Tenor Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger fordert von dem Beklagten die Erfüllung von Sicherheiten, die ihm bzw. einer Treuhänderin für die Zeichnung von Namensschuldverschreibungen gewährt wurden. Der Kläger ist seit 1996 Aktionär der im Jahr 1994 gegründeten Fa. D AG mit Sitz in V. Seit dem 23.03.2001 ist er Mitglied des Aufsichtsrats. Unternehmensgegenstand der 1995 ihren Geschäftsbetrieb aufnehmenden Fa. D AG war der Betrieb und die Vermarktung von Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdienstleitungen. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. D AG (im folgenden Schuldnerin). Das beim AG G anhängige Insolvenzverfahren (... IN .../...) wurde auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 19.02.2002 mit Beschluss vom 30.04.2002 am 01.05.2002 eröffnet. In der Zeit vom April 1998 bis März 2001 war die E GmbH, ein deutsches Tochterunternehmen eines weltweit agierenden Kischen Telefonunternehmens, Mehrheitsaktionärin der Schuldnerin und hielt 51 % der Aktien. Seit ihrer Gründung hat die Schuldnerin jedes Geschäftsjahr mit einem Verlust abgeschlossen. Im Rahmen seines Aufsichtsratsmandats hat der Kläger den geprüften Jahresabschluss auf den 31.12.2000 festgestellt. Dieser Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer vom 19.06.2001 ist der letzte Jahresabschluss, der von der Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wurde. Aufgrund des Finanzbedarfs der Schuldnerin wurden ihr auch seitens des Klägers Darlehen bewilligt. Bereits im Jahr 1996 hat er der Schuldnerin ein Darlehn in Höhe von 1.679.783,-- DM (858.859,41 €) gewährt. Zudem wurden der Schuldnerin durch die W GbR, an der auch der Kläger beteiligt war, bis 1998 Finanzmittel in einer Höhe von mehreren Millionen DM zur Verfügung gestellt. Anlässlich der am 02.04.1998 erfolgten Realteilung der W GbR wurden die Darlehen von den einzelnen Gesellschaftern anteilig übernommen, wobei die Gesellschafter auf einen Teil der Darlehensverbindlichkeiten in einer Größe von insgesamt 6.959.642,04 DM (= 3.558.408,40 €) verzichteten. Am 20.12.1999 schloss der Kläger - zusammen mit Dr. A - als "Darlehensgeber" mit der Schuldnerin ein in englischer Sprache abgefasstes Aktionärsdarlehenversprechen, ein sogenanntes "Keep-Well-Agreement" (KWA), ab. Über die Auslegung dieser Vereinbarung, insbesondere darüber, ob es sich hierbei - so die Sicht des Beklagten - um eine auch im Insolvenzfall wirksame harte Patronatserklärung handelt, stritten die Parteien vor dem Landgericht M (Urteil vom 01.04.2004 - ... O ....../...), dem OLG N (Urteil vom 02.02.2005 - ... U ....../...) und dem BGH (Beschluss vom 20.03.2006 - II ZR .../...). Die Klage des hiesigen Beklagten auf Feststellung, dass der - hiesige - Kläger zur Zahlung der im Insolvenzverfahren angemeldeten und anerkannten, jedoch nicht zu befriedigenden Forderungen verpflichtet sei, wies das OLG N unter Aufhebung des Urteils des LG M ab, wobei der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückwies. Der Beklagte hat die sich aus dem KWA für den Kläger ableitbare strittige Zahlungsverpflichtung - unbestritten - mit über 5.000.000 € angegeben. Neben den durch die Zeichnung der Namenschuldverschreibungen (s.u.) erfolgten Zahlungen in Höhe von 1,2 Millionen € zahlte der Kläger zwischen dem 14.12.2001 und dem 08.01.2002 in 3 Tranchen ein Darlehen über 2.350.000,-- DM (= 1.201.535,02 €) an die Schuldnerin ausgezahlt. Aus dem nachträglich fixierten schriftlichen Darlehensvertrag vom 29.01.2002 (Bl. 129 d.A.) ergibt sich, dass der Kläger auf die Stellung von Sicherheiten verzichtete. Im Jahr 1999 nahm die C GmbH (im folgenden: C), an der der Kläger zu 95 % und deren Geschäftsführer, Dr. A, mit 5 % beteiligt sind, an einer Kaiptalerhöhung der Schuldnerin teil und zahlte ein Aufgeld von 1.964.000 DM. Im Jahr 2000 verpflichtete sich die C verpflichtete, der Schuldnerin ein Darlehen von 10.000.000,-- € zu gewähren, welches mit einem Rangrücktritt und einem Forderungsverzicht im Insolvenzverfahren ausgestattet war. Das Darlehen wurde in Höhe von 9.071.000,-- € im Geschäftsjahr 2000 und der Rest im Geschäftsjahr 2001 ausbezahlt. Ab Frühjahr 2001 hielt die C keine Aktien der Schuldnerin mehr. Der Kläger ist auch Mitglied der sogenannten "Mer Gruppe". Hierunter wird ein in M ansässiger Personenkreis verstanden, der einen Teil der Aktionäre der Schuldnerin umfasst. Der Kläger ist Inhaber von auf seinen Namen lautenden Schuldverschreibungen, welche die Schuldnerin im Herbst 2001 zur Kapitalbeschaffung ausgegeben hat. Die vom Kläger gezeichneten Schuldverschreibungen waren aufgeteilt in 100 Stück Serie A Nr. 1 bis 100 á € 5.000,00 Gesamtwert € 500.000,00 140 Stück Serie B Nr. 1 bis 140 á € 5.000,00 Gesamtwert € 700.000,00 und beliefen sich insgesamt auf 1.200.000,00 €. Unter dem 05.10.2001 (250.000,-- €), 23.10.2001 (250.000,-- €), 15.11.2001 (400.000,-- €) und 23.11.2001 (300.000,-- €) zeichnete der Kläger die vorbezeichneten Anleihen, wobei ihm für die ersten beiden Zahlungen Schuldverschreibungen der Serie A, für die beiden anderen Zahlungen solche der Serie B ausgehändigt wurden. Gemäß § 7 der Anleihebedingungen hat die Schuldnerin für sämtliche Ansprüche des Zeichners auf Zinsen und Rückzahlung des Anleihebetrages bestimmte Kundenforderungen an den Treuhänder (Fa. X Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in M) abgetreten. Als Sicherheiten dienten für die Serie A Kundenforderungen der Schuldnerin aus der Vermittlung von Callby-Call-Telefongesprächen und daraus resultierende Inkassoforderungen gegen die U AG. Da die Schuldnerin diese Forderungen an einen Faktor, die Fa. O GmbH, abgetreten hatte, waren die Kaufpreisansprüche gegenüber dem Faktor an den Treuhänder abgetreten worden. Betreffend der Serie B wurden Kundenforderungen aus Sprachtelefondienstleistungen im Rahmen des Preselection-Geschäftes hinsichtlich bestimmter Kunden (Anfangsbuchstaben A-K, N und T-Z) an den Treuhänder abgetreten. Der Treuhänder ist ausweislich § 3 des Treuhandvertrages unwiderruflich beauftragt, im Falle des Ausbleibens der Zahlungen die Sicherheiten zur Befriedigung der Zeichner zu verwerten. Nach dem 19.02.2002 gingen bei der Schuldnerin für die nach dem 17.12.2001 erbrachten Telefondienstleistungen Zahlungen in Höhe von 2.733.156,66 € ein, wovon der Beklagte. 568.650,-- € an andere Gläubiger auszahlte. Unter dem 23.06.2003 kündigte der Kläger den Gesamtanleihebetrag von 1,2 Millionen € gegenüber dem Beklagten. Die Treuhänderin trat im Rahmen eines vor dem LG M (... O ....../...) am 29.09.2005 mit dem Kläger geschlossenen gerichtlichen Vergleichs sämtliche Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis betreffend der Serie A und B an den Kläger ab. Der Beklagte bestätigte gegenüber dem Treuhänder, der Fa. X Treuhand GmbH, mit Schreiben vom 22.03.2002 (Anlage K 19, Bl. 37 d.A.), dass diese "vorbehaltlich der Rechtswirksamkeit der Abtretungen" ein Absonderungsrecht an den bis zum 20.02.2002 entstandenen und von der Abtretungsvereinbarung betroffenen Forderungen habe. Mit Schreiben vom 29.06.2005 widersprach der Beklagte der Erfüllung eines etwaigen Absonderungsrechts des Klägers. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm im Hinblick auf die an ihn erfolgte Sicherungsabtretung sowie wegen der gegenüber dem Treuhänder erfolgten Forderungszession ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO, zumindest aber ein Absonderungsrecht zustehe, zumal der Beklagte dem Treuhänder gegenüber das Bestehen eines Absonderungsrechts bestätigt habe. Soweit sich der Beklagte auf Eigenkapitalersatz berufe, gehe seine Ansicht fehl. Der Kläger weist darauf hin, dass er zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung nur ca. 15 % des Grundkapitals der Schuldnerin gehalten habe. Insoweit habe es sich auch stets nur um eine "passive Beteiligung", d.h. ohne Einfluss auf die Unternehmensleitung, gehandelt. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer eines Presse-Distributionsunternehmens habe er weder über die Zeit noch die Sachkunde für eine aktive Auseinandersetzung mit der Unternehmensleitung verfügt. Auch liege mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 09.05.2005 - II ZR .../...) kein koordiniertes Zusammenwirken mit weiteren Aktionären (Stichwort: "Mer Gruppe") vor, da außer ihm nur noch ein Mitaktionär - Herr F -, der jedoch eine Beteiligung von nur ca. 1% hielt, die Schuldverschreibungen gezeichnet habe. Der Annahme eines koordinierten Vorgehens stehe auch entgegen, dass Herr F aufgrund der mit der Zeichnung der Schuldverschreibung gewährten Abtretung vom Beklagten - unstreitig - zumindest teilweise befriedigt worden sei. Zudem würden Besprechungen zwischen am gleichen Ort ansässigen Mitaktionären kein koordiniertes Vorgehen darstellen. Insbesondere habe es keine Koordinationen bzw. Konsortial- oder sonstige Absprachen, mit denen wesentlicher Einfluss auf die Schuldnerin hätte genommen werden können, gegeben. Eine unternehmerische Beteiligung lasse sich auch nicht aus dem KWA ableiten, da ihm hieraus keinerlei Informations-, Überwachungs- oder Gestaltungsrechte bewilligt worden wären. Nach der Entscheidung des OLG N gelte dies auch für eine Finanzierungsverantwortung, zumal höchst fraglich sei, ob das KWA nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei. Zudem sei eine - unterstellte - Zahlungsverpflichtung aus dem KWA von den persönlichen Verhältnissen des Versprechenden abhängig, so dass aus einer derart eingeschränkten Zahlungsverpflichtung keine Finanzierungsverantwortung abgeleitet werden könne. Zu der Ende 2001/Anfang 2002 erfolgten weiteren Darlehensbewilligung in Höhe von 2.350.000,-- DM sei es nur deshalb gekommen, weil er sich von den Vorständen der Schuldnerin hierzu habe überreden lassen. Diese hätten erklärt, die Schuldnerin benötige nur für eine kurze Übergangsphase von wenigen Wochen noch eine Finanzhilfe. Der Kläger bestreitet die Insolvenzreife bzw. Überschuldung der Schuldnerin ab 1995, 96, soweit sich der Beklagte auf das von ihm vorgetragene Zahlenwerk berufe. Insoweit fehle insbesondere eine Darlegung der stillen Reserven der Schuldnerin, wie sie sich u.a. aus den Telekommunikationseinrichtungen, der Vielzahl der Kundenverbindungen und dem Goodwill ergebe. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass auch die seitens des Beklagten erklärte Insolvenzanfechtung dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen stehe. Es liege keine Gläubigerbenachteiligung vor, da die Schuldnerin durch die Zeichnung der Schuldverschreibungen und die Zahlung der Zeichnungssumme eine gleichwertige Gegenleistung erhalten habe. Es handele sich zudem um ein Bargeschäft i.S.v. § 142 InsO. Darüber hinaus habe der Beklagte durch die Anerkennung eines Absonderungsrechts des Treuhänders auch auf eine Insolvenzanfechtung verzichtet bzw. sei an der Ausübung des Anfechtungsrechts gehindert. Ergänzend führt der Kläger mit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefertigten Schriftsatz vom 20.07.2006 aus, dass alle im Rahmen der Schuldverschreibung abgetretenen Forderungen vor dem 3-Monatszeitraum des § 131 InsO entstanden seien, da zwischen dem Entstehen einer Forderung aus einer Telefondienstleistung und deren Buchung bis zu 4 Monate liegen könnten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.200.000,-- € nebst 12 % Zinsen aus 250.000,-- € seit dem 05.10.2001, aus 250.000,-- € seit dem 23.10.2001, aus 400.000,-- € seit dem 15.11.2001 sowie aus 300.000,-- € seit dem 23.11.2001zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass dem Kläger weder aus den Schuldverschreibungen noch aus den gestellten Sicherheiten Zahlungsansprüche zustehen würden. Vielmehr würden diesen Ansprüchen Leistungsverweigerungsrechte gemäß §§ 57 , 62 AktG und 129 ff InsO entgegen stehen. Die als Sicherheit abgetretenen Forderungen seien im Rahmen eigenkapitalersetzender Darlehen hingegeben worden, so dass auch für diese Sicherheiten §§ 32 a ff GmbHG (analog) Anwendung finde. Da der Kläger vor der Insolvenzantragstellung direkt bzw. indirekt mit 29,5 % an dem Kapital der Schuldnerin beteiligt gewesen sei, liege eine unternehmerische Beteiligung im Sinne der Rechtsprechung des BGH vor, welche bei der hier in Rede stehenden Aktiengesellschaft die eigenkapitalersetzende Wirkung zur Folge habe. Zudem sei neben der Tätigkeit des Klägers im Aufsichtsrat die Hingabe des - als harte Patronatserklärung zu verstehenden - KWA’s zu berücksichtigen. Die eigenkapitalersetzende Wirkung ergebe sich des weiteren aus Art und Umfang der seitens des Klägers an die Schuldnerin direkt oder mittelbar bewilligten Darlehen. Mit Ausnahme des Gesellschafters Dr. A, der ein Darlehen über 250.000,-- DM bewilligt habe, seien der Schuldnerin seit Anfang 2000 nur seitens des Klägers Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Existenz der Schuldnerin bis zum Frühjahr 2002 allein durch die Gesellschafterleistungen des Klägers in Höhe eines mehrstelligen Millionenbetrages ermöglicht worden sei. Persönlich habe der Kläger - ohne Berücksichtigung der auf die Namensschuldverschreibungen erfolgten Zahlungen - der Schuldnerin mit Rangrücktritt versehene Darlehen in einer Gesamthöhe von 9.736.919,83 € gewährt. Nach dem Ausscheiden der E GmbH habe der Aufsichtsrat die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin bestimmt und dem Vorstand entsprechende Weisungen erteilt. Dem Kläger sei aber nicht nur Finanzierungsverantwortung bei der Schuldnerin zugekommen, sondern er habe auch auf die Entwicklung der Schuldnerin Einfluss genommen und für diese Kunden geworben. Als Mitglied der "Mer Gruppe" habe er mit den anderen Mitgliedern regelmäßig über die Krisensituation der Schuldnerin gesprochen, wobei die Mitglieder in Hauptversammlungen der Schuldnerin wegen eines Stimmrechtsbindungsvertrages einheitlich abgestimmt hätten. Auch habe die "Mer Gruppe" nach außen Verträge mit der Schuldnerin oder Dritten geschlossen. Zudem habe der Kläger persönlich zum Jahresende 2001 mit einem in der Y ansässigen Investor über dessen Beteiligung an der Schuldnerin verhandelt. Sämtliche seitens der Schuldnerin vor dem 17.12.2001 erbrachten Telefondienstleistungen seien von ihr vor der am 19.02.2002 beantragten Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgerechnet und die Rechnungsbeträge vereinnahmt worden. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Schuldnerin - auch bei Berücksichtigung der Finanzierung durch die seitens des Klägers gezeichneten Schuldverschreibungen und des weiteren Gesellschafterdarlehens des Klägers von DM 2.350.000,-- (= 1.201.535,90 €) aus Dezember 2001 - seit dem 01.10.2001 zahlungsunfähig gewesen sei. Diese Zahlungsunfähigkeit sei dem Kläger aufgrund der regelmäßigen Informationen seitens des Vorstands, auch über das regelmäßige Reporting, das sämtliche Positionen der dargestellten Liquiditätsberechnung umfasst habe, bekannt gewesen, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Wegen der vom Beklagten für die Zeit vom 01.10.2001 bis Februar 2002 im einzelnen aufgestellten Liquiditäsberechnung, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, wird auf die Darstellung in der Klageerwiderung (Bl. 89 - 98 GA) Bezug genommen. Die Kenntnis des Klägers von der Zahlungsunfähigkeit ergebe sich aus den ständigen, an ihn gerichteten Zahlungsaufforderungen und den gemeinsamen Besprechungen bzw. Telefonkonferenzen zwischen Aufsichtsrat und Vorstand. Die Überschuldung der Schuldnerin ergebe sich auch aus deren Handelsbilanzen. Zum 31.12.1999 habe die Handelsbilanz eine buchmäßige Überschuldung von 33.228.038,89 DM ausgewiesen, welche sich unter Fortführungsgesichtpunkten auf 35.385.289,89 DM erhöht habe. Unter Berücksichtigung von stillen Reserven für den Kundenstamm in Höhe von 10.500.000 DM ergebe sich eine Überschuldung von 24.885.289,89 DM zum 31.12.1999. Zum 31.12.2000 habe die Überschuldung 33.952.597,43 DM und zum 31.12.2001 schließlich 46.438.656,53 DM betragen. Zudem sei die Schuldnerin zumindest seit dem 31.12.1999 kreditunwürdig gewesen, da ihr ab diesem Zeitpunkt kein neuer Bankkredit mehr eingeräumt worden sei. Da ihm - dem Beklagten - die Anfechtungseinrede zustehe, könne der Kläger die ihm gewährten Sicherheiten nicht verwerten, zumal es bei der Sicherungsabtretung nicht auf das Datum der Bestellung der Sicherheit, sondern auf das Entstehen der zur Sicherheit gegebenen Forderungen ankomme. Schließlich vertritt der Beklagte die Ansicht, dass in seinem Schreiben vom 22.03.2002 kein Verzicht auf ein Anfechtungsrecht zu sehen sei, zumal ein Anfechtungsrecht nur dem Insolvenzverwalter zustehe und er im Zeitpunkt des Schreibens lediglich als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 30.06.2006 verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.200.000,-- € nebst Zinsen. Vorliegend kann offen bleiben, ob die vom Kläger gezeichneten Schuldverschreibungen und die in diesem Zusammenhang als Sicherheit gewährte Forderungszession dem Eigenkapitalersatz unterfallen. Zwar steht dem Kläger aufgrund der Sicherungsabtretungen grundsätzlich gemäß §§ 49 , 51 InsO ein Absonderungsrecht zu. Hierauf könnte sich der Kläger aber dann nicht berufen, wenn die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes Anwendung finden würden. Die Schuldverschreibung stellt als Finanzierungsinstrument eine Form der Fremdfinanzierung dar, auf die grundsätzlich die Regeln von kapitalersetzenden Aktionärsdarlehen Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 90, 370
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.