1. Ergeht im Kündigungsschutzprozess zugunsten des Arbeitnehmers in erster, aber auch in zweiter Instanz ein obsiegendes Urteil, müssen "besondere Umstände" hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (vgl. grundlegend BAG 27.02.1985 - GS 1/84 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9). 2. Derartige "besondere Umstände" liegen, solange die zuständige Genehmigungsbehörde einem Nahverkehrsunternehmen in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 PBefG, gestützt auf § 3 Abs. 1 Satz 3 BO Kraft vom 21.06.1975 ( BGBl I S. 1573 ), nicht durch einen Verwaltungsakt untersagt, den wegen Entzugs der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis gekündigten Arbeitnehmer (vgl. hierzu LAG Düsseldorf 24.08.2006 - 11 Sa 535/06 -) weiterhin als Omnibusfahrer bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses einzusetzen, nicht vor. Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.11.2006 - 1 Ca 2803/06 - wird zurückgewiesen, wobei der Tenor dieses Urteils in seinen Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst wird: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.707,44 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.444,68 € seit dem 15.01., 15.02., 15.03., 15.04., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09. und 15.10.2006, aus 4.478,30 € seit dem 15.11.2006, aus 450,-- € seit dem 15.05.2006 sowie 332,34 € seit dem 15.05.2006 sowie aus 332,34 € seit dem 15.07.2006 zu zahlen, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit zu erstattendes Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 43,56 € im Zeitraum 01.01. bis 30.11.2006 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränder- ten Bedingungen als Busfahrer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits gleichen Rubrums - Arbeitsgericht Essen 4 Ca 4492/05 - weiterzubeschäftigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die teilweise Klagerücknahme entstanden sind. Diese trägt der Kläger. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Tatbestand Der Kläger stand bei der Beklagten, die ein Nahverkehrsunternehmen in F. betreibt, zunächst aufgrund des Ausbildungs-Arbeitsvertrag vom 01.09.1995 in einem Ausbildungsverhältnis zum Omnibusfahrer. Nach § 6 dieses Vertrages war der Kläger verpflichtet, bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten die jeweils in Frage kommenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften - z. B. Unfallverhütungsvorschriften, die Dienstanweisungen des Arbeitgebers, Betriebsvorschriften, das Arbeitszeitgesetz und die Anordnungen seiner Vorgesetzten - zu beachten . Ebenfalls am 01.09.1995 unterschrieb der Kläger eine Erklärung , in der er unter Ziffer 4 im ersten Satz bestätigt, nachstehende Vorschriften, Drucksachen usw. erhalten zu haben ... . Als ausgehändigte Vorschriften ist am Ende dieser Ziffer 4 u. a. die Dienstanweisung für den Fahrdienst (DFStrab, DFKraft bzw. DFSchiff) aufgeführt. Schließlich unterschrieb der Kläger noch am 01.09.1995 eine Erklärung des Verband öffentlicher Verkehrsbetriebe in der es u. a. heißt: Die Tätigkeit im äußeren Betriebsdienst als Kraftomnibusfahrer ist nur gestattet, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) und die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft) erfüllt sind, d. h., wenn 1. gegen die persönliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist u. a. nur dann gegeben, wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und das Verkehrszentralregister keine wesentlichen Eintragungen enthalten. 2. die geistige und körperliche Eignung durch ein amts- oder betriebsärztliches Zeugnis - auf Verlangen der Behörde ein fachärztliches Zeugnis oder das Gutachten eines amtl. anerkannten med.psych. Institutes (MPI) - nachgewiesen ist. 3. durch ein Zeugnis die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang in Erster Hilfe nachgewiesen ist. ... Nach erfolgreich abgelegter Prüfung wurde dem Kläger mit Ausbildungs- und Prüfungsnachweis vom 29.12.1995 die Erlaubnis durch den Betriebsleiter bzw. Beauftragten des Betriebsleiters erteilt, die Tätigkeit als KOM-Fahrer mit Personenbeförderung in eigener Verantwortung auszuüben. Ab dem 21.01.1996 wurde der Kläger aufgrund des am gleichen Tag geschlossenen Arbeitsvertrages, der in § 7 eine mit § 6 des Ausbildungs-Arbeitsvertrag wörtlich übereinstimmende Regelung enthält, als KOM-Fahrer eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Am 22.11.2005 verrichtete der Kläger seinen planmäßigen Dienst als KOM-Fahrer auf der Linie 166, Kurs 13, Wagennummer: 3734. In der Zeit von 08.54 Uhr bis 09.56 Uhr führte der Fahrmeister der Beklagten, Herr G. L., eine Sonderbeobachtung des Klägers durch. Über die Sonderbeobachtung des Klägers vom 22.11.2005 fertigte Herr L. einen Bericht. Wegen der hierin aufgeführten straßenverkehrsrechtlichen Verstöße zog der zuständige Betriebsleiter der Beklagten, Herr U. von E., den Kläger zunächst vom Fahrdienst zurück. In einem zwei Tage später durchgeführten Sachverhaltsermittlungsgespräch mit der Fachebene Arbeits- und Tarifrecht, zu dem der Kläger mit seinem Prozessvertreter erschien, nahm ersterer zu den Ergebnissen der Sonderbeobachtung vom 22.11.2005 schriftlich Stellung. Am 02.12.2005 überreichte der Betriebsleiter der Beklagten, Herr von E., deren Mitarbeiterin für die Fachebene Arbeits- und Tarifrecht, Unternehmensbereich Personal und Organisation, Frau L. C., ein Schreiben. In diesem teilte er u. a. mit: ... Die sicherheitsrelevanten straßenverkehrsrechtlichen Verstöße des Herrn Q. - hier sind im besonderen das Verlassen des vorgeschriebenen Fahrweges nach der Haltestelle Porscheplatz (Fahrt über drei Spuren), die beiden Rotlichtverstöße sowie die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h zu nennen - waren so gravierend, dass ich Herrn Q. auf Dauer für ungeeignet halte, einen KOM zu lenken. Die von Herrn Q. vorgelegte Stellungnahme zu den Ergebnissen der Sonderbeobachtung kann die ihm gemachten Vorwürfe nicht entkräften, da ich sie als Schutzbehauptung ansehe. Vielmehr muss ich mich hier auf die Aussagen des Fahrmeisters verlassen. Herr Q. wird daher auf Dauer nicht mehr im Fahrdienst bei der F. Verkehrs-AG eingesetzt. Mit Schreiben vom 02.12.2005, der die Anlage 1 mit den Kündigungsgründen beigefügt war, hörte die Beklagte ihren Betriebsrat zu einer von ihr beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgemäßen personenbedingten Kündigung des Klägers zum 30.06.2006 an. Mit Schreiben vom 06.12.2005 widersprach der Betriebsrat sowohl der beabsichtigten fristlosen wie hilfsweise fristgemäßen Kündigung des Klägers. Mit Schreiben vom 06.12.2005, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos (außerordentlich) aus wichtigem Grund. Am 12.12.2005 kündigte die Beklagte darüber hinaus das Arbeitsverhältnis hilfsweise fristgemäß zum 30.06.2006. Das Arbeitsgericht Essen hat der gegen beide Kündigungen erhobenen Kündigungsschutzklage des Klägers durch Urteil vom 08.03.2006 - 4 Ca 4492/05 - stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 24.08.2006 - 11 Sa 535/06 - zurückgewiesen und zugleich die Revision zugelassen. Diese hat die Beklagte zwischenzeitlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Sie wird dort unter dem Aktenzeichen 2 AZR 984/06 geführt. Mit seiner beim Arbeitsgericht Essen am 02.05.2006 eingereichten und der Beklagten drei Tage später zugestellten Klage hat der Kläger zunächst sein Arbeitsentgelt für die Monate Januar bis April 2006 in Höhe von jeweils 2.444,68 € brutto abzüglich eines täglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 43,56 € begehrt. Mit einem der Beklagten am 06.09.2006 zugestellten Schriftsatz hat er seine Klage um einen Weiterbeschäftigungsantrag erweitert. Mit einem der Beklagten am 31.08.2006 zugestellten Schriftsatz macht der Kläger auch noch das Arbeitsentgelt für die Monate Mai bis August 2006 in Höhe von jeweils 2.444,68 € brutto abzüglich täglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 43,56 € sowie eine im Mai 2006 fällig gewordene Einmalzahlung in Höhe von 450,-- € brutto sowie das im Juli 2006 fällig gewordene Urlaubsgeld in Höhe von 332,34 € brutto geltend. Letztmals hat der Kläger seine Klage durch einen der Beklagten am 25.10.2006 zugestellten Schriftsatz um das Arbeitsentgelt für die Monate September bis November 2006 abzüglich bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von täglich 43,56 €, um die am 15.11.2006 fällig gewordene Sonderzuwendung in Höhe eines Monatsgehalts sowie um die Herausgabe dreier Tickets, die ihm nach Ausspruch der Kündigungen vom 06.12.2005 und 12.12.2005 entzogen worden waren, erhöht. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.118,50 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.444,68 € seit dem 15.01., 15.02., 15.03., 15.04., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09. und 15.10.2006, aus 4.889,36 € seit dem 15.11.2006, aus 450,-- € seit dem 15.05.2006 sowie aus 332,34 € seit dem 15.07.2006 zu zahlen, abzüglich an die Bundesagentur für Arbeit zu erstattendes Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 43,56 € im Zeitraum 01.01.2006 bis 30.11.2006; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedin- gungen als Busfahrer weiterzubeschäftigen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Ticket 2000, Stufe C, für ihn selbst, ein Ticket 1000, Stufe C, für seine Ehefrau T. Q. und ein Schokoticket 2006 für die Tochter D. Q. herauszugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten: Nach Entziehung der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis könne sie den Kläger als Busfahrer nicht mehr einsetzen. Die Entziehung sei zu Recht erfolgt. Mangels Leistungsfähigkeit könne auch ein Annahmeverzug nicht gegeben sein. Sie könne den Kläger mangels Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht versetzen. Gemäß den tarifvertraglichen Vorschriften würden dem Kläger als Sonderzuwendung lediglich 82,14 % des Bruttomonatsentgelts i. H. v. 2.444,68 €, also 2.033,62 € brutto, zustehen. Mit seinem am 16.11.2006 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage bis auf die in Höhe eines Monatsentgelts geltend gemachte Sonderzuwendung für 2006 - diese hat es dem Kläger zwar nicht im Tenor, jedoch in den Entscheidungsgründen entsprechend dem einschlägigen Tarifvertrag nur in Höhe von 2.033,62 € zugesprochen - stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung von insgesamt 29.707,44 € brutto (26.891,48 € brutto regelmäßiges Monatsentgelt in Höhe von 2.444,68 € brutto für die Zeit von Januar bis November 2006, 450,-- € brutto Einmalzahlung, 332,34 € brutto Urlaubsgeld sowie 2.033,62 € brutto Sonderzuwendung 2006, wobei allerdings infolge des Forderungsübergangs zu Gunsten der Agentur für Arbeit gemäß § 115 Abs. 1 SGB X täglich bezogenes Arbeitslosengeld in Höhe von 43,56 € abzuziehen sei. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB. Infolge der unwirksamen Kündigungen der Beklagten vom 06.12. und 12.12.2005 habe zwischen den Parteien auch im streitbefangenen Zeitraum (01.01. bis 30.11.2006) ein Arbeitsverhältnis bestanden. In diesem Zeitraum habe sich die Beklagte gemäß § 296 Satz 1 BGB in Annahmeverzug befunden. Dem stehe die Regelung in § 297 BGB nicht entgegen, da der Kläger sehr wohl hätte seine Arbeitsleistung in diesem Zeitraum erbringen können. Der Betriebsleiter der Beklagten habe dem Kläger nämlich zu Unrecht die Betriebsfahrberechtigung entzogen. Ohne erfolglose Nachschulung könne die Beklagte zudem dem Kläger keine Unzuverlässigkeit attestieren. In Ermangelung von Gründen, die ein höherwertiges Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits zeigen würden, stehe dem Kläger der begehrte Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß den Grundsätzen, wie sie der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 - aufgestellt habe, zu. Da zwischen den Parteien nach wie vor ein Arbeitsverhältnis bestehe, habe der Kläger auch Anspruch auf Herausgabe der ihm seinerzeit nach Ausspruch der Kündigungen vom 06. und 12.12.2005 entzogenen Fahrtickets. Gegen das am 16.11.2006 verkündete und ihr am 05.12.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem bei Gericht am 27.11.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem bei Gericht am 05.02.2007 eingereichten Schriftsatz begründet. Die Beklagte macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Ihre Interessen an einer unterbleibenden Weiterbeschäftigung des Klägers würden im Streitfall ausnahmsweise deshalb überwiegen, weil man sie als Arbeitgeberin des öffentlichen Personenverkehrs einer Situation aussetzen würde, in der sie sich nicht rechtstreu verhalten könne. Der Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungstitels könne sie nur dadurch entgehen, dass sie dem Beschäftigungsbegehren des Klägers nachkomme. Dann sei aber damit zu rechnen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde, die Bezirksregierung Düsseldorf, ihr kraft Weisungsrechts untersagen werde, den Kläger als Omnibusfahrer einzusetzen, um so die Sicherheit der Personenbeförderung zu gewährleisten, bzw. anderweitige Sanktionen gegen sie verhängen. Hinzu komme noch, dass sie gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 BOKraft i. V. m. § 61 PBefG ordnungswidrig handeln würde, wenn sie den Betrieb entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft zulasse, obwohl ihr bekannt sei, dass Mitglieder des Fahr- oder Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet seien, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten. Jedenfalls aufgrund der übereinstimmenden Bewertung ihrerseits und ihres Betriebsleiters sei es ihr nicht zumutbar, den Kläger als Fahrer einzusetzen. Da der Kläger durch seine Fahrweise am 22.11.2005 eindeutig bewiesen habe, dass er die an einen Berufskraftfahrer gestellten Anforderungen nicht ansatzweise erfüllen würde, könnten die durch einen Unfall des Klägers verursachten Schäden an Leib und Leben ihrer Fahrgäste nicht rückgängig gemacht und nicht mit Geld kompensiert werden. Da ihr auch nur eine vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers insbesondere aufgrund der damit verbundenen öffentlichrechtlichen Implikationen absolut unzumutbar sei, könne der Kläger seine Leistung nicht wirksam anbieten i. S. von § 297 BGB, so dass sie auch nicht in Annahmeverzug habe geraten können. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen - 1 Ca 2803/06 - vom 16.11.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 16.11.2006 - 1 Ca 2803/06 - zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und führt unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend aus: Das Gericht habe in seinem Beschluss vom 07.12.2006, mit dem es den Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil einzustellen, zurückgewiesen habe, zu Recht darauf hingewiesen, es stehe überhaupt nicht rechtskräftig fest, dass er auf Dauer nicht befähigt und geeignet sei, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung des von ihm gesteuerten Omnibusses zu gewährleisten. Selbstverständlich sei die Beklagte nicht an einer offensichtlich rechtswidrigen Beurteilung seiner Fahrfähigkeiten gebunden. Im Hinblick auf eine sicherlich bestehende Unfallversicherung bei verkehrswidrigem Verhalten ihrer Omnibusfahrer könne sich die Beklagte keinesfalls auf unzumutbare Haftungsrisiken im Fall seiner Weiterbeschäftigung berufen. Die Erbringung seiner Arbeitsleistung sei ihm in der Zeit vom 01.01. bis zum 30.11.2006 nicht unmöglich gewesen, weil der Betriebsleiter der Beklagten ihm rechtswidrig und damit unverbindlich die betriebliche Fahrerlaubnis entzogen habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. Gründe A. Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist nach der teilweisen Klagerücknahme des Klägers, was die Dauer seines Weiterbeschäftigungsverlangens betrifft, unbegründet. I. Der Kläger kann für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.11.2006 von der Beklagten die Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgelts in Höhe von 2.444,68 € brutto, insgesamt also 26.891,48 € brutto abzüglich des an die Bundesagentur für Arbeit zu erstattenden Arbeitslosengeldes von täglich 43,56 € sowie die sonst noch in dem genannten Zeitraum fällig gewordenen Arbeitsentgelte in einer Gesamthöhe von 2.815,96 € brutto nebst Zinsen und die drei Fahrttickets verlangen. 1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung seines regelmäßigen, der Höhe nach zwischen den Parteien nicht streitigen Arbeitsentgelts für die Monate Januar bis November 2006 über 26.891,48 € brutto abzüglich eines täglichen Arbeitslosengeldes von 43,56 € (vgl. § 115 Abs. 1 SGB X) ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 615 Satz 1 BGB.
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