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ArbG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2007 - 15 Ca 6939/06

1. Hat der Arbeitnehmer eine Vergütungsüberzahlung erkannt und es pflichtwidrig unterlassen, diese dem Arbeitgeber anzuzeigen, kann der Arbeitgeber dem Ablauf einer Ausschlussfrist solange mit dem Ein

§ 29Nr.

8 ; BAG v. 19.2.2004 - 6 AZR 664/02 ,

-O § 70 Nr. 3). Eine Ausnahme vom Grundsatz der sofortigen Fälligkeit soll nur in Betracht kommen, wenn es dem Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das soll insbesondere der Fall sein, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt (BAG v. 19.2.2004 - 6 AZR 664/02 ,

-O § 70 Nr. 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gründe für die geltend gemachte Überzahlung liegen allein in der Sphäre der Klägerin. Mithin hätte dem Beklagten bis zum 15.5.2006 eine schriftliche Geltendmachung zugehen müssen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat bereits nicht dargetan, wann und wie genau dem Beklagten das Schreiben vom 10.4.2006 zugegangen sein soll. Darüber hinaus ist sie für die streitige Tatsache des Zugangs beweisfällig geblieben, so dass das Gericht davon auszugehen hat, dass das Schreiben dem Beklagten nicht zugegangen ist. Eine Geltendmachung innerhalb der Verfallsfrist des § 15 Abs. 1 des Vertrages ist damit nicht erfolgt. 2.Dem Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben, § 242 BGB, verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der Verfallfristen zu berufen. Die Vorraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung sind nicht erfüllt. Hat der Arbeitnehmer die Vergütungsüberzahlung erkannt und es pflichtwidrig unterlassen, diese dem Arbeitgeber anzuzeigen, kann der Arbeitgeber dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist solange mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB begegnen, wie er auf Grund der vom Arbeitnehmer unterlassenen Mitteilung von der Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs abgehalten wird. Erhält der Arbeitgeber anderweitig vom Überzahlungstatbestand Kenntnis, beginnt nicht eine neue Ausschlussfrist. Der Arbeitgeber muss dann seinen Rückzahlungsanspruch innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend machen (BAG v. 10.3.2005 - 6 AZR 217/04 ,

§ 70Nr.

38). Erkennt der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber ihm irrtümlich eine zu hohe Vergütung zahlt, beruht der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf den Verfall des Rückzahlungsanspruchs darauf, dass der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers diesem Informationen vorenthalten hat, die zu einer Entdeckung des Irrtums geführt und dem Arbeitgeber die Wahrung der Ausschlussfrist bei der Rückforderung der überzahlten Vergütung ermöglicht hätten (BAG

  1. 2001 - 5 AZR 374/99 , AP BGB § 812 Nr. 25). Die Berücksichtigung eines solchen Rechtsmissbrauchs durch den Arbeitnehmer setzt damit voraus, dass das pflichtwidrige Unterlassen des Arbeitnehmers für das Untätigbleiben des Arbeitgebers kausal ist. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem Ablauf einer Ausschlussfrist steht dem Verfall des Rückzahlungsanspruchs daher nur solange entgegen, wie der Arbeitgeber auf Grund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten wird (BAG 13.2.2003 - 8 AZR 236/02 , AP BGB § 613a Nr. 244). Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber pflichtwidrig Vergütungsüberzahlungen nicht angezeigt und der Arbeitgeber deshalb seinen Rückzahlungsanspruch nicht innerhalb einer Ausschlussfrist geltend gemacht, fällt der Einwand des Rechtsmissbrauchs weg, wenn der Arbeitgeber anderweitig vom Überzahlungstatbestand Kenntnis erhält (BAG v. 10.3.2005 - 6 AZR 217/04 ,

§ 70Nr.

38). Nach ihrem eigenen Vortrag hatte die Klägerin spätestens am 10.4.2006 Kenntnis von der Überzahlung, da sie nach ihren eigenen Behauptungen an diesem Tage das erste Geltendmachungsschreiben verfasste. Hält man die Klägerin an ihrem eigenen Sachvortrag fest, dass dem Beklagten das Schreiben vom 10.4.2006 zugegangen ist, so begann mit diesem Zeitpunkt der Lauf der zweiten Stufe der Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 2 des Arbeitsvertrages. Die Klägerin hätte mithin bis zum 24.6.2006 die Forderung gerichtlich geltend machen müssen. Die Klage ging aber erst am 2.11.2006 bei Gericht ein. Geht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass die zweite Stufe nicht bereits ab dem 10.4.2006 lief, weil die Geltendmachung dem Beklagten nicht zuging und - was zweifelhaft erscheint - der Zugang Voraussetzung für den Lauf der Frist des § 15 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ist, so ist die Forderung dennoch verfallen. Sie hätte gem. § 15 Abs. 1 spätestens am Montag, 10.7.2006, gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden müssen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass das zweite Geltendmachungsschreiben vom 7.7.2006 dem Beklagten tatsächlich noch am 10.7.2006 zugegangen ist. Die Wahrung der Frist des § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist damit nicht dargetan. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin von einem Zugang am 10.7.2006 ausgehen würde, so hätte die Forderung spätestens bis zum Ablauf des 24.9.2006 gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Die Klage ging jedoch erst am 2.11.2006 bei Gericht ein. Die Forderung ist damit auf jeden Fall verfallen. Andere Umstände, die eine unzulässige Rechtsausübung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermag das enttäuschte Vertrauen in die Redlichkeit eines ehemaligen Arbeitnehmers eine Einrede nach § 242 BGB nicht zu begründen. II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Streitwert wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:

(0211)7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. L. Permalink: https://openjur.de/u/120047.html ( https://oj.is/120047 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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