Maßgabe der einschlägigen Satzungen Gebühren an die Stadt N. . Das Rechnungsprüfungsamt des Beklagten führte zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnungen 2002 und 2003 durch den Rechnungsprüfungsausschuss, Überprüfungen durch, die sich unter anderem auch auf die Gebührenberechnungen der Abfallwirtschaftsbetriebe aus dem jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr erstreckten. Der Rechnungsprüfungsausschuss erstellte in einem allgemeinen Berichtsband am
Erträgen und Aufwendungen aufgeschlüsselte Darstellung des jeweiligen Betriebs- bzw. Jahresergebnisses. In den Anlagen ist hierzu ausgeführt, dass das Rechnungsprüfungsamt hinsichtlich der Organisations- Kennziffer 70000 die Organisationseinheit Abfallwirtschaftsbetriebe zum Prüfungsbereich Gebührenberechnungen 2001 bzw. 2002 überprüft habe. Weitergehende Angaben enthalten die beiden Schlussberichte nicht. Der Rat beschloss jeweils unter Ausschluss der Öffentlichkeit am 10. Dezember 2003 die Jahresrechnung 2002 und am 14. Juli 2004 die Jahresrechnung 2003. Ferner erteilten die Ratsmitglieder dem Beklagten jeweils die Entlastung. Mit Schreiben vom 7. April 2004 beantragte der Kläger bei dem Beklagten
den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) und des Landesabfallgesetzes Nordrhein-Westfalen (LAbfG) die Einsicht in die Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamtes zu den Gebührenberechnungen 2001 und
dem Informationsfreiheitsgesetz sei nicht gegeben, da das kommunale Rechnungsprüfungsamt keine Verwaltungstätigkeit ausübe, sondern die Verwaltung kontrolliere. Zudem enthalte § 101 Abs. 3 Satz 2 GO NRW eine Spezialvorschrift zur Einsichtnahme in Berichte des Rechnungsprüfungsamtes. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen jedoch nicht vor. Auch aus dem Landesabfallgesetz ergäbe sich kein Recht auf Einsichtnahme in die Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamtes. Am
G. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom
2 IFG NRW ausgeschlossen. Diese Regelung sei auf das kommunale Rechnungsprüfungsamt entsprechend anzuwenden. Bei der Rechnungsprüfung handele es sich nicht um ein
außen gerichtetes Handeln der Behörden, welches der Transparenz und der Akzeptanz durch die Öffentlichkeit bedürfe. Es handele sich um eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch eigens dafür bestellte, von Weisungen weitgehend unabhängige Bedienstete. Aufgrund der unabhängigen Stellung der Rechnungsprüfer wolle der Gesetzgeber eine solche Innenrevision gerade nicht der öffentlichen Transparenz aussetzen. Dass der Gesetzgeber dabei lediglich die Innenrevision der Landesverwaltung im engeren Sinne ausdrücklich erwähnt habe, könne nur ein Versehen sein. Auch die Geschäftsordnung für den Rat stehe dem geltend gemachten Informationsanspruch entgegen. Danach sei für Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme des Schlussberichts und allgemeiner Grundsätze die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Damit werde das legitime Ziel verfolgt, die Kontrolle des Finanzgebarens des Oberbürgermeisters und seiner Bediensteten durch den Rat, den Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt nicht in das Licht der Öffentlichkeit zu stellen. Wenn schon bei Verhandlungen von Angelegenheiten der Rechnungsprüfung im Rat und seinen Ausschüssen die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei, könne der Öffentlichkeit erst recht keine Einsicht in die Unterlagen des Rechnungsprüfungsamtes gewährt werden. Ferner habe der Rechnungsprüfungsausschuss den Beschluss gefasst, dass die jeweils in Anlage 1 zu den öffentlichen Schlussberichten aufgeführten themen- und organisationsbezogenen Prüfberichte integraler Teil der Schlussberichte seien und wegen ihres vertraulichen Inhalts nicht veröffentlicht werden dürften. Die Entscheidung über die Vertraulichkeit der Berichtsteile sei eine politische Bewertung, bei der dem Rechnungsprüfungsausschuss als demokratisch legitimierten Kollegialorgan eine Einschätzungsprärogative zustehe, die nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Gerichte zugänglich sei. Die Entscheidung des Rechnungsprüfungsausschusses, alle Detailberichte über die im Laufe des Jahres erfolgten Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes in den Ämtern und Einrichtungen vertraulich zu behandeln, beruhe auf der sachgerechten Erwägung, dass nur so eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Rat, Verwaltung und Rechnungsprüfung gewährleistet werden könne. Bei den Prüfberichten des Rechnungsprüfungsamtes handele es sich auch nicht um Informationen i.S.d. § 9 Abs. 6 LAbfG und des § 36 d KrW-/AbfG. Im Übrigen sei eine entsprechende Kostenübersicht
Maßgabe dieser Vorschriften von den Abfallwirtschaftsbetrieben weder angefertigt noch von der Bezirksregierung angefordert worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom
Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. a) Die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde ist danach jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
2 Satz 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz auch für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt
Satz 2 für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.
"außen" gerichtetes Verwaltungshandeln betreffen. Dies ergibt sich aus dem in § 1 IFG NRW umschriebenen Zweck des Gesetzes, wonach der freie Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten ist. Hinsichtlich dieser Informationen differenziert das Gesetz nicht zwischen verwaltungsinterner Tätigkeit und Handeln
außen. Diese Auslegung wird auch durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sollte ein umfassender verfahrensunabhängiger Anspruch auf Informationszugang für jede natürliche Person geschaffen werden. Die Alternative, ein allgemeines Informationszugangsrecht im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zu regeln, wurde in der Begründung zum Gesetzesentwurf abgelehnt, um gerade die Zugänglichkeit der Informationen - unabhängig von einer individuellen Betroffenheit - zu erhöhen. Vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 13/1311, S. 2, 9. In Anwendung dieser Grundsätze nimmt das Rechnungsprüfungsamt eine Verwaltungstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW wahr.
1 GO NRW haben die kreisfreien Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte eine örtliche Rechnungsprüfung (Rechnungsprüfungsamt) einzurichten. Die übrigen Gemeinden sollen sie einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Nutzen stehen. Die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung ist weder der Legislative noch der Judikative zuzurechnen, sondern erfolgt in Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe, die durch den Aufgabenkatalog in § 103 GO NRW und § 59 Abs. 3 Satz 2 GO NRW konkret ausgestaltet ist. Dass das Rechnungsprüfungsamt hierbei verwaltungsinterne Kontrollfunktionen und auch Vorbereitungstätigkeiten für den Rechnungsprüfungsausschuss wahrnimmt, steht dem weit auszulegenden Begriff der Verwaltungstätigkeit nicht entgegen. Denn
den oben dargelegten Maßstäben umfasst der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes auch verwaltungsinterne Tätigkeiten und das Rechnungsprüfungsamt ist - auch wenn es nicht der Geschäftsverteilungsbefugnis des Bürgermeisters unterliegt (§ 62 GO NRW) - eine gemeindliche Dienststelle, die
3 Satz 1 GO NRW von einem Beamten geleitet werden muss und die ihr vom Gesetz und vom Rat zugewiesenen Verwaltungstätigkeiten wahrnimmt. cc) Die kommunalen Rechnungsprüfungsämter sind bei ihrer (originären) Aufgabenerfüllung auch nicht wie der Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter
2 Satz 2 IFG NRW von den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung, da die kommunalen Rechnungsprüfungsämter gerade nicht neben dem Landesrechnungshof und den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern aufgeführt sind. Auf die kommunalen Rechnungsprüfungsämter ist diese Vorschrift auch nicht entsprechend anwendbar. Das folgt aus der unterschiedlichen rechtlichen Stellung und Funktion dieser Einrichtungen.
1 der Landesverfassung NRW und §§ 1 und 5 des Gesetzes über den Landesrechungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG) ist der Landesrechnungshof ein unabhängiges Organ der Finanzkontrolle und seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit. Diese Sonderstellung schließt sowohl die sachliche als auch die persönliche Unabhängigkeit ein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder des Landesrechnungshofs frei von Weisungen und Einflussnahmen seitens der Exekutive, dem Parlament und auch der Öffentlichkeit ihrer Kontrollfunktion
gehen können. Aufgrund dieser unabhängigen Stellung sind der Landesrechnungshof und die ihm
geordneten Staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Rahmen ihrer originären Aufgabenerfüllung von der Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen. Vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 13/1311, S. 10. Hätte die Öffentlichkeit im Rahmen der originären Tätigkeit des Landesrechnungshofs ein Einsichtsrecht in dessen Unterlagen, könnte zumindest mittelbar z.B. durch öffentlichen Druck Einflussnahme auf dessen Mitglieder ausgeübt werden. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW dient damit - ebenso wie es bei der rechtsprechenden Tätigkeit der Gerichte der Fall ist - gerade der Sicherstellung des Status der richterlichen Unabhängigkeit. Eine derartige Stellung haben die Prüfer der kommunalen Rechnungsprüfungsämter nicht inne. Zwar haben diese innerhalb der Gemeindeverwaltung eine Sonderstellung, da sie
1 Satz 2 GO NRW von fachlichen Weisungen frei sind. Jedoch ist die örtliche Rechnungsprüfung
Satz 1 dieser Regelung dem Rat unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Ferner ist der Bürgermeister gemäß § 73 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 LBG NRW Dienstvorgesetzter des Leiters des kommunalen Rechnungsprüfungsamtes und der Prüfer, auch wenn die Bestellung und Abberufung dieser Bediensteten
1 Buchst. q und § 104 Abs. 2 Satz 1 GO NRW in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates fällt. Insgesamt lässt sich die persönliche Stellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes und der Prüfer nicht mit der durch richterliche Unabhängigkeit geprägten Stellung der Mitglieder des Landesrechnungshofs vergleichen. Darüber hinaus bestehen auch organisatorische Unterschiede. Der Landesrechnungshof und die ihm
geordneten Staatlichen Rechnungsprüfungsämter nehmen eine externe Kontrolle wahr. Der Landesrechnungshof ist
1 der Landesverfassung NRW und § 1 Abs. 1 Satz 1 LRHG eine selbständige oberste Landesbehörde. Er steht damit im Behördenaufbau auf derselben Stufe wie die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Landesministerien (vgl. § 3 LOG NRW). Aufgrund der engen Anbindung der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter an den Landesrechnungshof und um die Unabhängigkeit dieser Institution insgesamt zu gewährleisten, sind diese in die Regelung einbezogen worden. Vgl. Haurand/Stollmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: April 2003, § 2 Anm. 2. Die kommunalen Rechnungsprüfungsämter sind hingegen organisatorisch und von der Zielrichtung ihrer Kontrolltätigkeit her nicht mit dem Landesrechnungshof und den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern vergleichbar. Als Dienststelle innerhalb der Behörde nehmen sie lediglich eine behördeninterne Kontrolle
Maßgabe der Gemeindeordnung wahr. In diesem Zusammenhang zeigt auch die Gesetzesbegründung zu der Regelung des § 96 Abs. 2 Satz 2 GO NRW in der Fassung des am
dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht von dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen sein sollen.
2 Satz 2 GO NRW ist der Jahresabschluss öffentlich bekannt zu machen. In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt, dass diese Vorschrift die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes unberührt lässt. Vgl. Gesetzesbegründung Nr. 10.22.2 zu § 96 Abs. 2 GO NRW, LT-Drucks. 13/5567, S. 195. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes sich auch auf die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden weiteren Unterlagen und damit grundsätzlich auch auf die der örtlichen Rechnungsprüfung erstreckt. b) Bei den hier in Rede stehenden Prüfberichten des Rechnungsprüfungsamtes, auf die die Schlussberichte über die Prüfung der Jahresrechnungen 2002 und 2003 Bezug nehmen, handelt es sich um Informationen
Satz 1 IFG NRW, die in Schriftform vorliegen und im dienstlichen Zusammenhang erlangt bzw. erstellt wurden. 2. Die von dem Kläger begehrte Einsicht in die Prüfberichte
dem Informationsfreiheitsgesetz ist auch nicht durch speziellere Rechtsvorschriften ausgeschlossen.
2 Satz 1 IFG NRW treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Bereits die Formulierung "soweit" zeigt, dass jedenfalls nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom
2 Satz 2 GO NRW i.V.m. den §§ 7 Abs. 2 Buchstabe i, 29 der Geschäftsordnung für den Rat, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen vom
haltig beeinträchtigt werden oder sogar dessen Tätigkeit insgesamt in Frage gestellt sein könnte, ist
Auffassung des Senats nicht zu erwarten. Eher dürfte die Bedeutung der Prüfberichte und damit auch das Gewicht der Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes steigen, wenn die Ergebnisse der Prüfungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können. Dem Informationsanspruch des Klägers stehen auch die in den §§ 6 , 8 , 9 und 7 IFG NRW benannten Ausschlusstatbestände nicht entgegen. a) Anhaltspunkte dafür, dass
a), der Verfahrensbeeinträchtigung (Satz 1 Buchst. b), der Betroffenheit anderer öffentlicher Stellen (Satz 1 Buchst.
Satz 1 dieser Regelung ist der Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Geschäftsgeheimnisse in diesem Sinne betreffen den kaufmännischen Teil eines Gewerbebetriebes, der nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und mit Blick auf die berechtigten wirtschaftlichen Interessen
dem Willen des Unternehmers geheim gehalten werden sollen. Hierzu zählen Preiskalkulationen, Bezugsquellen, Ertragslage, Kreditwürdigkeit, Geschäftsverbindungen, Marktstrategien sowie Kundenlisten. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2005 - 8 B 940/05 -, m.w.N.; Haurand/Stollmann, a.a.O., § 8 Anm. 1; Stollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW, NWVBl. 2002, 216
Satz 5 IFG NRW auch eine öffentliche Stelle Betroffener sein, indes handelt es sich
den vorgenannten Grundsätzen bei den Prüfberichten des Rechnungsprüfungsamtes selbst nicht um solche Geschäftsgeheimnisse. Es ist auch seitens des Beklagten über einen allgemeinen Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit hinaus nicht substantiiert vorgetragen worden, dass in den hier in Rede stehenden Prüfberichten schützenswerte Geschäftsgeheimnisse von Drittfirmen oder der Abfallwirtschaftsbetriebe konkret enthalten sind, die dem vom Kläger geltend gemachten Informationsanspruch dem Grunde
entgegenstehen und denen nicht ggf. durch eine Schwärzung der entsprechenden Passagen in den Unterlagen Rechnung getragen werden könnte. Abgesehen davon sind durch die öffentlichen Sitzungen des Werksausschusses der Abfallwirtschaftsbetriebe, die entsprechenden Veröffentlichungen im Amtsblatt der Stadt und auch durch das Ratsinformationssystem der Stadt im Internet, die Jahresabschlussergebnisse und u.a. auch der Wirtschaftsplan der Abfallwirtschaftbetriebe mit sämtlichen Angaben zu den Umsatzerlösen, der Ertragssituation, den einzelnen Material- und Personalaufwendungen, Zinsen, Darlehenstilgungen, Vermögensbestand etc. allgemein zugänglich. Auch ist ein etwaiger (wettbewerbsrelevanter) wirtschaftlicher Schaden durch die Einsichtnahme in die Prüfberichte nicht ersichtlich, da die Abfallwirtschaftsbetriebe als eigenbetriebsähnlich geführte Einrichtung gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 GO NRW keiner wirtschaftlichen - mithin auf Gewinnerzielung gerichteten - Betätigung
gehen und sich
Maßgabe der einschlägigen Satzungen und Entgeltordnungen nur kostendeckend über das Gebührenaufkommen finanzieren (vgl. § 5 Abs. 4 KAG NRW). c) Ferner ist der Informationsanspruch des Klägers nicht
Es ist weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst - insbesondere aus den zur Gerichtsakte gereichten Inhaltsverzeichnissen der Prüfberichte - ersichtlich, dass die vom Kläger begehrten Berichte entsprechende personenbezogene Daten enthalten. d) Der vom Kläger begehrten Einsichtnahme in die Prüfberichte steht auch § 7 IFG NRW nicht entgegen. Die den Schutz des Entscheidungsprozesses und die Entscheidungsvorbereitung betreffenden Regelungen des § 7 Abs. 1 und 2 IFG NRW schließen den Zugang zu den Prüfberichten nicht (mehr) aus, da die Verfahren der örtlichen Rechnungsprüfung durch die Entscheidungen des Rates vom 10. Dezember 2003 und 14. Juli 2004 über die Jahresrechnungen 2002 und 2003 sowie über die Entlastung des Beklagten formell ihren Abschluss gefunden haben.
3 Satz 1 IFG NRW sind diese Informationen damit zugänglich zu machen.
Abschluss dieses Entscheidungsfindungsprozesses besteht grundsätzlich kein Bedürfnis mehr an einer Geheimhaltung. Dies wird durch Abs. 3 Satz 1 klargestellt, wonach die gemäß Abs. 1 vorenthaltenen Informationen
Abschluss des Verfahrens zugänglich zu machen sind. Die einzige Ausnahme hiervon sieht Abs. 3 Satz 2 für Protokolle vertraulicher Beratungen vor, die dauerhaft dem öffentlichen Zugriff entzogen werden. Mit dieser Regelung soll bei vertraulichen Beratungen ebenfalls der Prozess der Entscheidungsfindung geschützt werden. Hiermit soll ausgeschlossen werden, dass der Ablauf von vertraulichen Beratungen, die einzelnen von den Gremiumsmitgliedern bezogenen Positionen und Wortbeiträge sowie ihr Abstimmungsverhalten von der Öffentlichkeit
vollzogen werden können. Dies dient letztlich dazu, dass in vertraulichen Beratungen in einer Atmosphäre der Offenheit und ohne von außen hineingetragene Interessenkollisionen ein allein an der Sache orientierter Austausch von Argumenten sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen können und auch für die Zukunft weiterhin gewährleistet sind. Der Gesetzgeber hat sich insoweit bei der Abwägung zwischen dem Schutz der Entscheidungsfindung einerseits und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit andererseits dazu entschieden, dass bei Protokollen vertraulichen Inhalts lediglich das Beratungsergebnis, also die Entscheidung, mitgeteilt wird. Ausgehend von diesem Verständnis des § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW sind die in Rede stehenden Prüfberichte des Rechnungsprüfungsamtes nicht von dieser Regelung umfasst. Insbesondere können die Prüfberichte nicht als "protokollnahe" Unterlagen angesehen werden. Eine solche Qualität entfalten Unterlagen erst, wenn das Protokoll auf sie Bezug nimmt und sich aus dem Inhalt dieser Unterlagen der Entscheidungsfindungsprozess des jeweiligen Gremiums konkret
vollziehen lässt. Bei den Prüfberichten des Rechnungsprüfungsamtes handelt es sich hingegen nur um eine Arbeits- und Beratungsgrundlage des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rates. Ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Inhaltsverzeichnisse dieser Prüfberichte beinhalten diese lediglich einen vom Rechnungsprüfungsamt aufbereiteten Sachverhalt, der im Wesentlichen die Betriebsergebnisse, eine Kostenaufstellung und den Finanzbedarf der Abfallwirtschaftsbetriebe umfasst. Hierbei handelt es sich um eine Darstellung festgestellter finanztechnischer Fakten, die keinerlei Rückschluss auf den Prozess der Entscheidungsfindung im Rechnungsprüfungsausschuss oder im Rat ermöglichen. Auf der Grundlage dieser Prüfberichte kann nicht
vollzogen werden, welches Gremiumsmitglied im Rahmen der Entscheidungsfindung welche Position vertreten hat, so dass der Schutzzweck der Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG NRW nicht eingreift und eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung nicht geboten ist. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die mit dem Informationsfreiheitsgesetz verfolgten Regelungsziele. Das althergebrachte Amtsgeheimnis hat durch das Informationsfreiheitsgesetz eine neue Ausgestaltung erfahren. Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll dem Bedürfnis der Gesellschaft
Informationen und dem Transparenzgebot der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen werden. Es soll ein umfassender verfahrensunabhängiger Anspruch auf Informationszugang, ausgestaltet als eigenständiger Anspruch für jede natürliche Person eröffnet werden. Nicht nur die Transparenz des behördlichen Handelns soll durch den Zugang zu Informationen erhöht werden, sondern auch die
vollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrunde liegenden politischen Beschlüsse. Die Einführung des Informationszugangsrechts bezweckt auch, die Mitsprachemöglichkeit der Öffentlichkeit in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe dadurch zu optimieren, dass ihnen eine verbesserte Argumentationsgrundlage an die Hand gegeben wird. Entsprechend der Bedeutung des Informationszugangsanspruchs sind die Ausnahmeklauseln "eng" zu verstehen. Vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 13/1311, S.
hinein dadurch entstanden, dass das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Kommunale Finanzmanagementgesetz NRW die Regelung des § 101 Abs. 3 Satz 2 GO NRW aufgehoben hat, die entsprechende Bestimmungen zur Einsichtnahme in den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses enthielt. Denn der Gesetzgeber hat diese Regelung gerade in Kenntnis der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes und ohne Übergangsregelung aufgehoben. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes insoweit nicht durch die hier einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung begrenzt wird und sich auch auf die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden weiteren Unterlagen erstreckt, was - vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen - die Berichte der örtlichen Rechnungsprüfung mit einschließt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.