Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10. September 2004 geändert und die Klage betreffend die Statusfeststellung für die Beigeladenen C und G abgewiesen. Di
§ 7Nr.
13 S. 31 f.; Urt. vom 18.12.2001, Az.: B 12 KR 10/01 R ,
§ 7Nr. 20 S. 78; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht -BVerf
G-, Kammerbeschl. vom 20.05.1996, Az.: 1 BvR 21/96 ,
§ 7Nr.
11 ). In der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladenen C und G bei der Klägerin abhängig beschäftigt waren/sind. Der "Freie-Mitarbeiter-Vertrag" betont zwar durch Überschrift und Präambel, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis - und zwar von beiden Seiten - gewollt sei, dennoch ergibt sich kein einheitliches Bild. Für eine freie Mitarbeitertätigkeit sprechen folgende Regelungen: Dem Mitarbeiter werden - anders als in der Regel bei abhängiger Beschäftigung - kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie keine Über- oder Mehrarbeits- sowie Sonntagszuschläge bzw. keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gewährt. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages steht es dem Mitarbeiter - in Kenntnis des konkreten Auftrages - frei, diesen nicht zu übernehmen; die Klägerin trifft keine Beschäftigungspflicht (§ 1 Abs. 3 des Vertrages). Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich eher um einen Rahmenvertrag, der die Abwicklung konkreter, im Einzelnen zu vereinbarender Aufträge regelt, handelt. Auch weist das Entgelt gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages zumindest teilweise einen Erfolgsbezug auf ("bei ordnungsgemäßer Durchführung der Datenerhebung ..."). Die Rechnungslegung durch den Mitarbeiter spricht gleichermaßen eher für eine freie Tätigkeit, ebenso die diesem obliegende Verpflichtung zur Abführung von Steuern und Abgaben. Gleiches gilt für die relativ kurze Kündigungsfrist von 14 Tagen (§ 8 des Vertrages). Eine freie Mitarbeit lassen jedoch bereits die Hinweise auf die auf beiden Seiten bestehende Unsicherheit, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt (§ 6 Abs. 5 und 6 des Vertrages), zweifelhaft erscheinen. Für eine abhängige Tätigkeit spricht die eher restriktive Handhabung, betreffend das Tätigwerden von Unterbeauftragten (§ 3), das der Zustimmung der Klägerin bedarf, sowie der Umstand, dass selbst der Mustervertrag bereits als Stundenhonorar den Eintrag "15 DM" aufweist. Diesbezüglich handelt es sich um eine einseitige Vorgabe der Klägerin, der sich alle Telefoninterviewer zu unterwerfen hatten, nicht aber um das freie Aushandeln der Vergütung zwischen gleichrangigen Vertragspartnern. Auch ist selbst nach dem Vertrag kein Sonderhonorar bei besonders anspruchsvoller Tätigkeit oder anderen Besonderheiten vorgesehen. Unter Einbeziehung der tatsächlichen Umsetzung des Vertrages unterliegt es jedoch keinen Zweifeln, dass eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu
- und
- vorlag bzw. vorliegt. Die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Tätigkeit sprechen, überwiegen deutlich. Während der Abwicklung der einzelnen Aufträge waren die Beigeladenen zu
- und
- vollständig bezüglich Ort, Zeit und Art und Weise der Arbeitsleistung dem Weisungsrecht von g, das sie gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 des Vertrages gegen sich gelten lassen mussten, unterworfen. Freiräume bestanden für die Beigeladenen zu
- und
- allein im Hinblick darauf, dass sie - unbezahlte - Pausen nach eigenem Belieben einlegen bzw. vorzeitig den Arbeitsplatz verlassen konnten. Der Arbeitgebereigenschaft der Klägerin steht insoweit nicht entgegen, dass die Telefoninterviewer C und G nicht in ihren Betrieb eingegliedert waren und dass diese sich vielmehr bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art und Weise der Interviewtätigkeit den Weisungen von g auch in der tatsächlichen Ausführung der einzelnen Aufträge unterwerfen mussten. Dass die Klägerin über die oben genannten vertraglichen Regelungen nur das weitergegeben hat, was ihr selbst von g vertraglich vorgegeben worden war, entspricht der Regel, wenn sich selbständige Unternehmer zur Ausführung der von ihnen übernommenen Werkvertragsverpflichtungen ihrer Beschäftigten bedienen. Bei der Klägerin handelt es sich um ein selbständiges Unternehmen. Sie konnte selbst nicht Arbeitnehmerin der Auftraggeber sein, jedoch als Arbeitgeberin auftreten und die von ihr übernommene Verpflichtungen in Ausübung eines Arbeitgeber-Direktionsrechts über § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 des Freien-Mitarbeiter-Vertrages als Weisungen an die Telefoninterviewer weitergeben (vgl. zu der Tätigkeit von sog. Ausbeinern BSG, Urt. vom 04.06.1998, Az.: B 12 KR 5/97 R ,
§ 7Nr.
13 ). Dies führte zwangsläufig dazu, dass die Klägerin selbst gegenüber ihren Auftraggebern nicht anders gebunden war als die Telefoninterviewer sodann ihr gegenüber. In der Regel ist ein Werkunternehmer Gewährleistungsansprüchen der Auftraggeber bei mangelhafter Erfüllung ausgesetzt, für die seine Mitarbeiter allenfalls mittelbar einzustehen haben. Selbst wenn solche Ansprüche ausgeschlossen gewesen wären, änderte das nichts an der Eignung der Klägerin, Arbeitgeberin der Telefoninterviewer zu sein. Auch ein Abwälzen ihrer Haftung auf die Telefoninterviewer im Innenverhältnis ändert nicht daran. Dies kann allenfalls Einfluss darauf haben, ob die Telefoninterviewer ein Unternehmerrisiko getragen haben (BSG, Urt. vom 04.06.1998, a. a. O. ). Gegenüber g hat die Klägerin Kürzungen der vereinbarten Pauschale hinzunehmen bzw. - weitere Kosten verursachende - andere Mitarbeiter zu stellen, wenn g mit einzelnen, von der Klägerin geschickten Mitarbeitern nicht zufrieden ist. Dagegen haften die Beigeladenen zu
- und
- der Klägerin gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie in Höhe von maximal 1.000,00 DM je Schadensfall. Die Beigeladenen zu
- und
- hatten die von g vorgegebenen Arbeitsmittel, die Methodik, die Interviewpartner und -inhalte vollständig zu akzeptieren. Aber selbst wenn die vollständige Einbindung der Telefoninterviewer in die Arbeitsabläufe und in den Betrieb von g als methodisch bedingt und der Natur der Sache nach nicht abänderbar außer Acht bleiben sollte (siehe BSG, Urt. vom 14.11.1974, Az.: 8 RU 276/73, USK 74145, zum Telefoninterviewer; BSG, Urt. vom 22.06.2005, a. a. O. , zum Frachtführer), so sprechen die sonstigen Umstände der Tätigkeit der Beigeladenen dennoch für die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung. So erfolgte die Bezahlung vollständig unabhängig von einem Erfolg oder Misserfolg der Tätigkeit, ja sogar unabhängig von anderen Faktoren als der bloßen Anwesenheit und dem Bemühen um Erfolge. So hat der Beigeladene zu 2., von der Klägerin unwidersprochen, angegeben, während einzelner Aufträge habe er teilweise über längere Zeiträume kein einziges Interview erfolgreich abschließen können. Seitens der Mitarbeiter von g sei es dennoch zu keiner Nachfrage gekommen noch sei sein Entgelt gekürzt worden. Die Beigeladene zu
- hat - ebenfalls ohne Auswirkungen auf ihr Entgelt - Hilfestellung seitens g in solchen Phasen erhalten. Auch haben die Telefoninterviewer keinerlei Unternehmerrisiko getragen. Sie haben nicht einmal einen Pkw vorhalten müssen; sämtliche Arbeitsmittel wurden gestellt. Die einzige "Freiheit" bestand darin, dass keine wöchentliche Rahmenarbeitszeit festgelegt war. In der Regel erwartete die Klägerin jedoch einen Einsatz zwei bis drei Mal in der Woche. Eine Erhöhung der Arbeitsleistung war kaum umzusetzen. Der Beigeladene G hat angegeben, er habe auch zeitweise mehr arbeiten wollen, sei aber trotzdem nur zwei bis drei Mal wöchentlich eingesetzt worden. Die Telefoninterviewer konnten als Kriterium, ob sie tätig werden wollten, allein zugrunde legen, ob ihnen der jeweilige Wochentag genehm war. Über den Inhalt der Aufträge erfuhren sie, wenn überhaupt, später, zum Zeitpunkt der Vereinbarung der einzelnen Aufträge jedenfalls nichts. Auch gab es für die Beigeladenen C und G neben g, in deren Betriebsräumen sie ausschließlich tätig wurden, keine anderen Auftraggeber der Klägerin, unter denen sie hätten wählen können. Die Rechnungslegung bereitete g bis ins letzte Detail vor. Insoweit stellt sich die Abgabe der Rechnung - an g, nicht an die Klägerin - als reine Formsache dar, die nicht für eine selbständige Tätigkeit spricht. Schließlich haben die Mitarbeiter von einer Unterbeauftragung keinen Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen dafür schränkte der Vertrag derart ein, dass ohnehin nur ein angeleiteter Mitarbeiter, der bereits bei g tätig geworden war, hätte einspringen können. Bei der durchgehend einheitlichen Bezahlung der Telefoninterviewer von 15 DM pro Stunde machte der Einsatz eines Unterbeauftragten damit wirtschaftlich keinen Sinn. Der von der Zeugin T geschilderten mangelnden Einflussnahme auf die Interviewer steht gegenüber, dass die Auftraggeberin im Verhältnis zur Klägerin bestimmte, ob sie gewisse Mitarbeiter nicht mehr oder verstärkt vermittelt bekommen wollte. Im Übrigen erscheint es dem Senat bemerkenswert, dass die Zeugin sogar das Einstellungsgespräch mit dem Beigeladenen G führte. Obwohl der Senat bei der Beurteilung der Tätigkeit von Interviewern zu einem anderen Ergebnis kommt als das BSG in dem o. g. Urteil vom 14.11.1974 (a. a. O.), liegt dennoch keine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG vor. Vielmehr unterscheidet sich das Gesamtbild der Tätigkeit der Interviewer in dem früher und aktuell zur Beurteilung anstehenden Fall grundlegend. Die Freiheiten, die jenseits der methodisch bedingten Vorgaben hinaus in dem 1974 entschiedenen Fall für Interviewer bestanden, räumt die Klägerin den Beigeladenen zu
- und
- weder vertraglich noch tatsächlich ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Senat hat die Revison im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Der Streitwert war im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache für die Beteiligten auf 6.000 EUR festzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/113473.html ( https://oj.is/113473 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 15 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f