Ermessen der Pächterin gewährleistet ist. Die genauen Daten werden
Abstimmung unter den Parteien als Anlage für jede Saison festgelegt .... § 3 Dauer dieser Vereinbarung Das Nutzungsrecht beginnt am
Fristsetzung von 4 Wochen zur Behebung des Missstandes ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Veranstalter länger als zwei Wochen mit der Zahlung der Nutzungsentschädigung in Verzug gerät, ... ... Für den Fall
stehenden Beträgen in Abzug gebracht: montags: DM 1.200,00, mittwochs: DM 1.600,00, sonnabends: DM 2.200,00. ... Die Zahlung der Nutzungsentschädigung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Nutzungsentschädigung wird durch den Trabrennverein einmal monatlich unter Einschluss der letzen vollen Woche des laufenden Monats berechnet und per Lastschriftverfahren eingezogen bzw.
Erhalt der monatlichen Rechnung vom Veranstalter überwiesen ..." Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf dessen Kopie auf Bl. 51 ff. d.A. Bezug genommen. Durch eine
tragsvereinbarung vom 12.04.2000 wurde die Nutzungsentschädigung für eine Freitagsveranstaltung um 200,-- DM auf 800,-- DM zzgl. MwSt erhöht.
dem das Amtsgericht Essen durch Beschluss vom 03.06.2002 (XXXXXX) das Insolvenzvermögen über das Vermögen des Trabrennvereins H e.V. eröffnet und Rechtsanwalt X zum Insolvenzverwalter bestellt hatte, schloss dieser mit dem G Rennverein, der den Rennbetrieb weiterführen und dazu langfristig auch die Erbbaurechte übernehmen sollte, am 21.06.2002 zwei Pachtverträge über das Rennbahngelände ab, nämlich einen Vertrag über die Stallungen, Wohnhäuser, sonstige Gebäude und Außenanlagen und einen weiteren über das Geläuf und das Tribünenhaus nebst Außenanlagen sowie den Trabrennbetrieb als solchen. In den Verträgen waren jeweils folgende wortgleiche Regelungen getroffen: "§ 4 Verträge
teil von Pächter oder Verpächter mit sich brächte, wird der Verpächter ggf.
Absprache mit dem Pächter weiterhin als Vertragspartei auftreten, jedoch im Innenverhältnis ausschließlich für Rechnung des Pächters handeln ... § 5 Forderungen und Verbindlichkeiten Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten des Trabrennvereins H e.V., die bis zum 31.05.2002 entstanden sind, verbleiben bei diesem, und sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Gleiches gilt für sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus Verträgen, die nicht ausdrücklich von dem Pächter übernommen werden … ... § 11 Schlussbestimmungen / Gerichtsstand
träge mit dem in Insolvenz befindlichen Trabrennverein H e.V. mit Wirkung vom 01.06.2002 auf ihn - den Gelsenkirchener Rennverein e.V. - übergegangen sei. Die Beklagte erwiderte unter dem 23.07.2002, dass eine automatische Rechtsnachfolge des G Rennvereins e.V. nicht gegeben sei. Unter dem 07.08.2002 übersandte der Insolvenzverwalter X ein Schreiben mit folgendem Inhalt an die Rechtsanwälte Dr. X2 und Partner, die den Gelsenkirchener Rennverein vertraten. "... unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 31.07.2002 bestätige ich Ihnen, dass der G Rennverein e.V. in sämtliche Dauerschuldverhältnisse des insolvent gewordenen Trabrennverein H e.V. eingetreten ist. Zu diesen Dauerschuldverhältnissen gehört auch der Vertrag mit der L3 Werbe- und Veranstaltungs GmbH vom 30.10./01.11.1996 nebst allen
trägen mit allen Rechten und Pflichten. Der wirtschaftliche Übergang des Vertrages erfolgte am 03.06.2002 ..." Mit Anwaltsschreiben vom 13.08.2002 und 16.08.2002 wies die Beklagte den Insolvenzverwalter X und den G Rennverein e.V. darauf hin, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt keinen anderen als den Trabrennverein H e.V. als Vertragspartner anerkennen könne, da ein Übernahmevertrag nicht gegeben sei. Der Insolvenzverwalter X antwortete mit Schreiben vom 23.09.2002: "... Ich hatte Ihnen mitgeteilt, dass der G Rennverein die Aktivitäten des insolventen Trabrennvereins H übernommen hat. Hierzu gehören auch die bestehenden Mietverträge. Insofern ist der G Rennverein mit allen Rechten und Pflichten in den mit Ihrer Mandantschaft bestehenden Mietvertrag eingetreten. Wie bereits mitgeteilt, steht infolgedessen dem G Rennverein die seit Übernahme, seit 01.06.2002 fällig werdende Miete zu. Der Abrechnung der L3 GmbH über den Mietzins für August 2002 widerspreche ich vorsorglich ..." Im Oktober 2002 wies der G Rennverein e.V. die Beklagte darauf hin, dass ab 01.07.2002 alle Mietzahlungen auf sein Konto zu entrichten seien.
dem es zu Differenzen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem G Rennverein e.V. einerseits und der Beklagten andererseits wegen angeblicher Verstöße gegen ordnungsbehördliche Auflagen bei der Durchführung der Trödelmärkte gekommen war, erklärten sowohl der Insolvenzverwalter als auch der G Rennverein am 15.10.2002 sowie erneut am 26./27.01.2003 die fristlose Kündigung des Vertrages mit der Beklagten und erhoben Räumungsklage. Durch das am 23.03.2005 verkündete Urteils des Senats - 30 U 124/04 OLG Hamm - wurde die Klage des Insolvenzverwalters rechtskräftig abgewiesen mit der Begründung, dass weder die fristlose Kündigung vom 15.10.2002 noch die fristlosen Kündigungen vom 26./27.01.2003 das Mietverhältnis beendet hätten. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16.07.2004 - UR-Nr. ......#/......des Notars Z in F - veräußerte der Insolvenzverwalter X die Erbbaurechte des Trabrennvereins H e.V. an die Klägerin. Für diese war ausweislich der notariellen Urkunde erschienen Herr N als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. In dem Vertrag heißt es u.a.: "II. Verkauf Der Verkäufer verkauft und überträgt das in Abschnitt I bezeichnete Eigentum mit allem, was als Bestandteil und Zubehör gilt und im uneingeschränkten Eigentum des Verkäufers steht, auf den Käufer, der diese Übertragung annimmt …" … IV. Besitz, Nutzen, Lasten … 4. Der Grundbesitz ist vermietet. Bestehende Mietverhältnisse sind bekannt und werden ausdrücklich übernommen. Mit dem Tag des Besitzüberganges … tritt der Verkäufer alle Rechte aus den Mietverträgen an den dies annehmenden Käufer ab und wird hinsichtlich der Pflichten von ihm freigestellt …" Die Vertragsparteien erklärten zudem die Auflassung. Bei der Klägerin handelt es sich um eine am 24.03.2004 in das Handelsregister des Kantons Z eingetragene Aktiengesellschaft
schweizerischem Recht. Ausweislich des Handelsregisterauszuges vom 01.07.2004 ist Herr N einziges Mitglied des Verwaltungsrates. Aktionäre sind Herr y 80 %, und die Herren T2, der früher Geschäftsführer des G Rennvereins e.V. war, und Kupfer zu je 10 %. Zweck der Gesellschaft ist
1 der Statuten der An- und Verkauf, die Vermietung und Verwaltung von Liegenschaften und Immobiliengesellschaften und die Abwicklung der in diesem Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte, sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art. Mit Schreiben vom 28.07.2004 stimmte die Stadt H als Grundstückseigentümerin der Übertragung der Erbbaurechte in der Form des Vertrages vom 16.07.2004 zu. Weiterhin verzichtete sie auf die Ausübung der in Abt. II unter lfd. Nr. 3 bzw. lfd. Nr. 8 der Erbbaugrundbücher eingetragenen Vorkaufsrechte für alle Verkaufsfälle. Die Zustimmungserklärung wurde von dem L in Vertretung des Oberbürgermeisters unterzeichnet. Dieser hatte bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 02.07.2004, als Vertreter des Oberbürgermeisters die Zustimmung der Stadt H zu dem Erwerb des Erbbaurechtes Trabrennbahn in Aussicht gestellt. Dem Städtkämmerer war am 30.06.2004 eine von dem damaligen Oberbürgermeister W und dem Stadtrat Z unterzeichnete Vollmacht erteilt worden. Darin heißt es: "Herr L wird ermächtigt und bevollmächtigt, die Stadt H in allen Grundstücksangelegenheiten rechtsgeschäftlich zu vertreten. Die Bevollmächtigung bezieht sich insbesondere darauf, schuldrechtliche Verträge über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und die Bestellung von Erbbaurechten abzuschließen sowie Auflassungen zu erklären und entgegenzunehmen, rechtsverbindliche Erklärungen über die Ausübung dinglicher und gesetzlicher Vorkaufsrechte zu vollziehen …" Am 24.09.2004 wurde die Klägerin dann als Erbbauberechtigte in das Grundbuch eingetragen. Vor Eintragung der Klägerin im Grundbuch vereinbarten der GRennverein e.V. und die Beklagte am 23.08.2004 einen "
trag 3 zur Vereinbarung vom 30.10./11.11.1996" und schlossen desweiteren - vorsorglich - einen eigenständigen Unterpachtvertrag. In beiden Vertragsurkunden wurde in einer Vorbemerkung niedergelegt, dass die Vertragsparteien davon ausgingen, dass der Pachtvertrag vom 30.10./11.11.1996 vom ursprünglichen Verpächter, dem Trabrennverein H e.V. durch seinen Insolvenzverwalter X auf den G Rennverein e.V. übertragen worden sei. Ferner bekräftigte der G Rennverein e.V, eine vorherige Abmahnung und Kündigung gegenüber der Beklagten nicht mehr aufrechterhalten zu wollen. Inhaltlich wurde der Beklagten im Wesentlichen das Recht eingeräumt, neben den Trödelmärkten auch Jahrmärkte, Spezialmärkte, Messen, Konzerte, Open-Air-Veranstaltungen, Partys u.ä. Events durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf die Ablichtungen der genannten Vertragsurkunden auf Bl. 29 ff. d.A. und 18 ff. d.A. Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben vom 29.09.2004 erklärte die Klägerin die Kündigung des Vertrages mit der Beklagten gem. § 111 InsO i.V.m. § 580 a Abs. 1 S. 3 BGB zum 31.03.
gewiesener Vollmacht wirksam zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Vollmachtserklärung des Herrn N für Herrn Rechtsanwalt T3 vom 27.09.2004 hat sie die Echtheit der Unterschrift von Herrn N bestritten. Die Beklagte hat zudem die Ansicht vertreten, dem Klagebegehren stehe entgegen, dass der Insolvenzverwalter das gesamte Gelände am 21.06.2002 an den G Rennverein e.V. verpachtet habe und sie - die Beklagte - ihr Besitzrecht aus ihrem mit dem G Rennverein e.V. am 23.08.2004 abgeschlossenen
trag 3 oder dem eigenständigen Pachtvertrag vom 23.08.2004/29.08.2004 ableiten könne. Die Klägerin selber könne ihr die Teilflächen nicht mehr überlassen. Das Landgericht hat amtliche Auskünfte über die Vollmacht für den L vom 30.06.2004 eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskunft der Stadt H vom 29.08.2005 nebst Anlagen (Bl. 520 d.A.) und die Auskunft des Amtsgerichts H vom 31.08.2005 (Bl. 534 ff. d.A.) verwiesen. Durch das am 06.10.2005 verkündete Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 19.928,12 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen dargelegt: Die Klage sei zulässig, aber nur zum Teil begründet. I. 1) Die Parteifähigkeit der Klägerin sei sowohl
ihrem eigenen Sachvortrag als auch dem der Beklagten zu bejahen. Für in der S gegründete juristische Personen sei - da die für den EU-Bereich geltende Ausnahme nicht eingreife - die Sitztheorie maßgebend. Befinde sich der effektive Verwaltungssitz - wie die Klägerin behaupte - in der S, sei schweizerisches Recht anwendbar.
schweizerischem Sachrecht sei die Rechtsfähigkeit aber unproblematisch zu bejahen. Habe die Klägerin - wie die Beklagte behaupte - ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland, gelte deutsches Sachrecht.
diesem wäre die Klägerin zwar als körperschaftlich strukturierte Organisation nicht rechtsfähig, da es an der konstitutiven Eintragung in einem deutschen Register fehle. Da sie aber von mehreren Personen (Aktionäre) getragen werde und einen erwerbswirtschaftlichen Zweck verfolge, wäre sie
den für Personengesellschaften geltenden Regeln zu beurteilen, und zwar wäre sie gemäß § 124 HGB als teilrechtsfähige OHG anzusehen, wie näher dargelegt wird. 2) Der Klageantrag zu 1) habe entgegen der Ansicht der Beklagten als Herausgabeantrag durch die Bezugnahme auf den Lageplan (Bl. 80 d.A.) einen vollstreckungsfähigen Inhalt und sei damit hinreichend bestimmt. II. 1) Der Klägerin stehe gem. §§ 535 Abs. 2, 578 Abs. 1, 566 Abs. 1566 b Abs. 1 BGB, 11 ErbbRVO gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung rückständiger Mietzinsen für den Zeitraum ab 01.11.2004 in Höhe von 19.928,12 € zu. a) Sie sei durch Erwerb des Erbbaurechts als Rechtsnachfolgerin des Trabrennvereins gem. §§ 578 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB, 11 ErbbauRVO in den Mietvertrag mit der Beklagten vom 30.10./11.11.1996 nebst
trägen 1 und 2 eingetreten. Die Klägerin habe das Erbbaurecht wirksam von dem Insolvenzverwalter durch Einigung und Eintragung gem. §§ 873 BGB, 11 ErbbRVO erworben. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe der Rechtserwerb allerdings nicht schon allein aufgrund ihrer Eintragung im Grundbuch verbindlich fest. Für die Klägerin streite nur die widerlegbare Vermutung des § 891 BGB. Die Voraussetzungen des Rechtserwerbs richteten sich gem. Art. 43 Abs. 1 EGBGB
deutschem Recht. Die gem. § 873 BGB erforderliche Einigung zwischen der Klägerin, vertreten durch Herrn N, und dem Trabrennverein, vertreten durch den Insolvenzverwalter, liege in dem notariellen Vertrag vom 16.07.2004. Die (Einzel-)Vertretungsmacht des Herrn N bestimme sich
dem Personalstatut und sei - unabhängig davon, welches Recht anwendbar sei -
dem Gesellschaftsvertrag gegeben. Weiterhin liege die gem. § 8 des notariellen Erbbaurechtsvertrages vom 19.02.1962 bzw. § 7 des notariellen Vertrages vom 29.12.1978 jeweils i.V.m.§ 5 ErbbRVO erforderliche Zustimmung der Stadt H als Grundstückseigentümerin vor. Sie sei durch den Stadtkämmerer L für die Stadt H mit Schreiben vom 28.07.2004 wirksam erklärt worden. Unschädlich sei, dass sie
träglich erteilt worden sei. Die Erklärung sei auch nicht gem. § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam, weil der Stadtkämmerer L die Stadt H wirksam vertreten habe. Die Vertretungsbefugnis ergebe sich aus §§ 63 Abs. 1, 68 Abs. 2 GO NW sowie aus der Bevollmächtigung vom 30.06.2004. Es komme daher nicht darauf an, ob es sich bei der Zustimmungserklärung um eine Verpflichtungserklärung i.S.d. § 64 Abs. 1 S. 1 GO NW handele und damit
1 S. 2 GO NW an sich die Unterzeichung der Zustimmungserklärung durch den Oberbürgermeister und einen vertretungsberechtigten Beamten erforderlich wäre. Denn die Vollmacht erfülle den Ausnahmetatbestand des § 64 Abs. 3 GO NW, wonach Geschäfte, die ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließe, nicht der Form des §§ 64 Abs. 1 GO NW bedürften, wenn die Vollmacht in der Form dieses Absatzes erteilt sei. Das sei hier der Fall. Auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 578 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB, 11 ErbbRVO seien erfüllt. Bei der am 30.10./11.11.1996 zwischen dem Trabrennverein und der Beklagten getroffenen Vereinbarung nebst
trägen 1 und 2, mit der das Parkplatzgelände vor der Trabrennbahn der Beklagten zur Nutzung überlassen worden sei, handele es sich um einen Mietvertrag i.S.d. §§ 578 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB. Dieser Vertrag sei nicht bereits vor Übertragung des Erbbaurechts auf die Klägerin vom Insolvenzverwalter gem. § 415 BGB auf den G Rennverein übergegangen. Die Kammer macht sich insoweit die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 23.03.2005 - 30 U XXX/04 - zu eigen. Die Beklagte habe keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
dem 01.11.2004 beschränkt. Die Klägerin habe den in zeitlicher und situativer Hinsicht nicht konkretisierten Vortrag der Beklagten zur Abtretung aufgegriffen und lediglich die Rechtswirksamkeit der Abtretung für die Zeit
der Übertragung des Erbbaurechts bestritten. Die Wirksamkeit richte sich
1, 566 b Abs. 1 BGB, so dass die Vorausverfügung des Insolvenzverwalters noch bis zum 31.10.2004 wirksam gewesen sei. Die Klägerin könne daher erst Zahlung ab dem 01.11.2004 verlangen. 2) Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Herausgabe der vermieteten Flächen, denn der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag sei weder durch die Kündigung vom 29.09.2004 noch die Kündigungen vom 09.12.2004 beendet worden. a) Die Kündigung vom 29.09.2004 sei aus vertretungsrechtlichen Gründen unwirksam, weil zwar die Vollmachtsurkunde der Klägerin, vertreten durch Herrn N, für RA T3, nicht aber eine Vollmachtsurkunde der Klägerin für Herr N beigefügt gewesen sei und die Beklagte die Kündigung aus diesem Grunde unverzüglich zurückgewiesen habe. Zwar bestehe das Recht zur Zurückweisung im Fall der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht, da sich die Person des Organs und der Umfang seiner Befugnisse aus dem einschlägigen öffentlichen Register ergäben.
der Rechtsprechung des BGH gebe es jedoch ein Zurückweisungsrecht bei der GbR, wenn der Willenserklärung weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter noch der Gesellschaftsvertrag oder eine Erklärung der anderen Gesellschafter beigefügt sei, aus der sich die Befugnis zur alleinigen Vertretung ergebe.
Auffassung der Kammer sei diese Rechtsprechung entsprechend auf ausländische juristische Personen anzuwenden, denn der Erklärungsempfänger sie genauso schutzbedürftig wie im Fall der GbR, weil er sich nicht ohne weiteres durch Einsichtnahme in öffentliche Register über die Vertretungsverhältnisse informieren könne. Es könne ihm nicht zugemutet werden, sich über die Vertretungsverhältnisse aus ausländischen Registern zu informieren, was näher dargelegt wird.
vollziehbar, wenn das Landgericht im vorliegenden Fall die Rechtsprechung zur GbR anwende, ohne sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine solche überhaupt vorliege. Es sei hier zudem ohne Weiteres möglich gewesen, sich durch Einsichtnahme in öffentliche Register über die Vertretungsverhältnisse zu informieren. Das Landgericht nehme auch zu Unrecht eine formale Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 09.12.2004 an. Bei einer Gesamtvertretung genüge es, wenn
außen ein Gesamtvertreter auftrete und die anderen gegenüber diesem intern oder gegenüber dem Geschäftsführer zustimmten. Es gehe nicht zu ihren Lasten, ob es sich bei der von Herrn N erteilten Vollmacht um eine Gesamtvollmacht oder um eine Einzelvollmacht gehandelt habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe auch ein Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses vorgelegen. Die Klägerin macht sich insoweit die Ausführungen der
Auffassung des Senats die Vertragsübernahme des Mietvertrages vom 30.10./11.11.1996 vom Trabrennverein auf den G Rennverein gescheitert sei, seien die Vertragsverhältnisse faktisch so gehandhabt worden, als sei der G Rennverein der Vermieter der Beklagten. Die Rechte auf Zahlung der Miete habe sich der G Rennverein dann noch in der Weise gegenüber der Beklagten abgesichert, dass er mit ihr den Unterpachtvertrag vom 23.08.2004 abgeschlossen habe. Für den Fall, dass es sich nicht um einen gewährleistungspflichtigen Rechtsmangel handele, beruft sich die Beklagte darauf, dass der Klägerin die Gebrauchsüberlassung unmöglich sei. Weiterhin bestreitet die Beklagte die Fälligkeit des geltend gemachten Mietanspruchs. Die Fälligkeit erfordere
dem Inhalt der Vereinbarung (§ 4 Abs. 6 des Mietvertrages vom 30.10./11.11.1996) eine Rechnungserteilung. Daran fehle es bisher. Das Schreiben vom 08.11.2004 stelle keine Rechnungserteilung dar, sondern eine Zahlungsaufforderung. Es ersetze schon gar nicht eine Rechnungserteilung für den vom Landgericht zuerkannten Zeitraum ab 01.11.2004. Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Klägerin auf die Mieten keine Mehrwertsteuer verlangen könne, da sie als Ausländerin hier keine Mehrwertsteuer abführe. Die Klägerin führe mangels Briefpapier keine Steuernummer. Auch mangels Abrechnung, in der üblicherweise die Steuernummer zu erscheinen habe, könne sie dies nicht
weisen. Die Klägerin beantragt, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist und tritt dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz entgegen. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz bestritten hat, dass die Klägerin auch mit weiteren Immobilienprojekten befasst sei, rügt diese das Vorbringen als verspätet. Weiter macht die Klägerin geltend, dass die jetzt vorgebrachten Angriffe der Beklagten gegen die Vollmacht des Herrn L unzutreffend seien. Es sei auch nicht überzeugend, dass als Minus der etwaig gescheiterten Vertragsübernahme zumindest die Abtretung der Mieten an den G Rennverein habe erfolgen sollen. Es sei rein spekulativ und überdies verspätet, wenn die Beklagte jetzt vortrage, sie - die Klägerin - habe Kenntnis von einer etwaigen Abtretung gehabt, da jedenfalls dieser Sachverhalt Herrn T2 bekannt gewesen sei und sie sich dessen Kenntnis zurechnen lassen müsse. Tatsächlich sei eine Abtretung zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam vereinbart worden. Die Klägerin rügt insoweit, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, wer wem was zu welchem Zeitpunkt abgetreten habe. Sie weist darauf hin, dass sich die Beklagte bis 2004 immer dagegen verwehrt habe, dass die Mietzinsansprüche des Trabrennvereins e.V. aus dem Vertrag vom 11./13.12.1987 auf den G Rennverein übergegangen seien. Die Beklagte sei mit dem G Rennverein bis Mitte 2004 völlig verfeindet gewesen. Das habe sich erst geändert,
dem sie - die Klägerin - das Erbbaurecht erworben habe. Die Beklagte könne auch nicht damit durchdringen, dass aufgrund einer etwaigen Doppelvermietung der Anspruch auf Mietzinszahlung gegenüber der Beklagten entfallen sei. Die Zahlungspflicht der Beklagten sei jedenfalls dann nicht in Frage zu stellen, wenn ihr die vertraglich geschuldeten Flächen zur Nutzung überlassen werden könnten. Dies sei in der Vergangenheit der Fall gewesen und auch heute noch. Weiterhin rügt die Klägerin Verspätung, soweit die Beklagte erstmalig im Berufungsverfahren die Fälligkeit des geltend gemachten Mietzinsanspruchs bestreitet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergebe sich im Übrigen aus der Regelung im Mietvertrag, dass der Erhalt einer Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung sein solle, da die Mietzinszahlung monatlich entweder per Lastschriftverfahren oder durch Überweisung erfolgen solle. Darüber hinaus habe die Beklagte eine schriftliche Forderungsaufstellung erhalten. Sofern eine solche formal nicht den Anforderungen an eine Rechnung gem. § 14 UStG entspreche, werde der Eintritt der Fälligkeit einer Forderung dadurch nicht ausgeschlossen. II. Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, das Rechtsmittel hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig. aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin parteifähig. Die Parteifähigkeit beurteilt sich
der lex fori, also
deutschem Prozessrecht. Gemäß § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft
Schweizer Recht, die im Handelsregister des Kantons Z eingetragen ist. Das deutsche Internationale Privatrecht enthält insoweit keine gesetzliche Regelung. Es kommt daher darauf an, ob für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit die sog. Sitztheorie oder die Gründungstheorie maßgebend ist.
der bis zu der Entscheidung des EuGH vom 05.11.2002 ( NJW 2002, 3614 = NZG 2002, 1164 - Überseering) geltenden Rechtsprechung zum deutschen internationalen Gesellschaftsrecht hat sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft
dem Recht am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes beurteilt. Das hat auch dann gegolten, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet worden war und anschließend ihren Verwaltungssitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hatte. Dementsprechend hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt, dass eine wirksam gegründete und
niederländischem Recht fortbestehende BV ("B V")
Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland ihre vertraglichen Rechte vor deutschen Gerichten nicht durchsetzen könne, solange sie sich nicht
den Regeln des deutschen Gesellschaftsrechts neu gegründet habe. Auf die Revision der dortigen Klägerin hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 13.03.2003, NJW 2003, 1461 f.). Zur Begründung hat der BGH u.a. ausgeführt: Die bisherige Rechtsprechung sei mit der in Art. 43 und 48 EG garantierten Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar. Der EuGH habe entschieden, dass das Erfordernis, die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland neu zu gründen, der Negierung der Niederlassungsfreiheit gleich komme (EuGH, NZG 2000, 926 = EuZW 2000, 412 Rdnr. 81). Es stelle eine mit den Art. 43 und 48 EG grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar, wenn ein Mitgliedstaat sich unter anderem deshalb weigere, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die
dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet worden sei und dort ihren satzungsmäßigen Sitz habe, anzuerkennen, weil die Gesellschaft im Anschluss an den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile durch in seinem Hoheitsgebiet wohnende eigene Staatsangehörige ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben solle, mit der Folge, dass die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat nicht zu dem Zweck parteifähig sei, ihre Ansprüche aus einem Vertrag geltend zu machen, es sei denn, dass sie sich
dem Recht dieses Aufnahmestaats neu gründe (EuGH, NZG 2000, 926 = EuZW 2000, 412 Rdnr. 82). Diese Auslegung des EuGH sei - so der BGH - für ihn bindend und verpflichte zu einer Rechtsanwendung, die nicht zu der beanstandeten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führe (Forsthoff, DB 2002, 2471 [2474]). Diese Rechtsanwendung lasse sich nicht damit erreichen, dass die Klägerin
deutschem Recht
Verlegung des Verwaltungssitzes jedenfalls als eine rechtsfähige Personengesellschaft angesehen werde und als solche vor den deutschen Gerichten aktiv und passiv parteifähig sei (vgl. BGHZ 151, 204 = NJW 2002, 3539 = NZG 2002, 1009 ). Denn die Klägerin habe nicht als Personengesellschaft ihre Rechte geltend gemacht und geklagt, sondern als niederländische BV. Sie könne nicht auf ihre Möglichkeiten als
deutschem Recht anerkannte Personengesellschaft verwiesen werden, weil sie damit in eine andere Gesellschaftsform mit besonderen Risiken, wie zum Beispiel Haftungsrisiken, gedrängt werde. Eine derartige Verweisung würde sich ebenfalls als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen, wie der Entscheidung des EuGH unmissverständlich entnommen werden könne (vgl. Forsthoff, DB 2002, 2471 [2476]; Leible/Hofmann, RIW 2002, 925 [929]; Zimmer, BB 2003, 1 [5]; M, BB 2003, 7 [9]; Eidenmüller, ZIP 2002, 2233 [2238]; Heidenhain, NZG 2002, 1141 [1142]; Großerichter, DStR 2003, 1 [15]; Wernicke, EuZW 2002, 758 [761]; Buck, WuB II N. § 14 BGB 1.03). Die Klägerin müsse vielmehr in die Lage versetzt werden,
einer Verlegung ihres Verwaltungssitzes in die Bundesrepublik Deutschland ihre vertraglichen Rechte als niederländische BV geltend machen zu können. Das erfordere es, die Klägerin
deutschem internationalem Gesellschaftsrecht hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des Staates zu unterstellen, in dem sie gegründet worden sei. Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit stehe, sei berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedstaat geltend zu machen, wenn sie
der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden sei und in dem sie
einer Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz habe, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig sei. Folge des Urteils des BGH ist, dass die Parteifähigkeit einer ausländischen Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag geschützten Niederlassungsfreiheit steht, nicht mehr mit dem Argument in Frage gestellt werden kann, es habe in Deutschland keine Neugründung stattgefunden. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der ausländischen Gesellschaft mit neuem Sitz im Inland setzt nur voraus, dass die Gesellschaft
dem Recht ihres Gründungsstaates rechtsfähig ist. Es muss nicht einmal Parteifähigkeit
ausländischem Recht vorliegen. Dies folgt aus § 50 Abs. 1 ZPO. Dieses Ergebnis resultiert daraus, dass nicht mehr an das Recht des Landes angeknüpft wird, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz (Geschäftsführung) hat, sondern an das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Gründungssitz (Registereintrag) hat. Die o.g. Entscheidung des BGH betrifft allerdings nur die Zuzugs-, nicht die Wegzugsfälle und nicht Gesellschaften aus Nicht-EU-Ländern (Drittstaaten). Durch Urteil vom 19.09.2005 - II ZR 372/03 - DNotZ 2006, 143 ff., hat der BGH darüber hinaus entschieden, dass eine in dem EFTA-Staat Fürstentum L
dessen Vorschriften wirksam gegründete Kapitalgesellschaft in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens auf der Grundlage der darin garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 31 EWR) - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerkennen sei, in der sie gegründet worden sei. Daher sei eine l Aktiengesellschaft befugt, ihre vertraglichen Rechte in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Diese Entscheidung ist für die S nicht unmittelbar maßgebend, da die Schweiz den EWR-Vertrag nicht ratifiziert hat. Ob der BGH im Falle von Nicht-EU-Staaten und Nicht-EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) bei der Sitztheorie bleibt, ist derzeit noch offen. Von einem Teil der Literatur wird der Übergang zur Gründungsanknüpfung im Hinblick auf deren wettbewerbsfördernde Aspekte, mit Hinblick auf Rechtssicherheit und -klarheit und mit Hinblick auf die Einheitlichkeit der Anknüpfung im internationalen Gesellschaftsrecht gefordert (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 4. Aufl., § 50 Rn. 35 mit Zitat Eidenmüller, JZ 2003, 526, 528).
anderer Ansicht soll dagegen für außerhalb der EU begründete Gesellschaften weiterhin die Sitztheorie gelten (Wiedemann, GesR II, § 1 IV 3 a; Müko/Kindler, BGB, 4. Aufl., 2006, IntGesR, Rn. 389 f.). Die Abwehr von Scheinauslandsgesellschaften, mit deren Hilfe zwingendes inländisches Recht zur Publizität, zur Kapitalsicherung und zur Mitbestimmung umgangen werden sollten, sei und bleibe eine legitime Aufgabe des nationalen Kollisionsrechts.
Auffassung des Senats sind letztgenannte Argumente jedoch - zumindest was die S anbelangt - nicht überzeugend. Denn die S nimmt gegenüber anderen Drittstaaten, die weder zur EU gehören noch den EWR-Vertrag ratifiziert haben, eine Sonderstellung ein. Mit der S sind sieben sog. sektorielle Abkommen abgeschlossen worden, u.a. eines über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II, 810, in Kraft seit dem 1.6.2002, BGBl. 2002 II, 1692). Dieses Abkommen gewährt zwar keine Niederlassungsfreiheit. Es privilegiert aber Gesellschaften, die
schweizerischem Recht gegründet wurden und ihre Hauptverwaltung in einem Staat der Europäischen Union haben (Art. 5 i.V.m. Anhang I, Art. 17 und 18). Gegenüber diesen Gesellschaften sind Beschränkungen grenzüberschreitender Dienstleistungen, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage nicht überschreitet, untersagt. Damit muss eine schweizerische Gesellschaft, die sich innerhalb der vom Abkommen vorgegebenen Grenzen in Deutschland betätigt, auch dann als solche anerkannt werden, wenn ihr Verwaltungssitz vorübergehend in Deutschland liegt. Im Zusammenhang mit der am 01.05.2004 erfolgten Erweiterung der EU ist auch die schrittweise Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die neuen Mitgliedstaaten der EU vereinbart worden. Letztlich hat in vielen Bereichen eine starke Annäherung der S an die EU stattgefunden, die auch weiter verfolgt wird. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind im Zweifel nicht anders zu beurteilen als z.B. im Fürstentum L. Zumindest was die S anbelangt, ist daher
Auffassung des Senats aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit sowie aus Gründen der Einheitlichkeit der Anknüpfung im internationalen Gesellschaftsrecht die Gründungstheorie anwendbar.
der Gründungstheorie handelt es sich bei der Klägerin um eine rechtsfähige Kapitalgesellschaft
schweizerischem Recht. Der Einwand der Beklagten, es handele sich bei der Klägerin in Wahrheit um eine Scheingesellschaft und der Verwaltungsrat N sei nur ein Strohmann, greift nicht durch. Die Klägerin ist
schweizerischem Recht wirksam gegründet, hat ihren satzungsmäßigen Sitz in der S und ist dort rechtsfähig. Die Klägerin hat eine Kopie der öffentlichen Beurkundung des Notars B B, Notariat H Kanton Z, über die Gründung der J AG vom 18.03.2004 (Anlage K 14, Anlagenband 8 O 15/05 LG Essen = 30 U 184/05 OLG Hamm), die Statuten der J AG vom 18.03.2004 (Anlage K 15, Anlagenband 8 O 15/05 LG Essen = 30 U 184/05 OLG Hamm), ein Schreiben der Credit Suisse vom 27.02.2004 über die Kapitaleinzahlung der J AG in Gründung in Höhe von 50.000,-- CHF sowie die Kopie eines beglaubigten Handelsregisterauszugs des Kantons Z vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin am 24.03.2004 im Handelsregister eingetragen worden ist. bb) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klageantrag zu 1), mit dem die Klägerin verlangt, die Beklagte zu verurteilen, die Parkplatzflächen, gelegen an der O-Straße, XXXXX H, die sich unmittelbar vor der dortigen Trabrennbahn befinden und die in dem anliegenden Lageplan (L1) grün schraffiert sind, an sie herauszugeben, dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO genügt. Das Bestimmtheitserfordernis soll den Streitgegenstand festlegen, zumal als Basis der materiellen Rechtskraft, ferner den Entscheidungsspielraum des Gerichts abstecken (§ 308 ZPO), dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlauben und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil heraus ermöglichen, statt noch das Vollstreckungsverfahren mit Sachfragen zu belasten (BGH NJW 1981, 749 ; 1983, 1056 ; 1999, 954 ). Dementsprechend muss der Antrag eindeutig sein, wenigstens durch Bezug auf eine Anlage (BGH NJW 2001, 445 , 447; Musielak/Foerste, a.a.O., § 253 Rn. 29). Im Übrigen ist der Antrag dahin auszulegen, was
den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Klagen auf Herausgabe müssen das Objekt eindeutig bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist insbesondere durch die Anlage, auf die Bezug genommen wird, hinreichend deutlich, welches Objekt herausgegeben werden soll. Eine genauere Bezeichnung ist - wie das Landgericht dargelegt hat - nicht möglich, da die Fläche, wie sich aus dem Katasterauszug ergibt, katastermäßig nicht gesondert geführt wird. cc) Schließlich besteht auch ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Herausgabeklage, obwohl die Beklagte die genutzte Fläche am Ende jedes Trödelmarktes vollständig räumt. Sie ist aber
der Verkehrsanschauung weiterhin im Besitz der gemieteten Fläche, und ohne Herausgabetitel kann ihr letztlich auch nicht verwehrt werden, dass sie dort weiterhin Trödelmärkte abhält und damit die tatsächliche Sachherrschaft über die gemieteten Flächen ausübt. Begründetheit der Klage Das Landgericht hat der Zahlungsklage zu Recht stattgegeben, soweit die Klägerin Miete für die Zeit seit dem 01.11.2004 verlangt hat. Der Klägerin steht insoweit ein Zahlungsanspruch aus §§ 535 Abs. 2, 578 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB, 11 ErbbRVO gegen die Beklagte zu. a) Die Klägerin ist durch den Erwerb des Erbbaurechts als Rechtsnachfolgerin des Trabrennvereins H e.V. gemäß §§ 578 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB, 11 Abs. 1 S. 1 ErbbRVO wirksam in den Mietvertrag eingetreten, der unter dem 30.10/11.11.1996 zwischen dem Trabrennverein H e.V. und der Beklagten geschlossen und durch
tragsvereinbarungen teilweise ergänzt und abgeändert worden ist. aa) Die Klägerin hat das Erbbaurecht des Trabrennvereins H e.V. an den Grundstücken Gemarkung G Flur 1, Flurstücke X, 76, 77, 34, Gebäude- und Freifläche, O-Straße in H gemäß §§ 873 Abs. 1 BGB, 11 Abs. 1 S. 1 ErbbauRVO wirksam erworben.
ZPO der volle Beweis des Gegenteils als Hauptbeweis erforderlich (Palandt/Bassenge, BGB,
trägliche Einigung gemäß § 879 Abs. 2) entstanden ist. Zum Beweis des Gegenteils ist
h. M. aber nicht jedermann zugelassen, sondern nur, wer an der Widerlegung ein rechtliches Interesse hat. Ein solches Interesse hat, wer seinerseits ein Recht zu haben behauptet, das das eingetragene Recht ausschließt oder einschränkt. Fälle mit fehlendem rechtlichen Interesse kommen praktisch jedoch kaum vor (vgl. Müko/Wacke, a.a.O. Rn. 17 m.w.N.). Auch hier liegt ein Interesse der Beklagten an der Widerlegung der Vermutung vor, denn sie macht geltend, dass sie weiterhin Mieterin der streitgegenständlichen Flächen sei und die Klägerin nicht durch Rechtserwerb in den Mietvertrag vom 30.10./11.11.1996 eingetreten sei. Überdies leitet sie Rechte aus dem mit dem Gelsenkirchener Rennverein e.V. abgeschlossenen "Pachtvertrag" vom 23./29.08.2004 her. Widerlegt ist die Vermutung nur durch den vollen Beweis von der Unrichtigkeit der Eintragung. Die Unrichtigkeit muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Bloße Zweifel an der Richtigkeit genügen ebenso wenig wie die Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit. Die Überzeugung des Gerichts muss sich auf Tatsachen gründen (Müko/Wacke, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).
weis, dass die Klägerin nicht Inhaberin des Erbbaurechts geworden ist, nicht gelungen. (a) Die Voraussetzungen des Rechtserwerbs richten sich gem. Art. 43 Abs. 1 EGBGB
deutschem Recht. Die danach gemäß § 873 Abs. 1 BGB erforderliche Einigung der Beteiligten über die Übertragung des Erbbaurechts liegt in dem notariellen Vertrag vom 16.07.2004 - UR-Nr. ......#/......des Notars Z in E -; in Ziff. VII des Vertrages haben die Vertragspartner die Auflassungserklärungen abgegeben. Unschädlich ist, dass unter Ziff. II des Vertrages von "Übertragung des Eigentums" die Rede ist, denn aus der Bezugnahme auf Ziff. 1 des Vertrages ergibt sich eindeutig, dass das dort näher bezeichnete Erbbaurecht verkauft und übertragen werden sollte. Die Fähigkeit der Klägerin, ein Erbbaurecht zu erwerben, ist Teil der Rechtsfähig- keit, und richtet sich daher
dem Personalstatut. Danach ist die Klägerin - wie bereits unter II. 1 a) ausgeführt - rechtsfähig. Die Vertragsparteien sind auch wirksam vertreten worden, der Trabrennverein H e.V. durch den Insolvenzverwalter und die Klägerin durch Herrn N. Die Vertretungsmacht von Organen einer Gesellschaft bestimmt sich
dem Personalstatut (Palandt/Heldrich, a.a.O., Anhang zu Art. 12 EGBGB Rn. 12 m.w.N.). Demnach beurteilt sich die Vertretungsmacht im vorliegenden Fall
dem schweizerischem Recht.
dem notariell beurkundeten Gründungsvertrag und den Statuten der J AG vom 18.03.2004 ist Herr N als sog. Verwaltungsrat bestellt und als solcher alleinvertretungsbefugtes Organ der Gesellschaft (vgl. Ziff. VI und VII der Öffentlichen Beurkundung über die Gründung der J AG und Art. 14 der Statuten, Anlagen K 14, 15 Anlagenband 8 O 15/05 LG Essen = 30 U 184/05). Die Bestellung von Herrn N als sog. VR =Verwaltungsrat ist auch im Handelsregister des Kantons Z eingetragen. (b) Die Einigung ist auch nicht gem. § 6 Abs. 1 ErbbRVO schwebend unwirksam, da die gem. § 8 des notariellen Erbbaurechtsvertrages vom 19.02.1962 sowie ge- mäß § 7 des notariellen Erbbaurechtsvertrages vom 29.12.1978 erforderliche Zustimmung der Stadt H als Grundstückseigentümerin erteilt worden ist und auch wirksam ist. Der damalige Stadtkämmerer der Stadt H hat die Zustimmung zum Erbbaurechtsvertrag vom 16.07.2002 mit Schreiben vom 28.07.2004 erteilt. Soweit die Beklagte in 1. Instanz moniert hat, es fehle an der vorherigen Einwilligung im Sinne des § 8 des Erbbaurechtsvertrages vom 19.02.1962 und § 7 des Erbbaurechtsvertrages vom 29.12.1978 hat das Landgericht diesen Einwand zu Recht als unerheblich erachtet. Denn
dem Sinn und Zweck eines derartigen Zustimmungs- oder Genehmigungsvorbehalts sollte im Zweifel die Zustimmung/ Genehmigung zu einem konkreten Vertrag erteilt werden. Der Grundstückseigentümer hat ein berechtigtes Interesse daran, die konkreten Vertragsvereinbarungen zu kennen. Das setzt aber denknotwendig voraus, dass zunächst der Erbbaurechtsvertrag geschlossen wird und danach die Genehmigung erteilt wird. Bei einer vorherigen Zustimmung zum Entwurf könnten noch Vertragsklauseln abgeändert werden. Maßgebend ist, dass die Zustimmung vor der Eintragung als Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs erteilt worden ist. Selbst wenn man annähme, dass eine vorherige Einwilligung der Stadt H erforderlich war, wäre der Vertrag vom 16.07.2004 lediglich schwebend unwirksam gewesen und durch die Genehmigung
träglich wirksam geworden (§ 184 Abs. 1 BGB). Der Stadtkämmerer L, bei dem es sich gemäß § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt H um einen Beigeordneten handelt, hat die Stadt H bei der Erteilung der Zustimmung auch wirksam vertreten. Seine Vertretungsbefugnis ergibt sich aus §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 3 GO NW in Verbindung mit der Bevollmächtigung vom 30.06.2004. Grundsätzlich bedürfen Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, nicht nur der Schriftform, sondern sie sind auch
1 GO NW vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter und einem vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten zu unterzeichnen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Das gilt jedoch nicht für Geschäfte, die ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, wenn die Vollmacht in der Form dieses Absatzes erteilt ist (§ 64 Abs. 3 GO NW). Eine derartige Vollmacht ist dem damaligen Stadtkämmerer am 30.06.2004 erteilt worden. Denn die ihm erteilte Vollmacht ist für einen bestimmten Kreis von Geschäften, nämlich die rechtsgeschäftliche Vertretung der Stadt H in allen Grundstücksangelegenheiten erteilt worden. Im Einzelnen heißt es: "Die Bevollmächtigung bezieht sich insbesondere darauf, schuldrechtliche Verträge über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und die Bestellung von Erbbaurechten abzuschließen sowie Auflassungen zu erklären und entgegenzunehmen, rechtsverbindliche Erklärungen über die Ausübung dinglicher und gesetzlicher Vorkaufsrechte zu vollziehen …" Soweit die Beklagte mit der Berufung erstmals rügt, dass die Vollmacht gegen § 64 Abs. 3 GO NW verstößt, handelt es sich zwar nicht um neues Verteidigungsvorbringen, dessen Zulassung
2 ZPO zu bewerten ist, da sie lediglich einen neuen rechtlichen Aspekt vorträgt, die Tatsachengrundlage aber unverändert bleibt. Der Einwand greift aber nicht durch. Obwohl die Vollmacht weitreichend ist, führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit
3 GO NW. Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt dies nicht aus der Entscheidung des BGH vom 06.05.1997 betr. § 63 Nds GO (NVwZ 1997, 725 ff.). Der BGH hat dort u.a. ausgeführt, dass zwar eine generelle Ermächtigung eines Gesamtvertreters durch die übrigen mit Sinn und Zweck der Anordnung einer Gesamtvertretung nicht zu vereinbaren wäre, eine entsprechende Ermächtigung für bestimmte einzelne Geschäfte jedoch grundsätzlich keinen Bedenken begegne. Die Gefahr eines Unterlaufens der Vorschriften über die Gesamtvertretung im Kommunalrecht bestehe jedenfalls dann nicht, wenn sich die Ermächtigung - wie in dem dem BGH zugrunde liegenden Fall - auf ein einzelnes inhaltlich im Wesentlichen vorbestimmtes Geschäft beziehe. Bei einer Beschränkung auf diese Sachverhalte sei zugleich der Kontroll- und Warnfunktion genügt, die als der wesentliche Zweck der Anordnung einer Gesamtvertretung in § 63 II NdsGO anzusehen sei. Eine generelle Ermächtigung des früheren Stadtkämmerers ist aber auch hier nicht gegeben, sondern die Ermächtigung ist auf Grundstücksgeschäfte beschränkt. Der Stadtkämmerer hätte nicht - wie die Beklagte meint - aufgrund der erteilten Bevollmächtigung den gesamten Grundbesitz der Gemeinde verkaufen können, da es immer noch die Kontrolle durch den Rat, § 55 GO NW, und die Aufsichtsbehörde, § 122 Abs. 2 GO NW, gab. Die Frage, ob der Rat der Stadt H vor einer weitreichenden Entscheidung in Grundstücksangelegenheiten hätte gefragt werden müssen, hat nichts damit zu tun, ob der Oberbürgermeister zusammen mit einem Beigeordneten oder der Stadtkämmerer aufgrund einer Vollmacht im Sinne des § 64 Abs. 3 GO NW wirksam vertreten konnten. Die Vollmacht weist auch die notwendige Schriftform des § 64 Abs. 1 GO NW auf. Die Bevollmächtigung ist durch den Oberbürgermeister und einen vertretungsberechtigten Beamten, den Stadtrat Z, unterzeichnet worden. Die Vertretungsbefugnis des Stadtrates Z ergibt sich aus § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt H. Das streitgegenständliche Rechtsgeschäft - Zustimmung zu einem Erbbaurechtsvertrag wird auch von der Vollmacht erfasst, da es sich dabei unzweifelhaft um eine Grundstücksangelegenheit handelt. (c) Der Erwerbstatbestand ist schließlich dadurch vollendet worden, dass die J AG am 24.09.2004 im Handelsregister des Kantons Z eingetragen worden ist. bb) Zudem liegen die übrigen Voraussetzungen für einen Eintritt der Klägerin in den eingangs näher bezeichneten Mietvertrag mit der Beklagten vor: Bei der am 30.10./11.11.1996 zwischen dem Trabrennverein H e.V. und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung nebst
trägen, mit der das Parkplatzgelände vor der Trabrennbahn der Beklagten zur Nutzung überlassen wurde, handelt es sich um einen Mietvertrag i.S.d. §§ 578 Abs. 1, 535 Abs. 1 BGB. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil S. 16 f. (= Bl. 617 f. d.A.) verwiesen. Die vermieteten Teilflächen gehören auch zu dem durch Erbbaurecht vom 16.07.2004 veräußerten Erbbaurecht. Der streitgegenständliche Mietvertrag ist auch nicht bereits vor Übertragung des Erbbaurechts auf die Klägerin von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Trabrennvereins gem. § 415 BGB auf den G Rennverein übertragen worden. Der Senat hat im Urteil vom 23.03.2005 - 30 U 124/04 - mit eingehender Begründung festgestellt, dass eine wirksame Übernahme des Mietvertrages durch den dortigen Kläger zu 1) (= G Rennverein) aufgrund der Verträge zwischen den dortigen Klägern (G Rennverein und Insolvenzverwalter) vom 18.06.2002 und vom 21.06.2006 nicht erfolgt sei. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Feststellungen des Senats zwar im vorliegenden Rechtsstreit keine Rechtskraft gem. § 325 Abs. 1 ZPO entfalten, die Beklagte jedoch keine neuen Tatsachen vorgetragen habe, die eine abweichende Beurteilung des Sachverhalts rechtfertigen würde. Diese hat insbesondere nicht dargelegt, dass sie einer Vertragsübernahme durch den G Rennverein e.V. rechtzeitig zugestimmt habe. Aus dem Schriftwechsel ergibt sich vielmehr Folgendes: Mit Schreiben vom 03.07.2002 (Bl. 44 BA 3 O 6/03 LG Essen = 30 U 63/04 OLG Hamm) teilte der G Rennverein e.V. der Beklagten mit, dass der "Pachtvertrag" vom 11.11.1996 einschließlich der
träge mit dem in Insolvenz befindlichen Trabrennverein H e.V. mit Wirkung vom 01.06.2002 auf ihn übergangen sei. Die Beklagte erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 23.07.2002, dass eine automatische Rechtsnachfolge des G Rennvereins nicht gegeben sei (Bl. 46 d. o.g. BA). Mit Schreiben vom 13.08.2002 (Bl. 52 d. o.g. BA) wiesen die RAe S pp. (= damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten) den Insolvenzverwalter X darauf hin, dass die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt keinen anderen als den Trabrennverein H e.V. als Vertragspartner anerkennen können, da ein Übernahmevertrag nicht gegeben sei. Mit weiterem Schreiben vom 16.08.2002 (Bl. 50 d. o.g. BA) teilten die RAe S dem G Rennverein unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 03.07., 04.07. und 09.08.2002 mit, dass ein Vertragsübergang nicht vorliege bzw. gegenüber der Beklagten nicht
gewiesen sei. Mit Schriftsatz vom 12.11.2002 (Bl. 99 ff. BA 3 O 03 LG Essen = 30 U 63/04 OLG Hamm) erhoben die RAe S in dem unter dem AZ 17 O XXX/02 LG Essen (= 30 U 124/04 OLG Hamm) anhängigen Rechtsstreit im Namen der Beklagten (Wider-) Klage auf Feststellung, dass die zwischen dem Trabrennverein H e.V. und der "Klägerin" (= L3 Werbe- und Veranstaltungs GmbH) geschlossene Vereinbarung vom 30.10./11.11.1996 einschließlich der
träge durch die mit Schreiben des "Beklagten" (= G Rennverein e.V.) vom 15.10.2002 ausgesprochene fristlose Kündigung nicht beendet worden ist; dass der Beklagte (= G Rennverein e.V.) nicht Vertragspartner der zwischen dem Trabrennverein H e.V. und der Klägerin (= L3 Werbe- und Veranstaltungs GmbH) am 30.10./11.11.1996 einschließlich
träge 1 und 2 geschlossenen Vereinbarung ist. Die RAe S wiesen in der Begründung ausdrücklich darauf hin, dass die L3 Werbe- und Veranstaltungs GmbH dem Übergang des Mietvertrages bzw. dem Eintritt des G Rennvereins e.V. in die Vereinbarung vom 30.10./11.11.1996 nicht zugestimmt habe. Die damaligen Prozessbevollmächtigten der hiesigen Beklagten nahmen auf die Vorkorrespondenz, insbesondere auf ein Schreiben an den G Rennverein e.V. vom 23.07.2002 sowie das oben zitierte Schreiben vom 16.08.2002 Bezug. b) Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Miete seit dem 01.11.2004 steht nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter X (= Insolvenzverwalter über das Vermögen des Trabrennvereins H e.V.) diese Ansprüche an den G Rennverein e.V. abgetreten hat.
dieser Vorschrift bedürfen die von einer Partei behaupteten Tatsachen keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. Die Beklagte hat jedoch nicht konkret behauptet, dass, wann, bei welcher Gelegenheit und zwischen welchen Personen ein mündlicher Abtretungsvertrag geschlossen worden sein soll. Es ging vielmehr in
tragsvereinbarungen geeinigt. (a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Abtretung allerdings nicht bereits als Minus in der gescheiterten Vertragsübernahme enthalten. Denn die Rechtsnatur der beiden Rechtsgeschäfte ist völlig unterschiedlich: Die Abtretung ist ein Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger (Zedent) und dem neuen (Zessionar), durch den der Zedent die Forderung auf den Zessionar überträgt.
BGB können grundsätzlich alle Forderungen unter Wahrung ihrer Identität ohne Mitwirkung des Schuldners übertragen werden. Die befreiende Schuldübernahme im Sinne der §§ 414 ff. BGB ist das Gegenstück zur Abtretung: Sie führt unter Wahrung der Identität der Schuld zu einem Schuldnerwechsel. Der Übernehmer ("Dritte") tritt an die Stelle des Schuldners; dieser wird frei. Der Übernahmevertrag kann zwischen Gläubiger und Übernehmer (§ 414 BGB) oder zwischen Schuldner und Übernehmer unter Zustimmung des Gläubigers (§ 415 BGB) geschlossen werden (vgl. Palandt/H2, a.a.O., Überbl. v. § 414 Rn. 1). Auf den Fall bezogen, bedeutet dies: Bei einer wirksamen Vertragsüber- nahme wären sämtliche Rechte und Pflichten aus dem streitgegenständlichen Mietvertrag vom 30.10./11.11.1996 nebst
trägen auf den G Rennverein übergegangen; der Insolvenzverwalter wäre frei geworden, hätte also insbesondere nicht mehr die Überlassung der gemieteten Parkplatzflächen an die Beklagte zur Veranstaltung von Trödelmärkten geschuldet. Da eine wirksame Vertragsübernahme aber nicht zustande gekommen ist, ist der Insolvenzverwalter auch nicht von seinen Pflichten frei geworden. Eine Abtretung der Mietzinsansprüche beinhaltet nicht zwangsläufig, dass der Zessionar (= der G Rennverein e.V.) die Pflichten aus dem Mietvertrag erfüllen musste. (b) Eine jedenfalls konkludent vereinbarte Abtretung ergibt sich aber aus den Schreiben des G Rennvereins e.V. an die Beklagte vom 03.07.2002 (Bl. 44 BA 8 O 15/05 LG Essen = 30 U 63/04) des Insolvenzverwalters an die RAe S pp. vom 23.09.2002 (Bl. 198 f. d.A.) des Insolvenzverwalters an RA Dr. X2 vom 07.08.2002 (Bl. 566 d.A.) des Generalbevollmächtigten T2 der Klägerin an die Beklagte, eingegangen am 07.10.2002 (Bl. 700 d.A.) der RAe Dr. X2 an den Insolvenzverwalter vom 31.07.2002 (Bl. 757 d.A.) des Insolvenzverwalters an den G Rennverein e.V. vom 21.08.2002 (Bl. 759 d.A.) in Verbindung mit der tatsächlichen Handhabung der Beteiligten hinsichtlich der Mietzinszahlungen. Denn die Beklagte hat wohl unstreitig über einen längeren Zeitraum den Mietzins direkt an den G Rennverein gezahlt, und zwar auch in der Zeit vor Abschluss des Erbbaurechtsvertrags vom 16.07.2004 oder jedenfalls vor Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch am 24.09.2004. Die Klägerin hat die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts mit der Berufung nicht angegriffen. Der Insolvenzverwalter X hat unstreitig zu keinem Zeitpunkt verlangt, dass die Beklagte die Miete an ihn zahlen müsse. Auch
dem die Beklagte ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme endgültig verweigert hatte, forderte der Insolvenzverwalter diese nicht auf, den Mietzins nunmehr an ihn zu zahlen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass dem G Rennverein e.V. die Mieteinnahmen trotz Scheitern der Vertragsübernahme zustehen sollen.
dem 15. des Monats erfolgt. Für die Zeit ab dem 01.11.2004 muss die Klägerin die Abtretung der Mietforderung aber nicht mehr gegen sich gelten lassen und hat gegen die Beklagte - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - einen Zahlungsanspruch. Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin die Abtretung gemäß § 566 b Abs. 2 BGB auch für die Zeit
dem 01.11.2004 gegen sich gelten lassen müsse, greift nicht durch. Denn die Beklagte hat nicht schlüssig unter Beweisantritt dargelegt, dass der für die Klägerin handelnde Verwaltungsrat N zum Zeitpunkt der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch am 24.09.2004 Kenntnis von den Umständen hatte, aufgrund derer eine stillschweigende Abtretung der Mietzinsansprüche anzunehmen ist. Es reicht insoweit nicht aus, dass Herr T2, der zum damaligen Zeitpunkt für den G Rennverein e.V. tätig war, Kenntnis von den Umständen hatte. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss sich die Klägerin diese etwaige Kenntnis nicht zurechnen lassen, weil Herr T2 vor Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch nicht als rechtsgeschäftlicher Vertreter für die Klägerin tätig war. Eine Zurechnung kommt lediglich über die Regelungen der organschaftlichen Vertretung oder der rechtsgeschäftlichen Vertretung
Die alleinige Vertretungsmacht hatte Herr N als Verwaltungsrat. Dieser hat Herrn T2 jedoch erst am 02.12.2004 und damit mehr als zwei Monate
Eintragung der Klägerin im Grundbuch eine Generalvollmacht erteilt. Für eine Zurechnung der Kenntnis des Herrn T2 reicht es nicht aus, dass dieser seit dem 02.07.2004 Aktionär mit einem Anteil von 10 % war. c) Die Klägerin hat jedoch nur Anspruch auf Zahlung der Netto-Miete ohne Umsatzsteuer, also in Höhe von 17.179,41 €. Da sie eine rechtsfähige Gesellschaft
schweizerischem Recht ist, hat sie keine Umsatzsteuer abzuführen. d) Der Mietzinsanspruch ist auch fällig. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz die angeblich fehlende Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs rügt, handelt es sich - da es letztlich nur um die Beurteilung einer Rechtsfrage, die auf der Grundlage des bisherigen Tatsachenstoffes zu beurteilen ist - nicht um neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Der Einwand ist jedoch unbegründet. Denn die Erteilung einer Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung, und zwar selbst dann nicht, wenn der Schuldner gem. § 14 UStG umsatzsteuerpflichtig ist (BGHZ 103, 285, 120, 316, NJW-RR 2002, 376 ) oder der
der Verkehrssitte (§§ 157 , 242 BGB) einen Anspruch auf eine spezifizierte Rechnung hat (BGHZ 79, 178; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 271 Rn. 7). Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 4 des Mietvertrages, dass die Erteilung einer Rechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Mietzinsanspruchs ist. Denn es heißt dort: "… Die Nutzungsentschädigung wird durch den Trabrennverein einmal monatlich unter Einschluss der letzten vollen Woche des laufenden Monats berechnet und per Lastschriftverfahren eingezogen bzw.
Erhalt der monatlichen Rechnung vom Veranstalter überwiesen." Gerade der Hinweis, dass die Miete ggf. per Lastschriftverfahren eingezogen werden kann, weist darauf hin, dass die Fälligkeit der Miete nicht davon abhängig sein sollte, dass der Beklagten zuvor eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt wurde. Sonst hätte es heißen müssen, dass der Betrag per Lastschriftverfahren eingezogen würde,
dem der Beklagten eine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt worden war. Die Höhe des monatlich geschuldeten Mietzinses war im Übrigen nicht unklar und variierte auch nicht von Monat zu Monat, sondern betrug offensichtlich regelmäßig 5.800,-- DM = 2.965, 49 €. e) Weiter ist der Mietzins nicht gemäß § 536 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB gemindert. Der Beklagten steht nicht deshalb ein Recht zur Minderung des Mietzinses zu, weil dieselben Parkplatzflächen, die Gegenstand des Mietvertrages mit der Beklagten vom 30.10./11.11.1996 sind u.a. auch Gegenstand des Pachtvertrages zwischen dem Insolvenzverwalter X und dem G Rennverein vom 21.06.2002 sind.
3 steht dem Mieter ein Recht zur Mietminderung zu, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen wird. Rechte i.S.d. Vorschrift sind nur Privatrechte, die bei Vertragsabschluss bestehen oder danach entstehen und (auch) gegen den Mieter wirken. Das bloße Bestehen des Rechts eines Dritten ist aber unbeachtlich, da der Vermieter nicht Eigentümer zu sein braucht. Erst wenn der Dritte sein Recht geltend macht und hierdurch dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch ganz oder teilweise entzogen oder von vornherein nicht gewährt wird, entsteht ein Rechtsmangel (BGH NJW 1996, 46 , NJW-RR 1999, 1239 ). Die Androhung des Dritten, sein Recht geltend zu machen, kann dazu genügen (BGH NJW-RR 1999, 845 ; vgl. auch Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 536 Rn. 27). Doppelvermietung ist für den Vertrag, den der Vermieter nicht erfüllt, ein Fall des Abs. 3 (h.M., Düss ZMR 1998, 696 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind zwar teilweise dieselben Parkplatzflächen doppelt vermietet worden. Der G Rennverein hat aber offensichtlich an den Tagen, an denen die Beklagte aufgrund der ihr zustehenden vertraglichen Rechte auf den Parkplatzflächen vor der dortigen Trabrennbahn Trödelmärkte veranstaltete, nicht selbst ein etwaiges Besitzrecht geltend gemacht. An den Tagen, an denen die Beklagte aufgrund des Mietvertrages vom 30.10./11.11.1996 nebst
trägen ihre Trödelmärkte veranstalten kann, sind keine Renntage, so dass Kollisionen ausscheiden. Der G Rennverein hat der Beklagten auch nicht den vertragsgemäßen Gebrauch ganz oder teilweise entzogen oder von vornherein nicht gewährt. Vielmehr konnte die Beklagte unstreitig bislang immer ungehindert ihre Trödelmärkte abhalten. Sie behauptet schließlich nicht, dass der G Rennverein angedroht habe, ihr das Besitzrecht künftig streitig zu machen. Es kann
alledem nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ihren Mietvertrag gegenüber der Beklagten nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann. Unerheblich ist, dass der G Rennverein der Beklagten den vertragsgemäßen Gebrauch der gemieteten Parkplatzflächen möglicherweise nur deshalb nicht verwehrt hat, weil er von einer wirksamen Vertragsübernahme oder jedenfalls von einer wirksamen Forderungsabtretung ausging. Weiter kann die Beklagte keine Rechte gegen die Klägerin daraus herleiten, dass diese für dieselben Mietflächen doppelt Mietzins erhält. Ob dem G Rennverein oder jetzt dem Insolvenzverwalter möglicherweise noch Bereicherungs-, Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären.
O das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann
O nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. Dieser Termin ist ausgehend von dem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die Veräußerung der Mietsache abgeschlossen war, regelmäßig also der Eintragung im Grundbuch (Nerlich/Römermann/Balthasar, Insolvenzordnung, § 111 Rn. 10; Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 12. Aufl., 2003, § 111 Rn. 5). Erster zulässiger Termin ist derjenige, zu dem eine Kündigung dem Verwalter erstmals erlaubt und möglich gewesen wäre. Versäumt der Verwalter diesen ersten Kündigungstermin, kann er unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nur dann zu einem späteren Termin kündigen, wenn er
weist, dass ihm die Kündigung zum ersten Termin auch unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre (Nerlich/Römermann/Balthasar, a.a.O.). Da die Eintragung der Klägerin im Grundbuch am 24.09.2004 erfolgt ist, ist der erstzulässige Kündigungstermin demnach ab diesem Zeitpunkt zu berechnen. Die Bemessung der Kündigungsfrist richtet sich im vorliegenden Fall
1 Nr. 2 BGB. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Mietverhältnis über Grundstücke und Räume, die keine Geschäftsräume sind.
1 des Vertrages vom 30.10./11.11.1996 ist die Verpächterin - damals der Trabrennverein H e.V. - verpflichtet, der Beklagten eine anhand eines Lageplans näher konkretisierte Teilfläche seines Geländes in der Größe von rund 16.000 qm zum Zwecke der Veranstaltung von Trödelmärkten u.ä. zu überlassen. Bei diesen Flächen handelt es sich im Wesentlichen um Parkplatzflächen, nicht um Geschäftsräume. Die Tatsache, dass der Veranstalter gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages vom 30.10./ 11.11.1996 berechtigt ist, während der Veranstaltungszeit die Toiletten für Veranstaltungsbeschicker und Veranstaltungsbesucher zu nutzen, die sich in einem benachbarten Gebäude des Trabrennvereins befinden, führt nicht zu einer Annahme eines Mietvertrages über Geschäftsräume im Sinne des § 580 a Abs. 2 BGB. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Kündigungsfrist auch nicht
1 Nr. 3 BGB zu berechnen. Für die Kündigungsfristen ist allein der Bemessungszeitraum (Tages-, Wochen-, Monats-, Quartals- oder Jahresmiete) maßgebend. Es kommt also nicht darauf an, in welchen Abständen die Miete bezahlt wird, sondern ob der vereinbarte Betrag eine Tages-, Wochen- oder Monatsmiete ist (allg. Meinung: vgl. Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 580 a BGB Rn. 7). Fälligkeit und Zahlungstermin sind unerheblich (Palandt/Weidenkaff, a.a.O. § 580 a Rn. 10; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann /Eggersberger, Geschäftsraummiete, Kap. 23 Rn. 186).
des Mietvertrages vom 30.10./11.11.1996 war die vereinbarte Miete eine Wochen- und keine Monatsmiete, denn es heißt dort ausdrücklich "Die Nutzungsentschädigung beträgt in den ersten fünf Vertragsjahren wöchentlich". Aus der Tatsache, dass die Nutzungsentschädigung einmal monatlich unter Einschluss der letzten vollen Woche des laufenden Monats berechnet werden sollte, ergibt sich nicht, dass in Wahrheit doch ein Bemessungszeitraum von 1 Monat vorgesehen war. Der Abrechnungszeitraum konnte auch mehr als 1 Monat betragen.
1 Nr. 2 BGB kann die Kündigung spätestens am 1. Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends erfolgen. Kündigungstag ist i.d.R. der Montag. An diesem Tag muss die Kündigung zugehen (§ 130 BGB, Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 580 a Rn. 11). Demnach hätte die Kündigung am Montag, den 27.09.2004, zum Sonnabend, den 02.10.2004, erfolgen müssen. Sie ist aber erst mit Schreiben vom 29.09.2004, zugegangen am 30.09.2004 und 02.10.2005, zum 31.03.2005 erklärt worden und mithin nicht für den ersten Termin, für den sie zulässig war. Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Kündigung bereits am Montag, den 27.09.2004 auszusprechen, greift nicht durch. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt den ersten Kündigungstermin nicht einhalten konnte. Hiefür reicht es nicht aus, dass ihre Verfahrensbevollmächtigten den Grundbuchauszug erst am 29.09.2004 vom Grundbuchamt erhalten haben.
ihrem eigenen Vorbringen hatte die Klägerin bereits vor Zugang der Mitteilung des Grundbuchamtes und Übersendung des Grundbuchauszuges Kenntnis von der Eintragung. Das ergibt sich im Übrigen aus dem 1. Kündigungsschreiben vom 27.09.2004, in dem auf die Eintragung vom 24.09.2004 hingewiesen worden ist. Dieses Schreiben ist womöglich im Hinblick auf den noch fehlenden Grundbuchauszug nicht abgeschickt worden. Für die Wirksamkeit der Kündigungserklärung bedurfte es aber nicht der Übersendung eines Grundbuchauszuges. Auch soweit die Klägerin geltend macht, es könne ihr nicht zum
teil gereichen, dass sie möglicherweise eine zu lange Kündigungsfrist gesetzt habe, ist ihr Vorbringen unerheblich. Wie bereits ausgeführt, hat die Kündigung
O zum erstmöglichen Termin zu erfolgen. bb) Auch die fristlosen Kündigungen vom 09.12.2004 sind unwirksam. Dabei kann auch insofern die Frage dahin stehen, ob die Kündigungserklärungen formell wirksam sind. Denn es liegt jedenfalls kein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages
1, 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 3 des Mietvertrages vom 30.10./11.11.1996 vor.
des Mietvertrages steht der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Trabrennverein H e.V.
Fristsetzung von 4 Wochen zur Behebung des Missstandes u.a. ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Veranstalter länger als zwei Wochen mit der Zahlung der Nut- zungsentschädigung in Verzug gerät, der Veranstalter schwere Verletzungen gegen einzelne oder mehrere Punkte dieser Vereinbarung begeht. Für den Fall
Abmahnung erfolgen, wobei sich das Erfordernis der Abmahnung nicht nur aus dem Vertrag, sondern auch aus § 543 Abs. 3 BGB ergibt. Es gibt auch insoweit keine Anhalts- punkte dafür, dass eine Abmahnung
3. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, soweit es um die Frage der Anwendbarkeit der Gründungstheorie auf die S geht. Permalink: http://openjur.de/u/116434.html Kommentare
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