Ver-säumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom
prüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen
prüfungsverfahrens und des Be-schwerdeverfahrens - einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung und des Verfahrens
1 Satz 3 GWB - sowie die der Antrags-gegnerin und den Beigeladenen in diesen Verfahren entstandenen Auf-wendungen und außergerichtlichen Kosten hat die Antragstellerin zu tra-gen. Im Übrigen findet eine Erstattung von Aufwendungen und außerge-richtlichen Kosten nicht statt. Der Gegenstandswert beträgt bis zu 16.000 €. Gründe (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) A. Der Antragsgegner schrieb die Leistungen der Gebäude-, Inventar- und Wohngebäudeversicherung für 42 Gebäude in seinem Kreisgebiet europaweit aus.
Auftragsgegenstand unter Ziffern II.1.10 der Vergabebekanntmachung sollten Nebenangebote/Alternativangebote berücksichtigt werden. Im Abschnitt III, "Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen" war unter Ziffern III.1.3) und III.2.1.1) sowie III.3.1) angegeben: III.1.3): Rechtsform, die eine Bietergemeinschaft von Bauunternehmern, Lieferanten und Dienstleistern, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss: Die Bietergemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch, sie hat einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen. .... III.2.1.1): Rechtslage - Geforderte
weise: Zulassung gem. §§ 5 ff VAG. .... III.3.1): Die Dienstleistungserbringung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: Ja. §§ 5 ff VAG. Als Zuschlagskriterien waren im Abschnitt "IV: Verfahren" unter Ziffern IV.2) folgende Kriterien benannt, wobei sich aus Ziffer 1.9 "Zuschlagskriterien" der Besonderen Ausschreibungsbedingungen ergab, dass die beiden letzten Zuschlagskriterien bei Nebenangeboten in die Wertung einfließen sollten: IV.2) Das wirtschaftlich günstigstes Angebot. Bezüglich der
stehenden Kriterien: 1: Preis/Prämienhöhe, 2: Präsenz/Betreuung, 3: Schadensregulierung, 4: Deckungsumfang, 5: Zusatzleistungen. In der Reihenfolge ihrer Priorität: Ja. Der Antragsgegner erhielt insgesamt von vier Bietern Angebote. Die Antragstellerin und der Beigeladene zu 1 reichten jeweils ein Haupt- und ein Nebenangebot ein. Der Beigeladene zu 2 gab ein Hauptangebot ab.
der Angebotswertung nahm der Beigeladene zu 1 mit seinem Nebenangebot den ersten Rang - gefolgt von dem Angebot des Beigeladenen zu 2 auf Rang 2 - und mit seinem Hauptangebot den fünften Rang ein. Gegen den beabsichtigten Zuschlag hat die Antragstellerin, die mit ihren Angeboten Rang 3 (Nebenangebot) und Rang 4 (Hauptangebot) belegte, ein
prüfungsverfahren angestrengt und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Angebote des Beigeladenen zu 1 und das Angebot des Beigeladenen zu 2 auszuschließen und eine Neubewertung der übrigen Angebote anzuordnen. Das Angebot des vierten Bieters wurde aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. In einem Telefonat am
prüfung der Zuschlagsentscheidung. Die Vergabekammer hat dem
prüfungsantrag teilweise entsprochen und den Antragsgegner mit Beschluss vom 5. Oktober 2005, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 7.Oktober 2005, verpflichtet, die Angebote mit Ausnahme der Angebote des Beigeladenen zu 1 erneut zu werten. Die Angebote des Beigeladenen zu 1 seien wegen unzulässiger Änderung der Verdingungsunterlagen von der Wertung auszunehmen. Dagegen wenden sich die Antragstellerin und der Beigeladene zu 1 mit ihren sofortigen Beschwerden. Der Beigeladene zu 1 hat gegen den Beschluss der Vergabekammer sofortige Beschwerde eingelegt, soweit der Antragsgegner verpflichtet wurde, seine Angebote auszuschliessen und eine neue Wertung angeordnet wurde. Gegen die teilweise Ablehnung des
prüfungsantrags (kein Ausschluss des Angebotes des Beigeladenen zu 2) hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Daneben hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. November 2005 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag
1 Satz 3 GWB zur Gewährung des effektiven Rechtsschutzes der Antragstellerin mit dem Hinweis darauf verlängert, dass der Antragstellerin wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde voraussichtlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Die Antragstellerin beantragt, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, den Beschluss der Vergabekammer aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, neben den Angeboten des Beigeladenen zu 1 auch das Angebot des Beigeladenen zu 2 auszuschliessen und eine Neubewertung der verbliebenen Angebote
der Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats anzuordnen. Der Beigeladene zu 1 beantragt, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Im Hinblick auf die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde und die Beschwerde der Antragstellerin beantragt der Beigeladene zu 1, den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 5. Oktober 2005, VK 19/05 , aufzuheben, soweit dem Antragsgegner aufgegeben worden sei, die Angebote der Bieter mit Ausnahme der Angebote der Beigeladenen zu 1 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu werten, und den
prüfungsantrag der Antragstellerin vom
der Rechtsprechung auch die Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax und die Kontrolle des Fax-Sendeberichtes (BGH NJW 1994, 329 ; VersR 96, 778 ). Beide Tätigkeiten hatte Rechtsanwalt Dr. A... im Streitfall der seit dem Jahr 2002 fertig ausgebildeten und ihm als zuverlässig bekannten Rechtsanwaltsfachangestellten E. am 20. Oktober 2005 übertragen. Mit Anlagen hatte die zu übersendende Beschwerdeschrift einen Umfang von 76 Seiten, darunter die von Rechtsanwalt Dr. A... unterzeichnete Seite 25 des Beschwerdeschriftsatzes. Frau E. hat das gesamte Konvolut in das Faxgerät des Rechtsanwaltsbüros zum Versenden eingelegt und die Fax-Nummer des OLG Düsseldorf gewählt, bei der anschließenden Kontrolle des Sendeberichtes jedoch übersehen, dass tatsächlich nur 75 Seiten an das Gericht übermittelt worden waren. Ein solches Versehen war ihr bis dahin bei der Ausübung ihres Berufes noch nicht unterlaufen. Ebenso wenig ist der Antragstellerin anzulasten, dass jenes Versehen nicht schon im Zuge der telefonischen
frage des Mitarbeiters T. am
prüfungsverfahren tritt diese als gewillkürte Vertreterin des Bieterkonsortiums auf. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. 1. a) Allerdings ist der
prüfungsantrag - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - zulässig, soweit die Antragstellerin gerügt hat, der Antragsgegner habe in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen für Nebenangebote nicht festgelegt.
3 Satz 1 GWB ist der
prüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Die Antragstellerin hat die Rüge unverzüglich erhoben. Die Rüge setzt
3 GWB weder eine Schriftform voraus, noch ist sie ausdrücklich als Rüge zu bezeichnen. Sie muss lediglich erkennen lassen, dass der Bieter ein bestimmtes, näher zu bezeichnendes Verhalten als vergaberechtswidrig tadelt und Abhilfe erwartet. Unstreitig hat die Antragstellerin den vermeintlichen Vergabefehler bereits in der ersten Hälfte des Juli 2005 erkannt. Sie hat die Rüge zwar schriftlich erst mit Schreiben vom
dem Telefonat eine Korrekturmitteilung erstellt. b) Hinsichtlich der weiteren Rügen, insbesondere aus § 7 Nr. 6 VOL/A, ist der
prüfungsantrag ebenfalls zulässig. Eine Verletzung der Rügeobliegenheit ist nicht festzustellen. Dem Antragsteller obliegt
3 Satz 2 GWB nur die Rüge der in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht erkannten Vergaberechtsverstöße. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.8.2000, Verg 9/00 ; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.9.2000- 5 Verg 1/00 ), entsteht keine gesonderte Rügeobliegenheit, wenn der Antragsteller erst im Laufe des
prüfungsverfahrens einen Vergaberechtsverstoß erkennt. Die Antragstellerin hat den beabsichtigten Zuschlag auf das Nebenangebot des Beigeladenen zu 1 mit Schreiben vom 30. August 2005 beanstandet. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin anwaltlich noch nicht vertreten, weshalb sie den vermeintlichen Verstoß gegen § 7 Nr.6 VOL/A, der in der Teilnahme des Beigeladenen zu 1 am Vergabeverfahren zu sehen sein kann, noch nicht erkannt haben will. Dies ist der Antragstellerin nicht zu widerlegen. Das gilt auch für die weiteren im Laufe des
prüfungsverfahrens von der Antragstellerin erhobenen Rügen. 2. Die Antragstellerin kann die mit ihrem
prüfungsantrag begehrte Neuwertung der Angebote unter Einschluss ihres Angebotes und unter Ausschluss der Angebote des Beigeladenen zu 1 und des Angebots des Beigeladenen zu 2 nicht erreichen. Sie wird weder durch den unterlassenen Ausschluss der Konkurrenzangebote, noch durch eine ungerechtfertigte Bewertung des eigenen Angebotes und des Nebenangebotes des Beigeladenen zu 1 in ihren Bieterrechten verletzt. Entgegen der insoweit geäußerten Bedenken des Antragsgegners war das an Platz 3 der Bieterrangliste liegende Nebenangebot der Antragstellerin nicht von der Wertung auszunehmen mit der Folge, dass nur das an Platz 4 der Rangliste liegende Hauptangebot der Antragstellerin zu werten gewesen wäre.
1 Abs. 2 lit. c) VOL/A können Nebenangebote, die nicht auf besonderer Anlage gemacht worden oder als solche nicht deutlich gekennzeichnet sind (§ 21 Nr. 2 VOL/A), ausgeschlossen werden. Die zweite formelle Voraussetzung des § 21 Nr. 2 VOL/A ist erfüllt. Das Angebot ist als Nebenangebot deutlich gekennzeichnet gewesen. Die Anlageblätter waren mit den Kennzeichnungen "N1 bis N8" versehen. Im Begleitschreiben zu ihrem Angebot vom 8. August 2005 wies die Antragstellerin ferner daraufhin, dass das Nebenangebot den Leistungs- und Deckungsumfang des Hauptangebots
Anlagen H1 bis H3 und der Anlagen H5 und H6 zur örtlichen Betreuung und Schadenregulierung sowie den Inhalt der gesonderten Anlagen (N1: Darstellung Kommunales Risk-Management; N3-N8: Leistungen des "Kommunalen Risk-Managements") umfassen sollte und die Prämien für das Nebenangebot der Anlage N 2 zu entnehmen seien. Die von § 21 Nr. 2 VOL/A verlangte körperliche Trennung des Hauptangebots vom Nebenangebot - die erste Voraussetzung - ist ebenfalls gegeben. Das Nebenangebot der Antragstellerin bestand in erster Linie aus den Anlageblättern N1 bis N8 sowie - dies zeigt die Bezugnahme auf diese im Begleitschreiben der Antragstellerin - aus den Anlageblättern H1 bis H3 sowie H5 und H6. Die zuletzt genannten Blätter mussten nicht ein zweites Mal mit dem Nebenangebot eingereicht werden, da sie dem Nebenangebot gedanklich und körperlich ohne weiteres zugeordnet werden konnten. Unterstellt man, die erste formelle Voraussetzung läge hier nicht vor, hätte dies außerdem den Ausschluss des Angebots nicht zwingend zur Folge. Der Ausschluss eines die formellen Anforderungen des § 21 Nr. 2 VOL/A nicht erfüllenden Nebenangebotes steht
1 Abs. 2 VOL/A im Ermessen des Auftraggebers. Die Vorschrift dient sowohl der Erleichterung der Tätigkeit des Auftraggebers bei der Angebotsöffnung und -wertung als auch der Wahrung der Transparenz des Wettbewerbs. Für eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Bezugnahme auf die Anlagenblätter H1 bis H3 und H5 und H6 als Teil des Nebenangebots sind keine Anhaltspunkte vorhanden, da die Bezugnahmen offen gelegt waren. Bei bestimmungsgemäßer Ausübung des Ermessens mußte das Nebenangebot vom Antragsgegner nicht ausgeschlossen werden. Tatsächlich ist es aus formellen Gründen auch nicht ausgeschlossen worden.
oben sind herauszustellen. Aus der Sicht des verständigen Bieters war damit hinreichend bestimmt und klar die einzige Mindestanforderung bzw. Bedingung, die die Nebenangebote zu erfüllen hatten, festgelegt: Der Deckungsumfang des Hauptangebots (Leistungen in Schadensfällen) durfte vom Nebenangebot nicht unterschritten werden. Damit war negativ umschrieben, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenangebot dem Hauptangebot gleichwertig war. Der Festschreibung weiterer von den kaufmännischen Nebenangeboten zu erfüllender Mindestanforderungen bedurfte es nicht. Die Nebenangebote konnten Änderungen in allen anderen Bereichen des Angebots aufweisen, etwa einen Rabatt bei den Prämien, eine Aufnahme von Zusatzleistungen (vgl. Ziff.1.7 der Besonderen Ausschreibungsbedingungen), oder Änderungen bei den Schadensregulierungs- und Betreuungsleistungen
Ziffer 2.2.1 und 2.2.
1 Abs. 2 VOL/A sind im Vergabeverfahren wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen. Beim Verstoß einer Gemeinde gegen § 107 GO NRW, § 53 Abs. 1 KrO NRW kann die den Wettbewerb verfälschende Unlauterkeit darin bestehen, dass eine Gemeinde oder ihr Beteiligungsunternehmen sich an einem Vergabeverfahren beteiligt, das ihr
den kommunalwirtschaftsrechtlichen Einschränkungen
der Gemeindeordnung verschlossen ist, und sie darin von einem öffentlichen Auftraggeber noch gefördert wird, indem sie den Zuschlag erhalten soll. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Januar 2000, Verg 3/99 ( NZBau 2000, 155 - "Awista"), entschieden, dass § 107 Abs. 1, 3 GO NRW - ebenso wie § 97 Abs.1 GWB und § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A - eine wettbewerbsregelnde Funktion hat, nämlich das "Ob" des Wettbewerbs regelt. Eine Gemeinde darf sich
1 GO NRW zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur wirtschaftlich betätigen, wenn vor allem ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert und die Betätigung
Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht. Die Vorschrift dient nicht nur dem Schutz der Gemeinde vor den mit einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Risiken, sondern auch dem Schutz privater Dritter vor einer wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden (vgl. Senat, NZBau 2002, 626 , 630 f. - DAR; OVG Münster, Beschl. v.13.8.2003, Az. 15 B 1137/03 , NVWZ 2003, 1520 , 1521 f.; Beschl. v.12.10.2004, 15 B 1873/04 und 15 B 1889/04 , NZBau 2005, 167 ). Der Drittschutz der Vorschrift erstreckt sich auch auf solche Wettbewerber, die nicht im Gebiet der sich wirtschaftlich betätigenden Gemeinde ansässig sind, wenn das Wettbewerbsverhältnis jedenfalls im Geltungsbereich der nordrheinwestfälischen Gemeindeordnung besteht. Zwar wird die geographische Reichweite der rechtlichen Beschränkung einer wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden
Senat NZBau 2002, 626 , 632 f.; OVG Münster NZBau 2005, 167 , 168 f.). Darüber muss hier jedoch nicht entschieden werden. Denn ein Verstoß gegen § 107 GO, § 53 Abs. 1 KrO NRW ist im Streitfall aus anderen Gründen zu verneinen. Der Beigeladene zu 1. unterliegt als Privatrechtssubjekt nicht unmittelbar den kommunalwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen
O NRW auch für die Kreise gelten. Der Beigeladene zu 1. ist wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 22 BGB (vgl. auch § 7 VAG). Die Mitgliedschaft beim Beigeladenen ist für die betreffenden Kommunen und kommunalen Einrichtungen selbst (unter ihnen befindet sich auch der Antragsgegner) keine wirtschaftliche Betätigung. Als wirtschaftliche Betätigung ist
1 S. 3 GO NRW der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art
auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Diese Voraussetzungen sind in der Person der Mitglieder des Beigeladenen zu
gefragte Versicherungsdienstleistung erkaufen. Die Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind nicht Anbieter oder Verteiler von Dienstleistungen oder Waren. Allerdings sind sie im vereinsrechtlichen Sinn Träger des Versicherungsvereins (wie auch des Beigeladenen zu 1.). Die Mitglieder lenken in der Mitgliederversammlung die Geschicke des Vereins (vgl. §§ 29 ,36 VAG, § 17 der Satzung des Beigeladenen zu 1.). Sie tragen das Geschäftsrisiko und haben durch Umlagen oder
schüsse für die Verluste des Vereins aufzukommen (vgl. § 19 , § 50 Abs. 1 VAG, § 21 Abs. 3 der Satzung des Beigeladenen zu 1.). Erwirtschaftet der Verein dagegen Überschüsse aus Beitragseinnahmen, sind diese an die Mitglieder auszuzahlen (vgl. § 38 VAG, § 21 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen zu 1.). Der Mitgliedstatus stellt jedoch nur eine spezifische rechtliche Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses dar, die darauf beruht, dass dem von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gewährten Versicherungsschutz - im Sinn tragender Elemente - die Gedanken der gegenseitigen Hilfe und der Risikoverteilung auf eine möglichst breite Mitgliederzahl innewohnen. Dagegen sind die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Rechtsbeziehungen - wie bei jedem Versicherungsverhältnis - in erster Linie durch das versicherungsrechtliche Austauschverhältnis, nicht aber davon geprägt, dass die Versicherungsnehmer durch einen Beitritt in der Form der Mitgliedschaft im (wirtschaftlichen) Verein eine eigenwirtschaftliche Betätigung suchen. Der Erwerb und die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft sind Nebenfolgen, die mit dem Abschluss und der weiteren Unterhaltung eines Versicherungsvertrages bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit - in der Regel notwendig - verbunden sind. Sie rechtfertigen es nicht, die wirtschaftliche Tätigkeit des Beigeladenen zu
Inventarversicherung und Gebäudeversicherung gesondert gefordert (vgl. Satz 2 der Ziffer 1.4 Beiträge und Rechnungsstellung der Besonderen Ausschreibungsbedingungen). Unter Ziffer 4 "Preisangebot" war verlangt, dass die Versicherungsbeiträge vom Versicherer in den beigefügten Angebotsvordruck einzutragen waren. Ferner ergab sich aus dem Formblatt "Angebot Gebäude- und Inventarversicherung (Jahresbeitrag)", dass in die letzte Spalte der "Gesamtjahresbeitrag (incl. Vst.)" einzutragen war. Soweit die Antragstellerin meint, die Angaben des Beigeladenen zu 1 seien unvollständig, weil sich aus § 21 Abs. 3 der Satzung des Beigeladenen zu 1 ergebe, dass die Mitglieder des Beigeladenen zu 1 in Verlustfällen zum
schuss verpflichtet seien und der
schuss durch einen prozentualen Beitrag zum Jahresbeitrag erhoben werde, ist dem nicht zu folgen. Der Beigeladene zu 1 hat weder in seinem Haupt- noch in seinem Nebenangebot unvollständige Preisangaben zur Gesamtjahresprämie gemacht, indem er jeweils den im Voraus zu entrichtenden Versicherungsbeitrag einschließlich der Versicherungssteuer pro Versicherungsjahr und Gebäudeobjekt in das Preisblatt eingetragen hat. Zwar fallen die bereits bestehende Mitgliedschaft bei dem Beigeladenen zu 1 und das noch zu begründende Versicherungsverhältnis beim Antragsgegner zusammen. Die Verdingungsunterlagen verlangten vom Beigeladenen zu 1 jedoch nicht die Angabe der Gesamtjahresprämie unter Einbeziehung der aus § 21 Abs. 3 der Satzung möglicherweise für den jeweiligen Abrechnungsverband zu erhebenden
schüsse. § 21 Abs. 3 der Satzung des Beigeladenen lautet wie folgt: Ergibt sich bei einem der Abrechungsverbände ein Verlust, so kann dieser zunächst aus dem Reservefonds (§ 22 der Satzung) gedeckt werden. Übersteigt der Verlust in einem Jahr 15.v.H. des Jahresbeitrages oder reicht der Reservefonds nicht aus, so ist der Verlust durch
schusserhebung spätestens zusammen mit dem nächsten Jahresbeitrag abzudecken, und zwar durch einen prozentualen Zuschlag zum Beitrag. Der Beigeladene zu 1 hat die Versicherungsjahresprämie, so wie gefordert, vollständig angegeben. Aus Sicht eines verständigen Bieters waren nur die im Voraus zu entrichtenden Prämien anzugeben. Keineswegs bedeutete die Angabe im Preisblatt "Versicherungsbeitrag incl. Versicherungssteuer" bzw. "Gesamtjahresbeitrag incl. Versicherungssteuer", dass der Beigeladene zu 1 auch etwaige künftig anfallende
schussbeiträge in die Kalkulation der Prämie einzubeziehen hatte. Bereits aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang des Satzes 1 (Die Versicherungsbeiträge werden am Jahresbeginn vorschüssig gezahlt.) der Ziffer 1.4 mit dem Satz 2 der Ziffer 1.4 (Die Versicherungsprämien sind für jedes Objekt
Inventarversicherung und Gebäudeversicherung gesondert auszuweisen) der Besonderen Ausschreibungsbedingungen konnte ein verständiger Bieter in der Lage des Beigeladenen zu 1 entnehmen, dass er lediglich die "vorschüssig" zu zahlenden Versicherungsbeiträge ohne Berücksichtigung etwaiger
schussbeiträge als tatsächlich geforderten Preis anzugeben hatte. Der Begriff "vorschüssig" bezeichnet den Fälligkeitszeitpunkt des Versicherungsbeitrages (§ 273 BGB), nämlich zu Beginn des Versicherungsjahres oder
Abschluss des Versicherungsvertrages (vgl. § 35 VVG). Der Begriff "
schuss" bezeichnet eine im
hinein zu leistende zusätzliche Zahlung über den bereits geleisteten Beitrag hinaus. Die Begriffe bilden ein Gegensatzpaar. Ein verständiger Bieter durfte - auch
dem Wortlaut der im Preisblatt geforderten Angabe "Versicherungsbeitrag incl. Versicherungssteuer" - davon ausgehen, dass lediglich die Angabe der Höhe der im Voraus zu entrichtenden Versicherungsjahresprämie erforderlich war, weil dies der zu Jahresbeginn fällig werdende Beitrag war. Für dieses Verständnis des Bieters vom Begriff des "Versicherungsbeitrages" spricht auch, dass in die Höhe der zu Jahresbeginn "vorschüssig" zu zahlenden Versicherungsbeiträge (vgl. Satz 1 der Ziffer 1.4 der Besonderen Versicherungsbedingungen) keine erst am Ende des Versicherungsjahres fällig werdenden Beitragsrückerstattungen (vgl. § 21 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen zu 1) im Wege der Saldierung einberechnet werden, weil deren Höhe am Beginn des Versicherungsjahres ebenfalls völlig ungewiss ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass erst am Ende eines Versicherungsjahres entstehende -
3 der Satzung beschlossene - und fällig werdende
schussbeiträge rein faktisch nicht bei Angebotserstellung in die Preiskalkulation durch den Bieter einbezogen werden können. Insoweit wären dem Beigeladenen zu 1 bei Angebotsabgabe allenfalls Schätzungen - ohne dass dies jedoch an einer von der Antragstellerin gerügten "Vorläufigkeit" der Prämie etwas ändern würde - möglich gewesen. Nur die Einbeziehung der
schussansprüche und der Rückerstattungsansprüche hätte aber aus Sicht eines verständigen Bieters den tatsächlich vom Antragsgegner zu entrichtenden Preis der Versicherungsdienstleistungen offenbart. Der Antragsgegner musste mit Angeboten von Bietern in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechnen. In der Vergabebekanntmachung unter Ziffer III. 2.1.1.) und in den Besonderen Ausschreibungsbedingungen unter Ziffer 1.10 hatte der Antragsgegner die Eignungsanforderung gestellt, dass nur Angebote von Versicherern akzeptiert werden. Als Eignungsnachweis wurde die "Zulassung gem. §§ 5 ff. VAG" gefordert.
VAG darf die Erlaubnis
VAG nur Aktiengesellschaften, Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden. Der Antragsgegner hatte folglich davon auszugehen und hatte dies zugelassen, dass auch Versicherer in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit Angebote einreichen werden, da diese über die notwendige Zulassung
§ 24 Abs. 2 VAG sieht ferner für den Fall, dass Mitgliedsbeiträge, die den Versicherungsbeiträgen entsprechen, im Voraus erhoben werden, vor, dass in der Satzung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit zu bestimmen ist, ob
schüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind. Zwar folgt die
schusspflicht genuin aus dem zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 1 begründeten mitgliedschaftlichen Vertragsverhältnis; sie wirkt sich aber unmittelbar auf das mit dem Mitgliedsverhältnis zusammenfallende Versicherungsverhältnis aus. Die dem Antragsgegner im Synallagma obliegende Prämienzahlung für das kommende Versicherungsjahr erhöht sich um die - unter der Bedingung eines Verlusts im Abrechungsverband stehende - mitgliedschaftliche
schusspflicht für das bereits abgeschlossene Versicherungsjahr. Der Antragsgegner hätte daher - wenn er bei Aufstellung der Verdingungsunterlagen die Möglichkeit einer Erhebung von
schüssen durch Bieter in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit erkannt, Zweifel an der Vergleichbarkeit der Angebotspreise gehegt und "fehlende" Preisangaben insofern zum Anlass hätte nehmen wollen, das betreffende Angebot von der weiteren Wertung auszuschließen - in den Verdingungsunterlagen, insbesondere im Preisblatt aus Gründen der Transparenz des Vergabeverfahrens, die ihrerseits der Gleichbehandlung der Bieter dient, die Einbeziehung von
schüssen in die Angaben der Prämien ausdrücklich verlangen müssen. Da die Verdingungsunterlagen aber keine Vorgaben für die Kalkulation der Prämien unter Einbeziehung von
schüssen trafen, sondern sich zu der Frage, ob über die Angabe der im Voraus zu entrichtenden Prämien hinaus etwaige
schusspflichten eines Mitglieds in den Leistungspreis einzubeziehen waren, nicht verhielten, vielmehr hierzu gänzlich schwiegen, war aus Sicht eines verständigen Bieters in der Position des Beigeladenen zu 1 eine Einbeziehung möglicher
schussbeiträge in die Angabe der Prämie nicht gefordert und können unterbliebene Preisangaben insofern einen Angebotsausschluss keinesfalls rechtfertigen. Sollte - wie die Antragstellerin meint - der Antragsgegner bei der Abfassung der Verdingungsunterlagen von der subjektiven Vorstellung geleitet gewesen sein, dass Bieter in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in die Prämie einen möglichen
schuss einzukalkulieren und als geforderten Preis anzugeben haben, so war die in den Besonderen Ausschreibungsbedingungen, insbesondere im Preisblatt enthaltene Vorgabe "Versicherungsbeiträge inkl. VSt." darüber hinaus unklar und nicht geeignet, in Bezug auf den Preis vergleichbare Angebote hervorzubringen. Bei der gegebenen Sachlage können die Angebote des Beigeladenen zu 1 infolge einer unvollständigen Preisangabe nicht von der Wertung ausgeschlossen werden. Der Antragsgegner hatte vielmehr seine Anforderungen an die Kalkulation der Preisangabe in den Verdingungsunterlagen und im Preisblatt so zu gestalten, dass für jeden Bieter - entsprechend seiner jeweiligen Rechtsform und seiner Abrechnungsweise - eindeutig war, welche kalkulationserheblichen Faktoren er der Preisbildung zu Grunde legen musste. Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Angebotspreise der konkurrierenden Sachversicherer hätte - auch aus Sicht des Antragsgegners - gehört, dass neben den
schüssen etwaige Beitragsrückerstattungen, die
Abschluss eines Versicherungsjahres ausgeschüttet werden, in die Kalkulation des Preises einzubeziehen gewesen wären. Die vom Beigeladenen zu 1 angegebene Gesamtprämie ist zwar wegen der rechtlich bestehenden Verpflichtung eines Mitglieds zum
schuss - und auch wegen der Möglichkeit von Beitragsrückerstattungen - kein feststehender Preis. Die Preisangabe wird dadurch jedoch nicht intransparent oder unbestimmt, wie die Antragstellerin einwendet. Denn jedenfalls ist der vom Antragsgegner im Voraus zu entrichtende Betrag - ohne
schusspflicht und ohne Beitragsrückerstattungsansprüche - festgelegt. Die Möglichkeit eines tatsächlichen Eintritts der
schusspflicht hat sich in den insgesamt 91 Geschäftsjahren des Beigeladenen zu 1 für seine Mitglieder demgegenüber noch nie verwirklicht. Sie ist - auch in Anbetracht des Bestehens eines, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen worden ist, mit einem Betrag in dreistelliger Millionenhöhe ausgestatteten Reservefonds (vgl. § 22 der Satzung) - als theoretisch und unwahrscheinlich einzustufen. Ob mit Rücksicht auf eine Möglichkeit von exorbitant hohen Brandschäden an Gebäuden und eine Gefahr von Terroranschlägen eine Erschöpfung des Reservefonds zu besorgen ist, wie der Beigeladene zu 2 im
gelassenen Schriftsatz vom 15. Februar 2006 geltend macht, kann angesichts der Absicherung der Risiken durch Rückversicherungen dahinstehen. Da die rechtliche Verpflichtung zum
schuss der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit den beteiligten Wettbewerbern und dem Antragsgegner als Mitglied des Beigeladenen zu 1 ersichtlich bekannt waren, fehlte es objektiv weder an der Transparenz des angegebenen Preises, noch an einer Vergleichbarkeit der Angebotspreise der Bieter. Die Möglichkeit bzw. das Risiko des Antragsgegners, zu einem
schuss herangezogen zu werden, war ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der
1 Abs. 3 VOL/A sind Änderungen und Ergänzungen des Bieters an den Verdingungsunterlagen unzulässig. Solche Änderungen können in Ergänzungen und Streichungen bestehen; sie können sich auch auf den Inhalt der Leistungen beziehen. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen liegt regelmäßig vor, wenn der Bieter die zu erbringende Leistung inhaltlich abändert und eine andere als die ausgeschriebene Leistung anbietet oder die Leistung unter Bedingungen stellt. Der Auftraggeber hat diejenigen Leistungen, deren Ausführung er vom Auftragnehmer erwartet, in der Leistungsbeschreibung eindeutig zu beschreiben. Die Angebote des Beigeladenen zu 1 enthalten neben den angebotenen Versicherungsleistungen weder das zusätzliche Angebot zum Abschluss eines Mitgliedsvertrages, noch liegt in einer Erweiterung der Beitrags- und
schussverpflichtungen des Antragsgegners eine Änderung der Verdingungsunterlagen. Der Beigeladene zu 1 hat die Leistung nicht unter die Bedingung gestellt, einen Mitgliedsvertrag mit dem Antragsgegner abzuschließen. Er hat mit seinen auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Angeboten dem Antragsgegner - objektiv betrachtet - weder ausdrücklich noch konkludent ein zusätzliches Angebot auf Eingehung eines Mitgliedsvertrages unterbreitet, weil der Antragsgegner bereits sein Mitglied ist. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist unteilbar. Sie kann nicht vervielfacht werden. Subjektiv hat der Beigeladene zu 1 dem Antragsgegner ein Angebot auf Abschluss eines weiteren Mitgliedsvertrages auch nicht unterbreiten wollen, wie er unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen ist ferner nicht darin zu sehen, dass mit dem Zuschlag auf eines der Angebote des Beigeladenen 1 für den Antragsgegner erweiterte Mitgliedspflichten verbunden sind, nämlich die aus § 21 Abs. 3 der Satzung folgenden erweiterten
schusspflichten in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit des Antragsgegners zu den jeweils einschlägigen Abrechnungsverbänden, die sich in Verlustfällen auf die Höhe des Versicherungsbeitrages auswirken können. Die
schusspflicht ändert nicht den Inhalt der angebotenen Versicherungsleistungen ab. Sie kann nur die vom Antragsgegner geschuldete Gegenleistung erweitern. Die vom Beigeladenen zu 1 angebotenen Versicherungsleistungen (Schadensbeseitigungsleistungen) entsprechen aber identisch den vom Antragsgegner ausgeschriebenen Versicherungsleistungen, und zwar sowohl
dem Deckungsumfang, als auch hinsichtlich der versicherten Risiken als auch hinsichtlich der angebotenen Vertragsdauer.
rangige Bedeutung haben. Die Aufstellung der Zuschlagskriterien ist nicht zu beanstanden. Dies macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Der Antragsgegner hat auf dieser Grundlage das Angebot der Antragstellerin, mit der Überlegung, eine dezentrale Schadensabwicklung durch örtliche Geschäftsstellen - allerdings mit einer "Schadenshotline" zur Hauptgeschäftsstelle in M. - sei nicht in allen Fällen geeignet ist, den ihm obliegenden Verwaltungsaufwand zu vermindern, sondern könne diesen sogar erhöhen, nicht fehlerhaft bewertet. In ihren Zuschlagschancen ist der Antragstellerin dabei freilich schon deswegen kein
teil widerfahren, weil der Antragsgegner ihr Angebot mit dem des Beigeladenen zu
der gebotenen Gesamtabwägung der Zuschlagskriterien nicht den Zuschlag erhalten, zumal die Angebote den gleichen Deckungsumfang aufwiesen und der Vorteil einer Auszahlung der Schadenssumme durch örtliche Geschäftsstellen den günstigeren Preis des Nebenangebots der Beigeladenen zu 1 nicht aufwiegen konnte. Hiervon abgesehen enthält der Vergabevermerk auf Seite 4 nicht ausschließlich den Hinweis, dass dem Zuschlagskriterium "Präsenz/Betreuung" keine Bedeutung zugemessen bzw. es als "nahezu unwichtig" - wie die Antragstellerin meint - eingestuft wurde, sondern die zusätzliche Bemerkung, der Vorteil eines Geschäftsstellennetzes (Präsenz vor Ort) werde auch durch die Möglichkeiten einer Korrespondenz durch Telefax und E-Mail "relativiert". Das Argument der Antragstellerin, die Betreuung durch vor Ort ansässige Geschäftsstellen führe zwangsläufig zu höheren Kosten, deshalb dürfe bei dem Kriterium Angebotspreis/Prämienhöhe nicht allein auf die Höhe des Preises abgestellt werden, überzeugt nicht, weil dies zu einer unzulässigen Vermischung der Zuschlagskriterien führen würde. Der Betreuung durch Geschäftsstellen wurde vom Antragsgegner bereits bei den Zuschlagskriterien "Betreuung/Präsenz" und "Schadensregulierung" in angemessenem Umfang Rechnung getragen. Zwar hat der Antragsgegner bei der preislichen Bewertung des Nebenangebots der Antragstellerin Abschläge in einer Größenordnung von 12.500 € bei den einzusparenden Kosten vorgenommen. Die Abschläge sind vertretbar. Der Antragsgegner ist mit hinzunehmender Begründung zu dem Wertungsergebnis gelangt, dass nicht alle im Nebenangebot aufgeführten Einsparungen, in der von der Antragstellerin angegebenen Höhe anzusetzen sind. Die Antragstellerin hat mit ihrem Nebenangebot Zusatzleistungen im Gesamtwert von 15.000 € angeboten und hat Einsparungen auf die Versicherungsprämie des Hauptangebots in gleicher Höhe errechnet. Der Antragsgegner hat demgegenüber nur Einsparungen im Betrag von 2.500 € als mit dem Nebenangebot realisierbar angesehen, weil er die darüber hinausgehenden Leistungen in der Vergangenheit nicht abgerufen habe bzw. eine Vergabe an Dritte günstiger sei. Infolgedessen hat der Antragsgegner nur den Betrag von 2.500 € von der Prämienhöhe des Hauptangebots in Abzug gebracht. Die Beschwerde zeigt keine Wertungsfehler auf. Die Antragstellerin stellt lediglich die Richtigkeit der vom Antragsgegner angestellten Erwägungen in Abrede, verkennt hierbei jedoch, dass sie die mit dem Nebenangebot offerierten zusätzlichen Leistungen dem Antragsgegner nicht aufzwingen, also nicht verlangen kann, dass der Antragsgegner diese abnimmt, nur um ihrem Angebot eine eventuell bessere Position in der preislichen Rangfolge der Angebote zukommen zu lassen. Die Entscheidung, ob er die angebotenen zusätzlichen Leistungen in Anspruch nehmen, diese mithin beschaffen will, obliegt allein dem Antragsgegner. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner sich - auch mit Blick auf den in seinem Geschäftsbereich dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand - gegen eine Inanspruchnahme der Zusatzleistungen entschieden, was hinzunehmen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Antragstellerin im nicht
gelassenen Schriftsatz meint - der Antragsgegner bei der Ermittlung der Prämienhöhe fehlerhaft vorgegangen ist, indem er einen vom Beigeladenen zu 1 unter der Voraussetzung eines bestimmten (für den Versicherer vorteilhaften) Schadensverlaufs für das dritte Versicherungsjahr
wie vor auch dann erheblich (nämlich um einen zweistelligen Prozentsatz) preisgünstiger als das Angebot der Antragstellerin, wenn für das dritte Versicherungsjahr der volle Versicherungsbeitrag in die Wertung einbezogen (d.h. einer Berechnung der durchschnittlichen Prämie zugrunde gelegt) wird. Allerdings kann sich die preisliche Reihenfolge der Angebote des Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 2 bei dieser Sachlage zugunsten des Beigeladenen zu 2 verschieben. Nicht im Zusammenhang mit der Beschwerde der Antragstellerin, sondern nur aus Gründen einer Klarstellung, wie der Antragsgegner im Vergabeverfahren weiter verfahren darf, hält der Senat an dieser Stelle indes den Hinweis für angezeigt, dass das Angebot des Beigeladenen zu 2 zwingend von der Wertung auszunehmen ist und der Umstand, dass es möglicherweise preisgünstiger ist als das Angebot des Beigeladenen zu 1, keinen Zuschlag erlaubt. Das Angebot des Beigeladenen zu 2 ist - was vorstehend bereits angesprochen worden ist (s.o. unter 8.) - wegen einer Änderung an den Verdingungsunterlagen, und zwar allein schon wegen dieser Änderung, zwingend von der Wertung auszunehmen (§§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d, § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A). Die Mitgliedsunternehmen des Beigeladenen zu 2 haben die in der Vergabebekanntmachung (unter Ziffern III. 1.3) und in den Allgemeinen Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Antragsgegners (dort unter 7) geforderte ausdrückliche und von allen Mitgliedern unterzeichnete gesamtschuldnerische Haftungserklärung nicht abgegeben. Diese Erklärung sollte von "Arbeitsgemeinschaften und anderen Bietern" abgegeben werden. Die dem Beigeladenen zu 2 angehörenden Unternehmen haben sich zu einer solchen Erklärung nicht verstanden, obwohl das Konsortium dem (Auffang-) Begriff der "anderen Bieter" unterfällt. Die Mitgliedsunternehmen des Beigeladenen zu 2 haben lediglich Teilschuldnererklärungen im Sinne von § 420 BGB abgegeben. Auch die B... & B... GmbH & Co. KG als Vertreter der genannten Unternehmen hat die Erklärung einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht beigebracht. Die Angaben der Mitgliedsunternehmen des Beigeladenen zu 2 zum Umfang ihrer jeweiligen anteiligen Haftung enthalten lediglich das Bekenntnis einer teilschuldnerischen Haftung. Eine Verpflichtung zu gemeinschaftlicher Leistung im Sinne von § 427 BGB, die im Zweifel eine gesamtschuldnerische Haftung entstehen lässt, ist von ihnen gerade nicht eingegangen worden. Dies macht der Beigeladene zu 2 auch selbst nicht geltend. Infolgedessen sind die Verdingungsunterlagen abgeändert worden, obwohl der Antragsgegner eine gesamtschuldnerische Haftung zulässigerweise gefordert hat. Zur Zulässigkeit der Forderung genügt es darauf hinzuweisen, dass die geforderte Erklärung die Bieter nicht unzumutbar belastete (vgl. BGH VergabeR 2005, 617 , 619), dass dem Antragsgegner die Entscheidung darüber obliegt, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben er hinsichtlich einer Haftung des Auftragnehmers machen will, und dass eine gesamtschuldnerische Haftung in Schadensfällen zweckmäßig sein kann. Rechtliche Hindernisse, von einer Bietermehrheit eine gesamtschuldnerische Haftung zu verlangen, bestanden nicht. Auf die vom Beigeladenen zu 2 behaupteten Gepflogenheiten der Versicherungswirtschaft in Fällen dieser Art sowie darauf, ob andere Auftraggeber die Auswechslung einer gesamtschuldnerischen Haftung gegen eine Teilschuldnerschaft zum Anlass genommen haben, Angebote auszuschließen, kommt es nicht an. Das Angebot des Beigeladenen zu 2 unterliegt darüber hinaus einem Ausschluss von der Wertung, da es unvollständig ist. Es fehlt die in den Verdingungsunterlagen ausdrücklich geforderte Erklärung einer gesamtschuldnerischen Haftung (§ 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A). Zwar unterliegt
dem Wortlaut von § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A ("können") in diesen Fällen der Ausschluss des Angebots dem Ermessen des Auftraggebers. Im Streitfall ist der Antragsgegner jedenfalls im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null aber daran gehindert, mit dem Angebot des Beigeladenen zu 2 anders zu verfahren, als es von der Wertung auszunehmen. Denn aufgrund der hierauf gerichteten Forderung des Antragsgegners war die Gesamtschulderklärung als ein Umstand ausgewiesen, der für die Vergabeentscheidung relevant sein, m.a.W. wettbewerbliche Relevanz aufweisen, sollte. Da eine sachgerechte, transparente und auf Gleichbehandlung aller Bieter bedachte Vergabeentscheidung nur getroffen werden kann, wenn hinsichtlich aller relevanten Umstände eine Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.2.2993 - X ZB 43/02 , u.a. ZfBR 2003, 401 , NZBau 2003, 293 ), sind solche Angebote, die die geforderte Gesamtschuldnererklärung nicht enthalten, von der Wertung auszuschließen (ebenso: OLG Dresden VergabeR 2004, 724 , 726; 609, 612). Der Beigeladene zu 2 kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, für den Fall, dass die Erklärung einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht beigebracht war, sei den Verdingungsunterlagen die Konsequenz eines Ausschlusses des Angebots so deutlich nicht zu entnehmen gewesen. Aus der insoweit maßgebenden Sicht eines verständigen Bieters ist das Gegenteil anzunehmen. Denn in den Allgemeinen Bewerbungs- und Vergabebedingungen des Antragsgegners war die Erklärung einer gesamtschuldnerischen Haftung von den Bietern explizit gefordert worden (dort unter 7). Ergänzend war im selben Regelungswerk unter Ordnungsnummer 2.2 darauf hingewiesen (im 1. Unterabsatz): Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und die in den Verdingungsunterlagen geforderten Angaben oder Erklärungen enthalten. ... Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig. Ferner war unmissverständlich angekündigt worden (im 4. Unterabsatz): Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen. Infolge dieser Hinweise war in Fällen der vorliegenden Art die Gefahr eines Ausschlusses von der Wertung klar und deutlich zu erkennen. Was die Unvollständigkeit eines Angebots anbelangte, hatte der Antragsgegner sich an eine Anordnung dieser Rechtsfolge sogar über den Wortlaut der einschlägigen Verdingungsordnung hinaus sogar gebunden. 9. Einer Anordnung der Wiederholung der Angebotswertung - insbesondere der 4. Wertungsstufe - durch den Senat bedarf es nicht, da sich - jedenfalls wenn das Angebot des Beigeladenen zu 2 auszuschließen ist - durch eine Wiederholung der Wertung die Chancen der Antragstellerin auf den Zuschlag nicht verbessern werden. Der nicht
gelassene Schriftsatz der Antragstellerin vom 10. Februar 2006 gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im übrigen keine Veranlassung (§ 156 ZPO entsprechend). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1, 238 Abs. 4 ZPO analog, § 128 Abs. 3, 4 GWB, § 162 Abs. 3 VwGO analog. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. D. W. D.-B. Permalink: https://openjur.de/u/119046.html ( https://oj.is/119046 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 35 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.