4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC besteht für die Deutsche Telekom AG die Pflicht, die Auszubildendenvertreter
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei entsprechendem Verlangen in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihnen eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln. Tenor
Abschluss des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC versetzte die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) mit Wirkung zum
dem mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifvertrag Mitbestimmung TTC bildet die Beteiligte zu 1) für alle Gesellschaften des T -Konzerns
wuchskräfte aus. Sie hat zu diesem Zweck den Ausbildungsbetrieb T Training als Betrieb mit Sitz in B und 39 regionalen Berufsbildungsstellen, u. a. in L , gebildet. In den regionalen Berufsbildungsstellen des Ausbildungsbetriebs finden Schulungen und theoretische Unterweisungen statt. Dagegen findet die praktische Berufsausbildung, die etwa 2/3 der Ausbildungszeit beansprucht, in anderen Betrieben der Beteiligten zu 1) und/oder in Betrieben von anderen Konzerngesellschaften statt. In dem Ausbildungsbetrieb bestehen Betriebsrat, Auszubildendenvertretungen bei den Berufsbildungsstellen und Konzern-Auszubildendenvertretung (§ 1 Abs. 1). Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte der Auszubildendenvertretungen richten sich, soweit in dem Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt,
den für Jugend- und Auszubildendenvertretungen geltenden Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Auszubildendenvertreter haben in ihrem Beschäftigungsbetrieb darüber hinaus die Aufgabe, Auszubildende während der Ausbildung in diesem Betrieb zu betreuen (§ 3 Abs. 1). Wahlberechtigt zu den Auszubildendenvertretungen sind alle Auszubildenden der jeweiligen Berufsbildungsstelle. Wählbar sind alle Beschäftigten des Konzerns aus der jeweiligen Region, in deren Betrieb Berufsausbildung durchgeführt wird, soweit sie das 25. Lebensjahr zum Wahlzeitpunkt noch nicht vollendet haben (§ 4). Bei den Berufsbildungsstellen sind zudem Betreuungsgremien gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG eingerichtet, in die Mitglieder der Betriebsräte aus den Konzernunternehmen, in deren Betrieben Ausbildung stattfindet, sowie Vertreter der Auszubildendenvertretungen entsandt werden (§ 1 Abs. 2). Mit den Betreuungsgremien soll der Konzerndimensionalität der Ausbildung Rechnung getragen werden (§ 9 Abs. 1). Aufgabe der Betreuungsgremien ist die Erörterung von Problemstellungen konzerndimensionaler Sicht in Sachen Ausbildung (§ 9 Abs. 2). Unter § 3 Ziff. 4 des Tarifvertrages ist Folgendes bestimmt: Die §§ 78 und 78 a BetrVG finden auch Anwendung auf Mitglieder der Auszubildendenvertretungen. Scheidet ein voll freigestelltes Mitglied der Auszubildendenvertretung wegen Erreichens der Altersgrenze aus der Funktion aus, hat der Konzern
Beratung mit dem Konzernbetriebsrat eine adäquate Anschlussbeschäftigung vorzuschlagen. Die Wünsche des ausscheidenden Mitglieds sollen dabei
Möglichkeit berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 1 . Juni 2004 (Bl. 35 d. A.) verlangte die Beteiligte zu 2) Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
Abschluss der Ausbildung. Sofern eine ausbildungsadäquate Beschäftigung weder in einem Betrieb der Beteiligten zu 1) noch in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens möglich sei, sei sie bereit, zunächst in den Betrieb V der Beteiligten zu 1) versetzt zu werden, um von dort aus in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis innerhalb oder ggf. auch außerhalb des Konzerns vermittelt zu werden. Dies lehnte die Beteiligte zu 1), der das Schreiben am
einer konzernweiten Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 34 Stunden ab Anfang Juli 2004 auch 32 zusätzliche Arbeitsplätze in diesem Betrieb mit Auszubildendenvertretern des Abschlussjahrgangs 2004 besetzt worden. Die freien Stellen seien den einzelnen Berufsbildungsstellen zugewiesen worden. Dort seien sodann örtliche Auszubildendenvertreter ausgewählt worden, die anschließend auch ihr Amt weiter ausgeübt hätten. Ein Teil der Stellen habe mit erfahrenen Kräften besetzt werden müssen. Über die Besetzung von 6 bei den Arbeitnehmervertretungen eingerichteten Sekretärinnenstellen hätten diese noch zu entscheiden, da es sich um Vertrauenspositionen handle. Ob eine Beschäftigungsmöglichkeit in einem ihrer anderen Betriebe bestehe, könne an sich dahinstehen. Da
4 S. 1 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC ihre Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nur in dem Rahmen bestehe, der durch § 78 a BetrVG vorgegeben sei, habe die Beteiligte zu 2) keinen Anspruch auf Übernahme in einen anderen Betrieb. Abgesehen davon habe zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung am 21. Juni 2004 keine Beschäftigungsmöglichkeit in ihren anderen Betrieben bestanden. Schon im Oktober 2002 habe sie mitgeteilt, dass sie 50.000 Stellen im Konzern bis zum Ende des Jahres 2005 abbauen müsse. Ein Großteil dieser Stellen bestehe bei ihr, der Konzernmutter. Deshalb habe sie im Jahr 2003 beschlossen, anders als in den Vorjahren keine Auszubildenden mehr in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen, ihnen aber bei persönlicher Eignung und der Bereitschaft zu einem bundesweiten Einsatz einen auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag mit einer Versetzung in den Betrieb V anzubieten. Ziel sei es, die Auszubildenden auf Arbeitsplätze außerhalb des Konzerns zu vermitteln. Sie könnten sich zwar auch auf freie Arbeitsplätze innerhalb des Konzerns bewerben, würden dann aber als externe Bewerber behandelt, die allenfalls in Ausnahmefällen zu berücksichtigen seien. Einen Anspruch auf Übernahme in einen Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft bestehe schon deshalb nicht, weil diese selbst über die Besetzung ihrer Stellen entschieden. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, das
VG mit der Beteiligten zu 2) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Beteiligte zu 2) sowie die Beteiligten zu 3) – 5) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 3) – 5) haben die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei nicht aufzulösen, weil die Beteiligte zu 2) in einem der Betriebe der Beteiligten zu 1) oder in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft weiterbeschäftigt werden könne. Diese Verpflichtung zur konzernweiten Weiterbeschäftigung ergebe sich aus dem Tarifvertrag Mitbestimmung TTC, der die Konzerndimensionalität der Ausbildung hervorhebe und für freigestellte Mitglieder der Auszubildendenvertretung, die wegen Erreichens der Altersgrenze aus ihrer Funktion ausschieden, auch ausdrücklich eine Pflicht des Konzerns zu einer Weiterbeschäftigung regele.
der konzernweiten Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 34 Stunden seien ab Juli 2004 selbst im Ausbildungsbetrieb Arbeitsplätze frei geworden und mit Auszubildendenvertretern besetzt worden. Im Oktober 2004 seien noch sechs Sekretariatsstellen frei gewesen. Sie haben eine Liste über Stellen vorgelegt, die im Zeitraum
VG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 S. 1 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC entstandene Arbeitsverhältnis ist nicht
VG aufzulösen, da der Arbeitgeberin im maßgeblichen Zeitraum die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2) nicht unzumutbar war. a. Zunächst ist festzuhalten, dass die unter § 78 a Abs. 2 BetrVG geregelte gesetzliche Übernahmeverpflichtung nicht unmittelbar für die in den Betrieb T Training versetzten Auszubildenden gilt. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Beschluss vom 24. August 2004 – 1 ABR 28/03 – zutreffend ausgeführt, dass für diese Auszubildenden eine Jugend- und Auszubildendenvertretung von Gesetzes wegen nicht errichtet ist, weil sie nicht zur Belegschaft dieses Betriebes gehören und keine Arbeitnehmer des reinen Ausbildungsbetriebes im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Dies wird von den Beteiligten auch nicht anders gesehen. b. Jedoch besteht eine – tarifliche - Übernahmeverpflichtung der Beteiligten zu 1) gemäß § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC. Darin ist ausdrücklich bestimmt, dass § 78 a BetrVG auf die Mitglieder der Auszubildendenvertretung Anwendung findet. c.
VG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beteiligte zu 2) war Mitglied der Auszubildendenvertretung der Berufsbildungsstelle T des Betriebes T Training. Sie hat mit dem am 8. Juni 2004 der Beteiligten zu 1) zugegangenen Schreiben vom 1. Juni 2004 vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses am 21. Juni 2004 Weiterbeschäftigung verlangt hat. d.
VG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, das begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Die Beteiligte zu 1) hat mit dem am 28. Juni 2004 zunächst beim Arbeitsgericht Rosenheim eingegangenen Antrag die Frist gewahrt. e. Jedoch war die Weiterbeschäftigung für die Beteiligte zu 1) nicht unzumutbar.
dem Tarifvertrag Mitbestimmung TTC bestand für die Beteiligte zu 1) die Pflicht, die Beteiligte zu 2) in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihr eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln. Dies ergibt die Auslegung der maßgebenden Vorschriften des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC. aa. Bei tariflichen Regelungen, die inhaltlich mit gesetzlichen Normen übereinstimmen oder auf sie verweisen, ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit die Tarifvertragsparteien eine selbständige, das heißt in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten. Dieser Wille muss im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die sonst nicht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würde. Für einen rein deklaratorischen Charakter der Übernahme spricht hingegen, wenn einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert übernommen werden; in einem derartigen Fall ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es den Tarifvertragsparteien bei der Übernahme des Gesetzestextes darum gegangen ist, im Tarifvertrag eine unvollständige Darstellung der Rechtslage zu vermeiden. Sie haben dann die unveränderte gesetzliche Regelung im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit deklaratorisch in den Tarifvertrag aufgenommen, um die Tarifgebundenen möglichst umfassend über die zu beachtenden Rechtvorschriften zu unterrichten (vgl. BAG, Urteil vom
Erreichen der Altersgrenze für Auszubildendenvertreter. Gerade sie zeigt, dass die Tarifvertragsparteien selbst den Schutz der Auszubildendenvertreter regeln wollten und nicht ohne sonstige Maßgabe nur auf den allgemeinen Inhalt von § 78 a BetrVG Bezug nehmen wollten (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BAG, Beschluss vom
der das ausbildende Unternehmen (hier: D ) die Vermittlung der ausbildungsrelevanten Kenntnisse vorzunehmen und die Auszubildende die Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen hat. Soweit es um die Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft geht, mag es an einer solchen Vertragsbeziehung fehlen. Jedoch ist dies nicht erheblich, weil die Tarifvertragsparteien neben anderen Verpflichtungen auch eine Übernahmeverpflichtung für alle Konzerngesellschaften begründet haben. Für eine Verpflichtung der anderen Konzerngesellschaften, durch eine Weiterbeschäftigung
bestandener Prüfung die Auszubildendenvertreter zu schützen, spricht zunächst die in der Präambel und unter § 9 des Tarifvertrages angesprochene Konzerndimensionalität der Ausbildung. Danach ist es ein Anliegen des gesamten Konzerns, kompetente
wuchskräfte für die eigenen Betriebe zu finden. Aus diesem Grund haben die anderen Konzerngesellschaften nicht nur in ihren Betrieben die praktische Ausbildung zu übernehmen, sondern auch den Auszubildendenvertretern die Möglichkeit zu geben, Auszubildende zu betreuen (§ 3 Abs. 1 S. 2) und allen Beschäftigten in den Konzernbetrieben das passive Wahlrecht für die Auszubildendenvertretung einzuräumen (§ 4 S. 2). Zudem gewähren sie den Betriebsräten die Gelegenheit, in bei den Berufsbildungsstellen eingerichteten Betreuungsgremien mitzuwirken (§§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 2). Aufgaben dieser Betreuungsgremien ist die Erörterung von Problemstellungen konzerndimensionaler Sicht in Sachen Ausbildung (§ 9 Abs. 2). Dass es eine gemeinsame Verpflichtung aller Konzernunternehmen auf Weiterbeschäftigung von Auszubildendenvertretern gibt, zeigt aber auch ausdrücklich die Regelung unter § 3 Abs. 4 S. 2 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC. Danach hat der Konzern dem wegen Erreichens der Altersgrenze aus der Funktion ausgeschiedenen voll freigestellten Mitglied der Auszubildendenvertretung eine adäquate Anschlussbeschäftigung vorzuschlagen. Für die Annahme, dass
dem Willen der Tarifvertragsparteien eine solche konzernweite Stellensuche für Auszubildendenvertreter, die ihre Ausbildung bereits vor Erreichen der Altersgrenze abschließen, nicht erfolgen soll, fehlt jeglicher Anhaltspunkt und jegliche
vollziehbare Begründung. Vielmehr ist erkennbarer Inhalt der Regelung, den für Auszubildendenvertretern bezweckten Schutz umfassend auszugestalten: Wenn (
der Ausbildung in einem Betrieb des Konzerns – ohne Freistellung – auf einem Dauerarbeitsplatz weiterbeschäftigt wurden, als Arbeitsplatzinhaber keines besonderen Schutzes bei einem altersbedingten Ausscheiden aus der Auszubildendenvertretung bedurften, musste (c) nur noch der Schutz der Auszubildendenvertreter festgelegt werden, die wegen Erreichens der Altersgrenze aus ihrem Amt ausschieden und denen aufgrund ihrer Freistellung bislang kein Dauerarbeitsplatz zugewiesen worden war. ddd. Im Übrigen wäre bei einer ausschließlichen Verpflichtung der Beteiligten zu 1) zur Weiterbeschäftigung der Auszubildendenvertreter zu berücksichtigen, dass sich ihre Betriebe in einer Umstrukturierung befinden und sie ihrem Betrieb V die Aufgabe zugewiesen hat, möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kurzfristig in eine neue dauerhafte Beschäftigung innerhalb oder außerhalb des Konzerns zu bringen (vgl. D , Der Lagebericht 2004, Mitarbeiter, S. 77). Zu diesem Zweck versetzt sie (unbefristet beschäftigte) Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz weggefallen ist, in den Betrieb V , der die Aufgaben einer Personalservice-Agentur wahrnimmt, d. h. die unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer weiterqualifiziert oder ihnen befristete Einsätze innerhalb und außerhalb des Konzerns vermittelt bis für sie ein Dauerarbeitsplatz in einem Betrieb des Konzerns oder auch außerhalb des Konzerns zur Verfügung steht. Bei einer am Schutzzweck des § 3 Abs. 4 S. 1 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC orientierten Auslegung muss diese unternehmensspezifische Sicherung einer unbefristeten Weiterbeschäftigung auch auf die Gruppe der Auszubildendenvertreter angewandt werden.
dem in der Tarifvorschrift genannten § 78 a BetrVG kommt den Auszubildendenvertreter sogar ein höherer Schutz zu, als ihn die normalen Arbeitnehmer über den Kündigungsschutz
G genießen (vgl. dazu: Fitting, BetrVG,
VG maßgeblichen Zeitraum von 3 Monaten vor dem Prüfungszeitpunkt (vgl. BAG, Beschluss vom 12. November 1997 – 7 ABR 63/96 -) dargelegt, dass sogar in der Region der Berufsbildungsstelle mindestens ein Arbeitsplatz zur Besetzung ausgeschrieben war, für den die Beteiligte zu 2) die fachlichen Voraussetzungen mitbrachte.
alledem war der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückzuweisen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Beschlussverfahrens war die Rechtsbeschwerde
GG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Beteiligten zu 1) R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.