Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.293,96 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines ihm entgangenen Zahnarzthonorars in Anspruch, da die Beklagte zu einem vereinbarten Termin nicht erschien. Der Kläger ist Zahnarzt, die Beklagte ist gesetzlich krankenversichert und war Patientin des Klägers. Am 15.05.2001 schlossen die Parteien eine schriftliche Behandlungsvereinbarung nach dem Modell des sogenannten Bestellsystems. In dieser Behandlungsvereinbarung heißt es im ersten Absatz wörtlich: "Sie kommen zur Zahnarztbehandlung in eine Praxis, die nach dem Bestellsystem geführt wird. Dies bedeutet, dass die vereinbarte Zeit ausschließlich für sie reseviert ist und ihnen hierdurch in der Regel die anderorts vielfach üblichen Wartezeiten erspart bleiben. Dies bedeutet jedoch auch, dass sie wenn sie vereinbarte Termine nicht einhalten können, diese spätestens 48 Stunden vorher absagen müssen, damit wir die für sie vorgesehen Zeit noch anderweitig verplanen können. Bei Präparationsterminen im Zusammenhang mit Kronen oder Zahnersatzarbeiten bitten wir sogar um eventuelle Absage spätestens 5 Arbeitstage im voraus. Diese Vereinbarung dient nicht nur der Vermeidung von Wartezeiten im organisatorischen Sinne , sondern begründet zugleich beiderseitige vertragliche Pflichten. So kann Ihnen, wenn Sie den Termin nicht rechtzeitig absagen, die vorgesehene Zeit und die Vergütung bzw. die ungenutzte Zeit gemäß § 615 BGB in Rechnung gestellt werden, es sei denn, an dem Versäumnis des Termins trifft Sie kein Verschulden. Es wird vereinbart, das ansonsten Annahmeverzug dadurch eintritt, dass der vereinbarte Termin nicht fristgerecht abgesagt und eingehalten wird . ..." Wegen der Einzelheiten der Behandlungsvereinbarung wird auf Bl. 9 der Gerichtsakten Bezug genommen. Unter dem 18.01.2002 stellte der Kläger für die Beklagte einen Antrag auf Zahnersatzplanung (Heil- und Kostenplan) plus Mehrkostenvereinbarung bei der DAK Geldern, die diesen genehmigte. Daraufhin vereinbarten die Parteien einen Termin, den die Beklagte am 05.03.2002 absagte. Daraufhin wandte sich der Kläger an die Beklagte und erläuterte ihr die geplante zahnmedizinische Behandlung telefonisch. Die Beklagte erbat sich daraufhin Bedenkzeit aus. Am 02.04.2002 vereinbarte die Beklagte dann mit dem Kläger einen Behandlungstermin für den 25.04.2002 zur Durchführung des Zahnersatzes. Der Kläger wies die Beklagte insofern telefonisch darauf hin, dass die Behandlung einen Zeitraum von 2 Stunden in Anspruch nehme. In Kenntnis dessen bestätigte die Beklagte den Termin. Am 23.04.2002 gegen 16.00 Uhr sagte die Beklagte dann den Termin für den 25.04.2002 um 8.30 Uhr ab, da eines ihrer Kinder erkrankt war. Nach der Absage wandte sich der Kläger nochmals telefonisch an die Beklagte und bot ihr an, ihr erkranktes Kind entweder in die Praxis mitzubringen oder aber während der Behandlungszeit ihr Kind durch eine Zahnarzthelferin zu Hause betreuen zu lassen. Weiter teilte der Kläger der Beklagten mit, dass es ihm wegen der kurzfristigen Absage der Beklagten nicht möglich sei, seine Termine umzudisponieren und einen Ersatzpatienten zu finden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte in Anbetracht dessen den Termin vom 25.04.2002 nochmals gegenüber dem Kläger bestätigte. Zum Termin am 25.04.2002 gegen 8.30 Uhr erschien die Beklagte dann nicht. Der Kläger fragte mit Schreiben vom selben Tage dann schriftlich bei ihr an, warum sie den vereinbarten Termin nicht eingehalten habe und bat um die Mitteilung ihrer Gründe. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 28 der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Am 29.09.2002 kündigte der Kläger daraufhin den Behandlungsvertrag und machte das ihm entgangene Zahnarzthonorar in Höhe von 1.443,69 Euro für die reservierte Zeit der nicht erfolgten zahnmedizinischen Behandlung geltend. Die Gründe hierfür legte er der Beklagten im einzelnen schriftlich dar. Und hierauf reagierte die Beklagte nicht. Der Kläger behauptet, im Telefonat vom 23.04.2002 habe die Beklagte ihm gegenüber erneut die Zusage erteilt, dass sie am 25.04.2002 zur Behandlung erscheinen werde und keine Betreuung ihres erkrankten Kindes benötige. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.443,69 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet mit Nichtwissen , dass der Kläger ihr gegenüber klargestellt habe, dass für sie am 25.04.2002 der Behandlungstermin exklusiv vorgehalten werde. Auch könne sie nicht bestätigen, im Telefonat vom 23.04.2002 dem Kläger gegenüber eine Zusage für den Termin am 25.04.2002 gemacht zu haben. Sie meint, der Kläger könne das von ihm geltend gemachte Zahnarzthonorar nicht verlangen, da nach § 4 Abs. 5 litera b Bundesmantelvertrag der Kassenzahnärzte eine Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen nur in Betracht komme, wenn hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen sei. Die Behandlungsvereinbarung vom 15.05.2001 genüge insofern nicht, da sie zu allgemein sei. Ein Anspruch des Klägers unter dem Gesichtpunkt des Annahmeverzuges scheide mangels eines ihr vorwerfbaren Verschuldens aus. Dem Kläger sei auch kein Schaden in Form eines entgangenen Zahnarzthonorars entstanden, da er sich um einen Ersatzpatienten hätte bemühen können und zudem sei anzurechnen, dass dem Kläger wegen ihres Nichterscheinens zwei Stunden zur freien Verfügung gestanden hätten, die er anderweitig genutzt habe. Gründe Eine Entscheidung nach Lage der Akten ergeht gemäß § 251 a Abs. 1 ZPO, da beide Parteien im Termin vom 05.08.2003 nicht verhandelt haben und zuvor bereits im Termin vom 27.05.2003 mündlich verhandelt worden ist. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages aus §§ 615 , 611 BGB. Zwischen den Parteien ist ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB zustande gekommen. Inhalt dieses Dienstvertrages war die Erbringung von Zahnersatzleistungen seitens des Klägers. Der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist rechtlich als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB einzuordnen, da der Zahnarzt grundsätzlich nur das Bemühen um den Erfolg seiner Behandlung schuldet. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs gemäß § 615 BGB sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Erbringung der Zahnersatzleistungen durch den Kläger waren möglich, da der Kläger am 25.04.2002 bereit stand, um die Beklagte zahnärztlich zu behandeln. Seine Dienste sind indes unterblieben, da die Beklagte zum Termin nicht erschienen ist. Der Kläger hat der Beklagten auch seine Dienstleistungen ordnungsgemäß angeboten. Zwar liegt infolge des Nichterscheinens der Beklagten zum Behandlungstermin weder ein tatsächliches Angebot im Sinne von § 294 BGB noch ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB vor, jedoch war ein solches Angebot der Leistung seitens des Klägers gemäß § 296 BGB überflüssig, weil für die vom Kläger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender zwischen den Parteien bestimmt war. Bei der ursprünglichen Vereinbarung der Parteien hinsichtlich des Behandlungstermins vom 25.04.2002 handelt es sich ausnahmsweise um eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 296 BGB. Zwar wird grundsätzlich in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt, ob die Vereinbarungen von Arztterminen eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit darstellt, indes ist dies vorliegend aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls anzunehmen. Es mag grundsätzlich sein, dass Terminabsprachen bei Ärzten regelmäßig nur einen zeitgemäßen organisatorischen Behandlungsablauf sicherstellen sollen, indes nicht dafür getroffen werden, um im Falle einer Verspätung zum Termin Honoraransprüche auszulösen ( LG München, NJW 1984, 671 ,AG Calw, NJW 1994, 3.015). Vorliegend ist das aber wegen der am 15.05.2001 zwischen den Parteien getroffenen Verhandlungsvereinbarungen anders zu beurteilen. Mit der Unterzeichnung dieser Behandlungsvereinbarung hat sich die Beklagte nämlich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, das sie im Falle ihres unentschuldigten Nichterscheinens zu einem Termin das entgangene Honorar des Klägers zu tragen hat. In der Behandlungsvereinbarung wurde die Beklagte explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei der Praxis des Klägers um eine solche handelt, die organisatorisch nach dem sogenannten Bestellsystem geführt wird. Danach war der Beklagten bekannt, dass die vereinbarten Termine ausschließlich für sie als Patientin reserviert wurden und insofern keine doppelte Vergabe von Terminen an Patienten erfolgte. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger der Beklagten die Erbringung seiner zahnärztlichen Leistungen für die vereinbarten Termine ausdrücklich garantiert hat, folgt, dass im Unterschied zu den Gepflogenheiten sonstiger Zahnarztpraxen , in denen entweder keine Termine vergeben werden, die Patienten nur nach der Reihenfolge ihres Erscheinens behandelt werden oder es zu einer Mehrfachvergabe von Terminen kommt und Patienten gleichwohl über einen längeren Zeitraum im Wartezimmer verharren müssen, dass der Kläger wegen der Exklusivität seiner Termine bei Terminsvereinbarungen eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne von § 296 BGB trifft ( vergleiche LG Konstanz , NJW 1994, 3.015 f.; AG Bad Homburg, MDR 1994, 888 , AG Bremen, NJW RR 1996, 818 f. sowie AG Rastatt NJW RR 1996, 817 f. - im letztgenannten Urteil wird entsprechende Überlegung allerdings nur als obiter dictum ausgeführt). Soweit die Beklagte die Exklusivität der Behandlungstermine des Klägers mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies gemäß § 138 Abs. 4 ZPO prozessual unzulässig. Die Beklagte muß selbst am besten wissen, welche Terminabsprachen sie mit dem Kläger getroffen hat und was der Kläger ihr hierzu jeweils erklärt hat. Zudem ist ihr Bestreiten insbesondere in Anbetracht der Behandlungsvereinbarung vom 15.05.2001 unzulässig, da die Beklagte mit ihrer Unterschrift die Bestätigung dafür abgegeben hat, in Kenntnis davon zu sein, dass die vereinbarten Arzttermine ausschließlich dem jeweiligen Patienten gewidmet sind. Darüber hinaus kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sie den für den 25.04.2002 vereinbarten Termin rechtzeitig gegenüber dem Kläger abgesagt hat. Dies gründet sich auf folgende Erwägungen: Zum einen hat die Beklagte den Termin vom 25.04.2002 nicht frühzeitig genug im Sinne der am 15.05.2001 geschlossenen Behandlungsvereinbarung der Parteien abgesagt. In dieser verpflichtet sich die Beklagte nämlich, vereinbarte Termine spätestens 48 Stunden vor ihrer Durchführung abzusagen. Dies war vorliegend nicht gegeben, da die Beklagte unstreitig erst am 23.04.2002 etwa gegen 16.00 Uhr den Termin für den 25.04.2002 um 8.30 Uhr abgesagt hat. Angesichts dieser Daten lagen zwischen der Absage der Beklagten und dem bevorstehenden Termin keine 48 Stunden . Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Behandlungsvereinbarung in Bezug auf Zahnersatzarbeiten sogar eine Absagefrist von 5 Arbeitstagen vorsieht. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagten am 25.04.2002 solche Zahnersatzleistungen durch den Beklagten erhalten sollte , ist ihre Absage auf der Grundlage der Behandlungsvereinbarung erst recht nicht rechtzeitig erfolgt. Insofern kann dahinstehen , ob auf die geschlossene Behandlungsvereinbarung vom 15.05.2001 die §§ 305 ff. B GB Anwendung finden. Selbst unterstellt, dass es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt, hat das Gericht jedenfalls in Bezug auf die Regelung , dass Zahnarzttermin mindestens 48 Stunden vor ihrer Durchführung abzusagen sind, keinen Anlass, an der Wirksamkeit dieser Klausel zu zweifeln. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen des Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung des Patienten ist hierin nicht zu sehen. Die Vereinbarung einer Absagefrist von 48 Stunden in allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Arzt und Patient für abgesprochenen Langzeitterminen weicht nicht wesentlich vom Leitgedanken des § 621 Nr. 5 BGB ab. Zwar kann nach dieser Vorschrift der Dienstberechtigte grundsätzlich jederzeit Dienstverhältnisse kündigen, jedoch ist § 621 Nr. 5.
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