Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Juli 2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf ihre Kosten zurückgewie-sen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt: 200.000,- €. Gründe I. Mit Ingenieurvertrag vom 14.09./17.09.1992 wurde die Klägerin von der Firma C. GmbH & Co. KG (im Folgenden: C.) beauftragt, die Planung der Ingenieurleistungen für Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen bezüglich des Bauvorhabens D., Baugebiet B, E. in F. durchzuführen. Dabei hatte die Klägerin die Grundleistungen zu den Leistungsphasen 2 - 9 des § 73 Abs. 1 HOAI zu erbringen. Zur Vorplanung und Ausführung der Hausinstallationsleitungen holte die Klägerin vom Zweckverband Wasser/Abwasser F. eine Wasseranalyse hinsichtlich des im Gebiet D. anstehenden Trinkwassers ein. Die Firma G. (im Folgenden: G.), eine über gemeinsame Gesellschafter in Beziehung zur Klägerin stehende Gesellschaft, sandte an die Beklagte unter dem 18. Mai 1993, zu Händen Herrn Dr. H., ein Fax mit der Bitte, anhand zugleich übermittelter Analysedaten die Einsatzmöglichkeiten verzinkter Rohrleitungen für die Wohnbebauung D. zu überprüfen. Ebenfalls mitgeschickt wurde ein Schreiben des Zweckverbandes Wasser/Abwasser F., Betrieb F., vom 13. Mai 1993. Einen Hinweis auf die Klägerin enthielt das Fax nicht. Bei Herrn Dr. H. handelt es sich um einen zwischenzeitlich verstorbenen Mitarbeiter der Beklagten. Mit Schreiben vom 24. Mai 1993 teilte Dr. H. für die Beklagte der G. mit, das Wasser für das Versorgungsgebiet F. erfülle die Voraussetzungen der Trinkwasserverordnung. Weiter führte die Beklagte aus: "... Die Bedingung K s 4,3 > 1,0 mol/m3 wird zwar nicht erfüllt (0,26), jedoch halten wir aufgrund der geringen Salzkonzentrationen den Einsatz verzinkter Rohre für möglich...,, Streitig ist, ob das Fax, mit dem die Auskunft erteilt wurde, von Herrn Dr. H. unterschrieben worden ist. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung das Leistungsverzeichnis mit der Vorgabe des Einsatzes verzinkter Stahlohre bereits fertiggestellt. Dies wurde dann durch die Installationsfachfirma I. GmbH (im Folgenden: I. GMBH) ausgeführt, wobei sie von der Klägerin gemäß dem mit der Firma C. geschlossenen Ingenieurvertrag überwacht wurde. Herstellerin der eingebauten Rohre waren die Firma J. in Italien und die Firma K. in L.. Die Firma G. Ingenieurgesellschaft mbH trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte, die aus deren Auskunft resultieren, am 03. Dezember 2004 an die Klägerin ab . Am 24. März 1999 leitete die C. gegenüber der Klägerin sowie der I. GMBH ein Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht München l ein, in dessen Rahmen die Sachverständigen Dr. M. und Dr. N. Gutachten erarbeiteten. In diesem Verfahren verkündete die Klägerin der Beklagten mit Schriftsätzen vom 24. Januar 2003 und vom 6. Dezember 2004 den Streit. Dr. M. führte in seinem Gutachten aus, dass bei der in F. vorliegenden Wasserqualität verzinkte Stahlrohre nicht dem Stand der Technik entsprächen und ungeeignet für Installationszwecke seien (S. 10). Weiter heißt es in dem genannten Gutachten (S. 14), dass es "bei Beaufschlagung der im Bauteil B installierten Stahlrohre mit einem Wasser vorliegender chemischer Zusammensetzung ohne zusätzliche Korrosionsschutzmaßnahmen zwangsläufig zu Korrosionen mit der Folge von Rostwasserbildung" kommen müsse. Auf der gleichen Seite wird festgestellt: "Bei sämtlichen aus den Gebäuden 49, 53, 59 im März 2000 ausgebauten Rohrabschnitten war im Kaltwasser- wie im Warmwasserbereich die Verzinkungsschicht vollständig aufgezehrt und die Rohrinnenwand mit fest auf der Innenwand haftenden Rostinkrustationen überzogen..." Auch nach dem Gutachter Dr. N. sind die verwendeten Rohre ohne Wasserbehandlungsmaßnahmen nicht korrosionsbeständig und liegt ein Korrosionsschaden im Leitungssystem der Wohnanlage E. vor. Ferner ergibt sich aus Ausführungen des Gutachters Dr. N., dass das Trinkwasser gemäß der von der Klägerin der Beklagten vorgelegten Analyse hinsichtlich des pH-Wertes, des Mulden- und Lochkorrosionskoeffizienten, der Säurekapazität bis pH-Wert 4,3 und der Konzentration an Calcium nicht den Anforderungen der damals gültigen Trinkwasserverordnung und der DIN 50930 Teil 3 genügt habe. Der Gutachter Dr. N. stellte weiterhin fest, dass die von der Klägerin der Beklagten vorgelegte Analyse für die Beantwortung der ihr gestellten Frage keine zureichende Grundlage geboten habe, da nicht alle erforderlichen Werte und Parameter angegeben gewesen seien. In einem zwischenzeitlich erstellten Gutachten zu den Kosten einer Sanierung bemisst der Gutachter den Sanierungsaufwand auf 1.000.000,- Euro. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihr gegenüber eintrittspflichtig wegen der Schlechterfüllung eines selbständigen Beratervertrages. Es liege eine haftungsbegründende Auskunft "an den, den es angeht" vor. Schließlich ergebe sich eine Haftung der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt des "Tätigwerdens mit Schutzwirkung für Dritte". Alternativ stehe der Klägerin ein Anspruch auf der Grundlage des Instituts der Drittschadensliquidation zu. Die Auskunft sei unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft, da die Beklagte auf unzureichender Basis eine sachlich falsche Auskunft erteilt habe. Unzutreffend sei die Auskunft zunächst insofern gewesen, dass das Wasser ohne Einschränkung als den Erfordernissen der damals gültigen Trinkwasserverordnung genügend bezeichnet worden sei. Falsch sei die Auskunft ferner auch insoweit gewesen, als dass feuerverzinkte Stahlrohre allenfalls mit zusätzlichen Korrosionsschutzmaßnahmen hätten eingebaut werden können. Wäre die Auskunft zutreffend erteilt worden, hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt und auch genutzt, die Planung des Einbaus verzinkter Stahlrohre abzuändern . Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihr sämtliche Aufwendungen und Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass bei der Wohnanlage D., Baugebiet B, E., F. im Bereich der gesamten Sanitärinstallation verzinkte Stahlrohre geplant und eingebaut worden sind; festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin auch sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung zu ersetzen hat, die im Zusammenhang mit der Sanitärinstallation in verzinkten Stahlrohren bei dem unter Ziffer 1 genannten Bauvorhaben entstanden sind und noch entstehen, insbesondere die Kosten des Beweissicherungsverfahrens vor dem LG München l - Az.: 11 OH 5232/99. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, Herr Dr. H. habe bei ihr zu keinem Zeitpunkt Prokura, Handlungsvollmacht oder sonstige Vollmacht innegehabt. Weder sie selbst noch Herr Dr. H. seien für die Planung von Trinkwasseranlagen fachkundig. Im Mai 1993 sei Herr Dr. H. in der technischen Kundendienstabteilung der Beklagten tätig gewesen. Für die Abgabe einer rechtserheblichen Erklärung sei es gemäß der Handlungsrichtlinie der Beklagten zwingend erforderlich, dass die Erklärung von mindestens zwei Personen unterschrieben werde. Dies sei bei Unternehmen von der Größe der Beklagten allgemein üblich und auch der Klägerin bekannt gewesen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Zudem hat sie Verjährung aller der Klägerin etwa zustehenden Ansprüche eingewendet. Das Landgericht hat durch am 28. Juli 2005 verkündetes mit Beschluss vom 31. August 2005 im Tatbestand berichtigtes Urteil die Klage abgewiesen. Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung. Auch sie wiederholt und vertieft ihren früheren Vortrag. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Die Berufung zeigt keinerlei konkrete Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO. Die Angriffe der Klägerin sind nicht stichhaltig. 1. Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung - Entsprechendes gilt für eine Auskunft - erteilt, ist zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung (oder der Auskunft) entstehenden Schadens nicht verpflichtet, es sei denn es ergibt sich eine Verantwortlichkeit aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung, § 675 Abs. 2 a.F. BGB.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.