Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 03. Juni 2005 verpflichtet, dem Antrag der Klägerin auf Änderung ihres Familiennamens von "E1. " in "T. " zu entsprechen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Namensänderung ihres Nachnamens von "E1. " in "T. ". Die Klägerin wurde am 31. Oktober 1982 als Tochter der nicht verheirateten Q. T. und des W. U. geboren. Sie erhielt den Nachnamen ihrer Mutter. In der Folgezeit heiratete die Mutter der Klägerin E1. , dessen Nachname zum Familiennamen wurde und der die Klägerin im Dezember 1991 gemäß §§ 1741 und 1755 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - mit der Folge annahm, dass die Klägerin von diesem Zeitpunkt an den Nachnamen E1. trug. 1997 zogen die Klägerin, deren Mutter und deren Schwester aus der gemeinsam mit dem Stiefvater bewohnten Wohnung aus und im Jahre 1999 erfolgte die Scheidung zwischen der Mutter und dem Stiefvater der Klägerin. Die Klägerin bezog im Januar 2001 eine eigene Wohnung. Die Finanzierung der Wohnung erfolgte u.a. durch eigene Erwerbstätigkeit der Klägerin. Am 30. August 2002 wurde der Sohn der Klägerin, N. N1. E1. , geboren. Eine Sorgerechtserklärung nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB wurde nicht abgegeben. Im Juni 2003 legte die Klägerin das Abitur ab. In den Jahren 2001 bis jedenfalls 2002 fanden mehrere Unterhaltsverfahren zwischen der Klägerin und ihrem Stiefvater sowie auch von dem Stiefvater initiierte strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin statt. Letztere führten nicht zu strafrechtlichen Verurteilungen. Am 07. Mai 2003 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten für sich und ihren Sohn die Änderung ihres Nachnamens von E1. in T. beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Stiefvater sei so gestört, dass sie mit dem Namen "E1. " nicht mehr in Verbindung gebracht werden wolle. Bereits während der Ehezeit zwischen der Mutter der Klägerin und dem Stiefvater habe die Klägerin erheblich darunter gelitten, dass sie lediglich das Adoptivkind des Stiefvaters gewesen sei. Der Stiefvater habe sie häufig geschlagen und immer wieder mit einer Heimunterbringung gedroht. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Mutter und dem Stiefvater sei die Klägerin enterbt worden und seien Unterhaltszahlungen nur nach Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erfolgt. Mit Schreiben vom 06. August 2003 begründete die Klägerin im Einzelnen ihren Namensänderungsantrag (vgl. Bl. 14 ff. der Beiakte Heft 2). Sie reichte eine Erklärung ihrer Mutter betreffend das gestörte Verhältnis der Vater-Tochter-Beziehung zu den Akten (vgl. Bl. 18 ff. der Beiakte Heft 2). Des Weiteren legte sie ärztliche Stellungnahmen vom 07. Januar 2004 (vgl. Bl. 31 der Beiakte Heft 2) vom 08. April 2004 (vgl. Bl. 94 der Beiakte Heft 2) und vom 23. Juni 2004 (vgl. Bl. 100 der Beiakte Heft 2) vor. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen. Aus einer Stellungnahme des Stiefvaters der Klägerin gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 20. Mai 2002 geht hervor, dass seiner Einschätzung nach seit Jahren zwischen der Klägerin und ihm kein Kontakt mehr bestanden habe (vgl. Bl. 52 der Beiakte Heft 2). Mit Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2004 sind die Anträge der Klägerin und ihres Sohnes auf Namensänderung abgelehnt worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) dürfe ein Name nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertige. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehörten, überwiege. Davon sei im Fall der Klägerin nicht auszugehen. Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihres Antrages auf erhebliche Konflikte mit ihrem Stiefvater beziehe, reiche dies zur Annahme eines wichtigen Grundes nicht aus. Die geschilderten Vorfälle betreffend die Kindheit (ständige Schläge, psychischer Druck, Enterbung und mangelnde Unterhaltszahlungen) rechtfertigten nicht die Durchführung einer öffentlich- rechtlichen Namensänderung. Durch die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen werde lediglich der Wunsch der Klägerin nach einer Namensänderung bestätigt; der Wunsch allein sei jedoch für eine Namensänderung nicht ausreichend. Es sei nicht hinreichend dargetan, dass die Belastungen der Klägerin sich gerade aus ihrem Namen ergäben. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Mutter und die Schwester der Klägerin denselben Nachnamen wie diese trügen. Gegen diesen Bescheid legten die Klägerin und ihr Sohn rechtzeitig Widerspruch ein. Diesen begründeten sie wie folgt: Die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigten die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG. Die beabsichtigte Namensänderung solle der Beseitigung gravierender Unzuträglichkeiten, die die Klägerin mit dem Namen "E1. " verbinde, dienen. Aus dem vorgelegten nervenärztlichen Attest der Frau Dr. L. vom 23. Juni 2004 ergebe sich, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide, die ihre Ursache in den familiären Züchtigungen und Drohungen durch den Stiefvater habe. Der Name "E1. " bedeute für sie aufgrund der von ihr geschilderten Umstände eine enorme Belastung, so dass es ihr nicht zugemutet werden könne, einen vom Stiefvater bemakelten Familiennamen weiter zu tragen. Sie beabsichtige, sich durch die Namensänderung auch nach außen hin von ihrem Stiefvater zu distanzieren, was mehr Ruhe in ihr Leben bringen würde. Denn der noch geführte Familienname führe immer wieder zu Erinnerungen an die stattgehabten Traumatisierungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens Bezug genommen (vgl. Bl. 123 ff. der Beiakte Heft 2). Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 03. Juni 2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen (vgl. Bl. 128 ff. der Beiakte Heft 2). Mit ihrer rechtzeitig am 04. Juli 2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt ergänzend vor: Sie verfolge das Ziel der Namensänderung weiter, um nicht in Zukunft ständig mit dem Namen ihres Stiefvaters, der ihrem eigenen entspreche, weiter konfrontiert zu werden. Um künftig offen, unbelastet und unter Darstellung geordneter Familienverhältnisse ins Leben gehen zu können, sei es für sie erforderlich, dass dem begehrten Namensänderungsantrag entsprochen werde. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ist eine Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes des Beklagten vom 12. April 2006 eingeholt worden, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 79 ff. der Gerichtsakte). Die Klägerin beantragt, den Beklagten untere teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 12. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 03. Juni 2005 zu verpflichten, den Familiennamen der Klägerin von "E1. " in "T. " zu ändern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. Er weist ergänzend darauf hin, dass eine für die Klägerin erfolgte Eintragung im Erziehungsregister betreffend eine Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz - JGG - erst zum 31. Oktober 2006 zur Löschung anstehe, sofern keine Eintragung im Zentralregister bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei. Die Eintragung im Erziehungsregister stehe im Falle der Klägerin einer Namensänderung nicht entgegen. Entscheidend sei, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nicht vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Änderung ihres Familiennamens zu; die Ablehnung erweist sich nach Maßgabe der derzeitigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Für die Beurteilung ist maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Die in Verfahren des § 3 Abs. 1 NamÄndG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Änderung bzw. Beibehaltung eines Namens ist entscheidend von den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Umständen geprägt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996, -10 A 1691/91-, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1997, 409, offengelassen vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 116, 28. Gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 - VII C 140.61 -, BVerwGE 15, 207 sowie Urteil vom 02. Oktober 1970 - 7 C 38.69 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1971, 294 . Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse der Klägerin an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig und die von ihr benannten Gründe für die beabsichtigte Namensänderung so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02. Oktober 1970, a.a.O.. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist vom Vorliegen eines wichtigen Grundes für die von der Klägerin beantragte Namensänderung auszugehen.
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