G nichtig. Zwar hat der BGH wiederholt entschieden, dass derjenige, der im Rahmen eines Immobilienfonds-Projekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen, sondern für diese auch die insbesondere für den Fondsbeitritt erforderlichen Verträge abzuschließen hat, einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedarf (BGH WM 2006, 1060 , 1061; WM 2005, 1698 , 1700; WM 2004, 372 , 374). Diese Rechtsprechung betrifft jedoch den Auftrag und die Vollmacht eines Anlagegesellschafters zur Führung der mit dem Erwerb und der Finanzierung des Fondsanteils und der Begründung der persönlichen Haftung für Gesellschaftsschulden zusammenhängenden Verträge. Dagegen fällt ein Vertrag, durch den ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH überträgt, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, nicht in den Anwendungsbereich des Art.
G, wenn diese Verträge im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Belange der GbR zur Erreichung des Gesellschaftszwecks gerichtet sind (BGH WM 2006, 1673 , 1675). Für die wirksame Vertretung der GbR durch die Dr. F GmbH kommt es also allein auf die Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmachterteilung im Verhältnis zwischen der GbR und der Dr. F GmbH an. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Tätigkeit des Geschäftsbesorgers überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet lag und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckte oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrung stand und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse ging (BGH a.a.O.). Die Dr. F GmbH ist durch den Geschäftsbesorgungsvertrag im Wesentlichen mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt worden. Die wesentliche Aufgabe der Dr. F GmbH bestand in der Durchführung des Investitionsvorhabens und der langfristigen Verwaltung. Auch soweit die Dr. F GmbH Angebote einholen und Verträge abschließen sollte, stehen nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Belange im Vordergrund. Zu den Aufgaben des Geschäftsbesorgers gehörte nicht die Schaffung der vertraglichen Grundlagen der Gesellschaft oder gar die Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages. Ob Verträge im Zusammenhang mit der Bebauung der Grundstücke Bestand haben und vom Geschäftsbesorger eingeholte Angebote angenommen werden sollten, lag in der Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung. Der Umfang der Verpflichtung der Gesamthand und der einzelnen Gesellschafter war bereits vertraglich festgelegt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Dr. F GmbH bezog sich auf die Umsetzung der bereits festgelegten rechtlichen Grundlagen und die anschließende Verwaltung des Projektes.
G unwirksam ist. Denn die in der Zeichnungserklärung enthaltene Vollmacht ist jedenfalls nach §§ 172 , 173 BGB als gültig zu behandeln. Ausweislich des notariellen Vertrages vom 03.12.1992 legte der für die Dr. F GmbH auftretende Prokurist Jenner die Bevollmächtigungen der beitrittswilligen Personen in Urschrift vor. Damit legte der Vertreter - die Dr. F GmbH - dem Dritten - der GbR - bei Abschluss des Vertrages eine vom Kläger ausgestellte Vollmachturkunde vor. Dem Rechtsschein einer Bevollmächtigung steht § 173 BGB nicht entgegen. Zwar darf sich der Vertragspartner auch rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht nicht verschließen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1992 wurde die Wirksamkeit derartiger Vollmachten jedoch nicht angezweifelt, so dass sich nicht einmal einem Notar Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht hätten aufdrängen müssen (vgl. BGH WM 2006, 1060 , 1063). Die §§ 171 ff. BGB sind auch im Fall der Unwirksamkeit einer Vollmacht nach § 134 BGB i.V.m. Art.
G anwendbar. Das gilt selbst im Bereich der kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen (BGH WM 2006, 1060 , 1062). Unabhängig davon ist der Kläger jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft Gesellschafter der GbR geworden. Danach ist der Gesellschaftsbeitritt wirksam, wenn er durch Beitragszahlungen des Betroffenen oder vergleichbare Handlungen vollzogen worden ist (BGH WM 2004, 372 , 376). Das ist hier der Fall. Zwar könnte sich der Kläger durch eine außerordentliche Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft lösen. Dies ist bislang jedoch nicht geschehen und würde auch nichts an seiner Haftung aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen ändern. c) Der Kläger kann den Beklagten auch keine etwaigen ihm gegen die Gründungsgesellschafter oder Prospektverantwortlichen zustehenden Ansprüche entgegen halten, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 und Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nicht gegeben sind. Der die Haftung nach §§ 128 , 130 HGB begründende Fondsbeitritt und die von der GbR geschlossenen Darlehensverträge sind keine verbundenen Geschäfte im Sinne von § 9 Abs. 1 und 4 VerbrKrG (vgl. BGH WM 2006, 1673 , 1677). Zudem wurden die Darlehen von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Dabei ist für die Anwendung dieser Norm unerheblich, ob die das Darlehen absichernde Grundschuld vor oder nach dem Beitritt des Klägers und mit oder ohne dessen Beteiligung bestellt worden ist (vgl. BGH WM 2006, 1060 , 1065). Die Beklagten schulden dem Kläger auch nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung Schadensersatz in Form der Freistellung von den Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen. Nach diesen Grundsätzen kann zwar auch der sogenannte Hintermann wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben unabhängig von einer Beteiligung an einem Vertrag mit dem Erwerber zum Schadensersatz verpflichtet sein, sofern er - der Hintermann - auf die Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist (BGH NJW-RR 2006, 610 ). Eine Haftung der kreditgebenden Bank kommt zudem in Betracht, wenn sie sich in dem Prospekt als Referenz bezeichnen lässt (BGH NJW 1992, 2149). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Weder ist eine Mitwirkung der Rechtsvorgänger der Beklagten an der Entwicklung des Konzepts oder der Gestaltung des Prospekts erkennbar noch werden sie in dem Prospekt auch nur erwähnt. 4. Die Beklagte zu 1) ist aus den mit der W. AG geschlossenen Darlehensverträgen berechtigt. Die W. AG hat mit Übertragungsvertrag vom 30.09.2003 und Ergänzungsvereinbarung vom 13.05.2004 die Ansprüche aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen auf die Beklagte zu 1) übertragen. Die J.-Bank B. hat der Übertragung der von ihr übernommenen Bürgschaft mit Schreiben vom 27.11.2003 zugestimmt. Auch die Dr. F Grundbesitzbeteiligungs GmbH als Nachfolgerin der Dr. F GmbH Geschäftsbesorger der Immobilienfonds A. 7 GbR hat der Übertragung namens der GbR zugestimmt. Einer Zustimmung des Klägers bedurfte es daher nicht mehr. II. Die Vollstreckungsabwehrklage ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die von der Dr. F GmbH im Namen des Klägers abgegebene Unterwerfungserklärung mangels wirksamer Bevollmächtigung unwirksam ist. Der Kläger kann sich nach § 242 BGB gegenüber den Beklagten nicht auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung berufen, da die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3) geschlossenen Kreditverträge die Verpflichtung des Klägers vorsehen, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 683 ; BGH WM 2005, 1698 , 1700; WM 2004, 372 , 375). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 17.10.2006 - XI ZR 19/05 ( NJW 2007, 1813 ). Denn diese betrifft einen Fall, in dem der Darlehensvertrag eine entsprechende Verpflichtung der Gesellschafter zur Übernahme der persönlichen Haftung und Abgabe einer Unterwerfungserklärung nicht enthielt. Zwar ergibt sich die Verpflichtung zur Abgaben einer Unterwerfungserklärung nicht schon aus §§ 128 , 130 HGB (BGH NJW-RR 2006, 683 , 684). Der Geschäftsführer ist jedoch berechtigt, diese Verpflichtung der Gesellschafter rechtsgeschäftlich zu begründen, um auf diese Weise die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung der einzelnen Gesellschafter auf ihre Beteiligungsquote durchzusetzen, da diese Haftungsbeschränkung im Bankverkehr üblicherweise an die Übernahme der persönlichen Haftung mit einer Vollstreckungsunterwerfung geknüpft ist (BGH a.a.O.). III. Dem Kläger steht aus den unter B.II.3.c genannten Gründen kein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 46.977,50 € zu. Da kein verbundenes Geschäft vorliegt, kann der Kläger den Beklagten gegenüber keine etwaigen gegen die Gründungsgesellschafter oder sonstigen Prospektverantwortlichen bestehenden Ansprüche geltend machen. Die Beklagten gehören nicht zum Kreis der Prospektverantwortlichen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO Permalink: http://openjur.de/u/120366.html Kommentare
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