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OLG Hamm, Urteil vom 17. November 2006 - Az. 19 U 81/06

Die Abtretung von Vergütungsforderungen für Pflegeleistungen, die zugunsten gesetzlich versicherter Patienten oder Leistungsempfänger von Sozialleistungen erbracht worden sind, an ein Factoringunterne

§ 203Rn 35).

Diese erfahren "zum persönlichen Lebensbereich" der zu pflegenden Personen gehörende Einzelheiten aus der Intimsphäre, die durch Art. 2 GG vor deren Offenbarung durch die Pflegepersonen an Dritte geschützt sind. Für die genaue Abrechnung müssen Informationen über die erbrachten Leistungen im Einzelnen angegeben werden, z.B. wie häufig welche konkreten Pflegeleistungen durchgeführt wurden. Auch im Rahmen der Abrechnung der Vergütungen für die Kranken- und Altenpflege geschieht die Weitergabe der Daten, die zur Abrechnung erforderlich sind, grundsätzlich unbefugt. Eine Befugnis zur Weitergabe dieser Daten an einen Abtretungsempfänger der Vergütungsforderung könnte durch eine gesetzliche Regelung, die ausdrücklich für diesen konkreten Fall die Weitergabe der Daten rechtfertigt, gegeben sein. Eine solche gesetzliche Regelung existiert jedoch nicht. Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um Leistungen der Pflege als Sozialleistung geht, findet sich im SGB XI keine die Weitergabe von Daten an einen Abtretungsempfänger zulassende Regelung. Entgegen der Meinung der Klägerin führt aber auch eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 2 S.2 SGB V nicht zu einer solchen Befugnis. Zum Einen verbietet sich die Ausdehnung einer Ausnahmeregelung vom Schutz der Persönlichkeitssphäre durch analoge Anwendung einer Ausnahmenorm wie dem § 302 SGB V. Zum Anderen kann von einer planwidrigen Regelungslücke nicht ausgegangen werden. § 302 SGB V existierte bereits, als das SGB XI im Bundestag beraten und schließlich beschlossen wurde. Letztlich folgt aber auch aus § 302 Abs. 2 S. 2 SGB V nicht die Befugnis, Vergütungsforderungen aus Krankenpflegeleistungen abzutreten. Dort ist zwar geregelt, dass im Rahmen des Abrechnungsverfahrens die Leistungserbringer Rechenzentren in Anspruch nehmen können. Daraus ergibt sich aber nicht die Befugnis, die Forderungen abzutreten. Zum Schutze der Privatsphäre bedürfte es dazu einer ausdrücklichen und klaren gesetzlichen Regelung. § 302 SGB V gibt aber keine Befugnis zur Abtretung und damit Weitergabe sämtlicher Informationen und Unterlagen, die zu der Forderung gehören und auf die der Abtretungsempfänger gemäß § 402 BGB auch Anspruch hat. Das ergibt sich auch nicht aus den Motiven des Gesetzgebers (s.d. Bundestagsdrucksache 14/1245 zu Nr. 121). Nach § 302 SGB V sind lediglich Rechenzentren als Dienstleister für die Leistungserbringer im Rahmen der Ermittlung und Zuordnung der Vergütungsforderungen gegen die einzelnen Leistungsträger vorgesehen, die die Daten nur im Rahmen der Vorschriften des SGB für Abrechnungszwecke verwenden dürfen. Damit ist aber nicht geregelt, dass sie Inhaber der Forderungen werden dürfen und mit ihnen so verfahren können, wie sie es für richtig halten. In einem solchen Falle dürften sie die ursprüngliche Vergütungsforderung für medizinische Leistungen auch weiter abtreten, was dann dem nunmehrigen Abtretungsempfänger gemäß § 402 BGB auch wieder das Recht gäbe, sämtliche Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Forderung zu erhalten, also auch Informationen aus der Privatsphäre der Patienten. Dass das durch § 302 SGB V beabsichtigt gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Eine Befugnis zur Weitergabe von Daten der Leistungsempfänger könnte sich aus einer ausdrücklichen und eindeutigen Zustimmung jedes einzelnen Patienten ergeben. Unstreitig hat die Insolvenzschuldnerin von ihren Patienten keine solchen Zustimmungen eingeholt. Auch eine konkludente Zustimmung liegt nicht vor. Dazu müsste ein entsprechender Wille des Patienten und Leistungsempfängers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Das ist aber schon bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen durch externe Verrechnungsstellen nicht anzunehmen, weil dieses Verfahren nicht so selbstverständlich und üblich ist, dass die Inanspruchnahme eines Arztes ohne gleichzeitigen Widerspruch nur als Zustimmung zur Übergabe der Patientendaten enthaltenden Abrechnungsunterlagen verstanden werden könnte (Schönke/Schröder/

§ 203Rn 24 b mit zahlreichen Nachweisen).

Erst recht gilt das im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der Sozialleistungen. Dem Patienten bleibt in diesem Falle verborgen, auf welchem Abrechnungswege die Vergütungsforderung des Leistungserbringers gegenüber den Leistungsträgern realisiert wird. Er hat in der Regel gar nicht das Bewusstsein, dass in diese Abrechnung außerhalb des gesetzlich geregelten Systems der Kranken- und Pflegeversicherung und der Sozialleistungen stehende Personen oder Institutionen eingeschaltet sein könnten. Die Tatsache, dass der Leistungsempfänger keinen Widerspruch zur Weitergabe von Daten an Factoring-Unternehmen erhoben hat, kann deshalb keinesfalls als Zustimmung dazu gesehen werden. Aus den gleichen Gründen kann auch eine mutmaßliche Einwilligung nicht angenommen werden (Schönke/Schröder/

§ 203Rn 28 m.w.Nw.).

Da der Klägerin keine Forderungen wirksam abgetreten wurden, kann sie von dem Beklagten auch keine Auskunft über bei ihm eingegangene weitere Zahlungen von Versicherungen und Leistungsträgern auf abgetretene Forderungen verlangen. Ebenso besteht kein Verzögerungsschadensersatzanspruch wegen Kosten einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung gegen den Beklagten in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen. III. Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/120472.html Kommentare

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