Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Eintragung des Objekts C.------straße 3 in L. -N. in die Denkmalliste der Stadt L. durch Bescheid vom 29. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2000 wird aufgehoben, soweit die Unterschutzstellung sich auf das Innere des Gebäudes und auf den Garten des Objekts erstreckt. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des 1.608 qm großen Grundstücks C.------straße 3, Flur 78, Flurstück 889, Gemarkung N. in L. , das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Sie wendet sich gegen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Anwesens durch den Beklagten. Bei dem Anwesen C.------straße 3 handelt es sich um ein im Jahre 1960 von dem Architekten H. C1. erbautes Wohnhaus mit Garten. Es liegt auf einem Eckgrundstück an der Kreuzung C2. - und G.--------straße in dem sogenannten N1. , einem erst nach dem zweiten Weltkrieg erschlossenen Wohnviertel in L. -N. , dessen Bebauung von Einfamilienhäusern geprägt ist. Das zweigeschossige teilunterkellerte Haus besteht aus einem L-förmigen Flachbau im Erdgeschoss, dem im mittleren Bereich des längeren L-Schenkels ein ebenfalls flacher, kubischer Baukörper als Obergeschoss aufgesetzt ist. Dieser ragt beidseitig um jeweils 1,75 m über das Erdgeschoss vor und wird straßenseitig von vier, zur Gartenseite von drei Säulen abgestützt. Der Kubus wird von einem Zeltdach mit einer Dachneigung von etwa 25° bedeckt. Die ursprünglich vorgesehene backsteinsichtige Außenwand wurde nach einem Entschluss des Architekten H. C1. noch während der Baufertigstellung im Obergeschoss mit Schiefer verkleidet. Die Holzverkleidungen der Fenster im Erdgeschoss zur Gartenseite und zur G.--------straße wurden entfernt und durch einen glatten Putz ersetzt; ferner wurden über den Gartenfenstern im Erdgeschoss und Obergeschoss Rollladenkästen eingesetzt. Weiter wurde in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts die Fensterfront zum Garten vergrößert, anstelle des rechten Fensters wurde eine zusätzliche raumhohe Verglasung angebracht. Sämtliche Fenster wurden erneuert. Am 1. März 1994 stimmte der Beigeladene im Rahmen der Benehmensherstellung der Unterschutzstellung des Anwesens zu. Nachdem die Klägerin zur beabsichtigten Eintragung des Objekts C.------straße 3 angehört worden war, wurde das Anwesen C.------straße 3, L. -N. mit der Kurzbezeichnung des Denkmals "Wohnhaus" am 20. Januar 1998 in die Denkmalliste der Stadt L. eingetragen. Der Eintragung liegt eine Beschreibung des Baudenkmals (Wohnhaus und Garten) sowie ein Auszug aus dem Katasterplan bei. Die Eintragung wurde der Klägerin unter Bezugnahme auf die im Rahmen der Anhörung bereits erfolgte Begründung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Baudenkmals mit Bescheid vom 29. Januar 1998 mitgeteilt. Der Beklagte führte zur Denkmaleigenschaft des Objekts u.a. Folgendes aus: "Erbaut 1960, Architekt: H. C1. ...... Innen original: Grundriss (Veränderungen EG: Wandausbruch zum ehemaligen Büro, Entfernung von zwei dünnen Trennwänden zwischen ehemaliger Küche und Essecke, Verlegung der Küche ins ehemalige Mädchenzimmer; OG: Zusammenlegung von zwei Schlafräumen durch Wandausbruch). Heller Natursteinboden im Hausflur, Treppe zum OG: Natursteinstufen, goldener Mipolamhandlauf; Kellertreppe gefliest, Mipolamhandlauf (Zimmertüren erneuert). Zum Denkmal gehörig ist der umgebende Garten, der mit seiner Heckenbepflanzung die Abgeschlossenheit des Hauses zur Straße fortsetzt. Typisch für die Erbauungszeit ist auch die Terrasse, die direkt in die Rasenfläche übergeht, sowie die teilweise noch nachvollziehbare unregelmäßige Bepflanzung mit Sträuchern und Bäumen. Das o.g. Objekt ist ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW). Das für die Qualifizierung als Baudenkmal notwendige öffentliche Interesse ist gegeben, da dieses Denkmal sowohl bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen ist als auch künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vorliegen. Das ergibt sich aus Folgendem: Die bauliche Erweiterung des alten N2. Ortskerns erfolgte seit der Eingemeindung nach L. im Jahre 1888 zunächst durch genossenschaftliche Arbeiterwohnungsbauten. In den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts entstanden der ausgedehnte Stadionbereich und der Äußere Grüngürtel. Aufgrund der landschaftlichen Schönheit nahm im Bereich nördlich der B. Straße und westlich des Äußeren Grüngürtels die Tendenz zum Ausbau als Villen- und Künstlervorort zu. Bis in die jüngste Vergangenheit wurden in dieser bevorzugten Lage qualitätsvolle Beispiele neuerer Architektur errichtet. Das o.g. Haus C.------ straße 3 gehört zur Erstbebauung des Malerviertels nördlich des Brauweilerweges, eines erst in der Nachkriegszeit erschlossenen Wohnviertels. Die dortige Bebauung mit Einfamilienhäusern zeichnet sich insgesamt durch ihren gehobenen Standard aus. Das von dem Kölner Architekten H. C1. geplante Einfamilienhaus liegt unmittelbar an der Kreuzung zur G.--------straße . Die Hauptfassade dieses Hauses ist mit dem auf Säulen stehend wirkenden, überkragenden Obergeschoss ein eindrucksvoller Blickfang in der Nähe der großräumigen Straßenkreuzung. Die Säulenstellung lässt Hauseingang und Nebeneingang zu einem großzügigen Portikus verschmelzen. Hier entsteht eine Verschleifung von Außen und Innen, der loggienartige Bereich vermittelt zwischen Vorplatz und Wohnräumen. Diese auffällige Säulenstellung (die Säulen mit ungewohnt betonter Entasis) steht im Kontrast zu der ansonsten stark zurückgenommenen Gestaltung des Gebäudes. Die äußere Gestalt des Hauses ist aus einem L-förmigen Flachdachbau gebildet, dem ein aus der Mitte nach links verschobenes, vorne und hinten überstehendes quadratisches Obergeschoss aufgesetzt ist. Der helle Streifen der sichtbar gelassenen Betondecke des Erdgeschosses zieht sich um das ganze Gebäude herum und verstärkt so den Eindruck von zwei versetzt 'aufeinander gestapelten' eingeschossigen Flachdachbauten. Dies wirkt als variierter Verweis auf die eingeschossigen Flachdacheinfamilienhäuser der fünfziger Jahre in L. . Die glatten Außenwände scheinen vollkommen schmucklos, sie wurden jedoch von dem Architekten sehr bewusst gestaltet: Die Anordnung der Fenster innerhalb der einzelnen Mauerflächen wirkt wie eine grafische Behandlung der Wand. Die Fensteröffnungen wurden zu unterschiedlichen Gruppen zusammengefasst und sind als Dreiergruppen symmetrisch oder betont asymmetrisch in die Mauer eingeschnitten, bilden ein langes Fensterband (Gartenseite) oder rhythmisieren die Außenhaut durch einzelne Flächen. So zeigt sich in den Details die Arbeit des bedeutenden Kölner Architekten H. C1. , dessen Werke in Teilen einen sehr eigenständigen - von gängigen Architekturströmungen unabhängigen - Charakter haben. Trotzdem verweisen viele Details des Baus auf die Architektur im Stile der fünfziger Jahre. Dazu gehören die raumgreifende Architektur mit der L-förmigen Flügelanlage und die immer wiederkehrende Asymmetrie. Das auf Säulen stehende Obergeschoss erinnert an die im Erdgeschoss 'schwebenden' Fassaden vieler fünfziger-Jahre-Bauten; das Spiel mit geschlossenen und offenen Flächen und die durch die verglaste Front im Gartenbereich sowie durch den Portikus im Eingangsbereich angestrebte Vermittlung zwischen Innen und Außen ist typisch für die gehobene Einfamilienhausbebauung zu dieser Zeit. Das Objekt gehört zur Gruppe der qualitativ bedeutenden Kölner Bauten der fünfziger und sechziger Jahre und ist wichtiges Zeugnis für die Entwicklung dieses Bereichs von N. als moderner Villenvorort am Rande Kölns." Hiergegen legte die Klägerin am 27. Februar 1998 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass das Wohnen in dem streitigen Anwesen in seiner derzeit vorliegenden Gesamtgestaltung keinen Dokumentar- oder Symbolwert für die Architektur und Lebensgewohnheiten der fünfziger Jahre habe. Das Objekt sei nicht bedeutend, es fehle der wissenschaftliche und künstlerische Nutzungs- und Erhaltungszweck. Durch die bereits in der Begründung des Denkmalwertes angeführten nachträglichen Änderungen sei der Gesamteindruck derart verfälscht, dass sich weder das Lebensgefühl der fünfziger Jahre noch die künstlerische Bedeutung des Böhmschen Werkes wiederfinden lasse. Weiter sei der Garten selbst kein schützenswertes Denkmal. Er könne nicht unter Schutz gestellt werden, da er in der vorliegenden Gestalt eine spezielle Typik der fünfziger Jahre nicht wiedergebe. Zudem handele es sich bei der Unterschutzstellung des Gartens um eine unverhältnismäßige Entscheidung; sie führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Eigentums und der Privatnützigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2000 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch als unbegründet zurück und wies zur Begründung darauf hin, dass das Gebäude C.------straße 3 die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 DSchG NRW erfülle. Das Anwesen sei bedeutend für die Geschichte des Menschen sowie für Städte und Siedlungen. Für die Erhaltung und Nutzung des Denkmals lägen städtebauliche, künstlerische sowie wissenschaftliche Gründe vor. Von dem Gebäude könne zudem der mit diesem eine gestalterische Einheit bildende Garten nicht getrennt beurteilt werden. Die Klägerin hat am 24. August 2000 Klage erhoben und zur Begründung das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Die Voraussetzungen des § 2 DSchG NRW seien nicht erfüllt. Danach sollten die Objekte als Denkmäler ausgeschlossen werden, die nicht von Bedeutung seien. Da hier tiefgreifende Veränderungen an dem Anwesen vorgenommen worden seien, habe es nunmehr das Gepräge, das überwiegend von den Vorstellungen und dem Geschmack der bisherigen Eigentümer und Nutzer bestimmt sei. Die prägenden Stilelemente der fünfziger Jahre seien in den Hintergrund gedrängt worden. Dies gelte vor allem für die Verkleidung des Obergeschosses mit Schiefer, einem Baumaterial, das im Gegensatz zu der Bauphilosophie der fünfziger Jahre mit ihren hellen und farbenfrohen Gestaltungen stehe. Auch die Veränderungen im Inneren des Gebäudes seien erheblich, insbesondere seien mit der Grundrissveränderung die für die fünfziger Jahre typischen bescheidenen Raumansprüche aufgegeben worden. Bei dem Zeltdach und den bauchigen Säulen sowie der hohen Hecke im Garten handele es sich um zeitlose Elemente. Weiter sei der Garten nicht insgesamt unter Schutz zu stellen gewesen, allenfalls hätte es ausgereicht den Zugang von der Terrasse zum Garten unter Schutz zu stellen. Dem Objekt sei ein Bezug zum Garten nicht gänzlich abzusprechen. Die Klägerin hat beantragt, die Eintragung des Objekts C.------straße 3 in L. -N. in die Denkmalliste der Stadt L. und den hierzu erteilten Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 21. Juli 2000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung auf die Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend hat er vorgetragen, dass die Beschreibung zur Unterschutzstellung in zwei Punkten zu korrigieren sei. Der beschriebene Handlauf sei nicht aus Mipolam sondern aus Messing, was jedoch gleichfalls typisch für die damalige Zeit gewesen sei. Außerdem sei die Verschieferung des Obergeschosses nicht erst nachträglich erfolgt, sondern nach persönlicher Aussage des Architekten bereits während der Bauphase als Änderung beschlossen worden. Der Direktor des Landschaftsverbandes S. - S1. Amt für Denkmalpflege - hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts eine gutachterliche Stellungnahme vom 25. Februar 2003 vorgelegt. Der Direktor des Landschaftsverbandes S. ist im Berufungsverfahren beigeladen worden. Nach Durchführung eines Ortstermins hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 7. März 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich den verwertbaren Ausführungen des Beigeladenen in seiner gutachterlichen Stellungnahme, in dem die Denkmaleigenschaft für Haus und Garten der Klägerin bejaht werde, anschließe. Bei dem Anwesen der Klägerin handele es sich um ein Baudenkmal. Die Einbeziehung des Gartens in die Unterschutzstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden; einhergehend mit der höherwertigen Bauweise bildeten Haus und Garten eine funktionale Einheit. Weiter sei eine einzigartige oder auch nur hervorragende Bedeutung des Objekts für die Denkmaleigenschaft nicht erforderlich. Schließlich seien die nach der Errichtung des Hauses vorgenommenen Veränderungen nicht derart einschneidend, dass dadurch die Denkmaleigenschaft in Zweifel gezogen werden könnte. Die Verschieferung des Obergeschosses beruhe bereits auf Abweichungen des Architekten von den genehmigten Plänen schon während der Bauphase. Die Änderungen am äußeren Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigten den Gesamteindruck des Hauses kaum; gleiches gelte auch für die Veränderungen im Inneren des Gebäudes. Berechtigte Belange des Eigentümers seien zudem erst auf der zweiten Stufe bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 DSchG NRW zu berücksichtigen. Gegen das ihr am 24. März 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. April 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juni 2006 die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist der Klägerin am 3. Juli 2006 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf Antrag für die Klägerin bis zum 4. September 2006 verlängert worden. Mit am 31. August 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin einen Berufungsantrag gestellt. Sie nimmt zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, das Gutachten des Beigeladenen vom 25. Februar 2003 könne keine Berücksichtigung finden, da der Gutachter nicht die für eine sachgerechte Begutachtung erforderliche Objektivität besessen habe. Die erforderliche eigene Wahrnehmung vor Erstellung des Gutachtens habe der Gutachter auch nach eigener Aussage nicht gehabt, vielmehr habe er sich die Erkenntnisse des Beklagten zu eigen gemacht. Das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung des Objekts verkannt. Es sei weder bedeutend für die Geschichte des Menschen noch für Städte und Siedlungen, für die Erhaltung und Nutzung des Objekts lägen auch keine künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründe vor. Schließlich sei die Unterschutzstellung des Gartens rechtlich nicht haltbar. Das Besondere an dem Garten sei nicht erkennbar, so habe auch der Vertreter des Beigeladenen im Ortstermin angegeben, dass es eine auf den Garten bezogene gestalterische Konzeption des Architekten nicht gebe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Eintragung des Objekts C.------straße 3 in L. -N. in die Denkmalliste der Stadt L. durch Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 21. Juli 2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Berichterstatterin des Senats hat am 4. August 2006 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gefertigte Protokoll (Blatt 213 bis Blatt 228 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Die Berufung ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, soweit die grundsätzliche Einstufung des Objekts C.------straße 3 in L. -N. als Denkmal betroffen ist (dazu 1.); die Berufung ist begründet, soweit die Unterschutzstellung über den hier tenorierten Umfang hinausgeht (dazu 2. und 3.). In diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern. 1. Der Beklagte hat das Wohnhaus der Klägerin in der C.------straße 3 in L. - N. zu Recht als Denkmal eingestuft; die Eintragung des Objekts in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG NRW. Verfahrensrechtliche Bedenken hinsichtlich der Eintragung des Denkmals bestehen nicht, insbesondere ist diese unter Einbeziehung des der Eintragung beigefügten Katasterplans inhaltlich hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Aus dem vorgenannten Plan ergibt sich, dass das sich an die Garage anschließende Transformatorenhäuschen nicht am Denkmalschutz teilnimmt. Auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Unterschutzstellung liegen in dem hier noch zu präzisierenden (vgl. unten 2. und 3.) Umfang vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, UA S. 10, vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, UA S. 11, und vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, UA S. 12. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, UA S. 12 und vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, UA S. 13 m.w.N. Hieran gemessen sind die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes kann durch den Senat auf Grund der ausführlichen Stellungnahmen des Beklagten, der Unteren Denkmalbehörde (Stadtkonservator) der Stadt L. , bewertet werden. Bereits im Rahmen der Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 7. Juli 1997 hat die Untere Denkmalbehörde der Stadt L. nachvollziehbar und in sich schlüssig die für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes erheblichen Tatsachen und (architektur-) geschichtlichen Zusammenhänge umfassend dargelegt. Diese Stellungnahme lag auch der Eintragung des Objekts in die Denkmalliste zugrunde. Darüber hinaus hat der Beklagte seine Stellungnahme im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vertieft. Zweifel an der Sachkunde der Unteren Denkmalbehörde und an der fachlichen Qualität der von ihr erstellten Stellungnahmen bestehen nicht. Der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellte Beweisantrag, zur (Nicht-) Denkmaleigenschaft des Objekts einschließlich Garten ein Sachverständigengutachten einzuholen, war danach abzulehnen, da der Senat die Denkmaleigenschaft des streitgegenständlichen Objekts aus eigener Sachkunde beurteilen kann (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, der im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden ist). Die Klägerin hat nicht dargetan, aus welchen Gründen dem Senat diese Sachkunde im vorliegenden Fall fehlen könnte. Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - 9 B 381/98 - und vom 27. März 2000 - 9 B 518/99 -, Juris-Dokumente. Wegen der in den Akten befindlichen sachkundigen Stellungnahmen des Beklagten bedarf es einer Verwertung des Gutachtens des Beigeladenen vom 25. Februar 2003 und seiner weiteren Stellungnahmen nicht, so dass auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei der Erstellung des Gutachtens ein Verstoß gegen § 97 VwGO vorgelegen hat, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 - 8 B 91/05 -, BauR 2006, S. 1451 , nicht weiter zu prüfen ist. Der Senat weist aber darauf hin, dass § 97 VwGO hier nicht zur Anwendung kommt, weil das Gutachten des Beigeladenen nicht im Rahmen einer von § 97 VwGO vorausgesetzten gerichtlichen Beweiserhebung vorgelegt worden ist. Ein Beweisbeschluss ist nicht ergangen, eine Klarstellung des Verwaltungsgerichts, dass die Anforderung des vorgenannten Gutachtens als Beweisaufnahme erfolgt, liegt ebenfalls nicht vor. Das Wohngebäude ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, für die Erhaltung und Nutzung des Objekts liegen insofern wissenschaftliche Gründe vor (a), weiter ist das Gebäude bedeutend für Städte und Siedlungen, damit verbunden liegen für seine Erhaltung und Nutzung städtebauliche Gründe vor (b).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.