Rn14, "Schadenseinheit") bereits mit Abschluss des Kaufvertrages, jedenfalls aber mit Austausch von PKW und Kaufpreis im Januar 2001 entstanden. Denn der Kläger hatte ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wertausgleich der Differenz zwischen dem Wert des aufgrund des verschwiegenen Unfallschadens mangelhaften PKW und dem Wert eines gleichartigen PKW ohne vorangegangenen Unfallschaden. Diesen Schaden hätte der Kläger auch schon zu diesem Zeitpunkt einklagen können, wobei hinsichtlich etwaiger Mangelfolgeschäden jedenfalls die Erhebung einer Feststellungsklage schon möglich gewesen wäre ( BGHZ 73, 363 ff.). Dass der Schaden der Höhe nach noch nicht endgültig bezifferbar war, spielt keine Rolle (vgl. BGHZ 94, 380 ff.). b. Spätestens mit Zustellung der Streitverkündungsschrift an den jetzigen Beklagten im Verfahren AG Bergheim 22 C 416/01 am 20.09.2001 wurde die Verjährung sodann zunächst unterbrochen, § 209 Abs.2 Nr.4 BGB a.F. i.V.m. Art.229 § 6 Abs.1 S.2 EGBGB. c. Mit Inkrafttreten des SchRModG am 1.1.2002 wurde aus der ursprünglich dreißigjährigen Verjährungsfrist dann eine dreijährige, Art.229 § 6 Abs.4 S.1 EGBGB, § 195 BGB n.F.. d. Diese dreijährige Frist lief vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2004. aa. Die dreijährige Verjährungsfrist ist gem. Art.229 § 6 Abs.4 S.1 EGBGB ab dem 1.1.2002 zu berechnen und lief daher - ohne Berücksichtigung etwaiger Hemmung oder Unterbrechung - bis zum 31.12.2004. Dafür spricht zunächst schon ganz entscheidend der Wortlaut des Art.229 § 6 Abs.4 S.1 EGBGB, der davon spricht, die kürzere Frist werde "von dem 1.1.2002 an berechnet"; das kann bei gleichzeitiger Einführung der dreijährigen Regelverjährung in § 199 Abs.1 BGB n.F. sinnvoll nur so verstanden werden, dass der mathematische Berechnungsvorgang an dieses Datum anzuknüpfen hat (vgl. auch Schulte-Nölke/Hawxwell, NJW 2005, 2118;
§ 6 EGBGB Rn1; Bereska, in: Henssler/Graf von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, Art.229 § 6 EGBGB Rn7; Ermann/Schmidt-Räntsch, Anh. vor § 194 BGB Rn9; Mansel, in: Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Das neue Schuldrecht in der anwaltlichen Praxis, § 14 Rn30; im Ergebnis auch ausdrücklich OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1495 f.: Verjährungsende ist der 31.12.2004). Die in der Literatur teilweise vertretene abweichende Auffassung, wonach die Frist im Hinblick auf die Jahresendregelung in § 199 BGB n.F. erst mit Ablauf des 31.12.2002 beginnen soll (vgl. Kandelhard, NJW 2005, 630 ff.; ebenso Staudinger/Peters, Art.229 § 6 EGBGB Rn11), widerspricht der klaren Regelung des Art.229 § 6 Abs.1 S.2 EGBGB, der für den Beginn der Verjährung gerade nicht auf die Geltung neuen Rechts abstellt (Schulte-Nölke/Hawxwell, NJW 2005, 2118). Auch in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift findet sich kein Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber hier für die Fälle, in denen nach neuem Recht die regelmäßige Verjährungsfrist gilt, eine Fristberechnung ab dem 1.1.2002 ausschließen wollte (im Ergebnis ebenso OLG Bamberg, NJW 2006, 304 ); genau das wäre aber die Konsequenz, wenn insoweit die gem. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB n.F. erforderliche Kenntnis als am 1.1.2002 eingetreten fingiert würde mit der Folge des Verjährungsbeginns erst mit Ablauf des 31.12.2002 (so Kandelhard, NJW 2005, 630 ff.; Staudinger/Peters, Art.229 § 6 EGBGB Rn11). Ein beachtlicher Wertungswiderspruch, der eine Auslegung entgegen dem nach Einschätzung des Senats klaren Gesetzeswortlaut nahe legen könnte, liegt nicht vor. Er ist insbesondere nicht darin begründet, dass derjenige, der am 1.1.2002 Kenntnis von der Anspruchsentstehung erlangt, nach der Ultimo-Regel des § 199 BGB n.F. mehr als ein Jahr länger Zeit hat, um seine Ansprüche durchzusetzen als derjenige, der die erforderliche Kenntnis schon am 31.12.2001 erlangt hat; dies ist vielmehr notwendige Folge der in Art. 229 § 6 Abs.1 S.1 und S.2 EGBGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, den Beginn der "Altansprüche" nach altem Recht und den Beginn der "Neuansprüche" nach neuem Recht zu beurteilen (vgl. Schulte-Nölke/Hawxwell, NJW 2005, 2118 f.). bb. Die gem. § 199 Abs.1 Nr.2 BGB n.F. erforderliche Voraussetzung für eine Fristberechnung ab dem 1.1.2002, dass der Kläger bereits vor diesem Zeitpunkt Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. OLG Bamberg, NJW 2006, 304 ; Schulte-Nölke/Hawxwell, NJW 2005, 2120;
Kenntnis von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Tatsachen ist anzunehmen, wenn der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage gegen den Schuldner erheben kann (
Das war hier schon vor dem 1.1.2002 der Fall. Der jetzige Kläger hat im Vorprozess AG Bergheim 22 C 416/01 selbst schon mit Schriftsatz vom 12.09.2001 vorgetragen, dass der PKW einen Heckschaden hatte; mit Schriftsatz vom 5.11.2001 hat er weiter vorgetragen, dass der jetzige Beklagte ihm gegenüber diesen Heckschaden verschwiegen habe. Damit war die erforderliche Kenntnis - genügt hätte auch schon grob fahrlässige Unkenntnis - gegeben. Darauf, dass der jetzige Beklagte insoweit seine Verantwortlichkeit im Vorprozess bestritten hatte und der jetzige Kläger diese Umstände damals ggf. noch nicht beweisen konnte, kommt es demgegenüber für die Frage, ob die Verjährung zu laufen begonnen hat, nicht an (
Rn27). e. Dieser Fristlauf ist im Ergebnis nicht wirksam gehemmt worden. Zwar hat sich die ursprünglich mit Streitverkündung eingetretene Unterbrechung ab dem 1.1.2002 zunächst als Hemmung fortgesetzt, Art.229 § 6 Abs.2 EGBGB iVm § 204 Abs.1 Nr.6 BGB n.F.. Diese Wirkung ist jedoch dadurch, dass der jetzige Kläger nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Verfahrens AG Bergheim 22 C 416/01 gegen den jetzigen Beklagten Klage erhoben hat, rückwirkend entfallen, Art.229 § 6 Abs.1 S.3 EGBGB iVm § 215 Abs.2 BGB a.F., so dass mit Ablauf des 31.12.2004 Verjährung eingetreten ist. § 215 Abs.2 BGB a.F. ist gem. Art.229 § 6 Abs.1 S.3 EGBGB auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Auszugehen ist insoweit vom Wortlaut der hier einschlägigen Vorschriften. Denn bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Dem Verjährungsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr in Frage gestellt werden sollen. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten ( BGHZ 156, 232 ff. m.w.Nachw.; st. Rspr.). Art.229 § 6 Abs.1 S.3 EGBGB ist nach Auffassung des Senats seinem Wortlaut nach nur so zu verstehen, dass die dort in Bezug genommenen Vorschriften, also auch § 215 Abs.2 BGB a.F. ohne jede Einschränkung auf Übergangsfälle anzuwenden sind, in denen vor dem 1.1.2002 eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist. Das muss dann auch für den nach altem Recht unzweifelhaft zu bejahenden rückwirkenden Fortfall der Unterbrechungswirkung gem. § 215 Abs.2 BGB a.F. (vgl. BGHZ 122, 287 ff. zum gleichlautenden § 216 BGB a.F.; Budzikiewicz, AnwBl 2002, 396; MüKo-Grothe Art.229 § 6 EGBGB Rn7) gelten. Art.229 § 6 Abs.2 EGBGB verlangt schon nach seinem Wortlaut, dass die nach altem Recht eingetretene Unterbrechung bis zum 1.1.2002 noch läuft, wenn es dort heißt, die Unterbrechung dürfe vor Ablauf des 31.12.2001 nicht beendigt sein; ist die Unterbrechung mithin vor dem 1.1.2002 beendigt, so ist für eine Hemmung ab dem 1.1.2002 kein Raum. Mit der von Art.229 § 6 Abs.1 S.3 EGBGB angeordneten Geltung von § 215 Abs.2 BGB a.F. fehlt es angesichts dessen Rückwirkung aber am 31.12.2001 an einem überleitungsfähigen Tatbestand, der ab dem 1.1.2002 zur Hemmung hätte führen können (ebenso KG, FamRZ 2005, 1676 f. zur gleichlautenden Regelung in § 212 Abs.1 BGB; wohl auch MüKo-Grothe Art.229 § 6 EGBGB Rn7 und Heß, NJW 2002, 257: Das intertemporale Kollisionsrecht berücksichtige die nach früherem Recht angeordnete Rückwirkung). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber hier eine Regelung dahin treffen wollte, dass allein die ursprünglich vor dem 1.1.2002 eingetretene Unterbrechungswirkung entfällt, es aber bei der Hemmungswirkung ab dem 1.1.2002 bleibt (so Staudinger-Peters, Art.229 § 6 EGBGB Rn22 f.; Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht, 2002, § 10 Rn12, 13;
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.