Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 16. November 2005 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln ( 28 O 349/05 ) wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden auch die Kosten des Ber
§ 35Rn.
11 unter Hinweis auf Schricker, Verlagsrecht 3.
§ 28Rn.
27; Möhring/Nicolini/Spautz, 2.
§ 35Rn.
6; Hertin in Fromm - Nordemann, 9.
, § 34 Rn. 15; Wandtke/Grunert in Wandtke Bullinger, 2.
, § 35 Rn. 7; Dreier/Schulze, 2.
, § 35 Rn. 16; Heidelberger Kommentar - Kotthoff, § 35 Rn. 8; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3.
, § 108 IV2; Wente/Härle GRuR 1997, 96, 99; OLG Hamburg GRuR Int 1998, 431, 435 und GRuR 2002, 335; andere Tendenz bei Brandi-Dohrn GRuR 1983, 146; Held GRuR 1983, 161; Berger GRuR 2004, 20, 24). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass grundsätzlich urheberlinzenzrechtlich das Abstraktionsprinzip nicht gilt und bei einem Rechtsverlust in der Person des Lizenzgebers die von ihm abgeleiteten Rechte eines Lizenznehmers wieder heimfallen, ohne dass es noch eines besonderen Verfügungsgeschäftes bedürfte.
- c)Eine derartige, aus allgemeinen dogmatischen Grundsätzen abgeleitete Lösung wird den Interessen der Beteiligten, wie sie sich beim Rückrufsrecht darstellt, nicht gerecht. Das Rückrufsrecht steht nach § 41 Abs. 1 UrhG dem Urheber dann zu, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes das Recht nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden. Eine typische Ausübung des ausschließlichen Nutzungsrechts wird oft darin bestehen, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechtes gegen Entgelt einfache Nutzungsrechte verleiht - gerade so wie im Streitfall, wo es zur Geschäftsidee der B. GmbH gehörte, das urheberrechtlich geschützte und für Reifenhändler entwickelte EDV-Programm an Reifenhändler zu lizenzieren. Innerhalb dieser Fallgruppe ist es mithin so, dass der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht dann im Sinne des § 41 Abs. 1 UrhG ordnungsgemäß und "zureichend" ausübt, in dem er finanzielle Vorteile aus der Einräumung der sogenannten Enkelrechte zieht. Erst der entgegengesetzte Befund, dass nämlich die B. GmbH eines Tages (wegen Insolvenz) keine weiteren Enkelrechte mehr verliehen hat, hat die Voraussetzungen für das Rückrufsrecht in der Person des Klägers als Urheber begründet. Die Einräumung des Enkelrechts an den Beklagten war mithin ein Ausdruck ordnungsgemäßer "Verwaltung" des ausschließlichen Nutzungsrechtes durch dessen Inhaber, und das Enkelrecht stünde hinsichtlich seiner Existenz nicht zur Debatte, wenn der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts weiter in der Anfangs geschehenen Weise tätig geblieben und zusätzliche Enkelrechte eingeräumt hätte. Es wäre nach Auffassung des Senats ein innerer Widerspruch, in einer derartigen Situation die abgeleiteten Lizenzen "heimfallen" zu lassen, nur weil nicht noch genügend andere weitere Lizenzen vergeben worden sind. Aus der Sicht des einfachen Lizenznehmers ist das nicht plausibel zu begründen. Aus der Sicht und dem Interesse des Urhebers muss es genügen, dass das auf der zwischenzeitlichen Untätigkeit des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts begründete Rückrufsrecht für die Zukunft dazu führt, dass er - der Urheber - zur Verwertung der Nutzungsrechte nun wieder selbst anstelle des untätigen vormaligen Inhabers initiativ werden kann. Er hat kein berücksichtigungswertes Interesse daran, dass auch die zur Zeit der ordnungsgemäßen Nutzungsrechtsverwaltung eingeräumten einfachen Nutzungsrechte wieder an ihn zurückfallen mit der Folge, dass dadurch auftretende Unbilligkeiten durch schuldrechtliche Maßnahmen in den Ketten der Nutzungsberechtigungsverträge wieder ausgeglichen werden müssten.
- d)Der Senat gibt dem nach den Ausführungen oben unter
- c)der Interessenlage eher entsprechenden Ergebnis den Vorzug gegenüber der Lösung, die sich aus rein dogmatischen Grundsätzen ableitet. Er fühlt sich dazu umso mehr berechtigt, als nach § 33 S. 2 UrhG ausschließliche wie einfache Nutzungsrechte gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam bleiben, auch wenn der Inhaber des Nutzungsrechtes auf sein Recht verzichtet. In diesem Fall bleibt aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen der Lizenznehmer am Ende der Kette Inhaber seines Rechtes, auch wenn der (vormalige) Lizenzgeber, von dem er seine Rechte ableitet, über keine Rechte mehr verfügt. Es geht, um dies klar zu stellen, dem Senat insoweit nicht um eine analoge Anwendung des § 33 S. 2, deren Berechtigung im Streitfall schon deshalb zweifelhaft wäre, weil der Beklagte die Nutzungsrechte an der Software "S. Q." bereits mit Vertrag vom 23.04.2001 erlangt hat, die Neuregelung des § 33 S. 2 UrhG hingegen nach § 132 Abs. 3 UrhG nur "auf Verträge oder sonstige Sachverhalte", die vor dem 01.07.2002 geschlossen wurden oder entstanden sind, zur Anwendung zu bringen ist. Vielmehr ist entscheidend die Erwägung, dass der Grundsatz, abgeleitete Lizenzrechte müssten mit dem Rechtsverlust beim Lizenzgeber "automatisch" entfallen, auch vom Gesetzgeber nicht ohne Ausnahme durchgeführt wird. Er muss daher nicht in jedem Einzelfall gegen eine etwa anderes gebietendes Interessenlage durchgesetzt werden. 2. Hat danach der Rückruf des Klägers aus § 41 UrhG nicht zum Wegfall des Nutzungsrechtes des Beklagten geführt, so greifen auch die weiteren von dem Kläger im Laufe des Rechtsstreits noch ins Feld geführten Argumente nicht durch. Der Kläger hat insoweit zum einen die Auffassung vertreten, das Nutzungsrecht des Beklagten sei durch die Kündigung des Programmwartungsvertrages zwischen der B. GmbH und dem Beklagten entfallen. Zum zweiten meint er, die Veränderungen des Programmes und seiner Versionen bei der Beklagten hätten zu einer Verletzung seiner Urheberrechte geführt. Beide Argumente hält auch der Senat nicht für stichhaltig. Er beruft sich zur Begründung auf die eingehenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil unter Ziffer 2
- a)bis c). Die dortigen Ausführungen macht sich der Senat zu eigen. 3. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurück zu weisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, wie sich der Rückruf aus § 41 UrhG auf die Existenz vorhandener "Enkelrechte" auswirkt, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: http://openjur.de/u/117507.html Kommentare
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