Tenor Die Beschwerde vom 12.05.2006 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Eschweiler vom 27.03.2006 wird zurück gewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt Beratungshilfe für eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit. Die Antragstellerin ist bei der BKK Pflegekasse Firmus pflegeversichert. Im Laufe des Jahres 2005 stellte sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeleistung und die Anerkennung der Pflegestufe I. Mit Schreiben vom 25.05.2005 legte die Pflegekasse der Antragstellerin dar, weshalb sie nach der Auffassung der Pflegekasse keinen Anspruch auf die begehrten Pflegeleistungen habe. Eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltete des Schreiben nicht. Die Antragstellerin suchte daraufhin den anwaltlichen Rat der Rechtsanwälte W, T und T1 aus Aachen, die mit Schriftsatz vom 28.06.2005 Widerspruch gegen das Schreiben der Pflegekasse vom 25.05.2005 einlegten. Nach Einsichtnahme in das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nahmen die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin den Widerspruch gegenüber der Pflegekasse zurück. Mit Antrag vom 30.06.2005, der beim Amtsgericht Eschweiler am 09.01.2006 eingereicht wurde, beantragte die Antragstellerin die nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe. In mehreren Schreiben, zuletzt mit der Verfügung vom 11.04.2006, wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass eine nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe nicht beabsichtigt sei, weil die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts vorliegend zu verneinen sei. Die Antragstellerin habe zunächst die Angelegenheit mit der zuständigen Pflegekasse zu erörtern und dort Auskünfte über die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs erhalten können. Mit Beschluss vom 27.04.2006 wies die Rechtspflegerin den Antrag der Antragstellerin zurück und half der nachfolgenden Erinnerung mit Schriftsatz vom 12.05.2006 nicht ab. II. Die Erinnerung der Antragstellerin vom 12.05.2006, die durch den Schriftsatz vom 23.05.2006 näher begründet worden ist, hatte keinen Erfolg und wurde daher zurück gewiesen. Gegen den zurück weisenden Beschluss der Rechtspflegerin vom 27.04.2006 findet gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG) findet gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe zurück gewiesen wird, die Erinnerung statt. Dementsprechend ist der Rechtsbehelf der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.05.2006, der dort als sofortige Beschwerde bezeichnet wird, als Erinnerung entsprechend der vorgenannten Vorschrift auszulegen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Rechtspflegergesetz (RpflG) steht dem Rechtspfleger die Möglichkeit der Abhilfe zu. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung am 18.05.2006 nicht abgeholfen und daher die Sache gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 RpflG dem Richter zur Entscheidung vorgelegt. In der Sache blieb die Erinnerung der Antragstellerin ohne Erfolg. Denn die Rechtspflegerin hat mit dem Beschluss vom 27.04.2006 zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Beratungshilfe zurück gewiesen. Der Antragstellerin stand kein Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe zu. Es fehlte insoweit an der Notwendigkeit der Gewährung von Beratungshilfe, weil der Antragstellerin andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung standen, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Grundsätzlich setzt die Gewährung von Beratungshilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens u.a. voraus, dass der Rechtsuchende bedürftig ist, ihm andere Möglichkeiten für eine Hilfe nicht zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Die Gewährung von Beratungshilfe war hier der Antragstellerin jedenfalls deshalb zu versagen, weil ihr andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung standen. Voraussetzung für den Verweis des Antragstellers auf andere Hilfsmöglichkeiten sind die Kostenfreiheit der anderen Hilfe für den Rechtsuchenden, die Geeignetheit und das Erlaubtsein der Hilfe und die Zumutbarkeit (Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.