheinen ließen. Zu Gunsten des Beteiligten zu
  4. greifen auch nicht die von der Rechtsprechung zum Höferecht entwickelten Grundsätze ein, nach denen die erbrechtlichen Formvorschriften unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in besonderen Härtefällen durchbrochen werden können. Diese Grundsätze betreffen Fälle, in denen der Erblasser durch einen formunwirksamen Hofübertragungsvertrag, Vorvertrag, Erbvertrag oder durch sein tatsächliches Verhalten, etwa durch eine nachhaltige, dauerhafte Beschäftigung des Betroffenen auf dem Hof das berechtigte Vertrauen bei dem Betroffenen erweckt hat, Hofnachfolger zu werden, der Betroffene sich darauf eingestellt hat und die tatsächliche Hoferbfolge und sein Ausschluss hiervon für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würden (dazu BGHZ 119, 387 = NJW 1983, 267; Senat JMBl NW 2004, 8, 9; OLG Oldenburg NJW-RR 2002, 1371 , 1372 = RdL 2002, 243 = Agrarrecht 2003, 20 = NdsRpfl 2002, 360; OLG Schleswig OLGR 2004, 559 = SchlHA 2005, 278). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Beteiligten zu
  5. ersichtlich nicht gegeben. Die Hofstelle ist an einen Dritten vermietet, so dass dem Beteiligten zu
  6. durch den Ausschluss von der Hoferbfolge nicht die Existenzgrundlage genommen würde. c) Trägt damit die Begründung aus § 242 BGB die Entscheidung des Amtsgerichts nicht, so kommt es entscheidend auf die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu
  7. an. Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Bindungswirkung eines Erbvertrages, soweit darin der Hoferbe bestimmt worden ist, einer anderweitigen letztwilligen Verfügung nicht entgegensteht, wenn der im Erbvertrag bestimmte Hoferbe nicht wirtschaftsfähig ist (vgl. BGH MDR 1963, 996 = RdL 1963, 270 = LM Nr. 26 zu § 7 HöfeO; Wöhrmann, a.a.O., § 7 Rdn. 21, § 17 Rdn 31). Das ergibt sich aus § 6 Abs. 6 HöfeO, wonach als Hoferbe ausscheidet, wer nicht wirtschaftsfähig im Sinne des § 6 Abs. 7 HöfeO ist. Das Amtsgericht hat die danach erforderlichen Feststellungen zur Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu
  8. indes nicht getroffen, sondern auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme lediglich Bedenken geäußert. Dies reicht nicht aus. Dem Senat erscheint es angemessen, von der in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG,
  9. Aufl., § 22 Rdn. 185 f.), damit es die entsprechenden Feststellungen nachholen kann (zu den Anforderungen Wöhrmann, a.a.O., § 6 Rdn 138 f.). III. Die Entscheidung ergeht ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer (§ 3 des Ausführungsgesetzes zum LwVG NW vom 20.12.1960). Permalink: http://openjur.de/u/110927.html Kommentare

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