8 ; BAG v. 19.2.2004 - 6 AZR 664/02 ,
-O § 70 Nr. 3). Eine Ausnahme vom Grundsatz der sofortigen Fälligkeit soll nur in Betracht kommen, wenn es dem Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das soll insbesondere der Fall sein, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu verschaffen, die er für die Geltendmachung benötigt (BAG v. 19.2.2004 - 6 AZR 664/02 ,
-O § 70 Nr. 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gründe für die geltend gemachte Überzahlung liegen allein in der Sphäre der Klägerin. Mithin hätte dem Beklagten bis zum 15.5.2006 eine schriftliche Geltendmachung zugehen müssen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat bereits nicht dargetan, wann und wie genau dem Beklagten das Schreiben vom 10.4.2006 zugegangen sein soll. Darüber hinaus ist sie für die streitige Tatsache des Zugangs beweisfällig geblieben, so dass das Gericht davon auszugehen hat, dass das Schreiben dem Beklagten nicht zugegangen ist. Eine Geltendmachung innerhalb der Verfallsfrist des § 15 Abs. 1 des Vertrages ist damit nicht erfolgt. 2.Dem Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben, § 242 BGB, verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der Verfallfristen zu berufen. Die Vorraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung sind nicht erfüllt. Hat der Arbeitnehmer die Vergütungsüberzahlung erkannt und es pflichtwidrig unterlassen, diese dem Arbeitgeber anzuzeigen, kann der Arbeitgeber dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist solange mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB begegnen, wie er auf Grund der vom Arbeitnehmer unterlassenen Mitteilung von der Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs abgehalten wird. Erhält der Arbeitgeber anderweitig vom Überzahlungstatbestand Kenntnis, beginnt nicht eine neue Ausschlussfrist. Der Arbeitgeber muss dann seinen Rückzahlungsanspruch innerhalb einer kurzen, nach den Umständen des Falles sowie Treu und Glauben zu bestimmenden Frist in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend machen (BAG v. 10.3.2005 - 6 AZR 217/04 ,
38). Erkennt der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber ihm irrtümlich eine zu hohe Vergütung zahlt, beruht der Vorwurf einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf den Verfall des Rückzahlungsanspruchs darauf, dass der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers diesem Informationen vorenthalten hat, die zu einer Entdeckung des Irrtums geführt und dem Arbeitgeber die Wahrung der Ausschlussfrist bei der Rückforderung der überzahlten Vergütung ermöglicht hätten (BAG
38). Nach ihrem eigenen Vortrag hatte die Klägerin spätestens am 10.4.2006 Kenntnis von der Überzahlung, da sie nach ihren eigenen Behauptungen an diesem Tage das erste Geltendmachungsschreiben verfasste. Hält man die Klägerin an ihrem eigenen Sachvortrag fest, dass dem Beklagten das Schreiben vom 10.4.2006 zugegangen ist, so begann mit diesem Zeitpunkt der Lauf der zweiten Stufe der Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 2 des Arbeitsvertrages. Die Klägerin hätte mithin bis zum 24.6.2006 die Forderung gerichtlich geltend machen müssen. Die Klage ging aber erst am 2.11.2006 bei Gericht ein. Geht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass die zweite Stufe nicht bereits ab dem 10.4.2006 lief, weil die Geltendmachung dem Beklagten nicht zuging und - was zweifelhaft erscheint - der Zugang Voraussetzung für den Lauf der Frist des § 15 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ist, so ist die Forderung dennoch verfallen. Sie hätte gem. § 15 Abs. 1 spätestens am Montag, 10.7.2006, gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden müssen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass das zweite Geltendmachungsschreiben vom 7.7.2006 dem Beklagten tatsächlich noch am 10.7.2006 zugegangen ist. Die Wahrung der Frist des § 15 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist damit nicht dargetan. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Klägerin von einem Zugang am 10.7.2006 ausgehen würde, so hätte die Forderung spätestens bis zum Ablauf des 24.9.2006 gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Die Klage ging jedoch erst am 2.11.2006 bei Gericht ein. Die Forderung ist damit auf jeden Fall verfallen. Andere Umstände, die eine unzulässige Rechtsausübung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere vermag das enttäuschte Vertrauen in die Redlichkeit eines ehemaligen Arbeitnehmers eine Einrede nach § 242 BGB nicht zu begründen. II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Streitwert wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.