43 Minuten sei nicht realistisch, berücksichtige nämlich weder Staus noch Berufsverkehr. Sie habe die vorgeschlagenen Strecken exemplarisch getestet und durch die Innenstadt bzw. das Mörsenbroicher Ei jeweils 1 Stunde benötigt, während sie die Strecke über die Autobahn in 35 Minuten zurück legen könne. Der Beklagte half dem Einspruch nach weiteren Erläuterungen der Klägerin zur Wochenendarbeit mit Änderungsbescheid vom
G- gewesen. Je Fahrt habe sich eine Zeitersparnis
ca. 30 Minuten ergeben. Zudem sei die innerstädtische Fahrt wegen des häufigen "stop and go"-Verkehrs und des hinderlichen Parkens in zweiter Reihe deutlich anstrengender und nervenaufreibender als die Autobahnfahrt - trotz der dortigen Baustellen und der Engpässe bei den Auffahrten. Sie könne ihre Fahrzeiten auch nicht auf das Verkehrsaufkommen abstellen, weil sie regelmäßig
9 Uhr bis 17 Uhr am Arbeitsplatz sein müsse. Im Anschluss an einen Erörterungstermin vom
der Wohnung der Klägerin zur Arbeitsstätte durchgeführt. Die Fahrdauer betrug 38,32 Minuten für die Autobahnstrecke (43 km) und 63,20 Minuten für die kürzeste Verbindung (24 km); die Durchschnittsgeschwindigkeit belief sich auf 68,90 km/h bzw. 27,3 km/h (Zeitersparnis insoweit: 25 Minuten). Hinsichtlich der Rückfahrt ergaben sich am 14. Februar 2007 für die Autobahnstrecke eine Fahrdauer
47,40 Minuten (57,9 km/h) und am 7. Februar 2007 für die kürzeste Verbindung
46,50 Minuten (33,7 km/h) (Zeitersparnis 0 Minuten). Auf den Einwand des Prozessvertreters hin, am
31 bzw. 32 Minuten (schnellste Strecke) und 52 bzw. 53 Minuten (kürzeste Strecke) ergeben. Berücksichtige man sämtliche durchgeführte Testfahrten, ergebe sich eine tägliche Zeitersparnis
36,69 Minuten; diese sei ausreichend, um die Umwegstrecke steuerlich zugrunde zu legen. Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2005 vom
bisher 1.913 EUR auf 3.280,50 EUR erhöht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Entfernungspauschale könne nur dann ausnahmsweise nach der längeren Strecke bemessen werden, wenn die tägliche Zeitersparnis mehr als eine Stunde betrage; das entspreche den
der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die steuerliche Anerkennung
Umzugskosten aufgestellten Grundsätzen. Eine derartige Zeitersparnis sei hier nicht erreicht. Umweltpolitische Gründe könnten bei der Bemessung der Entfernungspauschale nicht berücksichtigt werden. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die
der Klägerin benutzte Umwegstrecke über die Autobahn 44 km lang ist, während sich die kürzeste, hier u. a. durch die Düsseldorfer Innenstadt führende Verbindung auf 25 km beläuft. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-); der Beklagte hat die Entfernungspauschale zu Unrecht ausschließlich nach der kürzesten Straßenverbindung bemessen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gehören zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers auch Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, je vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale (Streitjahr 2005: 0,30 Euro) anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung war in der zunächst geltenden Gesetzesfassung des Satz 3,
innerstädtischen Verkehrsstauungen mit zu berücksichtigen. Würden zur Ableitung der Verkehrsströme kilometermäßig längere, aber zeitlich günstigere Verkehrsverbindungen durch Schnellstraßen, Ringstraßen usw. geschaffen, so würde es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man diese Verhältnisse bei der Auslegung des Gesetzes nicht mit heranziehen würde. Im Ergebnis hat der BFH die erstinstanzliche Entscheidung des Hessischen FG bestätigt; er sei an die tatsächliche Feststellung des FG gebunden, dass es im Berufsverkehr auf der Straßenverbindung durch die Innenstadt zu erheblichen Verkehrsstörungen und oft zum zeitweiligen Verkehrsstillstand gekommen sei, während der Kläger bei Benutzung der Fahrtstrecke über die Bundesautobahn sein Fahrtziel trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher habe erreichen können. Der dortige Kläger hatte täglich eine 20 km lange Umwegstrecke über die Autobahn benutzt, während die kürzeste Straßenverbindung durch die Innenstadt führte und 13 km lang war; hieraus ergab sich eine Zeitersparnis
20 bis 30 Minuten, und zwar bezogen - so versteht der Senat die Entscheidungsgründe des Hessischen FG - auf jede einzelne Fahrt (mithin tägliche Zeitersparnis
40 bis 60 Minuten; Urteil des Hessischen FG vom
7 km (30 bis 32 Minuten) zur Umwegstrecke
21 km (18 bis 20 Minuten) eine Zeitersparnis
10 bis 14 Minuten ergeben. Nach Ansicht des FG Nürnberg sei damit der Weg durch die Innenstadt nicht unzumutbar. Dass möglicherweise die Gesundheit und die Nerven im Stadtverkehr mehr beansprucht würden als auf Landstraßen bzw. Autobahnen, entspreche allgemeiner Erfahrung. Dabei handele es sich um eine alle Verkehrsteilnehmer im Großstadtverkehr gleichmäßig treffende Belastung, die es nicht unzumutbar mache, durch die Stadt zu fahren. Dasselbe gelte für die möglicherweise im Großstadtverkehr gesteigerte Unfallgefahr, solange sie eine allgemeine Erscheinung des Stadtverkehrs sei und nicht auf besonderen Gründen, etwa auf besonders schlechten Straßenverhältnissen, beruhe. Auch der Umstand, dass der Wagen durch zügiges Fahren geschont werde, sei ein verständliches Motiv, das den Steuerpflichtigen zur Wahl des Umwegs veranlassen könne. Steuerlich sei das aber ohne Belang, weil durch den Pauschbetrag des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG die laufenden Aufwendungen für den Betrieb des Kraftfahrzeugs ohne Rücksicht darauf abgegolten würden, wie hoch diese Aufwendungen tatsächlich seien. Das FG München hat mit Urteil vom 6. Oktober 1994 10 K 3304/92 , EFG 1995, 308 , eine Klage abgewiesen, bei der die kürzeste Strecke 57 km und der Umweg 73 km lang waren und sich die Zeitersparnis "in Grenzen" hielt; auch wenn sich auf der kürzesten Straßenverbindung regelmäßig Verkehrsstaus bildeten, könne die Umgehungsstrecke nicht angesetzt werden, wenn sie wegen der wesentlich größeren Entfernung nicht zu erheblichen Einsparungen bei der Fahrzeit führe. Das FG München hatte mit Urteil vom 20. August 2002 13 K 4298/00 , juris, über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem die kürzeste Strecke 25 km und der Umweg 33 km betrugen; dort ließ sich lediglich eine - aus Sicht des Gerichts unzureichende - Zeitersparnis
zwei Minuten feststellen. Auch in dem Fall, der dem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Juli 2005 10 K 514/05 E, EFG 2005, 1852 , zugrunde lag, ließ sich die Behauptung des Arbeitnehmers, bei Benutzung der Umwegstrecke mindestens 20 Minuten (bis zu 40 Minuten) Zeit zu sparen, nicht feststellen; eine Überprüfung des Gerichtsprüfers ergab lediglich eine Zeitdifferenz
zwei Minuten (kürzeste Strecke 17 km bei 34 Minuten; Umweg 28 km bei 32 Minuten). Vorliegend steht nach der Gesamtheit der Umstände fest, dass die Klägerin durch die Benutzung der 44 km langen Umwegstrecke im Vergleich zum Befahren der kürzesten Straßenverbindung durch die Innenstadt (25 km) auf dem Hinweg
ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte 25 Minuten einspart, wie die repräsentativen Testfahrten des Gerichtsprüfers vom
der Arbeitsstätte zur Wohnung ist hier eine Zeitersparnis
mindestens 6 Minuten anzunehmen, wie die Testfahrt des Gerichtsprüfers am
40 Minuten sogar noch unterschritten werden kann - wie die Klägerin unter Vortrag eigener Testfahrten mit Zeitangaben
31 bzw. 32 Minuten geltend macht -, erscheint nicht zweifelsfrei, kann hier allerdings dahinstehen. Ungeachtet der verschiedenen Ergebnisse hinsichtlich der Rückfahrt steht eine tägliche Zeitersparnis
mehr als 30 Minuten - hier mindestens 31 Minuten - hinreichend sicher fest. Eine Zeitersparnis
etwa einer halben Stunde täglich mag zwar für sich betrachtet, als einziger Umstand, eine Bemessung der Entfernungspauschale nach der Umwegstrecke nicht zu rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese zeitliche Mindestgrenze nur knapp erreicht ist und nicht noch zusätzliche Gesichtspunkte die Umwegstrecke verkehrsgünstiger erscheinen lassen. Vorliegend treten indes noch weitere Umstände hinzu. Die tägliche Zeitersparnis
mindestens 31 Minuten ist schon bei absoluter Betrachtung nicht ganz unerheblich und hier insbesondere in Relation zu den Gesamtfahrzeiten der Klägerin bedeutend; sie entspricht in etwa dem Zeitaufwand für eine einfache Fahrt. Neben dieser täglichen Zeitersparnis ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Autobahnstrecke genau die Straßenverbindung nutzt, die nach den städtebaulichen Planungen zum Zwecke der Ableitung der Straßenverkehrsströme aus der Düsseldorfer Innenstadt errichtet worden ist. Gerade die zum Flughafen Düsseldorf führende Autobahn A 44 ist gebaut worden, um das Ziel ohne innerstädtische Verkehrsstauungen zu erreichen. Die Ring- und Schnellstraßen um Düsseldorf herum sollen die - gerichtsbekannt - durch Verkehrsdichte und Verkehrsfluss übermäßig belastete City
denjenigen Verkehrsteilnehmern befreien, deren Fahrtziel außerhalb der Innenstadt liegt. Zugleich dient eine solche Ableitung des Fernverkehrs einer Verringerung der Feinstaubbelastung in der Großstadt,
der gerade auch Düsseldorf betroffen ist (vgl. etwa das geltende Durchfahrverbot für LKW zur Verminderung der Feinstaubbelastung auf der Corneliusstraße). Damit verhält sich die Klägerin als Berufspendlerin genau so, wie die Städtebauplanung die Verkehrsteilnehmer aus umwelt- und verkehrspolitischen Gründen hat lenken wollen. Dieses die Innenstadt entlastende Fahrverhalten, das städtebaulich bewirkt worden ist und den politischen Zwecken entspricht, darf bei der steuerlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben, d. h. zum Nachteil der Klägerin wirtschaftlich bewirken, dass sie die durch Benutzung der längeren Strecke entstehenden Mehrkosten ohne steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang selbst tragen muss. Würde man allein auf die Zeitersparnis abstellen, bliebe zudem außer acht, dass es dem Gesetzgeber bei Bestimmung der "kürzesten Straßenverbindung" nicht um den Ansatz einer fiktiven Mindestgröße zu Lasten des Steuerpflichtigen ging, sondern um die Einführung einer Größe, die auch Raum für die Berücksichtigung verkehrsbedingter Realitäten lässt. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit des Ansatzes der Entfernungspauschale auf der Grundlage der "offensichtlich verkehrsgünstigeren" Umwegstrecke unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 ( VI R 33/74 a.a.O.) eingeführt und sich damit den dortigen Urteilsgründen angeschlossen, dass die allgemeinen Verkehrsverhältnisse und die städtebaulichen Planungen zur Vermeidung
innerstädtischen Verkehrsstauungen mit zu berücksichtigen sind. Im Übrigen verfolgte die Einführung der Entfernungspauschale vor dem Hintergrund gestiegener Energiepreise das erklärte Ziel, vor allem Berufspendler steuerlich zu entlasten (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 9 Anmerkung 459 unter Hinweis auf BT-Drucksache 14/4435, S. 1 ). Für die Einordnung der Umwegstrecke als offensichtlich verkehrsgünstiger war nicht maßgeblich, dass die Benutzung dieser Straßenverbindung - wie die Testfahrten des Gerichtsprüfers bestätigt haben - vom durchschnittlichen Autofahrer als angenehmer und stressfreier empfunden wird. Der Verkehr fließt dort mit Ausnahme
Baustellen üblicherweise zügig, während der innerstädtische Verkehr wegen der erfahrungsgemäß auftretenden Störungen des Verkehrsflusses durch Ampeln, Lade- und Belieferungsverkehr, Verkehrsmittel des Personennahverkehrs, der Straßenreinigung oder Abfallentsorgung etc. erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration erfordert; außerdem sind dort Fahrzeugverschleiß, Kraftstoffverbrauch und Unfallgefahr höher (vgl. Urteil des FG Düsseldorf 10 K 514/05 E a.a.O.). Die subjektiv als unangenehm empfundenen Belastungen treffen indes jeden Verkehrsteilnehmer gleichmäßig; diese Umstände können aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Benutzung der kürzesten Wegstrecke nicht objektiv unzumutbar i. S.
G machen (ebenso Urteil des FG Nürnberg III 100/75 a.a.O.). Dass der BFH Umzugskosten nur dann als nahezu ausschließlich beruflich veranlasst anerkennt und zum Werbungskostenabzug zulässt, wenn der Umzug den erforderlichen Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich vermindert (BFH-Urteile vom
privaten Erwägungen bestimmt - etwa durch die Wahl einer nach Größe und Ausstattung besser auf die familiären Bedürfnisse abgestimmten Wohnung oder durch die Lage der Wohnung in einer als schöner empfundenen Umgebung. Vergleichbares gilt für die Wahl einer bestimmten Strecke für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht. Zwar erlangt der Arbeitnehmer, der täglich eine längere, aber zugleich schnellere Straßenverbindung zur Arbeit wählt, durch die Zeitersparnis einen Freizeitgewinn und damit einen der Privatsphäre zuzurechnenden Vorteil. Indes ist die Fahrt
und zur Arbeitsstätte - ob lang oder kurz - nicht privat motiviert bzw. wie ein Umzug
privaten Gründen geprägt, sondern beruflich veranlasst und für einen Berufspendler unvermeidlich; im Hinblick hierauf hat der Gesetzgeber gerade diese Personengruppe steuerlich entlasten wollen. Die Entfernungspauschale erhöht sich um folgenden Betrag: bisher: 255 Tg. x 25 km x 0,30 EUR = 1.912,50 EUR neu: 240 Tg. x 44 km x 0,30 EUR = 3.168,00 EUR 15 Tg. x 25 km x 0,30 EUR = 112,50 EUR 3.280,50 EUR Erhöhung um 1.368,00 EUR Die Einkommensteuer berechnet sich wie folgt: Zu versteuerndes Einkommen bisher 72.015,00 EUR Erhöhung Entfernungspauschale ./. 1.368,00 EUR Zu versteuerndes Einkommen neu 70.647,00 EUR Einkommensteuer (Grundtabelle) 21.757,00 EUR Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit der Sache notwendig, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Rechtssache, die die Interessen einer Vielzahl
Steuerpflichtigen berührt, grundsätzliche Bedeutung hat. Darüber hinaus beruht die Revisionszulassung auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; die Rechtsfortbildung erfordert eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Frage, ob die Einordnung einer Umwegstrecke als offensichtlich verkehrsgünstiger i. S.
G nur
der vom Berufspendler erreichten Zeitersparnis abhängt oder ob und ggf. welche weiteren Umstände maßgebend sind. Permalink: https://openjur.de/u/120569.html ( https://oj.is/120569 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.