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OLG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2005 - Az. 6 U 172/03

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. November 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 416/02 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise ab-geändert und

§ 87a Rdn.

17, 19). Die von der Klägerin getätigten Investitionen sind angesichts der Höhe der finanziellen Aufwendungen dem Umfang nach wesentlich im Sinne des § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG. bb) Die Klägerin ist auch Datenbankherstellerin der Datenbank "U.". Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Daten des EZT, die in die CD-ROM "U." einfließen, von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe erhält. Datenbankhersteller im Sinne des § 87 a Abs. 2 UrhG ist derjenige, der die für die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Daten wesentliche Investition vorgenommen hat. Dies ist in gebotener weiter Auslegung jede natürliche oder juristische Person, die die wesentlichen Investitionen vorgenommen hat und damit das organisatorische und wirtschaftliche Risiko trägt, welches mit dem Aufbau einer Datenbank verbunden ist (Schricker/Vogel,

§ 87a Rn.

28). Nach dem bewiesenen Vortrag der Klägerin zu den Investitionen ist das die Klägerin. Sie hat die Initiative zur Datenbank "U." ergriffen, sie hat sie erstellt und pflegt sie und trägt überdies das Investitionsrisiko. cc) Die Beklagten haben das Produkt "U." der Klägerin ausgelesen, einen Datenabgleich zwischen den ausgelesenen Daten und den eigenen Daten aus dem Produkt C. vorgenommen und auf der Grundlage des Datenabgleichs ein aktuelles Produkt C. hergestellt. Das steht aufgrund der unstreitigen Tatsachen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.

(1)Der Senat ist, wie er schon in seinem Urteil vom 30.10.200C - 6 U 123/02 - in dem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt hat, davon überzeugt, dass die Beklagten entgegen ihren anders lautenden Beteuerungen bestimmte Datensätze entweder aus den EZT oder aber der CD-ROM "U." kopiert und alsdann in ihre eigene Datenbank "C." eingestellt haben. Maßgeblich dafür sind folgenden Überlegungen: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin zeitgleich zwei bestimmte Datensätze "manipuliert" hat, um zu überprüfen, ob diese der Sache nach unzutreffenden Daten dann auch in die Datenbank der Beklagten übernommen würden. So hat die Klägerin in Wirklichkeit nicht existierende Codenummern "xxxx" für die Ware O. und "****" für die Ware Q. in ihre Datenbank "U." eingestellt. Dass sich kurze Zeit später diese im Zollbereich nicht existierenden Tarifnummern "xxxx" und "****" für O.e und Q.e auch in der Datenbank "C." der Beklagten wiedergefunden haben, lässt sich schlüssig nur dadurch erklären, dass die Beklagten diese erfundenen und deshalb an keiner Stelle nachzulesenden Codenummern aus der Datenbank der Klägerin kopiert haben. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass diese Übereinstimmung auch eine andere Ursache haben könnte, haben die Beklagten nicht abgeben können. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem Vortrag, ihnen würden durch Hinweise von Kunden und Verbänden und durch direkte Kontaktaufnahme mit Zollstellen nicht erkannte Pflegefehler ebenso wie bewusst manipulierte Daten weitergegeben. Abgesehen davon, dass sie diesen Vortrag für die konkret in Rede stehenden Daten nicht mit Tatsachen untermauern können, ist davon auszugehen und ergibt sich im Übrigen auch aus den von den Beklagten geschilderten Beispielen von Kundenhinweisen, dass solche Hinweise von den Beklagten auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Gleiches gilt hinsichtlich einer von der Klägerin zeitgleich vorgenommenen weiteren Datenmanipulation. Die Klägerin hat nämlich in ihrer Datenbank "U." eine unstreitig ansonsten nicht vorveröffentlichte, da frei erfundene Änderung bei der Codelinie 0000 vorgenommen. Bei dieser Codenummer geht es um Zölle, die bei Thermokopierapparaten anfallen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Codenummer 0000 B Thermokopiergeräte mit einer Leistungsfähigkeit von über 70 Vervielfältigungen pro Minute bezeichnet, und dass die Codenummer 0000 A, die angeblich für die Leistungsfähigkeit von über 90 Vervielfältigungen pro Minute bei Thermokopiergeräten steht, in Wahrheit nicht existiert und folglich auch nirgendwo in Erfahrung gebracht werden konnte. Dann aber gibt es für die Tatsache, dass auch die Datenbank "C." der Beklagte Thermokopiergeräten mit einer Leistungsfähigkeit von über 90 Vervielfältigungen pro Minute die Codenummer "0000 A" zugeordnet hat, ungeachtet des Umstandes, dass bei den Beklagten anlässlich einer durchgeführten Hausdurchsuchung ein Exemplar der CD-ROM "U." der Klägerin vorgefunden wurde, nur eine logische und naheliegende Erklärung, nämlich diejenige, dass die Beklagten diese Daten aus der Datenbank der Klägerin übernommen haben. Auch das identische Auftauchen sog. "Pflegefehler" sowohl in den Datenbanken der Klägerin als auch in der Datenbank der Beklagten wie die Tatsache, dass in beiden Datenbanken der Text im Zusammenhang mit der Codenummer ......, die künstlichen Gelenken zugeordnet ist, das Wort "hierfür" beinhaltete, obschon dieses Wort mit Wirkung zum 01.01.200C aus dem Text dieser Codelinie herausgenommen war, spricht nachhaltig dafür, dass die Beklagten für die Pflege ihrer Datenbank auf die Datenbanken der Klägerin zurückgreifen, ohne dass es darauf ankommt, ob alle Pflegefehler, deren Übernahme die Klägerin behauptet, übernommen worden sind.
(2)Nachdem bei dem Beklagten zu 2) die CD-ROM "U." der Klägerin gefunden worden und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte zu 2) seinerzeit in Besitz einer CD-ROM "U." war und lediglich die Kaufrechnung auf eine dritte Person ausgestellt war, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die Beklagten zum Zwecke der Kopie der Daten auf diese CD-ROM zurückgegriffen haben.
(3)Dabei müssen sie die auf der CD-ROM befindlichen Daten nicht nur in den Arbeitsspeicher ihres Computers, sondern - wie die Klägerin im Berufungsrechtszug unter Vorlage eines Originals der CD-ROM "U." erstmals vorgetragen hat - auf die Festplatte ihres Computers übertragen haben. Die auf der CD-ROM "U." befindlichen Daten können, wovon sich die Mitglieder des Senats selbst überzeugt haben, nur gelesen und mit ihnen kann nur "gearbeitet" werden, wenn nach erfolgtem Hinweis auf den Urheberrechtsschutz und die Folgen einer Urheberrechtsverletzung der Befehl "weiter" bestätigt wird und dann durch das Anklicken des Befehls "setup.exe" die auf der CD-ROM vorhandenen Daten auf die Festplatte und nicht nur den Arbeitsspeicher eines Computers gezogen werden. Ein Lesen der Daten auf der CD-ROM in dem dafür vorgesehenen Laufwerk ist nicht möglich.
(4)Der Annahme, dass die Beklagten die CD-ROM "U." der Klägerin ausgelesen und einen Datenabgleich zwischen den ausgelesenen Daten und den eigenen Daten aus dem Produkt C. vorgenommen haben, steht auch nicht entgegen, dass - wie die Beklagten behaupten - ein elektronischer Datenabgleich nicht möglich ist, weil die beiden Programme gänzlich anders codiert sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der von der Klägerin behauptete elektronische Datenabgleich möglich. Wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt und in seiner mündlichen Anhörung näher erläutert hat, ist es möglich, maschinelle Übersetzungen zwischen verschiedenen Codierungen vorzunehmen, wenn - wie das im vorliegenden Fall bei dem Beispiel der für Kilogramm in der Datenbank der Klägerin benutzten Zeichenfolge K. und in der Datenbank der Beklagten benutzten Zeichenfolge 00C dadurch der Fall ist, dass die Beklagten in ihrer Datenbank als Maßstab Kilogramm angeben - die Bedeutung der Codierung mitgeführt wird. Die Codierungen müssen - das ist eine Arbeit des menschlichen Kopfes - ihrem Bedeutungsgehalt zugeordnet werden. Ist das geschehen, so wird es nach den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls bis auf einige wenige Prozente gelingen können, eine Software zu entwickeln, die für eine elektronische Übersetzung in ein anders codiertes System sorgt. Diesen Ausführungen des Sachverständigen, die nach der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung gut nachvollziehbar und in sich schlüssig die für die Durchführung eines elektronischen Datenabgleichs notwendigen Schritte darstellen, schließt der Senat sich an. Danach ist ein elektronischer Datenabgleich unterschiedlich codierter Datenbanken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit möglich, wenn die Bedeutung der Codierung bekannt oder - dem menschlichen Kopf - erkennbar ist. Dass diese Voraussetzung in Bezug auf die Datenbank der Klägerin nicht erfüllt ist, etwa, dass die Bedeutung der verwendeten Code-Nummer K. nicht bekannt oder erkennbar ist, haben die Beklagten zumindest bis zur Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens nicht behauptet. Dagegen spricht auch, dass die Klägerin in ihrem Produkt "U." unstreitig die Codierungen der europäischen Datenbank übernommen hat. Soweit die Beklagten im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen unter Berufung darauf, dass ihnen der der klägerischen Datenbank zugrunde liegende Quellcode nicht bekannt sei, behaupten wollen, die Zuordnung der Codierungen zu ihrem jeweiligen Bedeutungsgehalt sei ihnen nicht möglich, ist ihr Vortrag unerheblich. Dass es für die geschilderte Arbeit des menschlichen Kopfes einer Kenntnis des Quellcodes bedarf, ist nicht ersichtlich und nach den Ausführungen des Sachverständigen auszuschließen. Der Sachverständige hat allerdings - und auch diese Darstellung überzeugt den Senat - ausgeführt, dass die Erstellung einer "Übersetzungssoftware" aufwändig und wohl im Bereich von Monaten Arbeit für eine Person anzusiedeln ist, wobei der Aufwand sich deutlich reduziert für den Fall, dass das zu übertragende Regelwerk in Teilen bereits öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Der danach zu berücksichtigende Aufwand ändert aber nichts daran, dass der elektronische Datenabgleich möglich ist. Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Umstände, unter denen der Sachverständige einen reduzierten Aufwand annimmt, vorliegen, weil die Codierungen der CD-ROM "U." denjenigen der europäischen Datenbank entsprechen.
(5)Gegen die Annahme, dass die Beklagten die CD-ROM "U." der Klägerin in dieser Weise verwendet haben, spricht schließlich nicht, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen aufgrund einer unangemeldeten Durchsuchung nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass das Produkt "U." der Klägerin auf dem Rechner der Beklagten zu 1) installiert gewesen ist. Die Beklagten können vielmehr ohne Weiteres - und das zu tun liegt im Falle einer unbefugten Nutzung fremder Daten nahe - die Daten wieder gelöscht haben. cc) Steht danach fest, dass die Beklagten in der geschilderten Weise einen elektronischen Datenabgleich vorgenommen haben, dann haben sie unter Verstoß gegen § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG das Produkt "U." der Klägerin insgesamt vervielfältigt, ohne dass es auf die im einstweiligen Verfügungsverfahren und im vorliegenden Verfahren erster Instanz noch relevant gewesene Frage ankommt, welche und wie viele Datensätze schlussendlich in den C. kopiert worden sind. Der Begriff des "Vervielfältigens" im Sinne des § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG entspricht inhaltlich dem Begriff der "Entnahme" nach Art. 7 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom
  2. März 1996 S. 20) als der ständigen oder vorübergehenden Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und ungeachtet der Form der Entnahme. Er ist wie der in der Richtlinie 96/9/EG verwendete Begriff der "Entnahme" dahin auszulegen, dass er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Rdn. 47, 51 - BHB-Pferdewetten; BGH GRUR 2005, 857 , 859). Es ist danach unerheblich, ob der Datenbankinhalt übertragen wird, um eine andere Datenbank herzustellen (EuGH

Rdn. 47). Das "sui generis"-Recht schützt den Datenbankhersteller nicht nur vor dem Herstellen und Verbreiten einer Kopie seiner Datenbank durch Dritte, sondern vor jeglicher Übertragung der Datenbank auf einen anderen Datenträger (Sendrowski GRUR 2005, 369, 374). Darunter fällt die Speicherung der gesamten Datenbank auf der Festplatte eines Computers (so auch Schricker/Vogel, Urheberrecht

  1. Aufl. § 87 b Rdn. 11; Decker in: Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz
  2. Aufl. § 87 b Rdn. 3; Hertin in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht
  3. Aufl. § 87 b Rdn. 5). Ohne Erfolg berufen die Beklagten sich demgegenüber darauf, dass der Begriff der "vorübergehenden Vervielfältigung" gemäß Art. 5 lit. a der Richtlinie erst durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom
  4. September 2003 (BGBl I S. 1774) in den Tatbestand des § 16 UrhG eingefügt worden ist. Abgesehen davon, dass hier nicht der Vervielfältigungsbegriff des § 16 UrhG, sondern derjenige des § 87 b UrhG in Rede steht, war auch zu § 16 UrhG bereits vor der Einfügung des Begriffs der "vorübergehenden Vervielfältigung" anerkannt, dass die Speicherung auf die Festplatte eines Computers eine Vervielfältigung im Sinne der Vorschrift ist (Schricker/Loewenheim,

Rdn. 17; Kroitzsch in: Möhring/Nicolini,

§ 16Rdn.

4; Nordemann in: Fromm/Nordemann,

§ 16Rdn.

2). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den Beklagten das Recht zur Nutzung der CD-ROM in der von den Beklagten vorgenommenen Weise eingeräumt hat, bestehen nicht.

  1. dd)Der Annahme eines Verstoßes gegen das der Klägerin als Datenbankherstellerin zustehende Vervielfältigungsrecht steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den fraglichen Daten - wie die Beklagten meinen - um gemäß § 5 UrhG nicht schutzfähige Daten handelt. Die Regelung des § 5 beansprucht allerdings Geltung nicht allein gegenüber Werken im Sinne des § 2 UrhG, die persönliche geistige Schöpfungen darstellen (§ 2 Abs. 2 UrhG), sondern auch gegenüber solchen Werken und Leistungen, für die mangels der erforderlichen Gestaltungshöhe lediglich ein im Urheberrechtsgesetz geregelter Leistungsschutz in Betracht kommt ( BGHZ 141, 329 , 338 f. - Tele-Info-CD). § 5 UrhG ist aber bei richtlinienkonformer Auslegung des Urheberrechts auf Datenbanken nicht anwendbar. Mit Rücksicht darauf, dass das Recht des Datenbankherstellers auf der Richtlinie 96/9/EG beruht, deren Ziel es ist, Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz von Datenbanken zu beseitigen und die Entstehung neuer Unterschiede zu verhindern (Erwägungsgründe 1 und 3 der Richtlinie), sind die in § 87 c UrhG normierten Schranken des Rechts des Datenbankherstellers als abschließend anzusehen. § 87 c UrhG regelt diejenigen Ausnahmen des "sui generis"-Rechts, die Artikel 9 der Richtlinie zulässt. Weitere Ausnahmen formuliert die Richtlinie nicht. Da sich aus den Erwägungsgründen 28 und 35, die - beschränkt auf den Bereich des Urheberrechts im Rahmen der Berner Übereinkunft - ausdrücklich mögliche Ausnahmen für das Urheberrecht gestatten, ergibt, dass die Richtlinie den Rückgriff auf traditionelle innerstaatliche Schrankenbestimmungen im Übrigen nicht gestatten will, und da die Heranziehung solcher Vorschriften im Übrigen der beabsichtigten größtmöglichen Harmonisierung zuwiderliefe, kommt sie bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung nicht in Betracht (so auch OLG Dresden ZUM 2001, 595 , 597; offen gelassen in BGHZ 141, 329 , 339). Abgesehen davon stellt sich die Datenbank "U." der Klägerin nicht als amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG dar. Bei den darin enthaltenen Daten handelt es sich weder um Gesetze, Verordungen, amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG noch um andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG. Unstreitig haben die in der Datenbank "U." gesammelten Daten, die denen des EZT entsprechen, keine allgemeinverbindlichen, regelnden Charakter. Sie stellen, wie der Europäische Gerichtshof zu dem Vorgänger des EZT, dem Deutschen Gebrauchs-Zolltarif (GZT) entschieden hat, nur ein Handbuch für die Zollabfertigung dar, das zur Arbeitserleichterung für alle an Zollvorgängen Beteiligten die Vorschriften des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts zusammenfasst (EuGH ZfZ 1990, 78). Dass sie nicht "im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme" veröffentlicht worden sind, ergibt sich schon daraus, dass die CD-ROM "U." von der Klägerin als Privatperson auf der Grundlage eines Vertrages mit der Bundesfinanzverwaltung erstellt worden ist, in dem die Bundesfinanzverwaltung keine Vorsorge dafür getroffen hat, dass der EZT allgemein zugänglich gemacht wird. Die Bundesfinanzverwaltung hat sich vielmehr lediglich vorbehalten, den EZT allen infrage kommenden Behörden, anderen Regierungen und zwischenstaatlichen Einrichtungen zur internen Benutzung zur Verfügung zu stellen (§ 2); die Klägerin hat es übernommen, den EZT allen Interessenten in einer nach den Benutzerbedürfnissen differenzierten Form im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren anzubieten (§ 3).
  2. b)Ohne Erfolg bleibt das Unterlassungsbegehren der Klägerin, soweit es die Verwendung des EZT betrifft. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagten die von ihnen übernommenen Daten gerade aus dem EZT übernommen haben. Im Gegenteil spricht - wie ausgeführt - die Lebenserfahrung dafür, dass die Beklagten die CD-ROM "U." genutzt haben. 3. Der Antrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist, soweit er die Verwendung der CD-ROM "U." betrifft und mit der Einschränkung, dass die Auskunft nur über solche Handlungen zu erteilen ist, die seit dem 23. Januar 2003 begangen worden sind, aus § 97 Abs. 1 Satz 2 und § 242 BGB begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. Dass er nur insoweit Erfolg haben kann, als er sich auf die Verwendung der CD-ROM "U." bezieht, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, nach denen eine Verletzung der Rechte der Klägerin als Datenbankherstellerin durch eine Verwendung des EZT nicht festzustellen ist. Die Beschränkung in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt, dass der Auskunftsanspruch auf die festgestellte Verletzungshandlung und solche weiteren Verletzungen beschränkt ist, die nach dem Zeitpunk der frühesten festgestellten Verletzung erfolgt sind (BGH GRUR 1988, 307 , 308 - Gaby; GRUR 1992, 523 , 525 - Betonsteinelemente; GRUR 2003, 892 , 893 - Alt Luxemburg). 4. Die Anträge auf Herausgabe der in Besitz oder Eigentum der Beklagten stehenden Vervielfältigungsstücke der CD-ROMs an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz sind mit denselben Einschränkungen wie der Auskunftsanspruch begründet, ersterer aus § 98 Abs. 1 UrhG, letzterer aus § 97 Abs. 1 UrhG, § 256 ZPO. Die Beklagten haben bei der Übernahme der Daten aus der klägerischen Datenbank "U." in der festgestellten Weise zumindest fahrlässig gehandelt. Es drängte sich bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt, an die im Urheberrecht zudem strenge Anforderungen gestellt werden ( BGHZ 141, 319 , 345), gerade zu auf, dass dieses Verhalten Rechte der Klägerin an ihrer Datenbank verletzt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, gemäß § 543 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Permalink: http://openjur.de/u/112387.html Kommentare

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