(2)Ginge man zugunsten der Beklagten hingegen davon aus, dass die Wortwahl lediglich die Einschätzung der taz wiedergebe, wäre diese Wertung zwar ebenfalls herabsetzend. Da es sich insoweit um eine Meinungsäußerung handeln würde, wäre nach dieser Deutungsvariante ein Unterlassungsanspruch im Ergebnis nicht gegeben. Auch die in dieser Deutungsvariante geäußerte Meinung der Beklagten, die Praxis der Ausländerbehörde der Klägerin sei rassistisch, setzt zwar den Ruf der Klägerin herab. Eine gemäß § 823 I BGB i.V.m. § 1004 I BGB analog, § 823 II BGB i.V.m. § 185 ff. StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen jedoch nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG NJW 1999, 1322 , 1324; Palandt-Thomas, BGB, 65. Auflage 2006, § 823 Rz. 189 b). Werturteile sind demnach von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 I 1 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich, unzulässig ist aber "Schmähkritik", d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG NJW 1995, 3303 , 3304; BGH Urt. v. 10.11.1994, I ZR 216/92 , www.jurisweb.de S. 6 = NJW-RR 1995, 301 ff; BGH NJW 2000, 1036 , 1038; BGH NJW 2005, 279 , 283; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 91; Burkhardt in: Wenzel, a.a.O. Kap. 5 Rz. 97 f). Nach diesen Grundsätzen liegt Schmähkritik nicht vor, weil sich der Artikel der Beklagten mit der Stellung des Integrationsbeauftragten und seiner angeblichen "Degradierung" und den Gründen hierfür auseinandersetzt und damit Sachbezug hat. Bei der dann gebotenen Abwägung zwischen dem der Klägerin nur eingeschränkt zustehenden Ehrschutz und der Pressefreiheit der Beklagten fällt die Abwägung zugunsten der Beklagten aus. Denn bei einer Äußerung im öffentlichen Meinungskampf bzw. in der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG NJW 1991, 95 , 96, = BVerfG Beschl. v. 26.06.1990, 1 BvR 1165/89 , www.jurisweb.de). Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 , 208, 212 = NJW 1958, 257 ; BVerfGE 61, 1 , 11= NJW 1983, 1415 ; vgl. auch BGH NJW 1993, 1845 , 1846). Deutet man die Äußerung so, dass die Verwendung der Adjektive nicht die Wortwahl des Zeugen X darstellt, sondern eine Wertung der taz begründet, enthält diese Wertung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht versteckt eine unwahre Tatsachenbehauptung. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Ehrschutz nicht nur auf eine Würdigung der offen aufgestellten Behauptungen beschränkt ist sondern sich ebenso auf die Äußerungen erstreckt, die im Gesamtzusammenhang offener Einzelaussagen versteckt zwischen den Zeilen stehen. Dabei sind der Einbeziehung solcher aus dem Gesamtzusammenhang gewonnenen Sinninterpretationen in die negatorische Betrachtung des Persönlichkeits- und Ehrschutzes durch Art. 5 Abs. 1 GG Grenzen jedoch gesetzt, der die freie Äußerung von Kritik insbesondere in Angelegenheiten gewährleistet, die wie hier die Öffentlichkeit in besonderem Maße interessieren müssen. Unzulässig wäre, eine im Interesse des Ehrschutzes vielleicht erwünschte, indessen mit Art. 5 GG nicht zu vereinbarende weite Sinninterpretation, die auf die bloße Möglichkeit abhebt, dass der Leser Zusammenhänge für versteckte Behauptungen herstellt, die der beanstandete Text nicht mit hinreichender Klarheit liefert (BGH NJW 80, 2801 ff und 2807 ff; NJW-RR 1994, 1242 ff; NJW 2000, 656 ff; OLG Köln NJW-RR 1998, 1175 ff; OLG München NJW-RR 1997, 724 ff). Insoweit kann eine einer offenen Behauptung entsprechende verdeckte Behauptung nur dann angenommen werden, wenn der Autor eine solche Schlussfolgerungen versteckt als eigene dem Leser unterbreitet. Dies kann hier nicht angenommen werden, weil die Kennzeichnung einer Praxis als rassistisch keine Schlussfolgerung auf einen konkreten Sachverhalt zulässt, der dem Beweise zugänglich wäre und in dem ein Betroffener allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder sonstigen ethnischen Gruppierung benachteiligt worden wäre.
- cc)Wenn - wie hier - im Ergebnis damit zwei Deutungsvarianten möglich sind, von denen die eine isoliert betrachtet, einen Unterlassungsanspruch begründen könnte, die andere jedoch nicht, ist ein Unterlassungsanspruch gegeben.
- aa)Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zu "IM-Sekretär" die sogenannte "Variantenlehre", nach der das Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit es gebietet, den Äußerer nur dann zu verurteilen, wenn bei mehreren in Frage kommenden Deutungen alle anderen dem Äußerer günstigeren Deutungen mit (überzeugenden/tragfähigen) Gründen vorher ausgeschlossen worden sind, bezogen auf Unterlassungsansprüche aufgegeben (Helle, "Variantenlehre" und Mehrdeutigkeit der verletzenden Äußerung, AfP 2006, 110, 111). Das BVerfG hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass im Falle einer Äußerung, die mehrere Deutungsvarianten zulässt, kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund besteht, von einer Verurteilung zum Unterlassen abzusehen, wenn der Äußernde nicht bereit sei, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben. Dem Äußernden stehe es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und - wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine Aussage verstehe (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, 1 BvR 1696/98 , www.jurisweb.de Rz. 35 = AfP 2005, 544 ). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Eine Einschränkung der Pressefreiheit, wie sie die Beklagte anscheinend im Hinblick darauf befürchtet, dass kritische Äußerungen untersagt werden könnten, weil eine vom Redakteur nicht vorhergesehene und nicht intendierte Deutungsvariante eine Ehrverletzung enthalten könnte, ist nicht zu erwarten. Denn zum einen kann eine Mehrdeutigkeit nur angenommen werden, wenn die Aussage nach Anwendung der von der Rechtsprechung aufgestellten allgemeinen Auslegungsgrundsätze unter Ausschluss entfernt liegender Deutungen mehrdeutig bleibt. Zudem kann der sich Äußernde eine auf Unterlassung zielende Verurteilung vermeiden, indem er eine ernsthafte Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (BVerfG, a.a.O. Rz. 35). Hält er hingegen an der mehrdeutigen Äußerung fest, sei es, dass er die Mehrdeutigkeit nicht als gegeben ansieht, sei es, weil diese Mehrdeutigkeit sogar beabsichtigt war, ist er nicht schutzwürdig. Ausgehend hiervon besteht kein berechtigtes Interesse der Beklagten daran, die inkriminierte Äußerung wiederholen zu dürfen, nur weil eine - grammatikalisch vielleicht näher liegende - Auslegungsvariante einen Unterlassungsanspruch nicht begründen würde. Denn es ist der Beklagten unbenommen, auch in Zukunft mitzuteilen, dass der Zeuge X die Praxis der Ausländerbehörde der Stadt Y vielfach kritisiert hat und in diesem Zusammenhang ihre Meinung zu äußern, dass sie, die Beklagte, die Praxis der Ausländerbehörde für rigide und rassistisch halte. Sie muss jedoch Formulierungen vermeiden, die - wie die angegriffene Formulierung - die Deutung offen lassen, der Zeuge X habe das Wort "rassistisch" bei seiner Kritik verwendet. Entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten steht der Anwendbarkeit der in der Entscheidung "IM-Sekretär" entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht entgegen, dass es im Fall "IM-Sekretär" um die Ansprüche einer natürlichen Person ging, es sich bei der Klägerin jedoch um eine juristische Person handelt. Denn das BVerfG begründet sein Abrücken von der "Variantenlehre" im Fall mehrdeutiger Äußerungen damit, dass ein gleicher Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses bei gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen nicht besteht, weil der Äußernde, wie bereits dargelegt, die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken (BVerfG, a.a.O., Rz. 34). Dies gilt unabhängig davon, ob der von der Äußerung Betroffene eine natürliche Person ist, der unmittelbar die Rechte aus Art. 2 I GG zustehen, oder ob es sich um eine Gebietskörperschaft handelt, die nur im Zusammenhang mit ihren öffentlichen Aufgaben Ehrschutz genießt. Denn in beiden Fällen ist ein berechtigtes Interesse des sich Äußernden, an der mehrdeutigen Äußerung in Kenntnis einer möglichen, ehrverletzenden Deutungsvariante festzuhalten, nicht ersichtlich.
- b)Die Klägerin hat gegen die Beklagte hingegen keinen Anspruch darauf, auch die Verwendung des Wortes "rigide" im Zusammenhang mit der von dem Zeugen X geäußerten Kritik zu unterlassen. Wie bereits dargelegt, ist die beanstandete Äußerung zwar mehrdeutig, weil nach einer nicht auszuschließenden Deutungsvariante der Eindruck erweckt wird, der Zeuge X habe im Zusammenhang mit seiner Kritik die Adjektive "rigide" und "rassistisch" verwendet. Insoweit kann jedoch dahinstehen, ob der Zeuge X die Praxis der Ausländerbehörde der Klägerin auch als "rigide" bezeichnet hat. Denn im konkreten Fall läge keine Ehrverletzung der Klägerin vor, wenn diese Behauptung unzutreffend wäre. Unbestritten hat der Zeuge X in seiner Eigenschaft als Integrationsbeauftragter die Praxis der Ausländerbehörden der Klägerin wiederholt und auch massiv kritisiert. Die angebliche Bezeichnung der Praxis als "rigide" und damit "starr" den Buchstaben des Gesetzes folgend, stellt demgegenüber keine Kritik dar, die schwerwiegender als die tatsächlich durch den Integrationsbeauftragten geäußerte Kritik und deswegen geeignet wäre, das Ansehen der Klägerin in einem weiteren Maße zu beeinträchtigen. Dafür, dass dies letztlich auch die Klägerin so sieht, spricht, dass sie, wie sich aus ihrer gesamten Begründung ergibt, die Ehrverletzung aus der Bezeichnung der Praxis als "rassistisch" ableitet und der Verwendung des Wortes "rigide" keine eigenständige Bedeutung beimisst. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 , 97 I ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die beanstandete Verwendung des Wortes "rassistisch" ungleich schwerer wiegt, als die nicht zu beanstandende Verwendung des Wortes "rigide". Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 , 711 ZPO. Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO). Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/118134.html Kommentare