152), ob also hier der Kircheninnenraum so gestaltet ist, dass er allein schon von seinem ästhetischen Eindruck her als gelungene Komposition der verschiedenen Gestaltungselemente erscheint, die über Gestaltungsweisen hinausgeht, die mehr oder weniger von sich aus nahe liegen und keinen für sich sprechenden Raum schaffen, also kein gewissermaßen besonderes ästhetisches Erlebnis verschaffen. Unerheblich ist aber auch, ob eine vorbekannte Idee bei der Gestaltung verwirklicht wird, wie hier die Idee der Messopferkirche mit der Chorinsel als Verkörperung des "Berges Golgatha". Allein der Umstand, dass in dem Werk eine bestimmte Idee verwirklicht worden ist, kann weder die Schutzfähigkeit begründen, noch sie ausschließen. Entscheidend für die Schutzfähigkeit des Werkes ist allein die Originalität, mit der diese Idee umgesetzt worden ist. Diese Umsetzung überragt nach Ansicht des Senats das übliche Kirchenbauschaffen. Es handelt sich nicht nur um eine mehr oder weniger beliebige Zuordnung verschiedener Kultgegenstände zueinander (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW 2004, 608 ). Vielmehr sind alle Teile streng aufeinander bezogen, so dass alles wie zu einer Einheit verschmolzen erscheint. In rhythmischer Abfolge konzentriert sich alles schließlich auf den Altar, wobei diese Konzentrationsbewegung sowohl in horizontaler, wie in vertikaler Richtung abgestimmt erfolgt. Dabei erzeugen die eingeschlagenen Chorschranken sowohl eine schützende, wie auch eine öffnende Wirkung. Alles hat Maß und Form in strenger Durchgliederung. Auch die vorgelegten Zeitungsartikel belegen, dass die Kirche auch damals bei ihrer Weihe als etwas Besonderes aufgefasst worden ist. So wird etwa in dem Artikel des Dr. C2 in "..." vom
19). Eine alleinige Urheberschaft des Architekten C an der Gestaltung des Kircheninnenraumes wird von der Beklagten selbst nicht behauptet, und zwar dergestalt, dass E nur die einzelnen Elemente der Chorinsel, die Kreuzigungsgruppe und die Altäre etwa, geschaffen hätte, deren Komposition zur Gestaltung des Innenraumes aber insgesamt allein auf den Architekten C zurückginge. In dieses Urheberrecht des E an dem geschützten Kircheninnenraum hat die Beklagte durch die beanstandeten Umbaumaßnahmen eingegriffen. Dabei geht der Senat nicht nur von einer Entstellung i.S.d. § 14 UrhG aus, sondern schon von einer Änderung des Werkes. Dabei ist ein Eingriff in die Substanz nötig. Denn von einer Änderung des Werkes kann nur dann gesprochen werden, wenn in das Werk in der ihm vom Urheber verliehenen Gestalt, in der er es an die Öffentlichkeit gebracht hat, eingegriffen wird ( BGHZ 62, 331 - Schulerweiterung; Erdmann in Festschrift für Pieper S. 669). Bei einem Bauwerk muss die Änderung das Werk in seiner körperlichen Substanz erfassen. Somit richtet sich das Recht gegen Änderungen bei einem Bauwerk gegen eine Verletzung des Bestandes und der Unversehrtheit des Werkes selbst in seiner konkret geschaffenen Gestaltung (BGH aaO - Kirchen-Innenraumgestaltung). Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist die bauliche Gesamtgliederung und gestaltung des baulichen Innenraumes. Im Urheberrecht besteht grundsätzlich ein Verbot für solche Änderungen des geschützten Werkes. Gegenüber dem Eigentümer des geschützten Bauwerkes, der selbst kein urheberrechtliches Werknutzungsrecht i.S.d. §§ 15 ff UrhG hat, setzt das Urheberrechtsgesetz ein solches Änderungsverbot stillschweigend voraus (BGH aaO Kirchen-Innenraumgestaltung). Es hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts und besagt, dass auch der Eigentümer des geschützten Bauwerkes, also des Werkoriginals, keine in das fremde Urheberrecht eingreifende Änderungen an dem Werkoriginal vornehmen darf, auch wenn er wie hier Eigentümer des Bauwerkes i.S.d. § 903 BGB ist (BGH NJW 1999, 790 - Treppenhausgestaltung). Durch die Entfernung und Neuerrichtung des Zelebrationsaltars auf einer vorgezogenen neuen Altarinsel und durch die Entfernung der Kommunionbänke hat die Beklagte in den Bestand und die Unversehrtheit des Werkes in seiner konkret beschaffenen Gestaltung eingegriffen, das Werk abgeändert und damit das Urheberrecht an dem geschützten Kircheninnenraum verletzt. Dies folgt schon daraus, dass der bisherige Zelebrationsaltar von seiner ursprünglichen Stelle entfernt und an anderer Stelle neu aufgestellt worden ist. Dort, wo der Zelebrationsaltar jetzt steht, sollte er nach dem Willen des Urhebers eben nicht stehen, vielmehr sollte er dort stehen, wo jetzt nur noch eine freie Fläche übriggeblieben ist. Schon das verändert das geschützte Werk. Denn gerade dem Zelebrationsaltar kam, unabhängig von seine liturgischen Funktionen, auch in ästhetischer Hinsicht für die Bündelung des Blickes eine zentrale Bedeutung zu. Gerade auch in seiner Absetzung vom Sakramentsaltar erzielte er zusammen mit diesem eine besondere Blickfangwirkung, durch die auch die dienende Funktion der Umrandung der Chorinsel deutlich wurde. Eines ähnlichen gewissermaßen theatralischen Effektes bedienen sich häufig auch barocke Altäre, indem der Altartisch gegenüber der mächtigen Altarwand regelmäßig ein großes von Säulenarchitektur umrahmtes Gemälde leicht vorgezogen wird (vgl. etwa die K-Kirche in C3). Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich die neue Aufstellung des Zelebrationsaltares nicht als dessen bloße erneute als für den Gesamteindruck unbedeutende Vorziehung verstehen, als wäre er lediglich nur ein Stück weiter nach vorne gerückt worden. Dagegen spricht schon neben seiner Verkleinerung der Umstand, dass er nunmehr nicht mehr auf der Chorinsel, sondern mit deutlichem Abstand vor dieser auf der neu geschaffenen Altarinsel steht. Auch in ihrer Gesamtwirkung stellten die beanstandeten Umbaumaßnahmen, also die neu geschaffene Altarinsel und die um sie herum angeordneten Bankreihen eine Werkänderung dar. Denn die Zentrierung des Blickes auf die Chorinsel wird durch den neuen Altar unterbrochen und damit gestört. Der neue Altar spielt sich im Vergleich zur früheren Gestaltung als Fremdkörper in den Vordergrund. Die Chorinsel verliert ihre Bedeutung als Zielpunkt des Innenraumes. Aus einer Richtungskirche wird ein zumindest angedeuteter Zentralraum. Die Chorinsel hat ihre zentrale Bedeutung dabei nicht nur in liturgischer, sondern auch in ästhetischer Hinsicht an den neuen Zelebrationsbereich verloren. Sie ist zu einem bloßen Anhängsel der neuen Altarinsel geworden und hat damit ihre eigenständige Funktion verloren. Die neue Altarinsel ist dabei so weit von der alten Chorinsel entfernt, dass sie auch nicht mehr als deren bloße Verlängerung erscheint. Damit wird vielmehr die klare und eindeutige Gliederung von ebenerdigem Kirchenraum und erhöhtem Altarraum aufgehoben und durch eine Dreiteilung von Kirchenraum, von Bänken umstandenen Zelebrationsaltar und für sich stehenden museal wirkenden Sakramentsaltar ersetzt.Ist somit durch die Umbaumaßnahmen ein zweiter getrennter Altarbereich entstanden, widerspricht dies diametral der ursprünglichen Raumlösung mit nur einem Altarbereich auf der Chorinsel. Auch unter diesem übergreifenden Gesichtspunkt stellt sich damit die beanstandete Umbaumaßnahme als Werkänderung dar. Der Senat hat sich bei seinem Ortstermin auch davon überzeugen können, dass die von der Klägerin überreichten Fotografien von dem umgestalteten Kircheninnenraum den tatsächlichen Eindruck zuverlässig wiederspiegeln und keine optische Verzerrung darstellen. Dies ist mit den Parteien im Senatstermin auch unwidersprochen erörtert worden. Dass dies bei der Beklagten im Grunde ähnlich gesehen worden ist, zeigt auch das oben bereits erwähnte Protokoll der Sitzung des gemeinsamen Arbeitskreises von Kirchenvorstand und Pfarrgemeinderat vom 24. April 2002 (Bl. 199 ff d.A.). Dort wird ausdrücklich hervorgehoben, dass sich bei Entfernung des bisherigen Altares eine neue Raumwirkung ergebe, also die frühere Raumwirkung geändert wird. Die Beklagte hat nicht erläutert, weshalb diese Sicht der Dinge durch ihr eigenes Gremium damals falsch gewesen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Veränderung des Werkes eine Verbesserung oder Verschlechterung des Werkeindruckes mit sich gebracht hat. Auch wenn die Veränderung ihrerseits Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG hat, muss der Urheber die Veränderung nicht notwendig hinnehmen (BGH aaO Treppenhausgestaltung;
21). Denn das Änderungsverbot soll das Interesse des Urhebers schützen, dass sein Werk der Nachwelt so erhalten bleibt, wie er es geschaffen hat (
23). Der Urheber braucht sich weder vermeintlich bessere noch tatsächlich bessere Ausführungsideen aufdrängen zu lassen, zumal solche Bewertungen ohnehin kaum zu objektivieren sind. Infolgedessen kommt es hier nicht darauf an, ob der umgestaltete Kircheninnenraums einerseits Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG hat und so ein neues Werk der Baukunst i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG geschaffen worden ist. Auch ein evtl. Urheberrecht des Künstlers E an dem veränderten Zelebrationsaltar lässt das Veränderungsverbot hinsichtlich des ursprünglichen Kircheninnenraumes unberührt. E brauchte als Urheber des Werkes auch nicht in diese Umbaumaßnahme einzuwilligen. Wie sich auch aus den §§ 14 , 39 Abs. 2 UrhG ergibt, ist das Recht des Urhebers, sich gegenüber Veränderungen seines Werkes zur Wehr setzen zu dürfen, nicht schrankenlos gegeben. Es hat vielmehr eine Interessenabwägung zwischen denen des Urhebers und denen des Werkeigentümers stattzufinden. Dabei kann weder von einer Vorrangigkeit der Interessen des Eigentümers, noch von denen des Urhebers ausgegangen werden (Möhring-Nicolini UrhG 2. Aufl. § 14 Rz. 20). Die Interessenabwägung hat vielmehr konkret und einzelfallbezogen zu erfolgen (BGH aaO Treppenhausgestaltung;
28; § 39 Rz. 14). Kriterien bilden die Intensität des Eingriffs bzw. dessen Erforderlichkeit im Hinblick auf die sich aus dem Eigentum ergebende Nutzungsbefugnis einerseits und dem Rang des Werkes andererseits ( BGHZ 62, 331 - Schulerweiterung). Dabei ist auf das Interesse des Eigentümers an einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks entsprechend seinen wechselnden Bedürfnissen abzustellen, soweit sie aus der Sache heraus begründet sind. Das darf aber nicht zu einer entscheidenden Beeinträchtigung des Urhebers in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belangen führen, insbesondere wenn die wesentlichen Züge und der wesentliche künstlerische Aussagegehalt des Werkes verändert werden (BGH aaO - Schulerweiterung). Insoweit besteht eine Wechselwirkung zwischen der Gestaltungshöhe des Werkes und der Verpflichtung des Urhebers, Änderungen seines Werkes zu billigen. Bei dieser Interessenabwägung kommt es (auch) nur auf die tatsächlich vorgenommene Abänderung des Werkes an. Unerheblich ist, ob es neben der vorgenommenen Änderung noch andere, ggf. weniger beeinträchtigende Konfliktlösungen gegeben hätte (BGH aaO Schulerweiterung). Denn es geht allein um die Frage, ob der Urheber die tatsächlich vorgenommene Änderung hinnehmen muss. Es geht nicht um die abstrakte Frage, bis zu welchem Grade das Werk vor Veränderungen geschützt ist. Bei der so gebotenen Interessenabwägung ist zunächst zu beachten, dass ästhetische Gründe von vornherein nicht zu einer Änderung des Werkes berechtigen (BGH aaO - Treppenhausgestaltung). Der Eigentümer hat in künstlerischer Hinsicht das Werk so hinzunehmen wie es ist. Ändert sich sein Kunstgeschmack, braucht der Urheber es von vornherein nicht hinzunehmen, dass der Eigentümer das Werk seinem gewandelten Geschmack anpasst. Meinungsverschiedenheiten zwischen Künstler und Eigentümer darüber, ob die künstlerische Aufgabenstellung zufriedenstellend gelöst ist, gehen immer zu Lasten des Eigentümers. Die künstlerische Lösung, die das Werk ausdrückt, hat allein der Urheber zu verantworten. In diese künstlerischen Fragen kann ihm der Eigentümer nicht hineinreden. Demgemäß kommen bei Bauwerken in erster Linie wirtschaftliche Gegeninteressen des Eigentümers in Betracht, die zu einer Werkänderung berechtigen können (
36). Solche wirtschaftlichen Gegeninteressen hat die Beklagte hier nicht ins Feld führen können. Grund für den Umbau ist vielmehr allein der Umstand gewesen, dass der Beklagten die Anordnung des Zelebrationsaltares in der ursprünglichen Form nicht mehr zusagte, und zwar allein aus liturgischen Gründen. Der Priester sollte die hl. Messe nicht mehr mit dem erhöhten Abstand zu den Gläubigen feiern, wie ihn die frühere Innenraumgestaltung notwendig mit sich brachte. Die Beklagte wollte den Altar vielmehr in die Mitte der Gläubigen holen, weil das ihrem jetzigen Verständnis von der Feier der hl. Messe als gemeinschaftlicher Angelegenheit aller Gläubigen eher entsprach. Irgendwelche notwendigen Baumaßnahmen oder Renovierungen haben die Beklagte zu diesem Umbau nicht gezwungen. Es lagen auch keine Veränderungen in der Gemeindestruktur vor, etwa ein rapider Schwund an Kirchenbesuchern, die eine Verkleinerung des Raumes als angezeigt hätten erscheinen lassen. Auch sonst spielten Gründe einer besseren wirtschaftlichen Führung und Ausnutzung der Kirche keine Rolle bei den Umbaumaßnahmen. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten sind es vielmehr allein liturgische Gründe gewesen, die dem Umbau zugrunde lagen. Bei der gebotenen Interessenabwägung können diese Gründe aber nicht dazu führen, dass das Interesse des E an dem unveränderten Erscheinungsbild seines Werkes dahinter zurückstehen muss. Denn sein Werk ist in seiner Einheitlichkeit und Geschlossenheit zumindest als von durchschnittlicher Schöpfungshöhe anzusehen. Mangels vergleichbarer vorbekannter Kircheninnenräume muss das Werk als originell bezeichnet werden. Insoweit stellt es einen Meilenstein in der Kirchenbaukunst der Nachkriegszeit dar. Mit dieser zumindest durchschnittlichen Gestaltungshöhe des Werkes des E korrespondiert ein Interesse des E von gleichfalls durchschnittlichem Gewicht, sein Werk unverändert erhalten zu wissen. Es müssen auf Seiten des Eigentümers dann aber ebenfalls Interessen von einigem Gewicht an dem Umbau vorliegen, wenn die künstlerischen Interessen diesen weichen sollen. Es kann dann nicht jedes beliebige Interesse des Eigentümers ausreichen. Das würde letztlich dann doch zu einem Vorrang der Eigentümerinteressen führen, der gerade nicht besteht. Die von der Beklagten allein ins Feld geführten liturgischen Interessen reichen dafür nicht aus, die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen zu lassen. Diese Gründe sind eher mit dem Wandel von ästhetischen Auffassungen zu vergleichen als mit Fragen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Kirche und den dabei auftretenden wechselnden Bedürfnissen. Solche im Geschmacksbereich liegenden Gründe für einen Umbau sind aber gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Urhebers gerade nicht zu berücksichtigen. Die Art und Weise, wie eine Pfarrgemeinde die hl. Messe feiern möchte, hat sich zunächst einmal an der Gestaltung des Kirchenraumes auszurichten, wenn diese Gestaltung wie hier urheberrechtlich geschützt ist. Wie sonst auch kann das geschützte Werk nicht jedem beliebigen Interesse an einer Nutzungsänderung angeglichen werden. Der Eigentümer des geschützten Werkes ist insoweit durch die gegenläufigen Interessen des Urhebers daran gehindert, mit dem Werk nach Belieben zu verfahren. Gewicht kann ein Interesse des Eigentümers an einer Nutzungsänderung und dem dadurch erforderlichen Umbau nur dann bekommen, wenn dieses Interesse nicht einem willkürlich geänderten Nutzungswillen entspringt, sondern beachtliche Gründe zu diesem geänderten Nutzungswillen geführt haben. Die Zweckbestimmung einer Kirche, dort Gottesdienste zu feiern, ist zwar zugunsten der Kirchengemeinde im Streit mit dem Urheber zu berücksichtigen (BGH aaO Kirchen-Innenraumgestaltung;
36). Diese generelle Zweckbestimmung ist hier aber nicht in Frage gestellt. Es geht lediglich um eine besondere Art, die hl. Messe zu feiern. Für diese besondere Art müssen dann aber ihrerseits Gründe vorliegen, weshalb der Kirchengemeinde diese besondere Art der Feier nunmehr geboten erscheint. Solche beachtlichen Gründe für ihre geänderte Liturgieauffassung, bei der Feier der hl. Messe die Gläubigen den Altar umstehen zu lassen, kann die Beklagte nicht ins Feld führen. Sie kann sich dabei nicht auf die Vorgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils berufen. Dessen Konstitutionen lagen spätestens Ende 1966 auch der Beklagten vor, nachdem das Zweite vatikanische Konzil im Dezember 1965 beendet worden ist, die hier einschlägige Liturgiekonstitution sogar Ende 1963 bereits beschlossen worden war (Daten zitiert nach: Rahner/Vorgrimmler, Kleines Konzilskompendium
5). Eine Aufspaltung der vermögensrechtlichen Seiten des Urheberrechts und der nichtvermögensrechtlichen beim Erbgang findet beim Urheberrecht im Gegensatz zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht statt (Palandt BGB 64. Aufl. § 1922 Rz. 37, 40 m.w.N.). Das Urheberrecht wird wie jede andere vererbliche Rechtsposition auch weitervererbt (
8). Hier ist das Urheberrecht des E zunächst auf seine Ehefrau als Alleinerbin übergegangen (vgl. Fotokopie des gemeinschaftlichen Testamentes der Eheleute E Bl. 167 d.A.). Sodann ist es auf die Erben der Ehefrau des E übergegangen, nämlich auf deren drei Adoptivkinder E2, E3 und E5 (vgl. Fotokopie des Erbscheins Bl. 166 d.A.), also auch auf die Klägerin. Nach § 2039 Abs. 1 BGB kann jeder einzelne Miterbe einen Nachlassanspruch in eigenem Namen geltend machen, hier also auch die Klägerin (RGZ 149, 193; Staudinger BGB § 2039 Rz. 1, 6; Münchener Kommentar BGB § 2039 Rz. 2; Soergel BGB § 2039 Rz. 4). Auf den Streit der Parteien, ob die beiden Schwestern der Klägerin als Miterbinnen mit der Klage einverstanden sind, kommt es mithin nicht an. Selbst ein Widerspruch der übrigen Miterben gegen die Klageerhebung lässt die Klagebefugnis des einzelnen Miterben unberührt. Geht der Urheberrechtsanspruch auf mehrere Miterben über, sind die §§ 2032 ff BGB, die die Bewirtschaftung des Nachlasses durch eine Miterbengemeinschaft regeln, in vollem Umfange anwendbar, so dass (auch) die besondere Klagebefugnis des einzelnen Miterben nach § 2039 BGB auch bei urheberrechtlichen Ansprüchen gilt (
10). Diese Klagebefugnis nach § 2039 BGB ist zwar dann nicht gegeben, wenn ein Anspruch nach Entstehung, Inhalt und Umfang noch von weiteren rechtlich begründeten Gestaltungsmaßnahmen des Gläubigers abhängt. Insoweit greift dann § 2038 Abs. 2 BGB ein, wonach eine gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses durch alle Miterben stattfindet. Demgemäß können auch Gestaltungsrechte nur durch alle Miterben gemeinschaftlich ausgeübt werden. Nur dann, wenn es lediglich um die Aktualisierung der bestehenden Herrschaftslage geht, lässt sich ein alleiniges Handeln eines einzelnen Miterben vertreten und als Ausnahme vom Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach §§ 2038 Abs. 2, 2040 BGB rechtfertigen (Münchener Kommentar BGB, Heldrich, § 2039 Rz. 2). Um eine solche bloße Aktualisierung der bestehenden Anspruchslage geht es aber hier. Die Klägerin macht lediglich den aus § 97 UrhG ohne weiteres fließenden Beseitigungsanspruch geltend, der durch die Umbaumaßnahme der Beklagten bereits in der Gestalt begründet worden ist, wie er von der Klägerin geltend gemacht wird. Es geht hier nur darum, ob dieser Anspruch geltend gemacht wird, nicht darum, wie und in welcher Form. Die Geltendmachung des Beseitigungsanspruches nach § 97 UrhG hängt nicht von weiteren rechtlichen Gestaltungsmaßnahmen des Gläubigers ab. Aus dem Charakter der Klagebefugnis des einzelnen Miterben als Prozessstandschafter zugunsten des Nachlasses folgt zwar gem. § 2039 BGB, dass auch der klagebefugte Miterbe nur Leistung an alle Miterben verlangen kann. Diese Form des Leistungsbegehrens an alle Miterben steckt hier aber schon von sich aus im Rückbaubegehren der Klägerin, auch wenn es nicht ausdrücklich ausformuliert ist. Denn der Rückbau, wenn er tatsächlich entsprechend der Verurteilung durch die Beklagte durchgeführt wird, kommt von sich aus allen Miterben zugute, indem durch die Beseitigung der Beeinträchtigung deren Urheberrecht insgesamt wiederhergestellt wird. Eine besondere Kennzeichnung des Klagebegehrens als Leistungsbegehren an alle Miterben muss in solchen Fällen, wo sich dies aus der Natur des Anspruchs ergibt, nicht erfolgen (Staudinger/Werner, BGB § 2039 Rz. 15). Andererseits ist der Vortrag der Beklagten unerheblich, wonach die beiden Schwestern der Klägerin mit dem Umbau einverstanden gewesen seien (vgl. Schriftsätze vom 16. Juli 2003 Bl. 92 ff d.A., sowie vom 24. November 2003 Bl. 174 ff d.A.). Denn ein solcher Forderungsverzicht, nämlich ein Verzicht auf das Änderungsverbot stellt eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand dar, die die Miterben nach § 2040 BGB nur gemeinschaftlich treffen können. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Klägerin mit einem Kompromissvorschlag einverstanden gewesen sei (vgl. Schriftsatz vom 24. November 2003 Bl. 177 ff d.A.), ist dies unerheblich. Mit dem vorgenommenen Umbau ist die Klägerin jedenfalls niemals einverstanden gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 , 269 Abs. 3, 92 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage in erster Instanz teilweise zurückgenommen hat, handelt es sich lediglich um eine geringfügige Zuvielforderung i.S.d. § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, was auch im Rahmen der Kostentragungspflicht nach § 269 ZPO im Falle einer teilweisen Klagerücknahme zu berücksichtigen ist (Zöller ZPO 25. Aufl. Rz. 18 a). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Ziff. 2 zur Fortbildung des Rechtes zugelassen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 19. August 2005 gibt dem Senat keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Permalink: http://openjur.de/u/111935.html Kommentare
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