X in das Hotel X, 5 Sterne, zu einem Gesamtpreis von 1.034,00 € bei der Beklagten. Unter der Rubrik "Lage" heißt es in der Katalogbeschreibung u.a.: "Das Hotel liegt direkt am hoteleigenen feinen Kies-/Sandstrand mit steilem Übergang ins Wasser". Unter "Sport/Unterhaltung" heißt es u.a.: "Gegen Gebühr: Tennis bei Flutlicht, Billard, Kanu, Massage, Internetecke und verschiedene Wassersportmöglichkeiten bei Privatanbietern am Strand." Am 28.07.2005 ereignete sich zur Frühstückszeit eine Schießerei mit Handfeuerwaffen. Die auf dem hoteleigenen Strand direkt an der Hotelmauer arbeitenden Bootsverleiher gerieten untereinander in Streit. Sie schossen mit Handfeuerwaffen wild um sich, wobei vier Bootsverleiher getötet wurden. Zwei Hotelgäste, ein Ukrainer auf dem Tennisplatz sowie ein russisches Kind am Swimmingpool - wurden angeschossen und mussten in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Alle Hotelgäste mussten den Strand sowie die Hotelaußenanlage verlassen und ins Hotelgebäude gehen. Kurz vor Mittag durften alle Hotelgäste wieder hinausgehen. Informationen über das Geschehen gab es zu diesem Zeitpunkt nicht.
ca. 30 Minuten mussten wieder sämtliche Hotelgäste den Strand und die Hotel-Außenanlage räumen und ins Hotelgebäude gehen, da die Familienmitglieder der getöteten Bootsverleiher in die Hotelaußenanlage kamen und sich stritten. Die Polizei entfernte daraufhin diese Familienmitglieder aus der Hotelanlage. Erst
mittags durften die Hotelgäste schließlich wieder in die Hotelaußenanlage zurück. Wie andere Gäste auch verlangte die Klägerin zu 2. für sich und den Kläger zu 1. von dem Reiseleiter, umgehend
Hause geflogen zu werden. Der Reiseleiter lehnte dies gegenüber der Klägerin zu
folgenden physischen und psychischen Auswirkungen des Vorfalls habe die Reise keinen Erholungswert mehr für die beiden Kläger gehabt. Der Kläger zu 1. habe unter nervösen Angstzuständen gelitten und
ts unruhig geschlafen. Er habe jede
t in das Bett eingenässt, so dass jeden Morgen das Zimmermädchen das Bett habe neu machen müssen. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte hafte zum einen für das Fehlverhalten der in ihrem Auftrag bzw. im Auftrag ihres Vertragshotels auf dem hoteleigenen Strand arbeitenden Bootsverleiher als ihren Erfüllungsgehilfen. Zum anderen hätten es die Hotelleitung und die Mitarbeiter des Hotels schuldhaft versäumt, neben dem Ausgang von der Hotelanlage zum hoteleigenen Strand auch den Seiteneingang der Hotelanlage durch Wachpersonal schützen zu lassen. In der Türkei gehöre es wegen der dort angespannten Sicherheitslage in Hotels der 5-Sterne-Kategorie zur Standardausstattung, dass sämtliche Zugänge zur Hotelanlage durch Wachpersonal vor unbefugtem Zutritt geschützt würden. Wegen des gravierenden Vorfalls habe die Reise auch
der Kündigung für die Kläger keinen Erholungswert mehr gehabt. Hilfsweise könne der Reisepreis gemindert werden, weil
einer leichten Verzögerung der Abflugzeit auf dem Hinflug der Bus sehr spät vom Flughafen abgefahren sei und unterwegs noch mitten in der
t ca. 15 Minuten Pause gemacht habe, so dass die Kläger erst gegen 4.00 Uhr morgens im Hotel angekommen seien. Der Transfer habe also 3 Stunden gedauert.
der in der Hotelbeschreibung der Beklagten angegebenen Entfernung habe der Transfer allenfalls eine Stunde dauern dürfen. Über die ganze Reisezeit hinweg habe täglich direkt vor dem Hotelzimmerfenster und dem Balkon der Kläger in der Zeit von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr durchgehend massiver Baulärm geherrscht. Mittels einer lauten Schleif- oder Trennmaschine seien auf dem Hof unmittelbar vor dem Balkon des Zimmers der Klägerin große Metallplatten zertrennt und gehämmert worden. Wegen der Bauarbeiten sei an Ruhe im Zimmer tagsüber nicht zu denken gewesen. Auch ein Ausschlafen sei morgens nicht möglich gewesen. Der hoteleigene Swimmingpool sei aufgrund mangelhafter Reinigung mit Bakterien verunreinigt gewesen, so dass sich die Klägerin zu
in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von je 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 123,48 € zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 432,00 € sowie ein der Höhe
in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von je 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2006 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 68,61 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet gegenüber den geltend gemachten Minderungsansprüchen wegen Baulärms sowie verschmutzten Swimmingpools ein, dass diese Umstände der Reiseleitung - dies ist unstreitig - nicht angezeigt wurden. Eine Kausalität zwischen Vaginalinfekt und angeblich verunreinigten Swimmingpool sei nicht schlüssig dargetan. Eine ausdrückliche Kündigung des Reisevertrages habe die Klägerin zu
1, 638 Abs. 4 BGB bzw. § 651 e Abs. 3 Satz 2, 812 BGB. Da die Kläger die Leistungen der Beklagten bis zum letzten Reisetag in Anspruch genommen haben, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Reisevertrag wirksam gekündigt worden ist. Geht man von einer wirksamen Kündigung aus, gilt § 651 e Abs. 3 BGB.
3 Satz 1 BGB verliert der Reiseveranstalter grundsätzlich den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wenn der Vertrag gekündigt wird. Allerdings kann er
3 Satz 2 BGB für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt
3 Satz 3 BGB nur dann nicht, wenn diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse haben, was vorliegend nicht der Fall ist, wie noch ausgeführt wird. Die Klägerin zu 2. hat sich demgemäss den um eine Minderung reduzierten Reisepreis
3 Satz 2 BGB anrechnen zu lassen. Zum selben Ergebnis führen bei Annahme einer nicht wirksamen Kündigung §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB. Auch in diesem Falle ist der Reisepreis um eine berechtigte Minderung zu kürzen. Die Reise war aufgrund der am 28.07.2005 in den Morgenstunden stattgefundenen Schießerei mit Handfeuerwaffen mit einem Mangel
1 BGB behaftet. Die Einstandspflicht des Reiseveranstalters kann sich bei vernünftiger Betrachtung der Risikoverteilung nicht auf das
dem Leistungsprogramm nicht geschuldete Umfeld des Reiseziels erstrecken. In der Regel hat der Reiseveranstalter hierfür durch die in seinem Prospekt enthaltenen Beschreibungen keine Gewähr übernommen (z.B. öffentlicher Strand, Sauberkeit des Meeres). Dieses Risiko zählt dann zum allgemeinen Lebensrisiko und zum Gefahrenbereich des Reisenden. Eine allgemeine Überfallgefahr in einer Urlaubsregion begründet demgemäss grundsätzlich keinen Mangel (Führich, Reiserecht, 4. Auflage, Rn. 212 m.N.). Vorliegend standen die am 28.07.2005 stattgefundenen Ereignisse jedoch im sachlichen Zusammenhang mit vertraglich im Reisekatalog von der Beklagten übernommenen Leistungspflichten. Zudem fand die Schießerei auch
dem Beklagtenvortrag jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Hotelanlage statt und hatte aufgrund zweier verirrter Kugeln sogar unmittelbare Auswirkungen auf zwei Reisende, die sich in der Hotelanlage aufhielten. Auch wenn die Beklagte bzw. das Hotel als ihr Leistungsträger kein Verschulden an dem Vorfall traf, rührte der Vorfall aus der Sphäre des Hotels her, da er von Bootsverleihern ausging, die u.a. für die im Katalog versprochenen Wassersportmöglichkeiten am hoteleigenen Strand sorgten und die zudem vom Hotel auf der Anlage jedenfalls geduldet wurden. Die Gewährleistung
mittage herrschte in der Hotelanlage Ausnahmezustand, die Reisenden wurden zweimal für längere Zeit wieder in ihre Zimmer geschickt und duften die Außenanlagen nicht betreten. Hinzukommt der bei objektiver Betrachtungsweise mit dem Vorfall für die Kläger verbundene Schock und die Bestürzung über die Tötung von vier Einheimischen und die Verletzung von zwei Reisenden. Am darauffolgenden Tage, dem 29.07.2005, konnte der Reisepreis um 50 % gemindert werden. Die Bewegungsfreiheit innerhalb der Hotelanlage war für die Kläger an diesem Tage wieder vollumfänglich hergestellt, allerdings wirkte der Schock nur einen Tag
dem Geschehenen noch derart
, dass eine 50-prozentige Minderung des Reisepreises ausreichend, aber auch angemessen ist. Vom 30.07.2005 bis zum Abfahrtstage des 01.08.2005 konnte der Reisepreis um 25 % gemindert werden. Bei der Bemessung dieser Minderungsquote ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Vorfall nunmehr bereits mindestens zwei Tage zurücklag, so dass üblicherweise die emotionale Beeinträchtigung zwar noch vorhanden ist, aber deutlich
lässt. Die Voraussetzungen des §§ 651 e Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach der Reiseveranstalter für die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen keinerlei Entschädigung verlangen kann, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse haben, liegen demgemäss nicht vor. Die Ansprüche der Klägerin zu
1 BGB schlüssig dargetan. Soweit sie behauptet, der Swimmingpool sei schmutzig gewesen und es hätten Bauarbeiten stattgefunden, fehlt es an der erforderlichen Mängelrüge bei der Reiseleitung, so dass die Kläger
2 BGB mit Minderungsansprüchen ausgeschlossen sind.
2 BGB tritt die Minderung nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten, welches
3 ZPO als unstreitig anzusehen ist, wurden weder der angebliche Zustand des Swimmingpools noch die Bauarbeiten bei der Reiseleitung angezeigt. Die von den Klägern beanstandete Ankunftsverzögerung um einige Stunden begründete allenfalls eine bloße Unannehmlichkeit, welche keine Minderungsansprüche auslöst. Bei einer Landung des Flugzeuges um 1.00 Uhr Ortszeit konnte angesichts der 85 km betragenden Entfernung zum Hotel ohnehin nicht damit gerechnet werden, dass die Kläger schon um 2.00 Uhr im Hotel ankommen würden. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargetan, aufgrund des Zustandes des Swimmingpools einen Vaginalinfekt erlitten zu haben. Vaginalinfekte können ebenso wie andere Infekte auf vielerlei Ursachen beruhen. Von dem möglichen Bestehen einer Infektionsquelle am Urlaubsort kann nicht ohne weiteres auf die Kausalität einer Erkrankung geschlossen werden. Bei bakteriellen Erkrankungen ist das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden abzugrenzen. Der Reisende hat substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass die Ursache seiner Erkrankung in den hygienischen Verhältnissen des Hotels liegt (Führich, Reiserecht, 4. Auflage, Rn. 286 mit
weis in Fußnote 291). Erst wenn zahlreiche Gäste betroffen sind, spricht dies prima facie für die Zurechenbarkeit zur Risikosphäre des Veranstalters (Führich, a.a.O.). Ist dem Reisenden der Sachvortrag der Erkrankung zahlreicher anderer Gäste nicht möglich, bedarf es der substantiierten Darlegung nebst Beweisantritt dazu, welche Art von Bakterien im Hotel vorhanden waren. Eine Probe des Swimmingpoolwassers hat die Klägerin zu
2 BGB. Das Verhalten der rivalisierenden Bootsverleiher kann der Beklagten nicht
Hierbei kann die Rechtsfrage, ob es sich bei den Bootsverleihern, obwohl sie
dem Sachvortrag der Beklagten in keiner vertraglichen Beziehung zum Hotel bzw. zur Beklagten standen, grundsätzlich um Erfüllungsgehilfen der Beklagten handelte, als entscheidungsunerheblich dahinstehen. Denn zur Begrenzung einer uferlosen Haftung für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen ist es
der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 114, 270; NJW 1993, 1705; 2001, 3190 ; zitiert in Palandt-Heinrichs, BGB,
2 BGB. Zum einen fehlt es auch insoweit an einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Bootsverleiher. Im Übrigen kann Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit nur dann verlangt werden, wenn "die Reise" im Sinne des § 651 f Abs. 2 BGB erheblich beeinträchtigt war. Hierbei ist auf die Gesamtreise und nicht auf einzelne Tage der Reise abzustellen. Nur dies entspricht dem Gesetzeszweck. Die Vorschrift des § 651 f Abs. 2 BGB will dem Reisenden, dessen Reise für ihn ganz oder überwiegend wertlos war, einen zusätzlichen, dem immateriellen Schaden angenäherten Anspruch anzubilligen. Eine solche Wertlosigkeit kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht angenommen werden, wenn von einer mehrwöchigen Reise lediglich einige Tage erheblich beeinträchtigt waren. Hierdurch verliert die Reise nicht insgesamt ihren Wert für den Reisenden. Nur wenn der Gesamtreisepreis mehr als 50 % gemindert werden kann, bestehen Ansprüche
2 BGB (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2002, Aktenzeichen 22 S 559/00). IV. Der Zinsanspruch der Klägerin zu
1, 280 Abs. 1 BGB.
dem berichtigten Streitwert von bis zu 600,00 € hat die Beklagte folgende nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten zu erstatten: 0,65 x 45,00 € + Auslagenpauschale Nr. 7002 VVRVG = 20 % + 16 % Mehrwertsteuer = 40,72 €. Der Kläger zu 1. hat mangels Hauptanspruch keinen Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 ZPO in Verbindung mit der so genannten Baumbach’schen Formel sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2.672,00 €. Permalink: http://openjur.de/u/120710.html Kommentare
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