Vertragsteil D Ziff. 2.1 alle Schäden an und Verluste von versicherten Sachen, die während der Versicherungsdauer unvorhergesehen eintreten, wobei für Schäden durch Überschwemmung/Hochwasser
Vertragsteil B Ziff. 34.1 ein Höchstbetrag von 50 Mio. EUR je Versicherungsfall vereinbart ist. Die Versicherungsleistungen umfassen neben den Kosten der Wiederherstellung ferner Aufwendungen und Kosten zur Abwendung oder Minderung von Schäden oder einer unmittelbar drohenden versicherten Gefahr sowie sog. "Mehr- und Beschleunigungskosten", wobei
Vertragsteil F Ziff. 1 und Vertragsteil G Ziff. 1 auch insoweit jeweils ein Höchstbetrag von 50 Mio. EUR je Versicherungsfall vereinbart ist. Unter Vertragsteil A Ziff. 6 ist die Klägerin - neben zahlreichen anderen Tochterunternehmen der Deutsche Bahn AG - als Mitversicherte aufgeführt. Im Zuge des Hochwassers im August 2002 kam es in weiten Teilen von Sachsen und Sachsen-Anhalt zu Schäden an Sachanlagen der Deutsche Bahn AG, darunter insbesondere auch zu Schäden an dem Streckennetz einschließlich seiner betriebsbegleitenden Einrichtungen. Die Deutsche Bahn AG bezifferte die Gesamtsumme der Schäden an Sachanlagen des Konzerns im April 2004 mit 771.195.800,- EUR, wovon nach Abzug gesondert versicherter Beträge 752.893.800,- EUR verblieben. Hiervon entfielen 120.659.900,- EUR auf Sachschäden/Aufräumkosten sowie 79.850.100,- EUR auf Mehr- und Beschleunigungskosten. Die Schäden der Klägerin nach Abzug gesondert versicherter Beträge wurden mit 513.086.600,- EUR beziffert, wovon 505.594.300,- EUR den zuwendungsfähigen Sachanlagen zugeordnet wurden. Aufgrund dieses Schadensereignisses erhielt die Deutsche Bahn AG im Geschäftsjahr 2002 aus der "Gebündelte Sachversicherung" Leistungen in Höhe des Gesamthöchstbetrages von insgesamt 150 Mio. EUR, wobei die Versicherer weitgehend auf Einzelnachweise der Schäden verzichteten. Aus dieser Versicherungssumme schrieb die Deutsche Bahn AG der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2002 einen Betrag in Höhe von 35.364.171,00 EUR zum Ausgleich nachgewiesener Hochwasserschäden gut. Nach entsprechender Zuord- nung der zugeflossenen Bundesmittel wurde die Gutschrift in Höhe eines - auf zuwendungsfähige und versicherte Anlagen entfallenden - Teilbetrages in Höhe von 28.141.200, EUR storniert und der verbliebene Betrag von 7.222.969,00 EUR zum Fälligkeitszeitpunkt 31.01.2003 zugunsten der Klägerin gebucht. Ferner wurde der Klägerin für das Geschäftsjahr 2004 aus der Versicherungssumme ein Betrag in Höhe von 3.817.864,00 EUR am 28.01.2005 gutgeschrieben. Die Versicherungsleistungen wurden von der Klägerin für Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden verwendet, für die keine Finanzierungsmittel der Beklagten in Anspruch genommen worden waren. Mit Schreiben vom 29.08.2002 teilte das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dem Eisenbahn-Bundesamt mit, Ziel müsse es sein, nun alle Finanzierungsentscheidungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden möglichst schnell zu treffen. Die Finanzierung solle im Rahmen der bestehenden Finanzierungsvereinbarungen erfolgen. In einem nachrichtlich u.a. der Klägerin zugeleiteten Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes an seine Außenstellen vom 30.08.2002 wurde u.a. darauf hingewiesen, dass alle in diesem Rahmen vorzunehmenden Mittelfreigaben mit der Maßgabe zu versehen seien, dass alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend zu machen und alle der Deutsche Bahn AG erstatteten Versicherungsleistungen dem Eisenbahn-Bundesamt anzuzeigen seien. In Ausführung dieses Schreibens wurden der Klägerin aus den sämtlich ursprünglich für andere Zwecke geschlossenen Einzelvereinbarungen F14E0089, F14V0082 und F21B009-000 sowie der Sammelvereinbarung Nr. 1/2002 zum Zwecke der Beseitigung von Hochwasserschäden Mittel zugeleitet. Zur Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden schloss die Klägerin - nebst zwei weiteren Tochterunternehmen der Deutsche Bahn AG - mit der Beklagten auf der Grundlage des Fonds Aufbauhilfe in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung von Investitionen (Bau-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen) in die Schienenwege der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes vom 14.12.1999 - RV - zwei Sammelvereinbarungen - SV -, nämlich die SV Nr. F21P5015/2003 vom 17.12.2002 und die SV Nr. 22/2003 vom 25.03.2003. Gegenstand der SV Nr. F21P5015/2003 war eine Finanzierung bis zu einem Gesamtbetrag von insgesamt 500 Mio. EUR für die Jahre 2003 und 2004, Gegenstand der SV Nr. 22/2003 war ein Förderbetrag von bis zu 136 Mio. EUR aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung - EFRE -.
1 der SV Nr. F21P5015/2003 führten die EIU die Maßnahmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden im Rahmen der zwischen dem Bund und ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen durch. § 4 Abs. 4 regelte, dass für die Durchführung der Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden die Regelungen der jeweiligen Vereinbarung und die Regelungen der Rahmenvereinbarung in der jeweiligen Fassung gelten, soweit in dieser Sammelvereinbarung nicht ausdrücklich andere Regelungen festgelegt sind. Die Sammelvereinbarungen sahen jeweils vor, dass die Finanzierung durch Baukostenzuschüsse erfolgt, und enthielten jeweils eine Regelung über Fälle der Kostentragungspflicht Dritter. In den im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen des § 3 der SV Nr. F21P5015/2003 und § 5 der SV Nr. 22/2003 heißt es jeweils, die Finanzierung erfolge nur insoweit, wie Dritte nicht zur Kostentragung verpflichtet seien und soweit Versicherungsleistungen nicht geltend gemacht werden könnten. Soweit eine Klärung vor einem erforderlichen Baubeginn nicht möglich sei oder die Drittbeträge nicht rechtzeitig zur Verfügung stünden, erfolge die Vorfinanzierung der Kosten im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen - EIU - seien verpflichtet, die Kostenbeteiligung Dritter zum frühest möglichen Zeitpunkt verfügbar zu machen und ggf. vorfinanzierte Beträge umgehend dem jeweiligen Kostenträger gut zu bringen. § 3 Abs. 8 RV bestimmt, dass von den grundsätzlich zuwendungsfähigen Kosten Investitionszuschüsse und Finanzierungsbeiträge Dritter abzusetzen sind. Nicht zuwendungsfähig sind nach dieser Regelung u.a. Kosten, zu deren Tragung Dritte verpflichtet sind. Nach zwischenzeitlicher Reduzierung der Mittel aus dem Fonds Aufbauhilfe bewilligte die Beklagte bis zum 31.12.2004 auf der Grundlage der Sammelvereinbarungen insgesamt einen Betrag von 294 Mio. EUR an Unternehmen des DB-Konzerns. Aus dieser Summe erhielt die Klägerin 175.294.900,00 EUR. Nach umfangreicher Korrespondenz zwischen der Klägerin und dem Eisenbahn- Bundesamt - EBA -, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - BMVBW - sowie dem Bundesministerium für Finanzen - BMF - führte das EBA mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 05.08.2005 aus: "Mit Schreiben vom 26.07.2005 hat mir das BMVBW seine Entscheidung bzgl. der Rückforderung der 71,478 Mio. EUR wg. Versicherungsleistungen bei der Finanzierung der Beseitigung von Hochwasserschäden 2002 mitgeteilt. Danach ist die Rückforderung zzgl. der angefallenen Zinsen im Wege der Aufrechnung durchzusetzen. Verzugszinsen werden nicht geltend gemacht. Die Aufrechnung wird am 12.08.2005 durchgeführt. 71.478.000,00 EUR und Zinsen in Höhe von 7.035.837,65 EUR für 713 Tage Insgesamt also 78.513.837,65 EUR Damit ist die Rückforderung und die Forderung für Zinsen erledigt. Der Betrag in Höhe von 78.513.837,65 EUR gilt hiermit als zugewiesen und ist im Verwendungsnachweis 2005 durch zuwendungsfähige Kosten nachzuweisen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung." Dabei wurde der Rückforderungsbetrag in der Weise ermittelt, dass die für Mehr- und Beschleunigungskosten gezahlten Versicherungsleistungen außer Betracht blieben. Die danach verbliebenen Versicherungsleistungen in Höhe von 100 Mio. EUR wurden sodann entsprechend des Verhältnisses der zuwendungsfähigen Kosten für Sachschäden und Aufräumkosten zu den nicht zuwendungsfähigen Kosten und den Kosten der Nicht-Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgeteilt. Die verhältnismäßige Aufteilung zwischen den beteiligten Eisenbahninfrastrukturunternehmen ergab einen auf die Klägerin entfallenden Anteil in Höhe von 65.893.000,00 EUR. Ferner enthielt der Rückforderungsbetrag weitere Anteile von 4.753.000,00 EUR und 832.000,00 EUR, die auf die DB Station & Service AG sowie die DB Energie GmbH entfielen und Zuwendungen betrafen, die zwischen den Beteiligten stets im Namen und für Rechnung der Klägerin gebucht worden waren. Die Klägerin legte vorsorglich Widerspruch gegen dieses Schreiben ein. Am 22.09.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die erhobene Feststellungsklage sei nicht subsidiär gegenüber einer Leistungsklage, da von der Beklagten zu erwarten sei, dass sie auch ohne vollstreckbares Leistungsbegehren der gerichtlichen Entscheidung nachkommen werde. Überdies könne nicht in der für eine Leistungsklage erforderlichen Weise bestimmt werden, auf welche Finanzierungsvereinbarung sich die Aufrechnung beziehe. In der Sache fehle es bereits an der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung. Die Finanzierungsverantwortung für Investitionen in die Schienenwege sei gesetzlich dem Bund zugewiesen. Die Voraussetzungen der Rückforderung seien nicht erfüllt. Die Deutsche Bahn AG sei als Versicherungsnehmerin einer Fremdversicherung im Sinne der §§ 74 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes - VVG - frei in ihrer Entscheidung, wie sie mit den erhaltenen Versicherungsleistungen verfahre. Die Klägerin sei mit der Deutsche Bahn AG einig, dass ihr kein Anspruch auf anteilige Weiterleitung der Versicherungssumme zustehe. Die Versicherung diene vorrangig der Abdeckung des gesamten Konzernrisikos der Deutsche Bahn AG und nicht des der Beklagten obliegenden Investitionsrisikos für die Eisenbahninfrastruktur. Eine Reduzierung der die Beklagte treffenden Finanzierungsverpflichtung nach §§ 3 bzw. 5 der Sammelvereinbarungen komme erst dann in Betracht, wenn die Summe der bewilligten Zuwendungen und der empfangenen Versicherungsleistungen größer sei als die Hochwasserschäden der Deutsche Bahn AG nebst Tochterunternehmen. Dies entspreche dem haushaltsrechtlichen Verbot der Doppelförderung sowie dem in § 59 VVG enthaltenen Verbot der Bereicherung des Versicherungsnehmers. Die ausgezahlte Versicherungsleistung sei aber bereits durch die nicht zuwendungsfähigen Schäden mehr als aufgezehrt worden. Insgesamt habe der DB-Konzern zusätzlich zu den erhaltenen Zuwendungen und der Versicherungsleistung bereits Eigenmittel in Höhe von ca. 135 Mio. EUR einsetzen müssen. Jedenfalls könne die Auskehrung der Versicherungsleistung an die Klägerin nicht erfolgreich geltend gemacht werden, weil angesichts der Abläufe eine konkludente Weisung der DB AG dahingehend, den Auskehrungsanspruch nicht geltend zu machen, anzunehmen sei. Dann aber sei es eine bloße Förmelei, den Anspruch überhaupt als entstanden anzusehen. Die Aufrechnung sei wegen Befristung, Unbestimmtheit sowie wegen Zweckgebundenheit und daraus folgender Unpfändbarkeit der Hauptforderungen unwirksam. Der in § 10 Abs. 7 RV vorgesehene Aufrechnungsvorbehalt streite nicht für die Zulässigkeit der Aufrechnung, sondern halte lediglich deklaratorisch die grundsätzliche Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Aufrechnung fest, zu denen aber auch das Aufrechnungsverbot zähle. Eine Abbedingung des Aufrechnungsverbotes könne hierin nicht gesehen werden, zumal eine solche wegen Kollision mit zwingendem Recht unwirksam wäre. Jedenfalls könnten durch die Aufrechnung keine Pflichten der Klägerin zur Vorlage von Kostennachweisen begründet werden. Derartige Handlungspflichten, die sie unzulässig in ihrer Dispositionsfreiheit einschränkten, ob sie die entsprechenden Investitionen mit Förder- oder mit Eigenmitteln durchführe, könnten nicht einseitig begründet werden. Die Aufrechnung an sich bewirke lediglich das Erlöschen der Hauptforderung, habe aber keine Erfüllungswirkung. Die Klägerin beantragt,
GO subsidiär gegenüber einer an ihrer Stelle zu erhebenden Leistungsklage. Insoweit kann dahin stehen, ob die Klägerin zu Recht geltend macht, die streitigen Beträge infolge Unbestimmtheit der im Streit stehenden Aufrechnung nicht mit der für eine Leistungsklage erforderlichen Bestimmtheit geltend machen zu können. Auf diese Frage kommt es für die Zulässigkeit nicht entscheidend an. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in Anlehnung an die zivilprozessuale Rechtsprechung einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Feststellungsklage gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch dann möglich ist, wenn an ihrer Stelle eine Leistungsklage erhoben werden könnte. Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet. Kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, die Klägerin auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen die streitigen Rechtsfragen nur als Vorfragen zu klären wären. Bei Klagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie bereits einem in der Hauptsacheentscheidung nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil Folge leisten werden. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 27.10.1970 - VI C 8/69 -, BVerwGE 36, 179 ff., vom 02.07.1976 - VII C 71/75 -, BVerwGE 51, 69 ff., vom 29.04.1997 - I C 2/95 -, NJW 1997, 2535 und vom 05.12.2000 - 11 C 6/00 -, BVerwGE 112, 253 ff.. Diese alternativen Voraussetzungen sind sämtlich gegeben. Die Beklagte ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und die streitigen Rechtsfragen können durch Feststellungsurteil in einer insbesondere dem zwischen den Beteiligten praktizierten Mittelabrufverfahren gerecht werdenden Weise geklärt werden. Im Übrigen ist auch eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen nicht zu besorgen. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Hinsichtlich des Antrags zu 1. ergibt es sich schon aus dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Frage, ob die ihr im Rahmen des Mittelabrufverfahrens zustehenden Gesamtansprüche durch die Aufrechnungserklärung wirksam gemindert sind. Hinsichtlich des Antrags zu 2. folgt es ebenfalls aus dem wirtschaftlichen Interesse. Dies bereits deshalb, weil die ihr auferlegte Pflicht zur Erbringung von Verwendungsnachweisen für das Kalenderjahr 2005 zuwendungsrechtlich die Folge einer Mittelzuwendung und im vorliegenden Fall streitig ist, ob eine solche Mittelzuwendung durch die Aufrechnung wirksam erfolgt ist. Darüber hinaus beeinträchtigt die Pflicht zur Erbringung von Verwendungsnachweisen auch vermögensrechtliche Positionen der Klägerin, da sie im Falle der Nichterbringung bzw. nicht ausreichenden Erbringung der Nachweise die Gefahr von Rückforderungsansprüchen nach sich zieht. Der Verwendungsnachweis dient
2 RV der Prüfung der Verwendung der Fördermittel. Ergibt sich bei der Prüfung ein als zweckwidrige Verwendung zu bewertender Sachverhalt, so hat die Beklagte
4 RV vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin, darunter u.a. das Recht auf Rückzahlung des entsprechenden Betrages. 2. Die Klage ist auch mit beiden Hauptanträgen begründet. a) Die den am 12.08.2005 wirksamen Mittelanforderungen der Klägerin zugrunde liegenden Hauptforderungen aus den mit der Beklagten geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen (Einzel-, Sammel- und Globalvereinbarungen) sind nicht in Höhe der in dem Schreiben des EBA vom 05.08.2005 erklärten Aufrechnung von 78.513.837,65 EUR erloschen. Die Aufrechnung ist bereits deshalb unwirksam, weil es an einer wirksamen Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 BGB fehlt. Die Aufrechnungserklärung genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht. Sie benennt die Hauptforderung der Klägerin, gegen die aufgerechnet wird, nicht hinreichend konkret genug. Auch wenn § 388 BGB über den Inhalt der Aufrechnungserklärung keine ausdrückliche Bestimmung enthält, so steht in Rechtsprechung und Literatur außer Streit, dass sowohl die Forderung, mit der aufgerechnet wird (Gegenforderung) als auch die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Hauptforderung) hinreichend konkret bezeichnet werden muss. Dies folgt jedenfalls aus der für die Hauptforderung in § 322 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - und für die Gegenforderung in § 322 Abs. 2 ZPO, der
GO im Verwaltungsprozess in gleicher Weise anwendbar ist, vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
3 RV dürfen nur Mittel für solche Projekte angefordert werden, für die durch das EBA eine Baufreigabe in finanzieller Hinsicht
2 RV erfolgt ist. § 7 Abs. 5 RV setzt einen hinreichenden Überblick der Beklagten über die Berechtigung der Mittelanforderungen voraus, da die dort vorgesehene Verzinsung bei verfrühter Inanspruchnahme von Mitteln nur Sinn macht, wenn die Beklagte dies auch kontrolliert. Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte gehindert sein sollte, der Klägerin eine Spezifikation ihres Mittelabrufes aufzuerlegen. Wenn die Beteiligten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Beschleunigung der Mittelzuweisung in ständiger Praxis anders verfahren, kann dies keine andere Beurteilung der Wirksamkeit einer Aufrechnung begründen. Ist die Aufrechnung demnach schon wegen Fehlens einer konstitutiven materiellen Wirksamkeitsanforderung unwirksam, so kommt es auf die zwischen den Beteiligten problematisierten Fragen, ob sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und ob der Klägerin die Berufung auf diesen Verstoß aus Rechtsgründen verwehrt ist, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Insbesondere ist das hier maßgebliche Bestimmtheitserfordernis nicht an eine Befugnis der Klägerin zur Rüge geknüpft, sondern hat aus den genannten objektiven Gründen uneingeschränkt Geltung. Obwohl es nach dem Antrag, der sich allein auf das Schreiben des EBA vom 05.08.2005 bezieht, nicht mehr darauf ankommt, merkt die Kammer an, dass die Aufrechnung auch mit Schreiben vom 28.09.2005 nicht wirksam wiederholt worden ist. Denn ungeachtet nachhaltiger Zweifel, ob dieses Schreiben, das den Widerspruch der Klägerin gegen die erklärte Aufrechnung als nicht statthaft einstuft, seinerseits als Aufrechnungserklärung verstanden werden kann, wäre diese ebenfalls mangels Benennung konkreter Hauptforderung(en) wegen Unbestimmtheit unwirksam. b) Ist die mit Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 05.08.2005 erfolgte Aufrechnung unwirksam, so ist auch die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung zu treffen, da die in dem Schreiben genannten weiteren Folgen der vermeintlichen Aufrechnung nicht eintreten konnten. Insbesondere konnten keine an eine Zuweisung dieser Mittel geknüpften Rechtsfolgen eintreten. Da die auf Auszahlung von Fördermitteln gerichtete Hauptforderung der Klägerin nicht in der genannten Höhe
BGB erloschen ist, kann dieser Betrag nicht als zugewiesen gelten und es können keine an die Zuweisung von Mitteln geknüpften Rechtsfolgen begründet werden. c) Erweist sich die Klage mit beiden Hauptanträgen als zulässig und begründet, so bedarf der Hilfsantrag keiner Entscheidung. II.
3 der SV F21P5015/2003 bzw. § 3 Abs. 7 der SV 22/2003 durch die EIU regelmäßig projektbezogen über die im Rahmen des Fortschrittes der Arbeiten zur Hochwasserbeseitigung in Anspruch genommenen Mittel jeweils nach Finanzierungsvereinbarung zu berichten. § 4 Abs. 4 der SV F21P5015/2003 verwies für die Durchführung der Maßnahmen u.a. auf die Regelungen der jeweiligen Vereinbarung.
2 der SV 22/2003 war in den Unterlagen für die Baufreigabe der Nachweis des Erfordernisses der Maßnahmen zu dokumentieren und die Angemessenheit der jeweiligen Einzelmaßnahme nachvollziehbar darzustellen. Auf dieser Grundlage wurden die vorgelegten Maßnahmen bzw. Teilmaßnahmen
3 der SV 22/2003 auf ihre Zuwendungsfähigkeit geprüft, wobei die Baufreigabe in finanzieller Hinsicht ggfs. unter Maßgaben erfolgte. Erst danach konnten die Maßnahmen
4 begonnen werden. Ist aber das in den Sammelvereinbarungen vorgesehene Finanzierungsverfahren insgesamt auf die jeweiligen Einzelmaßnahmen bezogen, so spricht nichts dafür, dass die Vertragsparteien mit den Regelungen über die Kostentragung Dritter, die in ihren jeweiligen Absätzen 2 ebenfalls ersichtlichen Einzelmaßnahmebezug aufweisen, eine Globalbetrachtung der Gesamtsumme der Finanzierungsmittel vornehmen wollten. Vielmehr zeigt auch die dem Abschluss der streitgegenständlichen Sammelvereinbarungen vorangegangene Entwicklung der Finanzierung von Investitionen der Klägerin in die Beseitigung der Hochwasserschäden, dass allein eine schadens- und mithin einzelfinanzierungsbezogene Anrechnung von Versicherungsleistungen zwischen den Beteiligten in Rede stand. Zuvor war nämlich die Finanzierung hochwasserschadensbedingter Maß-nahmen auf der Grundlage seinerzeit bestehender Finanzierungsvereinbarungen nach Maßgabe zweier jeweils nachrichtlich auch der Klägerin bekannt gegebener Schreiben vom 29.08.2002 des BMVBW an das EBA sowie des EBA an seine Außenstellen vom 30.08.2002 abgewickelt worden. In dem Schreiben des EBA an seine Außenstellen ist unter Ziff. 10 ausgeführt, dass alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend zu machen sind und alle der DB AG erstatteten Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Hochwasserschäden dem EBA anzuzeigen sind und dabei auf eine präzise Darstellung zu achten ist, welche Leistungen für welche Schäden erfolgten. Andere Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass die Beteiligten in der Folge von dieser maßnahmebezogenen Betrachtung der Versicherungsleistungen abgewichen wären, sind nicht ersichtlich. Enthalten die Sammelvereinbarungen mithin keine spezielle Regelung über die Berücksichtigung pauschaler Versicherungsleistungen, so ist die hieraus folgende Regelungslücke
F21P5015/2003 bzw. § 10 Sätze 2 und 3 der Nr. SV 22/2003 durch eine Bestimmung zu schließen, die dem von beiden Vertragsparteien angestrebten Zweck am nächsten kommt. Dabei ist das Gericht durch den Passus, es sei eine entsprechende Bestimmung zu vereinbaren, nicht gehindert, die Regelungslücke durch eigene Auslegung auszufüllen. Jedenfalls nachdem die Frage streitig geblieben ist und die Beteiligten ihren Streit allein auf der Basis der Regelungen in den Sammelvereinbarungen geführt haben, ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, die denselben Grundsätzen folgt. Die planwidrige Unvollständigkeit kann auch darauf beruhen, dass die Parteien einen Punkt zunächst bewusst offen gelassen haben in der Hoffnung, sie würden sich insoweit noch einigen. Ausgeschlossen ist die ergänzende Vertragsauslegung nur dann, wenn die getroffene Regelung nach dem Willen der Parteien bewusst abschließend sein sollte. Vgl. BGH, Urteile vom 28.06.1982 - II ZR 226/81 -, NJW 1982, 2816 f. und vom 24.04.1985 - IVb ZR 17/84 -, NJW 1985, 1835 f.; Palandt-Heinrichs, BGB,
AG - geregelt wird. Dieses belegt wiederum die Maßgeblichkeit der geschlossenen Vereinbarungen, die
AG ausdrücklich Voraussetzung für die Durchführung der Baumaßnahmen und ihrer Finanzierung sind. Zwar statuiert § 8 Abs. 1 BSchwAG, dass der Bund die Investitionen in die Schienenwege des Bundes finanziert. Dafür, dass die Klägerin Anspruch auf eine bestimmte Höhe der Förderung hätte, ist der Vorschrift aber nichts zu entnehmen, zumal die Finanzierung der Investitionen in die Schienenwege durch den Bund
AG ausdrücklich nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgt. Die Klägerin kann gegen ihre Rückzahlungspflicht weder einwenden, nicht mehr über den für Schäden an zuwendungsfähigen Sachanlagen tatsächlich erhaltenen Teil der Versicherungsleistung zu verfügen, da dieser im Einvernehmen mit der DB AG zurückgebucht worden sei, noch, dass sie keinen Anspruch auf Auskehrung eines ihr zustehenden Teils der Versicherungssumme habe. Denn für die Klägerin ist ein Auskehrungsanspruch entstanden, gleich, wie sie nach seiner Entstehung über diesen Anspruch verfügt hat. Die DB AG ist nicht berechtigt, frei über die Verwendung der erhaltenen pauschalen Höchstentschädigungssumme zu verfügen, sondern verpflichtet, den auf die Klägerin entfallenden Anteil an diese auszukehren. Bei der von der DB AG unter dem 18.12.2001 genommenen "Gebündelte Sachversicherung Deutsche Bahn AG" handelt es sich - auch - um eine sog. Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG. Für das Innenverhältnis zwischen der DB AG als Versicherungsnehmer und der Klägerin als (Mit-)Versicherter gelten danach die der seit langem gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte zu §§ 76 , 77 des Versicherungsvertragsgesetzes - VVG - zu entnehmenden Grundsätze. Danach ist dem Versicherungsnehmer das Verfügungsrecht des § 76 Abs. 1 VVG über die Rechte des Versicherten aus der Versicherung nur zu treuen Händen überlassen. Dieses Treuhandverhältnis in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot verpflichtet den Versicherungsnehmer, hier mithin die DB AG, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten, hier die Klägerin, auszukehren. Gegenstand der Herausgabepflicht ist der Betrag, den der Fremdversicherer an den Versicherungsnehmer auf Rechnung des Versicherten für dessen Schaden zahlt. Vgl. BGH, Urteile u.a. vom 07.05.1975 - IV ZR 209/73 -, BGHZ 64, 260 ff.; vom 12.12.1990 - IV ZR 213/89 -, BGHZ 113, 151 ff.; vom 12.06.1991 - XII ZR 17/90 -, NJW 1991, 3031 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.1975 - 13 U 33/75 -, VersR 1976, 239 f., m. zust. Anm. Prölss; OLG Bremen, Urteil vom 29.11.1977 - 1 U 121/77 -, VersR 1978, 315f.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 76, Rn. 1 und § 77, Rn. 1 ff.. Diese Grundsätze bestimmen auch die hier maßgebliche "Allgemeine Sachversicherung Deutsche Bahn AG". Ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt einzelvertraglich abdingbar sind, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Parteien des Versicherungsvertrages - vor Eintritt des Schadensereignisses - hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen hätten. In Vertragsteil A Ziff. 6.1 ist die Klägerin als Mitversicherte aufgeführt und in Vertragsteil A Ziff. 3 Abs. 1 ist ausdrücklich bestimmt, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten insbesondere nach dem Versicherungsvertragsgesetz bestimmen. Zwar gehen diesem nach Vertragsteil A Ziff. 3 Abs. 2 die geschriebenen Allgemeinen und Besonderen Vertragsteile sowie sonstigen Vereinbarungen des Versicherungsvertrages voran. Dort ist aber in Bezug auf die Mitversicherung keine abweichende Regelung getroffen und insbesondere kein Rangverhältnis zwischen den Entschädigungsansprüchen der zahlreichen Versicherten vorgesehen worden. Ist aber die vertragliche Regelung eindeutig, so können die von der Klägerin vorgetragenen unternehmerischen Interessen des DB-Konzerns mangels vertraglicher Fixierung ebenso wenig eine andere Beurteilung begründen wie die vorgetragenen Vorstellungen der DB AG, welche Entscheidungsfreiheiten sie sich habe erhalten wollen. Die Interessenlagen von Versicherungsnehmer und Mitversicherten können für die Vertragsauslegung nur maßgeblich sein, soweit sie im Vertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Entsprechend dieser Rechtslage folgt aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Schreiben der H. Versicherung AG vom 15.02.2005 allein, dass es sich nach dem Parteiwillen auch um eine Fremdversicherung zu Gunsten der Tochterunternehmen der DB AG handelt und dass die Entschädigung für die Versicherer mit befreiender Wirkung direkt an die Versicherungsnehmerin gezahlt werden konnte. Dies entspricht den dargelegten Grundsätzen einer Fremdversicherung und spricht mithin entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dafür, dass die DB AG über diesen Entschädigungsbetrag nach eigenem Gutdünken hätte verfahren dürfen. Die DB AG kann dem Auskehrungsanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg eigene Interessen, die sie zur Einbehaltung bzw. anderweitigen Verwendung der unstreitig an sie ausgezahlten Versicherungssumme berechtigen würden, entgegenhalten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die aus dem Bestehen eines Treuhandverhältnisses folgenden Pflichten des Versicherungsnehmers nicht uneingeschränkt gelten, sondern bei Vorliegen eigener berechtigter Interessen eingeschränkt werden können. Vgl. BGH, Urteile vom 07.05.1975, a.a.O. , vom 12.12.1990, a.a.O. und vom 29.04.1998 - IV ZR 21/97 -, NJW 1998, 2449 f.; Prölss/Martin, a.a.O., § 77, Rn. 6 ff.. Solche billigenswerten Interessen der DB AG bestanden hier aber bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht. Aus der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist der Kammer kein Fall ersichtlich, in dem für eine vergleichbare Konstellation das Vorliegen berechtigter eigener Interessen bejaht worden wäre. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, vgl. Urteil vom 07.05.1975, a.a.O. , in der einem Versicherungsnehmer ein berechtigtes eigenes Interesse zugebilligt wurde, die Rechte aus einer Insassen-Unfallversicherung nicht zugunsten des verletzten Insassen geltend zu machen, weil diesem ein eigener Ersatzanspruch gegen den Schädiger zustand, ist in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Zunächst stand dem verletzten Insassen in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ein eigener liquider Anspruch gegen den Schädiger zu, der gegenüber dem Unfallversicherungsunternehmen eine deutlich größere Sachnähe aufweist, die es rechtfertigt, den Insassen-Unfallschutz als nachrangig zu betrachten. Eine solche Interessenlage liegt hier aber gerade nicht vor, da vielmehr die streitgegenständlichen Fördermittel nach der Konzeption der zugrunde liegenden Vereinbarungen gegenüber Versicherungsleistungen nachrangig sind. Des Weiteren war streitgegenständlich ein berechtigtes Interesse, die Einziehung der Versicherungsleistung zu verweigern, wohingegen es im vorliegenden Fall um die Berechtigung der DB AG als Versicherungsnehmerin geht, die Auskehrung einer bereits erhaltenen Versicherungsleistung zu verweigern. Für diese Sachlage schließt sich die Kammer der Auffassung des OLG Karlsruhe an, dass es der gegenüber den weiteren Versicherten gleichberechtigten Stellung der Klägerin entspricht, ihr einen Anspruch auf anteilige Auskehrung der Versicherungssumme zuzubilligen. Indem die Versicherungsleistung auf die vereinbarte Höchstentschä-digungssumme begrenzt wurde, erfüllte sich das vertraglich abgesicherte Risiko in der kalkulierten Weise und die auszuzahlende Summe war auf die versicherten Gefahren aller Versicherten insgesamt zu leisten. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass in dem hier eingetretenen Fall des Zusammentreffens einer Versicherung für fremde Rechnung mit einer Unterversicherung der Versicherungsnehmer nach eigenem Gutdünken berechtigt sein sollte, etwaige - bislang nicht konkret ersichtliche - Eigenschäden sowie von ihm als bevorrechtigt erachtete Fremdschäden vorrangig zu befriedigen. Vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.. Vielmehr gebietet der Vertragsgegenstand und -zweck, der in der Einbeziehung aller versicherten Risiken und damit auch der Risiken der Klägerin liegt, eine gleichberechtigte anteilige Herausgabe der Entschädigung an die Klägerin. Insoweit hat die DB AG wie ihre mitversicherten Tochterunternehmen das kalkulatorische Risiko der gewählten Fremdversicherung zu tragen. Diese hatte vor Eintritt des Schadensereignisses die auch und vorrangig für die DB AG als Versicherungsnehmerin günstige Folge niedrigerer Beiträge, als sie sich bei jeweils getrennten Einzelversicherungen ergeben hätten. Dann aber hat die DB AG in gleicher Weise wie die Mitversicherten auch die Folgen zu tragen, die sich daraus ergeben, dass bei der Fremdversicherung die Höchstversicherungssumme nur einmal eingreift und nicht, wie bei dem alternativen Modell zahlreicher Einzelversicherungen, für jede Versicherung separat. Insoweit stellen die hieraus resultierenden geringeren Versicherungsleistungen kalkulatorisch die Kehrseite der geringeren Beitragslast dar, die von allen Mitversicherten ebenso gleichermaßen hinzunehmen ist, wie ihre Risiken gleichermaßen Gegenstand der Versicherung waren. Bei dieser wirtschaftlichen Interessenlage wäre es aber mit dem versicherungsvertragsrechtlichen Bereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer, vgl. BGH, Urteil vom 12.06.1991, a.a.O. , nicht vereinbar, spräche man ihm das Recht zur Verfügung über Anteile der Versicherungssumme, die ihm angesichts der auch und gerade für ihn verringerten Beitragslast nicht zustehen, zu. Hier wirkt sich aus, dass die DB AG nach der unter dem 10.04.2004 an das EBA übersandten Schadensübersicht keine eigenen hochwasserbedingten Schäden zu beklagen hatte, sondern allein eine mittelbare wirtschaftliche Betroffenheit durch Schäden am Eigentum von Konzernunternehmen. Hätten solche Hochwasserschäden an eigenen versicherten Sachen der Klägerin vorgelegen, so hätte ihr ebenfalls ein dem Anteil der Eigenschäden entsprechender Anteil an der pauschalierten Versicherungssumme zugestanden. Auf die Frage, ob die DB AG zuwendungsrechtlich zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung verpflichtet war, kann es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht ankommen, weil das Zuwendungsrechtsverhältnis nicht zwischen der Beklagten und der DB AG besteht, sondern zwischen Beklagter und Klägerin. Im Übrigen wird diese versicherungsvertragsrechtliche Frage nur durch die wechselseitigen Interessenlagen von Klägerin und DB AG im Verhältnis zueinander bestimmt, nicht aber durch die rechtlichen Beziehungen zwischen DB AG und Beklagter. Die Aufteilung der Versicherungssumme nach dem jeweiligen Anteil an der gesam- ten Schadenssumme erweist sich vor dem Hintergrund, dass zwischen der Klägerin und der DB AG unstreitig ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag besteht, erst recht als interessengerecht. Der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag bedingt, dass die für die Wahl des hier vorliegenden Vertragsmodells einer Fremdversicherung maßgebliche Abwägung nicht nur unter Mitwirkung, sondern letztlich auch zur Wahrung der Konzerninteressen der DB AG getroffen wurde. Dies gilt unabhängig von der Frage, wer letztlich die Beiträge der "Gebündelte Sachversicherung Deutsche Bahn AG" getragen hat.
des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages besteht für die DB AG im Verhältnis zu der Klägerin eine Fehlbetragsausgleichsverpflichtung. Diese wiederum zieht die Konsequenz nach sich, dass alle bei der Gestaltung des Versicherungsvertrags zu berücksichtigenden kalkulatorischen Gesichtspunkte mittelbar die DB AG betrafen. Einerseits war hinsichtlich der versicherten Risiken auch ein wirtschaftliches Interesse der DB AG an diesen Risiken versichert. Andererseits begünstigte die Wahl der Fremdversicherung, die nach dem Vortrag der Klägerin maßgeblich durch den damit verbundenen günstigeren Beitrag beeinflusst war, auf diese Weise auch die DB AG, da der mit einer Einzelversicherung verbundene höhere Beitrag entweder den abzuführenden Gewinn geschmälert oder den zu übernehmenden Verlust erhöht hätte. Dann aber besteht für die DB AG kein berechtigtes eigenes Interesse daran, von den Folgen der Unterversicherung, die angesichts des einmaligen Eingreifens der Höchstversicherungssumme für alle Mitversicherten bei der Fremdversicherung deutlich einschneidender sind, befreit zu werden. Das in § 1 Ziff. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 01.06.1999 vorgesehene Weisungsrecht der Leitung der DB AG bedingt demgegenüber keine andere Bewertung. Zwar ist danach der Vorstand der DB AG berechtigt, dem Vorstand der Klägerin Weisungen zu erteilen, wie mit dem Auskehrungsanspruch zu verfahren ist. Diese Befugnis umfasst nach aktienrechtlichen Maßstäben grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Weisung, auf die Geltendmachung des der Klägerin zustehenden Anspruches zu verzichten. Diese Entscheidungsmöglichkeit hindert aber nicht die Entstehung des Anspruches auf Auskehrung der (anteiligen) Versicherungsleistung, da sie erst die Lenkung der Verfügung der Klägerin über ihren Anspruch und mithin eine der Anspruchsentstehung nachgeschaltete Ebene betrifft. Demgegenüber entspricht es wie dargestellt dem Inhalt des Treuhandverhältnisses und der grundsätzlichen Interessenlage von Versicherungsnehmer und Mitversichertem, Letzterem einen Auskehrungsanspruch zuzubilligen. Ergibt aber eine Auslegung der versicherungsvertraglichen Regelungen das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Auskehrung des auf Schäden an ihrem versicherten Eigentum entfallenden Teils der pauschalen Versicherungsleistung, so kann sie der hieraus resultierenden zuwendungsrechtlichen Rückzahlungspflicht nicht mit Erfolg entgegenhalten, zwischen ihr und der DB AG bestehe Einigkeit über das Nichtbestehen eines solchen Anspruches. Dem steht der aus § 242 BGB zu entnehmende, aber auch im öffentlichen Recht uneingeschränkt anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass eine solche Einigung bislang nicht substantiiert vorgetragen ist. Nachdem der Auskehrungsanspruch der Klägerin mit Auszahlung der Versicherungsleistung durch den Versicherer an die DB AG wirksam entstanden ist, könnte eine derartige Einigung allenfalls die Wirkung eines Verzichts der Klägerin entfalten. Dabei bedarf keiner abschließenden Entscheidung, wie dieser Verzicht hinsichtlich des zunächst erhaltenen, sodann aber zurückgebuchten Betrages zivilrechtlich einzuordnen ist. Nach Auffassung der Kammer liegt nahe, die Rückbuchung als Schenkung der Klägerin an die DB AG anzusehen, da es sich um Beträge handelt, die der Klägerin jedenfalls mit Rechtsgrund zugewandt worden waren. Die Schenkung bewirkt in gleicher Weise wie der Verzicht auf noch nicht erhaltene Beträge, dass sich die Klägerin der ihr an den Beträgen zustehenden Rechte willentlich entäußert. Ein solcher Verzicht auf die der Klägerin zustehenden Rechte vermag aber ungeachtet seiner zivilrechtlichen Wirkungen den festgestellten Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Fördermittel nicht zu Fall zu bringen, da er sich im zuwendungsrechtlich maßgeblichen Verhältnis zu der Beklagten als grob treuwidrige Verletzung der Pflichten aus den geschlossenen Zuwendungsvereinbarungen, namentlich § 3 Abs. 2 Satz 2 der SV F21P5015/2003 und § 5 Abs. 2 Satz 2 der SV 22/2003, darstellt. In ihm liegt eine pflichtwidrige Begünstigung der wirtschaftlichen Interessen des über die Klägerin herrschenden Unternehmens DB AG zu Lasten des aus den bestehenden Sammelvereinbarungen folgenden Rückzahlungsanspruchs. Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachte konkludente Weisung der DB AG, den Auskehrungsanspruch nicht geltend zu machen. Die Kammer vermag das Vorliegen einer die Durchsetzung des Auskehrungsanspruchs wirksam hindernden Weisung der DB AG schon deshalb nicht festzustellen, weil die Berechtigung zur Erteilung von Weisungen
1 Satz 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages dem Vorstand der DB AG im Verhältnis zu dem Vorstand der DB Netz AG zusteht. Eine Korrespondenz der beiden genannten Vorstände mit einem Inhalt, der auf die ausdrückliche oder konkludente Erteilung einer entsprechenden Weisung schließen lassen könnte, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Rückbuchung erfolgt ist, mag als Indiz für eine mögliche Willensäußerung eines Mitarbeiters der Deutsche Bahn AG gewertet werden, lässt aber keinerlei Kommunikation zwischen den Vorständen erkennen, die die Voraussetzungen des Beherrschungsvertrages für eine verbindliche Weisung erfüllen könnte. Die bloße Tatsache, dass sich die Klägerin für ihr Verhalten auf ein behauptetes Konzerninteresse beruft, gibt für eine Weisung der Führung des herrschenden Unternehmens nicht ansatzweise etwas her. Ist die Durchsetzung des Anspruchs mangels Weisung der DB AG bislang nicht gehindert, so könnte die Klägerin auch im Zusammenwirken mit der DB AG durch tatsächliche Erteilung einer Weisung den entstandenen Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendungen nicht erfolgreich zu Fall bringen. Inhaltlich läge hierin eine Weisung, auf die Geltendmachung des der Klägerin zustehenden Anspruches zu verzichten. Zwar mag die Klägerin nach den aktienrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich verpflichtet sein, einer etwaigen Weisung dieses Inhalts zu folgen. Das Vorliegen einer Weisung des herrschenden Unternehmens, das Einfluss auf ihre Unternehmensleitung nähme, würde aber im für den Rückforderungsanspruch allein maßgeblichen Zuwendungsverhältnis zu der Beklagten nichts daran ändern, dass es sich nach außen um eigenes Handeln der Klägerin handelte, das wie ausgeführt grob treuwidrig wäre und auf das sich die Klägerin daher gegenüber der Beklagten nicht berufen kann. Die Klägerin kann der Bewertung als treuwidrig auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, in diesem Falle zunächst die nachteiligen Folgen fremden Handelns, nämlich dessen der DB AG, tragen zu müssen. Vor dieser Folge ist sie durch die mit dem Weisungsrecht korrespondierende Verlustübernahmepflicht der DB AG nach § 3 des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages geschützt, die bewirkt, dass die DB AG letztlich auch die finanziellen Folgen ihrer Weisungen trägt. Angesichts dessen erweist sich die Bewertung eines durch das herrschende Unternehmen in eigenem Interesse erzwungenen Verzichts als treuwidrig gerade bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als interessengerecht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass die Beteiligten mit Klage bzw. Widerklage jeweils mit einem Feststellungsanspruch erfolgreich waren, der einen identischen finanziellen Wert repräsentiert. IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO, aus denen allein
GO eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht erfolgt, nicht gegeben sind. Insbesondere vermag die Kammer keine grundsätzliche Bedeutung dieses Rechtsstreits zu erkennen. Entscheidungserheblich waren die Frage der Wirksamkeit einer konkreten Aufrechnung, die Auslegung von Einzelregelungen individueller Vereinbarungen sowie die Entscheidung einer versicherungsvertragsrechtlichen Rechtsfrage vor dem Hintergrund eines singulären Ereignisses. Die hohe wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Permalink: https://openjur.de/u/120185.html ( https://oj.is/120185 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 5 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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