Die Rechtskraft des einer verdeckten Teilklage in vollem Umfang stattgebenden Urteils schließt Nachforderungen aus dem selben Sachverhalt grundsätzlich nicht aus. Tenor Auf die Berufung des Klägers wi
§ 3TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
19), und zwar auch dann, wenn nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen wurde (BAG 13. November 2002 – 4 AZR 351/01 ,
§ 3TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
23). Eine abweichende ausdrückliche Regelung fehlt. Dem steht nicht die Formulierung "... mit Wirkung vom 01.04.1988 ..." entgegen. Damit haben die Parteien nicht festgehalten, dass die Vergütung künftig nach dem Regelungsstand vom 01.04.1988 abgewickelt werden soll. Sie haben vielmehr geregelt, dass die Vergütung für die Zeit ab dem 01.04.1988 nach den in Bezug genommenen Regelungen erfolgen soll. Auch die konkrete Benennung der Vergütungshöhe steht dem dynamischen Charakter der Regelung nicht entgegen. Es handelt sich um eine Information für den Kläger über die Höhe des seinerzeitigen Gehaltsniveaus. Das gefundene Auslegungsergebnis wird durch die tatsächliche Handhabung der Vergütung bis 2003 bestätigt. Diese kann ein Indiz für das tatsächlich Gewollte sein. Indem die Vergütung des Klägers in den Jahren ab 1988 bis 2003 nach der tariflichen Entwicklung abgewickelt wurde, haben die Parteien deutlich gemacht, dass dies auch so gewollt war. Maßgeblich ist schließlich der Wille der Arbeitsvertragsparteien, durch die Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Gehaltsentwicklung laufende Nachverhandlungen vermeiden zu wollen, Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist unstreitig. Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger im Vorprozess eine Tarifbindung abgestritten habe, ist kein Bestreiten des klägerischen Vortrags i.S.d § 138 ZPO. Die Beklagte wollte vielmehr eine scheinbare Widersprüchlichkeit des klägerischen Vorgehens unterstreichen. Indes übersieht sie, dass der Kläger den auf die Tarifbindung gerichteten Willen der Arbeitsvertragsparteien nur für die Gehaltsentwicklung und nicht für die anderen arbeitsvertraglich geregelten Bedingungen behauptet hat. Nur über solche verhielt sich aber das Vorverfahren beim Arbeitsgericht Münster – 4 Ca 1761/04. Eines Rückgriffs auf den schon vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Arbeitsrecht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen (BAG 9. November 2005 – 5 AZR 128/05 –
§ 305c BGB 2002 Nr.
3), bedarf es vorliegend nicht. Der Vergütungsanspruch wurde durch den Sanierungstarifvertrag vom 17.03.2004 nicht verändert. Der Sanierungstarifvertrag verhält sich "nur" über das
- Monatseinkommen und das Urlaubsgeld sowie die ERA-Komponente für
- Streitgegenstand ist aber die Erhöhung der ERA-Komponente für 2005, über die sich der Sanierungstarifvertrag gerade nicht verhält. Im Übrigen ist der Sanierungstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar. Er ist auch nicht hinsichtlich der Entwicklung der Vergütungshöhe durch arbeitsvertragliche Bezugnahme anwendbar. Denn die Zusatzvereinbarung vom 12.04.1988 umfasst eine Rechtsfolgenverweisung und keine beschränkte Gleichstellungsabrede. Die Parteien wollten die Vergütungspflicht in Höhe eines tariflichen Niveaus unabhängig davon festschreiben, ob die Voraussetzungen dafür nach dem Tarifvertrag bestanden haben. Das ergibt sich daraus, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass der Kläger bei der Begründung des Vergütungsanspruchs durch die Zusatzvereinbarung vom 12.04.1988 die tariflichen Voraussetzungen nicht erfüllte, sondern außertariflicher Angestellter war. Die Höhe des Anspruchs auf die ERA-Zulage für März 2005 bis Oktober 2005 ist unstreitig. Ebenso ist unstreitig, dass sich in Abhängigkeit von der Höhe der ERA-Zulage die Höhe der Leistungszulage entsprechend verändert. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 , 288 BGB. Zwar entsprechen die eingeklagten 5 % nicht der gesetzlichen Regelung, die 5 Prozentpunkte bestimmt. Der Kläger begehrt also weniger als ihm zusteht, was nicht zu beanstanden ist. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Denn das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung weiterer 1.041,94 € brutto als
- Monatseinkommens 2004 und weiterer 762,46 € brutto als Urlaubsgeld 2004 sowie zur Beachtung bestimmter Modalitäten der künftigen Lohnabrechnung verurteilt. I.) Der Zulässigkeit der Zahlungsanträge steht nicht die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 28.01.2005 des Arbeitsgerichts Münster - 4 Ca 1761/04 - entgegen. Die Verfolgung eines Streitgegenstandes, der in einem früheren Prozess bereits rechtskräftig entschieden wurde, ist unzulässig (Zöller-Vollkommer, ZPO,
- Aufl., Vor § 322, Rz. 19 und 21, Baumbach-Hartmann, ZPO,
- Aufl., Einf. §§ 322 – 327, Rz. 12). Das folgt aus § 322 Abs. 1 ZPO, wonach Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig sind, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden wurde. Wenn der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten identisch ist, ist die Rechtskraft eine negative Prozessvoraussetzung. Sie macht das neue Verfahren und eine Entscheidung darin schlechthin unzulässig (BGH
- Januar 1985 – V ZR 233/83 , BGHZ 93, 289; BGH
- Juli 1993 – VIII ZR 103/92 , BGHZ123, 139; BGH
- März 1995 – V ZR 178/93 , NJW 95, 1757 ; BGH
- Juli 1995 – V ZR 171/94 , NJW 95, 2993 ; BGH
- Juni 2003 – I ZR 269/00 , NJW 2003, 3058 ; BGH
- November 2003 – VIII ZR 60/03 , BGHZ 157, 50). Teilklagen und Nachforderungsklagen haben indes keinen identischen Streitgegenstand. Denn bei einer Teilklage im ersten Rechtsstreit wird der Streitgegenstand quantitativ umgrenzt, so dass eine Entscheidung über ihn keine Bindungswirkung hinsichtlich des rechtskraftfreien Restes erlangt. Dies gilt bei sogenannten offenen Teilklagen (Zöller-Vollkommer, ZPO,
- Aufl., Vor § 23 Rz. 47). Es gilt aber nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei sogenannten verdeckten Teilklagen, bei denen für Gericht und Gegner nicht erkennbar im ersten Rechtsstreit nur ein Teil eines behaupteten Gesamtanspruchs geltend gemacht wurde. Jedenfalls schließt die Rechtskraft des einer verdeckten Teilklage in vollem Umfang stattgebenden Urteils Mehr- oder Nachforderungen aus dem selben Sachverhalt grundsätzlich nicht aus (BGH
- April 1997 – IV ZR 113/96 , BGHZ 135, 181 ff. = NJW 97, 1990 ; Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rz. 48 m.w.N., differenzierend Baumbach-Hartmann, a.a.O., § 322 Rz. 51 ff., 65). Vorliegend wurde die Beklagte im Vorprozess in vollem Umfang verurteilt. Das Urteil verhält sich also nicht über eine quantitative Beschränkung des Anspruchs des Klägers. Daher steht es ihm frei, im Nachfolgeverfahren weitere Nachforderungen zu verfolgen. II.) Die Klage war auch insoweit begründet. 1.) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.041,94 € brutto als Bestandteil des
- Monatseinkommens für das Kalenderjahr
- Der Anspruch beruht auf der Regelung zu Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom 12.04.
- Unstreitig beinhaltet der Anspruch die Zahlung eines vollen Monatsgehaltes, das sich in 2004 aus dem Grundgehalt, der ERA-Zulage und der weiteren tariflichen Zulage zusammensetzte und insgesamt 4.702,05 € brutto ausmacht. Abzüglich bereits erfolgter Teilzahlungen sind noch 1.041,94 € brutto offen. Der Anspruch wurde nicht durch den Sanierungstarifvertrag vom 17.03.2004 berührt. Denn dieser findet auf das Arbeitsverhältnis auch hinsichtlich des
- Monatseinkommens keine Anwendung. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Münster in dem Urteil vom 28.01.2005 – 4 Ca 1761/04 – Bezug genommen. Die Beklagte hat ihre gegenteilige damalige Rechtsauffassung im vorliegenden Verfahren nicht weiter verfolgt. Darüber hinaus hat der Kläger auch durch die beschränkte Geltendmachung eines Forderungsteils in dem Vorverfahren 4 Ca 1761/04 beim Arbeitsgericht Münster nicht auf weitere Nachforderungen hinsichtlich des
- Monatseinkommens für 2004 verzichtet. Ein solcher Verzicht erfordert eine entsprechende Willenserklärung des Klägers, aus der ein objektiver Dritter ableiten könnte, dass er neben den damals eingeklagten Betrag keine weiteren Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des
- Monatseinkommens für das Jahr 2004 gegen die Beklagte richten will. Eine solche Erklärung ist weder ersichtlich noch vorgetragen. 2.) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 762,64 €, die ihm als Urlaubsgeld für 2004 zustehen. Der Anspruch folgt aus der Regelung zu Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom 12.04.
- Der Berechnung des Urlaubsgeldes durch den Kläger ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Der Anspruch auf das Urlaubsgeld wurde durch den Sanierungstarifvertrag vom 17.03.2004 nicht berührt, wie das Arbeitsgericht Münster im Urteil vom 28.01.2005 – 4 Ca 1761/04 – zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte hat dies auch im vorliegenden Verfahren nicht angegriffen. Der Kläger hat entgegen der Auffassung der Beklagten auf die Geltendmachung weiterer Bestandteile des Urlaubsgeldes für 2004 nicht im Rahmen des Vorverfahrens Arbeitsgericht Münster - 4 Ca 1761/04 - verzichtet. Ein solcher Verzicht kann insbesondere nicht den Erklärungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 26.11.2004 entnommen werden. Zwar hat der Kläger dort seinen Anspruch als einen solchen "auf Zahlung restlichen Urlaubsgeldes" bezeichnet. Er hat aber an anderer Stelle ausdrücklich formuliert, dass der Berechnung der Klageforderung "zunächst" eine genannte Formel zugrundegelegt wird. Damit hat er deutlich gemacht, sich über die richtige Berechnung des Urlaubsgeldes noch nicht im Klaren gewesen zu sein und eben nicht ausgeschlossen, weitere Nachforderungen aus einer anderen Berechnung zu verfolgen. 3.) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 , 288 BGB. Auch insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger mit seiner Forderung unter dem Niveau des gesetzlichen Verzugszins bleibt. 4.) Schließlich hat der Kläger einen Anspruch auf die getrennte Ausweisung des Tarifgehaltes, der ERA-Strukturzulage und der tarifbezogenen Zulage in den künftigen Lohnabrechnungen. Dieser Anspruch folgt aus § 108 GewO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 GewO muss die Abrechnung mindestens Angaben über die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes enthalten. Nach § 108 Abs. 1 Satz 3 GewO sind hinsichtlich der Zusammensetzung insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Vergütung entsprechend den tariflichen Regelungen. Diese setzt sich aus dem Tarifgehalt, der ERA-Strukturzulage und der tarifbezogenen Zulage zusammen, so dass diese Komponenten in der Abrechnung im Einzelnen auszuweisen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 92 ZPO. Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen. Insbesondere zur Frage der Zulässigkeit einer Nachforderungsklage nach einer verdeckten Teilklage fehlt es bisher an einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Diese Frage ist von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung. Clausen Legsding Cosse /Gr. Landesarbeitsgericht Hamm Berichtigungsbeschluss in dem Rechtsstreit Der Tenor des Urteils vom 09.05.2006 wird dahingehend berichtigt, dass vor dem Satz über die Kosten folgendes eingefügt wird: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Permalink: http://openjur.de/u/115554.html Kommentare
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