diese Bereiche häufig einen nur geringen oder gar keinen Besatz mit Lebensmittelangeboten aufweisen. Das Zentrenkonzept stellt im Umfeld des hier fraglichen Bereichs außerdem die Nahversorgungsbereiche höherer Ordnung D 5 I Straße/T1straße sowie D 6 Sstraße/V Straße und die Nahversorgungsbereiche niederer Ordnung N 7 C2platz und N 8 I Straße fest. Die B-Filiale am Hpfad besitzt derzeit nach Angaben des Architekten der Klägerin eine Nettofläche von 1.155,63 m2, wovon 653,45 m2 auf den Verkaufsraum, 76,74 m2 auf die Kassenzone und 20,55 m2 auf den Ein- und Ausgang entfallen. Unter dem
schädliche Auswirkungen bei einem prognostizierten Kaufkraftabfluss von etwa 20 % zu erwarten seien. Dabei sei zu berücksichtigen,
als ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zwar der gesamte Betrieb und nicht nur die Erweiterung anzusehen sei. Der oben genannte Kaufkraftabfluss müsse gleichwohl faktisch von den Erweiterungsflächen ausgehen, da § 34 Abs. 3 BauGB einen Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Zustand nach der Genehmigung erfordere. Wenn durch eine bestehende Filiale bereits Kaufkraft abgeschöpft worden sei, gehe es lediglich um die Frage, welche Kaufkraft durch die Erweiterungsfläche abgeschöpft werde. Diese Auffassung ergebe sich auch aus einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 3 BauGB vom 20. Januar 2005 und dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2005 zur Frage der Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes bei der Planung des DCentrums P. Die gegenteilige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf § 11 Abs. 3 BauNVO sei auf § 34 Abs. 3 BauGB nicht übertragbar. Dies ergebe sich bereits daraus,
der Gesetzgeber mit letztgenannter Vorschrift mehrfach bewusst von den Formulierungen in § 11 Abs. 3 BauNVO abgewichen sei.
es bei Überschreiten von strikten Grenzen zwischen zwei Nutzungsarten wie in § 11 Abs. 3 BauNVO von klein- zu großflächigem Einzelhandel unbeachtlich sei, ob diese Grenzen durch die Neuerrichtung eines Einzelhandelsbetriebes oder erst durch eine nachträgliche Erweiterung überschritten würden, sei nachvollziehbar. Dieser Ansatz führe jedoch bei § 34 Abs. 3 BauGB nicht weiter, da der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift nicht bestimmte Nutzungsarten im unbeplanten Innenbereich habe verhindern, sondern eine Berücksichtigung der konkreten Fernwirkungen eines Einzelhandelsbetriebes habe ermöglichen wollen. Andernfalls wäre selbst die Erweiterung eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes um einen 5 m2 großen Pfandraum, durch die der Betrieb großflächig wird, unzulässig, obwohl diese Erweiterung unzweifelhaft zu keinerlei Umsatzverteilungen führen würde.
von der geplanten Erweiterung der B-Filiale ein Kaufkraftabzug in der oben genannten Größenordnung zu erwarten sei, könne pauschal ausgeschlossen werden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom
sie bis zum Inkrafttreten von § 34 Abs. 3 BauGB am
das Vorhaben im Bereich eines Scharnierstandortes für Discounter / Lebensmittelsupermärkte liege, stehe seiner Unzulässigkeit nicht entgegen. Solche Standorte sollten lediglich die Nahversorgung der Bevölkerung - hier vor allem in den weiter östlich gelegenen Stadtteilen - ergänzen, aber nicht gewachsene Zentren bzw. Nahversorgungsbereiche gefährden. Deshalb sei das Ausmaß ihrer Verkaufsfläche an die Nahversorgungsstruktur benachbarter Versorgungsbereiche anzupassen. Von einer Ausweitung der Verkaufsfläche im Scharnierstandort Hpfad/Cstraße wäre unmittelbar der westlich gelegene Nahversorgungsbereich D 5 T1straße/I Straße betroffen. Eine anlässlich der Ansiedlung eines weiteren Lebensmitteldiscounters am Hpfad erstellte Auswirkungsanalyse aus September 2001 komme ausdrücklich zum Ergebnis,
eine darüber hinausgehende Ansiedlung von Verkaufsflächen vermieden werden sollte, um einer weiteren funktionalen Aufwertung des Standortes, die über die Nahversorgungsfunktion hinausgehe und hierdurch auch zu städtebaulich relevanten Folgewirkungen führen könne, vorzubeugen. Aus dem Gutachten ergebe sich weiter,
das Gebiet über eine weit über dem Durchschnitt liegende Pro-Kopf-Ausstattung an Verkaufsfläche im Nahrungs- und Genussmittelbereich verfüge. Jeder zusätzlich angebotene Quadratmeter Verkaufsfläche im Lebensmittelbereich werde daher zu einer Verdrängung im Einzugsbereich führen. Dies betreffe insbesondere den Magnetbetrieb Q an der T1straße, dessen Marktteilnahme sehr gefährdet sei. Außerdem könne sich die Klägerin nur dann auf die Lage am Scharnierstandort berufen, wenn sie entsprechend den Vorgaben des Zentrenkonzeptes bereit sei, die Beschränkung des Non-Food-Anteils ihres Sortiments auf 20 % auf die Verkaufsfläche des gesamten Marktes anzuwenden. Das Gericht hat die Örtlichkeit durch den Berichterstatter als beauftragten Richter in Augenschein genommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins vom
der F-Markt nicht zur näheren Umgebung zählen würde, geht fehl. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Bereichs muss die Umgebung eines beabsichtigten Vorhabens einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Wieweit die wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Dabei können auch topographische Gegebenheiten eine Rolle spielen. Die Grenze der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kann etwa durch Geländehindernisse, wie zum Beispiel einen Verkehrsweg (Straße, Eisenbahn), beeinflusst werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, NVwZ-RR 1999, 105
sich eine Erweiterung als Errichtung einer - weiteren - baulichen Anlage darstellt, nämlich wenn es sich um ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben handelt. In diesem Fall mag eine auf seine Zulässigkeit beschränkte Betrachtung geboten sein. Regelmäßig wird es jedoch an der Abtrennbarkeit fehlen. Dann handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage. Ob sie zulässig ist, kann nicht isoliert geprüft werden. Denn Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 29 BauGB ist nicht (nur) die Absicht oder die Durchführung der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, sondern - vor allem - das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis seiner Baumaßnahme. Immer dann, wenn eine Erweiterung also zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes, wenn beispielsweise ein Einzelhandelsbetrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet -, ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Bei der Änderung einer baulichen Anlage muss vielmehr das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294
sich unter Berücksichtigung der Kassenzone (76,74 m2) und des Ein- und Ausgangs (20,55 m2) - vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364
Gegenstand der Prüfung nach § 34 Abs. 1 BauGB das Gesamtvorhaben nach der Erweiterung ist, - vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294
NVO mit dem Begriff der Großflächigkeit verschiedene Nutzungsarten voneinander abgrenze und es beim Überschreiten entsprechender strikter Obergrenzen naheliege, nur das letztlich angestrebte Ergebnis unabhängig davon in den Blick zu nehmen, ob der Betrieb neu errichtet oder lediglich entsprechend erweitert werden soll, greift nicht durch. Dieser Gesichtspunkt ist für die Frage des Umfangs der bauplanungsrechtlichen Prüfung im Fall der Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebes unerheblich und hat dementsprechend auch im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im DCenter-Urteil - Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 148/04 .NE -, NVwZ 2005, 1201
ein Abstimmungserfordernis nur noch für die Änderung als solches besteht. § 34 Abs. 3 BauGB regelt demgegenüber die materielle Zulässigkeit eines Vorhabens und will aus städtebaulichen Gründen verhindern,
eine Baumaßnahme ein bestimmtes Ergebnis hat. Diese Zielrichtung legt es nahe, bei der Bewertung der Auswirkungen einer Änderung der baulichen Anlage auch auf das Gesamtvorhaben nach Durchführung der Änderung abzustellen. Bei dieser Bewertung sind im vorliegenden Fall die im Zentrenkonzept der Stadt L so bezeichneten Nahversorgungsbereiche höherer Ordnung D 5 (I-/T1straße) und D 6 (Sstraße/V Straße) sowie niederer Ordnung N 7 (C2platz) und N 8 (I Straße) als im Einzugsbereich des Vorhabens der Klägerin liegende zentrale Versorgungsbereiche in den Blick zu nehmen. „Zentrale Versorgungsbereiche" im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine bestimmte Versorgungsfunktion für die Gemeinde zukommt. „Zentral" sind Versorgungsbereiche nicht nur dann, wenn sie nach Lage, Art und Zweckbestimmung der gemeindeweiten bzw. übergemeindlichen Versorgung dienen. Vielmehr können auch Bereiche für die Grund- oder Nahversorgung zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB sein. Das Adjektiv „zentral" ist nicht etwa rein geografisch in dem Sinne zu verstehen,
es sich um einen räumlich im Zentrum der jeweiligen Gemeinde gelegenen Bereich handeln muss, es hat vielmehr eine funktionale Bedeutung. Der Zusatz „zentral" geht über die Bedeutung des Wortteils Versorgungs"bereich" hinaus, so
eine bloße Agglomeration von Einzelhandelsnutzungen in einem räumlich abgrenzbaren Bereich diesen allein noch nicht zu einem „zentralen" Versorgungsbereich macht. Dem Bereich muss vielmehr die Bedeutung eines Zentrums für die Versorgung zukommen. Dabei kommen durchaus unterschiedliche Typen von zentralen Versorgungsbereichen in Betracht. Je nach ihrer konkreten Versorgungsfunktion können sie auf einen engeren oder einen mehr oder weniger weiten Bereich einwirken und dessen Versorgung dienen sowie dabei einen umfassenderen oder nur eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Hiervon ausgehend können als „zentrale Versorgungsbereiche" angesehen werden: Innenstadtzentren, die einen größeren Einzugsbereich, in der Regel das gesamte Stadtgebiet und gegebenenfalls sogar darüber hinaus ein weiteres Umland, versorgen und in denen regelmäßig ein breites Spektrum von Waren für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird, Nebenzentren, die einen mittleren Einzugsbereich, zumeist bestimmte Bezirke größerer Städte, versorgen und in denen regelmäßig ein zumindest breiteres Spektrum von Waren für den mittel- und kurzfristigen, gegebenenfalls auch den langfristigen Bedarf angeboten wird, sowie Grund- und Nahversorgungszentren, die einen kleineren Einzugsbereich, in der Regel nur bestimmte Quartiere größerer Städte bzw. gesamte kleinere Orte, versorgen und in denen regelmäßig vorwiegend Waren für den kurzfristigen Bedarf und gegebenenfalls auch für Teilbereiche des mittelfristigen Bedarfs, angeboten werden. So OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, zitiert nach Juris Dies entspricht auch der Definition des Begriffs des zentralen Versorgungsbereichs in der Begründung des Entwurfs des zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 ( BGBl. I S. 3316 ), mit dem unter anderem bauplanerische Festsetzungen zur Zulässigkeit nur bestimmter Nutzungsarten im unbeplanten Innenbereich ermöglicht worden sind (§ 9 Abs. 2a BauGB n.F.). In der Entwurfsbegründung sind gerade auch die Nahversorgungszentren als zentrale Versorgungsbereiche bezeichnet worden. BT-Drs. 16/2496, S. 11 .
demselben Begriff in § 34 Abs. 3 BauGB ein anderes Verständnis zugrunde liegen sollte, ist nicht ersichtlich. So auch OVG NRW, a.a.O. Zentrale Versorgungsbereiche ergeben sich nach der Begründung des Entwurfs des F1 Bau insbesondere aus planerischen Festlegungen, namentlich aus Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen oder aus Festlegungen in den Raumordnungsplänen; sie können sich aber auch aus sonstigen planungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen und städtebaulichen Konzeptionen ergeben, nicht zuletzt auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen. BR-Drs. 756/03, S. 151 . Dabei ist allerdings fraglich, ob § 34 Abs. 3 BauGB auch solche erst noch zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche schützen kann, deren Festlegung durch bloße informelle gemeindliche Planungen, etwa im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzeptes, erfolgt ist. Vgl. OVG NRW, a.a.O.
sich in L als älterer Großstadt über Jahrzehnte hinweg solche zentralen Versorgungsbereiche gebildet haben, steht außer Frage. Die tatsächlichen Verhältnisse beschreibt in dieser Hinsicht das Zentrenkonzept der Stadt L aus Januar 2002. Darin werden unter anderem auch die Nahversorgungsbereiche D 5 und 6 sowie N 7 und N 8 als zentrale Versorgungsbereiche beschrieben. Danach handelt es sich insoweit nämlich um Zentren mit überwiegender Ausrichtung auf Versorgungsleistungen der kurzfristigen Bedarfsstufe, die sich meist in zentraler Lage der Wohngebiete befinden, - Zentrenkonzept der Stadt L aus Januar 2002, S. 15 - was der obigen Bestimmung des Begriffs eines Nahversorgungszentrums entspricht.
in diesen Bereichen schwerpunktmäßig Waren für den kurzfristigen Bedarf angeboten werden, wird durch die vorliegenden Zahlen zum Anteil dieser Warengruppe an der gesamten dort vorhandenen Verkaufsfläche verdeutlicht: Nahversorgungsbereich Verkaufsfläche in der Warengruppe des überwiegend kurzfristigen Bedarfs (in m2) gesamte Verkaufsfläche (in m2) D 5 1.483 3.138 D 6 6.476 10.323 N 7 935 970 N 8 762 1.112 Die vier genannten Versorgungsbereiche liegen im Einzugsbereich des angesichts der 153 vorhandenen Stellplätze gerade auch auf motorisierte Kunden ausgerichteten Vorhabens der Klägerin, da sie lediglich maximal 1,5 km Luftlinie vom Baugrundstück entfernt und verkehrsmäßig gut an dieses angebunden sind. Schließlich sind vom Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf zumindest einzelne dieser zentralen Versorgungsbereiche zu erwarten. Sowohl die absolute Größe der Geschossfläche der B-Filiale der Klägerin nach der geplanten Erweiterung als auch der Vergleich der angestrebten Verkaufsfläche mit den in den zentralen Versorgungsbereichen vorhandenen Verkaufsflächen sowie der Umstand,
das Gesamtvorhaben der Klägerin gegen das Zentrenkonzept der Stadt L verstößt, lassen solche Auswirkungen erwarten, ohne
die Klägerin diese Erwartung widerlegt hat. Nach der von der Klägerin beabsichtigten Erweiterung würde die B-Filiale eine Geschossfläche von über 1.300 m2 aufweisen und damit die Grenze von 1.200 m2 Geschossfläche überschreiten, jenseits derer gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, insbesondere auch auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche anzunehmen sind. Dies allein rechtfertigt zwar gegebenenfalls noch nicht die Annahme einer Vermutung,
von dem Vorhaben auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, begründet aber jedenfalls ein Indiz in diese Richtung. Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch - Kommentar, Stand: Dezember 2006, § 34 Rdnr. 86 b; sogar für eine Anwendung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB sprechen sich Dürr in: Brügelmann, Baugesetzbuch - Kommentar, Stand: Mai 2006, § 34 Rdnr. 105 und Janning, „Der Ausschluss des zentrenschädigenden Einzelhandels im unbeplanten Innenbereich", BauR 2005, 1723 (1725 f.) aus; a.A. Uechtritz, „Neuregelungen im EAG Bau zur ‚standortgerechten Steuerung des Einzelhandels'", NVwZ 2004, 1025
der Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO auf der einen und des § 34 Abs. 3 BauGB auf der anderen Seite einige Unterschiede aufweist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Intensität der Auswirkungen: Während sich § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auf großflächige Einzelhandelsvorhaben bezieht, die sich nicht nur unwesentlich unter anderem auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken können, erklärt § 34 Abs. 3 BauGB nur solche Vorhaben für unzulässig, von denen schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind.
der Gesetzgeber damit allerdings für die Annahme der Unzulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich tatsächlich einen stärkeren Grad an Auswirkungen fordern wollte, erscheint sehr zweifelhaft. So fällt auf,
in der Begründung des Entwurfs des F1 Bau, der - in Abweichung vom Vorschlag im Bericht der Unabhängigen Expertenkommission zur Novellierung des Baugesetzbuchs aus August 2002, der den Begriff der „erheblichen Auswirkungen" vorsah - - http://www.bmvbs.de/artikel-,302.12332/Berichtzur-Novellierungdes-B.htm, Rdnr. 220 bereits auf „schädliche Auswirkungen" abstellte, der Begriff der Schädlichkeit nicht verwendet, sondern ausschließlich von nachhaltigen, negativen bzw. nachteiligen Auswirkungen gesprochen wird. BR-Drs. 756/03 S. 150 f. Berücksichtigt man darüber hinaus,
der Gesetzgeber in anderen Rechtsgebieten schädliche Wirkungen ausdrücklich als solche definiert, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG, § 2 Abs. 3 BBodSchG), so spricht einiges dafür,
mit den Begriffen „schädlich" und „nicht nur unwesentlich" aus Sicht des Gesetzgebers kein grundlegend unterschiedlicher Grad an Auswirkungen gefordert werden sollte. Außerdem ist trotz der vorhandenen Unterschiede im Wortlaut der beiden Vorschriften zu berücksichtigen,
die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich mit § 34 Abs. 3 BauGB der Sache nach der Zielsetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO insoweit jedenfalls angenähert ist. So auch OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, zitiert nach Juris. Dies verdeutlicht insbesondere die Begründung des Entwurfs des F1 Bau, - BR-Drs. 756/03, S. 90 f. und 150 f. - aber auch der Bericht der Unabhängigen Expertenkommission, - Rdnr. 207, 212 f. - dessen Empfehlungen mit § 34 Abs. 3 BauGB ausdrücklich aufgegriffen worden sind. BR-Drs. 756/03, S. 91 . Denn in beiden Stellungnahmen wird daran angeknüpft,
NVO die Möglichkeiten der Gemeinden, die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten planerisch zu verhindern, entscheidend verbessert hat, für den nicht beplanten Innenbereich jedoch insoweit zum Teil Probleme verbleiben, die sich insbesondere daraus ergeben,
nach der Rechtsprechung - wie oben gesehen - bei der Beurteilung des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sogenannte „Fernwirkungen" auf zentrale Versorgungsbereiche nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Gesetzgeber wollte also mit § 34 Abs. 3 BauGB für den unbeplanten Innenbereich eine Lücke schließen, die im beplanten Bereich durch § 11 Abs. 3 BauNVO bereits geschlossen ist. Die Neuregelung zielte zwar unter Umständen nicht darauf ab, großflächige Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich generell und flächendeckend für unzulässig zu erklären. Vgl. Uechtritz, a.a.O.
NVO die Wertung zugrunde liegt,
die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Dementsprechend lässt diese Vorschrift es nicht damit bewenden, die Zulassungsfähigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben allgemein an eine Planung zu binden. Die Gemeinde muss vielmehr von ihrer Planungsbefugnis gezielt in einer bestimmten Richtung Gebrauch machen - nämlich durch die Festsetzung eines Kerngebietes oder eines entsprechenden Sondergebietes -, um den Weg für die Zulassung frei zu machen. Diese Grundentscheidung des Normgebers beansprucht allgemeine Beachtung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, NVwZ 2003, 86
auch ein Vergleich der Verkaufsfläche der B-Filiale der Klägerin nach der Erweiterung mit den vorhandenen Verkaufsflächen in den betroffenen zentralen Versorgungsbereichen für die Annahme schädlicher Auswirkungen spricht. Vgl. hierauf abstellend: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, zitiert nach Juris. Geht man davon aus,
die Klägerin mit ihrem Warenangebot auch in der streitbefangenen Filiale schwerpunktmäßig den kurzfristigen Bedarf der Kunden deckt, so sind für die betroffenen zentralen Versorgungsbereiche nach den vom Beklagten vorgelegten Daten (Stand 2000) folgende Verkaufsflächen zu berücksichtigen: Nahversorgungsbereich Verkaufsfläche in den Warengruppen des überwiegend kurzfristigen Bedarfs (in m2) D 5 1.483 D 6 6.476 N 7 935 N 8 762 Die B-Filiale soll demgegenüber nach der Erweiterung über eine Verkaufsfläche von knapp 870 m2 verfügen. Dies entspricht etwa 59 % der in D 5, 13 % der in D 6, 93 % der in N 7 und 114 % der in N 8 vorhandenen Verkaufsfläche in den genannten Warengruppen. Diese Anteile begründen angesichts ihrer Größenordnungen jedenfalls in Bezug auf die Nahversorgungsbereiche D 5, N 7 und N 8 einen weiteren Anhaltspunkt dafür,
vom Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt L zu erwarten sind. Ein genauer branchenspezifischer Vergleich der Verkaufsflächen ist jedoch bereits deshalb nicht möglich, weil sich die Klägerin einer Festlegung ihres Sortiments, insbesondere des Anteils der Non-Food Artikel ausdrücklich widersetzt (vgl. Bl. 85 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, Beiakte Heft 2), was zu Ihren Lasten geht. Auch hinsichtlich dieser Warengruppen besteht jedoch die Gefahr schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde. Denn mit den zweimal wöchentlich wechselnden Aktionswaren, die im wesentlichen dem Non-Food Bereich zuzuordnen sind, kann die Klägerin - zum Teil gezielt zur jeweiligen Saison, wie etwa bei Gartenartikeln - einen mittel- oder langfristigen Bedarf decken und damit von Geschäften, die diese Waren dauerhaft anbieten, erhebliche Kaufkraft abziehen. Die Annahme,
von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, wird schließlich dadurch untermauert,
das Vorhaben nach Standort und Warensortiment dem Zentrenkonzept der Stadt L aus dem Jahre 2002 widerspricht. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Söfker, a.a.O., § 34 Rdnr. 86 d; Janning, a.a.O. (1727 f.); Uechtritz, a.a.O.
vor diesem Hintergrund häufig eine Ansiedlung insbesondere von Lebensmittel- Discountern und Supermärkten in den bestehenden Zentren nicht möglich ist. Unter diesen Umständen soll dann gegebenenfalls eine Ansiedlung des betreffenden Betriebes in unmittelbar an den Versorgungsbereich angrenzende Bereiche (sogennante zentrennahe Standorte) oder aber sogar in Bereiche in Betracht kommen, die ohne einen solchen unmittelbaren räumlichen Bezug in die bestehenden Siedlungsstrukturen eingebunden sind (sogenannte siedlungsintegrierte Standorte). Vgl. Zentrenkonzept der Stadt L, S. 86 ff. Einen unmittelbaren räumlichen Bezug zu den hier betroffenen Versorgungsbereichen D 5 und 6 sowie N 7 und 8 hat der Standort des Vorhabens der Klägerin nicht. Dieser Standort weist weder eine funktionale Verknüpfung zu diesen Einzelhandelslagen auf, noch ist er fußläufig an diese Bereiche angebunden. Die B-Filiale der Klägerin liegt vielmehr immerhin 400m Luftlinie vom nächsten der hier in den Blick zu nehmenden Versorgungsbereiche entfernt und wird - soweit ersichtlich - auch nicht durch andere Betriebe an einen dieser Bereiche angebunden. Der Standort der B-Filiale ist aber auch nicht in die bestehende Siedlungsstruktur eingebunden. In seiner Umgebung ist Wohnbebauung nicht vorherrschend. Nördlich der Cstraße finden sich zwar eine Reihe von Ein- und Mehrfamilienhäusern, insbesondere im Kreuzungsbereich Hpfad/W-Straße und daran anschließend am E2dyk sowie im Kreuzungsbereich Cstraße/E Dyk. Flächenmäßig mindestens ebenso viel Raum nehmen jedoch die zu den beiden Seiten des Hpfades gelegenen Gewerbebetriebe, insbesondere die Einzelhandelsbetriebe F, B, M und T, der gewerbliche Sportkomplex und mehrere große Lagerhallen ein. Sie bilden einen größeren zusammenhängenden Bereich, der insbesondere auf der östlichen Seite des Hpfades fast keine Wohnbebauung aufweist. Auch lässt der Stand der Bauleitplanung der Stadt L nicht den Schluss zu,
die B-Filiale zumindest in naher Zukunft an einem siedlungsintegrierten Standort liegt. Zum einen ist das Aufstellungsverfahren zum betreffenden Bebauungsplan der Stadt L Nr. 674 noch nicht ausreichend weit fortgeschritten - es ist bis jetzt noch nicht einmal zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bzw. zur Bürgerbeteiligung gekommen. Zum anderen ist nicht ersichtlich,
mit diesem Bebauungsplan die Wohnnutzung in diesem Bereich zu Lasten der gewerblichen Nutzung deutlich ausgeweitet werden soll. Der geplante Bebauungsplan dient vielmehr im wesentlichen der Bestandssicherung, indem er nach Darstellung des Beklagten die bisher gewerblich geprägte Gemengelage durch Ausweisung eines Mischgebietes mit den vorhandenen Wohnnutzungen in Einklang bringen und Ansiedlungsmöglichkeiten sowohl für Wohngebäude als auch das Wohnen nicht wesentlich störendes Gewerbe eröffnen soll. Schließlich steht der Annahme eines Widerspruchs des Vorhabens der Klägerin zum Zentrenkonzept der Stadt L nicht entgegen,
es an einem sogenannten Scharnierstandort liegt. Auch hinsichtlich solcher Scharnierstandorte, mit denen für Bereiche, innerhalb derer sich keine leistungsfähigen Nahversorgungsstrukturen etablieren, im nahen Umfeld ein Versorgungsangebot mit einem oder mehreren leistungsfähigen Lebensmittelanbietern geschaffen werden soll, verlangt das Zentrenkonzept nämlich,
mit entsprechenden Vorhaben keine negativen städtebaulichen Folgewirkungen verbunden sind, insbesondere,
keine Agglomerationswirkung entsteht, die den Charakter der Nahversorgung gefährdet. Vgl. Zentrenkonzept der Stadt L, S. 89 ff.
letzteres hinsichtlich des Scharnierstandortes Hpfad/Cstraße durch das Vorhaben der Klägerin zu befürchten ist, hat der Beklagte substantiiert dargelegt. Danach wäre von einer Ausweitung der Verkaufsfläche an diesem Standort unmittelbar der Nahversorgungsbereich D 5 betroffen. Dieser Bereich weise bereits heute eine weit über dem Durchschnitt liegende Pro-Kopf-Ausstattung an Verkaufsfläche im Nahrungs- und Genussmittelbereich auf, so
jeder in diesem Bereich zusätzlich angebotene Quadratmeter Verkaufsfläche zu einer Verdrängung im Einzugsbereich führen würde und hierdurch insbesondere die Marktteilnahme des Magnetbetriebs Plus an der Sternstraße gefährdet wäre.
solche Folgewirkungen speziell durch eine Erweiterung der Verkaufsfläche im Lebensmittelbereich am Scharnierstandort Cstraße/Hpfad zu erwarten sind, ergibt sich aus der Feststellung in einem zur Ansiedlung eines anderen Lebensmittelmarktes an diesem Standort eingeholten Gutachten der C1- Unternehmensberatung GmbH L1 aus September 2001,
die Ansiedlung darüber hinausgehender Verkaufsflächen „vermieden werden (sollte), um einer weiteren funktionalen Aufwertung des Standortes, die über die Nahversorgungsfunktion hinausgeht und hierdurch auch zu städtebaulich relevanten Folgewirkungen führen kann, vorzubeugen." Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Im übrigen kann sich die Klägerin deshalb nicht auf die Lage ihres Vorhabens an einem Scharnierstandort berufen, da sie sich der für die Zulassung an einem solchen Standort nach dem Zentrenkonzept erforderlichen Festsetzung eines Food-Anteils von mindestens 80 % - Zentrenkonzept der Stadt L, S. 91 - - wie oben gesehen - ausdrücklich widersetzt. Demgegenüber ist bei der Prüfung schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB der unter Heranziehung der Grundsätze zum interkommunalen Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB von Teilen der Literatur in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt des Kaufkraftabflusses - vgl. Uechtritz, a.a.O. (1030 f.); Vietmeier, a.a.O.
vom Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind. Diese Erwartung hat die Klägerin nicht widerlegt. Ihre Argumentation setzt dabei an,
bei der Prüfung schädlicher Auswirkungen eines Erweiterungsvorhabens allein auf die Erweiterungsflächen abzustellen sei, da durch die vorhandene Filiale bereits Kaufkraft abgeschöpft sei. Dies lässt sich jedoch nicht damit in Einklang bringen,
Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung im Falle der den Bestand der baulichen Anlage verändernden Erweiterung - wie oben gesehen - das Gesamtvorhaben nach Durchführung der Erweiterung ist. Im übrigen vermag der Umstand,
die vorhandene Filiale bereits Kaufkraft abgeschöpft hat, ihre Ausblendung bei der Frage nach schädlichen Auswirkungen auch der Sache nach nicht zu rechtfertigen. Denn von diesem bereits erfolgten Kaufkraftabfluss sind zweifelsohne gerade auch Betriebe in den benachbarten zentralen Versorgungsbereichen betroffen worden. Die damit verbundene Beeinträchtigung dieser Bereiche in ihrer Versorgungsfunktion ist auch nicht durch bloßen Zeitablauf entfallen. Sie wirkt vielmehr fort und würde durch die von der Klägerin geplante Erweiterung der B-Filiale vertieft. Durch eine Ausblendung der bereits vorhandenen Verkaufsfläche würde grundlos der Bauherr begünstigt, der sein Vorhaben nicht mit einer Baumaßnahme, sondern „scheibchenweise" verwirklicht. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. August 2005 - 5 S 2363/04 -, zitiert nach Juris. Der Umstand,
es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um einen Erweiterungsbau handelt, begründet daher als solches keine atypische Situation, die die Erwartung schädlicher Auswirkungen widerlegen könnte. Anders könnte es sich dagegen in dem von der Klägerin angeführten Fall der Erweiterung eines vorhandenen Einzelhandelsbetriebes lediglich um einen Pfandraum verhalten. Denn die Attraktivität und damit auch die im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu prüfenden städtebaulichen Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebes werden im Wesentlichen von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364
die Erweiterung um einen bloßen Pfandraum keinerlei Auswirkungen auf die umliegenden zentralen Versorgungsbereiche hat. Das Vorhaben der Klägerin besteht demgegenüber gerade in der auch von ihrer Höhe her erheblichen Erweiterung der Fläche zur Präsentation und zum Verkauf der Waren. Es liegt bei wirtschaftlicher Betrachtung auf der Hand,
sich die Klägerin von dieser Investition verspricht, gerade auch neue Kunden zu gewinnen, die insbesondere ihren kurzfristigen Bedarf bisher in anderen Geschäften gedeckt haben, bzw. bisherige Kunden zu veranlassen, weitere Einkäufe dort zu tätigen, die sie bisher in anderen Geschäften getätigt haben. Damit aber wird der Schutzbereich des § 34 Abs. 3 BauGB - anders als gegebenenfalls beim Anbau eines Pfandraums - berührt. Der Hauptantrag der Klägerin ist somit unbegründet. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag fehlt der Klägerin nämlich ein hinreichendes Feststellungsinteresse. Ein solches hat sie nicht näher dargelegt. In Betracht käme allenfalls die Absicht, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung der öffentlichrechtlichen Frage der Genehmigungsfähigkeit der Erweiterung ihrer B- Filiale vor Inkrafttreten des F1 Bau und damit des § 34 Abs. 3 BauGB, durch den das bereits zuvor zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben - nach den obigen Ausführungen - bauplanungsrechtlich unzulässig geworden ist, einen vor den ordentlichen Gerichten zu führenden Prozess zur Gewährung einer Entschädigung (etwa nach §§ 238 in Verbindung mit 42 ff. BauGB) vorzubereiten. Eine entsprechende Änderung der Rechtslage zum Nachteil des Klägers wird zwar nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung einer Erledigung gleichgestellt, so
der Kläger eine bereits erhobene Verpflichtungsklage nach Eintritt der Rechtsänderung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 60.92 -, DVBl. 1994, 1192
die Klägerin mit dem Hauptantrag trotz der Rechtsänderung einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides weiterverfolgt und den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung bis zum Inkrafttreten des F1 Bau nur hilfsweise stellt, vermag ein Feststellungsinteresse nicht hiervon abweichend zu begründen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zwar festgestellt,
Gründe der Prozessökonomie bei gleichbleibender Beurteilungsgrundlage, zum Beispiel bei Veräußerung des Baugrundstücks, im Einzelfall gleichwohl für die Zulassung des (Fortsetzungs-)Feststellungsantrags sprechen könnten, wenn er nur hilfsweise gestellt wird, weil mit der im Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage vorrangig das Begehren auf Erteilung des beantragten Vorbescheides weiterverfolgt wird und es danach noch ungewiss ist, ob es überhaupt zu einem Entschädigungsprozess kommt. Urteil vom 1. Juli 1994 - 10 A 410/88 -, zitiert nach Juris. Diese Voraussetzungen sind aber hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin nicht erfüllt. Zum einen ist die Beurteilungsgrundlage nicht - wie im Fall des Grundstücksverkaufs - gleich geblieben, sondern hat sich durch Einführung des § 34 Abs. 3 BauGB geändert. Zum andern sprechen hier keine Gründe der Prozessökonomie für eine Zulassung des Feststellungsantrags. Denn das gesamte Parteivorbringen und die übrigen vom Gericht im Laufe des Verfahrens gewonnen Erkenntnisse bezogen sich ausschließlich auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und sind in die Prüfung des Hauptantrags eingeflossen. Zu den übrigen Fragen der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens - insbesondere nach dem Bauordnungsrecht - haben die Beteiligten weder vorgetragen noch das Gericht ansonsten irgendwelche relevanten Erkenntnisse gewonnen. Deshalb ist es nicht prozessökonomisch, diese Fragen nunmehr mit dem Hilfsantrag erstmals zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da sie der Rechtssache angesichts der neuen Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB und der Frage seiner Anwendung auf ein Erweiterungsvorhaben grundsätzliche Bedeutung beimisst. Permalink: https://openjur.de/u/119386.html ( https://oj.is/119386 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 25 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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