Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.05.2006 (Az. 264 C 510/05 ) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten sowohl eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen K-FV 98 als auch eine Privathaftpflichtversicherung, in deren Bedingungen die sog. "Kleine Benzinklausel" enthalten war. Die Parteien streiten darüber, ob für einen Schaden, den der Kläger am 9.10.03 auf der H Straße an dem Motorroller der Zeugin Q verursacht hat, die Privathaftpflicht- oder die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers habe er sein Auto rückwärts in eine Parklücke gesetzt. Er habe den Motor abgestellt, den Wagen verlassen und diesen abgeschlossen. Sodann habe er bemerkt, dass sein PKW zu nah an dem Motorroller gestanden habe. Er habe befürchtet, dass ein Passant sich zwischen Roller und PKW hindurch zwängen könnte oder aber, dass der Fahrer des Rollers beim Versuch aufzusteigen, gegen den PKW stoßen könnte. Deshalb habe er den Roller etwas versetzen wollen, um den Abstand zu vergrößern. Dabei sei das Fahrzeug umgefallen und beschädigt worden. Da der Vorgang nichts mit dem Gebrauch eines Kfz zu tun habe, sei die Privathaftpflichtversicherung eintrittspflichtig, meint der Kläger, und seine Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt daher zu Unrecht erfolgt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Kläger habe den Roller der Zeugin Q versetzt, bevor er den Parkvorgang abgeschlossen hatte, um ein ungehindertes Einparken erst zu ermöglichen. Daher handele es sich um einen Schaden, der beim Gebrauch des Kfz entstanden sei. Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Q, U und P1 die Klage durch Urteil vom 11.05.2006 abgewiesen. Zwar stehe nach der Beweisaufnahme nicht eindeutig fest, ob der Kläger den Roller vor Beendigung des Parkvorgangs umgesetzt habe oder ob dies erst nach dem Abstellen und Abschließen des Fahrzeugs erfolgt sei. Dies könne jedoch auch dahinstehen, da in beiden Fällen der Schaden letztlich das Ergebnis des Einparkvorgangs sei und deshalb dem Gebrauch / Betrieb des PKW zugeordnet werden könne. Die Regulierung im Rahmen des Kfz-Haftpflichtvertrages sei daher nicht zu beanstanden. Auf die weiteren Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Mit seiner Berufung macht der Kläger die Verletzung materiellen Rechts geltend. Zu Unrecht habe das Amtsgericht angenommen, der Schaden sei auch dann noch "beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entstanden, wenn dieses bereits geparkt, ausgeschaltet und abgeschlossen gewesen sei. Denn in diesem Fall werde der Schaden nicht mehr durch das Kfz verursacht, sondern durch den Fahrer in seiner Eigenschaft als Fußgänger. Ein Zusammenhang zum Gebrauch des PKW liege nicht mehr vor. Hierzu trägt der Kläger nunmehr vor, sich schon auf dem Weg zu einem nahe gelegenen Internet-Café befunden zu haben, als er bemerkt habe, dass der Roller zu nahe am Auto gestanden habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass es sich bei dem Vorfall am 9.10.03, bei dem der Kraftroller der Frau Q beschädigt worden ist, um einen Haftpflichtschaden handelt und nicht um einen Versicherungsfall im Rahmen der Krafthaftpflichtversicherung. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt dazu vor, dass das Wegschieben des Motorrollers - egal ob es vor oder nach Beendigung des Einparkvorgangs erfolgt ist - dazu diente, mit dem eigenen Kfz einen gesicherten Parkplatz zu haben. Überdies ist die Beklagte der Ansicht, dass die Berufung bereits unzulässig sei, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Zulässigkeit der Berufung scheitert nicht an § 511 II Nr. 1 ZPO. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht nur der Mehraufwand zu berücksichtigen, der bis zur Vertragsbeendigung mit der Beklagten angefallen ist. Vielmehr muss auch beachtet werden, dass die erreichte Schadensfreiheitsklasse beim Wechsel zu einem anderen Versicherer auf diesen neuen Vertrag übertragen werden, also zum neuen Versicherer "mitgenommen" werden kann. Auf diese Weise summiert sich der "Verlust", den der Kläger durch die Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse erlitten hat, auch nach Beendigung des Vertrages mit der Beklagten weiter auf. Maßgeblich ist insoweit die Differenz zwischen dem Beitrag, den der Kläger bei der neuen Versicherung tatsächlich gezahlt hat und dem Betrag, den der Kläger hätte zahlen müssen, wenn die Rückstufung nicht erfolgt wäre. Hierzu hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass ein Betrag von 600 € überstiegen wird. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung steht dem Kläger nicht zu. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Schaden an dem Motorroller der Zeugin Q "durch den Gebrauch" des versicherten Kraftfahrzeugs im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB entstanden. Der Begriff des Gebrauchs hat in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Privathaftpflichtversicherung eine identische Bedeutung, um einerseits eine Doppelversicherung zu vermeiden und andererseits möglichst lückenlosen Deckungsschutz zu gewährleisten (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung,
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