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LG Düsseldorf, vom 30. November 2005 - Az. 2b O 95/99

Tenor Die Klage wird in Höhe eines Betrages von 93.835,33 DM ( 47.977,25 € ) abgewiesen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 145.768,24 DM ( 74.530,12 € ) nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 15.6.1999 für die Beklagte zu 1) und seit dem 29.6.1999 zu für die Beklagte zu 2) zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch die weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser aus dem Brand des Rhein-Ruhr-Flughafens Düsseldorf am 11.04.1996 entstanden sind und entstehen werden. Im Übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen des Brandes des am 11.04.1996 geltend. Die Klägerin unterhält im Flughafenbereich in von der Beklagten zu 1) gemieteten Räumen Einrichtungen des xxxx zur Durchführung der grenzpolizeilichen Ein- und Ausreisekontrolle. Die Beklagte zu 1) betreibt den Flughafen xxx. Sie unterhält eine Bauabteilung, deren Mitarbeiter unter anderem der im Jahr 1981 in ihre Dienste getretene Architekt und Diplombauingenieur xxxx war. Leiter der Bauabteilung war seit dem 01.01.1973 der Diplom-Ingenieur xxxx. Dieser wirkte für die Beklagte zu 1) auch schon bei dem Ausbau des Flughafens im Jahr 1975 mit. Die einzelnen Gebäude des xxxx Flughafens waren in mehreren Baustufen errichtet worden. Für die Baustufe I, die in zwei Bauabschnitte untergliedert war, wurden die Baugenehmigungen in den Jahren 1969 und 1971 erteilt. Die Baustufe I umfaßte die Errichtung des heutigen Flugsteigs B nebst des zentralen Abfertigungsgebäudes mit Vorfahrtsstraße innerhalb der Achsen 33 und

  1. Die Baustufe II wurde ebenfalls in zwei Bauabschnitte unterteilt. Der erste Bauabschnitt betraf die Errichtung des zentralen Abfertigungsgebäudes innerhalb der Achsen 56 bis 69 und die des Flugsteigs A, der zweite Bauabschnitt betraf die Erweiterung des Zentralgebäudes West. Der erste Bauabschnitt der II. Baustufe wurde von dem Oberstadtdirektor der Landeshauptstadt xxxxx, Bauaufsichtsamt, unter dem Aktenzeichen N-0957/74 am 10.01.1975 genehmigt. Mit der Planung des Neubaus hatte die Beklagte zu 1) die "Planungsgemeinschaft Flughafen xxxxx" (im Folgenden: Planungsgemeinschaft) beauftragt, die aus dem niederländischen Unternehmen xxxxx und den Düsseldorfer Architekten xxxx bestand. Die Bauleitung übertrug die Beklagte zu 1) dem Architektur- und Ingenieurbüro xxxx . In der "Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung zum Baugesuch Neues Fluggastabfertigungsgebäude xxxxx Baustufe II" vom 25.04.1974 erklärten die Beklagte zu 1) als Bauherrin und die Planungsgemeinschaft, dass die abgehängten Decken und Trennwände im Gebäude aus nicht brennbaren Materialien eingebaut würden, um die Brandlast niedrig zu halten (Anlagen B 2-6). Zu der Baugenehmigung erließ die Berufsfeuerwehr der Stadt xxxxx, die seinerzeit die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahrzunehmen hatte, für die Landeshauptstadt xxxxx unter dem 18.12.1974 sog. "Brandschutztechnische Bedingungen" (Anlage B 2-7). Diese Bedingungen enthielten einen umfangreichen Maßnahmenkatalog für die Errichtung des Neubaus. Diese Maßnahmen wurden als Äquivalent für die Abweichung des geplanten Gebäudes von wesentlichen brandschutztechnischen Vorschriften u.a. im Bereich der Fluchtwege gefordert. Unter anderem verlangten die Brandschutztechnischen Bedingungen unter Punkt 1.4.2, dass die Brandbelastung so niedrig wie möglich zu halten sei. Deswegen seien sämtliche Einbauten einschließlich der abgehängten Decken und ihrer Unterkonstruktion, der Wandverkleidungen und Trennwände entsprechend der DIN 4102 aus nichtbrennbaren Baustoffen der Klassen A 1 und A 2 zu erstellen. Ferner wiesen die Bedingungen in Nr. 2.2.3 darauf hin, dass die Verwendungsmöglichkeit brennbarer Baustoffe durch die "Richtlinien für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau" (Runderlaß des Innenministers vom 04.02.1972) geregelt sei. In Nr. 2.2.3.2 wurde vorsorglich darauf hingewiesen, dass u.a. zur Schall- und Wärmedämmung von Decken und Wänden verwendete Fasermatten aus nicht brennbaren Stoffen bestehen müßten. Gemäß Nr. 4.4 waren die Außenwände einschließlich der Verkleidungen, der Unterkonstruktionen und Isolierungen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu erstellen. In Nr. 4.11 wurde festgelegt, dass zur Ausfüllung von Dehnungsfugen nur nichtbrennbare Baustoffe verwendet werden dürften. Am 04.02.1975 schrieb der Architekt xxxxx für die Planungsgemeinschaft an die Berufsfeuerwehr xxxxx (Amt 37), dass die Dehnfugen zwischen den Stahlbetonabschnitten mit Steinwolle (ohne brennbare Bindemittel) verfüllt werden würden. In den Jahren 1975 und 1976 wurde die erste Baustufe des II. Bauabschnitts durchgeführt. Die tragende Decke zwischen dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss wurde aus Stahlbeton gefertigt. Auf ihr befindet sich die Vorfahrtsstraße für die dort ebenfalls gelegene Abflugebene. Zwischen der Vorfahrtsstraße und dem nach Süden angrenzenden Parkhaus 1, das ebenfalls über der Ankunftsebene im Erdgeschoss liegt, verläuft in der Achse ZF in einem Schrammbord entlang der Vorfahrt eine 3 cm bis 4 cm breite Dehnungsfuge von ca. 270 m Länge, die die Decke des Erdgeschosses in zwei Hälften teilt. Unterhalb des Parkhauses ist die Decke als Stahlbetonrippendecke mit ca. 50 cm hohen Rippen ausgeführt, im Bereich unterhalb der Vorfahrt aus Stahlbeton in Massivbauweise. Die Betondecke zwischen der Ankunftsebene und der Vorfahrt bzw. dem Parkhaus 1 hatte bei der Errichtung des Neubaus eine Wärmedämmung erhalten. Diese bestand im Bereich unter der Vorfahrt aus 60 mm starken Polystyrolhartschaumplatten der Maße 200 cm x 50 cm mit unterseitig aufgeklebter Aluminiumkaschierung als Dampfbremse. Die Platten der Marke Algostat Polystyrol SE waren an die Unterseite der Decke aufgeklebt und zusätzlich je Platte mit vier Schussbefestigungen verankert worden. Sie verfügten für den unkaschierten Zustand über ein Prüfzeugnis des Instituts für Bautechnik Berlin vom 01.12.
  2. Sie waren in diesem Zustand als "schwer entflammbar" nach DIN 4102 (Baustoffklasse B 1) eingestuft worden. Im Bereich des Parkhauses 1 bestand die Wärmedämmung ebenfalls aus Polystyrolhartschaumplatten der Marke Algostat Polystyrol SE mit den Maßen 200 cm X 50 cm. Diese Platten hatten allerdings eine Dicke von 80 mm und waren unterhalb der Betonrippen an Stahldrähten abgehängt. Sie waren ebenfalls mit einer unterseitigen Aluminiumkaschierung beklebt. Sowohl die angeklebten als auch die abgehängten Dämmplatten hatten im Jahre 1976 auf der Unterseite zusätzlich einen Feuerschutzanstrich mit einem Material der Sorte Rustol FL 75/21 W (Hersteller: Fa. xxxxx) erhalten. Zu dem Einbau der Dämmplatten und der Aufbringung des Feuerschutzanstrichs war es durch die folgenden Umstände gekommen: Im Rahmen der Baustufe I waren als Wärmedämmung durch eine Fa.xxxxx, Polystyrolplatten der Sorte Styrofoam FR (Hersteller: xxxxx) eingebaut worden, nachdem der damalige Prokurist und spätere Geschäftsführer der Beklagten zu 1), Prof. Dr.-Ing. xxxxx, dies dem Bauausschuss der Beklagten zu 1) vorgeschlagen hatte. Dies war bei den folgenden Bauabnahmen durch die Bauaufsicht unbeanstandet geblieben. Mit Schreiben vom 16.03.1973, unterzeichnet von dem damaligen Prokuristen Dr.-Ing. xxxxx und dem Leiter der Bauabteilung Dipl.-Ing. xxxxx, hatte die Beklagte zu 1) dem Bauaufsichtsamt und der Berufsfeuerwehr mitgeteilt, sie habe eine von dieser beanstandete Deckenisolierung beseitigt. Ferner hatte sie versichert, dass in allen anderen Bereichen der abgehängten Decken für die Isolierung nur nichtbrennbare Materialien verwandt worden seien. Im Rahmen der Ausführung der Baustufe II wandte sich der Architekt xxxxx für die Planungsgemeinschaft mit Schreiben vom 17.02.1975 an die Berufsfeuerwehr xxxxx (Amt 37) und bat um deren Einverständnis, in der Baustufe II die gleiche Konstruktion zur Wärmedämmung der Betondecke anwenden zu dürfen wie in der Baustufe I. Die Betondecke dort, so heißt es in dem Schreiben, sei im Bereich der Ankunftshalle an ihrer Unterseite mit Styrofoam FR schwer entflammbar nach DIN 4102 wärmegedämmt und mit einer Aluminiumfolie als Dampfbremse versehen worden. Das Schreiben trug u.a. den Verteilervermerk: "Bauaufsichtsamt". Auf dieses Schreiben setzte der Leiter des Amts 37, Herr xxxxx, den handschriftlichen Vermerk: "kann gemacht werden 15.05.75 Steuer". Ebenfalls unter dem 15.05.1975 bestätigte die Planungsgemeinschaft, wiederum durch Herrn xxxxx, dem Amt 37 ein Telefongespräch zwischen Herrn xxxxx und Herr xxxxx vom selben Tag, in welchem sich dieses damit einverstanden erklärt habe, dass die Betondecke über der Ankunftshalle entsprechend ihrem Schreiben vom 17.02.1975 auf der Unterseite mit Styrofoam FR wärmegedämmt werde. Auch dieses Schreiben trug den Verteilervermerk: "Bauaufsicht". Es erhielt den handschriftlichen Vermerk: "k.g. und mit Herrn xxxxx besprochen 22/5 Sim". Den Zuschlag für die Lieferung und Anbringung der Dämmplatten erhielt die Fa. xxxxx in Bremen durch einen von dem Prokuristen Dr.-Ing. xxxx und dem Leiter der Bauabteilung Dipl.-Ing. xxxxx unterzeichneten Auftrag. Als Montagetermin wurde am 14.07.1975 der Zeitraum zwischen dem 25.07.1975 und dem 22.08.1975 festgelegt. Die xxxxx KG verwandte als Kleber für die Anbringung der aluminiumkaschierten Platten an der Betondecke das Fabrikat Ardex Ardurit X 7 G Haftzement, das über einen Prüfbescheid des Instituts für Bautechnik in Berlin vom 24.04.1974 verfügte und von diesem als nicht brennbarer Baustoff (Klasse A 1) eingestuft worden war. Unter dem 01.09.1975 legte der Mitarbeiter des Amts 37 Herr xxxxx einen handschriftlichen Bericht über eine Rohbauabnahme des Abfertigungsgebäudes Baustufe II nieder; aus einem handschriftlich ergänzten Vermerk geht hervor, dass nach einer Ortsbesichtigung am 04.09.1975 festgestellt werden müsse, dass das Material im Erdgeschoss - I. Bauabschnitt - Styrofoam FR B 3 sei. Ein Materialvergleich mit dem II. Bauabschnitt habe ergeben, dass in diesem kein Styrofoam verwendet worden sei. Eine Probe befinde sich bei ihm. Mit Schreiben vom 09.09.1975 berichtete Herr xxxxx der Bauleitung der Beklagten zu 1), der xxxxxx GmbH und Partner, über den Verlauf der Ortsbesichtigung am 04.09.1975, an der unter anderem für die Beklagte zu 1) Herr xxxxxx und für das Bauaufsichtsamt Herr xxxxx teilgenommen hätten. Beide verwendeten Materialien, das Styrofoam FR und dasjenige der Baustufe II, hätten ein unterschiedliches Brandverhalten aufgewiesen. Das im II. Bauabschnitt verwendete Material habe im Bereich unterhalb der Alufolie, vermutlich wegen des Klebers, mit hoher Geschwindigkeit gebrannt und sei brennend abgetropft. Dieses Material könne keineswegs verwendet werden und sei gegen das vereinbarte auszuwechseln. Das Schreiben enthielt u.a. den Verteilervermerk: "Amt 63 Herr xxxxx". In der Folgezeit forderte die Beklagte zu 1) bei der Fa. xxxxx Auskunft über den zur Anbringung der Alukaschierung auf den Dämmplatten verwendeten Kleber. Diesbezüglich teilte die Herstellerin der Platten, die Fa. xxxxx AG & Co. in Celle, mit, der Kleber unterliege an sich keiner Bestimmung, weil seine Entflammung kaum möglich sei, da er ja auf der einen Seite durch einen schwerentflammbaren Schaumstoff und auf der anderen Seite durch eine Metallfolie abgedeckt sei. Es bestünden daher keine Bedenken gegen einen Einsatz des Materials in dieser Form. Von dieser Auskunft setzte die Fa. xxxxx die Beklagte zu 1) in Kenntnis. Unter dem 22.09.1975 nahm die Fa. xxxxx gegenüber der Fa. xxxxx Stellung zu einem Brandversuch vom 18.09.
  3. Dabei habe sich ergeben, so teilte sie mit, dass die von ihr gelieferten Platten bei einer Beflammung von der Aluminium-Seite her weitaus brandsicherer seien als die im I. Bauabschnitt verwendeten Platten. Bei diesen habe sich die Folie bei Erhitzung abgelöst und sei heruntergefallen. Der verwendete "schwarze Kleber" habe ebenfalls gebrannt und den Schaum gezündet. Das von ihr gelieferte Element dagegen habe sich von der Aluminium-Seite her sicher als schwerentflammbar erwiesen. Anschließend erhielt die Beklagte zu 1) ein Schreiben der xxxxx AG & Co. an die xxxxx KG vom 04.10.1975 übermittelt, mit dem diese die Mitteilung erhielt, ein Prüfzeichen für alukaschierte schwerentflammbare Polystyrolplatten existiere in der Bundesrepublik nicht. "Von der DIN 4102 her" sei aber auch eine Notwendigkeit dafür nicht gegeben. Alufolie sei schwer entflammbar und so erfolge eine schwer entflammbare Abdeckung des Polystyrolmaterials. Die im Kleber enthaltenen flüchtigen brennbaren Lösungsmittel reduzierten sich mit der Zeit durch Ausdiffusion. Die Fa. xxxxx sei zwar bereit, ein Prüfzeichen für aluminiumkaschiertes Material zu beantragen. Es sei aber bis zu einer technischen Prüfung mit einer Wartezeit von 10-12 Monaten zu rechnen. Am 07.10.1975 fand im Büro der Planungsgemeinschaft unter Beteiligung des Herrn xxxxx eine Planungsbesprechung statt. Dabei wurde von der Planungsgemeinschaft über die Beanstandung des Dämmmaterials durch die Feuerwehr berichtet. Nach einer Rücksprache mit Herrn xxxxx von der Feuerwehr wurde beschlossen, die Fa. xxxxx mit der Untersuchung zu beauftragen, wie teuer eine Installation von Rauchmeldern in der erforderlichen Anzahl sei. Ferner solle die Planungsgemeinschaft gemeinsam mit der Bauleitung als Alternative die Kosten eines Feuerschutzanstrichs F 30 ermitteln. Am 16.10.1975 fand auf dem Flughafengelände ein erster Brandversuch statt, über den Herr xxxxx vom Amt 37 in einem Aktenvermerk vom 17.10.1975 berichtete. Zugegen war unter anderem Herr xxxxx. In einem ersten Versuch wurde die vorhandene Decke, allerdings in Form einer Probe, mit einem Spezialanstrich einer Fa. xxxxx versehen. Herr xxxxx berichtete in seinem Aktenvermerk, dass der Versuch beeindruckend gewesen sei. Nach ca. einer Minute Brenndauer mit einer Lötlampe sei das Material verbrannt gewesen. Es wurde sodann vereinbart, wie dem Vermerk weiter zu entnehmen ist, dass ein weiterer Brandversuch in einer alten Villa an der Bergischen Landstraße/Ecke xxxx Weg in xxxx vorgenommen werden sollte, bei dem von Herrn xxxxx in einem Kellerraum die gleichen Bedingungen wie in der Ankunftshalle des Flughafens geschaffen werden sollten. Einen Teil der Decke solle dann die Fa. xxxxx präparieren. Am 16.10.1975 fand jedoch noch ein weiterer Brandversuch statt, bei dem die vorhandene Decke, wiederum nur in Form einer Probe, mit dem speziellen Anstrich der Fa. xxxxx und einem ca. 2,5 cm starken Spritzschaum versehen wurde. Herr xxxxx vermerkte hierzu, der Versuch mit einer Lötlampe sei so überzeugend gewesen, dass er vorschlage, zuzustimmen. Diese Lösung, so endete der Vermerk, werde aber "vermutlich aus Kostengründen ausscheiden (4 x so teuer)". Unter dem 20.10.1975 forderte die Bauleitung die Fa. xxxxx KG auf, entweder ein Prüfzeugnis für die aluminiumkaschierten Dämmplatten vorzulegen oder aber diese mit einer feuerhemmenden Beschichtung zu versehen. Der nächste Brandversuch fand am 21.10.1975 in der alten Villa an der Bergischen Landstraße statt. Über ihn berichtete Herr xxxxx (Amt 37) in einem Aktenvermerk vom 22.10.1975, der unter anderem den Verteilervermerk: "Durchschrift an Herrn xxxxxx am 27.10.1975 Sim" trägt. Die Bauleitung der Beklagten zu 1) hatte einen Kellerraum der Villa mit den im Flughafen eingebauten Dämmplatten ausgestattet. Die Fa. xxxxx hatte einen Teil der Platten mit Thermoschaum bestrichen, einen anderen Teil mit einer ca. 2 - 2,5 cm dicken Thermoschaumschicht belegt. Unter den Platten wurde ein mit Öl und Benzin getränkter Holzhaufen entzündet. Als Versuchsergebnis wurde festgehalten, dass die Platten mangels ordentlicher Befestigung von der Decke gefallen und die von Thermoschaum umhüllten Platten nicht verbrannt gewesen seien. Herr xxxxx vermerkte ferner, dass er Herrn xxxxx mitgeteilt habe, das Amt 37 ("wir") sei mit einer etwa 1 cm starken Überdeckung der Dämmplatten im Flughafen mit Thermoschaum einverstanden. Am 28.10.1975 fand eine weitere Planungsbesprechung bei der Beklagten zu 1) statt. Dabei wurde darüber berichtet, dass die Fa. xxxxx KG unter dem 20.10.1975 aufgefordert worden sei, ein Prüfzeugnis für den zum Einbau gelangten Wärmedämmstoff vorzulegen oder die Platten mit einer feuerhemmenden Beschichtung zu versehen. Ferner wurde beschlossen, dass ein Einbau von Rauchmeldern nicht erfolgen solle, da häufige Fehlermeldungen erwartet würden. Zugegen waren bei dieser Besprechung für die Beklagte zu 1) die Herren Prof. Dr.-Ing. xxxxx und xxxxx. Unter dem 14.11.1975 berichtete Herr xxxx (Amt 37) in einem Aktenvermerk über ein Gespräch vom selben Tag mit der Bauleitung. Dabei sei mitgeteilt worden, dass die Fa. xxxxx KG sich aus Kostengründen weigere, den Thermoschaum der Fa. xxxxx anzubringen und alternativ vorschlage, einen schwer entflammbaren Blähanstrich der Fa. xxxxx aufbringen. Im Dezember 1975 wurden zum Vergleich verschiedener Beschichtungen weitere Brandversuche vorgenommen. Ein Versuch erfolgte am 4.12.1975 in der alten Villa. Dabei wurden auch im Flughafen verwendete Dämmplatten an der Decke angebracht und einige mit Wilmsen Rustol FH 75-21, einige mit Bayer-Desowag Pyromors beschichtet. Ferner wurden Dämmplatten unter der Decke angebracht, bei denen die Alufolie mit einem neuen Kleber der Fa. Henkel befestigt worden war. Diese Platten blieben unbeschichtet, ebenso solche, bei denen das Polystyrol falsch beschichtet und nachträglich gereinigt worden war. Ferner wurden mit dem neuen Henkel-Kleber hergestellte alukaschierte Platten mit Albi-LAC der Fa. Bayer-Desowag beschichtet. Durch die Hitze des Versuchsfeuers lösten sich alle angebrachten Platten von der Decke und stürzten herab. Daraufhin wurden Teile der Proben ins Freie gebracht und einem, in einem Kübel angefachten Benzinfeuer ausgesetzt. Da jedoch der vorgenommene Brandversuch nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatte, empfahl Herr Simon (Amt 37) die Durchführung eines weiteren Versuchs. Dieser fand am 17.12.1975 auf dem Flughafengelände statt. Über ihn wurde von der Bauleitung der Beklagten zu 1) ein Aktenvermerk angefertigt, der dem Amt 37 übermittelt wurde. Dabei wurde eine 2 m x 2 m große und in sich geschlossene Fläche aus alukaschiertem Algostat-Polystyrol-Hartschaum geviertelt und unterseitig beschichtet. Zur Beschichtung verwandt wurden die Materialien Bayer-Desowag Pyrotekt, Pyromors und Albi-Lac sowie ein in dem Aktenvermerk nicht näher bezeichnetes Material der Fa. xxxx. Alle vier Flächen wurden, so der Aktenvermerk, einer "örtlichen Feuerprobe" ausgesetzt. Anschließend erklärte sich die Feuerwehr mit einer Beschichtung mit den Materialien Pyrotekt, Pyromors oder dem der Fa. xxxxx, nach freier Wahl durch die Beklagte zu 1), einverstanden. In dem Aktenvermerk wird abschließend darauf hingewiesen, dass das Material der Fa. xxxxx über kein Prüfzeugnis verfüge, was der Feuerwehr seit dem ersten Brandversuch und aus einer anschließenden Besprechung bekannt sei. Unter dem 19.12.1975 bestätigte die Fa. xxxxx KG der Bauleitung, sie habe sich für das Produkt der "Firma xxxxx, Fabrikat Rostol SL 75/21 W" entschieden und nach Rücksprache mit der Bauleitung die Zusage erhalten, dieses Fabrikat einsetzen zu können, obwohl es über kein Prüfzeugnis auf Schwerentflammbarkeit oder Feuerhemmung verfüge. Das Material wurde in der Folgezeit aufgetragen. Die Fa. xxxxx KG hatte zu diesem Zweck 1.120 kg Rustol FL 75/21 W geliefert erhalten. Eine danach durch die Beklagte zu 1) durchgeführte Probenentnahme führte zu dem Ergebnis, dass bei acht Proben eine Beschichtung in einer Dicke von 1,10 bis maximal 0,24 mm festgestellt werden konnte. Unter dem 27.04.1976 bemängelte Herr xxxxx (Amt 37) in einer Aktennotiz die Rauchabzugsanlage dergestalt, dass im Falle eines Brandes der Isoliermaterialien große Gebäudeteile gleichzeitig verrauchen würden und die Folgen unabsehbar wären. Unter dem 09.07.1976 erhielt die Beklagte zu 1) eine Teil-Schlussabnahmebescheinigung des Bauaufsichtsamts, unterzeichnet von Herrn xxxxx, die das Zentralgebäude betraf. Darin wurde der Beklagten zu 1) die Ingebrauchnahme des Gebäudes gestattet. Mängel, so die Bescheinigung, seien nicht festgestellt worden. Am 22.03.1977 und am 01.04.1977 fanden Begehungen der neu errichteten II. Baustufe zum Zwecke der Abnahme der Leistung der Fa. xxxxx KG durch die Beklagte zu 1) statt. Zu diesem Zeitpunkt war die abgehängte Decke fertiggestellt. An den Begehungen nahmen Herr xxxxx für die Beklagte zu 1), zwei Herren für die Fa. xxxxx KG und ein Vertreter der Bauleitung teil. Dabei wurde laut Abnahmebescheinigung vom 26.05.1977 festgestellt, dass keine Beanstandungen vorlagen, die eine Verweigerung der Abnahme gerechtfertigt hätten. Es wurde lediglich die Notwendigkeit der Ausführung einiger Restarbeiten festgehalten. Nachdem es im Folgenden an der in der Achse ZF verlaufenden Dehnungsfuge, die die Vorfahrtsplatte von dem Parkhaus I trennt, wiederholt zu einem Eindringen von Feuchtigkeit gekommen war, erwog die Beklagte zu 1) im Jahre 1993 eine Sanierung der Fugenkonstruktion. Diese selbst hatte folgenden Aufbau: Zu beiden Seiten der Fuge waren Metallwinkel der Maße 160/80/10 mm einbetoniert. Auf diese waren Klemmplatten aus Stahl aufgeschraubt, die ein die Fuge abdichtendes Neopren-Endlosband einklemmten. Mit eingeklemmt wurde auf diese Weise auf jeder Seite der Fuge ein ca. 15 cm breites Wasserleitband aus Gummi, welches in die Fuge hinabhing. Es diente dazu, etwa eindringendes Wasser nach unten abzuleiten. Ca. 15 cm unterhalb der Oberkante der Fuge war auf jeder Seite ein weiteres, etwa 52 - 54 cm breites Wasserleitband befestigt, welches ebenfalls in die Tiefe der Fuge hinabhing. Das untere Wasserleitband bestand aus einem elastischen Material auf Kautschukbasis mit innenliegender Gewebeeinlage. Es hatte eine Dicke von 1,7 bis 2,0 mm. Auf der Seite der Vorfahrt befand sich an der Stirnseite der Stahlbetonplatte unter dem Wasserleitband eine ca. 10 mm dicke Wärmedämmung aus Polystyrol. Das untere Wasserleitband hing in eine Regenrinne aus Hart-PVC hinab. Diese war an Regenrinnenhalterungen aus Metall befestigt, welche an den Stirnseiten der Stahlbetonrippen befestigt waren. Die Regenrinne wies ein Gefälle von etwa 0,5 % auf. Unterhalb der Fuge befand sich eine abgehängte Deckenkonstruktion, die an Stahldrähten befestigt war. Sie bestand aus Metallpaneelen, die auf der Parkhausseite der Fuge ca. 80 cm unterhalb des abgehängten Polystyrols und auf der Vorfahrtseite ca. 96 cm unterhalb des aufgeklebten Polystyrols aufgehängt waren. Auf diesen lag eine 20 mm starke Mineralfasermatte mit einer unterseitigen Kaschierung als Rieselschutz, worauf sich wiederum eine 60 mm starke Mineralfasermatte befand, die der Wärmedämmung diente. Innerhalb der abgehängten Deckenkonstruktion verliefen Kabel und Lüftungsrohre. An der Herstellung der Fuge im Rahmen der Errichtung des Neubaus war seinerzeit die Beklagte zu 2) beteiligt gewesen, bei der es sich um ein Fachunternehmen im Fugenbau handelt. Sie hatte jedenfalls die Klemmplattenkonstruktion, bestehend aus Stahlplatten, Metallwinkeln und Dichtungsgummi geliefert. Befasst hatte sich damals mit der Fugenkonstruktion unter anderem der in der Niederlassung Dortmund tätige, spätere Prokurist der Beklagten zu 2) xxxx. Die Beklagte zu 1) wandte sich deshalb an die Beklagte zu 2), nachdem sie die Fugensanierung ins Auge gefasst hatte. Am 15.06.1993 fand ein Ortstermin an der Fuge statt, an dem für die Beklagte zu 1) der für die Sanierung der Dehnungsfuge zuständige Mitarbeiter Dipl.-Ing. xxxx teilnahm. Für die Beklagte zu 2) waren Herr xxxx sowie Herr Hartleib bei dem Ortstermin zugegen, dessen sich die Beklagte zu 2) zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten bediente. Im Rahmen des Ortstermins wurde die Fugenkonstruktion geöffnet, indem auf einer Seite der Fuge die Klemmplatte entfernt wurde, um die Höhe der Fugenkonstruktion zwischen dem einbetonierten Metallwinkel und der Oberkante der Fuge zu messen. In der Folgezeit geschah zunächst nichts. Die Beklagte zu 1) entschloss sich erst im Jahre 1995, die Sanierung der Fuge in Angriff zu nehmen. Daher fand am 29.09.1995 ein weiterer Ortstermin unter Beteiligung des Architekten xxx, der in der Bauabteilung der Beklagten zu 1) der zuständige Sachbearbeiter für die Baumaßnahme war, und der Herren xxxx und xxxx für die Beklagte zu 2) statt. Hierbei erfolgte auch eine Besichtigung der unter der Fuge befindlichen Ankunftshalle. Nachdem sich die Beklagte zu 1) entschlossen hatte, die Fuge durch den Einbau des Systems "Maurer D 80 S" oder eines gleichwertigen Systems zu sanieren, fertigte sie unter Mitwirkung der Beklagten zu 2) die "Angebotseinholung Nr. 2582/95", mit der die Fugensanierungsarbeiten öffentlich ausgeschrieben wurden. Diese sahen vor, dass auf die zu beiden Seiten der Fuge einbetonierten Metallwinkel sogenannte Klauenprofile aufgeschweißt werden sollten, in die dann ein neues Dichtungsgummi einzuziehen war. Teil der "Angebotseinholung" waren unter anderem "Besondere Vertragsbedingungen" der Beklagten zu 1), die unter Nr. 1 eine "Allgemeine Baubeschreibung" enthielten. Dort wurde unter Nr. 1.1 darauf hingewiesen, dass die Baumaßnahme den gesamten äußeren Abflugbereich zwischen Zentralgebäude und Parkhaus 1 betreffe. Dieser befinde sich oberhalb der Ankunftsebene. Die gesamte zu sanierende Dehnfugenkonstruktion befinde sich direkt oberhalb ständig stark genutzter Innenräume im Ankunftsbereich "Zoll und Abholer". Die ausgeschriebene Sanierung könne folglich nur in kleinen, jederzeit beherrschbaren Abschnitten erfolgen. Jedes Durchdringen von Feuchtigkeit in den darunter liegenden Innenraum sei absolut auszuschließen. Teil der "Besonderen Vertragsbedingungen" war ferner ein Leistungsverzeichnis. Dieses enthielt u.a. die Positionen 1.31 (Vergütung für Spezialmonteur/Schweißer) und 1.35 (Strom- und Schweißgerät). Teil der "Angebotseinholung" waren ferner die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" der Beklagten zu 1). In deren Nr. 16.3 war u.a. geregelt, dass der Auftragnehmer auch dem Auftraggeber gegenüber für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften verantwortlich sei und alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu treffen und ständig aufrechtzuerhalten habe. Ferner habe er auch ohne entsprechende Anweisung des Auftraggebers die zur Abwendung drohender Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen, für das Werk und sonstige Sachwerte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Beklagte zu 2) gab auf die "Angebotseinholung Nr. 2582/95" mit Schreiben vom 27.09.1995 ein Angebot in Höhe von 1.100.364,85 DM ab. Ferner teilte sie in demselben Schreiben mit, sie habe vorgesehen, Vakuum-Profile in die Bauwerksfuge einzubauen und den Fugenspalt noch einmal zusätzlich mit Klebefolie abzudichten, um das Eindringen von Feuchtigkeit in die genutzten Innenräume unterhalb der Vorfahrt während des Einbaus der neuen Dehnfugen zu verhindern. Nachdem sie später ihr Angebot auf 900.265,89 DM reduziert hatte, erteilte ihr die Beklagte zu 1) unter dem 15.01.1996 auf der Grundlage der Verdingungsunterlagen den Zuschlag. Das Auftragsschreiben wurde unter dem Zeichen "TA/Pog/Mey" von Herrn xxx und einem weiteren Mitarbeiter der Bauabteilung unterzeichnet. In der Zwischenzeit hatte am 10.01.1996 ein weiterer Ortstermin unter Beteiligung des Architekten xxx, des Prokuristen der Beklagten zu 2) xxx und des Herrn xxx stattgefunden. Am 07., 08., 20.,
  4. und 28.03.1996 fand auf dem Flughafen eine Brandschau statt. An dieser nahmen Vertreter des Bauaufsichtsamts, der Berufsfeuerwehr xxx, der Leiter der Flughafenfeuerwehr und der Leiter der Planungsabteilung der Beklagten zu 1) teil. Am 20.03.1996 fand auch eine Begehung des Zentralgebäudes statt. Eine Öffnung der abgehängten Decke erfolgte nicht. Die Flughafengebäude wurden als im Wesentlichen mängelfrei beurteilt. Am 26.03.1996 fand ein letzter Ortstermin vor dem Beginn der Bauarbeiten an der Dehnungsfuge statt. An diesem nahmen wiederum die Herren xxx und xxx sowie ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten zu 1) teil, Herr xxx von der Abteilung Werksschutz. Gegenstand der Besprechung war die Verkehrsregelung im Baustellenbereich. Am 10.04.1996 begannen sodann die Bauarbeiten, nachdem am 09.04.1996 die Baustelle vorbereitet worden war. Die Beklagte zu 2) setzte zu ihrer Ausführung Herrn xxx als leitende Person, die Arbeiter Günter-Rudolf xxx und Hans-Peter xxx als Schweißer sowie als Hilfsarbeiter den Studenten Volker xxx ein. Herr Hartleib war selbständiger Gewerbetreibender, jedoch seit längerer Zeit in den Dortmunder Betrieb der Beklagten zu 2) integriert. Er ist Schweißfachmann DVS (Deutscher Verband für Schweißtechnik) und in dem Großen Eignungsnachweis für Lichtbogenhandschweißen gem. DIN 18800 Teil 7 Nr. 6.2, über den die Beklagte zu 2) verfügt, als Hilfsperson der Schweißaufsichtsperson Dipl.-Ing. xxx bezeichnet. Der Schweißer xxx war Arbeitnehmer des Herrn xxx, der Schweißer xxx war Arbeitnehmer der xxx GmbH, welche die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat, und an die Beklagte zu 2) entliehen. Dieser hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach bei Aufträgen der Beklagten zu 2) Schweißarbeiten durchgeführt. Am 10.04.1996 öffneten die Arbeiter xxx, xxx und xxx die Fuge in unmittelbarer Nähe der Achskoordinate ZF/60, indem sie die aufgeschraubten Klemmplatten und sodann die Neoprendichtung und die oberen Wasserleitbänder entfernten. Ferner brannten sie die Köpfe von festsitzenden Schrauben mit einem Schneidbrenner ab. Anschließend dichteten sie die Fuge mit einer Plane und durch mit Metallzwingen gesicherte Holzbohlen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit ab. Abends kontrollierte dies Herr xxx. Am nächsten Tag erschien Herr xxx nicht auf der Baustelle. Die Arbeiter xxx, xxx und xxx luden zunächst bis ca. 10.30 Uhr die auf die alte Klemmplattenkonstruktion aufzuschweißenden Klauenprofile nebst Profilgummis vom Lkw ab. Danach errichteten sie bis ca. 11.00 Uhr über dem Bereich der geöffneten Fuge ein Bauzelt. Eine Abdichtung der Fuge gegen hineinfallende Schweißfunken oder Metallpartikel erfolgte nicht. Anschließend begannen die Arbeiter xxx und xxx mit ersten Schweißarbeiten. Dabei wurden die ca. 4 m langen Klauenprofile auf den Metallwinkeln der alten Fugenkonstruktion ausgerichtet und mit einigen Schweißpunkten angeheftet. Die Schweißarbeiten erfolgten mit zwei Lichtbogen-Handschweißgeräten. Ab ca. 12.00 Uhr oder 12.30 Uhr bis ca. 13.00 Uhr oder 13.15 Uhr legten die Arbeiter eine Mittagspause ein. Danach begannen die Schweißer xxx und xxx, die Klauenprofile anzuschweißen. Um ca. 14.30 Uhr erschien der Architekt xxx an der Baustelle. Er inspizierte die von den Arbeitern ergriffenen Maßnahmen zur Absicherung der Fuge gegen das Eindringen von Feuchtigkeit. Außerdem fragte er den Schweißer xxx, ob die Flughafenfeuerwehr von den Schweißarbeiten in Kenntnis gesetzt worden sei. Als xxx dies verneinte, erklärte sich der Architekt xxx bereit, die Benachrichtigung der Feuerwehr selbst vorzunehmen. Gegen 14.50 Uhr entfernte er sich wieder von der Baustelle. Er setzte sich jedoch nicht sofort mit der Flughafenfeuerwehr in Verbindung, sondern besichtigte zunächst eine andere Baustelle. Gegen 15.45 Uhr versuchte er, die Feuerwehr anzurufen, konnte dort aber niemanden mehr erreichen. Gegen 15.30 Uhr befanden sich in der Ankunftshalle in einer Cafeteria in der Nähe des Blumenladens xxx mehrere Personen, darunter der Taxifahrer Hubert xxx. Er entdeckte plötzlich, dass in unmittelbarer Nähe des Blumenladens aus der Decke Funken fielen. Daraufhin rief er die Flughafenfeuerwehr an. Um 15.31 Uhr erhielt der seinerzeitige Wachführer xxx von der Zentrale der Feuerwehr hiervon Meldung. Er begab sich sofort in Begleitung des Feuerwehrmannes xxx zu dem gemeldeten Ort, wo er sehr kleine rote Funken aus der Decke fallen sah. Um 15.35 Uhr forderte er einen Elektriker an, der um 15.40 Uhr am Einsatzort erschien. Er konnte keinen elektrischen Defekt feststellen. Gegen 15.43 Uhr gelang es den Feuerwehrleuten, den Brandort im Bereich der Vorfahrt auf der Abflugebene zu lokalisieren. Sie begaben sich zusammen mit dem Elektriker auf den Weg dorthin und trafen an der geöffneten Dehnungsfuge die Schweißer bei der Arbeit an. Zu diesem Zeitpunkt hatten diese bereits an den Innenseiten der Klauenprofile 12,13 m lange und an den Außenseiten 7,06 m lange durchgängige Schweißnähte gezogen. Nach den Aussagen aller drei Arbeiter im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hatte es bereits aus der Fuge zu qualmen begonnen, bevor die Feuerwehrleute an der Baustelle erschienen. Der Feuerwehrmann xxx untersagte die weitere Ausführung der Schweißarbeiten und meldete diese um 15.46 Uhr der Zentrale. Danach begab er sich zusammen mit dem Feuerwehrmann xxx, dem Elektriker und dem Schweißer xxx in die Ankunftsebene. Dort waren inzwischen Leuchterscheinungen zwischen den Lamellen der abgehängten Decke zu sehen. Noch während xxx das erste Mal abwesend gewesen sei, seien nach Aussage der dort verbliebenen Arbeiter sogar Flammen aus der Fuge geschlagen. Sie hätten versucht, sie mit einem Brett zu ersticken. Der Schweißer xxx kehrte zu der Baustelle zurück und begann, Werkzeug auf den Lkw zu laden. Nach seiner Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren sah er kurze Zeit später Flammen aus der Fuge schlagen und lief zu dem Blumenladen in der Ankunftshalle, um das Feuer zu melden. Als er erneut zur Baustelle zurückgekehrt sei, seien die Flammen ca. 40 bis 50 cm aus der offenen Fuge geschlagen. Im weiteren Verlauf breitete sich der Brand über eine große Fläche des Polystyrol-Dämmmaterials aus. Von den ca. 6.500 qm Styrofoam FR und Polystyrol SE verbrannten ca. 6.000 qm, ferner gerieten PVC-ummantelte Kabel und Gepäckförderbänder in Brand, wobei Dioxin frei wurde. Es entstanden große Mengen von Rauchgasen, die zum Tode von 17 Menschen führten. Durch Feuer und Hitzeeinwirkung, Rauchgase, Ruß und Löschwasser entstanden erhebliche Sachschäden. Durch dioxinhaltigen Ruß wurden große Teile des Flughafengebäudes verunreinigt bzw. kontaminiert. Der Rhein-Ruhr-Flughafen war ab dem Brandtag geschlossen. Am 15.04.1996 konnte der Flugbetrieb in geringem Umfang wieder aufgenommen werden, nachdem die von der Lufthansa Technik AG gemieteten Instandsetzungshallen Nr. 5 und 6 zu provisorischen Abfertigungshallen umfunktioniert worden waren. Ihren vollen planmäßigen Flugbetrieb nahm die Lufthansa am 07.05.1996 wieder auf. Die Klägerin macht insgesamt 23 Schadenspositionen in einer Gesamthöhe von 344.705,83 € ( 674.186,01 DM ) wie folgt geltend: Pos. 1: 1.080,00 DM Pos. 2: 115.280,07 DM Pos. 3: 1.019,31 DM Pos. 4: 89.090,80 DM Pos. 5: 27.467,04 DM Pos. 6: 247.699,00 DM Pos. 7: 22.563,80 DM Pos. 8: 30.043,75 DM Pos. : 305,10 DM 422,70 DM Pos. 10: 2.242,50 DM Pos. 11: 4.335,00 DM Pos. 12: 30.520,26 DM 2.349,36 DM Pos. 13: 1.908,58 DM Pos. 14: 11.183,00 DM Pos.15: 11.277,00 DM Pos.16: 7.219,00 DM Pos.17: 613,00 DM Pos. 18: 1.727,00 DM Pos.19: 846,92 DM Pos.20: 6.590,16 DM Pos.21: 5.436,98 DM Pos.22: 5.054,64 DM Pos.23: 47.911,04 DM insgesamt: 674.186,01 DM Die Klägerin behauptet, was die Beklagte zu 1) nicht bestreitet, Ursache für den Brand seien die von der Beklagten zu 2) ausgeführten Schweißarbeiten gewesen. Die bei diesen Arbeiten in die geöffnete Dehnungsfuge fallenden Schweißperlen und glühenden Metallpartikel hätten die unteren Wasserleitbänder entzündet. Diese wiederum hätten das unterhalb der Fahrbahnebene an die Decke geklebte Polystyrolmaterial in Brand gesetzt. Die Klägerin bezieht sich wegen der Brandursache auf die Gutachten der Brandsachverständigen Dipl.-Ing. Paul xxx und Prof. Dr.-Ing. Dietmar xxx aus dem Ermittlungsverfahren 111 Js 250/96 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Ferner beruft sich die Klägerin auf Teil I des Berichts der Unabhängigen Sachverständigenkommission beim Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen zur Prüfung von Konsequenzen aus dem Brand auf dem Rhein-Ruhr-Flughafen "Analyse des Brandes am 11.04.1996 - Empfehlungen und Konsequenzen für den Rhein-Ruhr-Flughafen xxx" vom 14.04.
  5. Die Klägerin behauptet ferner, auf Grund des Brandereignisses seien ihr die aufgeführten Schäden in einer Gesamthöhe von 344.705,83 € ( 674.186,01 DM ) entstanden. Insoweit wird auf die Aufstellung ( Bl. 12 ff d.A. ) verwiesen. Zum einen seien diverse Gegenstände zerstört worden bzw. unbrauchbar geworden. Ferner seien Kosten der Bergung und Entsorgung der nicht mehr verwendbaren Gerätschaften und die Ersatzbeschaffung entstanden. Soweit die Geräte noch wiederverwertbar gewesen seien, seien Reinigungs- und Dekontaminationskosten entstanden. Zahlreiche Mitarbeiter hätten untersucht werden müssen, zwei Mitarbeiter seien erkrankt. Ferner seien erhebliche Kosten für die Schadensfeststellung und die Regelung der Fortführung der BGS-Aufgaben sowie Ersatzbeschaffung angefallen. Ihre ständige Zinsbelastung betrage 6,5 %. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten zu 1) die Schäden unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten zu ersetzen hat. Insoweit sei ihr das Wissen und das Verhalten ihrer Organe und verfassungsgemäß berufenen Vertreter zuzurechnen. Den technischen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Prof. Dr.-Ing. xxx sowie den Leiter ihrer Bauabteilung xxx hätten als verfassungsmäßig berufenen Vertreter eigene Handlungspflichten auf Grund einer ihnen verbliebenen "sekundären Verkehrssicherungspflicht" oblegen. Diese hätten Kenntnis von gefahrträchtigen Umständen bezüglich der Fugenkonstruktion und der Ausstattung des Flughafengebäudes mit den brennbaren Polystyrolplatten gehabt. Der Geschäftsführer Dr.-Ing. xxx sei in den Entscheidungsprozess eingebunden gewesen, der zum Verbleib des jedenfalls ursprünglich baugenehmigungswidrigen Dämmmaterials in dem Flughafengebäude geführt habe. Seine Teilnahme an einer Planungsbesprechung am 28.10.1975, bei der es um die Einholung eines Prüfzeugnisses für die eingebauten Dämmplatten durch die xxx KG und die gegebenenfalls erforderlich werdenden Aufbringungen eines Feuerschutzanstrichs ging und der alternative Einbau von Rauchmeldern abgelehnt worden sei, stehe fest. Auch Herr xxx habe an dieser Planungsbesprechung teilgenommen sowie zumindest an einem Brandversuch am 16.10.
  6. Auf Grund dieses Wissens hätten die Verantwortlichen der Beklagten zu 1) die besondere Brandgefahr bei der Durchführung ungeschützter Schweißarbeiten an der nach unten offenen Fuge erkennen müssen. Trotz dieser Kenntnisse hätten es die Verantwortlichen der Beklagten zu 1) pflichtwidrig unterlassen, die Beklagte zu 2) in der Baubeschreibung oder dem Auftragsschreiben auf die erkannten Brandgefahren aufmerksam zu machen. Im Gegenteil, sie hätten in irreführender Weise immer nur auf die Gefahr des Eindringens von Feuchtigkeit hingewiesen. Ferner habe es der ständigen Übung bei der Beklagten zu 1) entsprochen, Schweißarbeiten durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers bei der Flughafenfeuerwehr anzumelden. Die Beklagte zu 1) habe daher die Beklagte zu 2) auf die Notwendigkeit einer solchen Benachrichtigung hinweisen müssen. Dann wäre eine eigene Beurteilung der Brandgefahr durch die Feuerwehr, u.a. durch eine Begehung des Baustellenbereichs, erfolgt. Die Feuerwehr hätte auch den Deckenhohlraum überprüft. Sie hätte außerdem eine Brandwache gestellt und das Abdichten der Fuge mit geeigneten Materialien veranlasst. Die Brandwache hätte den Brand verhindern können. Schließlich habe es die Beklagte zu 1) versäumt, der Beklagten zu 2) eine Schweißerlaubnis auszustellen. Ferner ist die Klägerin der Ansicht, dass auch die Beklagte zu 2) für den entstandenen Schaden wegen Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten haftet. Sie habe es bereits versäumt, die Umgebung der Dehnungsfuge, an der sie die Schweißarbeiten ausgeführt habe, zuvor in ausreichender Weise auf gefahrträchtige Umstände hin zu untersuchen. Insoweit hätte sie sich auch bei der Beklagten zu 1) über eine mögliche Brandgefahr auf Grund der vorzunehmenden Arbeiten erkundigen müssen. Ferner habe sie pflichtwidrig ohne eine erteilte Schweißerlaubnis mit den Arbeiten begonnen und es versäumt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dabei habe die Beklagte zu 2) auch schuldhaft gehandelt, da sie den Fugenaufbau gekannt habe, denn sie habe die Fuge seinerzeit selbst gebaut. Die Klägerin beantragt,
  7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilten, an sie 344.705,83 € nebst Zinsen in Höhe von 6,5 % seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  8. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch die weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser aus dem Brand des Rhein-Ruhr-Flughafens xxx am 11.04.1996 entstanden sind und entstehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, ihr könne kein Schuldvorwurf gemacht werden. Sie habe sich auf die Fachkompetenz der Planungsgemeinschaft, der Bauleitungsgesellschaft, welche die Ausschreibung für die Wärmedämmung entsprechend den Vorgaben der Planung gemacht habe, und schließlich der Baubehörde und der Feuerwehr verlassen dürfen, welche die Bauausführung genehmigt hätten. Die Rohbauabnahme sei als mängelfrei erfolgt. Da ein Bauherr aber nicht sachkundiger sein müsse als die von ihm beauftragten Fachingenieure und die Baugenehmigungsbehörde, sei das Bauwerk nach dem damaligen Erkenntnisstand mängelfrei gewesen. Damit, dass Feuer "von oben" an die Wärmedämmung gelangen könnte, hätten auch die von ihr beauftragten Fachleute und diejenigen der Feuerwehr nicht rechnen müssen. Die von Fachberatungsfirmen entwickelte und von der Bauaufsicht genehmigte Bauausführung könne keinen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen. Die technische Geschäftsführung, namentlich Prof. Dr.-Ing. xxx, habe keine Kenntnis von den Eigenschaften der eingebauten Dämmplatten gehabt und auch nicht haben müssen. Die Materialfrage bzw. der Aufbau der Wärmedämmung sei zwischen der Planungsgemeinschaft, der Bauleitung und der zuständigen Behörde geklärt worden. Ihr Mitarbeiter, Dipl.-Ing. xxx, sei dabei lediglich zeitweise anwesend gewesen. Ein Auswahlverschulden in Bezug auf die Beauftragung der Planungsgemeinschaft und der Bauleitungsgesellschaft falle ihr nicht zur Last. Deren Mitglieder seien erfahrene Experten auf ihren jeweiligen Tätigkeitsgebieten gewesen. Fahrlässig sei es auch nicht gewesen, dass sie - die Beklagte zu 1) - die Beklagte zu 2) nicht im Einzelnen über die baulichen Gegebenheiten informiert und keine Schweißerlaubnis erteilt habe. Sie meint, sie habe auf die Sachkunde der Beklagten zu 2), welche wegen der Erstellung von Leistungsbeschreibung und -verzeichnis die Planungsverantwortung getragen habe, vertrauen und davon ausgehen dürfen, diese werde alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreifen. Sie hafte für das Verhalten der Beklagten zu 2) allenfalls aus culpa in eligendo. Die Auswahl der Beklagten zu 2) sei aber nicht zu beanstanden. Diese gehöre zu den in Europa führenden Spezialunternehmen für Dehnfugen, habe die fragliche Dehnfuge selbst gebaut und die Örtlichkeiten gekannt. Als der Architekt xxx dem Prokuristen der Beklagten zu 2), Herrn xxx, anläßlich eines Treffens empfohlen habe, sich die Fuge vor Ort anzusehen, habe dieser geantwortet, er kenne die Fuge, denn er sei vor zwanzig Jahren an ihrem Bau beteiligt gewesen. Im Übrigen habe sie wegen der beanstandungsfreien Abnahme der Wärmedämmung keinen Anlass gehabt, vor einer Brandlast zu warnen. Die Erteilung einer Schweißerlaubnis sei Aufgabe der Beklagten zu 2) gewesen. Schließlich ist die Beklagte zu 1) der Ansicht, sie müsse weder für Verschulden ihres früheren Geschäftsführers Prof. Dr. xxx noch ihres Mitarbeiters Dipl.-Ing. xxx einstehen. Beide seien seinerzeit keine verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten zu 1) gewesen. Sie seien zudem in die Entscheidung über die zu verwendenden Materialien nicht eingebunden gewesen. Eine entsprechende Meinungsbildung sei ihnen auch mangels einschlägiger Sachkunde gar nicht möglich gewesen. Herr Dipl.-Ing. xxx habe als Mitarbeiter der Bauabteilung keine selbständigen Entscheidungen ohne Zustimmung der Geschäftsführung treffen dürfen. Seine Teilnahme an Besprechungen und Versuchen sei nur zu Informationszwecken erfolgt. Die Beklagte zu 2) behauptet, eine Kausalität zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Schäden und den Schweißarbeiten bestehe nicht. Der Brand des Flughafens sei nicht durch die am 11.04.1996 ausgeführten Schweißarbeiten verursacht worden. Ein Aufliegen der unteren Wasserleitbänder auf der Regenrinne, das nach den in seinem Gutachten "Teil 2 - Dokumentation der experimentellen Untersuchungen vom 30.11.1996" in der revidierten Fassung vom 30.05.1997 enthaltenen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. xxx für eine Brandverursachung durch in die Fuge fallende Schweißfunken und -partikel Voraussetzung gewesen sei, habe unterhalb des Schweißbereiches nicht vorgelegen. Die unteren Kanten der Wasserleitbänder hätten nicht, wie von dem Sachverständigen xxx festgestellt, bereits nach einer Strecke von 3,5-5,5 m die Innenfläche der Rinne berührt, weil die Rinne ein Gefälle von 0,5 % gehabt habe. Vielmehr hätten sie nach 5,4 m die oberen Ränder der Rinne erst um 1 cm überdeckt und könnten deswegen frühestens nach ca. 25 m auf dem Rinnenboden aufgelegen haben. Ein Aufliegen sei mithin nach maximal 7,10 m Innenschweißnaht bei weitem noch nicht erreicht gewesen. Ferner sei der Versuchsaufbau des Sachverständigen Prof. Dr. xxx auch insofern fehlerhaft gewesen, als keine durchgängige Schweißnaht gezogen und unmittelbar an der Kante zur Fuge geschweißt worden sei, so dass entgegen den tatsächlichen Bedingungen am Flughafengebäude besonders große Schlackenpartikel und heiße Metallteile in die Fuge am Versuchsaufbau hätten fallen und die Wasserleitbänder leicht entzünden können. Bei nachträglichen Brandversuchen sei eine Entzündung der Wasserleitbänder weder mit auf diesen aufliegender Schweißschlacke noch mit den Kanten in Berührung stehender Schweißschlacke erreicht worden. Für die Schweißarbeiten als Brandursache spreche auch nicht der Beweis des ersten Anscheins, da es keinen engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den Schweißarbeiten und dem Brandausbruch gebe. Brandursache sei vielmehr ein Überhitzungsschaden in dem elektrischen System in der Nähe des Blumenladens, der durch einen Kurzschluss oder eine extreme Erwärmung durch einen hochohmigen Fehler mit Lichtbogen eingetreten sei. Der Überhitzungsschaden habe sich lediglich räumlich und zeitlich in der Nähe des Bereichs ereignet, in dem die Schweißarbeiten ausgeführt worden seien. Hierauf wiesen eine Reihe von Indizien hin. So habe ein Taxifahrer namens xxx der Staatsanwaltschaft Düsseldorf berichtet, er habe bereits gegen 14.40 Uhr helle Funken und "Blitze" in zunächst geringem Umfang in der Nähe des Blumengeschäftes gesehen, zu einem Zeitpunkt also, zu dem im Bereich der geöffneten Dehnfuge noch keine Branderscheinungen wahrgenommen worden seien, obwohl dies nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxx längst hätte der Fall sein müssen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits der Brand durch die Schweißarbeiten ausgelöst gewesen wäre. Ferner lasse sich eine Brandverursachung durch die Schweißarbeiten mit dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse nicht in Einklang bringen. Der Schweißer xxx habe erstmals um 15.44 Uhr eine geringfügige helle Rauchentwicklung aus der Fuge feststellen können, aber keine Flammen. Daraufhin habe er die Arbeiten eingestellt. Als er vom Parkhaus kommend um kurz vor 16.00 Uhr zur Baustelle zurückgekehrt sei, habe er in der Fuge noch keine Flammen wahrgenommen. Zwischenzeitlich sei aber im Eingangsbereich vor dem Gebäude Brandgeruch wahrgenommen worden. Hätten die gegen 15.30 Uhr in der Ankunftshalle wahrgenommenen Funken von einem durch die Schweißarbeiten verursachten Brand hergerührt, hätten innerhalb der zwanzig Minuten bis zur Rückkehr des Schweißers xxx zur Baustelle aus der Fuge schlagende Flammen und Rauch sichtbar sein müssen, wie die experimentellen Untersuchungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxx zeigten. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, habe seine Ursache nicht in dem in der Zwischendecke herrschenden Sog gehabt. Dieser sei nicht ausreichend stark gewesen und sei außerdem abgeschottet worden durch die Regenrinne und die nach Darstellung des Sachverständigen Prof. Dr. xxx auf ihr aufliegenden Wasserleitbänder. Der somit als Brandursache allein in Betracht kommende Überhitzungsschaden im elektrischen System habe zu einem Kabelbrand geführt, der sich auf die umliegenden brennbaren Materialien fortgepflanzt und schließlich zu dem Großbrand geführt habe. Dass der Kabelbrand die Dämmplatten habe erreichen können, ergebe sich daraus, dass die von den Kabeln ausgehende Hitze und die Flammen nur zwei bis zehn Zentimeter Entfernung bis zu den Platten hätten überwinden müssen. Dies sei der Fall gewesen, weil die Kabel nicht auf der abgehängten Decke gelegen, sondern auf Kabelbrücken geruht hätten, die oben an der tragenden Deckenkonstruktion befestigt gewesen seien. In der Folge seien Teile der Dämmplatten brennend herabgestürzt und so seien von unten zunächst die Regenrinne und später auch der untere Teil der Wasserleitbänder entzündet worden. So erkläre sich, dass diese nicht vollständig verbrannt seien, wie es Lichtbilder zeigten, welche durch die von der Beklagten zu 2) beauftragte Brandsachverständige Dr.-Ing. xxx angefertigt worden seien. Diese und andere Personen hätten bei einem Ortstermin festgestellt, dass im Schweißbereich die Bänder nicht verbrannt, sondern lediglich im unteren Bereich versprödet bzw. verkohlt gewesen seien. Aus dieser Tatsache folge, dass die Schweißarbeiten nicht die Brandursache gewesen sein könnten. Sie widerspreche nämlich den experimentellen Ergebnissen des Sachverständigen Prof. Drxxx Hosser, der unstreitig bei seinen Brandversuchen festgestellt hatte, dass die Wasserleitbänder bei einer Entzündung von oben durch herabfallende Schweißperlen nach vierzehn Minuten vollständig verbrannt waren. Wenn doch von einer Kausalität zwischen den Schweißarbeiten und den vorliegend geltend gemachten Schäden ausgegangen werden müsse, würde es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen diesen beiden Ereignissen fehlen. Denn ein Einstehen müssen ihrerseits für die Sachschäden führe aus Wertungsgesichtspunkten heraus zu einer zu weit gehenden Haftung. Das folge daraus, dass das völlig unsachgemäße Verhalten der Beklagten zu 1) mitursächlich geworden sei. Diese habe in ungewöhnlich hohem Maß die sie treffenden Verpflichtungen verletzt, indem sie zum einen den Einbau des brennbaren Dämmmaterials veranlasst, zum anderen die feuerhemmende Ummantelung der Dehnfuge unterlassen habe. Beide Alternativursachen hätten jeweils unabhängig voneinander erst die Brandausbreitung ermöglicht. Ohne diese vorsätzlich seitens der Beklagten zu 1) herbeigeführten Fehler wäre der Brand lokal begrenzt geblieben. Hinter dieser Ursache müsse die eventuell durch ihr Verhalten gesetzte weitere Ursache bei wertender Betrachtung zurückbleiben. Ferner macht die Beklagte zu 2) geltend, sie habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Aufbau der Fuge sei ihr unbekannt gewesen, da sie sie nicht selbst montiert habe. Im Zuge der Ausführung des Baustufe II habe sie am Flughafen xxx weder mit eigenen Mitarbeitern noch durch Subunternehmer Arbeiten ausgeführt. Den oberen Teil der Fugenabdichtung, eines ihrer Serienprodukte, habe zwar die den Flughafen errichtende ARGE bei ihr gekauft, montiert habe die Beklagte zu 2) ihn aber nicht, da sie seinerzeit noch gar keine Montageabteilung unterhalten habe. Im Vorfeld der Arbeiten, und zwar während der Vertragsverhandlungen und auch nach deren Abschluß, habe der Architekt xxx immer wieder erklärt, die tragenden und auch die abgehängten Decken seien aus Beton; eine Beschädigung durch Schweißfunken sei ausgeschlossen, denn solche würden folgenlos verglühen und erkalten. Es sei immer nur eindringlich darauf hingewiesen worden, dass das Eindringen von Feuchtigkeit auszuschließen sei, weil sich in den Räumen unterhalb der Fuge Computer befänden. Aus diesem Grund habe sie den Einsatz der Vakuum-Profile zugesagt, bei denen es sich um dünnwandige Schläuche ohne Feuerresistenz handele. Zeichnungen, aus denen sich die Fugenkonstruktion oder die unter der Fuge befindlichen Einrichtungen ergeben hätten, seien ihr niemals vorgelegt worden. Bei dem Ortstermin am 26.03.1996 auf der Vorfahrtplatte habe Herr xxx gefragt, was von ihm bzw. der Beklagten zu 2) noch zu beachten oder zu veranlassen sei. Damals habe der Architekt xxx geantwortet, sie hätten nichts zu veranlassen, nur die Arbeit pünktlich aufzunehmen. Um alles weitere kümmere er sich. Auch am Brandtag habe er gegenüber dem Schweißer xxx erklärt, der Funkenflug sei bedeutungslos. Auf alle diese Äußerungen des Architekten xxx, der ein ausgewiesener Fachmann sei, hätten sie - die Beklagte zu 2) - und Herr xxx sich verlassen dürfen. Dies gelte umso mehr, als die Besichtigung der Baustelle durch Herrn xxx und durch sie selbst keine gegenteiligen Erkenntnisse gebracht habe. Verlassen dürfen habe sie sich ferner auf die Ausschreibung, die eine Brandgefahr nicht erwähnt habe. Da die Bauabteilung weder schriftlich noch mündlich einen Hinweis auf Brandgefahren gegeben, noch entgegen der sie gemäß den Unfallverhütungsvorschriften treffenden Verpflichtung eine Schweißerlaubnis ausgestellt habe, habe für sie keine Veranlassung bestanden, weitere Recherchen vorzunehmen. Unter diesen Umständen entfalle auch ein Verschuldensvorwurf. Ferner ist die Beklagte zu 2) der Ansicht, infolge der Betrauung des Herrn xxx mit der Einrichtung der Baustelle und der Bauleitung hätten sich ihre Verkehrssicherungspflichten auf Auswahl-, Organisations- oder Überwachungspflichten beschränkt. Die ihr verbliebenen Auswahl-, Organisations- und Überwachungspflichten habe sie nicht schuldhaft verletzt. Herr xxx sei zu den ihm übertragenen Tätigkeiten in vollem Umfang geeignet gewesen. Die Beklagte zu 2) verweist diesbezüglich auf seine Erwähnung als Unterstützungsperson in dem Großen Eignungsnachweis. Er sei ferner seit rund 15 Jahren als Baustellenleiter für den Bereich Dehnungsfugen für ihre Niederlassung in xxx als selbständiger Unternehmer tätig und habe regelmäßig an ihren Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen. Es habe zu keinem Zeitpunkt Anlass zu Beanstandungen gegeben. Was die Überwachung des Herrn xxx betreffe, so meint sie, habe eine solche am 11.04.1996 nicht erfolgen müssen. Die Baustelle sei zu diesem Zeitpunkt erst zwei Tage eingerichtet gewesen; die Schweißarbeiten hätten erst ca. zweieinhalb Stunden angedauert. Jedenfalls kontrolliere sie durch ihre Niederlassung in xxx Baustellen, deren Leitung Herr xxx innehabe, in unregelmäßigen und nicht vorhersehbaren Abständen. Im Übrigen seien auch die Schweißer selbst ordnungsgemäß ausgewählt worden, nämlich Herr xxx durch Herrn xxx, der ihn kontinuierlich und ordnungsgemäß überwacht habe, und Herr xxx durch sie selbst. Diesen habe sie bereits mehrfach eingesetzt gehabt. Auch den von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen falle keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last. Sie hätten durch die Fuge nichts, insbesondere keine Wasserleitbänder, sehen können. Eine Erkundigungspflicht habe sie nicht getroffen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich nicht aus den Unfallverhütungsvorschriften. Für Herrn xxx habe es keine Veranlassung gegeben, von einem brandgefährdeten Bereich im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften auszugehen. Die Baustelle habe sich im Freien befunden, in der Fuge sei nichts sichtbar gewesen, und so sei er von einer verwinkelten Unterkonstruktion der Fuge ausgegangen. Diese Vermutung sei auch in technischer Hinsicht einwandfrei; eine derartige Fugenbauweise sei bei Brückenkonstruktionen üblich und eine ähnliche Bauweise der Vorfahrtsplatte naheliegend gewesen. Die tatsächliche Fugenkonstruktion sei absolut unüblich, insbesondere das Vorhandensein einer Regenrinne. Sie, so führt die Beklagte zu 2) weiter aus, habe seinerzeit nur die Klemmplatten, die Metallwinkel und das Dichtungsgummi geliefert. Hierbei habe es sich um Standardprodukte gehandelt, die auch allein in der Lage gewesen seien, die Dichtigkeit der Fuge zu gewährleisten. Der unteren Fugenausstattung mit oberen und unteren Wasserleitbändern und Regenrinne habe es nicht bedurft, weswegen mit dem Vorhandensein dieser Materialien auch nicht zu rechnen gewesen sei. Eine Demontage eines Teilbereichs der Zwischendecke sei Herrn Hartleib nicht zumutbar gewesen. Er habe damit rechnen müssen, in diesem Fall mitsamt dem Bautrupp des Flughafengeländes verwiesen zu werden. Die Nichterfüllung einer Herrn xxx treffenden Erkundigungspflicht sei nicht kausal geworden. Der Architekt xxx hätte ihm nämlich die Auskunft gegeben, eine Brandgefahr bestehe nicht. Ferner habe Herr xxx auch keine Schweißerlaubnis auszustellen gehabt. Diese sich aus den Unfallverhütungsvorschriften ergebende Verpflichtung habe vorliegend die Beklagte zu 1) getroffen. Bei technisch schwer zu durchschauenden Großbauten habe nämlich der Bauherr selbst die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen anzuordnen. Herrn xxx sei auch nicht vorzuwerfen, dass er die Arbeiten nicht bei der Feuerwehr angemeldet habe. Die Bauabteilung der Beklagten zu 2) habe Herrn xxx insofern einen Hinweis erteilen müssen. Was schließlich die Arbeiter betreffe, so hätten diese erst recht nichts veranlassen müssen, was schon Herrn xxx nicht oblegen habe. Die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen durch Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften seien entweder nicht kausal geworden oder ihr nicht vorwerfbar, da allein die Übergabe von Planungsunterlagen durch die Beklagte zu 1) zum Erkennen der Brandgefahr hätte führen können. Die leichte Entflammbarkeit der Dämmplatten sei für sie nicht erkennbar gewesen. Selbst eine Einsichtnahme in die Zwischendecke hätte dieses Ergebnis nicht zu Tage gefördert. Einen Brandversuch mit einer aus dem Isoliermaterial entnommenen Probe habe sie keinesfalls durchführen müssen. Die Regenrinne habe sie zwar entdecken können; dies allein aber hätte den Brand nicht verhindert, da die Rinne allein nicht brandursächlich gewesen sei, wie die Brandexperimente ergeben hätten. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 12.4.2005 ( Bl. 592 d.A. ) durch Beiziehung der Parallelsache 2 b 0 74/99 nebst Beiakten und Verbindung mit dieser zur gemeinsamen Beweisaufnahme durch Anhörung des Sachverständigen Prof. xxx, Vernehmung des Zeugen Dr. xxx und Inaugenscheinnahme eines zur Akte gereichten Videobandes im abschließenden Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.09.
  9. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. xxx vom 22.12.2003 und 30.11.2004 in der Parallelsache sowie das Sitzungsprotokoll vom 07.09.2005 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung lagen Ablichtungen aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte - 111 Js 250/96 StA Düsseldorf - des Gutachtens xxx Teil I - IV sowie der Gutachten xxx bzw. xxx betreffend lüftungstechnische Anlagen, elektrische Anlagen, Schweißen, Wärmedämmung und Schlussgutachten, ferner der Bericht der Flughafenkommission und die Sammlung der Rechtsvorschriften I, II, III, vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die von ihnen zur Gerichtsakte gereichten Urkunden Bezug genommen Gründe Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt im Hinblick auf von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzpositionen in einer Gesamthöhe von 434.582,44 DM ( 222.198,46 € ). Insoweit ist eine weitere Beweisaufnahme zur Schadenshöhe erforderlich. Bezüglich eines weiteren Betrages in Höhe von 145.768,24 DM ( 74.530,12 € ) ist die Klage begründet, bezüglich eines Betrages in Höhe von 93.835,33 DM ( 47.977,25 € ) unbegründet. Der Feststellungsantrag ist begründet. I)
  10. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1) Schadenersatzansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 31 oder 831 BGB wegen ihr vorzuwerfender Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu. a) Die Klägerin hat Rechtsgutsverletzungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB erlitten. Durch den Brand wurden Geräte und Instrumente, die im Eigentum der Klägerin standen, beschädigt und zerstört. Soweit dies nicht im physikalischen Sinne der Fall war, etwa bei einer die Funktionsfähigkeit nicht unmittelbar beseitigenden dioxinhaltigen Verrußung, war die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit von Eigentum nicht nur geringfügig beeinträchtigt, was auch eine Sachbeschädigung im Sinne des § 823 BGB darstellt (vgl. BGH, NJW-RR 1990, S. 1172 , 1173; BGH, VersR 1995, S. 348 ). b) Die Verkehrssicherungspflichtverletzungen der Beklagten zu 1), der insofern das Verhalten ihrer Organe und verfassungsmäßig berufenen Vertreter zuzurechnen ist, waren kausal für die von der Klägerin erlittenen Rechtsgutsbeeinträchtigungen. aa) Die Beklagte zu 1) bzw. deren technischen Geschäftsführer Prof. Dr.-Ing. xxx und den Leiter der Bauabteilung xxx als verfassungsmäßig berufene Vertreter traf eine eigene Handlungspflicht auf Grund einer ihnen verbliebenen sog. "sekundären Verkehrssicherungspflicht". Grundsätzlich trifft in Bezug auf Bauarbeiten denjenigen die primäre Verkehrssicherungspflicht, auf dessen Grundstück die Bauarbeiten ausgeführt werden und damit den Bauherrn - hier die Beklagte zu 1). Dieser eröffnet durch die Inangriffnahme der Bauarbeiten die Gefahrenquelle. Daher hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können. Schaltet der Bauherr jedoch einen als zuverlässig geltenden sachkundigen Unternehmer ein, so ist er in der Regel von der Verkehrssicherungspflicht befreit, denn dann ist der Unternehmer im Bereich der von ihm auszuführenden Arbeiten verkehrssicherungspflichtig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2002, DB 140 ff.). Deswegen bestehen für einen Bauherrn, der einem zuverlässigen Architekten und Bauunternehmer die Planung und Ausführung seines Bauvorhabens übertragen hat, im Allgemeinen keine Verkehrssicherungspflichten mehr (a.a.O.). bb) Es kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1) mit den Bauarbeiten einen zuverlässigen Bauunternehmer beauftragt hatte, so dass für sie im Grundsatz zunächst keine Verkehrssicherungspflichten mehr bestanden. Die Beklagte zu 2) war als zuverlässig bekannt, was zur Anwendung des soeben genannten Grundsatzes genügt (vgl. BGH, BauR 1982, S. 399 , 400). Es ist auch davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall durch die Erteilung des Auftrags an die Beklagte zu 2) die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) auf diese übergegangen ist. Grundsätzlich bedarf zwar die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenstelle zuverlässig garantiert (BGH NJW-RR 1988, S. 471 ). Hierfür genügt nicht eine Absprache zwischen dem Verkehrssicherungspflichtigen und demjenigen, der die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht übernehmen soll, bezüglich sonstiger, die Verkehrssicherungspflichten nicht betreffender Umstände, wobei der Verkehrssicherungspflichtige die getroffene Absprache lediglich mit der subjektiven Erwartung verknüpft, der andere werde die Absicherung der Gefahrenstelle schon übernehmen. Vielmehr ist grundsätzlich eine unmißverständliche Verabredung erforderlich, was zu geschehen hat (BGH, a.a.O.). Allerdings treffen diese Grundsätze dann nicht zu, wenn ein Bauherr - wie hier - einen Bauunternehmer mit der Ausführung von Bauarbeiten beauftragt. Eine besondere Absprache zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer über die zu treffenden Maßnahmen ist dann im Regelfall nicht erforderlich. Der Bauunternehmer weiß nämlich, dass er für die ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle verantwortlich ist und er weiß auch aus eigener Fachkunde, welche Maßnahmen er hierzu zu treffen hat. Das hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, in dem die Beklagte zu 2) als Bauunternehmerin Schweißarbeiten zu erbringen hatte. Deswegen war die Verkehrssicherungspflicht mit der Übernahme der Arbeiten auch ohne ausdrückliche Absprache auf sie übergegangen. Die ihr im Interesse der Verkehrssicherung obliegenden Pflichten wurden nämlich durch die Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert. Diese legten für die Beklagte zu 2) - wie dies die Unfallverhütungsvorschriften grundsätzlich für jeden Gewerbetreibenden tun (BGH MDR 1979, S. 45 ; OLG Koblenz, VersR 1992, S. 893 ; OLG Hamm, VersR 1997, S. 124 ) - die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten fest, wobei sie auch die einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen bestimmten. Die Beklagte zu 2) war auch Adressatin der Unfallverhütungsvorschriften, nämlich die "Unternehmerin" in deren Sinne. Dass möglicherweise eine tatsächliche Übung (ein "sicherheitstechnischer Konsens") besteht, nach der in technisch schwer zu durchschauenden Großbauten der ortskundige Bauherr die zu ergreifenden Brandschutzmaßnahmen festlegt, vermag die durch die Unfallverhütungsvorschriften geschaffene Rechtslage nicht zu verändern, nach der der Unternehmer der Bauausführende ist. Denn es erscheint schon grundsätzlich als zweifelhaft, ob eine tatsächliche Übung der einschlägigen Kreise geeignet sein kann, die Unfallverhütungsvorschriften inhaltlich abzuändern, u.a. mit der Folge einer Verlagerung der aus ihnen folgenden Verkehrssicherungspflichten. Ausschlaggebend aber ist, dass die Unfallverhütungsvorschriften sich ausschließlich an den Unternehmer im Sinne der §§ 631 ff. BGB wenden (BGH VersR 1956, S. 31 ; 1962, S. 358, 360; BGHZ 68, S. 169 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1999, S. 185 ). Das folgt schon daraus, dass nur er und seine Arbeitnehmer, die Versicherten im Sinne des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts, den Vorschriften dieser sozialversicherungsrechtlichen Materie unterworfen sind, keineswegs jedoch Außenstehende. Der Werkunternehmer ist im Übrigen auch derjenige, der am besten mit den technischen Eigenheiten und auch mit den Gefahren seiner Tätigkeit vertraut ist. Auch wenn der Besteller der Schweißarbeiten möglicherweise die örtlichen Gegebenheiten besser kennt und daher hierauf beruhende Gefahren besser ersehen kann, so muss doch der Unternehmer die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen - ggf. auf der Grundlage der Angaben des Bestellers - kraft eigener Sachkunde bestimmen, zumindest aber die von dem Besteller getroffenen Anordnungen überprüfen. Deswegen ist es erforderlich, dass der Besteller und der Unternehmer bei der Sicherung der Baustelle gegen Brandgefahren in diesem Sinne zusammenarbeiten. Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 2 UVV (VBG 15), in der es heißt, dass bei Schweißarbeiten in anderen Unternehmen oder auf anderen Baustellen § 6 VBG 1 zu beachten sei. Die schriftlich festzulegenden Sicherheitsmaßnahmen ergäben sich insbesondere aus den Absätzen 3, 5 und 6 und würden in der Regel mit dem Auftraggeber unter Beachtung der jeweiligen Umgebungsbedingungen abgestimmt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Unfallverhütungsvorschriften hier deutlich erkennbar zwischen dem Unternehmer und seinem Auftraggeber differenzieren. Die von der Beklagten zu 2) zu dem Begriff des Unternehmers im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften vertretene Rechtsauffassung beruht auf einer unzulässigen Vermischung der Begriffe des Auftraggebers und des Unternehmers. Auch spezielle Umstände des Einzelfalls erforderten keine besondere Absprache zwischen den Beklagten zu 1) und 2) über die Verkehrssicherung, damit die Übernahme der Bauausführung zum Übergang der primären Verkehrssicherungspflicht auf die Beklagte zu 2) führen konnte. Dass nämlich den von dieser zu erbringenden Schweißarbeiten infolge des Vorhandenseins der Dämmplatten außergewöhnliche Risiken innewohnten, spielt insoweit keine Rolle, da der Beklagten zu 1) deswegen eine "sekundäre" Verkehrssicherungspflicht verblieb. cc) Denn der Bauherr wird von seiner Verantwortung nicht gänzlich dadurch befreit, dass er die Bauplanung, -aufsicht und -ausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt. Vielmehr bleibt der Auftraggeber wenigstens insoweit verkehrssicherungspflichtig, als er selbst eingreifen muss, wenn er Gefahren sieht oder hätte sehen müssen, weil ihm gefahrträchtige Umstände bekannt sind oder die getroffenen Sicherungsmaßnahmen so offensichtliche Fehler aufweisen, dass eine unmittelbare Gefahr erkennbar wird (Werner/Pastor, Der Bauprozess,
  11. Auf., RdNr. 1855 m.w.N.). Ferner muss der Bauherr handeln, wenn er Anlass zu Zweifeln hat, ob der von ihm Beauftragte den Gefahren und Sicherungserfordernissen in der gebührenden Weise Rechnung trägt, oder wenn dessen Tätigkeit mit besonderen Gefahren verbunden ist, die auch von ihm, dem Auftraggeber, erkannt und durch eigene Anweisungen abgestellt werden können (Werner/Pastor, Der Bauprozeß,
  12. Aufl., RdNr. 1854 m.w.N.). Soweit sich also die Beklagte zu 1) damit verteidigt, sie habe gar nichts mehr tun müssen, weil ein Fachunternehmen beauftragt worden sei, ist das unzutreffend.

(1)Unter Beachtung dieser Grundsätze haftet die Beklagte zu 1) zum einen bereits unter dem Gesichtspunkt der bei ihr als Bauherrin verbliebenen und verletzten sekundären Verkehrssicherungspflicht, weil sie Kenntnis von gefahrträchtigen Umständen bezüglich der Fugenkonstruktion und der Ausstattung des Flughafengebäudes mit den brennbaren aluminiumkaschierten Polystyrolplatten unter der Decke hatte und dieser Gefahr nicht durch geeignete Maßnahmen begegnet ist. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass die beim Lichtbogenschweißen entstehenden Schweißfunken einen Brand auslösen können. Der Inhalt der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften belegt die Brandgefährlichkeit solcher Schweißarbeiten. Diese Brandgefahr, die durch die von der Beklagten zu 1) in Auftrag gegebenen Schweißarbeiten begründet wurde, ist, was durch die Augenfälligkeit dieser Gefahr indiziert wird, zumindest einer Bauherrin wie der Beklagten zu 1) bekannt, die eine eigene Bauabteilung mit Mitarbeitern unterhält, die, auch wenn sie keine Fachleute für Schweißarbeiten sind, jedenfalls auf dem Gebiet des allgemeinen Bauwesens fachkundig und kompetent sind. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) bei der Ausschreibung und der Vergabe des Auftrags zur Durchführung der Arbeiten an der Fuge konkret auf die unter der Betondecke angebrachten aluminiumkaschierten Polystyrolplatten hinweisen müssen. Denn unabhängig von der zwischen den Parteien heftig umstrittenen Frage, ob die Verwendung dieses Dämmmaterials seinerzeit bauordnungswidrig war oder nicht, ist Folgendes von Bedeutung: Nach der Baugenehmigung sollten zunächst, um die Brandbelastung so niedrig wie möglich zu halten, sämtliche Einbauten einschließlich der abgehängten Decken und ihrer Unterkonstruktion, der Wandverkleidung und Trennwände aus nicht brennbaren Materialien der Baustoffklasse A 1 und A 2 erstellt werden. Unabhängig von der rechtlichen Streitfrage, ob diese Anordnung auch für die hier in Rede stehende Dämmung unterhalb der Betondecke galt oder ob sie diese Art der Wärmedämmung nicht erfasste, ist über das Material für diese Wärmedämmung ab dem 17.02.1975 mit den Dienststellen der Streitverkündeten - xxx - ein Schriftwechsel geführt worden. Zudem sind mehrere Brandversuche durchgeführt worden. Die Gefahr war für den Leiter der Bauabteilung xxx auch erkennbar. Er hätte bei der Vergabe des Auftrages an die Beklagte zu 2) die nicht fernliegende Brandgefahr sehen müssen, wenn er, wie das nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich ist (BGH NJW 1972, S. 151; OLG Köln NJW-RR 1990, S. 793 ), das Maß an Umsicht und Sorgfalt eingesetzt hätte, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises, also von Baufachleuten, zu beachten ist und das von ihm angesichts seiner Ortskenntnis zu beachten war. Er konnte die Möglichkeit einer Entzündung des eingebauten Dämmmaterials durch die vorzunehmenden Schweißarbeiten und die Gefahr der weiteren Brandausbreitung in dem verbauten Polystyrolmaterial vorhersehen. Er wußte nämlich aus seiner Beteiligung an dem seinerzeitigen Entscheidungsprozess, dass das Dämmmaterial nicht der Baustoffklasse A angehörte, also brennbar war, eine Entzündung also nicht grundsätzlich ausgeschlossen und demzufolge keine fernliegende Möglichkeit war. Zwar wußte er auch, dass ein Feuerschutzanstrich aufgetragen worden war. Insofern kannte er jedoch auch die näheren Umstände dieser Maßnahme, insbesondere die Art und Weise der Entscheidungsfindung. Er wußte vor allem, wie die Brandversuche durchgeführt worden waren, nämlich in einer laienhaften und unqualifizierten Art und Weise, die auf keinen Fall geeignet war, gesicherte Erkenntnisse über das Brandverhalten des feuerschutzbeschichteten Materials zu liefern. Zumindest an dem am 16.10.1975 vorgenommenen Versuch hat Herr xxx als Leiter der Bauabteilung der Beklagten zu 1) teilgenommen. Er war im Folgenden in die weiteren Versuche zumindest eingebunden. Die Beurteilung der Versuche als ungeeignet muss sich jedem Laien aufdrängen, der sich die Umstände ihrer Durchführung vor Augen führt, und konnte deshalb auch dem Leiter der Bauabteilung der Beklagten zu 1) nicht verborgen bleiben. Infolgedessen kann, wenn die Beklagte zu 1) behaupten will, Herr xxx hätte auf der Grundlage der Versuche eine Schwerentflammbarkeit oder gar Nichtbrennbarkeit des Dämmmaterials angenommen, nur davon gesprochen werden, dass er die Augen vor dem verschloss, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, dass er also seinerzeit grob fahrlässig handelte. Von diesem Vorwurf kann ihn die Beklagte zu 1) auch nicht mit dem Hinweis entlasten, die Bauaufsicht habe doch auch in Kenntnis aller dieser Umstände die Wärmedämmung beanstandungsfrei abgenommen. Diese Ansicht der Beklagten zu 1) ist falsch. Für eine zutreffende Beurteilung der vorgenommenen Brandversuche durch den Leiter der Bauabteilung der Beklagten zu 1) war keine besondere Sachkenntnis erforderlich, die die Mitarbeiter der Bauaufsicht ihm voraus hatten. Auch er konnte als Baufachmann erkennen, dass wegen der besonderen Konstruktionsmerkmale des Gebäudes besondere Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes gefordert worden waren, nämlich der ausschließliche Einsatz von nicht brennbaren Materialien, dass gegen diese Forderung verstoßen und nur halbherzig Versuche unternommen worden waren, die vorhandenen brandschutztechnischen Mängel zu beheben. Bei Anwendung der für ihn als Baufachmann zu beobachtenden Sorgfalt hätte der Leiter der Bauabteilung der Beklagten zu 1) xxx erkennen müssen, dass die Dämmplatten durch die Schweißarbeiten entzündet werden konnten. Der Sorgfaltsmaßstab wird auch durch die Ortskenntnis des Herrn xxx mitbestimmt. Da er seinerzeit bereits an der Errichtung der Baustufe II beteiligt war, ist in seiner Person auch von einer Kenntnis des Fugenaufbaus auszugehen, mithin von der Kenntnis eines unmittelbaren Nebeneinanders von Fuge und Fugeninhalt wie Wasserleitbändern aus Gummi und Polystyrolmaterial. Die Gefahr einer Entzündung eines dieser Materialien durch in die Fuge fallende Schweißfunken und -schlacke mit der Folge einer Inbrandsetzung weiterer Materialien lag nicht fern. Dann aber hätte es der von Herrn Waaser zu beobachtenden Sorgfalt entsprochen, diese Gefahr durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Weiterhin war der spätere Geschäftsführer der Beklagten zu 1), Prof. Dr. xxx, seinerzeit in den Entscheidungsprozeß eingebunden, der zum Verbleib des jedenfalls ursprünglich baugenehmigungswidrigen Dämmmaterials in dem Flughafengebäude geführt hatte. Seine Teilnahme an einer Planungsbesprechung am 28.10.1975, bei der es um die Einholung eines Prüfzeugnisses für die eingebauten Dämmplatten durch die xxx KG und die gegebenenfalls erforderlich werdende Aufbringung eines Feuerschutzanstrichs ging und der alternative Einbau von Rauchmeldern abgelehnt wurde, steht fest. Im Verlauf dieser Besprechung wurde die Problematik des Einbaus von Polystyrol im Zusammenhang mit einem Feuerschutzanstrich erörtert und damit auch, dass nicht brennbare Baustoffe der Baustoffklassen A 1 und A 2 nicht zum Einbau gelangen sollten. Im Ergebnis hat die Streitverkündete -xxx - sodann dem Einbau eines Materials zugestimmt, das jedenfalls nicht unbrennbar, sondern der Baustoffklasse B zuzuordnen, mithin entflammbar war. Dieses aktenkundige Geschehen war sowohl dem Prof. Dr. xxx als auch dem Leiter der Bauabteilung xxx bekannt. Damit war ihnen auch bekannt oder hätte ihnen jedenfalls bekannt sein müssen, dass die Auffassung, die nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) allgemein verbreitet war, nämlich dass zu den Bauten des Flughafens kein brennbares Material verwandt worden sei, unzutreffend war. Auf Grund dieses ihnen zur Verfügung stehenden Wissens hätten die Verantwortlichen der Beklagten zu 1) die besondere Brandgefahr von ungeschützten Schweißarbeiten an der nach unten offenen Fuge sehen müssen, ferner die Gefahr der schließlich eingetretenen Brandausbreitung und Verrauchung des Gebäudes. Das verpflichtete sie trotz der Beauftragung der Beklagten zu 2) als anerkanntem Fachunternehmen zu eigenem Eingreifen. Die Beklagte zu 1) hätte die Beklagte zu 2) auf das Vorhandensein dieser jedenfalls entflammbaren - dabei mag dahinstehen, ob schwer, normal oder leicht entflammbar - Polystyrolplatten hinweisen müssen, um diese über die besonderen Gefahren der Schweißarbeiten an der nach unten offenen Fuge in Kenntnis zu setzen. Zumindest aber hätte sie angesichts der Komplexität des Baukörpers "Flughafen", den die Beklagte zu 2) nicht ohne Weiteres in allen Einzelheiten hat erfassen können, der Beklagten zu 2) Pläne oder sonstige Unterlagen aus der Zeit der Errichtung der Baustufe II aushändigen müssen, aus denen die Anbringung der Polystyrolplatten in der Nähe der Fuge zu ersehen war. Denn gerade der Umfang und die vielen Einzelheiten der Vereinbarungen zu dem erteilten Sanierungsauftrag in den Besonderen Vertragsbedingungen und den Zusätzlichen Vertragsbedingungen legten für die Beklagte zu 2) die Annahme nahe, dass darin alles für sie Wissenswerte angesprochen und Weiteres von wesentlicher Bedeutung nicht zu berücksichtigen sei. Dabei entlastet es die Beklagte zu 1) auch nicht, wenn sie sich darauf beruft, sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte zu 2) alles Erforderliche veranlassen werde, weil sie die örtlichen Gegebenheiten in allen Einzelheiten gekannt habe und insbesondere die Fuge gebaut habe. Hierauf durfte sich die Beklagte zu 1) nicht verlassen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) die Fugenkonstruktion tatsächlich in allen Einzelheiten kannte. Denn die Beklagte zu 1) konnte nicht davon ausgehen, dass auf Seiten der Beklagten zu 2) noch Personen mit der Sanierung befasst waren, die seinerzeit an dem Bau der Fuge mitgewirkt hatten. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sie sich nicht auf deren Sorgfalt verlassen dürfen, weil für sie selbst besondere Gefahren erkennbar waren. Zudem war die ständige Betonung der Notwendigkeit, die Fuge wegen der empfindlichen Geräte in den darunter gelegenen Räumlichkeiten abzudichten, objektiv geeignet, den Blick der Beklagten zu 2) sowie des Herrn xxx von anderen Gefahren abzulenken, auch wenn dies die Beklagte zu 2) letztlich nicht entschuldigt. Letztlich hätte die Beklagte zu 1) wegen dieser besonderen Gefahren die ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle gegen nach unten fallende Schweißfunken durch Überwachung sicherstellen müssen. Das Tatsachenwissen über den Einbau von aluminiumkaschierten Polystyrolplatten und der damit verbundenen Gefahren sowohl bei Prof. Dr. xxx als auch bei dem Bauleiter xxx muss sich die Beklagte zu 1) als Wissen ihrer Organe bzw. verfassungsmäßig berufenen Vertreter über § 31 BGB zuzurechnen lassen. Als ein solcher gilt jeder, dem durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass er die juristische Person insoweit repräsentiert (ständ. Rspr., vgl. nur BGHZ 49, S. 19 , 21; aus neuerer Zeit BGH, NJW 1998, S. 1854 , 1856; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 31 Rdnr. 6). Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nicht erforderlich; ebensowenig muss die Tätigkeit des Vertreters in der Satzung vorgesehen sein. Auch Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis steht dem nicht entgegen, sofern der Vertreter nach außen selbständig auftritt (BGH NJW 1977, S. 2259 , 2260). Damit sind von dem Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters alle leitenden Angestellten in selbständiger, eigenverantwortlicher Stellung erfasst, die unternehmerische Aufgaben mit einer wenn auch begrenzten Außenwirkung wahrnehmen, wobei ihnen die Befugnis zu organschaftlicher Vertretung nicht notwendig zustehen muss (Soergel-Hadding, BGB, 12. Auflage, § 31 Rdnr. 10). Prof. Dr. xxx war seit dem 01.03.1978 einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und war damit in den Jahren, in denen die Beklagte zu 2) mit der Sanierung der Fuge beauftragt wurde und ihr das Wissen über die Verwendung der aluminiumkaschierten Polystyrolplatten hätte vermittelt werden müssen, ihr Organ im Sinne des § 31 BGB. Ebenfalls war der seinerzeitige Leiter der Bauabteilung, Herr Dipl.-Ing. xxx, verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 1) im Sinne des § 31 BGB. Der Bauabteilung (TA) oblag, wie sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (S. 58) ergibt, die Überwachung der gesamten Bautätigkeit auf dem Flughafen, betreffend zum Beispiel Abfertigungsgebäude, Parkhäuser und Tiefgaragen, Bürogebäude und Frachthallen, die Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und die Erledigung aller mit den Bauleitungsaufgaben anfallenden Arbeiten für Hoch-, Tief- und Innenausbau. Es ist davon auszugehen, dass der Bauabteilung der Beklagten zu 1) die Steuerung der umfangreichen Bautätigkeit der Beklagten zu 1 obliegt), welche sie im Auftrag der Geschäftsführung veranlasst und betreut, wobei sie sich erforderlichenfalls externer Fachleute bedient. Jedenfalls ist sie auch bei Auftragsvergabe größeren Umfangs, wie beispielsweise im vorliegenden Fall, dafür zuständig, ihre Mitarbeiter zur rechtsgeschäftlichen Verpflichtung der Beklagten zu 1) berufen. Das Auftragsschreiben an die Beklagte zu 2), ein Vertragsvolumen von ca. einer Million DM betreffend, wurde von Mitarbeitern der Bauabteilung, darunter deren Leiter xxx, unterzeichnet. Hieraus folgt, dass dieser selbständig und eigenverantwortlich - eine Weisungsabhängigkeit von der Geschäftsführung steht dem nicht entgegen - eine Funktion wahrzunehmen hatte, welche als bedeutsam und für die Beklagte zu 1) wesensmäßig einzustufen ist. Denn diese hat als Betreiberin eines überaus wichtigen Verkehrsflughafens die von ihr unterhaltenen und viel genutzten Gebäude fortwährend zu unterhalten und fortzuentwickeln, um im nationalen und internationalen Wettbewerb bestehen zu können. Danach ist auch der Leiter der Bauabteilung der Beklagten zu 1) nach Ansicht der Kammer als verfassungsmäßig berufener Vertreter gemäß § 31 BGB anzusehen. Selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen wollte, haftet die Beklagte zu 1) für die in einer Unterlassung bestehende Handlungsweise des Bauleiters Waaser jedenfalls nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn sie hat nicht in ausreichendem Maße Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, aus denen sich die Voraussetzungen für einen Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben. Es mag sein, dass die Beklagte zu 1) mit Herrn xxx einen sehr qualifizierten Mitarbeiter eingestellt und beschäftigt hat. Sie trägt jedoch nicht konkret vor, ob und gegebenenfalls auf welche Weise und mit welchen nachvollziehbaren und nachprüfbaren Einzelmaßnahmen und mit welchem Ergebnis sie ihren Mitarbeiter xxx fortdauernd planmäßig mit auch unerwarteten Kontrollen überwacht hat (vgl. auch Palandt-Thomas, BGB, § 831 RdNr. 14 m.w.N.).
(2)Ferner haftet die Beklagte zu 1) aus dem Gesichtspunkt der Verletzung bei ihr verbliebener Verkehrssicherungspflichten auch deshalb, weil der Architekt xxx am 11.04.1996 erkannt oder zumindest fahrlässig nicht erkannt hat, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) bei ihren Schweißarbeiten keinerlei Sicherungsmaßnahmen gegen Brandgefahren getroffen hatten und sich dem Architekten xxx die Gefährlichkeit dieser Unterlassung hätte aufdrängen müssen. Damit ergaben sich für die Beklagte zu 1) als Bauherrin Anlass zu Zweifeln, ob die Beklagte zu 2) als beauftragtes Unternehmen den Gefahren und Sicherheitsanforderungen an der Baustelle in gebührender Weise Rechnung getragen hatte bzw. Rechnung tragen würde. Der Architekt xxx hat die Baustelle am 11.04.1996 zwischen 14:00 und 15:00 Uhr besichtigt. In diesem Zeitpunkt waren bereits erste Schweißarbeiten in Form des Anheftens der Klauenprofile auf die Metallwinkel der alten Fugenkonstruktion mittels Lichtbogen-Handschweißgeräten erbracht. Zudem stand im Zeitpunkt der Besichtigung der Baustelle durch den Architekten xxx der Beginn der eigentlichen Schweißarbeiten unmittelbar bevor. Das ergibt sich bereits zwingend aus dem Zeitpunkt des Brandausbruchs. Bereits um 15:31 Uhr erhielt die Flughafenfeuerwehr nämlich Meldung wegen Funken, die in der Ankunftsebene neben dem Blumenladen aus der Decke kamen, und rückblickend den sichtbaren Beginn des Brandes darstellten. Der Architekt xxx hat bei seiner Besichtigung den Mitarbeitern der Beklagten zu 2) erklärt, er werde die Flughafenfeuerwehr von den Arbeiten benachrichtigen. Damit war auch diesem das unmittelbare Bevorstehen der Schweißarbeiten offenkundig bewußt. Ferner hätte der Architekt xxx bei seiner Besichtigung unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt jedenfalls ohne erheblichen Aufwand wahrnehmen können und müssen, dass die Schweißer xxx und xxx trotz der unmittelbar bevorstehenden Schweißarbeiten keinerlei Vorkehrungen zur Abdichtung der Fuge gegen herabfallende Schweißfunken getroffen hatten. Auch wenn der Architekt xxx kein Fachmann für Schweißtechniken war, konnte er sich als Bauingenieur und Architekt der Erkenntnis nicht verschließen, dass Schweißen, vor allem Lichtbogenschweißen, infolge des damit verbundenen Funkenflugs erhebliche Brandgefahren zu begründen geeignet ist. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Architekt xxx keine Kenntnis davon hatte, dass das Dämmmaterial unterhalb der Decke entgegen den Auflagen in der ursprünglichen Baugenehmigung nicht unbrennbar, sondern entflammbar war, konnte er zumindest nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass der Fugenspalt frei von jedwedem brennbaren Material war. Denn immerhin waren zuvor die oberen Wasserleitbänder ausgebaut worden. Das entsprach jedenfalls dem dem Architekten xxx bekannten Leistungsverzeichnis unter der Pos. 1.7. Da somit der Fugenspalt bis zu deren Entfernung nicht frei von brennbarem Material war, war die Annahme, die Fuge sei nunmehr völlig leer, ohne sachliche Berechtigung. Außerdem befanden sich unter der Fuge die Räumlichkeiten, die unbedingt vor dem Eindringen von Feuchtigkeit geschützt werden sollten. Vergleichbar mussten sie und vor allem die sich darin aufhaltenden Personen vor den Schweißfunken bewahrt werden. Die Vermutung, die Schweißfunken würden spätestens auf einer Abkantung liegen bleiben, war, da eine Untersuchung des Deckenaufbaus nicht vorgenommen worden war, ebenfalls durch nichts gestützt. Selbst wenn sich der Architekt xxx in Bezug auf die Brandgefahren im Zusammenhang mit Lichtbogenschweißen in keiner Weise als sachkundig darstellte, hätte er als Mitarbeiter der Beklagten zu 1) dafür sorgen müssen, dass mit der Flughafenfeuerwehr die Fachleute beteiligt wurden, welche die Brandgefahren und die zu deren Beseitigung notwendigen Maßnahmen fachkundig beurteilen konnten. Herr xxx war für die Kontrolle der von der Beklagten zu 2) übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zuständig, zu denen unter anderem unter Nr. 16 des Teils 3 "Arbeitsauftrag" auch die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften und die Vornahme aller erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachwerten gehörte. Für die Kammer sind keine stichhaltigen und überzeugenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die Mitarbeiter der Flughafenfeuerwehr angesichts ihrer Kenntnisse und Erfahrungen über Brandgefahren über jedwede Sicherheitsmaßnahmen hinweg gesetzt hätten. Es ist davon auszugehen, dass diese angesichts der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zumindest rein vorsorglich eine Abdichtung der Fuge mit nicht brennbaren Materialien nach unten gefordert hätten. Damit wäre der Architekt xxx als zuständiger Mitarbeiter der Beklagten zu 1) für die Kontrolle der von der Beklagten zu 2) vertraglich übernommenen Verpflichtungen, u.a. auch der Verpflichtung zur Gefahrenabwehr, jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, sicherzustellen, dass die Schweißarbeiten nicht vor dem Eintreffen der Feuerwehr oder der Bekanntgabe ihrer Anordnungen zum Brandschutz begannen. Insoweit wäre er verpflichtet gewesen, die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) strikt und unmißverständlich anzuweisen, nicht vor dem Eintreffen eines oder mehrerer Mitglieder der Flughafenfeuerwehr mit den Schweißarbeiten zu beginnen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbaren fehlenden Sicherheitsvorkehrungen seitens der Beklagten zu 2) für die bevorstehenden Schweißarbeiten. Die Betrauung des Architekten xxx mit der Überwachung der Bauausführung an der Fuge hat die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für die ihr als Bauherrin der Fugensanierung obliegende sekundäre Verkehrssicherungspflicht nicht entfallen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Unternehmen zwar berechtigt, eigene Pflichten auf Angestellte zur eigenverantwortlichen Erledigung weiter zu übertragen ( VersR 1982, S. 576 , 577 m.w.N.). Das betreffende Unternehmen muss sich aber weiter um die Erfüllung der von ihm weitergegebenen Pflichten kümmern, soweit ihm das möglich und zumutbar ist. Die Bestellung Beauftragter könne, so der BGH, die Verantwortlichkeit des Unternehmens zwar verringern, aber nicht beseitigen. Der Umfang der Überwachung, die über die eingesetzte Hilfsperson auszuüben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, VersR 1983, S. 152 ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, S. 1442 ). Die Gefahr der Entstehung besonders hoher Schäden führt zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des Delegierenden (BGH, a.a.O.). Ein eigenes Tätigwerden der Organe bzw. der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten zu 1) war schon deswegen nicht entbehrlich, weil der Architekt xxx als Sachbearbeiter eingesetzt war. Er war nämlich erst nach der Errichtung der II. Baustufe zu der Beklagten zu 1) gestoßen und daher an dem Einbau der brennbaren Wärmedämmung nicht beteiligt gewesen. Es bestand deshalb die für die Verantwortlichen der Beklagten zu 1) erkennbare Gefahr, dass dieser keine Kenntnis von den in der Wärmedämmung aus Styropor liegenden Brandlasten hatte und deswegen die erforderlichen Hinweise nicht geben würde. Auf Grund dessen hätten sie entweder den Architekten xxx genau instruieren müssen oder aber die Beklagte zu 2) unmittelbar über die in und unterhalb der Fuge befindlichen Materialien unterrichten müssen. Die Beklagte zu 1) muss sich das Verschulden des Architekten xxx als einer ihrer Mitarbeiter in der Bauabteilung zurechnen lassen, wenn nicht nach § 31 BGB, dann aber jedenfalls nach § 831 Abs. 1 BGB, denn der Architekt xxx war für diese Baumaßnahme der fachkundige Vertreter der Beklagten zu 1), der von ihr mit der Kontrolle der von der Beklagten zu 2) übernommenen vertraglichen Verpflichtungen betraut war. Den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Beklagte nicht geführt. Sie hat jedenfalls nicht konkret und nachprüfbar vorgetragen, dass - und gegebenenfalls wie - sie den Architekten xxx bei der Durchführung seiner Aufgaben, die er für sie als Bauherrin bei den verschiedenen, auf einem Flughafen anfallenden Bau- und Renovierungsarbeiten wahrzunehmen hatte, überwacht hat. Es mag durchaus sein, dass es sich bei dem Architekten xxx - wie von der Beklagten zu 1) vorgetragen - um einen qualifizierten Mitarbeiter handelte, der die von ihr beschriebene Aus- und Weiterbildung durchlaufen hat. Auch wenn der Architekt xxx grundsätzlich zuverlässig, solide und gründlich war, entband dies die Beklagte nicht von der sich aus § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur "Kontrolle" des Architekten xxx. Die Ansicht der Beklagten zu 1), sie habe angesichts der Arbeitsweise des Architekten xxx vollstes Vertrauen in ihn setzen dürfen, so dass eine ständige Überprüfung im Sinne einer fortlaufenden Kontrolle seiner Arbeit als entbehrlich angesehen werden könne, teilt die Kammer nicht, denn allein eine sorgfältige Auswahl bei der Einstellung ist nicht als ausreichend anzusehen. Vielmehr ist eine fortgesetzte Prüfung erforderlich, ob der Angestellte noch zu seinen beauftragten Verrichtungen fähig ist. Bei längeren Zeiträumen zwischen Anstellung und Schadensereignis ist zur Entlastung des Dienstherrn der Nachweis fortdauernder, planmäßiger, unauffälliger Überwachung mit unerwarteten Kontrollen notwendig (Palandt - Thomas, BGB, § 831 RdNr. 14 ff.).
(3)Da bereits aus den dargelegten Gründen die Haftung der Beklagten zu 1) gegeben ist, kann es, weil dieser Umstand nicht mehr entscheidungserheblich ist, offen bleiben, ob die Beklagte zu 1) zusätzlich auch dadurch gegen die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat, dass sie keinen "Schweißerlaubnisschein" ausgestellt hat.
  1. c)Die der Beklagten zu 1) zur Last fallenden Verkehrssicherungspflichtverletzungen waren auch kausal für die ersatzfähigen Schäden der Klägerin. Die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen durch die Beklagte zu 1) hätte nämlich den Eintritt des entstandenen Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert.
  2. aa)Für die Kausalität von Verstößen gegen Handlungspflichten durch Unterlassen für einen eingetretenen Erfolg kommt es darauf an, ob das gebotene Handeln den Erfolgseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (BGH NJW 1961, S. 868 , 870). Zum einen hätte sich der Brand mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Fugenbereich beschränkt, sofern im Deckenhohlraum eine vollständig nichtbrennbare Wärmedämmung oder eine nichtbrennbare Wärmedämmung mit einer Aluminiumkaschierung eingebaut worden wäre. Davon ist die Kammer auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. xxx in seinem Ergänzungsgutachten vom 22.12.2003 überzeugt. Denn der Sachverständige hat in diesem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass es bei einem entsprechenden Einbau nichtbrennbarer Materialien durch die Schweißarbeiten lediglich zu einer minimalen Brandausbreitung auf der Alukaschierung hätte kommen können. Diese hätten jedoch durch Löschmaßnahmen von oben vermutlich erfolgreich beseitigt werden können. Entsprechend wären die Abluftanlagen im Deckenhohlraum in der Lage gewesen, die nur in begrenzter Menge freigesetzten Rauchgase abzuleiten. Auf Grund der relativ geringen Temperatur der Rauchgase hätten auch die Schmelzlote der Brandschutzklappen in den Lüftungsleitungen nicht ausgelöst, so dass die Brandschutzklappen nicht automatisch geschlossen worden wären. Dadurch wäre eine Verrauchung der Ankunftsebene sowie die Schädigung von Einrichtungen im Ankunftsbereich unterblieben. Zum anderen wäre der Brand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden, wenn die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) und Herrn xxx auf das Vorhandensein des brennbaren Dämmmaterials und auf die in die Fuge eingebauten Materialien hingewiesen hätte. Dann hätten die Beklagte zu 2) und Herr Hartleib mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Fuge in der zur Eliminierung der Entzündungsgefahr des Polystyrols erforderlichen Weise abgedichtet. Von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit kann insofern ausgegangen werden, da die Beklagte zu 2) und Herr xxx eine ordnungsgemäße und taugliche Abdichtung der Fuge schon in ihrem eigenen Interesse, das Risiko einer Haftung für Brandschäden generell auszuschließen, vorgenommen hätten. Die Brandschäden wären durch eine ordnungsgemäße Fugenabdichtung vermieden worden, weil die Schweißarbeiten die Ursache für die Entstehung des Flughafenbrandes am 11.04.1996 waren. Das steht jedenfalls in Bezug auf die Beklagte zu 1) fest, weil diese die Brandursache in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht bestreitet.
  3. bb)Der Zurechnungszusammenhang zwischen der der Beklagten zu 1) zur Last fallenden Verkehrssicherungspflichtverletzung und den eingetretenen Sachschäden ist gegeben. Das gilt auch, soweit es um die Frage geht, ob wegen eines schädigenden Eingreifens Dritter, hier der Beklagten zu 2) sowie der Herren xxx und xxx, der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Handeln der Beklagten zu 1) und den entstandenen Schäden noch gegeben ist. Grundsätzlich schließt die Mitwirkung anderer Ursachen die Zurechnung eines Schadens nicht aus. Der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand braucht nämlich nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache zu sein (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., vor § 249 Rdnr. 66). Beruht ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind, so haften diese grundsätzlich als Gesamtschuldner. Das gilt auch, wenn eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hat, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Ursachen im Sinne einer kumulativen Gesamtkausalität bedurfte. Deshalb ist der Schaden, der letztlich erst durch das Eingreifen eines Dritten eintritt, ebenfalls zu ersetzen. Steht allerdings ein Schaden zwar bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang, ist dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten anderer ausgelöst worden, dann kann die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Erstschädiger der Zweiteingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden eines Verhaltens zugerechnet werden können (BGH recht + schaden 1997, S. 113; BauR 1996, S. 280 , 281; VersR 1988, S. 1273 , 1274). Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (BGH, VersR 1988, S. 1273 , 1274; BGH, recht + schaden 1997, S. 113). Das Verhalten der Beklagten zu 2) sowie des Herrn xxx - seine Mitursächlichkeit unterstellt - unterbricht den Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten der Beklagten zu 1) und den eingetretenen Schäden nicht, da von einem gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zwischen beiden Schadensursachen auch insoweit nicht gesprochen werden kann. Die Zurechenbarkeit entfällt in Fällen der kumulativen Gesamtkausalität nur dann ausnahmsweise, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstands für das Eintreten des zweiten Ereignisses nach dem Schutzzweck der Norm gänzlich bedeutungslos war. Davon kann hier keine Rede sein. Das von der Baugenehmigungsbehörde ursprünglich ausgesprochene Verbot des Einbaus von brennbaren Materialien diente der Verhinderung eines Brandereignisses, wie es im Streitfall eingetreten ist, und der daraus allen möglichen Beteiligten eventuell erwachsenden Schäden. Dabei war ohne Bedeutung, auf welcher Ursache dieses Brandereignis beruhen würde. Auch der schließlich eingetretene Fall sollte verhindert werden, in dem ein Dritter durch unsachgemäßes Handeln die Brandursache setzte, wie unten näher ausgeführt. Der Verstoß der Beklagten zu 1) gegen das Brandschutzkonzept bewirkte erst, dass sich das Verhalten der Beklagten zu 2) und des Herrn xxx in dem Umfang, wie schließlich eingetreten, schadensstiftend auswirken konnte. Der Grund dafür war, dass das von der Beklagten zu 1) gesetzte Brandrisiko noch in demselben Umfang bestand, wie es von ihr gesetzt worden war. Schließlich führt auch eine wertende Betrachtung nicht zu dem Ergebnis, dass es unbillig wäre, von der Beklagten zu 1) ein Einstehen für die Folgen des Handelns der Beklagten zu 2) und Herrn xxx zu verlangen, weil diese durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten den Schaden entscheidend ausgelöst hat. Denn auch die Beklagte zu 1) hat durch ein völlig unsachgemäßes Tun zu dem entstandenen Schaden entscheidend beigetragen, da dieser in seinem Ausmaß nicht ohne die brennbare Polystyroldämmung hätte eintreten können. Darüber hinaus stellt sich das Verhalten der Beklagten zu 2) und Herrn xxx zwar als unsachgemäß, aber nicht als ungewöhnlich dar, denn eine Brandverursachung durch sorgfaltswidriges Schweißen ist ein nicht gerade seltenes Geschehen, mit dem zu rechnen ist.
  4. d)Es liegt auch ein schuldhaftes Handeln der Beklagten zu 1) vor, nämlich grobe Fahrlässigkeit eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters. Steht ein objektiver Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten und damit die Verletzung der äußeren Sorgfaltspflichten fest, so indiziert dies die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht oder der Anscheinsbeweis spricht hierfür (BGH VersR 1986, S. 765 , 766; OLG Koblenz, VersR 1992, S. 893 ). Der Beklagten zu 1) ist es nicht gelungen, sich von dem sie infolgedessen treffenden Vorwurf der Fahrlässigkeit zu entlasten, der aus dem ihr zurechenbaren fahrlässigen Verhalten des Leiters der Bauabteilung xxx folgt. Diesen traf nämlich die zur Sicherung des Verkehrs objektiv erforderliche Pflicht zum Tätigwerden, weil er, ebenso wie der technische Geschäftsführer Prof. Dr.-Ing. xxx, Kenntnis von dem Einbau der feuerschutzbeschichteten aluminiumkaschierten Polystyrolplatten sowie der Bedeutung dieser Tatsache für den vorbeugenden Brandschutz und ferner von den Umständen des Entscheidungsprozesses, auf Grund dessen es zur Ausrüstung des Gebäudes mit diesem Dämmmaterial gekommen war, hatte. Von den beiden Funktionsträgern der Beklagten zu 1) war jedenfalls der Leiter der Bauabteilung unmittelbar mit der Vergabe der Bauarbeiten an die Beklagte zu 2) befasst. Das Auftragsschreiben vom 15.01.1996 trägt seine Unterschrift. Es muss infolgedessen zwingend davon ausgegangen werden, dass er auch Kenntnis von den Einzelheiten des zu erteilenden Auftrags hatte und von der geplanten Durchführung von Schweißarbeiten an der Dehnungsfuge wußte. Damit war er zum einen in der Lage, die dem zu erteilenden Auftrag innewohnende Gefahr zu erkennen, und zum anderen, diese abzustellen. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt worden ist, mißachtete der Leiter der Bauabteilung xxx grob fahrlässig die in den Schweißarbeiten der Beklagten zu 2) liegende Brandgefahr, die für ihn bei Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt erkennbar war. Da bei ihm infolge der seinerzeit erworbenen Ortskenntnis auch von einer Kenntnis der Menge bzw. Fläche des verbauten Polystyrolmaterials auszugehen ist, war für ihn die Erkennbarkeit der Möglichkeit einer weiten Brandausbreitung im Flughafengebäude mit den Folgen wie u.a. Personen- und Sachschäden durch Feuer, Löschwasser und Rauch gegeben. II) 1) Der Klägerin stehen ferner gegen die Beklagte zu 2) Schadenersatzansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 31 oder 831 BGB zu. Denn die Beklagte zu 2) hat der Klägerin durch Verletzung der sie treffenden Verkehrssicherungspflicht in ihr zurechenbarer Weise Schaden zugefügt.
  5. a)Die Klägerin hat Rechtsgutsverletzungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB erlitten. Durch den Brand wurden Geräte und Instrumente, die im Eigentum der Klägerin standen, beschädigt und zerstört.
  6. b)Die Beklagte zu 2) hat bei der Durchführung der Schweißarbeiten schuldhaft die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt.
  7. aa)Die Beklagte zu 2) traf als Unternehmerin in Bezug auf die beauftragten Schweißarbeiten die primäre Verkehrssicherungspflicht. Diese ist - wie erörtert - durch die werkvertragliche Übernahme der Arbeiten auf sie übergegangen und auch nicht vollständig auf Herrn xxx zur Erfüllung delegiert worden, den sie als Bauleiter einsetzte. Nach Baubeginn trifft in erster Linie den Bauunternehmer die Verkehrssicherungspflicht, da er mit seinen Bauarbeiten die Gefahrenquelle unmittelbar eröffnet und auch die tatsächliche Verfügungsgewalt hat, um die notwendigen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen zu treffen und für geordnete Verhältnisse auf der Baustelle zu sorgen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., RdNr. 1846 m.w.N.). Herr xxx war mit der Leitung der Ausführung der Verrichtungen im Sinne von § 831 Abs. 1 S. 2 BGB betraut, welche die Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 2) für diese ausführten. Die Kammer verkennt nicht, dass ein eingeschalteter Subunternehmer grundsätzlich nicht als Verrichtungsgehilfe tätig wird, mit der Folge, dass der Bauunternehmer für dessen Fehlverhalten nicht nach deliktischen Grundsätzen haftet. Maßgeblich ist aber, ob er trotz seiner Eigenschaft als selbständiger Unternehmer in einem Maße den Weisungen des Hauptunternehmers unterworfen ist, dass er als dessen Hilfsperson angesehen werden muss. Danach entfällt die Haftung der Beklagten zu 2) im vorliegenden Rechtsstreit nicht unter diesem Gesichtspunkt, denn Herr xxx ist für die Beklagte zu 2) nicht als Subunternehmer, sondern als deren Verrichtungsgehilfe tätig geworden. Er war verantwortlicher Bauleiter in dem Sinne, dass er für die Beklagte zu 2) deren Verrichtungsgehilfen zu überwachen hatte und in diesem Sinne selbst Verrichtungsgehilfe war (vgl. BGHZ 11, 151 , 153). Herr Hartleib war zwar, was unstreitig ist, nicht Arbeitnehmer der Beklagten zu 2), sondern hatte seit 1981 ein eigenes Gewerbe für Schlosserarbeiten angemeldet und als selbständiger Unternehmer auch eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Dennoch war er seit Jahren vollständig in den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 2) eingegliedert und stand zu ihr in einem Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis. Er hatte, wenn er nicht für sich selbst Aufträge ausführte, einen eigenen Arbeitsplatz im Büro der Beklagten zu 2) in Dortmund. Bei Tätigkeiten für die Beklagte zu 2) stellte diese ihm Arbeitnehmer, Werkzeuge, Materialien und Baustellenfahrzeuge zur Verfügung. Entsprechend überließ die Beklagte zu 2) auch im vorliegenden Fall Herrn Hartleib für die hier in Rede stehenden Arbeiten an der Fuge den bei der xxx GmbH entliehenen Schweißer xxx, weil sie keinen bei ihr angestellten Arbeitnehmer zum Einsatz unter der Leitung des Herrn xxx frei hatte. Ferner ist Herr xxx unstreitig in dem Großen Eignungsnachweis für Lichtbogenschweißen der Beklagten zu 2) als Hilfsperson der Schweißaufsichtsperson der Beklagten zu 2), Dipl.-Ing. xxx, aufgeführt. Die Gesamtheit dieser Umstände indiziert die Eingliederung des Herrn xxx in den Betrieb der Beklagten zu 2) jedenfalls für die Fälle der hier vorliegenden Art, in denen Herr xxx Arbeiten, deren Ausführung vom Auftraggeber vertraglich der Beklagten zu 2) übertragen worden sind, durchführte. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2) nach ihrem eigenen Vorbringen Herrn xxx regelmäßig fortbildete und schulte und die ihm übertragenen Baustellen überwachte. Auch das spricht dafür, dass Herr xxx bei den für die Beklagte zu 2) ausgeführten Tätigkeiten nicht wie ein eigenverantwortlicher Subunternehmer, der Weisungen des Hauptunternehmers nicht unterworfen ist, tätig geworden ist. Dabei führte die Betrauung des Herrn Hartleib mit der Tätigkeit eines örtlichen Bauleiters nicht dazu, dass die Beklagte zu 2) vollständig von den ihr ursprünglich obliegenden Verkehrssicherungspflichten frei wurde. Die Betrauung des Herrn xxx mit der Überwachung der Bauausführung an der Fuge hat die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) für die ihr als Bauausführende der Fugensanierung obliegende "primäre" Verkehrssicherungspflicht nicht entfallen lassen. Zwar führt die Betrauung des Herrn Hartleib mit der Tätigkeit eines örtlichen Bauleiters dazu, dass er "primär" (vgl. BGH VersR 1983, S. 1141 , 1142) verkehrssicherungspflichtig wurde und deshalb sicherzustellen hatte, dass die bei den vorgesehenen Schweißarbeiten zu erfüllenden, durch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften konkretisierten Sorgfaltspflichten beachtet wurden. Insoweit sind Unternehmen zwar berechtigt, eigene derartige Pflichten auf Angestellte zur eigenverantwortlichen Erledigung weiter zu übertragen. Das betreffende Unternehmen muss sich aber weiter um die Erfüllung der von ihm weitergegebenen Pflichten kümmern, soweit ihm das möglich und zumutbar ist. Der Umfang der Überwachung, die über die eingesetzte Hilfsperson auszuüben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, VersR 1983, S. 152 ; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, S. 1442 ). Die Gefahr der Entstehung besonders hoher Schäden führt zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des Delegierenden. Ferner sind auch die Schweißer xxx und xxx als Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB seitens der Beklagten zu 2) im Rahmen der für die Beklagte zu 1) auszuführenden Arbeiten tätig geworden, da sie umfassend den Weisungen und Anordnungen, die Herr xxx ebenfalls als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2) an der Baustelle für diese erteilte, unterlagen.
  8. bb)Die der Beklagten zu 2) vorzuwerfenden Pflichtverletzungen liegen darin, dass sie es selbst unterließ, sich bei der Beklagten zu 1) über eine mögliche Brandgefahr durch die Arbeiten an der Dehnungsfuge zu erkundigen bzw. sich Pläne aushändigen zu lassen, insbesondere aber darin, dass sie es vor Arbeitsbeginn unterließ, selbst die Baustelle zu untersuchen oder Herrn xxx anzuweisen, dies zu tun, und anschließend die Erfüllung dieser Anweisung zu kontrollieren. Maßstab für Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten, die nach alledem der Beklagten zu 2) eigenverantwortlich oblagen, sind - neben den hier einschlägigen DIN-Normen - vor allem auch die Unfallverhütungsvorschriften der einschlägigen Berufsgenossenschaft (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., RdNr. 1847 m.w.N.). Diese sind von dem für die Beklagte zu 2) tätigen Prokuristen Heinze, dem vor Ort eingesetzten Herrn xxx sowie den Schweißern Wonnenberg und xxx in kaum nachvollziehbarer Weise unbeachtet geblieben. Nach § 30 UVV 26.0 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15) hat der Unternehmer vor Beginn der Schweißarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brand- und Explosionsgefahr beseitigt wird. Diese Unfallverhütungsvorschrift der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft spricht in erster Linie den Unternehmer an, zu deren Unternehmenszweck diese Tätigkeiten gehören und der Mitglied dieser Berufsgenossenschaft ist. Gerade derartige Unternehmer haben diese Unfallverhütungsvorschriften in erster Linie zu beachten. Ob daneben auch eine Gesellschaft wie die Beklagte zu 1) "Unternehmer" im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist, wenn sie auf ihrem umfangreichen Betriebsgelände Schweißarbeiten ausführen lässt, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung der Kammer, weil die Beklagte zu 2) unabhängig von dieser Frage ihre Arbeiten und Sicherungsmaßnahmen jedenfalls nach dieser Unfallverhütungsvorschrift auszurichten hatte. Nach der Durchführungsanweisung zu § 30 UVV 26.0 (VBG 15) muss bei Schweißarbeiten außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten - also bei Schweißarbeiten wie sie die Beklagte zu 2) auf fremdem Grund und Boden auszuführen hatte - stets mit dem Vorhandensein von brand- und explosionsgefährdeten Bereichen gerechnet werden. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) durften daher nicht ohne eigene Prüfung das Verhalten der Beklagten zu 1) sowie des Architekten Rode dahin würdigen, es bestehe im Bereich der Fuge keine Brandgefahr. Auch der Umstand, dass keine Schweißerlaubnis nach § 30 Abs. 2 UVV 26.0 (VBG 15) vorlag, berechtigte - unabhängig davon, ob die Schweißerlaubnis von der Beklagten zu 2) oder der Beklagten zu 1) auszustellen war - angesichts der eindeutigen und klaren Durchführungsverordnung nicht zu der Annahme, es bestünden keine Brandgefahren. Nach dem Sicherheitslehrbrief für Lichtbogenschweißer (ZH 1/101) von 6/94, der ebenfalls den Schweißerlaubnisschein anspricht, muss bei Montage- und Reparaturarbeiten außerhalb der betrieblichen Schweißwerkstätten vor Aufnahme der Schweißarbeiten die Arbeitsstelle und ihre Umgebung besichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass brennbaren Stoffe durch bauliche Verkleidungen häufig nicht sichtbar sind. Diese Pflichten trafen die Beklagte zu 2), auch wenn sie vorliegend an einem technisch nicht ohne weiteres überschaubaren Großbauwerk tätig wurde, da auch in solchen Fällen, wie bereits an anderer Stelle dargelegt, der Bauausführende der Unternehmer im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften ist. Zu erfüllen hatten diese Pflichten für die Beklagte zu 2) zunächst ihre Organe, hier der Prokurist xxx. Denn dieser war, wie sich aus seiner Rolle vor und bei Abschluss des Werkvertrages ergibt, die für das Projekt "Dehnfugensanierung" am Rhein-Ruhr-Flughafen maßgeblich zuständige Person. Er wiederum hatte durch die Betrauung des Herrn xxx mit der Funktion eines örtlichen Bauleiters die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten an diesen delegiert. Dabei erforderte die besondere abstrakte Gefährlichkeit der vorzunehmenden Schweißarbeiten spezielle Vorbereitungsmaßnahmen. Die Gefahr der Entstehung besonders hoher Schäden führt zusätzlich zu einer gesteigerten Sorgfaltspflicht des Delegierenden. Denn die Beklagte zu 2) hatte gemäß Abs. 4 der Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 1 (VBG 15) mit dem Vorhandensein eines brand- oder explosionsgefährdeten Bereiches zu rechnen, vorliegend in Bezug auf einen ständig von einer großen Zahl von Menschen bevölkerten und mit hohen Sachwerten ausgestatteten internationalen Großflughafen. Auf Grund der Delegierung hätte die Beklagte zu 2) die Erfüllung der Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften entweder vor Übertragung der Bauaufsicht auf Herrn xxx selbst sicherstellen oder aber Herrn xxx klare, unmissverständliche Anweisungen erteilen müssen, in welcher Weise er dies zu tun hatte und anschließend die Einhaltung dieser Anweisungen durch ihn konkret überwachen müssen. Dies hat sie aber unterlassen. Weder ist eine Anweisung noch eine konkrete Kontrolle des Herrn xxx erfolgt. Die Beklagte zu 2) hatte lediglich mit diesem mündlich verabredet, dass er als Bauleiter die Verantwortung für die Baustelle mit allen Rechten und Pflichten wahrnehmen sollte. Da die Beklagte zu 2) auf diese Weise durch ihre Organe bzw. verfassungsmäßig berufenen Vertreter die ihr obliegenden Überwachungspflichten verletzt hat, haftet sie der Klägerin selbst wegen einer eigenen unerlaubten Handlung ihres Prokuristen xxx nach §§ 823 , 31 BGB. Ferner hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) als ihre Verrichtungsgehilfen die Fuge untersuchen müssen. Das wäre mit einfachen Mitteln möglich gewesen, wie etwa mit dem Einführen eines flachen Gegenstandes oder einer Sonde. Dann wären die unteren Wasserleitbänder entdeckt worden. Daraufhin hätten sie diese und/oder die oberen Wasserleitbänder, welche die beiden Schweißer unstreitig vor dem Beginn der Schweißarbeiten entfernt hatten, auf ihre Brennbarkeit überprüfen können. Schon das Vorhandensein der oberen Wasserleitbänder musste - losgelöst von allen anderen bereits angesprochenen Umständen - bei den Mitarbeitern der Beklagten zu 2) Zweifel daran begründen oder verstärken müssen, dass die Fuge leer sei. Denn die Wasserleitbänder wären sinnlos gewesen wären, wenn sich die mit ihnen begonnene Kanalisierung von Feuchtigkeit nicht irgendwie fortgesetzt hätte. Ebenso durften die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) ohne jedwede eigene Überprüfung der seinerzeitigen Bauunterlagen oder sonstige eigene Überprüfungen nicht davon ausgehen, dass das Dämmmaterial unter der Betondecke tatsächlich nicht brennbar war. Es kommt somit nicht einmal entscheidungserheblich darauf an, dass schon das Herauslösen eines kleinen Stückchens dieser Dämmung und dessen Beflammung etwa mit einem Feuerzeug die ungeprüfte Annahme der Mitarbeiter widerlegt hätte, dass das Dämmmaterial nicht brennbar sei. Denn jedenfalls wären die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) dazu verpflichtet gewesen - wenn sie schon keine eigenen Untersuchungen im Hinblick auf die Brandlasten vornahmen - auf jeden Fall die Fuge mit nicht brennbarem Material, etwa mit Stein- oder Mineralwolle, gegen das Eindringen von Funken in darunter liegende Bereiche abzudichten. Schon durch diese einfache Maßnahme wäre der Brand vermieden worden. Die Beklagte zu 2) hat sich für das Verschulden ihrer Mitarbeiter nicht entlastet. Für das Versagen ihres Prokuristen xxx haftet die Beklagte zu 2) ohne Entlastungsmöglichkeit nach § 31 BGB. Dieser war zumindest besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Er hat die Verhandlungen mit der Beklagten zu 1) geführt und den Auftrag für die Beklagte zu 2) "hereingeholt" und bis zur Brandkatastrophe organisatorisch abgewickelt. Ihm war mithin ein bestimmter sachlicher Aufgabenkreis übertragen und er konnte in dessen Durchführung nach außen selbständig handeln. Dass der Prokurist xxx zur Klärung etwaiger Brandlasten weder Zeichnungen und sonstige Unterlagen eingesehen noch detaillierte Gespräche mit der Beklagten zu 1) geführt hat, noch selber Untersuchungen an Ort und Stelle vorgenommen oder durch Herrn xxx oder die Schweißer Wonnenberg und xxx veranlasst hat, wurde bereits ausgeführt. Daneben liegt aber auch in dem Versagen des Herrn xxx sowie der Mitarbeiter Wonnenberg und xxx eine unerlaubte Handlung von Verrichtungsgehilfen, für die die Beklagte zu 2) gemäß § 831 Abs. 1 BGB einzustehen hat. Der ihr insofern obliegende Entlastungsbeweis ist ihr nicht gelungen. Insofern kann dahinstehen, ob alle an der Fuge vor Ort tätig Gewordenen für die auszuführenden Schweißarbeiten fachlich qualifiziert waren und über Zeugnisse zum Nachweis ihrer Qualifikation als Schweißer verfügten. Diese Befähigung ändert nichts an der Feststellung, dass sich keiner der von der Beklagten zu 2) vor Ort eingesetzten Mitarbeiter selbst um die Unfallverhütungsvorschriften gekümmert hat, obwohl deren Befolgung mehr als naheliegend war. Diese "unbefangene Sorglosigkeit" steht der Annahme der Beklagten zu 2) entgegen, das Fehlverhalten vor allem des Herrn xxx sei ein einmaliges Versehen gewesen. Es erscheint vielmehr die Annahme gerechtfertigt, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) es mit den Unfallverhütungsvorschriften zur Vermeidung eines Brandes generell nicht so genau nahmen, weil sie vielfach im Freien an Brückenbauwerken und ähnlichen Bauwerken arbeiteten, in deren Nähe sich keine Baulasten befinden. Jedenfalls reichen unter diesen Umständen die allgemeinen Ausführungen der Beklagten zu 2) zur schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen eines Entlastungsbeweises nicht aus. Ihr allgemeiner Vortrag, bei allen Inspektionen habe das Verhalten des Herrn Hartleib in der gesamten Zeit der Zusammenarbeit keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben, insbesondere nicht was die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen auf den Baustellen betroffen habe, lässt nic

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