Tenor 1. Die Einspruchsentscheidung vom 15. April 2005 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die öffentliche Zustellung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2001 vom 26. Mai 2003 unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 20% und der Beklagte zu 80% zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten jetzt noch darüber, ob dem Kläger der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2001 wirksam bekannt gegeben geworden ist. Der Kläger wurde bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2000 zusammen mit seiner am 3. September 2000 verstorbenen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gesamtrechtsnachfolger der Ehefrau wurden die beiden Kinder S und O in Erbengemeinschaft, was dem Beklagten jedoch erst im Jahr 2005 bekannt geworden ist. Nach Aktenlage hatten die Eheleute im Rahmen einer GbR eine steuerpflichtige Vermietung von Büro- und Sozialräumen an die Firma L GmbH (GmbH) betrieben. Außerdem erzielte der Kläger im Jahr 2000 Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen und im Streitjahr 2001 Einkünfte i.S. § 17 EStG aus der Veräußerung seiner Anteile an der GmbH. Im Anschluss an die Veräußerung seines Vermögens verzog der Kläger noch im Jahr 2001 endgültig nach Spanien. Er meldete sich zu diesem Zweck bei dem für ihn zuständigen Einwohnermeldeamt ordnungsgemäß unter Angabe der Adresse in Q/Spanien ab. Noch im Dezember des Jahres 2001 wechselte der Kläger seinen Wohnsitz erneut und meldete sich zu diesem Zweck bei den spanischen Behörden in N an, wovon der Beklagte jedoch keine Kenntnis erhielt. Da der Kläger für die Jahre 1999 bis 2000 keine Steuererklärungen für Einkommensteuer und Umsatzsteuer abgegeben hatte, wurden die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheiden vom 4. Juni 2002 geschätzt. Zu diesem Zeitpunkt ging der Beklagte noch davon aus, dass der Kläger Gesamtrechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau geworden sei. Der Beklagte versandte die Bescheide an die ihm bekannte Anschrift in Q/Spanien", und zwar adressiert an "Herrn L ... als Gesamtrechtsnachfolger für Herrn L und Frau L..." (GA Bl. 54). Die Bescheide kamen jedoch wegen des erneuten Umzugs des Klägers nach N als unzustellbar zurück. Da der deutschen Meldebehörde nur die Anschrift in Q bekannt war, wandte sich der Beklagte an den Sohn des Klägers, der nach einer damals vorliegenden Veräußerungsanzeige zusammen mit den Klägern als Mitveräußerer eines Grundstücks in Erscheinung getreten war, und bat diesen mit Schreiben vom 28. Mai, 16. Juli und 7. August 2002 um Mitteilung der aktuellen Anschrift des Klägers. Der frühere Steuerberater H des Klägers, der wegen rückständiger Honorarforderungen jedenfalls in den Jahren 2002 bis 2004 nicht mehr für den Kläger tätig war und deshalb unstreitig keine Empfangsvollmacht besaß (GA Bl. 73), teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Juli 2002 ohne Angabe einer genauen Anschrift mit, der Kläger lebe in Spanien. Mit Schreiben vom 20. August 2002 zeigte der Rechtsanwalt (R) gegenüber dem Beklagten an, dass er die Interessen des Sohnes des Klägers vertrete. Nach diversen Telefonaten teilte R mit Schreiben vom 30. August 2002 mit, "unabhängig von der Frage, ob mein Mandant überhaupt die Anschrift des Vaters hat, was ich ausdrücklich offen lassen möchte, ist mein Mandant - auch unterstellt, er hätte tatsächlich eine genaue Anschrift seines Vaters - derzeit unter den gegebenen Umständen nicht bereit, die Anschrift seines Vaters zu benennen." Darauf wurden die Bescheide für 1999 und 2000 öffentlich zugestellt (Tag des Aushangs: 5. September 2002), ohne dass der Beklagte allerdings zuvor bei der spanischen Meldebehörde in Q versucht hätte, die beim deutschen Einwohnermeldeamt angegebene Anschrift zu überprüfen bzw. die Ummeldung an eine neue Anschrift zu ermitteln. Da der Kläger auch für das Streitjahr 2001 keine Einkommensteuererklärungen abgab, wurden auch die Besteuerungsgrundlagen für Einkommensteuer 2001 und Umsatzsteuer 2001 mit Bescheiden vom 6. Mai 2003 geschätzt. Auch die Bescheide für 2001 trugen im Adressfeld den maschinellen Aufdruck "Herrn L, ..., Q/Spanien als Gesamtrechtsnachfolger für Herrn L und Frau L..." (GA Bl. 54)". Sie wurden jedoch vom Rechenzentrum nicht an diese Anschrift abgesandt. Der Beklagte fragte beim Einwohnermeldeamt nach, ob diesem zwischenzeitlich eine neue Anschrift des Klägers bekannt geworden sei. Das Einwohnermeldeamt verneinte diese Anfrage am 22. April 2003. Eine Übersendung der Bescheide für 2001 an die Anschrift in Q erfolgte allerdings nicht. Auch jetzt versuchte der Beklagte nicht, die bei der deutschen Meldebehörde angegebene Anschrift bei der spanischen Meldebehörde in Q zu überprüfen, obwohl seit der öffentlichen Bekanntgabe der Bescheide für 1999 und 2000 inzwischen acht Monate vergangen waren. Der Umsatzsteuer- und der Einkommensteuerbescheid für 2001 wurden vielmehr ebenfalls öffentlich zugestellt (Tag des Aushangs 26. Mai 2003). In der Verfügung über die öffentliche Zustellung vom 23. Mai 2003 wird unter Angabe der spanischen Meldeanschrift in Q ausgeführt, der derzeitige Aufenthaltsort des Klägers sei unbekannt. Weiter heißt es, "Zustellungsversuche durch die Post und Ermittlungen über den Aufenthaltsort seien ergebnislos geblieben". In der dem Aushang zugrunde liegenden Ausfertigung des Einkommensteuerbescheids vom 6. Mai 2003 hatte der Beklagte von dem maschinellen Aufdruck im Adressfeld den Zusatz "... als Gesamtrechtsnachfolger für Herrn L und Frau L..." durch Schwärzung unkenntlich gemacht. Auf Anforderungen des zwischenzeitlich auch für den Kläger tätigen R (Zustellungsvollmacht vom 27.04.2004, GA Bl. 73) übersandte der Beklagte diesem eine Kopie des streitbefangenen Steuerbescheides und anderer - zwischenzeitlich aufgehobener - Steuerbescheide zum Zwecke der Überprüfung der vom Beklagten geltend gemachten Steuerforderungen. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2004 Einspruch ein und beantragte rein vorsorglich die Wiedereinsetzung in vorigen Stand. Er trug im Wesentlichen vor, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass sich der Kläger im Jahr 2001 nach Q/Spanien umgemeldet habe. Anfang Dezember 2001 sei der Kläger jedoch nach N umgezogen und habe dies bei den spanischen Behörden ordnungsgemäß angezeigt. Außerdem seien die Schätzungen auch deshalb nichtig, weil sie wirtschaftlich unmöglich und schon gar nicht vernünftig seien (Mondschätzung). Der Beklagte verwarf u. a. den Einspruch des Klägers wegen Einkommensteuer 2001 mit Einspruchsentscheidung vom 15. April 2005 als unzulässig. Der Einspruch sei verspätet eingelegt worden und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Eine öffentliche Zustellung sei zwar nur zulässig, wenn alle anderen Bekanntgabemöglichkeiten ausgeschöpft seien. Allerdings dürften die Anforderungen an die Behörde nicht überspannt werden. Es genüge der Nachweis, dass alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen angestellt worden seien. Es sei ausreichend, wenn das FA versuche, die Anschrift durch das Einwohnermeldeamt oder die Polizei zu ermitteln und sich ggfs. bei einem Bevollmächtigten erkundige. Dass die Anschrift einem Angehörigen bekannt sei, sei jedenfalls dann unerheblich, wenn dieser sich weigere, dem FA die Anschrift anzugeben. Die Ermittlungspflicht des Beklagten gehe nicht soweit, ein Ersuchen über den Aufenthaltsort an die spanischen Behörden oder die dort befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen zu stellen. Die Schätzung sei auch nicht nichtig, da selbst grobe Schätzungsfehler regelmäßig keinen Nichtigkeitsgrund darstellten. Bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei der Beklagte davon ausgegangen, das aufgrund der Aktivitäten auf dem Bausektor und der Anzahl der veräußerten Objekte Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel erzielt worden seien. Für das Streitjahr 2001 seien außerdem die aufgrund der Beteiligungs-Veräußerung erzielten Einkünfte nach § 17 EStG anzusetzen gewesen. Der Beklagte habe weiterhin die zinsbringende Anlage der Veräußerungsgewinne unterstellt und Einkünfte aus Kapitalvermögen geschätzt. Dem Beklagten hätten keine Angaben vorgelegen, aus denen er die Fehlerhaftigkeit der vorgenommenen Schätzungen habe erkennen können. Am 24. Juni 2005 legte der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens eine Anmelde-Bestätigung für N/Spanien vom 4. Dezember 2001 vor (GA Bl. 80). Ferner stellte sich heraus, dass die umsatzsteuerliche Vermietungstätigkeit im Rahmen einer aus den Eheleuten bestehenden GbR ausgeführt worden war (entgegen den in früheren Jahren abgegebenen Umsatzsteuererklärungen, die nur den Kläger als Unternehmer aufführten). Da sich aus einem am 13. Juli 2005 beim Beklagten eingegangenen Erbschein außerdem ergab, dass der Kläger nicht - wie vom Beklagten zunächst angenommen - Erbe seiner verstorbenen Ehefrau geworden war, sondern die beiden Kinder des Klägers jeweils zur Hälfte (GA Bl. 90), wurden die Bescheide der Jahre 1999, 2000, sowie Umsatzsteuer 2001 mit Verfügung vom 21. Juli 2005 aus formalen Gründen aufgehoben. Streitig ist deshalb nur noch der Einkommensteuerbescheid für 2001. Die Bevollmächtigten halten den Einkommensteuerbescheid für 2001 nach wie vor für nichtig, und zwar sowohl in der öffentlich bekannt gegebenen Form wegen Verletzung der §§ 14 , 15 VwZG als auch in Form der später ausgehändigten Kopie wegen des unrichtigen Bescheid-Adressaten. So sei der öffentlich bekannt gegebene Bescheid auch dann unwirksam, wenn der Zusatz "als Gesamtrechtsnachfolger ..." in der öffentlich zugestellten Ausfertigung tatsächlich wie vorgetragen geschwärzt gewesen sei. Denn die öffentliche Zustellung sei unwirksam, weil der Beklagte § 14 VwZG nicht beachtet habe, obwohl der Kläger im EU-Ausland gemeldet gewesen sei. Der Beklagte habe nicht den Versuch der Zustellung durch ein Ersuchen der zuständigen spanischen Behörde bzw. der diplomatischen Vertretung des Bundes gemacht. Vor Vornahme einer öffentlichen Zustellung seien zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gründliche Bemühungen zur Ermittlung des gegenwärtigen Aufenthaltsortes erforderlich (Bezugnahme auf BVerwG-Beschluss vom 25. April 1994 1 B 69.94 ). Die Zustellungsfiktion gemäß § 15 VwZG sei verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar sei (BVerfG-Beschluss vom 26. Oktober 1987 1 BvR 198/87 ). Da der Kläger sich im Dezember 2001 in N angemeldet habe, hätte die zuständige diplomatische Vertretung des Bundes die neue Anschrift des Klägers auf Anfrage der Finanzverwaltung ermitteln können. Eine mögliche Heilung durch Aushändigung einer Bescheid-Kopie sei ebenfalls nicht eingetreten. Denn dem Kläger sei keine Kopie des öffentlich zugestellten Bescheids, sondern eine Kopie mit dem Zusatz "als Gesamtrechtsnachfolger ..." bekannt gegeben worden. Da ein Verwaltungsakt mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam werde, beinhalte die dem Kläger ausgehändigte Bescheid-Kopie einen wegen fehlerhafter Adressierung unwirksamen Bescheid. Da nämlich die Ehefrau des Klägers bereits im Jahr 2000 verstorben sei, habe eine Gesamtschuldnerschaft mit dem Kläger überhaupt nicht mehr vorliegen können. Ein nach dem Tode des Steuerschuldners gegen diesen erlassener Steuerbescheid gehe ins Leere. Inhaltsadressat könnten nur die Gesamtrechtsnachfolger - die Kinder - sein, die in dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht erwähnt würden. Außerdem seien die Schätzungen auch deshalb nichtig, weil sie wirtschaftlich unmöglich und schon gar nicht vernünftig seien. Der Kläger beantragt, 1. Die Einspruchsentscheidung vom 15. April 2005 aufzuheben und 2. Die Unwirksamkeit des Einkommensteuerbescheids 2001 in der öffentlich bekannt gegebenen Form festzustellen. 3. Die Unwirksamkeit des Einkommensteuerbescheids 2001 in Form der später ausgehändigten Kopie festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Lediglich der im Rechenzentrum gespeicherte Einkommensteuerbescheid für 2001 beinhalte den Zusatz über die Gesamtrechtsnachfolge. Dieser sei jedoch nicht zentral vom Rechenzentrum versandt worden. In der öffentlich bekannt gegebenen Bescheid-Ausfertigung nebst Verfügung habe der Beklagte vor der öffentlichen Zustellung den Zusatz "als Gesamtrechtsnachfolger ..." geschwärzt. Aus diesem Grund sei der Bescheid für 2001 im Gegensatz zu den übrigen Bescheiden auch nicht im Klageverfahren 10 K 4201/05 aufgehoben worden. Allein die vorgelegte Kopie der Anmeldung des Klägers in N vom 4. Dezember 2001 bestätige nicht seine ordnungsgemäße Ab-/Ummeldung innerhalb von Spanien. Bei einer ordnungsgemäßen Ummeldung hätte die spanische Post in Q einen Hinweis auf die neue Adresse des Klägers auf den als unzustellbar zurückgesandten Schriftstücken angeben können. Gründe Die Klage ist überwiegend begründet. Die angefochtene Einspruchsentscheidung vom 15. April 2005 war gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO isoliert aufzuheben, weil der Kläger durch die Verwerfung seines Einspruchs als unzulässig in seinen Rechten verletzt wurde. Der Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 war entgegen der Annahme des Beklagten nicht verspätet, weil die Voraussetzungen einer öffentlichen Bekanntgabe gemäß §§ 14 , 15 VwZG nicht vorlagen und die öffentliche Zustellung des Einkommensteuerbescheids für 2001 (Tag des Aushangs: 26. Mai 2003) deshalb unwirksam war (1.). Der Einkommensteuerbescheid für 2001 ist mit der Heilung der Bekanntgabemängel durch die Übersendung der Bescheid-Kopie Ende April 2004 wirksam geworden (2.). 1. Nach § 15 Abs. 1 VwZG in der ab Juli 2002 gültigen Fassung i.V.m. § 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 kann "durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist …" (Buchst.
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