Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16.6.2006 durch den Richter am Amtsgericht x für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder eine 13-tägige Urlaubsreise in das Hotel x/Brasilien zum Preis von 4.024,00 € zuzüglich 62,00 € Reiserücktrittskostenversicherung. Vor Ort angekommen stellte der Kläger fest, dass ein Baden im Meer an dem Strandabschnitt, der zum Hotel hin gelegen war, nicht möglich war. Wegen der Unterwasserströmungen und einiger Todesfälle vor Eintreffen des Klägers und seiner Familie hatten die vor Ort befindlichen Behörden das Baden im dortigen Strandabschnitt untersagt. Einige hundert Meter entfernt war jedoch am gleichen Strand ein Baden im Meer gefahrlos möglich. Der Kläger und seine Familie wandten sich vor Ort nicht an die Reiseleitung der Beklagten. Die Rückreise verlief anders als geplant. Der Kläger und seine Familie wurden nicht Nonstop nach Düsseldorf zurückbefördert, sondern nach einer um sechs Stunden vorgenommenen Vorverlegung des Rückflugs erfolgte ein Flug von Brasilien nach Amsterdam. Anschließend reiste der Kläger mit seiner Familie im Bus von Amsterdam nach Düsseldorf weiter. Mit Schreiben vom 29.12.2005 machte der Kläger die vorbezeichneten Reisemängel bei der Beklagten geltend und begehrte eine Reisepreisminderung von 200,00 € pro Person, insgesamt 800,00 €. Die Beklagte erstattete -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- 150,00 €. Den Restbetrag von 650,00 € macht der Kläger im diesseitigen Verfahren gerichtlich geltend. Der Kläger behauptet, eine deutschsprachige Reiseleitung der Beklagten sei nicht vor Ort gewesen. Da er und seine Familienangehörigen der englischen Sprache nicht hinreichend mächtig seien, habe eine Mängelanzeige nicht erfolgen können. Der Kläger ist der Ansicht, eine Mängelanzeige sei auch entbehrlich gewesen, da die Beklagte bzw. die Mitarbeiter vor Ort eine Abhilfe im Hinblick auf die Meeresströmung und die fehlende Bademöglichkeit im Meer nicht hätten schaffen können. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, den mehrere hundert Meter entfernten Strand zum Baden aufzusuchen. Auch der Verlauf der Rückreise stelle einen Reisemangel dar. Die Entfernung von Amsterdam nach Düsseldorf sei nicht unwesentlich, sondern betrage mehr als 200 Kilometer. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, eine deutschsprachige Reiseleitung sei vor Ort gewesen, obwohl dies vertraglich seitens der Beklagten nicht zugesichert gewesen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, mangels einer Mängelanzeige vor Ort seien Reisepreisminderungsansprüche nicht gegeben. Auch die Verlegung des Rückflugs, die sich über nicht mehr als vier Stunden hin erstreckt habe, sei als bloße Unannehmlichkeit vom Kläger ohne Entschädigung hinzunehmen gewesen. Die Tage der An- und Abreise dienten hauptsächlich der Ortsveränderung und besäßen keinen besonderen Erholungswert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht nach § 651 d Abs. 1 BGB berechtigt, von der Beklagten eine Reisepreisminderung in Höhe von 650,00 € zu verlangen. Ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB steht dem Kläger nicht gegenüber der Beklagten zu. Reisepreisminderungsansprüche des Klägers sind durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 150,00 € gemäß § 362 BGB erloschen. Hinsichtlich der vom Kläger konkret geltend gemachten Reisemängel gilt im Einzelnen Folgendes:
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