barschaft ohne we- sentliche Größenänderung weiterzuführen.8
Durchführung von Fachgesprächen und Erarbeitung einer Lagerstättenbe- schreibung des hochreinen weißen Quarzkieses im Raum L. /W. durch den Geologischen Dienst NRW schlug die Bezirksregierung Köln dem Regionalrat im März 2004 vor, ein Gesamtkonzept gemeinschaftlich durch die betroffenen Unter- nehmen und den Regionalrat bzw. die Bezirksplanungsbehörde auszuarbeiten. Mit Beschluss vom 14.05.2004 lehnte der Regionalrat jedoch die Einleitung eines Regio- nalplan-Änderungsverfahrens zur Ausweisung zusätzlicher Abgrabungsbereiche ab. Einen weiteren Änderungsvorschlag der Bezirksregierung Köln, der für den streitgegenständlichen Erweiterungsbereich die Ausweisung einer auf 20 ha verklei- nerten, bis 500 m an die Ortschaft C. heranreichenden Abbaufläche vorsah, verwarf der Regionalrat am 26.03.2006 ebenfalls. In dem am 16.07.2004 schlussbekanntgemachten Bebauungsplan BU 18 „ O. „ der Gemeinde T. (Bebauungsplan) wird die Erweiterungsfläche im Wesentli- chen als Fläche für die Landwirtschaft und entlang der südlichen Plangrenze als Flä- che für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Mit Bescheid vom 11.02.2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans für ihr Erweiterungsvorhaben ab: Die begehrte Zulassung scheitere an zwingenden Bestimmungen des Raumordnungs- und des Landesplanungsrechts. Aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) folge, dass die für die Zulassung planfeststellungsbedürftiger, raumbedeutsamer Vorhaben von Personen des Privatrechts zuständigen öffentlichen Stellen an die Ziele der Raumordnung gebunden seien. Die Planfeststellungsbedürftigkeit des Erweiterungsvorhabens ergebe sich aus § 52 Abs. 2 c BBergG. Es sei angesichts seiner Größe auch raumbedeutsam. Ferner widerspreche es der Festlegung im geltenden GEP, wonach außerhalb der BSAB gelegene Abgrabungserweiterungen der hier vorliegenden Art auszuschließen seien. Bei dieser Darstellung handele es sich gemäß § 3 Nr. 2 ROG um ein Ziel der Raumordnung. Denn sie sei verbindlich und abschließend abgewogen. Letzteres ergebe sich zum einen aus der Erläuterung
G ist die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren
Maßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG durchzuführen, wenn ein Vorhaben
G einer Umweltverträglich- keitsprüfung bedarf.
G gilt Absatz 2 a auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 2 a Satz 1, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem zu ändernden Altbetrieb um einen solchen im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 handelt, d.h. ob er
G einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedarf. Jedenfalls bedarf das Erweiterungsvorhaben selbst der UVP, weil es mit einer Größe von etwa 30 ha schon allein den UVP-Schwellenwert überschreitet. Denn für am 20.08.2005 bereits begonnene Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben setzt diese Prüfungspflicht schon bei einer Abbaufläche von 10 ha ein ( § 1 Nr. 1 b, aa und § 4 Abs. 1 Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben i.d.F. von Art. 5 Nr. 1 a der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10.08.1998, BGBl. I 2093 , sowie Art. 5 Nr. 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10.08.2005, BGBl. I 2452 ). Die Ablehnung der mithin planfeststellungsbedürftigen Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Entgegen der im angegriffenen Bescheid ausschließlich geltend gemachten Ablehnungsbegründung der Beklagten scheitert das Vorhaben nicht an zwingenden Bestimmungen des Raumordnungs- und Landesplanungsrechts. Bestimmungen des Raumordnungsrechts stünden der Zulassung des Rahmenbetriebsplans nur dann gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG als überwiegende öffentliche Interessen zwingend entgegen, vgl. zur Beachtlichkeit des Raumordnungsrechts im Rahmen der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung: BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 11/05 -, NVwZ 2006, 450 wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG erfüllt wären. Dies ist jedoch nicht der Fall.
1 Satz 2 Nr. 2 ROG vom 18.08.1997 ( BGBl. I 2081 ) sind - auch - bei Planfeststellungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts „Ziele" der Raumordnung zu beachten. Ziele der Raumordnung sind
der auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Beschluss vom 07.03.2002 - 4 BN 60/01 -, NVwZ 2002, 869
.1.1, Ziel 1 des Regionalplans, Teilabschnitte Region Bonn/Rhein-Sieg (Regionalplan 2004), dass in einem derartigen Bereich die Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen erhalten bleiben soll und dass den allgemeinen Anforderungen der Landesentwicklung und des Bodenschutzes dabei Rechnung zu tragen ist. Besonderheiten, die die ausschließliche Nutzung gerade der umstrittenen Erweiterungsfläche für landwirtschaftliche Zwecke in einer jeden anderen Nutzungszweck von vornherein ausschließenden Weise gebieten könnten, liegen der AFAB-Darstellung aber nicht zugrunde. Darauf deutet bereits die Erläuterung
der Anlage 1 (B 2 a) zu § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche" zu unterscheiden von „Freiraumbereichen für zweckgebundene Nutzungen" (B 2 e). Allenfalls bei Letzteren könnte von einer andere Zwecke ausschließenden Darstellung ausgegangen werden. Darüber hinaus spricht gegen den zwingenden Charakter der AFAB-Darstellung, dass sie zusätzlich mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung" (BSLE) verbunden ist. Dazu heißt es nämlich in Kapitel 2.2.2 , Vorbemerkung
.2.3, Ziel 2 (Satz 1) des Regionalplans 2004 insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Ausgleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die landschaftsorientierte Erholung, Sport- und Freizeitnutzung sichern. Doch wird in Satz 3 dieser Zielbeschreibung eingeräumt, dass in „begründeten Ausnahmefällen" von den Trägern der Fachplanung Nutzungen, die - wie hier - von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und nicht außerhalb des Regionalen Grünzugs verwirklicht werden können, auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der entsprechenden Ziele vorgesehen werden können. Was schließlich die Nichtdarstellung der Erweiterungsfläche als BSAB-Bereich sowie die Regelung in Kapitel 1.4.1, Ziel 1 Sätze 6 bis 8 des Regionalplans 2004 (im Folgenden als Ausschlussregelung bezeichnet) angeht, so handelt es sich dabei allerdings um eine dem Vorhaben entgegenstehende, räumlich und sachlich bestimmte und hinreichend konkretisierte Festlegung vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 10.07.2003 - 20 A 4257/99 -. Denn danach sind Abgrabungserweiterungen ab einer Größe von 10 ha außerhalb der zeichnerisch dargestellten BSAB auszuschließen. Dass diese Regelung auch den Abbaubetrieb der Klägerin im Blick hat, ergibt sich zudem aus der Erläuterung
dem im Zeitpunkt der Schlussbekanntmachung des Regionalplans 2004 geltenden früheren LPlG (LPlG a.F.) zu bejahen wäre, handelte es sich bei der vorliegenden Ausschlussregelung nicht um eine im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Zielvorgabe, da sie nicht „abschließend abgewogen" ist. Das folgt bereits daraus, dass die ministerielle Genehmigung des GEP vom 07.11.2003 folgenden Hinweis enthält: „Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass auf der Grundlage der von der Bezirksregierung veranlassten und vom Geologischen Dienst durchgeführten Quarzkies-Untersuchung ggf. zu einem späteren Zeitpunkt weitere BSAB zur Quarzkies-/-sand-Gewinnung dargestellt werden." Dementsprechend war die Art der Lagestätte des bestehenden Abbaubetriebs der Klägerin in der Erläuterung
der Abwägungsanspruch des privaten Betroffenen und sein Beteiligungsrecht durch ein ´Heraufheben` der Planungsentscheidung auf eine höhere Planungsebene vollständig ausgehöhlt und nicht lediglich auf der Stufe der letztverbindlichen Entscheidung verortet würde". Zwingend entgegenstehende Ziele der Raumordnung sind auch nicht dadurch begründet worden, dass der Regionalrat die Einleitung von Regionalplanänderungen zugunsten von weiteren BSAB Ausweisungen am 14.05.2004 generell und am 23.06.2006 u.a. in Bezug auf G. /C. abgelehnt hat. Diese Beschlüsse können schon deshalb keine Ziele der Raumordnung begründen, weil es sich dabei nicht um rechtsverbindliche Raumordnungspläne handelt. Nur in einer solchen Rechtsform beschlossenen Zielen käme der erforderliche rechtsverbindliche Normcharakter vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217 zu; dies zudem nur dann, wenn ihr Inhalt von einer im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichenden Genehmigung der Landesplanungsbehörde gedeckt wäre (§ 16 LPlG a.F.; §§ 20 Abs. 7 und 21 LPlG n.F.) . Beides fehlt hier. Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob der Beschluss vom 23.06.2006 - wozu die Kammer neigt - auch deshalb außer Betracht zu lassen ist, weil er
Erlass des angegriffenen Bescheides vom 11.02.2005 ergangen ist vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337
GB sind die §§ 29 bis 37 BauGB u.a. auf Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die überörtliche Bedeutung wird bei gebotener typisierender Betrachtungsweise da- durch indiziert, dass das Erweiterungsvorhaben einer durch ein Fachplanungsgesetz begründeten nichtgemeindlichen überörtlichen Planungszuständigkeit unterliegt so: BVerwG, Beschluss vom 31.10.2000 - 112 VR 12.00 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 51. Die Gemeinde T. wurde in diesem Verfahren auch beteiligt, wie sich aus deren Stellungnahmen vom 16.06.2003 und 02.12.2003 ergibt. Zum anderen steht auch die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet und das damit verbundene Verbot von Abgrabungen, § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Rhein-Sieg-Kreis vom 04.07.1986 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, 1986, Sonderbeilage Nr. 28); Ziffer 2.2 des seit dem 05.07.2005 geltenden Landschaftsplans Nr. 4 „Meckenheim-Rheinbach- Swisttal"(www.rheinsiegkreis.de), dem Erweiterungsvorhaben nicht in jeder Hinsicht zwingend entgegen. Denn von diesem Verbot ist unter bestimmten Voraussetzungen jedenfalls eine - gemäß § 57 a Abs. 4 BBergG zum bergrechtlichen Entscheidungsprogramm gehörende - Befreiung möglich, so dass auch an dieser Stelle die Frage des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkts offen blieben kann. Stehen
alledem der beantragten Zulassung des Rahmenbetriebsplans keine zwingenden Versagungsgründe entgegen, leidet die ablehnende Entscheidung der Beklagten an einem Abwägungsausfall. Dieser grundlegende Mangel ist ohne Rück- sicht darauf, ob die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 a VwVfG vorliegen, erheblich und führt daher zur Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2005. Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, in eine planfeststellungsrechtliche Abwä- gung der vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einzutreten und -erst- auf dieser Grundlage eine Zulassungsentscheidung zu treffen. Mangels Spruchreife ist die Beklagte daher entsprechend dem Klageantrag zur Neubescheidung
Maßgabe des Urteilstenors zu verpflichten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese nicht das Begehren der obsiegenden Partei unterstützt und sich nicht durch Stellung eines Sachantrages am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/120534.html ( https://oj.is/120534 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 5 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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