GG, §§ 519 , 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.09.2006 ist unbegründet.
Das Integrationsamt hat unstreitig der Kündigung zugestimmt. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Zustimmungsbescheid hat
4 SGB IX keine aufschiebende Wirkung. Die Kündigung ist daher zulässig, sobald die Zustimmung von dem Integrationsamt erteilt wurde. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung ändert daran nichts, auch wenn sie bis zu ihrer Rechtskraft schwebend unwirksam ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.1986 – 2 AZR 497/85 – n.v.). 2. Das Berufungsgericht hatte in der Sache zu entscheiden und den Rechtsstreit nicht auszusetzen. a) Der Rechtsstreit ist nicht im Hinblick auf die schwebende Unwirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung
Die Aussetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Da keine Anhaltspunkte für einen Erfolg der Anfechtung des Zustimmungsbescheides vorliegen und eine Aussetzung zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, hatte die Kammer ihr Ermessen gegen eine Aussetzung auszuüben (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.1991 - 2 AZR 132/91 - SAE 1993, 225; Hessisches LAG, Beschluss vom 11.02.1994 - 3 Ta 465/05 - RzK IV 8 a Nr. 34; LAG Köln, Urteil vom 21.06.1996 - 11 Sa 260/96 - ZTR 1997, 89 ). Der Klägerin bleibt die Möglichkeit, entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO die Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu betreiben, sollte die Zustimmung des Integrationsamtes im Verwaltungsrechtswege aufgehoben werden (vgl. dazu KR-Etzel, a.a.O., §§ 85 bis 90 SGB IX Rdnr. 144). b) Das Verfahren war auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin betriebene Klageerzwingungsverfahren auszusetzen. Ihr bleibt die Möglichkeit, eine Restitutionsklage zu erheben, sollte sie das Berufungsurteil vom 30.05.2005 in dem Vorverfahren erfolgreich mit einer Restitutionsklage angreifen.
Ziffer 6 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Es müssen drei Urteile vorliegen: ein präjudizielles Urteil, das darauf beruhende angegriffene Urteil und ein rechtskräftiges Urteil, dass das präjudizielle Urteil aufgehoben hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 580 ZPO Rdnr. 13). Präjudiziell ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30.05.2005, auf dem das hier gegebene Urteil beruht. Haben sich die Zeugen M2xxx und der Geschäftsführer B4xxxx der Beklagten einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht und erfolgt deshalb eine rechtskräftige Verurteilung, kann die Klägerin gegen das präjudizielle Urteil
Ziffer 3, 581 ZPO die Restitutionsklage erheben mit der Folge, dass der Tatbestand des § 580 Ziffer 6 ZPO erfüllt ist, falls das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30.05.2005 keinen Bestand hat.
ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen rechtshängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Hier ist die Restitutionsklage gegen das Berufungsurteil vom 30.05.2005, von dem der hier zu beurteilende Rechtsstreit abhängt, nicht rechtshängig.
1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung Einfluss hat, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Das von der Klägerin angestrebte Strafverfahren gegen die Zeugen M2xxx und den Geschäftsführer B4xxxx der Beklagten hat auf die vorliegende Entscheidung keinen unmittelbaren Einfluss, sondern nur mittelbar über eine Restitutionsklage gegen das präjudizielle Urteil. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden Fall bejaht würde, dürfte das Gericht nicht aussetzen. Die Aussetzung steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es muss die Verzögerung des Zivilprozesses abwägen gegen den möglichen Erkenntnisgewinn. Ist mit einer Verzögerung von mehr als einem Jahr zu rechnen, hat die Aussetzung regelmäßig zu unterbleiben. Das ergibt sich aus der Wertung in § 149 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 149 ZPO Rdnr. 2). Danach muss das Gericht die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortsetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist und nicht gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen. Die Klägerin räumt selbst ein, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Restitutionsverfahrens gegen das präjudizielle Urteil Jahre vergehen können. Sie hat erst im Januar 2007 das Klageerzwingungsverfahren gegen den Geschäftsführer B4xxxx wegen Betrugs und gegen die Eheleute M2xxx wegen einer Falschaussage eingeleitet. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Ist sie erfolgreich, dauert es bei vorsichtiger Schätzung zu Gunsten der Klägerin ½ bis ein Jahr, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Sollte eine Anklage zu einer Verurteilung des Geschäftsführers und/oder der Zeugen führen, ist mit einem weiteren ½ Jahr bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Restitutionsklage im Vorverfahren zu rechnen. Dahinstehen kann, ob aus Sicht der Kammer der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Das Berufungsgericht hat sich in dem präjudiziellen Verfahren intensiv mit der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und der Glaubwürdigkeit der Zeugen auseinandergesetzt. Ob tatsächlich von der Beklagten eine manipulierte, den Tatsachen nicht entsprechende Auflistung der klägerischen Telefonate vorgelegt wurde, liegt nicht auf der Hand. Die Beklagte bestreitet, dass die Excel-Tabelle nicht den Einzelgesprächsnachweisen des Telefon-Providers entspricht. Dass die Beklagte nicht eine Detektei mit der Beobachtung der Klägerin beauftragt hat, ist nicht offenkundig. Außerdem waren die Feststellungen der Detektei nicht allein kausal für das Prozessergebnis im präjudiziellen Berufungsurteil. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Held-Wesendahl Scholz Stach /Br. Permalink: https://openjur.de/u/120272.html ( https://oj.is/120272 ) Volltext Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.