1). Es ist danach davon auszugehen, dass zumindest ein relevanter Teil des mit der Angabe "Mitglied im Bundesverband Deutscher Bestatter BDB" geworbenen Verkehrs den Begriff "Mitglied" in diesem Sinne versteht. Er wird irregeführt, weil der Beklagte nicht selbst Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Bestatter, sondern lediglich Mitglied eines Landesfachverbandes ist, der seinerseits Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Bestatter ist, und Mitglieder des Bundesfachverbandes Deutscher Bestatter lediglich Landesfachverbände, Landesinnungen und Landesinnungsverbände bzw. Landesinnungen, nicht aber Bestattungsunternehmen werden können. b) Diese Irreführung ist jedoch mangels wettbewerblicher Erheblichkeit nicht unzulässig und begründet deshalb keinen Unterlassungsanspruch des Klägers. Irreführungen, die den Wettbewerb nur unerheblich beeinträchtigen, sind nicht unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. mit welchem Inhalt die wettbewerbsrechtliche Relevanz eine weitere - ungeschriebene - Voraussetzung des Irreführungstatbestandes in § 5 Abs. 1 UWG darstellt und deshalb bereits eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG zu verneinen wäre oder ob den Wettbewerb nur unerheblich beeinträchtigende Irreführungen über die Bagatellklausel in § 3 UWG von der Unzulässigkeit ausgenommen sind (vgl. dazu Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
2.11 und Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
81 einerseits und Peifer in: Fezer, UWG § 5 Rdn. 240 ff., 245 ff. und Dreyer in: Harte/Henning, UWG § 5 Rdn. 213 ff., 219 andererseits). An der wettbewerbsrechtlichen Relevanz fehlt es hier schon deshalb, weil die Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Mitgliedschaft des Beklagten im "Bundesverband Deutscher Bestatter" nicht geeignet ist, seine Entscheidung für oder gegen die Inanspruchnahme der von dem Beklagten angebotenen Leistungen maßgeblich zu beeinflussen. Für diese Entscheidung des Verbrauchers macht es keinen relevanten Unterschied, ob das Bestattungsunternehmen selbst Mitglied im Bundesverband Deutscher Bestatter oder - wie der Beklagte - Mitglied im Landesfachverband ist, der seinerseits Mitglied im Bundesverband Deutscher Bestatter ist, wenn Bestattungsunternehmen selbst nicht Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Bestatter werden können. Auf die Entscheidung des Verbrauchers kann die Werbung als "Mitglied im Bundesverband Deutscher Bestatter" allenfalls insoweit Einfluss haben, als der Verbraucher sich aufgrund dieser Angabe bestimmte inhaltliche Vorstellungen in Bezug auf den Werbenden macht. Dazu gehört allerdings nicht die Vorstellung, dass der Werbende besondere Fachkompetenz hat. Denn der Verkehr kann aufgrund seiner Erfahrungen mit Berufsverbänden nicht davon ausgehen, dass eine bestimmte Fachkompetenz Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem solchen Verband ist. Dazu können jedoch die Vorstellungen gehören, dass der Werbende sich für die Belange der Branche auf Bundesebene interessiert und engagiert oder dass der Werbende bei seiner Tätigkeit etwaigen Vorgaben und Leistungsstandards unterliegt, die der Bundesverband für seine Mitglieder aufstellt. Diese Vorstellungen würden aber auch im vorliegenden Fall nicht enttäuscht. Es kann dahinstehen, ob das auch gelten würde, wenn der Beklagte Mitglied eines Landesfachverbandes wäre, dieser aber entweder nicht zugleich Mitglied des Bundesverbandes wäre oder auch Bestattungsunternehmen die Möglichkeit offenstünde, selbst Mitglied des Bundesverbandes zu werden. Jedenfalls so, wie der Fall hier liegt, würde eine etwaige Erwartung des Verkehrs, der Beklagte interessiere und engagiere sich für die Belange der Branche auf Bundesebene dadurch erfüllt, dass der Beklagte die einzige Möglichkeit, im Bundesverband - über den Landesfachverband - vertreten zu sein, nutzt, indem er Mitglied des Landesfachverbandes ist. Eine Erwartung, der Beklagte unterliege bei seiner Tätigkeit etwaigen Vorgaben und Leistungsstandards, die der Bundesverband für seine Mitglieder aufstelle, würde dadurch erfüllt, dass der Beklagte solchen Vorgaben und Leistungsstandards mittelbar über seine mitgliedschaftlichen Pflichten gegenüber dem seinerseits als Mitglied dem Bundesverband verpflichteten Landesfachverband unterliegt. Hinzu kommt für die Annahme fehlender wettbewerblicher Erheblichkeit, dass - wie sich aus den Anlagen B 3 und B 4 (Bl. 33 f. d.A.). BB 2 (Bl. 215 f. d.A.) und der nicht bestrittenen Aufzählung der Internetpräsenzen im Schriftsatz des Beklagten vom
5.160). Das Landgericht ist durch Auslegung der dem Beklagten anlässlich seines 100-jährigen Bestehens verliehenen Ehrenurkunde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich dabei lediglich um eine durch das Jubiläum veranlasste, allein die Dauer der Leistungserbringung und den wirtschaftlichen Erfolg hervorhebende Ehrung handelt. Dagegen wendet sich auch der Beklagte in der Anschlussberufung nicht. Danach durfte der Beklagte auch nur mit diesem Inhalt werben. Die Werbung "ausgezeichnet vom Bundesverband Deutscher Bestatter" geht aber - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - darüber hinaus. Der Verkehr erwartet, wenn er - ohne weitere Angaben zur Art der Auszeichnung - erfährt, dass jemand durch einen Berufsverband "ausgezeichnet" ist, dass es sich dabei um eine positive Bewertung seiner fachlichen Kompetenz handelt. Das ergibt sich schon daraus, dass der Verkehr bei einer Auszeichnung regelmäßig erwartet, dass diese auf Grund eines ernsten und objektiven Prüfungsverfahrens vergeben wird (BGH GRUR 1984, 740 , 741 - Anerkannter Kfz-Sachverständiger). Es folgt erst recht daraus, dass - wie das Landgericht ausgeführt hat und auch der Beklagte in der Anschlussberufung nicht in Abrede stellt - der Verkehr weiß, dass Berufsverbände ihre Mitglieder für besondere Leistungen und Verdienste auszeichnen. Ob - wie das Landgericht angenommen hat - die Verkehrserwartung einer positiven Bewertung der fachlichen Kompetenz im vorliegenden Fall noch dadurch verstärkt wird, dass die beanstandete Angabe unmittelbar vor der Aufzählung der angebotenen Dienstleistungen steht, kann dahinstehen. Darauf, ob der Beklagte das einzige Bestattungsunternehmen ist, dem der Kläger überhaupt (irgendeine) Ehrung hat zukommen lassen, kommt es für das Verständnis des Verkehrs von der beanstandeten Werbeaussage nicht an. Soweit der Beklagte mit dem Hinweis auf eine dem Rechtsvorgänger des Beklagten im Jahre 1955 verliehene Urkunde seine Werbeaussage rechtfertigen will, kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich bei dieser Urkunde des Fachverbandes des deutschen Bestattungsgewerbes e.V. um die Urkunde eines anderen Ausstellers handelt und die Auszeichnung zudem mit mehr als 50 Jahren und damit mehr als einer Generation im Arbeitsleben zu lange zurück liegt, als dass der Beklagte sich darauf heute in der Werbung beziehen könnte. b) Der Irreführung fehlt es entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht an der wettbewerblichen Erheblichkeit. Dem Hinweis auf eine Auszeichnung kommt in der Werbung im Gegenteil eine hohe wettbewerbsrechtliche Relevanz zu (Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm
5.158). c) Für ein missbräuchliches Handeln des Klägers im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ergeben sich keine Anhaltspunkte. Soweit der Beklagte diesbezüglich in der Anschlussberufung auf seinen Vortrag in den Schriftsätzen vom
1.97). Denn dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist zu entnehmen, dass es sich bei der anwaltlichen Abmahnung nicht um die Erstmahnung handelte, ihr vielmehr eine Mahnung durch den Kläger selbst vorausgegangen war. Dass die für die noch nach der BRAGO abzurechnende Abmahntätigkeit angefallenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO in voller Höhe auf die den Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren nach dem RVG entstandenen gerichtlichen Gebühren anzurechnen sind (vgl. dazu Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
1.95; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG 1. Aufl. "Übergangsregelung" Anm. 4.1), ändert an der Entstehung und Einklagbarkeit der vorprozessual entstandenen Kosten nichts. Dieser Umstand führt lediglich dazu, dass die zugesprochenen vorgerichtlichen Kosten von eventuell im vorliegenden Verfahren zur Kostenfestsetzung angemeldeten, den Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen gerichtlichen Gebühren abzusetzen sind. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711 , 713 ZPO. Anlass, gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Permalink: https://openjur.de/u/117497.html ( https://oj.is/117497 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 1 Referenzen 8 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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