(2)Eine nach diesen Prämissen für die Bejahung einer Leistungsbeziehung zwischen Gemeinschuldnerin und Beklagter erforderliche Genehmigung des Lasteinzugs liegt jedoch vor. Zutreffend ist zwar, dass weder die Gemeinschuldnerin noch der Kläger als damals vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall InsO) die Zustimmung ausdrücklich oder konkludent positiv erklärt haben. Indes greift nach Auffassung der Kammer auch nach einer Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters die Genehmigungsfiktion aus Nr. 7 Abs. 3 der AGB-Banken für zu diesem Zeitpunkt noch "schwebende" Buchungsvorgänge bei fehlenden Einwendungen gegenüber der Bank. Nach dieser Regelung hat ein Kunde Einwendungen gegen im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchungen spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben; das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Die AGB-Banken lagen dem streitgegenständlichen Kontoverhältnis unstreitig zugrunde. An der rechtlichen Wirksamkeit der in Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofs v. 6. 6. 2000 - XI ZR 258/99 ( NJW 2000, 2667 , 2668) gefassten Formularklausel in Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken bestehen zumindest im hier relevanten unternehmerischen Bereich keine Bedenken (vgl. auch OLG München v. 26. 10. 2006 - 19 U 2327/06 , NZI 2007, 107 , 108). Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken sind mit Blick auf die streitgegenständliche Buchung erfüllt. Denn gegenüber der Bank sind unstreitig keinerlei Einwendungen durch die Gemeinschuldnerin und/oder den Kläger innerhalb der relevanten Fristen erhoben worden, wobei die 6-Wochen-Frist selbst unmittelbar vom Monatsende (30.9.2006) gerechnet frühestens am 11.11.2005 abgelaufen ist. Sofern der Kläger erstinstanzlich teilweise gemeint hat, die Fiktion habe bereits ab dem 5.11.2005 eintreten können (S. 2 des Schriftsatzes vom 23.8.2006, Bl. 21 d.A.), handelte es sich ersichtlich um einen Schreibfehler (siehe auch a.a.O., S. 3). Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht etwa als rein schuldrechtliche Bestimmungen aus dem Bankvertrag gegenüber Dritten generell ohne jedwede rechtliche Wirkung bzw. - etwa aus insolvenzrechtlichen Gründen - zumindest nicht zu Lasten eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters heranzuziehen. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof zwar bisher bewusst offen gelassen (vgl. BGH v. 4.11.2004 - IX ZR 82/03 , BKR 2005, 204 ; v. 4.11.2004 - IX ZR 22/03 , NJW 2005, 675 , 676; v. 21.9.2006 - IX ZR 173/02 , NZI 2006, 697 ) und sie wird von zahlreichen Stimmen aus dem Schrifttum im Sinne des Klägers beantwortet (vgl. Fischer, Festschrift Gerhardt 2004, S. 223, 233; Ganter, WM 2005, 1557, 1562 f.; Ringstmeier/Homann, NZI 2005, 492, 493; Schröder, ZinsO 2006, 1, 3, 5, 6; Spliedt, NZI 2007, 72, 78; ders., ZIP 2005, 1260, 1262; Rattunde/Berner, DZWir 2003, 185, 190; Stritz, DZWir 2005, 18, 21). Richtigerweise bestehen jedoch zunächst auf der ersten Stufe keine Bedenken, die rein schuldrechtliche Vereinbarung in den AGB-Banken auch im Verhältnis zu beliebigen Dritten jedenfalls bei der Bestimmung der bereicherungsrechtlich relevanten Leistungsbeziehungen zu berücksichtigen. Darin liegt nicht etwa eine Vermischung einzelner Rechtsbeziehungen, weil die Genehmigungsfiktion nach den AGB hier nur für die Frage der "Zurechenbarkeit" der Buchung (Anweisung) geprüft wird. Sind aber auch normale Anweisungen in Überweisungsbeziehungen letztlich interne Rechtsgeschäfte gegenüber der eigenen Bank, kommt aber auch diesen bei der Bestimmung der Leistungsbeziehungen eine gewisse Außenwirkung zu. Warum dies im Lasteinzugsverfahren anders sein soll, ist der Kammer nicht ersichtlich. Auch der Bundesgerichtshof (Urt. v. 11. 4. 2006 - XI ZR 220/05 , NJW 2006, 1965 , 1966) prüft daher zutreffend die Parallelbestimmung in Nr. 7 IV 2 AGB-Sparkassen im Rahmen der Bewertung der Leistungsbeziehungen ohne Einschränkung. Auch auf der zweiten Stufe bestehen - wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Bedenken aus insolvenzrechtlicher Sicht, Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken gegenüber einem (vorläufigen) Insolvenzverwalter heranzuziehen (vgl. auch OLG München, v. 26. 10. 2006 - 19 U 2327/06 , NZI 2007, 107 , 108 f. und im Ergebnis OLG Karlsruhe v. 18.1.2007 - 12 U 185/06 , ZIP 2007, 286 ff.). Zwar wirken die AGB-Banken schuldrechtlich nur gegenüber dem Kunden, wobei der vorläufige Insolvenzverwalter nicht selbst Kunde der Bank wird. Vielmehr bleibt die Gemeinschuldnerin weiterhin Trägerin aller Rechte und Pflichten, mag sie selbst u.U. auch ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Genehmigung selbst nicht mehr erteilen können. Indes geht es vorliegend wie gezeigt allein um die Frage der Herstellung der "Zurechenbarkeit" der Buchung (Anweisung). Insoweit rückt der vorläufige Insolvenzverwalter nach Auffassung der Kammer aber in die Rechtsstellung des Schuldners ein. Ebenso wie der Schuldner zur Vermeidung der Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken gegebenenfalls rechtzeitig widersprechen müsste, muss dies auch der vorläufige Insolvenzverwalter tun. Dass u.U. der Bankvertrag gemäß §§ 115 , 116 InsO im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung beendet wird, steht - entgegen S. 2 f. des Schriftsatzes vom 29.3.2007 (Bl. 121 f. d.A.) - der Genehmigungsfiktion nicht entgegen. Zum einen würde selbst dann für die streitgegenständlichen, vor der Beendigung der Kontobeziehung noch erfolgten Lastschriften Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken selbstverständlich weiterhin gelten; zum anderen wurde das Insolvenzverfahren hier ohnehin erst lange nach dem Eintritt der Genehmigungsfiktion eröffnet. Aus ähnlichen Erwägungen kann hier dann auch dahinstehen, ob aus § 103 Abs. 2 InsO ansonsten entnommen werden kann, dass ein Schweigen eines endgültigen Insolvenzverwalters keine Rechtswirkungen entfalten soll, weil diese Regelung im hiesigen vorläufigen Insolvenzverfahren noch keine Bedeutung hat. Auch übergeordnete Zwecke des Insolvenzverfahrens zwingen nicht zu einer Zurückdrängung des Anwendungsbereichs des Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken. Denn jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Möglichkeit zur Seite, formularmäßig und pauschal einen "Generalwiderspruch" gegen alle Lastschriften unmittelbar nach Amtsantritt zu erklären (BGH v. 21.9.2006 - IX ZR 173/02 , NZI 2006, 697 ; v. 4.11.2004 - IX ZR 82/03 , BKR 2005, 204 ; v. 4.11.2004 - IX ZR 22/03 , NJW 2005, 675 = ZIP 2004, 2442 ) und so den Eintritt der Wirkungen des Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken zu vermeiden.
- b)Die so hergeleitete "Leistung" der Gemeinschuldnerin an die Beklagte ist - wie das Amtsgericht auf S. 6 des angegriffenen Urteils zutreffend ausgeführt hat - dann jedoch nicht "ohne Rechtsgrund" erfolgt. Denn für den fraglichen Zeitraum entfaltete der zwischen Gemeinschuldnerin und Beklagter abgeschlossene Leasingvertrag noch vollumfänglich rechtliche Wirkung. Nach dem zu
- a)Gesagten ist insofern - ungeachtet der genauen dogmatischen Konstruktion - dann auch Erfüllung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten. Die spätere Insolvenzverfahrensöffnung ändert daran ebenso wenig wie die erklärte Kündigung des Leasingvertrages bzw. die Nichterfüllungserklärung i.S.d. § 103 InsO. Ansprüche entfallen - ungeachtet aller Streitfragen um die Rechtsnatur und die Rechtsfolgen einen Vorgehens nach § 103 InsO (vgl. dazu etwa FrankfurterKomm-InsO/Wegener, 4. Aufl. 2006, § 103 Rn. 3 m.w.N.) - wenn überhaupt - frühestens ex nunc mit der Verfahrenseröffnung (a.a.O., Rn. 76 a). 2. Auch aufgrund der hilfsweise erklärten Insolvenzanfechtung ergibt sich kein entsprechender Rückgewähranspruch des Klägers aus § 143 Abs. 1 InsO.
- a)Zwar liegt eine Rechtshandlung i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO vor. Insofern kommt es entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und im Einklang mit der Berufungsbegründung gar nicht auf § 129 Abs. 2 InsO und ein "Unterlassen eines Widerspruchs" an, sondern vielmehr - aufgrund der dargelegten Ausgestaltung des Lasteinzugsverfahrens auf die positiv (fingierte) Genehmigung des Lasteinzugs als solche (vgl. auch OLG Karlsruhe v. 18.1.2007 - 12 U 185/06 , ZIP 2007, 286 ff.; BGH v. 4.11.2004 - IX ZR 22/03 , NJW 2005, 675 , 677). Ferner bestehen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auf S. 8 der angegriffenen Entscheidung nicht etwa generelle Bedenken dahingehend, dass Rechtshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters aus Vertrauensschutzgründen nicht anfechtbar sind. Richtigerweise ist vielmehr im konkreten Fall zu prüfen, ob ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, infolge dessen der Gläubiger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, bereits ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben (BGH v. 9.12.2004 - IX ZR 108/04 , NJW 2005, 1118 , 1119 f.). Daran wird es gerade in den Fällen des Eingreifens der bloßen Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aber regelmäßig fehlen (siehe auch OLG Karlsruhe v. 18.1.2007 - 12 U 185/06 , ZIP 2007, 286 ff.; LG Freiburg v. 10.11.2006 - 2 O 158/06 - juris Rn. 34).
- b)Indes bestanden im vorliegenden Fall schon erhebliche Zweifel am Vorliegen einer für eine Anfechtung erforderlichen "Gläubigerbenachteiligung". Der entsprechende Vortrag des hier darlegungsbelasteten Klägers war - wie im Termin vom 4.4.2007 erörtert worden ist - bisher insofern unzureichend. Denn das streitgegenständliche Konto war - wie schon der eingereichte Kontoauszug (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.) zeigt - unstreitig debitorisch geführt und es ist nicht vorgetragen, ob dieser Zustand nur auf einer schlichten Duldung der Kontoführung durch die Bank beruhte oder sich im Rahmen einer gewährten Kreditlinie hielt. Zwar wird vertreten, dass es für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht darauf ankomme, ob eine Überziehung nur von der Bank geduldet war oder aber tatsächlich auf einer der Gemeinschuldnerin gewährten Kreditlinie beruht (so etwa OLG Karlsruhe v. 18.1.2007 - 12 U 185/06 , ZIP 2007, 286 ff.; OLG Hamburg v. 20.7.2005 - 8 U 39/05 , ZIP 2006, 44 f.; Spliedt, NZI 2007, 228 f.; zweifelnd Schröder, ZInsO 2006, 1, 4). Der Bundesgerichtshof hat jedoch mit Urt. v. 11.1.2007 - IX ZR 31/05 ( NZI 2007, 225 ) zutreffend herausgearbeitet, dass es regelmäßig an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn ein Gläubiger mit Mitteln aus einer nur geduldeten Kontoüberziehung befriedigt wird. Denn eine Gläubigerbenachteiligung tritt nur ein, wenn die Masse durch eine Rechtshandlung verkürzt wird, so dass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Eine solche Verkürzung der Masse ist zwar grundsätzlich auch in Fällen zu bejahen, in denen der Schuldner mit den Mitteln eines ihm zuvor zur Disposition gestellten Kredits einen Gläubiger befriedigt hat, weil der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens mit dessen Abruf pfändbar und daher vom Insolvenzbeschlag erfasst ist. Eine Verfügung des Schuldners über Gegenstände, die aus Rechtsgründen nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, weil sie nicht gepfändet werden können, bewirkt indes keine Gläubigerbenachteiligung, weil sie zur Gläubigerbefriedigung von vornherein ungeeignet sind und nicht zur Insolvenzmasse i.S. der §§ 35 f. InsO gehören. So liegt der Fall aber gerade auch bei Tilgung von Gläubigerforderungen mit Mitteln aus einer ungenehmigten Kontoüberziehung.
- c)Diese Problematik bedurfte jedoch in tatsächlicher Hinsicht keiner weiteren Aufklärung (§ 139 Abs. 5 ZPO). Denn der Rückgewähranspruch scheiterte hier zumindest am fehlenden Anfechtungsgrund.
- aa)Zwar liegt im Kern ein Fall des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO vor. Denn die Genehmigung stellte eine Rechtshandlung dar, die einem Insolvenzgläubiger - der Beklagten - eine Befriedigung gewährt hat, die nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und bei der der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Zeitlich ist dabei aufgrund der o.a. Ausgestaltung des Lasteinzugsverfahren und wegen § 140 Abs. 1 InsO allein auf den Zeitpunkt bei Eintritt der Genehmigungsfiktion abzustellen. Keinesfalls war - weil im Lasteinzugsverfahren nicht mit Bedingungen zu operieren ist und § 140 Abs. 3 InsO daher nicht einschlägig ist (vgl. auch BGH v. 4.11.2004 - IX ZR 22/03 , NJW 2005, 675 , 677 und ähnlich BGH v. 19.12.2002 - IX ZR 377/99 , NJW-RR 2003, 837 = ZIP 2003, 488 ) - auf den Zeitpunkt der erstmaligen Abbuchung im September abzustellen. Dass das Fax vom 11.11. (Anlage K 4, Bl. 11 d.A.) - das der Beklagten Kenntnis vom Eröffnungsantrag vermittelte - vor dem für die Genehmigungsfiktion maßgeblichen Zeitpunkt (s.o.) zugegangen ist, steht zwischen den Parteien außer Streit.
- bb)Indes fehlt es vorliegend an ausreichendem Vortrag des Klägers zu den weiteren Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO. Diese besonderen Voraussetzungen hätten im konkreten Fall jedoch gemäß § 142 InsO erfüllt sein müssen. Denn nach Auffassung der Kammer handelte es sich um ein sog. Bargeschäft, weil für die Leistung des Schuldners - die streitgegenständliche Buchung - unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung - die fortlaufende Gebrauchsüberlassung des Leasingsobjekts - in dessen Vermögen gelangt ist.
(1)Ein solches Bargeschäft setzt zwar - über die bei der streitgegenständlichen Leasingrate unproblematische - Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung durch eine Parteivereinbarung (vgl. dazu Kuhn/Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl., § 142 Rn. 6 m.w.N.), die fehlende Inkongruenz (vgl. dazu Hirte, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.) sowie die objektive Gleichwertigkeit der Leistungen (vgl. dazu Hirte, a.a.O., Rn. 2) hinaus grundsätzlich auch einen engen zeitlichen Zusammenhang voraus. Dieser muss so ausgestaltet sein, dass noch in zeitlichen Hinsicht von einem "unmittelbaren" Leistungsaustausch gesprochen werden kann (vgl. etwa BGH v. 25.1.2001 - IX ZR 6/00 , NJW 2001, 1650 , 1651 f.; Hirte, a.a.O., Rn. 13 ff.). Insofern hält es die Kammer aber gerade nicht für überzeugend, in den Fällen des Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken allein auf das zeitliche Auseinanderfallen des Eintritts der Genehmigungsfiktion im Verhältnis zu der Abbuchung und dem damit verbundenen Geschäftsvorgang abzustellen. Das wird zwar - insbesondere aufgrund der Annahme, erst die Genehmigungsfiktion führe die Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) herbei und stelle damit erst die Leistungsbeziehung her - vereinzelt angenommen (vgl. LG Oldenburg v. 7.9.2006 - 1 S 861/05 , NZI 2007, 53 ). Darauf hat sich der Kläger u.a. auf S. 3 des Schriftsatzes vom 23.8.2006 (Bl. 22 d.A.) und S. 3 des Schriftsatzes vom 22.9.2006 (Bl. 29 d.A.) berufen und ausgeführt, dass der Eintritt der Genehmigungsfiktion Mitte November den ausreichend engen zeitlichen Kontext von ca. 2 Wochen zur Anfang Oktober 2005 fälligen Leasingrate vermissen lasse. Ob das schon für sich überzeugt, kann dahinstehen. Denn die Kammer hält es demgegenüber für richtig, im Rahmen der Prüfung des Bargeschäftscharakters den Zeitpunkt der Belastungsbuchung bzw. den hier in unmittelbarem Zusammenhang dazu stehenden Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Beklagtenkonto in die Betrachtung einzubeziehen (so in einem Sonderfall wohl auch LG Freiburg v. 10.11.2006 - 2 O 158/06 - juris). Das versteht sich bereits von selbst, wenn man bereits in dieser "Gutschrift" eine endgültige Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) sehen möchte (vgl. erneut oben 1.
- a)aa). Aber auch, wenn man aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Lasteinzugsverfahrens davon ausgeht, dass erst eine Genehmigung bzw. der Eintritt der Genehmigungsfiktion die Erfüllungswirkungen herbeiführt (vgl. oben 1.
- a)
- bb)[1]), gilt bei verständiger Würdigung nichts anders: Denn wegen der Rückwirkungsfiktion für die Genehmigung in § 184 BGB ist im Rahmen der Prüfung des Bargeschäftcharakters auch dann allein auf den Buchungszeitpunkt abzustellen (so auch Schröder, ZInsO 2006, 1, 3 f.; vgl. ähnlich Bork, Festschrift Gerhardt 2004, S. 69, 85). Dem steht nicht entgegen, dass § 184 BGB im Insolvenzanfechtungsrecht für die Anfechtungsfristen keine Berücksichtigung finden soll (BGH v. 20. 9. 1978 - VIII ZR 142/77 , NJW 1979, 102 ), da es dabei um ganz andere Fragestellungen geht. Vorliegend ist allein der Zusammenhang von Geldtransfer und Gegenleistung zu prüfen. Hält man aber ganz allgemein im Rahmen des § 142 InsO "übliche" Zeitverluste durch im Unternehmensverkehr normale Zahlungsvorgänge für unschädlich (vgl. auch FK-InsO/Dauernheim, a.a.O., § 142 Rn. 6 m.w.N.), spricht aus Sicht der Kammer alles für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise in dem im Wirtschaftsleben weit verbreiteten Lasteinzugsverfahren: Hat der Schuldner bei lebensnaher Betrachtung nach einer Abbuchung gezahlt und kann der Gläubiger annehmen, befriedigt worden zu sein, wenn die Lastschrift eingelöst und der Betrag ohne Vorbehalt des Schuldners seinem Konto gutgeschrieben ist (vgl. auch Bork, ZIP 2004, 2446, 2447; Jungmann, NZI 2005, 84, 87), ist es im Rahmen des § 142 InsO allein überzeugend, auf die Buchungsvorgänge, nicht auf die spätere Genehmigung abzustellen, von der der Schuldner regelmäßig auch keine Kenntnis erhält. Wirtschaftlich betrachtet ist der Fall daher nicht anders zu bewerten, als hätte man vom Lastschriftverfahren abgesehen und - was natürlich die Prüfung nach § 142 InsO auf den damaligen Zeitpunkt beschränkt hätte - im konkreten Fall die Leasingrate in bar gezahlt, einzeln bzw. per Dauerauftrag überwiesen. Eine derartige einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise steht nach Auffassung der Kammer in Einklang mit Sinn und Zweck der Prüfung des zeitlichen Zusammenhangs in § 142 InsO, mit dem vor allem unzulässige "Kreditierungen" ausgefiltert werden sollen (vgl. BGH v. 18.7.2002 - IX ZR 480/00 , NJW 2002, 3252 f.; Hirte, a.a.O., § 142 Rn. 13), während die Vorschrift § 142 InsO ansonsten dem Betroffenen die ausgeglichene Teilnahme am Wirtschaftsleben weiter ermöglichen soll.
(2)Aufbauend darauf hat die Kammer im konkreten Fall dann hinsichtlich der Einordnung als Bargeschäft keine Bedenken deswegen, weil die Zahlung Ende September eine Art "Vorleistung" der Anfang Oktober fälligen Leasingrate für Oktober darstellt. Vorleistungen des Schuldners können zwar grundsätzlich gegen die Annahme eines Bargeschäfts sprechen, doch kann etwa anerkanntermaßen im Bereich des § 614 BGB bei fehlender vertraglicher Abbedingung die Vorleistungspflicht der einen Seite unerheblich für die Einordnung als Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO sein (BGH v. 18.7.2002 - IX ZR 480/00 , NJW 2002, 3252 f.; Hirte, a.a.O., § 142 Rn. 15). Nicht anders kann die Rechtslage in Mietverhältnissen sein, wo die "Vorleistung" einer Parte nach Gesetz und/oder Vertrag bzw. kraft Natur der Sache unvermeidlich ist. Ähnliches muss auch im Leasingvertragsrecht gelten, zumal der Leasingvertrag anerkanntermaßen nur ein atypischer Mietvertrag ist (vgl. BGH v.
- 2004 - XII ZR 301/01 , NZM 2004, 340 , 342). Jedenfalls die laufende Begleichung von Miet- oder Leasingraten bei Weiterbenutzung der Miet- oder Leasingsache - wie im vorliegenden Fall - wird man regelmäßig als "Bargeschäft" i.S.d. § 142 InsO behandeln können und müssen (vgl. BGH v. 18.7.2002 - IX ZR 195/01 , NJW 2002, 3326 , 3330 und vor allem auch OLG Stuttgart v. 23.1.2006 - 5 U 144/05 , OLGR 2006, 278 , 280). Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn (nur) rückständige Zahlungen beglichen werden (vgl. etwa auch BGH v. 30.01.1986 - IX ZR 79/85 , NJW 1986, 1496 , 1498 für Stromlieferungen). Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich und dargetan. Bei einer Begleichung allein der laufenden Verpflichtungen ist die laufende Zahlung hingegen unmittelbarer Ausgleich für die objektiv werthaltige und parallel fortlaufend gewährte Gebrauchsüberlassung.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. III. Die Rechtssache hat wegen der vom Bundesgerichtshof offen gelassenen Fragen zu Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken und der zahlreichen behandelten Streitfragen grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; zudem ist eine Zulassung der Revision i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Streitwert für das Berufungsverfahren: 566,08 EUR Permalink: https://openjur.de/u/119847.html ( https://oj.is/119847 ) Volltext Druckansicht Zitate 49 Zitiert 4 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.