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AG Mühlheim an der Ruhr, Urteil vom 31. Mai 2007 - Az. 10 C 2786/04

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.5.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5/9 und der Beklagte 4/9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Gründe Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bei der Ermittlung des Restwertes in seinem Gutachten vom 22.9.2003 in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages. Das von einem Sachverständigen angefertigte Gutachten über ein verunfalltes Fahrzeug stellt in der Regel eine bindende Grundlage für die Abwicklung der durch den Unfall verursachten Schäden dar. Deshalb wird die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen einbezogen. Der Beklagte ist bei der ihm übertragenen Ermittlung des Restwertes seinen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen. Er hat nämlich den Restwert fehlerhaft mit 500,00 € deutlich zu gering angesetzt. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2005 ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an eine Restwertermittlung aus dem Blickwinkel des Geschädigten zu beurteilen sind. Insoweit soll das Gutachten vornehmlich den Restwert angeben, den der Geschädigte unter Berücksichtigung des ihm zumutbaren Aufwandes erzielen kann und nicht den Wert, den ein professioneller Profiaufkäufer oder Verkäufer erzielen würde. Der Umfang des zumutbaren Aufwandes bemisst sich danach, was ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch in der Situation des Geschädigten tun würde. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass er ein berechtigtes Interesse daran hat, den von ihm nicht verursachten Schaden möglichst schnell ausgeglichen zu bekommen. Der Geschädigte möchte also frühzeitig ein Ersatzfahrzeug anschaffen und zur Finanzierung des Ersatzes möglichst schnell auf den Restwerterlös zugreifen können, ohne zuvor aufwendige und langfristige Ermittlungen anstellen zu müssen. Andererseits muss der Geschädigte aber auch ein Interesse daran haben, einen möglichst hohen Restwert beim Verkauf zu erzielen. Das gilt erst recht, wenn er aufgrund einer teilweisen Mithaftung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht vollständig ersetzt bekommt. Unter diesen Umständen ist zu erwarten, dass ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Geschädigter mehrere Vergleichsangebote einholt und dabei alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt. Dabei darf der Geschädigte sich auf Angebote in seiner Region beschränken, da die Einholung von überregionalen Angeboten und die Abwicklung eines Verkaufs mit einem nicht regionalen Händler in der Regel einen erheblich höheren Aufwand mit sich bringt. Innerhalb der von ihm bewohnten Region hat er jedoch alle sich bietenden, ihm offenstehenden Verkaufsmöglichkeiten in seine Überlegungen und Bemühungen mit einzubeziehen. Dazu gehören neben den Angeboten der Fahrzeughändler, die Neu- und Gebrauchtwagen anbieten, die allgemeinen Gebrauchtwagenhändler und auch Restwertaufkäufer. Restwertaufkäufer der Region gehören dem allgemeinen zugänglichen Markt nach Ansicht des Gerichts an. Ein vernünftig handelnder Geschädigter, der sich der Hilfe eines Sachverständigen und dessen Wissen bedient, muss alle Möglichkeiten der Vermarktung seiner Region nutzen. Da der Geschädigte selbst, sich den auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt zu ermittelnden Restwert zurechnen lassen muss, trifft auch den von ihm beschäftigten Sachverständigen die Verpflichtung, die Restwertermittlung auf demselben Marktbereich durchzuführen. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nicht in hinreichendem Maße nachgekommen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Erforschung des regionalen Marktes zu dem Ergebnis geführt hätte, dass der Restwert für das sehr gefragte Fahrzeug PKW Audi A 4 mit 2.700,00 € anzusetzen gewesen wäre. Das Gericht folgt insoweit den klaren und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen X. Wenn der Beklagte tatsächlich den Markt in dem Umfange erforscht hätte, wie es der Sachverständige getan hat, so hätte er zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass der Restwert für das verunfallte Fahrzeug mit 2.700,00 € anzusetzen war. Gerade weil es sich um ein sehr gefragtes Fahrzeug handelte, hätte der Beklagte Zweifel an der Richtigkeit der von ihm eingeholten Angebote haben und seine Nachforschungen ausweiten müssen. Das Gericht sieht in diesem Verhalten des Beklagten eine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung. Bei einem Restwert von 2.700,00 € hätte sich der Schaden auf 8.100,00 € verringert. Die Differenz zu dem von der Klägerin geleisteten Schadensersatz beläuft sich somit auf 1.700,00 €. Der Klage war in dem zuerkannten Umfang stattzugeben, wobei sich der Zinsanspruch aus §§ 286, 288 BGB ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO , die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/119157.html Kommentare

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