der KG am 10.08.1995 einen Pachtvertrag über die Grundstücke
Geschäfts-, Fabrik- und anderen Bauten in N-Stadt, T-Str 1 - 3, 9 und 11 sowie über die Maschinen und maschinellen Anlagen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung und den Fuhrpark abgeschlossen. Die Verpachtung erstreckte sich auch auf die von dem Beklagten zu 2 (Herrn C) in Zukunft zu erwerbenden Gegenständen des Sachanlagevermögens. Wegen der Einzelheiten des Pachtvertrages wird auf Blatt 76 ff. der FG-Akte 11 K 3350/02 H Bezug genommen. Der jährliche Pachtzins belief sich auf 840.000,00 DM netto. Neben dem Pachtzins war die jeweils gültige Umsatzsteuer zu bezahlen.
Haftungsbescheid vom 08.11.2000 nahm das Finanzamt den Beklagten zu 2 (Herrn C) nach vorheriger Anhörung gemäß § 69 AO und § 74 AO für Steuerrückstände der KG in Anspruch. Die Haftungssumme betrug 2.350.693,62 DM. Sie setzte sich zusammen aus Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Juni 1999, Juli 1999, August 1999, September 1999, Oktober 1999, Dezember 1999 und Januar bis August 2000 sowie Zinsen und Verspätungszuschlägen. Wegen der Einzelheiten der Steuerforderungen wird auf die Anlage zum Haftungsbescheid Bezug genommen. Zur Begründung der Haftungsinanspruchnahme gemäß § 74 AO führte das Finanzamt aus, dass es, da der Beklagte zu 2 (Herr C) die Schreiben vom 24.08.2000 und 28.09.2000 nicht beantwortet habe, auf Grund seiner sich aus den Akten ergebenden Kenntnisse zu entscheiden habe. Daraus ergäbe sich, dass der Beklagte zu 2 (Herr C) zu mehr als 25 % an der KG beteiligt und Eigentümer der Grundstücke T-Str 1 - 3, 9 und 11 sei, welche der KG in vollem Umfang seit Beginn des Unternehmens bis zum heutigen Tage dienten. Die Grundstücke stellten wesentliche Betriebsgrundlagen der KG dar. Da die Haftung gemäß § 74 AO auf Betriebssteuern beschränkt sei, hafte der Beklagte zu 2 (Herr C) gemäß § 191 AO i. V. m. § 74 AO für einen Betrag von 2.235.136,62 DM. Eine Inanspruchnahme der KG selbst habe nicht zum Erfolg geführt. Das Finanzamt halte es deshalb für ermessensgerecht, den Beklagten zu 2 (Herrn C) als die für die Nichtzahlung verantwortliche Person zur Haftung heranzuziehen. Unabhängig davon werde geprüft, ob noch andere Personen auf Grund der zur Verfügung stehenden Haftungsvorschriften für eine Haftung in Frage kämen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Haftungsbescheides wird auf den Haftungsbescheid vom 08.11.2000 Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid legte der Beklagte zu 2 (Herr C) fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung berief er sich darauf, dass es sich bei dem Grundbesitz nicht um dem Unternehmen dienende Gegenstände i. S. dieser Vorschrift gehandelt habe.
Einspruchsentscheidung vom 23.05.2002 setzte das Finanzamt die Haftungssumme auf 2.051.931,60 DM (1.049.136,00 EUR) herab, außerdem begrenzte es die Haftung auf § 74 AO und nach Maßgabe dieser Regelung gegenständlich auf das Grundstück T-Str 1 - 3, N-Stadt (Grundbuch des Amtsgerichts N-Stadt, Gemarkung , Grundbuchblatt-Nr. 006, Flur 01, Flurstück xx1), das Grundstück T-Str 9, N-Stadt (Grundbuch des Amtsgerichts N-Stadt, Gemarkung , Grundbuchblatt-Nr. 007, Flur 01, Flurstücke xxx2, xxx3, xx5) und das Grundstück T-Str 11, N-Stadt (Grundbuch des Amtsgericht N-Stadt, Gemarkung , Grundbuchblatt-Nr. 004, Flur 01, Flurstücke xx6, xx8, xx7, xx12, xx15, xxx8, xxx9) und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung der Einspruchsentscheidung führte das Finanzamt u. a. aus, dass die Voraussetzungen des § 74 AO erfüllt seien. Die im Haftungsbescheid vom 08.11.2000 bezeichneten Grundstücke seien im Besteuerungszeitraum Gegenstände gewesen, die dem Unternehmen der KG i. S. d. § 74 AO dienten. Es habe sich um Sonderbetriebsvermögen der KG gehandelt. Die Grundstücke hätten dem Unternehmen vertragsgemäß u. a. als Geschäfts- und Fabrikgebäude uneingeschränkt und in vollem Umfang ausschließlich für betriebliche Zwecke zur Verfügung gestanden. Der Haftungsbescheid berücksichtige hinsichtlich der rückständigen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Juli bis Oktober 1999, Dezember 1999 bis August 2000 zutreffend die zeitlichen Beschränkungen, die § 74 AO für eine Haftung fordere. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen seien in einem Zeitraum entstanden, in dem sowohl eine wesentliche Beteiligung des Beklagten zu 2 (Herrn C) an der KG bestanden habe als auch seine Grundstücke dem Betrieb der KG dienten. Wegen des eindeutigen Wortlauts des § 74 Abs. 1 Satz 2 AO komme es allein auf den Zeitpunkt des Entstehens, nicht aber der Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung an. Da die Haftung gemäß § 74 AO sich nur auf Steuern und nicht auf steuerliche Nebenleistungen erstrecke, sei die Haftungssumme insoweit reduziert worden. Die Entscheidung, den Beklagten zu 2 (Herrn C) nach § 74 AO in Haftung zu nehmen, bewege sich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens. Eine Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sei nicht möglich, da über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und eine Zahlung an das Finanzamt nicht mehr erwartet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einspruchsentscheidung wird auf diese Bezug genommen. Der Beklagte zu 2 (Herr C) erhob am 24.06.2002 Klage ( Az.: 11 K 3350/02 H). Zur Begründung seiner Klage berief sich der Beklagte zu 2 (Herr C) darauf, dass der Pachtvertrag vom 10.01.1992
der KG auf der Verpächterseite nicht von ihm, sondern von der Frau C GbR abgeschlossen worden sei und zunächst auch nicht das Grundstück T-Str 11 umfasst habe. Zu einem späteren Zeitpunkt seien allerdings sämtliche hier in Rede stehende Grundstücke ertragsteuerrechtlich Sonderbetriebsvermögen des Beklagten zu 2 (Herrn C) bei der KG gewesen. Der Beklagte zu 2 (Herr C) vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 74 AO im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr vorgelegen hätten, denn zu diesem Zeitpunkt sei der Grundbesitz nicht mehr der KG überlassen worden. Bereits am 31.07.2000 sei durch die Geschäftsführung der KG ein Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzverfahren sei durch Beschluss des Amtsgerichts L-Stadt vom 08.11.2000 eröffnet worden. Entgegen der Auffassung des Klägers müssten die Voraussetzungen der Haftung gemäß § 74 AO im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch vorliegen. Zur Begründung für diese Rechtsansicht beruft sich der Beklagte zu 2 (Herr C) auf das BFH-Urteil V 298/56 U vom 27.06.1957, BStBl. III 1957, 279 . In dieser Entscheidung habe es der BFH ausdrücklich zur Voraussetzung des Vorläufers von § 74 AO gemacht, dass der in Anspruch Genommene im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch Eigentümer des Gegenstandes sein müsse. Während das FG Köln in seinem Urteil vom 17.09.1997 6 K 5459/91 , EFG 1998, 162 davon ausgehe, die Überlassung des Gegenstandes sowie die wesentliche Beteiligung des Haftenden müssten nur bei Entstehung der betrieblichen Steuerschulden vorgelegen haben, sei der BFH in dem zitierten Urteil ausdrücklich anderer Auffassung. Außerdem hätten die Grundstücke in N-Stadt, T-Str 1 - 3, 9 und 11 während des Haftungszeitraums (Juli 1999 bis August 2000) nicht vollständig der KG gedient, weil der Pachtvertrag vom 10.08.1995 am 31.05.2000 fristlos gekündigt worden sei. Danach sei die Verpachtung an eine andere Gesellschaft erfolgt. Seit dem 01.08.2001 sei die C-GmbH Pächterin des gesamten betrieblichen Grundbesitzes, die diesen an die Produktionsgesellschaft der C-Gruppe unterverpachtet habe. Aber auch während des Pachtzeitraums bis zum 31.05.2000 habe der Grundbesitz nicht in vollem Umfang der KG gedient sondern teilweise auch anderen Produktions- und Vertriebsgesellschaften der C-Gruppe. Auch aus diesem Grunde verbiete sich der Erlass des angefochtenen Haftungsbescheides, da die drei Grundstücke nicht teilbar seien. Davon abgesehen sei seine Inanspruchnahme nach Wegfall des haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmals des "Dienens", also der Nutzungsüberlassung durch den Beklagten zu 2 (Herrn C), auch ermessensfehlerhaft. Denn das Finanzamt hätte im Rahmen der Ausübung des Entschließungsermessens über eine Haftungsinanspruchnahme des Beklagten zu 2 (Herrn C) berücksichtigen müssen, dass der Nutzungszusammenhang zwischen dem Beklagten zu 2 (Herrn C) und der KG bei Erlass des Haftungsbescheides bereits gelöst gewesen sei, da die KG in Folge des Insolvenzantrags längst inaktiv gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als auch das Finanzamt am 04.08.2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragt habe und ihm als für sämtliche Unternehmen der C-Gruppe zuständiges Finanzamt bekannt gewesen sei oder jedenfalls auf Grund gebotener Sachaufklärung hätte bekannt sein müssen, dass andere Gesellschaften die Produktionstätigkeit schon länger übernommen und auch den betrieblichen Grundbesitz genutzt hätten. Bei der Ermessensausübung hätte somit berücksichtigt werden müssen, dass
der gegenständlichen Beschränkung der Haftung auf den betrieblichen Grundbesitz die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung eines fremden Dritten verbunden sei. Der Beklagte zu 2 (Herr C) beantragte im Verfahren 11 K 3350/02 H, 1.) festzustellen, dass
wirtschaftlicher Berechnung nur solange, solange diese nicht in Konkurs oder in Insolvenz gefallen seien. Seien die Gesellschaften überschuldet und für die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten zu 2 (Herrn C) nicht mehr tauglich, so verlagere der Beklagte zu 2 (Herr C) seine unternehmerischen Aktivitäten in kurzfristig neugegründete Gesellschaften und überlasse nunmehr diesen seine Grundstücke. Nicht selten sei die Buchführung im Unternehmensbereich des Beklagten zu 2 (Herrn C) so undurchsichtig und verschleiert, dass nicht geprüft werden könne, welche Umsätze welche Gesellschaften wann erzielt hätten. Oftmals ließen sich Umsätze zwischen den Gesellschaften des Beklagten zu 2 (Herrn C) nur erkennen, weil die leistungsempfangende Gesellschaft des Beklagten zu 2 (Herr C) den Vorsteueranspruch aus Rechnungen einer anderen Gesellschaft des Beklagten zu 2 (Herrn C) geltend mache, die wiederum wegen der eigenen Insolvenz die entsprechende Umsatzsteuer nicht bezahlt oder nicht einmal dem Finanzamt angemeldet habe. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 74 AO entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 (Herrn C) im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr vorliegen müssten, insbesondere müssten die Gegenstände dem Unternehmen nicht mehr dienen oder gar noch vorhanden sein. Das von dem Beklagten zu 2 (Herrn C) genannte Urteil des BFH vom 27.06.1957 sei im Streitfall nicht einschlägig. In dem vom BFH entschiedenen Nachkriegsfall sei es um die Haftung eines Angehörigen gegangen, der dem Unternehmer einen einzelnen, für die Führung des Betriebes nicht erforderlichen und sich nicht einmal in seinem Eigentum befindlichen Gegenstand für einen minimalen Zeitraum überlassen habe. Die Haftung gemäß § 74 AO könne nicht dadurch rückwirkend entfallen, dass der potentielle Haftungsschuldner den Gegenstand dem Unternehmen nicht mehr überlasse und der Gegenstand ab diesem Zeitpunkt dem Unternehmen nicht mehr dienen könne. Es sei gesetzlich weder gewollt, noch zugelassen, dass ein Haftungsschuldner nach eigenem Gutdünken über die weitere Existenz eines einmal entstandenen Haftungsanspruchs befinden könne. Selbst wenn man unterstelle, dass die vom Beklagten zu 2 (Herrn C) behauptete Kündigung des Mietvertrages tatsächlich erfolgt sei, sei zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der KG weiterhin zur Verfügung gestellt worden seien. Nur so sei es der vom Beklagten zu 2 (Herrn C) beherrschten Gesellschaft möglich gewesen, auch nach der behaupteten Kündigung Umsätze in Millionenhöhe zu erzielen. Außerdem habe der BFH
Urteil vom 23.02.1988 VII R 99/85 , BFH/NV 1988, 617 entschieden, dass § 74 AO bzw. die Vorgängervorschrift § 115 AO nicht voraussetze, dass der Haftungsgegenstand ausschließlich dem gewerblichen Unternehmen des an diesem beteiligten Eigentümers gedient haben müsse. Es genüge, wenn das in Frage stehende Grundstück dem Unternehmen, wenn auch unter
benutzung anderer Unternehmen, im Haftungszeitraum gedient habe. Die Haftungsinanspruchnahme des Beklagten zu 2 (Herrn C) sei im Streitfall auch ermessensgerecht, denn der Beklagte zu 2 (Herr C) habe durch Bereitstellung der Grundstücke zur unternehmerischen Tätigkeit der KG und damit zur Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis beigetragen. Nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn des § 74 AO bewege sich die Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 (Herrn C) nicht nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens sondern auch innerhalb verfassungsrechtlicher Grundsätze. Für die Begründung dieser Rechtsansicht beruft sich das Finanzamt auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1966 1 BvR 496/65 . Über das Vermögen des Beklagten zu 2 (Herrn C) wurde am 27.03.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Insolvenzverfahren haben sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Beklagte zu 2 (Herr C) als Schuldner der Forderung, Umsatzsteuern für die Zeit von Juli 1999 bis August 2000 in Höhe von 1.049.136,00 EUR zu zahlen, widersprochen. Nachdem der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt hatte, haben der Beklagte zu 2 (Herr C) und das Finanzamt den Rechtsstreit aufgenommen.
Schriftsatz vom 02.06.2004 erklärte das Finanzamt, dass es von seinem Recht zur Aufnahme des Verfahrens Gebrauch mache und beantrage, das Klageverfahren gemäß §§ 180 Abs. 2, 184 Satz 2, 185 InsO fortzusetzen. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass sofern das Finanzamt im Klageverfahren obsiege, es entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu 2 (Herrn C) gemäß § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO betreiben könne.
Urteil vom
Schriftsatz vom
Schriftsatz vom 25. Juli 2006 kündigte das Finanzamt an, dass es außerdem beantragen werde, dass festgestellt wird, dass der Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen die zur Tabelle angemeldete Haftungsforderung in Höhe von 1.049.136 EUR unbegründet sei und die angemeldete Haftungsforderung als Insolvenzforderung festgestellt werde. Zur Begründung dieses Antrags beruft sich das Finanzamt darauf, dass die Forderung nicht nur vom Insolvenzverwalter, sondern auch vom Insolvenzschuldner bestritten worden sei. Ziel des Finanzamtes sei es, unter Beachtung der in der Insolvenzordnung bestimmten Grundsätze alle erhobenen Widersprüche zu beseitigen und über die angemeldete Haftungsforderung einen widerspruchsfreien Tabellenauszug zu erhalten. Dazu sei das unterbrochene Klageverfahren fortzuführen und die Haftungsforderung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung festzustellen. Da der Widerspruch des Insolvenzschuldners dazu führe, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gegen ihn auf Grund der Insolvenztabelle nicht vollstreckt werden könne, könne das Finanzamt den Rechtsstreit auf der Grundlage von § 184 Satz 2 InsO in Verbindung
O auch gegen den Insolvenzschuldner fortsetzen. Entscheide das Gericht rechtskräftig zu Gunsten des Finanzamtes, so erhalte es einen Tabellenauszug ohne den Widerspruch des Insolvenzschuldners, aus dem gemäß § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO eine Vollstreckung unmittelbar nach Beendigung des Insolvenzverfahrens möglich wäre. Der Kläger (Finanzamt) beantragt, die Forderung des Finanzamtes N-Stadt über Umsatzsteuern für die Zeit von Juli 1999 bis August 2000 in Höhe von 1.049.136 EUR
der Einschränkung zur Insolvenztabelle festzustellen, dass die auf der Haftung nach § 74 Abgabenordnung (AO) gründende Insolvenzforderung gegenständlich begrenzt ist auf die Grundstücke T-Str 1 bis 3, N-Stadt, (Grundbuch des Amtsgerichtes N-Stadt, Gemarkung , Grundbuchblatt Nr. 006, Flur 01 Flurstück xx1), T-Str 9, N-Stadt (Grundbuch des Amtsgerichts N-Stadt, Gemarkung , Grundbuchblatt Nr. 007, Flur 01, Flurstücke xxx2, xxx3, xx5) und das Grundstück T-Str 11, N-Stadt (Grundbuch des Amtsgerichts N-Stadt, Gemarkung , Grundbuchblatt Nr. 004, Flur 01, Flurstücke xx6, xx8, xx7, xx12, xx15, xxx8, xxx9) und festzustellen, dass der Widerspruch des Insolvenzverwalters unbegründet ist; festzustellen, dass die vom Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung über Umsatzsteuern für die Zeit von Juli 1999 bis August 2000 in Höhe von 1.049.136 EUR, basierend auf der Haftung nach § 74 AO gegen Herrn C
der Einschränkung besteht, dass die Haftung nach § 74 AO gegenständlich begrenzt ist auf die Grundstücke T-Str 1 bis 3, N-Stadt (Grundbuch des Amtsgerichts N-Stadt , Gemarkung , Grundbuchblatt Nr. 006, Flur 01, Flurstück xx1), T-Str 9, N-Stadt (Grundbuch des Amtsgerichts N.-Stadt, Gemarkung , Grundbuchblatt Nr. 007, Flur 01, Flurstücke xxx2, xxx3, xx5) und das Grundstück T-Str 11, n-Stadt, (Grundbuch des Amtsgerichts N-Stadt, Gemarkung , Grundbuchblatt Nr. 004, Flur 01, Flurstücke xx6, xx8, xx7, xx12, xx15, xxx8, xxx9) und dass der Widerspruch des Herrn C unbegründet ist; 3.) hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte zu 1 (Insolvenzverwalter) beantragt, Klageabweisung
der Maßgabe, dass der Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung der Steuerforderung des Finanzamtes zur Tabelle begründet ist, 2.) hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte zu 2 (Herr C) beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, das Finanzamt könne den Rechtsstreit nicht gemäß § 184 Satz 2 InsO gegen den Beklagten zu 2 (Herrn C) aufnehmen, weil es den Rechtsstreit bereits in dem Verfahren 11 3350/02 H aufgenommen habe. Außerdem habe es im Revisionsverfahren VII R 11/05 bereits die Meinung vertreten, gemäß § 184 Satz 2 InsO habe auch der damalige Revisionskläger, der Beklagte zu 2, die Stellung eines Verfahrensbeteiligten erlangt. Der Bundesfinanzhof habe sich jedoch umfassend
O auseinandergesetzt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich weder aus dem Widerspruch des Insolvenzschuldners im Prüfungstermin noch aus § 184 Satz 2 InsO eine Beteiligtenfähigkeit des Insolvenzschuldners ableiten lasse. Deshalb sei - wie geschehen - der Insolvenzschuldner aus dem Rechtsstreit zu verweisen gewesen. Eine fehlende bzw. vom Bundesfinanzhof aberkannte Beteiligtenfähigkeit des Insolvenzschuldners könne durch das Finanzamt nicht wiederhergestellt werden. Insoweit bestehe außerdem eine Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs gemäß § 126 Abs. 5 FGO. Außerdem sei Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites ausschließlich die Geltendmachung einer Insolvenzforderung
dem Ziel der Beseitigung des Widerspruchs des Insolvenzverwalters durch Feststellung der im Prüfungstermin geltend gemachten Forderung zur Insolvenztabelle. Es gehe im anhängigen Rechtsstreit nicht um die Durchsetzung der Haftungsforderung. Der Widerspruch des Insolvenzschuldners sei in seiner beschränkten Auswirkung nur dem Bereich der Zwangsvollstreckung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zuzuordnen. Der anhängige Rechtsstreit habe jedoch weder im
Schriftsatz vom 26. November 2003 gemäß § 179 Abs. 1 InsO i. V.
O gegenüber dem Insolvenzverwalter aufgenommen. Diese Aufnahmebefugnis steht dem Finanzamt unabhängig von der Obliegenheit des Insolvenzverwalters, den Rechtsstreit gemäß § 179 Abs. 2 InsO i. V.
O aufzunehmen, zu (vgl. BFH-Urteil vom
Schriftsatz vom 25. Juli 2006, wie bereits
Schriftsatz vom 2. Juni 2004, den Rechtsstreit gemäß § 184 Satz 2 InsO i. V.
O gegen den Beklagten zu 2 (Herrn C) aufgenommen. Das Finanzamt muss die Möglichkeit haben, dem Widerspruch des Beklagten zu 2 (Herrn C) durch eine Feststellungsklage die Wirkung zu nehmen. Denn durch die Feststellung zur Tabelle wird auch ein früherer Steuerbescheid als Titel "aufgezehrt", so dass die Grundlage für eine spätere Vollstreckung (§ 251 Abs. 2 Satz 2 AO) ausschließlich der Tabellenauszug ist (vgl. Uhlenbruck, Insolvenzrecht, § 201 Rn. 10 m. w. N.). Ohne diesen Tabellenauszug ohne Widerspruch des Insolvenzschuldners kann das Finanzamt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Steuerforderung nicht mehr durchsetzen. Zwar hat der Senat gemäß den Vorgaben des Bundesfinanzhofes im Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05 , BFHE 212, 11 , BStBl II 2006, 573 , am 17.05.2006 beschlossen, der bisherige Kläger, der Beklagte zu 2 (Herr C), wird aus dem Verfahren 11 K 2025/06 F gewiesen. Durch die Aufnahme die Rechtsstreites seitens des Finanzamtes gemäß § 184 Satz 2 InsO i. V.
O gegen den Beklagten zu 2 (Herrn C) ist dieser jedoch nicht mehr als Kläger sondern als Beklagter Verfahrensbeteiligter geworden. Da sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Beklagte zu 2 (Herr C) als Schuldner der Forderung des Finanzamtes im Insolvenzverfahren widersprochen haben, kann das Finanzamt als Gläubiger den Rechtsstreit gegenüber beiden gemeinsam aufnehmen. Insolvenzverwalter und Schuldner sind in dem Prozess einfache Streitgenossen im Sinne des § 59 FGO i. V. m. § 60 ZPO (vgl. Schumacher in Münchner Kommentar zur InsO, § 184 Tz. 5 unter Berufung auf das BGH-Urteil vom 11. November 1979 I ZR 13/78 , ZIP 1980, 23 ). Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. März 2006 VII R 11/05 , BFHE 212, 11 , BStBl II 2006, 573 , nicht, dass das Finanzamt als Kläger den Rechtsstreit nicht gemäß § 184 Satz 2 InsO i. V. m. § 185 InsO gegen den Beklagten zu 2 (Herrn C) aufnehmen kann. Der Bundesfinanzhof hat sich
der jetzt vorliegenden Fallkonstellation, dass der Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen hat und das Finanzamt gleichzeitig
der Feststellung seiner Insolvenzforderung eine Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners begehrt, nicht befasst. Das Finanzamt hat auch ein berechtigtes Interesse, die Wirkung des Widerspruchs des Beklagten zu 2 (Herrn C) zu beseitigen. Zwar steht der Widerspruch des Beklagten zu 2 (Herrn C) als Insolvenzschuldner der Feststellung einer Forderung im Sinne des § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO gemäß § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht entgegen. Der Widerspruch schließt es jedoch aus, dass das Finanzamt als Gläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten zu 2 (Herrn C) betreiben kann (vgl. § 201 Abs. 2 InsO). Daher hat das Finanzamt als Gläubiger ein berechtigtes Interesse, den Widerspruch des Schuldners zu beseitigen, denn dann steht die Forderung gemäß § 201 Abs. 1 Satz 2 InsO einer nicht bestrittenen Forderung gleich. Die Beseitigung des Widerspruchs kann das Finanzamt als Gläubiger auch schon während des Insolvenzverfahrens im Wege der Klage oder, wenn wie im Streitfall schon ein Rechtsstreit anhängig war, im Wege der Aufnahme dieses Rechtsstreites erreichen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfes zu § 212 InsO, zitiert nach Hess, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 184 Tz. 3). Ohne Bedeutung ist, dass der Senat
Urteil vom
den in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen, die dem gewerblichen Unternehmen dienen, für diejenigen Steuern des Unternehmens, die sich - wie die Umsatzsteuer - auf den Betrieb des Unternehmens gründen. Den Haftungsgrund nach dieser Vorschrift bildet dabei nicht die wesentliche Beteiligung am Unternehmen als solche, sondern der objektive Beitrag, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung von Gegenständen, die dem Unternehmen dienen, für die Weiterführung des Gewerbebetriebes geleistet hat. Da Kommanditisten grundsätzlich nicht
ihrem Privatvermögen haften, ist es für die Begründung der Haftung gemäß § 74 AO erforderlich, dass die Bereitstellung des Gegenstandes nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein darf. Die Überlassung eines Gegenstandes ist zur Begründung der Haftung gemäß § 74 AO nur dann hinreichend, wenn es sich um einen wesentlichen Beitrag handelt, der die Verwirklichung des Steuertatbestandes dem Gesellschafter zurechenbar macht (vgl. FG Köln, Urteil vom
der KG im Juni 2000 kündigte. Denn offensichtlich wurden die Grundstücke weiter der KG zur Nutzung überlassen, denn ohne diese Grundstücke hätte sie keine Umsätze in der angemeldeten Höhe erzielen können. Ohne Bedeutung ist auch, wann die vorangemeldete Umsatzsteuer fällig wurde, denn § 74 Abs. 1 Satz 2 AO stellt auf das Entstehen nicht auf die Fälligkeit der Steuer ab. Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 2 (Herrn C) ist es auch ohne Bedeutung, dass die Grundstücke auch von anderen Unternehmen
benutzt wurden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, reicht es für eine Haftung gemäß § 74 AO aus, dass der Haftungsgegenstand dem Unternehmen, wenn auch unter
benutzung anderer Unternehmen, im Haftungszeitraum gedient hat (vgl. BFH-Urteile vom
benutzung der Grundstücke weder vor Erlass des Haftungsbescheides noch vor Erlass der Einspruchsentscheidung bekannt. Der Beklagte zu 2 bzw. sein Bevollmächtigter haben erstmals
Schriftsatz vom 16. September 2002 behauptet, dass der Grundbesitz nicht in vollem Umfang der KG gedient habe. Zum anderen reicht es für eine Haftung gemäß § 74 AO, wie oben bereits dargelegt, aus, dass der Haftungsgegenstand dem Unternehmen, wenn auch unter
benutzung anderer Unternehmen, im Haftungszeitraum gedient hat. Die Behauptung, dass die Grundstücke auch von anderen Unternehmen genutzt worden seien, ist somit für die Entscheidung, den Beklagten zu 2 in Haftung zu nehmen, nicht von Bedeutung gewesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 FGO bis auf die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens, die gemäß dem BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05 , BFHE 212, 11 BStBl II 2006, 573 nicht zu erheben sind. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Permalink: http://openjur.de/u/114290.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.