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VG Köln, Urteil vom 12.06.2006 - 14 K 1398/04.A

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.0000 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunische

§ 53Abs. 6 Ausl

G: BVerwG, Urteile vom 29.03.1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG 1990 Nr. 3, und vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 , 329 f.. Diese Gefährdung des Ausländers muss landesweit drohen; er kann jedoch nicht auf einen sicheren Landesteil verwiesen werden, wenn dieser nicht erreichbar ist oder ein Weg dorthin mit Gefahren verbunden wäre, die ihm nicht zugemutet werden können. Vgl.

§ 53Abs. 6 Ausl

G: BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 , 277 und vom 02.09 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 , 193. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betrifft jedoch nur Gefahren, die dem Ausländer aus individuellen Gründen drohen, nicht dagegen Gefahren, die - kollektiv - der Bevölke- rung bzw. der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, drohen; denn nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind solche kollektiv drohenden Gefahren bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst all- gemeine Gefahren im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise treffen. Damit scheiden als Anknüpfungspunkte für die Gefahrenprognose grundsätzlich insbesondere typische Bürgerkriegsgefahren - Gefährdung durch Kampfhandlungen, Lebensmittelknappheit, schlechte medizinische und medikamentöse Versorgung, Druck der jeweiligen Bürgerkriegspartei, sie finanziell zu unterstützen oder für sie zu kämpfen - sowie die politische Einstellung, die ethnische Zugehörigkeit, das religiöse Bekenntnis und das Geschlecht aus. Bei einer allgemeinen Gefahr entfalten §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a Abs. 1 AufenthG eine „Sperrwirkung" des Inhalts, dass in den Fällen, in denen eine Vielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist, Abschiebungsschutz ausschließlich im Wege politischer Leitentscheidung eingeräumt werden soll. Vgl.

§ 53Abs. 6 Ausl

G: BVerwG, Urteile vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 -, InfAuslR 1999, 266 , 267; vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 , 258 und vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ,

  1. Der verfassungsrechtlich unabdingbar gebotene Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), kann aber in Fällen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend erfordern, dass allgemeine Gefahren auch im Einzelfall - unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung der §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 AufenthG - ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordern. Dann muss jedoch eine derart extreme Gefahrenlage gegeben sein, dass praktisch jedem bzw. jedem Angehörigen der Bevölkerungsgruppe, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib, Le- ben und Freiheit in einem solch erhöhten Maße drohen, dass eine Abschiebung nur unter Verletzung der zwingenden Verfassungsgebote der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG erfolgen könnte. Die Gefahrenlage muss sowohl hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit als auch hinsichtlich der Intensität der drohenden Rechtsgutverletzung außerordentlich schwer wiegen, was z. B. dann angenommen werden kann, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem baldigen sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, DVBl. 1995, 560 ; BVerwG, Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 , 258; vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 , 328; vom 12.07.2001 - 1 C 2/01 -, DVBl 2001, 1531 und vom 12.07.2001 - 1 C 5/01 -, DVBl 2001, 1772 ,
  2. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass die genannten Folgen sofort, gewissermaßen noch bei der Ankunft im Abschiebezielstaat eintreten. Diese Gefahr besteht auch dann, wenn der Ausländer zum Beispiel mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1999 - 9 B 617.98 -, InfAuslR 1999, 265 ,
  3. Da der Kläger keine individuellkonkrete Gefährdungslage, die nur ihn oder nur eine kleinere Gruppe der Bevölkerung trifft, glaubhaft vorgetragen hat, könnte ihm ein Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur gewährt werden, wenn alle Rück- kehrer generell bei ihrer Rückkehr in eine extreme Gefährdungslage entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung geraten würden. Dies kann nicht für alle Rückkehrer angenommen werden. Dagegen spricht schon die Vielzahl von Rückkehrern, die seit Anfang 2002 in das Leben in Afghanistan mehr oder weniger gut integriert wurden. Insoweit ist vielmehr hinsichtlich der einzelnen Rückkehrer und ihrer persönlichen Situation zu dif- ferenzieren. Nach der - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten - ständigen Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt: VG Köln, Urteil vom
  4. April 2006 - 14 K 700/04 .A -, geraten nur solche Rückkehrer, die in ihrer früheren Heimat nicht in bestehende Familien-, Stammes- oder Freundschaftsbeziehungen zurückkehren können und bei denen besondere, den Überlebenskampf erschwerende Umstände hinzutreten, in eine extreme existenzbedrohende Gefahrenlage, die in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegensteht. Der 37-jährige, in Kabul geborene und erst seit drei Jahren in Deutschland befindliche Kläger gehört jedoch nicht zu dem Personenkreis, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer existenziellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er und seine Frau heute in Afghanistan weder (Stammes-) Verwandte noch Freunde haben. Es treten bei seiner Rückkehr nach Afghanistan aber keine besonderen, den Überlebenskampf erschwerenden Umstände hinzu. Insbesondere hat der Kläger nicht dargetan, dass ein Ausbleiben seiner derzeitigen medizinischen und medikamentösen Versorgung in Afghanistan alsbald zu schwerwiegenden Folgen für seine Gesundheit führen würde. Denn seine Herz- und Lungenbeschwerden sind nach den von ihm selbst vorgelegten ärztlichen Unterlagen (weitgehend) ausgeheilt. So heisst es im Schreiben der kardiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. H. / N
  5. vom
  6. August 2005 in der zusammenfassenden Beurteilung „Es zeigt sich ein Z.n. abgelaufener Perimyokarditis. Ein Perikarderguss ist nicht mehr nachweisbar, keine Pumpfunktionseinschränkung nachweisbar, keine kardiale Dilatation." und in dem Schreiben des Kardiologen Dr. L. vom
  7. Februar 2006 in der zusammenfassenden Beurteilung „Echokardiographisch regelrechter kardialer Befund ohne Anhalt für ein hämodynamisch wirksames Herzvitium oder eine Kardiomyopathie. Keine linksventrikuläre Hypertrophie. Kein Perikarderguss.". Zudem sind in dem Schreiben des Pneumologen Dr. H
  8. vom
  9. Januar 2006 die Feststellungen „Lungenfunktionsanalytisch zeigte sich ein unauffälliger Befund. Die klinischen Beschwerden haben sich unter Ventolair zurückgebildet." und in dem Schreiben vom
  10. April 2006 die Feststellungen „Bei unauffälliger Lungenfunktionsprüfung erfolgte keine Therapiemodifikation. ... Bei unkompliziertem Verlauf kann sich Herr O. bei Bed. wieder vorstellen." enthalten. Darüber hinaus scheint - mangels anderer Anhaltspunkte - die am
  11. Juli 2005 beim Kläger vorgenommene „Innenmeniskushinterhornläsion links mit Athroskopie und -teilresektion" ebenfalls erfolgreich verlaufen zu sein. Ferner ist die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychatrie Dr. O
  12. vom
  13. Dezember 2005 zu pauschal gehalten, weil aus ihr nicht hervorgeht, wie sich die diagnostizierte depressive Störung äußert, welche „gelegentliche" ambulante Behandlung der Kläger erfährt, aufgrund derer er einer „kontinuierlichen" nervenärztlichen Betreuung bedarf, welche konkreten Folgen für den Kläger bei einem Abbruch der Behandlung und der Medikation eintreten (können) und warum genau aus Sicht des Arztes derzeit keine Reisefähigkeit besteht. Im Übrigen ist auffällig, dass im Text der Bescheinigung nicht vom Kläger, sondern von „Herrn A." die Rede ist. Ebenfalls (viel) zu pauschal gehalten ist der vom Kläger vorgelegte Bericht des Orthopäden Dr. G. vom
  14. Mai 2006, der nur aus einem einzigen Satz besteht. Aus diesem Bericht ist nämlich nicht ersichtlich, welche operativen Eingriffe genau bereits vorgenommen worden und welche noch geplant sind sowie welche konkreten Folgen für den Kläger durch die erfolgten Eingriffe bereits eingetreten sind und bei einem Ausbleiben weiterer Eingriffe eintreten (können). Weiterhin sind auch die in dem Patientenausweis des Klägers vom
  15. Mai 2006 aufgeführten übrigen „Dauerdiagnosen" nicht näher konkretisiert, wobei „Obstipation" und „reine Hypercholesterinämie" wohl keine scher- wiegenden Krankheiten darstellen und hinsichtlich der Schmerzen im Bereich des Oberbauches schon eine Besserung nach Ranitidin eingetreten ist. Schließlich hat der Kläger auch keine (substantiierten) ärztlichen Erklärungen dazu vorgelegt, welche konkreten Folgen für ihn eintreten (können), wenn er die jetzt von ihm angeblich eingenommenen Medikamente nicht mehr einnimmt. Die vorstehenden Ausführungen stehen auch in Einklang mit der neuesten obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG NRW, Urteil vom
  16. April 2006 - 20 A 5161/04 .A -, wonach nicht jeder Rückkehrer aus Deutschland, der nicht in einem funktionierenden Familienverband Aufnahme findet, in Afghanistan in eine völlig aussichtslose Lage gerät, sondern eine solche Situation nur bei Hinzukommen besonderer Umstände eintritt, die unter anderem darin bestehen, dass bei unerlässlicher Behandlung komplizierter Art sowie bei erforderlicher kontinuierlicher und gleichmäßiger Versorgung mit bestimmten qualifizierten Medikamenten ein Ausbleiben alsbald zu schwerwiegenden Folgen führt. Letzteres hat der Kläger aber - wie zuvor bereits ausgeführt - nicht dargetan. Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), 59 AufenthG. Die Ausreisefrist ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Permalink: https://openjur.de/u/114885.html ( https://oj.is/114885 ) Volltext Druckansicht Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c

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