Dreijährige an Sperrzeiten gekoppelte Verfallfristen bei Stock Appreciation Rights sind wirksam. Es handelt sich nicht um Entgeltzusagen im engeren Sinne. Aktienoptionen bieten lediglich eine Vergütun
§ 18Rn.
95). Aus diesem Grund kann der Arbeitnehmer auch kein Vertrauen darauf bilden, dass er für seine (zusätzlichen) Anstrengungen zusätzliches Entgelt erhält. Weder er noch der Arbeitgeber haben einen unmittelbaren Einfluss auf den Aktienkurs. Dieser wird vielmehr von Dritten an der Börse gebildet. Erfolg und Misserfolg bei Aktienoptionen richten sich nach der Einschätzung des Unternehmererfolgs durch den Kapitalmarkt (Küttner/Röller Personalhandbuch 2005, Aktienoptionen Rn. 8). Diese Art der ergebnisorientierten Vergütung knüpft an eine von der Arbeitsverpflichtung unabhängige Größe (Lemke BB 2001, 1469, 1471). Aus diesem Grund sind Aktienoptionen nicht mit sonstigen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile ohne weiteres vergleichbar. Hier stehen dem Verdienstrisiko tatsächlich realisierbare Verdienstmöglichkeiten gegenüber (Küttner/Röller Personalhandbuch 2005, Aktienoptionen Rn. 8). Die Rechtsprechung zu Gratifikationen, deren Höhe regelmäßig bestimmt ist, kann somit nicht ohne weiteres herangezogen werden (Lemke BB 2001, 1469, 1473; Kolvenbach/Glaser in:
§ 18Rn.
95). Sowohl der spekulative Charakter von Aktienoptionen als auch die gesetzlich gewollte lange Bindungsdauer i.S.d. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG sprechen dagegen. Gerade die Koppelung an die gesetzliche vorgeschriebene Sperrzeit nach § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG spricht nach Auffassung der Kammer für die Zulässigkeit der Klauseln.
(3)Nach alldem sind zumindest dreijährige an Sperrzeiten gekoppelte Verfallklauseln bei Aktienoptionen, insbesondere bei SAR nicht wegen unzulässiger Kündigungserschwerung unzulässig.
- cc)Nach Auffassung der Kammer ist es weder treuwidrig noch unangemessen, die Gewährung künftiger Vorteile vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen (Küttner/Röller Personalhandbuch 2005, Aktienoptionen Rn. 5). Der Grund des Ausscheidens ist dabei nicht relevant. Verfallklauseln sind auch bei betriebsbedingten Kündigungen zulässig (Lemke BB 2001, 1469, 1474; Mechlem/Melms DB 2000, 1614, 1615; a.A. Busch BB 2000, 1294, 1296), da dem Arbeitgeber nicht ohne weiteres rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.d. § 162 BGB unterstellt werden kann (Lemke BB 2001, 1469, 1474, vgl. auch BAG 19.11.1992 Az: 10 AZR 264/91 ; BAG 25.4.1991 Az: 6 AZR 183/90 ; Schiefer NZA-RR 2000, 561, 569
- c)Die Klauseln sind nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Es mögen Fälle bei Arbeitsverhältnissen denkbar sein, in denen von vornherein die Vergütung zu einem hohen Prozentsatz durch Aktienoptionen erfolgt und in denen die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten wird (vgl. dazu Kolvenbach/Glaser in:
§ 18Rn.
95; ). Gleiches kann womöglich gelten, wenn in einem bestehenden Arbeitsverhältnis Vergütungsabreden entsprechend umgestaltet werden. Vorliegend war das Synallagma im Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 bereits seit Jahren festgelegt. Wie bereits schon ausgeführt, hat die Beklagte zu 2 lediglich eine zusätzliche Entgeltchance zugesagt, die auf das eigentliche Austauschverhältnis und dessen Angemessenheit keinen Einfluss hat. Bei SAR werden Arbeitnehmer auch nicht in sittenwidriger Weise mit dem Unternehmerrisiko belastet, da sie selbst keine Aufwendungen erbringen und kein Verlustrisiko tragen müssen. d) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dieser findet zwar auch bei Aktienoptionsprogrammen Anwendung (Küttner/Röller Personalhandbuch 2005, Aktienoptionen Rn. 10; Kolvenbach/Glaser in:
§ 18Rn.
91). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei der Gesamtzusage der Beklagten zu 2 um eine Rechtshandlung handelt, die bei Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam ist, oder ob sich lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung ergeben könnte, wenn die Beklagte zu 2 tatsächlich Ruheständlern Zahlungen aus den SAR erbracht hätte, was bislang nicht vorgetragen wurde. Nach Auffassung der Kammer besteht bereits keine unbillige Ungleichbehandlung.
- aa)Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Der Arbeitgeber verletzt diesen Grundsatz, wenn sich für die unterschiedliche Behandlung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund finden lässt (vgl. zuletzt BAG 15.2.2005 Az: 9 AZR 116/04 ). Bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers heißt das, dass der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abzugrenzen hat, dass Arbeitnehmer des Betriebes nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei, den Personenkreis abzugrenzen, dem er freiwillige Leistungen zukommen lassen will, also Gruppen zu bilden, wenn diese Gruppenbildung nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig ist. Die sachliche Rechtfertigung dieser Gruppenbildung kann nur am Zweck der freiwilligen Leistung des Arbeitgebers gemessen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 15.2.2005 a.a.O. ). Dem Arbeitnehmer gegenüber nachteilige Rechtshandlungen sind unwirksam (vgl. nur ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 749).
- bb)Der sachlich einleuchtende Grund für die unterschiedliche Behandlung von Ruheständlern liegt darin, dass solche Arbeitnehmer, die noch während der Sperrzeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, andernfalls von vornherein aus einem entsprechenden Aktienoptionsprogramm ausgeschlossen wären. Betriebstreue könnte ab einem bestimmten Alter nicht mittels Aktienoptionsprogrammen honoriert und Mitarbeiter in einem bestimmten Alter könnten nicht in dieser Weise motiviert werden. Es kann dahinstehen, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, Arbeitnehmer, die in den Ruhestand treten, aus dem Geltungsbereich von Verfallklauseln herauszunehmen. Jedenfalls ist eine solche Herausnahme sachlich gerechtfertigt. 3. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Kläger einen möglichen Anspruch auch nicht in der geltend gemachten Höhe hinreichend begründet hat. Die Beklagte zu 2 hat konkret vorgetragen, dass das erste Ausübungsfenster im Zeitraum zwischen dem 18.3. und 16.4.2005 lag. Zwar spricht die Beklagtenseite in ihren Schriftsätzen jeweils von Daten im Jahr 2004, aber sie verlegt auch den vom Kläger geltend gemachten Zeitpunkt ins Jahr 2004. Zudem ist im Termin am 22.8.2005 über ein Ausübungsfenster im Jahr 2005 erörtert worden. Der Kläger hätte für seine Behauptung, dieses wäre am 3.1.2005 geöffnet gewesen, die entsprechenden Voraussetzungen vortragen müssen, die sich aus den Zusagen ergeben, also die jeweiligen Berichtstermine. Es ist auch nicht ausreichend darauf hinzuweisen, dass sich der Aktienkurs und der Wert der Optionen über der eingeklagten Summe gesteigert hätten. Aufgrund dieser Angaben ist der Wert der Aktienoptionen für das Gericht nicht nachvollziehbar und berechenbar. Ob die Erklärung des Klägers im Termin, er würde für diesen Fall lediglich den erstrangigen Teil der Klageforderung einklagen, eine unzulässige Teilklage ausschließt, kann vorliegend dahinstehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. IV. Der Streitwertfestsetzung (zugleich Entscheidung nach § 63 GKG) liegt die Klageforderung zugrunde. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei C. e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211)7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. E. Permalink: https://openjur.de/u/112462.html ( https://oj.is/112462 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.