Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werdennicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am . 1980 in Jaffna geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte am
- Juni 2003 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - am
- Juni 2003 machte der Kläger folgende Angaben: Er habe die Mittelschule bis zum Abschluss -
- Klasse - besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Nachdem er die Schule verlassen habe, habe er für die LTTE gearbeitet. Er habe Benzin und Reifen von Jaffna in seinen Heimatort gebracht und dort an die LTTE weitergegeben. Gleiches habe er mit Öl und Batterien gemacht. Es habe seinerzeit an den Kontrollstellen keine Probleme gegeben, da er noch Schüler gewesen sei und in Jaffna zur Schule gegangen sei. Auf dem Rückweg habe er dann die genannten Dinge mit in seinen Heimatort gebracht. Dies habe er bis zum Jahre 1999 getan. Er habe einen Militärausweis gehabt, auf dem "Schule" gestanden habe. Auch habe er einen Militärpassierschein gehabt. Mit Hilfe dieser Ausweise habe er noch bis 1999 die Waren ins Heimatdorf bringen können. Gelebt habe er von dem Verdienst seines Vaters bzw. von Geld, das ihm die LTTE gegeben habe. Im Oktober 1999 sei er vom Militär festgenommen worden. Man habe ihn vier Tage lang in einem Militärlager festgehalten. Am
- Tag sei er wieder freigelassen worden. Im Militärlager sei er gefragt worden, ob er irgendetwas für die Organisation gemacht habe. Dies habe er verneint. Aufgrund dieser Festnahme habe er ins Vanni-Gebiet gehen wollen. Unterwegs sei er in Thanankilappu wiederum festgenommen worden. Es sei so gewesen, dass sie ihn dort am Ufer für einen Tag festgehalten hätten. Am nächsten Tag sei er unter der Auflage, sich in dem Militärlager bei seinem Heimatort zu melden, wieder freigelassen worden. Das habe er jedoch nicht getan. Weil er sich nicht zum Militärlager begeben habe, sei sein Vater von den Sicherheitskräften mitgenommen worden. Sein Vater sei vier Tage lang inhaftiert gewesen. Er - der Kläger - sei zusammen mit seiner Mutter zur EPDP gegangen und habe dort mit einem Mitglied des Parlaments namens K. gesprochen und diesen gebeten, für die Freilassung seines Vaters zu sorgen. Er sei dort aufgefordert worden, für die EPDP zu arbeiten. Insgesamt habe er aber nur 40 Tage für diese Organisation gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, in seinem Heimatort gleich Bescheid zu sagen, wenn die LTTE auftauche. Im Büro der EPDP habe er jeden Sonntag schriftlich erklären sollen, wer von der LTTE alles in das Heimatdorf gekommen sei. Er habe dann jeweils erklärt, dass weder Mitglieder noch Anhänger der LTTE gekommen seien. Dies habe man ihm aber nicht geglaubt, weshalb er für zwei Tage festgehalten und währenddessen geschlagen worden sei. Dienstags sei er dann laufen gelassen worden mit der Aufforderung, am darauffolgenden Sonntag wiederzukommen und die Wahrheit zu sagen. Dies habe sich im Jahr 2000 zugetragen. Die LTTE habe von seinen Aktivitäten für die EPDP erfahren und ihm brieflich mitgeteilt, dass er nicht mehr für die EPDP arbeiten dürfe. Danach habe die LTTE über das Radio verbreiten lassen, dass die Einwohner des Heimatdorfes (Navatkuli) dieses verlassen sollten. Da er befürchtet habe, mit beiden Seiten Probleme zu bekommen, sei er noch im Jahre 2000 in das Vanni-Gebiet gegangen. Von dort aus sei er dann über Waldwege bis nach Vavuniya und nachfolgend weiter nach Colombo gereist. Dort habe er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, der ihm geraten habe nach Dubai oder Saudi-Arabien zu gehen. Da er keine Identity-Card gehabt habe, um einen Reisepass beantragen zu können, habe er sich zu einem Friedensrichter begeben. Dieser habe eine polizeiliche Bescheinigung gefordert. Im Februar 2000 sei er dann bei der Polizei vorstellig geworden, um diese Bescheinigung zu erhalten. Tatsächlich sei ihm die Bescheinigung am
- Februar 2000 ausgehändigt worden. Damit sei er zum Friedensrichter gegangen. Über den Friedensrichter habe er dann am
- Februar 2000 einen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises gestellt. Auf der Polizeiwache seien seine gesamten Personalien aufgenommen worden. Anlässlich dieser Angaben habe die Polizei Nachforschungen in Jaffna angestellt und herausbekommen, dass er vor der EPDP geflohen sei. Er sei dann am
- Februar 2000 von Geheimpolizisten festgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, für die LTTE gearbeitet zu haben und von der EPDP weggegangen zu sein. Während dieser Festnahme sei er geschlagen worden. Am
- März 2000 sei er wieder freigelassen worden. Dann sei er erneut am
- März 2000 festgenommen worden. Vom zuständigen Gericht sei er am
- Juni 2000 freigesprochen worden. Bei seiner Freilassung sei ihm gesagt worden, dass er sich jeden Sonntag in Colombo bei der zuständigen Polizeiwache melden und eine Unterschrift leisten solle. Außerdem sei ihm gesagt worden, dass er im August 2000, im Oktober 2000 und im Januar 2001 noch mal zum Gericht kommen solle. Die Termine August 2000 und Oktober 2000 habe er wahrgenommen. Er habe noch mehrfach vor Gericht erscheinen müssen, weil sein Verfahren dort noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Die Termine habe er bekommen und wahrnehmen müssen, weil er sonst immer wieder hätte festgenommen werden können. Er sei verdächtigt worden, wegen der LTTE nach Colombo gekommen zu sein. Im Januar 2001 sei dann ein Cousin von ihm von Jaffna nach Colombo gereist. Mit dessen Personalausweis sei er nach Jaffna zurückgegangen. Dort habe er sich bis zum Jahre 2003 mit der Identity-Card von seinem Cousin aufgehalten. Weder die EPDP noch die LTTE hätten gewusst, dass er wieder in Jaffna gewesen sei. Am
- Mai 2003 sei er dann vom Militär festgehalten worden. Dies sei erfolgt, weil die EPDP Nachrichten über ihn an das Militär gegeben habe. Er gehe davon aus, dass seine wahre Identität an die EPDP verraten worden sei. Vom Militär sei er nicht geschlagen worden. Am
- Mai 2003 sei er dann aus dem Büro in Jaffna ohne Wissen der Militärs geflohen. Dies sei ihm aus folgenden Gründen möglich gewesen. Um das Büro herum habe sich ein Zaun aus Palmenholz befunden. In diesem Zaun sei ein Loch gewesen, wo normalerweise immer die Hunde hinein- und herauskröchen. Durch dieses Loch sei ihm die Flucht gelungen. Es sei niemand dort gewesen, der auf ihn aufgepasst habe. Zwar seien ein paar Leute dort gewesen, diese hätten sich aber Videofilme angesehen. Ein anderer Junge habe für diese Leute kochen müssen. Diese Gelegenheit habe er genutzt, um zu fliehen. Während der Haft sei es so gewesen, dass sie tagsüber immer bewacht worden seien. Abends, wenn es dunkel geworden sei, hätten sie Feuerholz holen sollen. Diese Gelegenheit habe er dann zur Flucht genutzt. Nach der Flucht sei er sofort nach Hause gegangen. Da dieses im von der LTTE kontrollierten Gebiet liege, habe die EPDP nicht dorthin kommen können. Von zu Hause aus sei er dann später nach Colombo gegangen und ausgereist. Von der EPDP sei er immer wieder freigelassen worden, weil er ihnen zugesagt habe, für sie zu arbeiten. Nur die Polizei habe ihm nicht mehr geglaubt. Probleme bei der Ausreise aus Sri Lanka habe er dann nicht mehr gehabt. Er habe das Jaffna-Gebiet am
- Juni 2003 verlassen und sei dann mit einem Boot in das Vanni-Gebiet gefahren und von dort noch am selben Tag mit einem Kleinbus nach Vavuniya gelangt. Von Vavuniya aus sei er am
- Juni 2003 mit einem Kleinbus nach Colombo gefahren, wo er am
- Juni 2003 angekommen sei. Dort habe er sich zunächst in einer Lodge und später dann in einer vom Schlepper organisierten Wohnung aufgehalten. Am
- Juni 2003 sei er dann von Colombo nach Bangkok geflogen. Dort habe er sich zehn Tage lang aufgehalten. Am
- Juni 2003 gegen 23.30 Uhr, sei er von Bangkok aus nach Frankfurt am Main geflogen, wo er am
- Juni 2003 um 6.30 Uhr in der Früh angekommen sei. Er sei mit der Fluggesellschaft Thai-Airways nach Frankfurt geflogen. Mit Bescheid vom
- August 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Der Kläger hat am
- August 2003 Klage erhoben. Die Klage hat er nicht schriftlich begründet. In der mündlichen Verhandlung vom
- August 2004 hat der Kläger sich erklärt: Er habe bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht alles gesagt. Er müsse nunmehr Neues vortragen. Er sei zur Mitarbeit bei der LTTE gezwungen worden. Er sei dann wegen des Verdachts aktiver Unterstützung für vier Tage festgehalten und in einem Camp misshandelt worden. Er sei aufgefordert worden, Mitglieder der LTTE zu verraten. Er habe LTTE-Mitglieder durch Kopfnicken identifizieren sollen. Er habe dann Nicht-Mitglieder verraten, weil ihm versprochen worden sei, freigelassen zu werden. Nach seiner ersten Festnahme sei er nach Colombo gegangen. Da er dort nicht habe bleiben können, sei er mit einem Fischerboot in seine Heimat zurückgekehrt und dort habe er sich wegen einer Fischereierlaubnis in einem Militärlager gemeldet. Dabei sei er erneut nach LTTE- Aktivisten befragt worden. Er habe nichts gesagt. Deshalb sei sein Vater mitgenommen worden. Danach sei er mit seiner Mutter zur EPDP gegangen. Diese habe ihnen Hilfe für den Fall versprochen, dass er LTTE-Mitglieder verrate. Er sei dann, nachdem er zwei verraten habe, freigelassen worden. Auch in der Folgezeit habe er falsche Informationen über LTTE-Aktivisten abgegeben. Danach sei er wieder wegen der Falschinformationen festgehalten und geschlagen worden. Er habe zugesagt, zu Hause die Namen von LTTE-Aktivisten aufzuschreiben. Deshalb habe man ihn freigelassen. Er sei dann mit einem Boot aus seiner Heimat geflohen. Über die Vanni-Region sei er nach Colombo gekommen. Ein Schlepper habe ihm gesagt, er bräuchte Bescheinigungen von der Polizei für die Ausreise. Bei der Polizei habe er sich am
- Februar 2000 gemeldet und am
- Februar 2000 einen Antrag gestellt. Während dieser Zeit habe er sich in einer Lodge aufgehalten. Am
- Februar 2000 sei er dann unter dem Verdacht, ein LTTE-Spion zu sein, vom CID festgenommen worden. Dort habe man ihn geschlagen. Nach einer Haft von einer Woche habe er Besuch von Mitgliedern einer Menschenrechtsorganisation bekommen. Sie hätten dafür gesorgt, dass er in einem Krankenhaus behandelt und ihm ein Anwalt zur Seite gestellt worden sei. Er sei dann freigesprochen worden, weil die Sicherheitskräfte gemerkt hätten, dass eine falsche Person verhaftet worden sei. Am
- März 2000 sei er dann erneut festgenommen worden und zwar im Zusammenhang mit Bombenanschlägen durch den Criminal Brunch der Polizei. Während dieser Festnahme habe er erneut Namen nennen sollen. Man habe ihn in eine Einzelzelle gesteckt. Dort sei er geschlagen worden. Besuch habe er nicht erhalten dürfen. Kein Anwalt habe ihn besucht und auch ein Gerichtsverfahren habe nicht stattgefunden. Während seiner Festnahme vom
- bis
- Mai 2000 sei er nicht so (stark) misshandelt worden. Dann hätten ihn Leute vom ICRC im Krankenhaus besucht. Dort habe er sich in der Psychiatrie befunden. Er sei mit Fußfesseln ans Bett gekettet gewesen. Sicherheitskräfte hätten ihn dort befragt. Es sei dann zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Direkt freigelassen habe man ihn nicht. Das alles sei möglicherweise im Mai 2000 gewesen. Er sei dann erneut ins Gefängnis verlegt worden. Dort habe man ihn wieder misshandelt. Am
- Juni 2000 sei es dann zu einer weiteren Gerichtsverhandlung gekommen, bei der sein Anwalt und er gesagt hätten, dass er krank sei. Dies habe er wegen der Misshandlungen behauptet. Er habe auf Anraten seines Anwalts seine Verletzungen gezeigt und gesagt, dass er nicht mehr in ein staatliches Krankenhaus wolle. Deshalb sei er dann letztlich auch freigelassen worden. Nach Hinterlegung einer Bürgschaft und einer Kaution sei er dann freigelassen worden. Um welches Gericht es sich in Colombo gehandelt habe und wer der Bürge gewesen sei, könne er nicht sagen. Am
- August und
- Oktober 2000 sei er dann erneut bei Gericht erschienen. Auch Anfang 2001 habe er dort erscheinen sollen. Er sei dann aber nicht mehr dorthin gegangen. Vielmehr sei er mit der Identity-Card seines Cousins nach Jaffna zurückgekehrt, wo er sich versteckt gehalten habe. Er habe sich bis Mai 2003 dann wieder in Malakam aufgehalten. Wegen der Friedensverhandlungen habe er mit einem Schiff nach Colombo fahren wollen. An einem Checkpoint sei er kontrolliert worden und wegen der falschen Identity-Card festgenommen worden. Er sei wieder in das Lager in Navatkuli gekommen. Dort habe man ihn fünf Tage festgehalten und misshandelt. Am
- Mai 2003 seien dann EPDP-Leute gekommen. Sie hätten ihn in Karainagar verhört. Dabei hätten sie ihm gedroht, damit er LTTE-Mitglieder verrate. Man habe ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihn getreten. Man habe ihm gedroht, ihn nicht frei zu lassen, wenn er nicht entsprechende Angaben mache. Er habe dort sieben bis acht Tage arbeiten müssen. Dann hätten sie ihn in ein Büro in Jaffna gebracht, wo er LTTE-Mitglieder habe identifizieren sollen. Am
- Mai 2003 sei er dann mit einem Anderen geflohen. Er sei am späten Nachmittag oder am Abend durch ein kleines Loch im Zaun des Bürogebäudes geflohen. Der Andere habe ihm bei seiner weiteren Flucht geholfen. Auf dieser Flucht sei er über Vavuniya nach Colombo gekommen. Dort habe er Kontakt zu einem Agenten aufgenommen und zwar mit Hilfe seiner Fahrer. Als er in Negombo angekommen sei, habe er Geld von einem Cousin aus England bekommen. Zu dem habe er zuvor telefonisch Kontakt aufgenommen. Mit diesem Geld habe er nachfolgend die Fahrer und den Agenten bezahlt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger folgende Unterlagen vorgelegt, die ihm erst nach seiner Einreise durch seinen Agenten zugeschickt worden sein sollen: ICRC-Ausweis, Bescheinigung des International Committee Red Cross vom
- Juni 2000, Bescheinigung der Human Rights Comission of Sri Lanka vom
- Juli 2000 in Kopie, Bescheinigung des Private Medical Certificate of Departement of Health Services vom
- Juli
- Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
- August 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, abgewiesen. Der Kläger schloss am
- Juli 2005 die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen N. R. C. . Zu diesem Zweck beantragte der Kläger auf Anraten der Stadtverwaltung der Stadt I. bei der Botschaft Sri Lankas in C
- einen Nationalpass. Dieser wurde dem Kläger bereits am
- Dezember 2004 seitens der Botschaft ausgehändigt. Mit diesem Pass reiste der Kläger zwischenzeitlich einmal zu Besuchszwecken nach England. Auf Antrag des Klägers hat der Berichterstatter mit Beschluss vom
- November 2005 gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - in Verbindung mit § 138 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am
- Dezember 2005 zugestellt worden. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger sein Vorbringen wie folgt begründet: Wie bereits dargelegt sei er mehrfach unter dem pauschalen Verdacht der Unterstützung der LTTE festgenommen und dabei erheblich misshandelt worden. Es handele sich insoweit um eine asylrechtliche Vorverfolgung. Sie knüpfe an seine Volkszugehörigkeit, an sein Alter sowie an seine Herkunft aus der Jaffna-Region an. Soweit er geltend gemacht habe, Verfolgungsmaßnahmen auch durch Angehörige der EPDP aufgesetzt gewesen zu sein, sei dieses Vorbringen ebenfalls asylrelevant, da es sich bei der EPDP um eine tamilische Organisation handele, die sowohl damals in enger Abstimmung mit den srilankischen Sicherheitskräften tätig gewesen sei als auch derartige Tätigkeiten bis zum heutigen Tage entfalte. Deren Handeln sei demgemäß dem srilankischen Staat zuzurechnen. Zudem wäre es nach der ausdrücklichen Einbeziehung nichtstaatlicher Verfolgung in das Asylverfahrensgesetz seit dem
- Januar 2005 auch unter diesem Gesichtspunkt relevant. In der mündlichen Verhandlung vom
- März 2006 ist der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen befragt worden. Insoweit wird auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung notwendig gewordene Ermittlungen zu den vom Kläger benötigten Medikamenten ergaben, dass es sich dabei um Allopurinol AL 300 sowie Diclofenac handelt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom
- August 2004 ( 19a K 4321/03 .A) und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
- August 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Sri Lanka vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Staates Sri Lanka vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Erkenntnisse und Unterlagen, auf die die Beteiligten mit Schriftsatz vom
- Februar 2006 hingewiesen worden sind, sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom
- Oktober 2002 an das Verwaltungsgericht Bremen, vom
- August 1999 und vom
- Oktober 1999 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, vom
- Dezember 1998 an das Verwaltungsgericht Augsburg sowie die Sammlung von Presseatikeln zur Situation in Sri Lanka, Gerichtsordner Sri Lanka VI, sind Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Gründe Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (I.) oder auf die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, das mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes - ZuwandG - vom
- Juli 2004 ( BGBl. I S. 1950 ) am
- Januar 2005 an die Stelle des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist (II.). Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, der § 53 AuslG ersetzt, ist ebenfalls unbegründet (III.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Allerdings steht diesem Begehren nicht bereits entgegen, dass der Kläger sich von der Botschaft Sri Lankas in C
- einen Nationalpass hat ausstellen lassen und mit diesem nach England gereist ist (1.). Asyl (2.) kann ihm vielmehr deshalb nicht gewährt werden, weil er unverfolgt ausgereist ist (3.) und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka politisch verfolgt zu werden (4.).
- Einer Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 2 GG stehen die Beantragung und Erteilung eines Nationalpasses sowie die Einreise mittels dieses Passes nach Großbritannien nicht entgegen. Eine analoge Anwendung des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG verbietet sich, vgl. zur Vorgängervorschrift BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1987 - 9 C 277.86 -, BVerwGE 78, 152 ,
- Die Beantragung und Verlängerung des Reisepasses hat im Fall des Klägers auch keine Auswirkungen auf die im vorliegenden Verfahren zu treffende Prognoseentscheidung. Dies könnte vorliegend nur angenommen werden, wenn der Kläger dadurch zu erkennen gegeben hätte, dass er sich wieder dem Schutz des Staates Sri Lanka - mittels des Nationalpasses gleichsam auf Vorrat - unterstellen will. Tatsächlich hat der Kläger jedoch allein zur Erledigung einer administrativen Angelegenheit bei einer deutschen Verwaltung den Pass besorgt. Eine erneute Unterschutzstellung war der Beantragung des Nationalpasses daher bereits objektiv nicht zu entnehmen. Auch subjektiv hat der Kläger sich erklärtermaßen nicht den diplomatischen Schutz Sri Lankas sichern wollen. Allein zur Eheschließung mit einer Deutschen will er den Nationalpass beantragt haben. Dieser Annahme steht auch nicht die mit dem Nationalpass erfolgte Reise nach England entgegen. Allein die Benutzung des Nationalpasses bei Einreisen in das europäische Ausland besagt nicht, dass der Kläger sich bei Schwierigkeiten mittels seines Nationalpasses des Schutzes des Staates Sri Lanka bedienen wollte. Vielmehr spricht bei Asylbewerbern allgemein einiges dafür, dass sie sich bei Aufenthalten im europäischen Ausland vordringlich auf ihren Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland berufen dürften. Im Fall des Klägers stand dies bereits deshalb zu erwarten, weil er mit seiner deutschen Ehefrau reiste. Bestätigt wird diese Erwartung durch den Umstand, dass der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland und nicht nach Sri Lanka zurückkehrte. Aus den vorgenannten Gründen steht auch die Besuchsreise nach England als solche nicht einer Asylanerkennung entgegen.
- Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315
(335)m.w.N.; BVerwG, Urteil vom
- Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.). Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Das Grundrecht auf Asyl dient dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen Dritter können deshalb nur dann einen Asylanspruch begründen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind. Eine asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter ist anzunehmen, wenn die Verfolgungsmaßnahmen auf Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341
(358); Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143
(169); BVerwG, Urteil vom
- April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 (162 f.); Urteil vom
- Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139
(143); Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367
(371). Auch staatliche Maßnahmen, die der Rechtsordnung des Herkunftsstaates widersprechen, sind dem Staat zurechenbar, sofern es sich nicht nur um vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern handelt. Es bedarf allerdings verlässlicher Erkenntnisse, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten; anderenfalls bleibt das Handeln seiner Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, DVBl 2003, 1260 , im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315
(352). Die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person politische Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216
(231); BVerwG, Urteil vom
- Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom
- Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (202 f.). Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist zunächst, dass die festgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende asylerhebliche Merkmal treffen. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volkszugehörigkeit - als auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zu Grunde liegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Verfolgung zwar eigentlich gegen eine tatsächlich oder vermeintlich separatistische Überzeugung richtet, der Staat aber einer ethnisch definierten Bevölkerungsgruppe pauschal eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung unterstellt. Ein solcher pauschaler Verdacht kann eine "Separatismus-Verfolgung" je nach den Umständen des Falles als "ethnische" Gruppenverfolgung erscheinen lassen. BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105
(108); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200
(205); Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123
(125). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte Verfolgungsdichte oder jedenfalls sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms voraus. BVerwG, Urteil vom
- Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (142 f.); Urteil vom
- Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 ff.); Urteil vom
- April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123
(125). Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen "Verfolgungsdichte" im Grundsatz gleich. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203 f.); Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 169; BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304
(306). Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200
(206). Wegen der prinzipiellen Überlegenheit staatlicher Machtmittel und ihres effektiven Einsatzes zur Durchsetzung der jeweiligen Politikziele kann allerdings eine unmittelbar staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar Referenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden Wiederholungsgefahr nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt noch nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200
(204). Aus dem der Asylgewährung zu Grunde liegenden Zufluchtgedanken folgt, dass ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nur dann besteht, wenn der Asylsuchende in seinem Heimatstaat landesweit von politischer Verfolgung bedroht ist. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Betroffene zwar in Teilgebieten seines Heimatstaates mit politischer Verfolgung in Form individueller oder gruppengerichteter Verfolgung rechnen muss, wenn er aber in anderen Regionen vor derartiger Verfolgung hinreichend sicher sein kann (inländische Fluchtalternative). Anlass zu näherer Prüfung dieser Frage besteht immer dann, wenn der Heimatstaat des Asylbewerbers als ein so genannter "mehrgesichtiger Staat" nur in Teilen seines Staatsgebiets zu dem Mittel der politischen Verfolgung greift, etwa weil er nur dort seine Integrität bedroht sieht. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315
(342); Beschluss vom
- Dezember 1994 - 2 BvR 168/94 -, NVwZ 1995, 1096 f.; BVerwG, Urteil vom
- Mai 1995 - 9 C 434.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.
- Der Schutzbereich des Asylgrundrechts wird durch den so genannten "Terrorismusvorbehalt" begrenzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts genießt ein asylsuchender Flüchtling den Schutz des Asylrechts nicht, wenn er von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt. Dies gilt selbst dann, wenn ihm in seinem Heimatland eine übermäßig harte oder aus anderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder etwa mit Folter verbundene Behandlung droht. Ob ein Asylbewerber von diesem Terrorismusvorbehalt betroffen ist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik Deutschland geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die die Durchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die Unterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des Asylbewerbers im vorstehenden Sinne insgesamt terroristisch geprägt ist. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive Unterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2000 - 2 BvR 1280/99 -, DVBl 2001, 66 ; Beschluss vom
- Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 (145, 152 f.) unter Bezugnahme auf den Beschluss vom
- Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 - , BVerfGE 80, 315 (339 ff.); Beschluss vom
- Oktober 1990 - 2 BvR 508/86 -, InfAuslR 1991, 18 (19 f.); Beschluss vom
- April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, InfAuslR 1991, 257
(260); BVerwG, Urteil vom
- Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175; Urteile vom
- März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 , - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12 , und - 9 C 22.98 -, BVerwGE 109, 25 . Die Konkretisierung dieser verfassungsimmanenten Schranke des Asylrechts findet Ausdruck in § 60 Abs. 8 AufenthG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift bietet § 60 Abs. 1 AufenthG keinen Schutz vor Abschiebung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Unberührt hiervon bleibt allerdings ein etwaiger Anspruch auf anderweitigen ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, etwa vor drohenden Eingriffen in die Menschenwürde durch Folter oder Todesstrafe. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341
(360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 . 3. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Denn der Kläger ist im Jahr 2003 nicht als politisch Verfolgter aus Sri Lanka ausgereist. Er war vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht (mehr) von individueller politischer Verfolgung betroffen oder bedroht (a), noch war er in der Gefahr, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden (b).
- a)Dem Vortrag des Klägers, bis Oktober 2000 von der LTTE, der EDPD und / oder dem Militär politisch verfolgt worden zu sein, braucht dabei - ungeachtet seiner Glaubhaftigkeit - nicht weiter nachgegangen zu werden, weil es an einem Zusammenhang zwischen diesen geschilderten Vorfällen und der Ausreise fehlt. Der Kläger hat von Oktober 2000 bis zu seiner Ausreise im Juni 2003 in Sri Lanka vielmehr unbehelligt gelebt und zur Überzeugung des Gerichts Sri Lanka nicht aufgrund eines relevanten politischen Verfolgungsdrucks verlassen. Die Vorbringen des Klägers zu den Ereignissen zwischen Oktober 2000 und seiner Ausreise im Juni 2003 sind widersprüchlich. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gab der Kläger an, dass seiner Ausreise eine Inhaftierung seitens des Militärs vorausgegangen sein soll. Die EPDP findet dabei nur insoweit Erwähnung, als diese Organisation den Militärs seine - des Klägers - wahre Identität verraten haben soll. Ausdrücklich erklärte er, von den Militärs nicht geschlagen worden zu sein. Der Inhaftierung will er sich durch Flucht durch ein Loch in einem Zaun, durch das normalerweise Hunde hinein- und herauskröchen, entzogen haben. Bei der selben Anhörung erklärte der Kläger aber auch, dass er abends, wenn es dunkel gewesen sei, Feuerholz habe holen sollen und diese Gelegenheit zur Flucht genutzt habe. Bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht gab er hingegen an, bei einer Kontrolle an einem Checkpoint wegen der falschen Identity-Card festgenommen worden zu sein. Er sei dann fünf Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Dann will er von der EPDP verhört worden sein. Deren Mitglieder sollen ihm auch gedroht und mit der Faust ins Gesicht geschlagen sowie ihn getreten haben. Nach sieben bis achttägigem Arbeitseinsatz will er dann aus einem Büro der EPDP durch ein Loch im Zaun geflohen sein. Dies hat er auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. März 2006 erklärt, dabei aber sein Vorbringen in Bezug auf die von ihm erlittenen Misshandlungen sowohl seitens des Militärs als auch von Seiten der EPDP erheblich gesteigert dargestellt. Dass er mit einem Mithäftling geflohen sein will, findet keine Erwähnung mehr. Unsubstantiiert ist sein Vorbringen zum weiteren Geschehen bis zur Ausreise. So bleibt unklar, wodurch - unterstellt die Flucht erfolgte zu zweit - der Mithäftling ihm bei der weiteren Flucht nach Colombo geholfen haben soll, wie ihm bei der Suche nach einem Agenten für die Ausreise Fahrer behilflich gewesen sind und wie es dazu kam, dass er von seinem Cousin aus England Geld für die Ausreise erhielt, als er - auf der Flucht befindlich - in Negombo angekommen ist. Das Vorbringen des Klägers lässt im Weiteren auch nicht hinreichend hervortreten, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise in den unter staatlicher Kontrolle stehenden Gebieten, insbesondere in Colombo, einer ihm unmittelbar drohenden politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Eine etwaige Sorge, aufgrund der an seinem Körper befindlichen Narben bei einem eventuellen Kontakt mit staatlichen Stellen große Probleme zu bekommen, vermag daran nichts zu ändern. Denn im Juni 2003, als der Kläger sein Heimatland verlassen hat, war - wie noch dargelegt werden wird - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Sicherheitskräfte in Sri Lanka ohne Vorliegen anderer gewichtiger Verdachtsmomente allein aus dem Vorhandensein von Narben einen aktuellen, konkreten LTTE-Verdacht herleiteten.
- b)Der Kläger gehörte im Zeitpunkt seiner Ausreise auch keiner Gruppe an, deren Mitgliedern Verfolgung drohte. Das Gericht hat die die Tamilen betreffenden allgemeinen Verhältnisse in Sri Lanka bereits für Zeiträume, die vor der Ausreise des Klägers liegen, in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23. November 2001 - 21 A 4018/98 .A und 21 A 5185/98.A - und vom 29. November 2001 - 21 A 3853/99 .A - wie folgt bewertet: Die Verhältnisse in Sri Lanka tragen "nicht die Schlussfolgerung auf eine der Bevölkerungsgruppe der Tamilen oder einer vorliegend möglicherweise relevanten Untergruppe der Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens des srilankischen Staates drohende (Gruppen-)Verfolgung, und zwar weder für das gesamte Land noch für einzelne Landesteile.
- aa)Keine landesweite unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung Eine allein ethnisch begründete und diesem Charakter entsprechend landesweite staatliche (Gruppen-)Verfolgung von Tamilen findet nicht statt (AA 07.07.1995 S. 1; 24.10.2001 S. 11; ai 28.09.1995 S. 3); auch landesweite allein ethnisch bedingte Repressalien gegen Tamilen von Seiten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit sind selbst nach der LTTE zugeschriebenen Attentaten und Anschlägen sowie verlustreichen Kämpfen im Norden ausgeblieben (AA 30.08.1996 S. 4; 24.10.2001 S. 17). Die Beeinträchtigungen, denen sich Tamilen ausgesetzt sehen, stehen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen srilankischen Kräften und der LTTE. Entsprechend den unterschiedlichen Ausprägungen dieses bewaffneten, Überfälle und Terroranschläge auch außerhalb der Kampfgebiete einschließenden Konflikts stellen sich die Auswirkungen auf die Lage der Tamilen in den verschiedenen Gebieten Sri Lankas unterschiedlich dar. Im Einzelnen betrachtet ergibt sich dabei für keinen Bereich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung durch den srilankischen Staat.
- bb)Großraum Colombo und sonstige Bereiche des Südens und des Westens Sri Lankas Im Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den sonstigen Bereichen des Südens und Westens Sri Lankas drohen Tamilen zwar Beeinträchtigungen. Diese erreichen aber weithin nicht die Eingriffsintensität, die für eine asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung erforderlich ist, oder es mangelt ihnen an der notwendigen Gerichtetheit oder sie sind dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen; soweit diese einer Asylberechtigung entgegenstehenden Gesichtspunkte nicht eingreifen, fehlt es an der Verfolgungsdichte.
(1)Identitätsfeststellung und Verhaftung Angehörige der tamilischen Volksgruppe müssen damit rechnen, einer Identitätsüberprüfung unterzogen und zu diesem Zweck verhaftet zu werden. Im Großraum Colombo finden routinemäßig und anlassbedingt umfangreiche Kontrollen und groß angelegte Razzien statt, die zu Inhaftierungen und Verhören von Personen führen, die sich nicht ausweisen oder keine zufrieden stellende Erklärung über den Zweck ihres Aufenthalts geben können (AA 16.01.1996 S. 7; 11.03.2001 S. 10; 24.10.2001 S. 12; KK 22.02.1997 S. 4; Wingler 08.10.1997 S. 31). Von diesen Maßnahmen - die vor allem im Zusammenhang mit den wiederholten Bombenattentaten zu sehen sind, zu denen es seit dem Ende der seinerzeitigen Friedensgespräche zwischen der Regierung und der LTTE und dem Wiederausbruch der offenen Kriegshandlungen im Norden Sri Lankas seit April 1995 immer wieder kommt - sind in erster Linie jüngere Tamilen beiderlei Geschlechts im Alter zwischen etwa 15 bis 40 Jahren, aber auch Tamilen anderer Altersgruppen betroffen (AA 24.10.2001 S. 12; ai --.06.1999, Länderkurzbericht, S. 3; KK 04.01.1996 S. 54; Südasien 1/00 ; Wingler --.05.2000 S. 1). Schätzungen über die Anzahl der von anlassbezogenen Massenverhaftungen Betroffenen belaufen sich - bezogen auf kurze Zeiträume - schon bei einzelnen Vorkommnissen auf mehrere Hundert oder gar tausende Personen (AA 05.06.2000 S. 16; KK 04.01.1996 S. 55; 13.05.1996 S. 3; 20.03.1998 S. 2 ff.; Wingler 31.05.1998 S. 27, 33). So haben auch in jüngerer Zeit verschiedene der LTTE zugerechnete Anschläge (u.a. Bombenattentat auf Staatspräsidentin Kumaratunga und Bombenanschlag bei einer Wahlveranstaltung einer Oppositionspartei am
- Dezember 1999 mit zusammen über 30 Toten; Bombenanschlag in der Nähe des Amtssitzes der Premierministerin am
- Januar 2000 mit 11 Toten; Bombenanschlag in der Nähe des Parlaments im März 2000) zu verstärkten Personenüberprüfungen und Razzien geführt, in deren Verlauf mehrere Tausend Tamilinnen und Tamilen festgenommen wurden (AA 18.04.2000 S. 2: etwa 3.000 Personen in den vergangenen Monaten; AA 24.10.2001 S. 12; KK 29.02.2000 S. 3 f.: schätzungsweise bis zu 10.000 Personen allein im Januar bis Mitte Februar 2000; ferner ai 23.02.2000 S. 4). Aktuell hat sich die Lage in Colombo ab der zweiten Jahreshälfte 2000 eher entspannt. Die Anzahl der Überprüfungsmaßnahmen ist im Vergleich zur ersten Jahreshälfte 2000 zurückgegangen. Der Bombenanschlag vor dem Rathaus von Colombo im Oktober 2000 hat keine Massenverhaftungswelle oder Razzien gegen Tamilen ausgelöst (AA 26.01.2001 S. 7; Wingler --.04.2001 S. 3 f.). Auch nach dem Anschlag auf den Luftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen am
- Juli 2001 ist es zu einer weit geringeren Anzahl kurzfristiger Festnahmen gekommen als bei vergleichbar schweren Anschlägen auf Einrichtungen bzw. Personen in Colombo in der Vergangenheit (AA 24.10.2001 S. 6, 12 und 24). Den vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es an der erforderlichen Eingriffsintensität von Akten der politischen Verfolgung, und zwar auch dann noch, wenn sie - wie in der weit überwiegenden Zahl - in kurzzeitige Inhaftierungen münden und es dabei zu keinen anderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen kommt. Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind herkömmlicher und üblicher Bestandteil der präventiven und repressiven Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen der Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung. Sofern eine sofortige Identifizierung nicht möglich ist, sind auch kurzfristige Festnahmen zu diesem Zweck in der Staatenpraxis geläufig, sodass in solchem Zusammenhang stehenden Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit der die politische Verfolgung ausmachende Charakter einer Ausgrenzung des Betroffenen aus der staatlichen Friedensordnung fehlt. Ab welcher Dauer kurzfristige Inhaftierungen zum Zwecke der Identitätsfeststellung eine asylrechtsrelevante Intensität erreichen, hängt maßgeblich von den im betrachteten Staat herrschenden Verhältnissen ab, insbesondere von der Verwaltungsstruktur, den vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der jeweiligen Sicherheitslage. In einem Land wie Sri Lanka, in dem in Teilen Bürgerkrieg herrscht und die Sicherheitskräfte im Übrigen landesweit, insbesondere im hier betrachteten Landesteil mit einer Vielzahl gemeingefährlicher Terroranschläge konfrontiert sind, ist Inhaftierungen mit einer überschaubaren Dauer von jedenfalls nicht mehr als zwei Tagen ohne zusätzliche Rechtsgutverletzungen eine die Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung bewirkende Intensität und Schwere abzusprechen. Dem Aspekt der Mehrfachverhaftungen derselben Personen (KK 20.03.1996 S. 5; Wingler 08.10.1997 S. 32; ai 16.01.2001 S. 6; European Union, The Council - EU - 25.06.2001 S. 32) kommt, da nichts dafür ersichtlich ist, dass sie gezielt erfolgen, keine den jeweiligen Eingriff prägende Bedeutung zu. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die Dauer der Inhaftierungen in einer nennenswerten Zahl von Fällen über das für die Identitätsfeststellungen (jeweils) Erforderliche hinausgeht oder in ihrer Summe ein solches Ausmaß erreicht, dass gleichwohl ein "Umschlagen" in asylerhebliche Verfolgung festzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334
(337)= NVwZ 2000, 1426
(1427).
(2)Inhaftierung länger als zwei Tage Auch die Fälle, in denen die Inhaftierung länger als zwei Tage andauert, tragen nicht den Schluss, dass die Bevölkerungsgruppe der Tamilen insgesamt oder eine vorliegend relevante Untergruppe davon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt ist. In den Auskünften wird die Größenordnung dieser Fälle seit Jahren im Wesentlichen auf bis zu etwa 10 v.H. geschätzt (bis zu 10 v.H. länger als 1 oder 2 Tage, 1 v.H. länger als 1 Woche AA 03.03.1994 S. 2, 30.05.1997 S. 2, 27.07.2000 an VG Neustadt S. 3; 11.03.2001 S. 10 und 24.10.2001 S. 12; 10 v.H. KK 04.01.1996 S. 56, 62 f., 75; 13.05.1996 S. 3 und 14.10.1996 S. 3; 10 bis 20 v.H. Wingler --.05.1995 S. 23; weniger als 20 v.H. ai --.06.1999, torture in custody, S. 9), zum Teil aber auch niedriger (5 v.H. Schweizerische Flüchtlingshilfe --.04.1994 S. 10, 4 v.H. Wingler 08.10.1997 S. 32 bzw. über 100 von 5.000 Wingler 31.05.1998 S. 27, 28). Dem steht die Mitteilung von amnesty international, der überwiegende Teil von 1.500 am 6./
- Januar 2000 in Colombo Verhafteten sei nach einer Meldung der "NZZ vom 10.02.2000" am
- Januar 2000 wieder auf freien Fuß gesetzt worden (ai 16.01.2001 S. 1), nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um eine Fehlmeldung von amnesty international. Die Aussage bezieht sich als Referenzquelle ersichtlich auf den Bericht der benannten NZZ vom
- Januar 2000, dem zu entnehmen ist, dass die srilankische Polizei von den 1.500 Verhafteten mindestens 329 Personen noch am Tag der Festnahme und mehr als 1.200 Personen am nächsten Tag, dem
- Januar 2000, auf freien Fuß gesetzt hat. Bei den Maßnahmen Ende Dezember 1999/Anfang des Jahres 2000 sollen über 98 v.H. der mit auf die Wache genommenen Personen innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt worden sein (AA 18.04.2000 S. 2). Von den etwa 10 v.H. der insgesamt über zwei Tage hinaus Festgehaltenen bleiben etwa die Hälfte länger als drei Tage in Haft (KK 04.01.1996 S. 75), über eine Woche hinaus etwa jeder Zehnte (AA 10.03.1999 S. 2; 24.10.2001 S. 12). Auch wenn bei groß angelegten Sicherheitsüberprüfungen mitunter Tausende festgenommen und hiervon jeweils Hunderte länger als zwei Tage fest gehalten werden, kann nach der absoluten, gemäß den Auskünften durchgängig jedenfalls nicht über 2.000 hinausgehenden Gesamtzahl der Inhaftierten die Haftdauer in einer beträchtlichen Zahl von Fällen die Zeit von zwei Tagen jedenfalls nicht wesentlich überschreiten. Die Anzahl der wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung für längere Zeit in Haft Befindlichen wird für Ende 1995 mit landesweit zwischen 400 bis 500 Personen und im Großraum Colombo mit 225 Personen angegeben (AA 16.01.1996 S. 8; KK 04.01.1996 S. 66). Nach dem Bericht einer Menschenrechtsorganisation sollen landesweit ständig zwischen 1.000 und 1.500 tamilische Volkszugehörige inhaftiert sein, ohne dass diese Aussage auf längerfristige Inhaftierungen beschränkt ist (KK 14.10.1996 S. 3, 24.02.1997 S. 3). In neuerer Zeit wird die Zahl allein für den Süden bzw. den Bereich Colombo mit weit über oder etwa 1.000 (Wingler 08.10.1997 S. 41, 30.01.1998 S. 12, 30.09.1998 S. 6) bzw. über 2.000 (Wingler 12.12.1997 S. 1) angegeben und landesweit auf bis zu 2.000 (AA 21.08.1997 S. 2; 24.10.2001 S. 24; Wingler --.05.2000 S. 3; Busch 02.11.2000 S. 6, US State Department --.02.2001 S. 8; ai 08.03.2001 S. 2 unter Hinweis auf US State Department --.02.2001) geschätzt. Für die Frage, ob dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, haben diese Zahlenangaben allein keinen Aussagewert. Es greift zu kurz, von einer zwei Tage überschreitenden Dauer einer Inhaftierung, der keine im Einzelfall bestehenden konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht der Beteiligung an oder des Wissens um terroristische Aktivitäten zu Grunde liegen, auf den Charakter als politische Verfolgung zu schließen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete Verfolgung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist vielmehr anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu bestimmen. Dafür, dass dies bei den hier in Rede stehenden Inhaftierungen in maßgeblichem Umfang der Fall ist, fehlt es an ausreichendem Anhalt. In allen angesprochenen Stellungnahmen wird ein Zusammenhang der Verhaftungsaktionen im Großraum Colombo mit den terroristischen Aktivitäten der LTTE im Süden und Westen hergestellt. Die Verhaftungsaktionen sind in jedenfalls prägender Weise objektiv darauf gerichtet, die Infiltration von LTTE-Terroristen aus dem Norden und Osten des Landes abzuwehren. Insofern wird auf die für die Sicherheitskräfte entscheidenden Kriterien für die Freilassung wie etwa den Besitz von Papieren zum Identitätsnachweis, einen langjährigen Wohnsitz am Ort der Kontrolle, eine gesicherte familiäre und wirtschaftliche Existenz, eine feste Arbeitsstelle oder einen sonstigen plausiblen Grund für den Aufenthalt verwiesen (AA 16.01.1996 S. 8 f.; 24.10.2001 S. 12; ai 23.02.2000 S. 4; EU 02.04.1997 S. 10; KK 02.09.1997 S. 1); auch führt im Normalfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die die Polizei bei den Sicherheitsbehörden einholt, zu einer schnellen Haftentlassung (KK 04.01.1996 S. 68). Selbst Inhaftierungen von mehr als einer Woche, die srilankische Menschenrechtsorganisationen "bei einer substantiellen Anzahl von Personen" feststellen, werden außer auf den Aspekt der Erwartung von Bestechungsgeld auf die Überprüfungen und deren schleppende Durchführung bei Einschaltung verschiedener Sicherheitsstellen zurückgeführt (Südasien 6/97 S. 8). Schließlich weist auch der Umstand, dass der weit überwiegende Anteil der zunächst Festgenommenen alsbald wieder freigelassen wird, auf eine über die Tatsache der Zugehörigkeit zur Gruppe der Tamilen - auch eines bestimmten Alters und Geschlechts - hinausgehende Prüfung anhand zusätzlicher Kriterien und damit darauf hin, dass der Grund einer Fahndung nach LTTE-Angehörigen für die Verhaftungen nicht lediglich vorgeschoben ist. Die erörterten Maßnahmen betreffen zwar gerade und nahezu ausschließlich Tamilen, sie bezwecken aber nicht die Schlechterstellung dieser Volksgruppe als solche, sondern dienen der Abklärung von LTTE-Verbindungen und der Verhinderung weiterer Straftaten. Dass der staatliche Zugriff zwangsläufig Tamilen trifft, ist rein faktischer Natur ohne Aussagegehalt für die objektive Gerichtetheit im Sinne der politischen Verfolgung. Bei der Beurteilung, welche Umstände als hinreichend anzusehen sind, um über die Dauer von zwei Tagen hinausgehende Inhaftierungen von tamilischen Volkszugehörigen wegen fehlender Gerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich der politischen Verfolgung auszuklammern, ist darüber hinaus die Intensität der abzuwendenden Gefahr maßgeblich einzustellen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Terroranschläge, die von der LTTE verübt oder ihr zugerechnet werden, darauf angelegt sind, unter Inkaufnahme einer Vielzahl unbeteiligter Opfer und erheblicher Sachschäden die Sicherheitslage nachhaltig zu erschüttern, für anderweitige Erfolge der Sicherheitskräfte im Kampf gegen die LTTE Rache zu nehmen und Sicherheitskräfte außerhalb des eigentlichen Kampfgebietes zu binden. Dies gilt beispielsweise für die Anschläge auf Treibstofflager im Oktober 1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen Vorortzug im Juli 1996, auf das Handelszentrum im Oktober 1997 und auf den Zahntempel in Kandy im Januar 1998 (AA 24.10.2001 S. 6) sowie für folgenschwere Explosionen in der Nähe des Hauptquartiers der Luftwaffe im Februar 1998 und eines Bahnhofs im März 1998 (Wingler 31.05.1998 S. 39), ferner für die bereits oben angesprochenen Bombenanschläge in den Jahren 1999 bis 2001, insbesondere den Anschlag auf den Luftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen Flughafen am
- Juli 2001 sowie zuletzt den Anschlag auf den srilankischen Premierminister am
- Oktober 2001 (SZ vom 30.10.2001). Der Druck auf die staatlichen Stellen, dem zu begegnen, ist nicht zuletzt deshalb ganz erheblich, weil bei einer Destabilisierung zu besorgen ist, dass es über die unmittelbare Rechtsgutbeeinträchtigung hinaus erneut zu ausgreifenden Unruhen und Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen kommt. Die Ausführung der Anschläge durch Selbstmordkommandos oder entsprechende Einzeltäter, zumindest durch Täter, die ihr Leben zu riskieren bereit sind, zwingt dazu, dem möglichen Umfeld des Täterkreises, der - wie die Ziele der Anschläge, die Durchführung und das verwendete Material zeigen - der Vorbereitung und Unterstützung bedarf, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Spannweite möglicher Ziele der Terroranschläge lässt vorbeugende Maßnahmen dabei generell als schwierig erscheinen. Dieses hohe und schwer einzudämmende Gefahrenpotential sowie die nicht zuletzt durch den Bürgerkrieg in Teilen des Landes und die Fluktuation der Bevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei der Abklärung der Identität Festgenommener sind geeignet, auch Inhaftierungen von mehr als zwei Tagen wegen mangelnder Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale den Charakter einer politischen Verfolgung zu nehmen, wenn und solange die Identität des Betroffenen nicht geklärt ist und/oder Zweifel an den Gründen für den Aufenthalt im Großraum Colombo vorliegen. Anderes kann dann gelten, wenn die staatlichen Aufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die ohne konkrete Verdachtsmomente zunächst lediglich an asylerhebliche Merkmale wie etwa die Volkszugehörigkeit anknüpfen, über das angemessene Maß hinausgehen. Insbesondere bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein. In diesem Fall spricht eine Vermutung dafür, dass sie nicht nur der Terrorismusabwehr dienen, sondern den Einzelnen zumindest auch wegen seiner asylrechtlichen Merkmale treffen und deshalb politische Verfolgung darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2000 - 9 C 28.99 -, a.a.O. S.
- Anhaltspunkte dafür, dass es dazu - über Einzelfälle hinaus - kommt, lassen sich aus dem bereits gewürdigten Zahlenmaterial nicht gewinnen. Ergänzend wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu
(4)verwiesen.
(3)Bestechungsgeld Die Inhaftierungen erlangen den Charakter der politischen Verfolgung auch nicht dadurch, dass - wie es verbreitet geschieht - Festnahme und Verzögerung der Freilassung erfolgen, um Lösegeld zu erpressen (KK 04.01.1996 S. 56, 14.10.1996 S. 4, 12.03.1999 S. 5; Wingler 01.11.1995 S. 10 - danach geschieht dies "fast schon routinemäßig" -, Wingler 08.10.1997 S. 33) oder das Angebot von Bestechungsgeld abzuwarten (Südasien 6/97 S. 8); soweit es sich dabei nicht von vornherein um Übergriffe ohne asylerheblichen Charakter handelt - vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 9 B 882.97 -, S. 3 -, fehlt es, da nur Gelegenheiten ausgenutzt werden, an der erforderlichen Gerichtetheit des kriminellen Tuns.
(4)Misshandlungen während der Inhaftierung und widerrechtliche Langzeitinhaftierung Dass es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug - unter den in Sri Lanka dabei gegebenen Verhältnissen (AA 24.10.2001 S. 25; KK 28.03.2000 S. 5 f.; 31.07.2001 S. 7; 02.08.2001 S. 6) - hinaus allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Maßnahmen kommt, die den Schluss auf eine gezielte Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale begründen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial, das alles an Informationen aufgegriffen hat, was zur Verfügung stand oder beschafft werden konnte, nicht entnehmen. Fälle von Folter bei kurzfristig, insbesondere zur Identitätsabklärung Verhafteten werden nur vereinzelt berichtet (ai --.06.1999, torture in custody, S. 9; 01.03.1999 S. 4). Die Gefahr von Folter nimmt jedoch bei längeren Inhaftierungen zu (ai 01.03.1999 S. 2); vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten LTTE- Verdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995 S. 2: "besonders gelagerte Einzelfälle"; 24.10.2001 S. 21: "schwer wiegende Verstöße kommen aber weiter vor"; 27.07.2000 an VG Arnsberg S. 2 f.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 8 f.; 01.03.1999 S. 4; KK 20.03.1996 S. 9; 22.06.1999, Anlage Forum for Human Dignity 12.01.1999; Wingler 11.10.1995 S. 2; 08.10.1997 S. 33; 30.09.1998 S. 3, 4; 27.05.1999 S. 3 f.: "immer noch" bzw. "weiterhin" sowie --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR -- .07.1998 S. 2: Fälle von Folter geben Anlass zu großer Besorgnis). Insoweit sind Misshandlung und Folter vor allem bei Verhören durch die Spezialeinheiten zur Terrorismusbekämpfung (u.a.
- und
- Stock des CID Headquarters, die Special Police Branch [früher: Security Coordinating Division] und das Terror Investigation Department) zu besorgen. Diesen Einheiten werden regelmäßig führende LTTE- Kader oder sonstige LTTE-Aktivisten überstellt, gegen die konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung an Terroranschlägen bestehen (AA 27.07.2000 an VG Neustadt S. 4; 15.03.2001 S. 3; 24.10.2001 S. 11 und 24; KK 31.07.2001 S. 5). Im Übrigen kommen Berichte über Fälle von Folter und Tod in Haft zumeist aus den nördlichen und östlichen Gebieten, in denen Auseinandersetzungen mit der LTTE stattfinden (Wingler 12.10.2000 S. 1; --.04.2001 S. 1 ff.; KK 28.03.2000). Insgesamt ist in den letzten Jahren gegenüber der früheren Praxis der Sicherheitskräfte eine Verringerung der Gefahr von Verhören unter Folter festzustellen (AA 24.10.2001 S. 21). Das ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Regierung Kontrollmechanismen gegenüber den weit gehenden Befugnissen der Sicherheitskräfte geschaffen hat (UNHCR 25.04.1997 S. 3). Das Problem der Folter wird - anders als früher (dazu AA 23.06.1992 S. 8 f.; 12.01.1993 S. 1) - nach der Umsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht seit 1994 angegangen. Sie kann mit erheblicher Gefängnis- und Geldstrafe geahndet werden; zudem unterliegen die Verantwortlichen disziplinarischen Maßnahmen und können zu Entschädigungsleistungen verurteilt werden (AA 24.10.2001 S. 22; ai --.06.1999, torture in custody, S. 4 ff.). Zur Verringerung der Gefahr von Folter und einer ungerechtfertigten Verlängerung der Haftdauer sahen die in der Vergangenheit in unterschiedlichem Umfang und ab dem
- August 1998 - mit Verhängung des Ausnahmezustandes für das gesamte Land - zunächst wieder landesweit geltenden Bestimmungen des Notstandsrechts, "Emergency Regulations - ER -" (AA 24.10.2001 S. 7), vor, dass - jeweils binnen 24 Stunden - von der Armee Festgenommene der nächstgelegenen Polizeistation zu überstellen waren - was im Allgemeinen beachtet wurde (US State Department --.02.2001 S. 7) - und dass Festnahmen durch die Polizei dem "Superintendent of Police" des Bezirks gemeldet werden mussten (AA 06.04.1998 S. 10; 28.04.2000 S. 21). Spätestens nach 48 Stunden mussten die Festgenommenen dem Richter vorgeführt werden (KK 22.02.1997 S. 7), es sei denn, ein höherrangiger Beamter oder Offizier erließ eine "Detention Order", die ein Festhalten ohne richterlichen Haftbefehl von bis zu 60 bzw. - nach Versetzung des Landes in Kriegsbereitschaft am
- Mai 2000 - 90 Tagen ermöglichte (KK 05.02.1997 S. 5; AA 28.04.2000 S. 21; 01.08.2000). Nachdem die Geltungsdauer des Notstandsrechts im Juli 2001 bedingt durch die Veränderung der Mehrheitsverhältnisse im Parlament nicht verlängert worden war, sodass es am
- Juli 2001 außer Kraft trat (AA 24.10.2001 S. 8; Flück Südasien 3/01 S. 64), ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Es wurden gestützt auf Art. 27 des PTA Verordnungen erlassen und ein den ER ähnliches Regime etabliert (AA 24.10.2001 S. 8). Verhaftungen sind danach weiterhin durch die Polizei möglich; die Betroffenen müssen innerhalb von 72 Stunden dem Haftrichter vorgeführt werden. Personen, die von der Armee verhaftet werden, müssen unverzüglich der Polizei vorgeführt werden (AA 24.10.2001 S. 8). Die Möglichkeit eines längeren Festhaltens mittels einer "Detention Order" einer hohen Polizeidienststelle besteht danach nicht mehr (AA 24.10.2001 S. 24). Nach dem PTA konnte und kann die Polizei weiterhin einschlägig Verdächtige bis zu 72 Stunden festhalten. Danach müssen sie grundsätzlich dem zuständigen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsrichter vorgeführt werden, es sei denn, das Verteidigungsministerium erlässt eine "Detention Order" für maximal 3 Monate, die in weiteren 3-Monats-Abständen auf bis zu 18 Monaten verlängerbar ist. Darüber hinaus ist ein Festhalten nur mit richterlicher Genehmigung zulässig (AA Lagebericht 06.04.1998 S. 11; 28.04.2000 S. 22; 01.08.2000 S. 3; 24.10.2001 S. 24 f.). Ferner waren und sind unter anderem Mitglieder des IKRK befugt, alle gemäß den vorgenannten Regelungen festgehaltenen Verdächtigen bzw. Verurteilten zu besuchen (EU 11.11.1997 S. 16; AA 28.04.2000 S. 22; 24.10.2001 S. 11). Auch sonst waren und sind Besuche bei den Inhaftierten möglich (AA 06.05.1999 S. 5; Wingler 30.01.1998 S. 12). Darüber hinaus hat die Regierung weitere Kontrollmechanismen geschaffen. Am
- Juli 1997 hat die National Human Rights Commission (NHRC) ihre Arbeit aufgenommen. Diese unter der Leitung eines pensionierten Richters des obersten Gerichtshofs Sri Lankas tätige Nachfolgeeinrichtung der früheren Human Rights Task Force hat die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die in den Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung vorgesehenen Regelungen eingehalten werden (AA 21.08.1997 S. 3). Ferner ist im Sommer 1998 eine aus Parlamentariern und Ministern gebildete, allgemein erreichbare Kommission zur Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden wegen Belästigungen und Misshandlungen bei Verhören eingerichtet worden (Anti Harrassment Committee - AHC -, AA 31.08.1998 S. 2; 26.07.2001 S. 2; 24.10.2001 S. 10; Wingler 30.09.1998 S. 3, 5). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen in der Praxis nicht durchweg eingehalten werden und dass auch die sonstigen von der srilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen häufig nicht effektiv greifen (KK 22.02.1997 S. 16; AA 17.03.1997 S. 6; 24.10.2001 S. 25; UNHCR --.07.1998 S. 3 f. m.w.N.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 8, 12, 16). Es kommt zu Überschreitungen der vorgegebenen Fristen, die aber auch bei Verhaftungen im Rahmen normaler Strafverfahren festzustellen sind (EU 11.11.1997 S. 17; US State Department --.02.2001 S.7). Auch sonst sind Verstöße insbesondere auf den unteren Ebenen der Sicherheitskräfte festzustellen (AA 19.01.1999 S. 12 und 15). Eine generelle Verschlechterung ist insoweit jedoch auch nach dem Verbot der LTTE in den im Ausnahmezustand befindlichen Gebieten (Wingler 31.05.1998 S. 39; AA 24.10.2001 S. 13), welches nunmehr unter den Regelungen des PTA aufgrund einer Rechtsverordnung vom
- Juli 2001 neu erlassen worden ist (AA 24.10.2001 S. 4 und 13; Flück Südasien 3/01 S. 64), nicht eingetreten, sodass die grundsätzliche Wirksamkeit nicht in Frage gestellt ist. Verstöße sind weithin mit Strafe belegt und ihnen wird nachgegangen (AA 16.01.1996 S. 11; 11.07.1997 S. 2; ai --.06.1999, torture in custody, S. 4 f.); dass derartige Verfahren schleppend verlaufen - was zum Teil auf das srilankische Strafverfahrenssystem (EU 11.11.1997 S. 10), zum Teil auf die sachlich bedingten Probleme in der Klärung der Verantwortlichkeit und der Beweisführung (AA 19.01.1999 S. 15) zurückzuführen ist -, schließt eine schon durch die Strafandrohung und das Aufgreifen von Vorkommnissen hervorgerufene Effizienz nicht aus. Daneben besteht die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an den Obersten Gerichtshof zu wenden, wovon zunehmend Gebrauch gemacht wird (ai --.06.1999, torture in custody, S. 26 f.). Auch gibt es Anwälte, die sich in Fällen der Menschenrechtsverletzungen engagieren (AA 19.01.1999 S. 26). Wenngleich Prozesse gegen Sicherheitskräfte oder die Heranziehung der Verantwortlichen zur Zahlung von Entschädigungsleistungen - anders als Entschädigungsleistungen des srilankischen Staates (ai --.06.1999, torture in custody, S. 27) - zunächst noch nicht bekannt geworden sind (Wingler 08.10.1997 S. 35; 27.05.1999 S. 4) bzw. nur wenige Verantwortliche für Menschenrechtsverletzungen sich vor Gericht verantworten mussten und in den seltensten Fällen verurteilt wurden und darüber hinaus allgemein beklagt wird, dass Menschenrechtsverletzungen weitgehend ungeahndet bleiben (UNHCR --.07.1998 S. 3; ai --.06.1999 S. 4), so zeigen die geschaffenen Möglichkeiten jedenfalls insofern Wirkung, als die Sicherheitskräfte - wie Auskünfte übereinstimmend belegen - im Vergleich zu früher zurückhaltender agieren.
(5)Gefahrenprognose, Risikofaktoren für asylerhebliche Misshandlungen Nach dem Vorstehenden ist für ... Tamilinnen und Tamilen festzuhalten, dass die Gefahr, im Großraum Colombo im Zusammenhang mit den Kontrollen und eventuell daran anschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu werden, gering ist. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet sich diese Möglichkeit - je nach den Umständen des Einzelfalls - allenfalls für Personen, die konkret verdächtigt werden, mit geschehenen oder geplanten Anschlägen der LTTE in Verbindung zu stehen oder in sonstiger hervorgehobener Weise in Tätigkeiten der LTTE oder einer ihrer Frontorganisationen verstrickt zu sein. Als Risikofaktoren dafür, bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen derartigen Verdacht zu geraten und hieran anknüpfend von schwerer körperlicher Misshandlung und Folter während der Inhaftierung bedroht zu sein, gelten nach den vorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen im Allgemeinen folgende Umstände: fehlende oder nicht ordnungsgemäße Ausweispapiere, Lebensalter unter 35 bis 40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der Sicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-Mitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglied durch Informanten der Sicherheitskräfte und das Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen Innenministeriums; ai 16.01.2001 S. 7; ähnlich KK 18.02.2000 an VG Bremen S. 2; zu einzelnen Risikofaktoren vgl. AA 25.01.2000 S. 1 f.; ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 30.09.1998 S. 2, 13). Allgemeine Aussagen zum Gewicht dieser Kriterien und dem Grad der aus ihrem Vorliegen resultierenden Wahrscheinlichkeit eines intensiveren Zugriffs der Sicherheitskräfte lassen sich nur eingeschränkt treffen. ...: Die allgemeinen Merkmale Alter, fehlende Papiere, Herkunft von der Jaffna- Halbinsel, geringe singhalesische Sprachkenntnisse und erst kurz zurückliegende Ankunft in Colombo reichen als solche weder für sich gesehen noch in ihrer Gesamtheit aus, um einen relevanten LTTE-Verdacht bei den srilankischen Sicherheitskräften zu wecken. Diese Kriterien greifen im Wesentlichen für den ersten Zugriff ein, wie sich etwa aus einer Zusammenstellung von Aktionen der Sicherheitskräfte im Zeitraum von Oktober 1997 bis Januar 1998 ergibt (KK 20.03.1998 S. 2 ff.); asylrelevante Eingriffshandlungen knüpfen an diese Kriterien aber nicht mit einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendigen Dichte an. Dies macht schon ein Vergleich der Zahl der für längere Zeit nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung Inhaftierten und der geringen Zahl bekannt gewordener Fälle von Misshandlung und Folter während Lang- und Kurzzeithaft einerseits mit der Zahl der im Großraum Colombo lebenden Tamilen andererseits deutlich. Wie oben bereits ausgeführt, sind landesweit etwa 2.000 Personen nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung inhaftiert. Von Folter und Misshandlungen während einer Kurzzeit- oder Langzeithaft wird - wie sich ebenfalls aus den oben unter I.2.b) bb)
(4)angeführten Erkenntnissen ergibt - lediglich in einer letztlich nicht über Einzelfälle hinausgehenden Zahl berichtet; für weiter gehende Behauptungen fehlt es an jeglichen Belegen. Dem ist gegenüberzustellen, dass etwa 400.000 Tamilen im Großraum Colombo leben, von denen ca. 150.000 aus dem Norden und Osten des Landes stammen (EU 11.11.1997 S. 13). Im Ergebnis nichts anderes gilt bezogen auf den Anteil der jungen Tamilen im Rekrutierungsalter der LTTE. Zwar ist die Altersgruppe der 15- bis 30- jährigen (so AA 24.10.2001 S. 12) bzw. der 15- bis 40-jährigen (so KK 04.01.1996 S. 54) von den Sicherheitskontrollen besonders betroffen; auch werden insoweit nicht mehr in erster Linie nur junge Männer (allgemein hierzu: Wingler 27.05.1999), sondern inzwischen gleichermaßen junge Frauen aufgegriffen, offenbar weil an den jüngsten Bombenanschlägen in Colombo auch junge Frauen als "Suicid-Bombers" beteiligt waren (AA 24.10.2001 S. 12; KK [Keller] Südasien 1/00 ; EU 25.06.2001 S.32). Der Anteil der in Colombo lebenden jungen Tamilen ist aber so hoch, dass sich die aktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für jeden Angehörigen dieser Gruppe nicht feststellen lässt. Vgl. zu den Anforderungen BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200
(203)und vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57 . Nach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage der Volkszählung von 1981 beträgt der Anteil der 14- bis 40-jährigen etwa 60 v.H. (AA 10.01.1996 S. 3). Verlässliche Zahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch dürfte sich an der sehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung und der Bewohner von Colombo nichts Wesentliches geändert haben. Dies bedeutet, dass schätzungsweise 240.000 bzw. - soweit zusätzlich auf die Herkunft aus dem Norden oder Osten des Landes abgestellt wird - 80.000 Personen in Colombo dieser risikobehafteten Gruppe angehören. Dass für die von Wingler gebildete "Untergruppe der jüngeren aus dem Nord/Osten stammenden tamilischen Neuankömmlinge ohne ausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im 'Süden'" (Wingler 12.12.1997 S. 1, 15 ff., 31.05.1998 S. 45 ff., 30.09.1998 S. 2, 13, 27.05.1999 S. 2, 9) eine grundlegend andere Situation besteht, lässt sich nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellen. Soweit Wingler (12.12.1997 S. 1 f.) angibt, "etwa 50 % der verhafteten Population der jüngeren Tamilen aus dem Nord/Osten ohne ausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im 'Süden' [befänden] sich im Rahmen der neueren Verhaftungswellen länger als einen Monat in widerrechtlicher Haft" - andernorts spricht er sogar von 100 v.H. (30.09.1998 S. 13) -, ist die Aussage zum einen mangels konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte vor dem Hintergrund des sonstigen Auskunftsmaterials nicht nachvollziehbar. Zum anderen fehlt es an der erforderlichen Differenzierung der Maßnahmen nach dem Charakter als politische Verfolgung, wie sie im Vorstehenden dargetan ist. ... Hinsichtlich des Risikofaktors eines aktenkundigen oder den Sicherheitsbehörden auf sonstige Weise zugetragenen LTTE-Verdachts muss nach der tatsächlichen oder vermeintlichen Position des Betroffenen innerhalb der LTTE und dem Grad der Unterstützung unterschieden werden. ... Wer die LTTE, insbesondere im Bereich der von ihr beherrschten Gebiete wie etwa der von 1990 bis 1995 unter ihrer Kontrolle stehenden Jaffna-Halbinsel gezwungenermaßen oder im Rahmen seiner Berufstätigkeit bzw. geschäftlichen Beziehungen oder im karitativen Bereich (z.B. Essensausgabe, Transport von Medikamenten) unterstützt hat, muss heute nicht mehr damit rechnen, dass deswegen Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden. Selbst ehemals aktiv am bewaffneten Kampf beteiligten LTTE- Kadern, die sich unter Bekenntnis zu ihrer Vergangenheit ins Privatleben zurückgezogen haben, und von denen daher keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr zu erwarten ist, droht in aller Regel keine Strafverfolgung mehr (AA 11.02.2000 S. 4 ff.; 05.06.2000 S. 10 ff.; 24.10.2001 S. 14; vgl. auch KK 26.07.1999 an VG Bremen S. 1 f.). Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem LTTE-Mitglied oder -Unterstützer führt im Allgemeinen ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Maßnahmen. Sippenhaft findet in Sri Lanka in der Regel nicht statt, ein entsprechender Tatbestand ist dem srilankischen Strafrecht fremd (AA 04.02.2000 S. 1; 01.12.2000; 24.10.2001 S. 16). Gefährdet sind allenfalls ... (Tamilen), deren Angehörige eine höherrangige aktive Stellung in der LTTE bekleiden, wenn dies den Sicherheitsbehörden bekannt wird. Je konkreter der Verdacht, je enger die verwandtschaftliche Beziehung, je höher die Stellung des Verwandten in der LTTE ist und je spektakulärer seine Taten sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit für einen Familienangehörigen, selbst in Verdacht zu geraten (AA 09.11.1996 S. 3; ai 23.02.2000 S. 2; siehe auch KK 03.02.2000, wo für 2 der 3 genannten Belegfälle ausdrücklich ein Bezug zu Bombenanschlägen hergestellt wird). Eine weniger wichtige Aktivität für die LTTE, z.B. die Veröffentlichung eines Gedichts in einer Publikation der LTTE, führt demgegenüber nicht zu einer erhöhten Gefährdung von Familienangehörigen des Verfassers (KK 17.11.1998 S. 2). Ebenso ist für einen ... (Tamilen) regelmäßig unschädlich, wenn er nur mit einem einfachen Kämpfer der LTTE verwandt ist. Dies folgt daraus, dass es zahlreiche Familien gibt, die - häufig zwangsweise - einen LTTE-Kämpfer stellen (AA 05.09.1997 S. 1 f.; 05.06.2000 S. 10), die Zahl der berichteten Verhaftungen von Familienangehörigen demgegenüber aber vergleichsweise gering ist. Amnesty international geht davon aus, dass "derzeit nicht von einer Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit" solcher Verhaftungen ausgegangen werden kann, und kann - wie auch sonstige Quellen - über wenige Einzelfälle hinaus keine konkreten Zahlen zur Inhaftnahme von Familienangehörigen bekannter oder mutmaßlicher LTTE-Anhänger benennen (ai 23.02.2000 S. 4). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass verwandtschaftliche Beziehungen oftmals nur schwer erkennbar sind, da LTTE-Kämpfer während ihrer fünfjährigen "Dienstzeit" Aliasnamen tragen und ihre Identität nicht an Außenstehende bekannt geben (AA 09.11.1996 S. 3.). Auch Körperverletzungen und Narben reichen für sich gesehen in aller Regel nicht aus, um bei den srilankischen Sicherheitskräften einen aktuellen, konkreten LTTE-Verdacht zu wecken. Zwar können typische Kampfverletzungen wie Schusswunden (so AA 25.01.2000 S. 1 f.) oder Narben, die sich jemand als LTTE- Kämpfer zugezogen haben kann (so ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 01.04.1999 S. 5), eine erhöhte Festnahmegefahr auslösen (ähnlich KK 12.03.1999 S. 1 f., der allerdings nicht nach der Art der Narben differenziert). Damit ist aber nichts über die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Weiterungen gesagt. Denn in Sri Lanka leben zahlreiche Personen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen und Anschlägen, aber auch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und Haushaltsunfälle Verletzungen erlitten haben (AA 25.01.2000 S. 1 f.), sodass ein etwaiger Anfangs- Verdacht auf Grund von Narben - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls, namentlich des Vorliegens weiterer erheblicher Verdachtsmomente - regelmäßig nichts für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit hergibt; selbst eine Schusswunde kann jemand nicht nur als aktiver Kämpfer, sondern auch als unbeteiligter Zivilist erlitten haben. Lassen sich somit - zusammenfassend - hinsichtlich der genannten Risikofaktoren verallgemeinerungsfähige Aussagen für die Bejahung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für Tamilen oder eine relevante Untergruppe nicht gewinnen, kann auch die Frage, ob der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei den srilankischen Sicherheitskräften in den konkreten Verdacht einer Verstrickung in Aktivitäten der LTTE gerät, nicht bereits unter Rückgriff auf die hier betrachtete allgemeine Lage in Sri Lanka abschließend beurteilt werden; das ihm ... konkret drohende Verfolgungsrisiko muss vielmehr nach Maßgabe der in seiner Person konkret verwirklichten Risikomerkmale unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation bewertet werden.
(6)Sonstige Beeinträchtigungen Die Situation, mit der ... nach Colombo gelangende Tamilen konfrontiert sind, trägt auch nicht aus anderen als den bereits erörterten Umständen den Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung dieser Volkszugehörigen oder einer nach asylerheblichen Merkmalen eingegrenzten Gruppe unter ihnen. Der Aufenthalt ist zwar schwierig, doch drohen die Beeinträchtigungen, so weit sie überhaupt die für eine Verfolgung erforderliche Intensität erreichen, nicht in einem solchen Grade, dass auf die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte geschlossen werden kann, bzw. lassen sie sich weithin und in entscheidendem Umfang nicht auf ein staatliches Handeln mit der eine politische Verfolgung ausmachenden Gerichtetheit auf asylerhebliche Merkmale zurückführen. (
- a)Niederlassungsmöglichkeit im Großraum Colombo Ob es als Akt der politischen Verfolgung zu werten ist, wenn ein Staat einem durch die Volkszugehörigkeit abgegrenzten Teil seiner Staatsangehörigen entgegen einem verfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Wahl des Aufenthaltsortes den Aufenthalt in bestimmten Landesteilen verwehrt und so die Betroffenen zwingt, in Landesteile auszuweichen, in denen ihnen Nachteile insbesondere in Folge von kriegerischen Auseinandersetzungen drohen (vgl. dazu KK 02.09.1997, Anhang Südasienbüro vom 2. Juli 1997), mag dahinstehen. Ein solcher Zwang ist für den Großraum Colombo jedenfalls nicht in dem Sinne gegeben, dass er jeden ... Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit trifft. Amtliche Regelungen in dieser Hinsicht - mit der anzunehmenden Folge einer verbreiteten Durchsetzung - bestehen nicht (AA 02.10.1997; 30.01.1998; 24.10.2001 S. 31; UNHCR 12.02.1998; KK 13.09.1997 S. 4; 18.02.2000 an VG Hannover S. 2 f.; 11.06.2001 S.5; 02.08.2001 S. 2; Wingler 08.10.1997 S. 40). Zwar ist zu beobachten, dass ... (Tamilen), die sich bei der zuständigen Polizeistation melden, um sich dort registrieren zu lassen, ein so genanntes "stay permit" regelmäßig jeweils nur für wenige Wochen erhalten und bei der Erteilung und Verlängerung - zumal mangels klarer Vergabevorschriften - Korruption und Willkür eine Rolle spielen (KK 18.02.2000 an VG Hannover). Auf der anderen Seite fehlt es aber an nachvollziehbaren Referenzfällen über zwangsweise Rückführungen von aus dem Norden oder Osten zugewanderten ... Tamilen in ihre Heimatgebiete. ... Dies schlägt sich insbesondere auch darin nieder, dass der Anteil der tamilischen Wohnbevölkerung Colombos weit überproportional wächst und kaum noch oder gar nicht mehr hinter dem singhalesischen Bevölkerungsanteil zurücksteht (AA 05.06.2000 S. 2 f.; 21.06.2001 S. 8). Es fehlt damit schon an einer tatsächlichen Grundlage für den Schluss, jedem ... Tamilen oder einer eingrenzbaren Untergruppe drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen, die sich als faktischer Zwang erweisen, Colombo zu verlassen, und denen er nur durch Weiterreise in Gebiete ausweichen könnte, in denen er mit andersartigen Gefahren von erheblichem Gewicht konfrontiert wäre. Soweit ... Tamilen durch Meldeauflagen, das Erfordernis von Ausweispapieren und eines sachlichen Grundes für den Aufenthalt sowie durch - unter Umständen bei Nichterfüllen dieser Anforderungen - drohende Festnahme bei den zahlreichen Kontrollen und die im Umgang mit den Sicherheitskräften bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten (KK 22.09.1997 S. 4; 08.12.1998 S. 3; 02.08.2001 S. 2; Südasien 6/97 S. 8; EU 11.11.1997 S. 13) der Aufenthalt in Colombo erschwert und - wie in den Auskünften zum Teil gefolgert wird - faktisch verwehrt wird (Wingler 08.10.1997 S. 40; KK 22.09.1997 S. 4; 22.06.1999 S. 8; Südasien 1- 2/98 S. 14), ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Möglichkeit, eventuell fehlende Papiere zu erlangen, und zu mangelnden Anhaltspunkten dafür, dass ... die Anerkennung eines sachlichen Grundes für den Aufenthalt verneint wird, zu verweisen. Ein genereller Grund, die Meldeauflagen als unzumutbar nicht zu befolgen oder nicht erfüllen zu können, ist daher auch nicht ersichtlich. Da der in Auskünften angesprochene Druck, Colombo zu verlassen, letztlich aus den drohenden Festnahmen gefolgert wird (KK 08.12.1998 S. 4 ff.), kann insofern auf das oben zur mangelnden Intensität und Dichte derartiger Übergriffe Gesagte verwiesen werden. (
- b)Existenzbedingungen Die weiteren Beeinträchtigungen hinsichtlich der Existenzbedingungen, auf die ... Tamilen im Großraum Colombo treffen, sind ihrer Schwere nach noch nicht asylerheblich, sind nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen oder sind nicht als staatliche Verfolgung mit asylrelevanter Gerichtetheit zu werten. Arbeit zu finden ist - nicht nur für Tamilen - zunächst schon wegen der angespannten Arbeitsmarktsituation (die Arbeitslosenquote betrug laut Fischer-Weltalmanach 2002, Spalte 758, im Jahresdurchschnitt 2000 7,5 v.H.), also in Folge der allgemeinen Wirtschaftslage nicht einfach. Soweit auf zusätzliche Probleme für Tamilen verwiesen wird, weil potentielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften befürchten (KK [Keller] Südasien 1/00 S. 49; 22.06.1999 S. 9), kann ungeachtet der Frage nach der erforderlichen Schwere der Beeinträchtigung nicht von einer politischen Verfolgung gesprochen werden. Inwieweit Sprachprobleme (KK 08.12.1998 S. 3) trotz des hohen tamilischen Bevölkerungsanteils in Colombo (AA 27.05.1999 S. 2; 21.06.2001 S. 4) Bedeutung haben ... mag dahinstehen; hier fehlt jeder Ansatz für eine staatliche Eingriffshandlung. Die Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu verschaffen, ist zunächst durch die allgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo und die demgemäß hohen Preise, ferner durch die Sicherheitslage mit der Folge von Kontrollen und unter Umständen auch Schließung von Unterkünften geprägt (KK 08.12.1998), so dass dieselben Erwägungen wie zur Arbeitssituation eingreifen und zusätzlich auf die jedenfalls einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender Obdachlosigkeit wegen fehlender Papiere und Aufenthaltsberechtigung entgegenstehenden obigen Erwägungen zum Aufenthalt, insbesondere unter dem Aspekt des Meldeerfordernisses Bezug genommen werden kann. Für eine weit verbreitete Obdachlosigkeit ist dem umfassenden Auskunftsmaterial nichts Greifbares zu entnehmen; zumindest die Erlangung einer einfachen Unterkunft in einem der zahlreichen Billighotels (lodges) ist grundsätzlich möglich (AA 27.05.1999 S. 2; 21.06.2001 S. 4; KK 20.07.2000 S. 2; 11.06.2001 S.3; 02.08.2001 S. 1; UNHCR 24.08.2001 S. 4). Dass ... (Tamilen) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige schwere Rechtsgutbeeinträchtigungen im Hinblick auf ein Leben in Colombo drohen, ist nicht festzustellen. Daher mag auch dahinstehen, inwieweit ein staatliches Handeln oder Unterlassen mit asylerheblicher Gerichtetheit zu Grunde liegt. Fälle der Verelendung oder eines bloßen Dahinvegetierens am Rande des Existenzminimums sind nicht bekannt (AA 06.05.1998 S. 2, 21.06.2001 S. 5; KK 08.12.1998 S. 8). Selbst wenn ein ... System der sozialen Grundsicherung nicht besteht (AA 27.05.1999 S. 1; 24.10.2001 S. 30; KK 08.12.1998 S. 1 ff.), ist dies kein tragfähiges Indiz für eine in dem erforderlichen Grad konkretisierte Gefahr der Rechtsgutverletzung. Insofern sind die in Sri Lanka gewachsenen Verhältnisse zu beachten, nach denen die Familien und die Dorfgemeinschaften traditionell für Hilfsbedürftige einstehen (AA 06.05.1998 S. 1; 24.10.2001 S. 31), und sich demgemäß ein fest gefügtes System der Sicherung nicht entwickelt hat. Vor diesem Hintergrund kommt der Feststellung der tatsächlichen Lebensmöglichkeiten entscheidendes Gewicht gegenüber dem Fehlen einer organisierten und geregelten, regelmäßigen Unterstützung - nur diese wird von Keller-Kirchhoff (KK 08.12.1998) auch für die Hilfe der Volksgruppe sowie karitativer Organisationen und Einrichtungen verneint - zu. Für Feststellungen, dass es in einer relevanten Dichte zu Fällen von Verelendung tatsächlich gekommen ist oder kommen wird, gibt das umfassende Auskunftsmaterial nichts her.
(7)Mittelbare staatliche Verfolgung Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ist auch nicht im Hinblick auf Übergriffe der übrigen Zivilbevölkerung gegen Tamilen gegeben; insofern fehlt es jedenfalls heute an der erforderlichen Verfolgungsdichte, ferner - für die in den letzten Jahren bekannt gewordenen Vorfälle - an der Verantwortlichkeit des srilankischen Staates. Zu Pogromen wie zuletzt im Jahre 1983, als Hunderte von in Colombo ansässigen Tamilen zu Tode kamen und eine weitaus größere Zahl ihr Hab und Gut verlor, ist es seitdem trotz fortbestehender ethnischer Spannungen nicht mehr gekommen. Ereignisse wie die Zerstörung zahlreicher Geschäftshäuser 1995 in Galle (AA 12.10.1995 S. 3; Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 34 ff.), ein Überfall auf indientamilische Siedler im Bezirk Galle, bei dem ein Mädchen ermordet wurde (Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 37), die Ermordung von zwei Tamilen im Oktober 1995 in Colombo (KK 26.10.1995 S. 7) sowie am
- Oktober 2000 ein Vorfall im Bezirk Bandarawela, bei dem Singhalesen etwa 30 tamilische Insassen eines "Rehabilitationslagers" getötet und weitere ca. 15 zum Teil schwer verletzt haben (Busch 02.11.2000 S. 2; AA 26.01.2001 S. 5; 24.10.2001 S. 15 f.; Wingler --.04.2001 S. 3), sind - verglichen mit der Bevölkerungszahl im Süden des Landes - verschwindend gering und haben bei weitem nicht das Ausmaß der früheren Pogrome erreicht. Zudem ergreift der srilankische Staat zahlreiche Maßnahmen, um derartige Übergriffe zu verhindern bzw. gegebenenfalls zu beenden und aufzuklären. So wurden die Ausschreitungen im Bereich Galle polizeilich untersucht und es wurden Singhalesen verhaftet (KK 24.10.1995 S. 35 f.). Die Regierung kündigte entschlossenes Handeln im Wiederholungsfall an (AA 12.10.1995 S. 3) und verstärkte die Sicherheitsvorkehrungen (KK 24.10.1995 S. 37). Nach der Eroberung von Jaffna warnte Staatspräsidentin Kumaratunga vor Übergriffen auf Tamilen (KK 04.01.1996 S. 62). Auch am Abend des Anschlags auf einen Pendlerzug in einem Vorort von Colombo am
- Juli 1996 mit ca. 70 Toten rief sie zur Ruhe und Zurückhaltung auf (AA 30.08.1996 S. 4), sodass die gefürchteten Ausschreitungen ausblieben (Wingler --.09.1996 S. 41). Dass Ausgangssperren, verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte sowie zur Besonnenheit mahnende Ansprachen der Staatspräsidentin ihre Wirkung nicht verfehlen, zeigt der Umstand, dass es weder nach dem gezielten Bombenanschlag auf das buddhistische Heiligtum in Kandy ("Zahntempel") am
- Januar 1998 noch nach dem Attentat auf die Staatspräsidentin selbst am
- Dezember 1999 zu befürchteten Ausschreitungen kam (AA 28.04.2000 S. 14). Schließlich kündigte die Präsidentin auch unmittelbar nach dem oben angesprochenen Vorfall in Bandarawela an, alle Schritte zu unternehmen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (Busch 02.11.2000, Anlage "President appeals for restraint"). Die Familien erhielten in der Folgezeit eine Entschädigung und es wurde eine Sonderkommission zur Untersuchung des Vorfalls eingesetzt. Zwischenzeitlich wurden 60 Polizisten vom Dienst suspendiert; es wurde eine polizeiliche Sonderermittlungsgruppe zusammengestellt, die gemeinsam mit der Generalstaatsanwaltschaft ermittelt und der Sonderkommission zuarbeitet. Mehrere hundert Zeugen wurden vernommen und es erfolgten auch Verhaftungen (AA 26.01.2001 S. 6; 24.10.2001 S. 16). Bei dieser Sachlage fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es in absehbarer Zukunft zu pogromartigen Ausschreitungen seitens der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit kommt, die dem srilankischen Staat zuzurechnen sind und für einen jeden Tamilen die konkrete Gefahr eigenen Betroffenseins mit sich bringen. cc) Bürgerkriegsgebiete im Norden In Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage seit Jahren durch Bürgerkrieg gekennzeichnet. Seit dem Ende der seinerzeitigen Friedensverhandlungen und dem Bruch der "Vereinbarung zur Einstellung der Feindseligkeiten" (KK 20.02.1995 S. 3; Wingler 31.03.1995 S. 2) kam es zunächst mit Schwergewicht auf der Jaffna- Halbinsel (KK 04.01.1996 S. 8, 22) und sodann in der "Vanni-Region" - hierzu zählen die Distrikte Mullaitivu, Kilinochchi sowie Teile von Vavuniya und Mannar - (Wingler 30.01.1998 S. 14; 31.05.1998 S. 16 ff.; 30.09.1998 S. 19; 01.04.1999 S. 8; AA 28.04.2000 S. 14 f.) zu Militäroffensiven von staatlicher Seite, mit denen es zunächst gelang, die LTTE zurückzudrängen (AA 19.01.1999 S. 5, 18). Nach erheblichen Geländegewinnen der LTTE sowohl auf der Halbinsel Jaffna als auch in der Vanni- Region im November 1999 und April 2000, bei denen unter anderem der strategisch wichtige "Elephant Pass" eingenommen wurde (AA 11.07.2000 S. 1; 26.01.2001 S. 1), erstreckt sich das von der LTTE beherrschte Gebiet auf die Region nördlich Vavuniyas bis nördlich vom "Elephant Pass" (AA 24.10.2001 S. 18). Der weitere Vormarsch der LTTE auf die Stadt Jaffna konnte von den Regierungstruppen gestoppt werden (AA 11.07.2000 S. 1; 26.01.2001 S. 1). Eine Gegenoffensive der Regierungstruppen auf der Jaffna-Halbinsel im April 2001 blieb erfolglos (AA 24.10.2001 S. 6). Den Auskünften über die Auseinandersetzungen ist zu entnehmen, dass die im Kampfgebiet lebende Zivilbevölkerung erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (ai 23.02.2000 S. 2; AA 11.07.2000 S. 1; ai --.--.2001 S. 519). Darüber hinaus kommt es in Folge des Kampfgeschehens zur Zerstörung und Beschädigung sozialer, kultureller und religiöser Einrichtungen (KK 04.01.1996 S. 4 ff.; Wingler 30.09.1998 S. 20; ai 23.02.2000 >ASA 37-99.135> S. 2). Militäroffensiven lösen ferner Fluchtbewegungen mit in die Hunderttausende gehenden Flüchtlingen aus (AA 19.01.1999 S. 18; 26.01.2001 S. 1; 24.10.2001 S. 19; KK 04.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 6; 30.01.1998 S. 14; 31.05.1998 S. 19; --.04.2001 S. 4; ai --.--.2001 S. 519; UNHCR 24.08.2001 S. 1); daneben führt auch Zwang von Seiten der LTTE zu Fluchtbewegungen (AA 16.01.1996 S. 2; 24.10.2001 S. 18). Für die erforderliche Bewertung der heutigen Situation und die gebotene Prognose können neben den die Vanni-Region betreffenden jüngeren Auskünften auch die Erkenntnisse zum staatlichen Vorgehen auf der Jaffna-Halbinsel mitberücksichtigt werden. Es mangelt an Anhaltspunkten dafür, dass sich das Bürgerkriegsgeschehen bei räumlicher Verlagerung qualitativ geändert hat oder regionale Unterschiede die Beurteilung beeinflussen können. Insgesamt stellen sich die zwischenzeitlichen Erfolge der LTTE und die Entwicklungen in jüngster Zeit als eine weitere Phase in dem langjährigen Auf und Ab des Kampfgeschehens dar, in dem bislang keiner der Kriegsgegner den anderen kriegsentscheidend niedergerungen hat; den vorliegenden Informationen - weitere Erkenntnisquellen sind nicht verfügbar - lassen sich dabei keine Ansatzpunkte dafür entnehmen, dass mit den jüngeren Entwicklungen nunmehr eine neue, den bisherigen Rahmen des Kriegsgeschehens überschreitende Entwicklung eingeleitet worden wäre. Danach ist zwar davon auszugehen, dass der Krieg von der srilankischen Armee in einer Weise geführt wird, die die gebotene Rücksicht auf die Zivilbevölkerung in hohem Maße vermissen lässt. Die Geschehnisse während der bisherigen Kriegshandlungen bieten aber keine Basis für die Annahme, dass das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer auch im Rahmen des Handelns des Staates als Partei im Bürgerkrieg möglichen politischen Verfolgung (BVerfGE 80, S. 340) aufweist (wie hier OVG Lüneburg, Urteile vom
- Juni 1996 - 12 L 1726/96 -, S. 8 ff. und vom
- September 1996 - 12 L 2005/96 -, S. 15 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom
- März 1998 - A 16 S 60/97 -, S. 87 ff. und Beschluss vom
- Februar 2001 - A 6 S 1888/00 -, S. 13, 16; VGH Kassel, Urteile vom
- November 1998 - 10 UE 3035/95 -, S. 26 ff., vom
- Mai 2000 - 5 UE 4657/96 .A -, S. 38 ff., und vom
- August 2000 - 10 UE 3556/69.A -, S. 52 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom
- August 2000 - 3 B 47.95 -, S. 26 ff.; ähnlich OVG Weimar, Urteil vom
- Dezember 1998 - 3 KO 869/96 -, S. 48 ff.; in der Bewertung abweichend früher OVG Koblenz, Urteil vom
- Juni 1996 - 11 A 11369/96 -, S. 8 f., im jüngeren Urteil vom
- Juli 1998 - 11 A 10473/98 -, S. 5 als "sehr zweifelhaft" bezeichnet). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte nach ihrer objektiven Gerichtetheit über eine militärische Prägung mit dem Ziel der Rückeroberung von der LTTE beherrschter bzw. der Sicherung rückeroberter Gebiete (KK 24.10.1995 S. 9 f.; 04.01.1996 S. 22; 20.03.1996 S. 6) sowie der Abwehr, Schwächung oder Vernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 S. 5; 19.01.1999 S. 19; Wingler 31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen.
(1)Keine gezielte physische Vernichtung der Zivilbevölkerung Angesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der LTTE, die ein ausgedehntes Netz mit einer unbekannten Anzahl militärischer Stützpunkte in den von ihr kontrollierten Gebieten besitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager verfügt (AA 16.01.1996 S. 2) und die Bevölkerung vor der Zusammenarbeit mit den Militärkräften warnt (Wingler --.11.1996 S. 8), sowie ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die srilankischen Truppen auf Grund ihres technischen Standards jedenfalls in der Vergangenheit zumeist zu "punktgenauen" Angriffen nicht in der Lage waren (Wingler 01.11.1995 S. 4, 8; KK 04.01.1996 S. 41; AA 16.01.1996 S. 6) und niedrig fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber von Boden-Luft-Raketen der LTTE bedroht sind (KK 24.10.1995 S. 11; Wingler 29.04.1996 S. 22), ist die Beeinträchtigung der tamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein kein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE hinausgehende Gerichtetheit der Kampfhandlungen gegen die Tamilen. Eine zu gegenteiligen Schlussfolgerungen führende andersartige Vorgehensweise der Armee bei ethnisch anders zusammengesetzter Zivilbevölkerung ist nicht festzustellen, da in den Kampfgebieten nach der Vertreibung anderer Bevölkerungsgruppen durch die LTTE (AA 14.02.1995 S. 3; 12.10.1995 S. 3; 05.06.2000 S. 4, 28.04.2000 S. 15: "ethnische Säuberung") ausschließlich Tamilen leben. Der Umstand, dass die Sicherheitskräfte bei ihren Kampfmaßnahmen keine (Wingler 20.07.1995 S. 4) oder nur punktuell (AA 16.01.1996 S. 2) Rücksicht auf eventuell mitbetroffene Zivilisten nehmen, mag diese zwar als menschenrechtswidrig prägen, stellt allein jedoch keinen Grund dar, sie als objektiv gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 80, 341), zumal die Sicherheitskräfte angewiesen wurden und bemüht sind, bei Kampfhandlungen die Verluste unter der Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten (AA 28.04.2000 S. 8; 01.12.2000 S. 2; 26.01.2001 S. 2). So wurde etwa die Zivilbevölkerung vor Luftangriffen auf LTTE-Ziele gewarnt (AA 19.01.1999 S. 19; US State Department --.02.2001, S. 10). Für die Opfer einer irrtümlichen Bombardierung durch die Luftwaffe im September 1999, bei der in einem Dorf bei Puthukkudiyiruppu 22 Zivilisten den Tod fanden, ordnete die Regierung die Zahlung einer Entschädigung an (US State Department --.02.2001 S. 4, 10). Angesichts des Umfangs der Offensiven, des eingesetzten Kriegsgeräts, der im Kampfgebiet herrschenden Bevölkerungsdichte, die sich in den Zahlen der Flüchtlinge niederschlägt, sowie der Dauer und Härte der Auseinandersetzungen tragen die Zahl der Vorkommnisse mit erheblicher Einbeziehung der Zivilbevölkerung und die Zahl der Opfer nicht den Schluss, dass die Aktionen objektiv auch auf die physische Vernichtung oder schwer wiegende Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung gerichtet sind. Für die Jaffna-Halbinsel berichtet Wingler als Folge der ersten Offensive im Jahre 1995 von 234 toten und 1.414 verwundeten Zivilisten sowie 183.000 Flüchtlingen (Wingler 03.10.1995 S. 24), Keller-Kirchhoff nennt 205 tote und 953 schwer verletzte Zivilisten und ca. 188.000 Flüchtlinge (KK 04.01.1996 S. 13). Die Offensive "Reviresa", die im Dezember 1995 zur Einnahme der Stadt Jaffna führte (KK 04.01.1996 S. 31), forderte im Oktober 1995 neben zahlreichen Toten und Verwundeten unter den Soldaten und LTTE-Kämpfern 104 Tote und 194 Verletzte unter der Zivilbevölkerung (KK 04.01.1996 S. 12) und führte zu 200.000 bis 550.000 Flüchtlingen (KK 04.01.1996 S. 15). Die Zahl der getöteten oder verletzten Zivilisten wird für die Zeit von April 1995 bis Ende 1995/Frühjahr 1996 mit 800 angegeben (AA 01.03.1996 S. 1; Wingler 29.04.1996 S. 22: 800 Tote), für die Zeit bis Frühjahr 1997 mit 900 (AA 17.03.1997 S. 10). Als Folge der Kämpfe im Jahr 2000 wird von mindestens 150 - von beiden Kampfparteien - getöteten Zivilisten berichtet (ai --.--.2001 S. 519), wobei allein der Vormarsch der LTTE auf Jaffna im April und Mai mehr als 100 zivile Opfer gefordert haben soll, hierunter auch Opfer von Bombardierungen und Artilleriebeschuss seitens der srilankischen Streitkräfte (US State Department --.02.2001 S. 10). Insofern ist von Bedeutung, dass nach der Rückeroberung Jaffnas durch die Regierungstruppen etwa 500.000 Einwohner zurückgekehrt sind (AA 28.04.2000 S. 15; 24.10.2001 S. 19), die nunmehr von den neuerlichen Kampfhandlungen betroffen werden. Für die Vanni-Region ist von einer betroffenen und auf der Flucht befindlichen Bevölkerung von 300.000 bis 400.000 (AA 28.04.2000 S. 15), ca. 490.000 (US State Department --.02.2001 S. 10) oder weit mehr als 500.000 Personen (Wingler 31.05.1998 S. 19) auszugehen. Für die ersten acht Monate des Jahres 1997 wird von 37 bei Bombardierungen (von beiden Kampfparteien) getöteten Zivilisten berichtet (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 10). Wingler stellt fest, dass bei den Militäraktionen bis Sommer 1997 weniger zivile Opfer zu beklagen waren als bei der Eroberung Jaffnas 1995 (Wingler, 10.07.1997 S. 43). Als Folge der Kämpfe Ende 1999 wird von einer massiven Betroffenheit der Zivilbevölkerung berichtet und als Beispiel ein Granatangriff auf die Kirche von Madhu bei Mannar genannt, bei dem 44 Zivilisten getötet und 50 Menschen verletzt worden sind (ai 23.02.2000 S. 2). Für das Jahr 2000 wird im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg von insgesamt mehr als 100 bzw. mindestens 150 zivilen Opfern gegenüber 2.000 Toten in den Reihen der Kriegsparteien berichtet (US State Department --.02.2001 S. 9 f.; ai --.--.2001 S. 519). Das IKRK gelangt zu dem Schluss, die zivilen Opfer in den Auseinandersetzungen seien geringer, als es unter vergleichbaren Bedingungen in anderen Ländern der Fall sei (AA 24.10.2001 S. 11). Hinzu kommt, dass die die Zivilisten schwer beeinträchtigenden Aktionen ganz überwiegend (zu Ausnahmen KK 04.01.1996 S. 8 f.) in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang konkreter Offensiven der srilankischen Regierungstruppen standen. Eine flächendeckende Bombardierung, die ihrer Art nach auf das objektive Ziel einer Beeinträchtigung des zivilen Lebens um seiner selbst willen schließen ließe, kann nicht festgestellt werden. Die von Wingler als "Flächenbombardierungen" zusammengefassten und gewerteten Angriffe auf im Einzelnen benannte Ansiedlungen (Wingler --.05.1995 S. 18), die sich überwiegend gegen von der LTTE kontrollierte Orte richteten (KK 04.01.1996 S. 1, 4; AA 16.01.1996 S. 1), lassen einen militärischen Bezug der Angriffe insofern erkennen, als sie den Kampfoperationen zu Lande vorausgingen (Wingler 29.04.1996 S. 22) und die benannten Orte später von den Regierungstruppen eingenommen wurden (AA 16.01.1996 S. 1). Auch die Stellungnahme des UNHCR (UNHCR --.07.1998, S. 2, Anlage 1, Rdnr. 151) stellt in Bezug auf die angeführten Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte den unmittelbaren Bezug zum Bürgerkriegsgeschehen besonders heraus. Einzelnen folgenschweren Angriffen auf zivile Ziele können ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine über militärische Ziele hinausgehende Gerichtetheit der Aktionen entnommen werden; insofern wird beispielsweise auf den Bombenangriff auf das Gelände der Kirche von Navali verwiesen, bei dem wohl 130 Menschen den Tod fanden; die näheren Umstände sind ungeklärt, insbesondere steht die Möglichkeit im Raum, dass für die zahlreichen Opfer die Explosion eines nahe gelegenen Munitionslagers der LTTE verantwortlich war (KK 04.01.1996 S. 4; AA 16.01.1996 S. 3). Auch hinsichtlich des oben angesprochenen Granatangriffs auf die Kirche von Madhu wird der Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierungstruppen und LTTE-Angehörigen hervorgehoben (ai 23.02.2000 S. 2); von welcher Seite der Angriff ausging, wird nicht berichtet.
(2)"Gegenterror" Dass die Kriegsführung über die mit ihr verbundene vorherrschende Missachtung des Rechts auf Leben und schwer wiegende Menschenrechtsverletzungen wie Tötung, Verschwindenlassen und Misshandlungen (UNHCR --.07.1998 S. 2 und zugehörige Anlage 1 S. 9 ff.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 21 ff.) und die somit zweifellos gegebene Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung hinaus darauf gerichtet ist, die im LTTE-Gebiet lebenden und an den Auseinandersetzungen nicht unmittelbar beteiligten Personen unterhalb der Schwelle der physischen Vernichtung oder Beeinträchtigung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen und so auszugrenzen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Dem steht zum einen das von der srilankischen Regierung verfolgte, die militärischen Kampfhandlungen ergänzende (längerfristige) politische Konzept zur Lösung des Konflikts durch Dezentralisierung bzw. Regionalisierung der Macht und teilweise Autonomie für tamilische Siedlungsgebiete sowie das in den vergangenen Jahren in Jaffna von der Regierung mit Erfolg durchgeführte Wiederaufbauprogramm entgegen (KK 04.01.1996 S. 22 ff.; AA 16.01.1996 S. 5; 28.04.2000 S. 15, 16; 05.06.2000 S. 6; 24.10.2001 S. 19). Ferner spricht dagegen, dass von der Regierung etwa im Fall Navali die Untersuchung durch eine Kommission angeordnet wurde und die berichteten schwer wiegenden Angriffe auf zivile Ziele eher Einzelfälle geblieben sind. Die letzte Aussage ist trotz der wiederholt verfügten, zwischenzeitlich jedoch wieder aufgehobenen (AA 24.10.2001 S. 12) Pressezensur für die Berichterstattung über Vorfälle im Zusammenhang mit Aktionen der Streitkräfte und der Sicherheitskräfte (AA 30.08.1996 S. 2; 28.04.2000 S. 9; 01.08.2000 S. 2; KK 04.01.1996 S. 10; Wingler 31.05.1998 S. 18; 30.09.1998 S. 19) möglich; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es während ihrer Geltung zu schwer wiegenderen Angriffen der staatlichen Streitkräfte auf zivile Ziele gekommen ist, da diese nach dem Ende der Pressezensurmaßnahmen bekannt geworden wären und der Propagandaapparat bzw. "Auslandsinformationsdienst" der LTTE unabhängig von den Zensurmaßnahmen in der Lage ist, Mitteilungen zu verbreiten (Wingler 03.10.1995 S. 45 f.); derartige Meldungen fehlen auch für die gegenwärtige Situation.
(3)Keine Vertreibung in ausweglose Lage Für die Feststellung, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte objektiv auf eine Vertreibung der Tamilen und deren Abdrängen in eine ausweglose Lage, also auf eine Verelendung und damit verbundene Ausgrenzung der Zivilbevölkerung im Norden gerichtet sind, ist ebenfalls kein Raum. Die Versorgungslage einschließlich der medizinischen ist in den Kriegsgebieten zwar schlecht, insbesondere für die in die Hunderttausende gehenden Flüchtlinge in der Vanni-Region; es gelten Einfuhrverbote für Waren, die der LTTE für die Kriegsführung vorteilhaft sein könnten, wobei die Armee die Verbote zum Teil auch auf nicht kriegswichtiges Material erstreckt (AA 24.10.2001 S. 30; Wingler 31.05.1998 S. 16 f.). Andererseits und trotz der in der zweiten Hälfte des Jahres 1998 vorübergehend erfolgten Kürzung der Lebensmittellieferungen an die Zivilbevölkerung (AA 28.04.2000 S. 27) stellt die Regierung aber immer wieder Lebensmittel und sonstige Hilfsgüter zur Verfügung, insbesondere unter Einschaltung des Roten Kreuzes und anderer Organisationen (AA 24.10.2001 S. 30). Die Lage ist danach vergleichbar mit der, die auf der Jaffna-Halbinsel festzustellen war (vgl. dazu KK 04.01.1996 S. 48, 51; Wingler 13.07.1996 S. 30). Die weit gehende Blockierung des Wirtschaftslebens durch die Beschränkung von Gütern und Transportwegen (KK 04.01.1996 S. 42 ff.) ist nachvollziehbar Bemühungen zuzuordnen, möglichen Nutzen für den Bürgerkriegsgegner, welcher im Übrigen regelmäßig auch Teile von Lebensmittellieferungen für seine Kämpfer abzweigt (AA 07.11.1995 S. 2; 24.10.2001 S. 30), weitestgehend auszuschalten. Dies zeigt sich auch daran, dass die Regierung in Gebieten, in denen sie die Gebietsgewalt zurückerlangt hat, die Wiederherstellung der privaten Wirtschafts- und Geschäftsstruktur als vorrangig ansieht, was etwa in Jaffna seit Jahren zur freiwilligen Rückkehr zehntausender Tamilen geführt hat (AA 24.10.2001 S. 19).
(4)Exzesse der Sicherheitskräfte Soweit es in den umkämpften Bürgerkriegsgebieten in unmittelbarem Bezug zu Zivilisten zu schweren Übergriffen durch srilankische Soldaten gekommen ist, seien es die wiederholt berichteten Vergewaltigungen oder etwa die Entführung und Ermordung zweier junger tamilischer Frauen sowie im Zusammenhang mit einem dieser Fälle der Ermordung dreier weiterer Tamilen, handelt es sich offensichtlich um Exzesstaten ohne Aussagegehalt für einen Hintergrund politischer Verfolgung; es ist bekannt geworden, dass in derartigen Fällen Sonderkommissionen zur Untersuchung eingesetzt, Armeeangehörige verhaftet (Südasien 7- 8/96 S. 17; KK 24.02.1997 S. 6; AA 24.10.2001 S. 25) und in einem aufsehenerregenden Prozess mehrere Armeeangehörige als Täter zum Tode und weitere zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998 S. 10; AA 28.04.2000 S. 20; ai 25.01.2001 S. 3). Es zeigt sich, dass die Übergriffe staatlicherseits nicht einfach hingenommen, erst recht nicht als Mittel einer Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung akzeptiert werden.
(5)"Quasistaatliche" Verfolgung durch die LTTE In den vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten, in denen der srilankische Staat seine Gebietsgewalt an die LTTE verloren hat, hat diese - unter Übernahme des Vorgefundenen - eigene quasistaatliche Strukturen aufgebaut (AA 05.06.2000 S. 7 f.; 24.10.2001 S. 18; Südasien 5/00 S. 16) und eine innere Ordnung von gewisser Stabilität errichtet, wenngleich diese nur durch Hilfeleistung des srilankischen Staates - etwa durch Finanzierung der Einrichtungen der Daseinsvorsorge und Nahrungsmittellieferungen - aufrecht zu erhalten ist (AA 05.06.2000 S. 7 f.). Aufgrund dieser in den betreffenden Gebieten errungenen Ordnungsgewalt dürfte die LTTE trotz der andauernden bewaffneten Auseinandersetzungen um ihren Einflussbereich mit den srilankischen Streitkräften und der deshalb fehlenden Gebietsherrschaft "nach außen" die Fähigkeit zu einer "quasistaatlichen" politische Verfolgung der dort ansässigen Bevölkerung erlangt haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom
- Februar 2001 - 9 C 20.00 - und - 9 C 21.00 -, jeweils a.a.O. Gleichwohl kann im hier gegebenen Zusammenhang offen bleiben, ob das in den Erkenntnisquellen als brutal und menschenrechtswidrig beschriebene Vorgehen der LTTE-Angehörigen gegenüber der in ihrem Einflussbereich ansässigen Zivilbevölkerung - so werden Entführungen zur Lösegelderpressung, Festnahmen und Hinrichtungen politisch Andersdenkender, Tötung von "Kriegsgefangenen" und Zivilisten, Folterungen und Zwangsrekrutierungen beschrieben (AA 24.10.2001 S. 18; Südasien 3/01 S. 65) - die Merkmale einer "quasistaatlichen" politischen Verfolgung aufweist. Die der LTTE aufgrund ihrer Gebietsgewalt gegebene Verfolgungsmächtigkeit ist auf geringe Teilflächen des Staatsgebiets von Sri Lanka beschränkt; ... (Tamilen) werden ... in den übrigen, vom srilankischen Staat beherrschten Landesteilen durch die srilankischen Sicherheitskräfte geschützt; dort droht ihnen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch die LTTE. Vgl. zum anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit BVerwG, Urteil vom
- August 1996 - 9 C 172.95 -, NVwZ 1997, 194 (196 f.). Bei der insoweit - gegebenenfalls - vorliegenden Konstellation der Verfolgung durch einen anderen ("Quasi-") Staat ist es auch ohne Bedeutung, ob am Ort der Schutzgewährung die Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 1996, a.a.O. , S.
- In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Annahme einer politischen Verfolgung von Tamilen durch die LTTE in deren Einflussgebiet auch für die Frage einer politischen Verfolgung von Tamilen durch den srilankischen Staat in den übrigen Landesteilen für das Klagebegehren ohne jede Bedeutung wäre; insbesondere wäre wegen des fehlenden sachlichen Zusammenhangs zwischen eventuellen Verfolgungsakten der LTTE und dem Handeln der srilankischen staatlichen Sicherheitskräfte - vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteile vom
- August 1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O., S. 196 f., und vom
- Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 ff. = NVwZ 1997, 1134 - weiterhin für die Frage staatlicher politischer Verfolgung der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. dd) Gebiete im Norden mit staatlicher Gebietsgewalt Für die Gebiete, in denen es zur Beendigung des offenen Bürgerkriegs gekommen ist und der srilankische Staat die Gebietsgewalt zurückgewonnen und auch im Rahmen der jüngeren Auseinandersetzungen behauptet hat, ist eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung ... nicht festzustellen.
(1)Allgemeine Sicherheitslage Das allgemeine Vorgehen der Regierung bietet keinen Ansatz zur Feststellung einer ausgrenzenden Behandlung der gesamten tamilischen Zivilbevölkerung. Eine große Zahl von 1995 aus dem westlichen Teil der Jaffna-Halbinsel geflüchteten Tamilen ist nach der Einnahme weiter Gebiete der Jaffna-Halbinsel durch die Armee (Südasien-Büro 15.04.1996 S. 1) in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (Wingler 13.07.1996 S. 27; AA 24.10.2001 S. 19). Die Zahl der tamilischen Bevölkerung wird derzeit mit etwa 500.000 angegeben (AA 24.10.2001 S. 19). Ein singhalesischer Journalist berichtete nach einer Informationsreise von Zerstörungen unterschiedlichen Ausmaßes, Mangel an Nahrungsmitteln und Medikamenten, andererseits von offener Anerkennung für das Verhalten der Armee, die um ein positives Bild in der tamilischen Zivilbevölkerung bemüht sei und von der sich diese nicht bedroht fühle (KK 06.06.1996 S. 6 ff.). Auch nach dem Bericht einer Menschenrechtsorganisation (UTHR 27.12.1996 S. 2, 4 f.) wurde die Rolle der Armee und besonders einiger Kommandeure, etwa in Vadamaratchi und in dem die Stadt Jaffna einschließenden Gebiet positiv gesehen; allerdings hat auch ein Abgeordneter im Parlament eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen Armee und Bevölkerung beklagt (KK 24.02.1997 S. 6). Von Seiten der Regierung wurden alsbald große Anstrengungen unternommen, außer den Soldaten auch die Zivilbevölkerung zu versorgen (Wingler --.09.1996 S. 26). Die Versorgung mit Lebensmitteln wurde relativ stabil; viele Schulen, die Universität und Krankenhäuser haben ihren Betrieb wieder aufgenommen (AA 30.08.1996 S. 9; 27.05.1999 S. 6; 28.04.2000 S. 15; 05.06.2000 S. 7; 26.01.2001 S. 2; Wingler 27.11.1996 S. 23). Zum Aufbau einer zivilen Verwaltung auf der Jaffna-Halbinsel entsandte die Regierung tamilische Beamte (KK 06.06.1996 S. 3 f.); im Januar 1998 fanden kommunale Wahlen statt (Wingler 31.05.1998 S. 10, 20) und die Situation in Jaffna verbessert sich trotz weit greifender Kontrollen durch das Militär zusehends (UNHCR --.07.1998 S. 4 und zugehörige Anlage 1 S. 6 f.). Die Menschenrechtslage wird gegenüber derjenigen vor Juni 1997 als erheblich verbessert beurteilt (AA 19.01.1999 S. 16; Wingler 30.09.1998 S. 10; --.04.2001 S. 3 f.). Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verhalten der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung in den von ihnen beherrschten Gebieten im Norden in Folge des Wiederaufflammens der kriegerischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999 geändert hat, sind nicht ersichtlich.
(2)Festnahmen und Fälle von "Verschwindenlassen" Soweit die Sicherheitskräfte bei ihrem Kampf gegen die LTTE wie im Großraum Colombo und den übrigen südlichen Gebieten zum Mittel kurzzeitiger Massenverhaftungen von Tamilen zum Zweck der Identitätskontrolle greifen (UNHCR 24.08.2001 S. 1 f.), gilt das oben Ausgeführte. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ergibt sich hieraus - von Fällen eines konkreten LTTE- Verdachts der Sicherheitsbehörden gegen den Betroffenen abgesehen - nicht. Bedenken im Hinblick auf eine politische Verfolgung folgten aus früheren Berichten über Festnahmen und Verschwindenlassen insbesondere junger tamilischer Männer (vgl. insoweit die Zusammenstellungen UTHR 27.12.1996 S. 2 ff. und ai --.11.1997 nebst Anhängen A und C). Für den jetzigen Zeitraum sowie die weitere Entwicklung - auch in künftig wieder in die Gewalt der staatlichen Kräfte gelangenden Bereichen - ... ergeben diese Vorgänge jedoch nichts Tragfähiges im Sinne der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. (
- a)Vorfälle im Jahr 1996 Im April und Mai 1996 sollen über 500 tamilische Jungen und Mädchen, die sich unter den Flüchtlingen befanden, in Internierungslager auf der Jaffna-Halbinsel und an unbekannte Orte - auch im Süden des Landes - verbracht worden sein, wobei spätere Freilassungen nur in geringer Zahl bekannt wurden; Anfang Juli 1996 kam es nach Bombenanschlägen zu einer weiteren großen Verhaftungswelle (Wingler 13.07.1996 S. 12, 36). Für den Herbst 1996 wird von mehr als 300 Verschwundenen berichtet, die in Militärhaft genommen worden waren (Wingler 10.02.1997 S. 32). Nach Zusammenstellungen eines Parlamentsabgeordneten aus dem November 1996 und dem Januar 1997 wurden in jener Zeit in Jaffna ca. 130 Personen verhaftet und gelten als verschwunden (KK 24.02.1997 S. 5). Insgesamt gelten für das gesamte Jahr 1996 über 700 Personen als verschwunden (AA 18.04.2000 S. 19) bzw. für sechs Monate des Jahres etwa 540 Personen (ai --.11.1997 S. 1). Es wird befürchtet, dass sie gezielt umgebracht worden oder unter Folter zu Tode gekommen sind (AA 28.04.2000 S. 19). Hierauf deutet auch die Aussage eines angeklagten Armeeangehörigen zu Massengräbern in der Region um Chemmani hin (South-Asia Bureau, Inform --.07.1998 S. 10 f.; Wingler 30.09.1998 S. 9 f.), wenngleich die hieran anschließenden Nachforschungen ab Frühjahr 1999 bislang erst zum Auffinden von 15 Leichen führten (AA 28.04.2000 S. 20). Im Weiteren können Zahlen dieser Größenordnung - gegebenenfalls sogar mit einem Zuschlag für unbekannt gebliebene Fälle - zu Grunde gelegt werden. Es kann hier dahinstehen, ob und in welchem Umfang Verhaftungsaktionen ihrer objektiven Gerichtetheit nach der Erfassung von LTTE-Anhängern und -Unterstützern dienen - insofern zeigen Einzelvorkommnisse eine zumindest grobe Überprüfung unter Freilassung von Unverdächtigen (ai --.11.1997 S. 9) - doch ist zu beachten, dass die Anlässe einzelner Übergriffe, nämlich Aktionen der LTTE oder deren anderweitige militärische Erfolge (ai --.11.1997 S. 7; AA 28.04.2000 S. 19), auch für ein undifferenziertes Vorgehen sprechen. Schließlich kann offen bleiben, ob aus den Zahlen und den Umständen der Zugriffe auf eine hinreichende Verfolgungsdichte geschlossen werden kann. Die Geschehnisse des Jahres 1996 sind nämlich für die heutige Situation ... ohne tragenden Aussagegehalt. (
- b)Entwicklung nach 1996 Zahl und Umfang vergleichbarer Übergriffe sind nach dem Jahre 1996 erheblich zurückgegangen. Die Aussage des UNHCR (--.07.1998 S. 3), seit der Wiederaufnahme der bewaffneten Auseinandersetzungen 1995 habe die Anzahl der Fälle von Verschwindenlassen permanent zugenommen und die Anzahl der berichteten Fälle habe sich 1997 wiederum erhöht - soweit damit nicht die über mehrere Jahre fortgeschriebene Gesamtzahl gemeint ist -, kann jedenfalls für die Jaffna-Halbinsel - Jaffna ist neben Batticaloa und Mannar in diesem Zusammenhang erwähnt - nicht zu Grunde gelegt werden. Eine Präzisierung im Hinblick auf die Größenordnung oder auf tragfähige Grundlagen für die Aussage findet sich nicht. Sie kann insbesondere auch dem Material, auf dem die Stellungnahme des UNHCR beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), nicht entnommen werden. Soweit in den herangezogenen Unterlagen Sri Lanka als das Land mit den meisten Verschwundenen im Jahre 1997 bezeichnet wird (Anlage 2 Ziffer 348), ist das für die Entwicklung im Lauf der Jahre und in Bezug auf den hier zu betrachtenden Landesteil ebenso ohne Gehalt wie die ersichtlich zeitlich weit greifende Aussage, die Verletzungen von Menschenrechten seien über Jahre hinweg so zahlreich, häufig und ernstlich, dass man nicht von isolierten Einzelfällen des Fehlverhaltens ausgehen könne (Anlage 1 Ziffer 151). Demgegenüber enthält das sonstige Auskunftsmaterial verschiedener Stellen mit unterschiedlichen Quellen genaue Angaben und ergibt ein in den Grundzügen übereinstimmendes Bild, sodass den pauschalen und ohne Bestätigung gebliebenen Aussagen des UNHCR kein Gewicht gegeben werden kann: Für die erste Jahreshälfte 1997 wird von 35 bzw. 41 Verschwundenen berichtet. In der Folgezeit ist zunächst kein Fall dieser Art auf der Jaffna-Halbinsel mehr bekannt geworden (ai --.11.1997 S. 2; Wingler 30.01.1998 S. 19; AA 24.10.2001 S. 23; US State Department --.02.2001 S. 5). Im Dezember 2000 ereignete sich dann ein weiterer Vorfall mit 8 Verschwundenen - und letztlich Getöteten - bei Mirusevil auf der Halbinsel Jaffna (US