Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27.09.2006 - 3 BV 19/06 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Beteil
§ 77Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - AP Betr
VG 1972 § 38 Nr. 30 ; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 11 Rz. 52 m.w.N.). Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten und kommt ein Prozessrechtsverhältnis nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind als unzulässig abzuweisen. b) Die Einwendungen der Arbeitgeberin greifen aber insoweit nicht durch, weil im Streitfall ein wirksamer Betriebsratsbeschluss vorgelegen hat. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss erfordert, dass der Beschluss nach § 33 Abs. 1 BetrVG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst wird. Ein Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, § 33 Abs. 2 BetrVG. Betriebsratsbeschlüsse können auch grundsätzlich nur auf einer ordnungsgemäßen Sitzung des Betriebsrats gefasst werden. Die Beschlussfassung setzt insoweit eine ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung voraus, § 29 Abs. 2 und 3 BetrVG. Auch die Beschwerdekammer hat es offen gelassen, ob der Betriebsrat bereits in seinen Sitzungen vom 17.01.2006 bzw. 08.02.2006 ordnungsgemäße Beschlüsse zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens zur Freistellung von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung hat und seine Verfahrensbevollmächtigte mit der Durchführung eines etwaigen Freistellungsverfahrens beauftragt hat. Jedenfalls hat der Betriebsrat am 07.08.2006 sowie am 20.09.2006 nochmals ausdrücklich beschlossen, dass die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten seinem Willen entspricht. Da das vorliegende Verfahren erstinstanzlich erst mit der Entscheidung vom 27.09.2006 abgeschlossen worden ist, bestand bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit des Betriebsrats, etwaige Mängel in der Beschlussfassung zu beseitigen. Die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss geheilt werden, wenn dieser noch vor Erlass einer den Antrag als unzulässig zurückweisenden Prozessentscheidung gefasst wird (BAG, Beschluss vom 18.02.
§ 77Betriebsvereinbarung Nr.
11 - unter B. I. 2.
- b)der Gründe; BAG, Beschluss vom 06.12.2006 - 7 ABR 62/05 - unter B. II. 3.
- a)der Gründe). Nur zu einem späteren Zeitpunkt kann eine rückwirkende Heilung des Mangels nicht mehr erfolgen. Die Beschlüsse des Betriebsrats vom 07.08.2006 und 20.09.2006 über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und über die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten sind ordnungsgemäß gefasst worden. Die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten ist durch die wirksamen Beschlüsse des Betriebsrats vom 07.08.2006 und 20.09.2006 gedeckt. Der Betriebsrat hat auf der Sitzung vom 07.08.2006 ausdrücklich bestätigt, dass es sein Wunsch und Wille war, dass die Verfahrensbevollmächtigte das zugrunde liegende Verfahren durchführt und den Betriebsrat gegen die Arbeitgeberin außergerichtlich und darüber hinaus gerichtlich vertritt. Die Verfahrensbevollmächtigte ist durch Beschluss vom 07.08.2006 auch nochmals beauftragt worden, in gesonderten Verfahren die Freistellungsansprüche des Betriebsrats aus allen beauftragten Angelegenheiten und Verfahren in allen Instanzen durchzusetzen. Diese Beschlüsse sind durch Beschluss vom 20.09.2006 nochmals bestätigt worden. Gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse vom 07.08.2006 und 20.09.2006 kann auch nicht eingewandt werden, dass die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder nicht ordnungsgemäß zu den Betriebsratssitzungen vom 07.08. 2006 und 20.09.2006 unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen worden wären. Der Betriebsrat hat die Einladungen vom 02.08.2006 und 18.09.2006 zu den Sitzungen vom 07.08.2006 bzw. 20.09.2006 vorgelegt. Ob die in den Einladungen genannten Tagesordnungspunkte zu pauschal gehalten sind, konnte letztlich offen bleiben. Die Betriebsratsbeschlüsse vom 07.08.2006 und 20.09.2006 sind nämlich nicht nur mit Mehrheit, sondern einstimmig vom vollständig besetzten Betriebsrat gefasst worden. Keines der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder hat der Behandlung der Tagesordnungspunkte, die anlässlich der Sitzung ausführlich erläutert worden sind, wie sich aus den Protokollen ergibt, widersprochen. Damit wäre ein etwaiger Ladungsmangel auch in jedem Fall geheilt (BAG, Beschluss vom 29.04.1992 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 15; BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30 ). II. Die Freistellungsanträge des Betriebsrats sind jedoch unbegründet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung aus den streitigen Kostenrechnungen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt. 1. Soweit der Betriebsrat die Freistellung von Kosten aus den Rechnungen seiner Verfahrensbevollmächtigten Nr. 75, 129, 133, 141 und 142 verlangt, ist der Antrag bereits deshalb unbegründet, weil der Betriebsrat insoweit wegen dieser Kosten bisher überhaupt nicht in Anspruch genommen worden ist. Die Verfahrensbevollmächtigte hat die Rechnungen Nr. 75, 129, 133, 141 und 142 bislang lediglich der Arbeitgeberin übersandt und von der Arbeitgeberin Bezahlung verlangt. Lediglich die Rechnung Nr. 66 ist an den Betriebsrat gerichtet worden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberin eine Begleichung auch der weiteren Rechnungen abgelehnt hat. Ob und zu welchem Zeitpunkt die Verfahrensbevollmächtigte daraufhin wegen der Kostenrechnungen Nr. 75, 129, 133, 141 und 142 den Betriebsrat selbst in Anspruch genommen hat, lässt sich weder der Antragsschrift noch dem übrigen erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen des Betriebsrats im weiteren Verlauf des vorliegenden Beschlussverfahrens entnehmen (BAG, Beschluss vom 04.06.
§ 37Nr.
136 unter B. II. der Gründe). Die Inanspruchnahme des Betriebsrats ist aber Voraussetzung für die Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs 2. Die geltend gemachten Freistellungsansprüche sind aber auch insgesamt ansonsten unbegründet. Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten für das Einigungsstellenbesetzungsverfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm - Rechnungen Nr. 66 vom 17.03.2006 und Nr. 129 vom 12.06.2006 - ist schon deshalb unbegründet, weil es an einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss hinsichtlich der Einleitung der genannten Verfahren und der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats fehlte. a) Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Anwalts unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist wie in den sonstigen Fällen des § 40 BetrVG auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung unter den konkreten Umständen der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht Rechnung getragen hat (BAG, Beschluss vom 09.06.1999 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 66 ). Dabei ist die Frage der Erforderlichkeit vom Zeitpunkt des Beschlusses aus zu beurteilen, der die Kosten ausgelöst hat (BAG, Beschluss vom 19.04.1989 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 29). Sowohl die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts setzt insoweit einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats voraus (BAG, Beschluss vom 05.04.2000 - AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; BAG, Beschluss vom 18.02.
§ 77Betriebsvereinbarung Nr.
11; BAG, Beschluss vom 19.03.
§ 40Nr. 77 ; BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - AP Ins
O § 55 Nr. 10 m.w.N.). Welche Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss nach § 33 BetrVG gestellt werden, ist bereits oben ausgeführt worden. Die Einhaltung der Vorschrift des § 29 Abs. 2 BetrVG über die rechtzeitige Ladung der Mitglieder des Betriebsrats unter Mitteilung der Tagesordnung gehört zu den unverzichtbaren Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses (zuletzt: BAG, Urteil vom 24.05.2006 - NZA 2006, 1364 m.w.N.). Der Betriebsrat muss sich aufgrund einer ordnungsgemäßen Ladung als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG, Beschluss vom 14.02.1996 - AP BetrVG 1972 § 76 a Nr. 5). Dabei müssen die in dem Beschlussverfahren zu stellenden Anträge nicht bereits in dem zu fassenden Betriebsratsbeschluss im Einzelnen formuliert sein. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Betriebsratsbeschluss den Gegenstand, über den in dem einzuleitenden Beschlussverfahren eine Klärung herbeigeführt werden soll, und das angestrebte Ergebnis bezeichnet (BAG, Beschluss vom 29.04.2004 - AP BetrVG 1972 § 77 Durchführung Nr. 3 - unter B. II. 1.
- a)
- aa)der Gründe; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.09.2001 - AiB 2002, 632 m.w.N.).
- b)In Anwendung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 2/06 und der Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zugrunde gelegen hat. Die auf der Betriebsratssitzung vom 17.01.2006 gefassten Beschlüsse sind für die Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 2/06 Arbeitsgericht Paderborn, mit dem die Errichtung einer Einigungsstelle erstrebt worden ist, ungeeignet.
- aa)Zwar kann der Betriebsrat aufgrund des in der Sitzung vom 17.01.2006 gefassten Beschlusses noch als befugt angesehen werden, aufgrund des Schreibens der Arbeitgeberin vom 12.01.2006 die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans zu fordern und hierfür seine Verfahrensbevollmächtigte zu beauftragen. Im Schreiben vom 12.01.2006 hat die Arbeitgeberin nämlich darauf hingewiesen, dass man nicht umhin komme, die Abteilung Näherei/Vlies aus Kostengründen und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit aufzulösen. Hieraus durfte der Betriebsrat berechtigterweise die Annahme herleiten, es liege eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vor. Ob insoweit die Einladung vom 13.01.2006 zur Betriebsratssitzung am 17.01.2006 inhaltlich ausreichend gewesen und sämtlichen Betriebsratsmitgliedern zugegangen ist, war unerheblich, nachdem alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder auf der Betriebsratssitzung vom 17.01.2006 anwesend gewesen sind und der Tagesordnung zugestimmt haben. Damit wäre ein etwaiger Ladungsmangel in jedem Fall geheilt (BAG, Beschluss vom 29.04.1992 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 15; BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 30 ; BAG, Urteil vom 24.05.2006 - NZA 2006, 1364 m.w.N.).
- bb)Der Betriebsratsbeschuss vom 17.01.2006 umfasst aber nicht die Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 98 ArbGG, wie es am 03.02.2006 beim Arbeitsgericht Paderborn - 2 BV 6/06 - eingeleitet worden ist. Aus der Formulierung im Beschluss zu TOP 2: "Sollte die Einleitung von gerichtlichen Schritten in diesem Zusammenhang notwendig sein, wird Frau Rechtsanwältin H1 beauftragt, den Betriebsrat außergerichtlich und gerichtlich in allen Instanzen in notwendigen Verfahren zu vertreten." lässt sich die Einleitung eines Einigungsstellenbesetzungsverfahrens nach § 98 ArbGG nicht herleiten. Der Beschluss zu TOP 2 enthält vielmehr einen pauschalen Beschluss zur Beauftragung eines Rechtsanwalts für alle etwa notwendig werdenden Verfahren. Zu Recht steht die Arbeitgeberin auf dem Standpunkt, dass der Betriebsrat insoweit einen Pauschalbeschluss für alle denkbaren Verfahren gefasst hat, über deren Notwendigkeit die Verfahrensbevollmächtigte zu entscheiden hatte. Darüber, ob ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren beim Arbeitsgericht durchgeführt werden sollte, stand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 17.01.2006 noch überhaupt nicht fest, hierüber hätte der Betriebsrat zunächst als Gremium befinden müssen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 17.01.2006 konnte die Einleitung eines Einigungsstellenbesetzungsverfahrens noch nicht beschlossen werden, da noch überhaupt keine Verhandlungen über einen etwaigen Interessenausgleich und Sozialplan stattgefunden hatten. Die Pauschalermächtigung eines Rechtsanwalts, wie sie im Betriebsratsbeschluss vom 17.01.2006 enthalten ist, ist mit der Verpflichtung des Betriebsrats, die Erforderlichkeit der Einleitung eines Beschlussverfahrens und der Beauftragung von Rechtsanwälten im Einzelnen anhand der Interessen der Belegschaft und der berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu überprüfen, nicht zu vereinbaren. Der Betriebsrat kann nicht aufgrund eines sogenannten Vorratsbeschlusses im Vorhinein die Einleitung aller möglicher Beschlussverfahren beschließen und eine Art von "Generalvollmacht" erteilen, ohne dass zuvor überhaupt Verhandlungen mit dem Arbeitgeber stattgefunden haben und das Ergebnis dieser Verhandlungen bekannt ist. Bevor der Betriebsrat einen Beschluss über die Einleitung eines Einigungsstellenbesetzungsverfahrens fasste, hätte er zunächst mindestens die Verhandlungen mit der Arbeitgeberin abwarten müssen. Das ist nach dem unstreitigen Vorbringen beider Beteiligten nicht der Fall gewesen. Ein erneuter Betriebsratsbeschluss ist nach Durchführung der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zur Einleitung des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn nicht herbeigeführt worden.
- cc)Da die auf der Betriebsratssitzung vom 17.01.2006 gefassten Beschlüsse die Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 6/06 nicht decken, liegt auch kein ordnungsgemäß gefasster Betriebsratsbeschluss für die Einleitung des Beschwerdeverfahrens 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm vor. Nur die einem Rechtsanwalt wirksam erteilte Verfahrensvollmacht berechtigt auch zur Einlegung von Rechtsmitteln, § 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 81 ZPO (BAG, Beschluss vom 18.02.
§ 77Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG, Beschluss vom 20.04.2005 - AP Betr
VG 1972 § 38 Nr. 30 ; BAG, Beschluss vom 16.11.2005 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 64 unter B. I. 2. der Gründe m.w.N.). Da es bereits der Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn an einem wirksamen Betriebsratsbeschluss mangelte, liegt auch der Einleitung des Beschwerdeverfahrens 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm kein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde. c) Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch zu dem Ergebnis gelangt, dass nach Beendigung des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn ein fehlender Betriebsratsbeschluss nicht wirksam nachgeholt werden konnte. Zwar kann der Betriebsrat die ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung vorgenommene Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten genehmigen. Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist aber nur bis zu einer Prozessentscheidung erster Instanz möglich (BAG, Beschluss vom 18.02.
§ 77Betriebsvereinbarung Nr. 11 unter B. I. 2. b) der Gründe; BAG, Beschluss vom 16.11.2005 - AP Betr
VG 1972 § 80 Nr. 64 unter B. I. 1.
- a)der Gründe m.w.N.). Das Einigungsstellenbesetzungsverfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn = 10 TaBV 25/06 Landesarbeitsgericht Hamm war spätestens durch die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 28.04.2006 beendet. Eine Heilung des unwirksamen Betriebsratsbeschlusses vom 17.01.2006 kam nach diesem Zeitpunkt durch die Betriebsratsbeschlüsse vom 07.08.2006 und 20.09.2006 nicht mehr in Betracht. Der Betriebsrat kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die Arbeitgeberin im Einigungsstellenbesetzungsverfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats nicht bestritten hat. Die Arbeitgeberin ist mit dem Bestreiten des ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses nicht präkludiert. Woraus sich ergeben soll, dass die Arbeitgeberin bereits im Einigungsstellenbesetzungsverfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn verpflichtet gewesen ist, die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats für die Einleitung dieses Verfahrens zu bestreiten, trägt der Betriebsrat selbst nicht vor. Das Einigungsstellenbesetzungsverfahren 2 BV 6/06 Arbeitsgericht Paderborn ist bereits aus anderen Gründen als unbegründet abgewiesen worden. Erst wenn in diesem Verfahren den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben worden wäre und dabei die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung dieses Verfahrens geprüft oder auch nur unterstellt worden wäre, käme der Einwand der Präklusion im vorliegenden Verfahren überhaupt in Betracht. Die Arbeitgeberin war im Verfahren 2 BV 6/06 nicht gehindert, sich in ihrem Vortrag auf die offensichtliche Unzuständigkeit der begehrten Einigungsstelle zu beschränken. Ausreichend für die Überprüfung eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses ist es danach insoweit, dass im vorliegenden Freistellungsverfahren die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats bestritten worden ist. 3. Hinsichtlich der Kostenrechnungen Nr. 75, Nr. 133, Nr. 141 und Nr. 142 fehlt es an den Voraussetzungen eines Freistellungsanspruches nach § 40 BetrVG. Auch dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt.
- a)Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrates anfallen (BAG, Beschluss vom 03.10.1978 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14 ; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31 ; BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 67 m.w.N.). Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von Kosten, die dem Betriebsrat durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht grundsätzlich dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten konnte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt lediglich dann, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Das ist nach der Rechsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und zu einem Unterliegen des Betriebsrates führen muss. Davon kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn über ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist und die Rechtsauffassung des Betriebsrates vertretbar erscheint (BAG, Beschluss vom 20.10.1999 - a.a.O.; BAG, Beschluss vom 19.03.
§ 40Nr. 77 ; BAG, Beschluss vom 17.08.2005 - AP Ins
O § 55 Nr. 10 m.w.N.).
- b)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Arbeitsgericht zu Recht einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Kosten verneint.
- aa)Dies gilt zunächst für die Kostenrechnung Nr. 75 vom 20.03.2006 wegen der Einleitung des außergerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Einstellung von Leiharbeitnehmern. Für die Aufsetzung eines Schreibens, mit dem der Arbeitgeber aufgefordert werden soll, künftig die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern zu wahren, war die Einschaltung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nicht erforderlich. Ein solches Schreiben hätte der Betriebsrat, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, selbst aufsetzen können. Ein solches Schreiben ist sowohl in sachlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht einfach gelagert. Die Einschaltung eines Anwalts ist insoweit nicht erforderlich gewesen. Dass der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte zu wahren in der Lage war, zeigt bereits das vom Betriebsratsvorsitzenden selbst aufgesetzte Schreiben vom 08.03.2006.
- bb)Auch die Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 22/06 Arbeitsgericht Paderborn war nicht erforderlich. Für die Einleitung dieses Beschlussverfahrens bestand jedenfalls Mitte Mai 2006 kein vernünftiger Anlass mehr. Zwar hatte der Betriebsrat möglicherweise Anlass, fehlende Sachmittel und ein angemessenes Betriebsratsbüro im Februar 2006 zu beanstanden. Die Arbeitgeberin hat sich aber nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten zu keinem Zeitpunkt geweigert, den mit Schreiben vom 16.02.2006 geltend gemachten Ansprüchen nachzukommen. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 22.02.2006 und den im Anschluss daran geführten Gesprächen zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten darüber hinaus, dass der Betriebsrat bereits im April 2006 Bücher sowie ein Telefon nebst Zubehör erhalten hat. Die Beteiligten waren sich bereits vor Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 22/06 über die Zurverfügungsstellung neuer Räume und die Büroausstattung einig, wobei lediglich der Umzug erst Mitte Mai stattfinden konnte. Bereits am 11.05.2006 waren Möbel für das Betriebsratsbüro bestellt und am 15.05.2006 ein PC für den Betriebsrat installiert worden. Die Einleitung des Beschlussverfahrens 2 BV 22/06 war danach ohne erneute Rücksprache mit dem Betriebsrat nicht mehr erforderlich.
- cc)Schließlich waren auch die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens 2 BVGa 2/06 Arbeitsgericht Paderborn und schon gar nicht die Einleitung des Beschwerdeverfahrens 13 TaBV 46/06 Landesarbeitsgericht Hamm erforderlich. Das erst am 05.04.2006 beim Arbeitsgericht eingeleitete Beschlussverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, offenbar aussichtslos. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass im Betrieb der Arbeitgeberin bereits ab Dezember 2005 ein neues Zeiterfassungssystem als Testphase genutzt und danach im Februar 2006 eingesetzt worden ist. Dass dem Betriebsrat die Einführung eines neuen Zeiterfassungssystems ab Dezember 2005 völlig unbekannt geblieben ist, trägt der Betriebsrat selbst nicht vor. Aus welchen Gründen Anfang April 2006 noch der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden musste, erschließt sich auch der Beschwerdekammer nicht. Ein Verfügungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit lag Anfang April 2006 offensichtlich nicht mehr vor. Schon gar nicht konnte zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 05.06.2006 von einem besonderen Verfügungsgrund ausgegangen werden. Aus welchen Gründen noch im April 2006 der Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig gewesen ist und die etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nicht im Hauptsacheverfahren verfolgt werden konnte, lässt auch das Beschwerdevorbringen des Betriebsrats nicht erkennen. Unstreitig haben die Beteiligten aufgrund des Aufforderungsschreibens des Betriebsrats vom 16.02.2006 über den Entwurf einer Betriebsvereinbarung verhandelt; bereits im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist es zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen den Beteiligten gekommen. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Schierbaum Wundrack Stockhorst-Köthe /N. Permalink: https://openjur.de/u/119285.html ( https://oj.is/119285 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.