1 S. 1 ZPO und § 544 ZPO i. V.
8 S. 1 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen. B. Die Berufung ist teilweise begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines restlichen Anwaltshonorars in Höhe von (7 587,56 DM=) 3 879,46 € gemäß §§ 611 , 675 BGB i. V.
H firmierte, hat die sich für den Zeugen L aus dem
dem Kläger abgeschlossenen Anwaltsvertrag ergebende Verpflichtung zur Zahlung des Anwaltshonorars durch die Honorarvereinbarung vom 18.02.2000 (Bl. 15 f. d. A.) wirksam übernommen.
geschäftsführer der T GmbH, die die Komplementärstellung in der T2 GmbH & Co. KG, der Muttergesellschaft der Beklagten, einnahm. Als solcher war der Zeuge lediglich im Innenverhältnis für die Verwaltungsangelegenheiten der T Gruppe und damit auch der Beklagten zuständig, hatte aber für die Beklagte keine nach außen gerichtete Vertretungsmacht. Allerdings hat der Zeuge T3, der zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der Beklagten war, auf die im Nachhinein erfolgte
teilung des Zeugen X vom Abschluss der Honorarvereinbarung sein Einverständnis
dieser erklärt. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Bekundung des Zeugen T3, die den Senat überzeugt hat. Der Zeuge konnte sich an Details des Geschehens wie die vom Zeugen X für den Abschluss der Vereinbarung angeführten Argumente erinnern. Zugleich hat er aber die Grenzen seines Wissens deutlich gemacht hat, was etwa die Frage des konkreten Inhalts der Vereinbarung und erfolgte Zahlungen betrifft. Zudem hat der Zeuge auch in erster Instanz inhaltlich übereinstimmende Angaben gemacht. Die Richtigkeit der Aussage wird durch die Bekundung des Zeugen X nicht in Frage gestellt, der der Senat in diesem Punkt nicht zu folgen vermocht hat. Der Zeuge X hat angegeben, er habe durch seine Unterschrift lediglich das Vier-Augen-Prinzip wahren und die Vereinbarung dem grundsätzlich bereits informierten Zeugen T3 zur (endgültigen) Unterschrift vorlegen wollen. Durch seine Unterschrift habe er dem Zeugen T3 lediglich
teilen wollen, dass er einverstanden gewesen sei. Dass der Zeuge X seine Unterschrift entgegen dieser Bekundung nicht nur als bloßes Internum und ohne Erklärungsbewusstsein in Richtung des Klägers, sondern als Ausdruck einer eigenen Willenserklärung geleistet und diese Erklärung sodann
seinem Willen in den Verkehr gebracht hat, ergibt sich aber - ungeachtet der Aussage des Zeugen T3 - aufgrund weiterer feststehender bzw. zur Überzeugung des Senats bewiesener Indizien. So hat der Zeuge trotz entsprechender Nachfrage nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb er seine Unterschrift
tig auf der Unterschriftsleiste oberhalb des Klammerzusatzes "T GmbH, diese vertr. d. d. Geschäftsführer", geleistet hat, wenn außer ihm noch der Zeuge T3 die Erklärung unterschreiben sollte. Um sein Einverständnis zu dokumentieren, wäre zudem keine volle Unterschrift erforderlich gewesen, sondern hätte ein Kürzel ausgereicht oder sogar eine außerhalb des Schriftstücks erfolgte Dokumentation nahe gelegen. Dies gilt umso mehr, als die Honorarvereinbarung zur Weiterleitung an den Kläger bestimmt war und der Zeuge X im Außenverhältnis bekanntlich keine Vertretungsmacht für die T GmbH hatte. Gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen X spricht auch, dass die Honorarvereinbarung nach der Unterschriftsleistung unmittelbar an den Kläger gesandt worden ist
einem Begleitschreiben vom 21.02.2000 (Bl. 17 d. A.), in dem es eingangs heißt: " ... als Anlage übersenden wir Ihnen Ihre Honorarvereinbarung rechtsverbindlich unterzeichnet zurück." Dass die Herausgabe der Vereinbarung entgegen dem Inhalt dieses Schreibens irrtümlich und ohne die noch einzuholende Unterschrift des Zeugen T3 erfolgt ist, wie der Zeuge X zu erklären versucht hat, ist nach der Aussage der Zeugin E nicht glaubhaft. Die Zeugin hatte zwar keine Erinnerung mehr an die Fertigung dieses konkreten Schreibens, hat aber dennoch ausgeschlossen, das Schreiben aus eigener Initiative herausgeschickt zu haben. Dies hat die Zeugin nachvollziehbar damit erklärt, dass sie erst am 01.01.2000 bei T angefangen und sich zum Zeitpunkt der Fertigung des Schreibens in der Probezeit befunden habe. Auch sei ihr eine nähere Einordnung der Sache nicht möglich gewesen, da sie die Namen nicht habe zuordnen können. Vor diesem Hintergrund ist es nahe liegend, dass die Zeugin nicht selbstständig tätig geworden ist, sondern lediglich konkrete Anweisungen des Zeugen X umgesetzt hat. Dem entspricht es, wenn sie ihren Arbeitstag dahingehend geschildert hat, dass sie ihn "tatenlos im Büro verbracht" und auf Anweisungen des Zeugen X gewartet habe. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Arbeitsbelastung der Zeugin nicht derart hoch war, dass etwa wegen eines hohen Arbeitsanfalls oder entsprechenden Zeitdrucks bei der Herausgabe der Vereinbarung ein Irrtum unterlaufen sein könnte. Ist nach alledem von einer auch
dem Willen des Zeugen X erfolgte Herausgabe der Vereinbarung auszugehen, so rechtfertigt allein die Herausgabe unter dem Briefkopf "T Geschäftsleitung" und damit namens der Muttergesellschaft der Beklagten nicht die Annahme, dass die Erklärung für diese und damit nicht etwa im Namen der Beklagten abgegeben worden ist. Das Übersendungsschreiben enthielt keine auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtete Erklärung, die ohnehin durch die unterzeichnete Zeugin E nicht wirksam hätte abgegeben werden können, sondern verwies nur auf die bereits "rechtsverbindlich unterzeichnet(e)" Vereinbarung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem zwischen den Parteien unstreitigen und vom Zeugen X grundsätzlich auch bestätigten Sachverhalt der Zeuge zugleich
der Versendung der Honorarvereinbarung kraft ihm zukommender Kontovollmacht die Überweisung des Rechnungsbetrages aus der ersten Honorarrechnung des Klägers vom Konto der Beklagten veranlasst hat, was nur dann einen Sinn ergibt, wenn er seine Unterschrift bereits als Erklärung im Rechtssinne, und zwar abgegeben für die Beklagte, aufgefasst hat. Letztlich hat der Zeuge es auf den Vorhalt der Aussage des Zeugen T3 auch nicht auszuschließen vermocht, dass er diesen im Nachhinein von der getätigten Vereinbarung unterrichtet hat, wie der Zeuge T3 bekundet hat.
dem gegen seine Person gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gestanden hätten, möglichst schnell aus dem Weg zu räumen.
der Wirkung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und einer sich anschließenden Hauptverhandlung in der Öffentlichkeit verbunden war. Vor diesem Hintergrund kann von einem für den Kläger evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Zeugen T3 nicht gesprochen werden.
Schreiben vom 28.12.1999 unter Bezugnahme auf vorangegangene Schreiben vom 28.08. und 17.12.1999 um Rücksendung der Honorarvereinbarung bat, während die Unterzeichnung erst am 18.02.2000 erfolgte. Zudem war die Beklagte selbst, auch wenn Auswirkungen für sie nach den obigen Ausführungen durchaus zu befürchten waren, von dem Ermittlungsverfahren nur
telbar betroffen, weil es sich nicht gegen sie selbst bzw. gegen ihren Geschäftsführer richtete. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang auf den Zeugen L abstellte, für den als Beschuldigten das Verfahren durchaus von existentieller Bedeutung war, ergibt sich nichts anderes. Der Zeuge L hätte ohne weiteres einen anderen Rechtsanwalt beauftragen können. Zum maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 2000 war noch keine Anklage erhoben; dies geschah vielmehr erst unter dem 11.05.2000. Der Zeuge L hat sogar viel später
Schreiben vom 08.08.2001 noch das Mandat gekündigt, obwohl damals bereits für den 21.08.2001 der erste einer Vielzahl von Hauptverhandlungsterminen anstand. Auch zu diesem späten Zeitpunkt war ein Verteidigerwechsel also noch problemlos möglich. Zudem agierte die Beklagte auch nicht aus einer Position der Unterlegenheit heraus. Vielmehr nahm sie als GmbH in erheblichem Umfang am Geschäftsleben teil und verfügte auch über eine dementsprechende Erfahrung, die ihr eine Position als gleichberechtigter Verhandlungspartner gab. 3. Eine Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht, wie von der Beklagten des Weiteren angeführt, aus § 134 BGB i. V.
GB. Die Bezahlung eines Verteidigers für den Beschuldigten erfüllt nicht den objektiven Tatbestand der Strafvereitelung. Der Verteidiger wird gemäß §§ 1, 43 BRAO als unabhängiges Organ der Rechtspflege tätig und übt einen staatlich gebundenen Vertrauensberuf aus, der ihm eine auf Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtete amtsähnliche Stellung zuweist ( BVerfGE 38, 105 , 119); allein die Veranlassung seines pflichtentsprechenden Tätigwerdens in einem staatlich geordneten Verfahren vermag schon deswegen nicht als Strafvereitelung angesehen werden (vgl. hierzu weiter Tröndle/Fische, StGB, 53. Aufl. 2006, § 258 Rn. 8). 4. Das von der Beklagten nach der Honorarvereinbarung noch zu zahlende Honorar beläuft sich auf (7 587,56 DM =) 3 879,46 €.
dem sich aus Ziffer 1 der Honorarvereinbarung ergebenden Stundenhonorar abgerechnete Stundenaufwand ist in dem gegen den Zeugen L gerichteten Ermittlungsverfahren 21 Js 1026/97, StA Hagen, tatsächlich angefallen. Dies ist bewiesen durch die handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers im Rahmen einer "Zeiterfassung zur Honorarberechnung" (Hülle Bl. 251a d. A.), die als Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO (vgl. OLG Hamburg MDR 2000, 115, 116; Römermann, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. 2006, § 4 Rn. 69) zunächst den Beweis dafür begründen, dass der Kläger als ihr Aussteller diese Aufzeichnungen getätigt hat, in Verbindung
den Angaben des Klägers bei seiner Parteivernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 25.11.2004 und anlässlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat vom 10.11.2005 sowie durch die erstinstanzlichen schriftlichen Zeugenvernehmungen. Im Einzelnen ergibt sich insoweit Folgendes: (a) Die für den 08.05.2001 abgerechneten 0,3 Stunden für ein Telefonat
der Zeugin Oberstaatsanwältin Dr. I sind in der Zeiterfassung des Klägers eingetragen. Die Zeugin konnte sich in ihrer schriftlichen Zeugenaussage vom 13.07.2004 (Bl. 230 d. A.) zwar nicht mehr an das konkrete Telefonat erinnern, hat allerdings bestätigt, im Rahmen des streitgegenständlichen Ermittlungsverfahrens mehrmals
dem Kläger telefoniert zu haben, und hat ein Telefonat für den 08.05.2001 nicht ausschließen können. Der Kläger hat hierzu im Rahmen seiner Parteivernehmung vom 25.11.2004 (Bl. 249 d. A.) angegeben, er wisse,
der Zeugin wenigstens einmal in der streitgegenständlichen Sache telefoniert zu haben, und hierzu nach Einsichtnahme in seine Zeiterfassung näher ausgeführt, er habe am 08.05.2001 in zwei Sachen - außer in der Sache L noch in der Sache eines von ihm vertretenen Kollegen -
der Zeugin gesprochen. Aufgrund einer Zusammenschau sämtlicher Umstände erachtet der Senat diesen Zeitaufwand danach als erwiesen. (
dem Zeugen Vorsitzender Richter am Landgericht T4 findet sich in der Zeiterfassung keine Eintragung. Das Telefonat konnte als solches von dem Zeugen T4 in seiner schriftlichen Zeugenaussage (Bl. 237 d. A.) aus eigener Erinnerung heraus oder aufgrund schriftlicher Unterlagen auch nicht bestätigt werden; gleichwohl hat der Zeuge ein solches Telefonat im Rahmen der Terminsvorbereitung für "gut möglich" gehalten. Dass ein solches Telefonat
dem Ziel einer - gerichtsbekannt üblichen - Abstimmung der Verhandlungstermine stattgefunden hat, wie vom Kläger in seiner Parteivernehmung (Bl. 250 d. A.) angegeben, findet seine Bestätigung letztlich darin, dass der Kläger im Anschluss daran dem Zeugen L
Schreiben vom 04.07.2001 (Bl. 99 d. A.) die zuvor
dem Zeugen T4 abgesprochenen Verhandlungstermine
geteilt hat und diese Termine auch
den in der Ladung des Klägers vom 24.07.2001 (Bl. 100 ff. d. A.) angegebenen Terminen übereinstimmen. (d) Soweit für den 03.08.2001 2,2 Stunden Sachbearbeitung (inklusive Recherche Rechtsprechung und Literatur), für den 04.08.2001 weitere 3,4 Stunden und schließlich für den 05.08.2001 noch einmal 2,7 Stunden Sachbearbeitung abgerechnet werden, sind entsprechende Eintragungen in der Zeiterfassung vorhanden. Der Kläger hat hierzu im Verhandlungstermin vom 25.11.2004 (Bl. 249 f. d. A.) erläutert, hinter der für das Datum 03.08.2001 eingetragenen Bezeichnung "Recherche Rechtsprechung und Literatur" verberge sich eine fallbezogene Aktualisierung des Informationsstandes bezüglich Literatur und Rechtsprechung; diese Angaben hat er in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat wiederholt (Bl. 400 d. A.). Dieser Aufwand kann - anders als eine allgemeine, vom konkreten Fall unabhängige Fortbildung - dem Mandanten gegenüber abgerechnet werden. Zum Zeitaufwand an den beiden anderen Tagen hat der Kläger ausgeführt, er habe wohl - mangels anderer, sonst üblicher Angaben in der Zeiterfassung - die Akten studiert. Die Richtigkeit dieser Angaben wird durch das nach Eingang der Ermittlungsakte gefertigte Schreiben des Klägers vom 20.07.2001 an den Zeugen L (Bl. 106 d. A.) bestätigt, wonach für den 14.08.2001 ein Besprechungstermin
dem Zeugen L geplant war, der eine entsprechende Vorbereitung nicht zuletzt auch in Form einer Lektüre der Ermittlungsakte erforderte. Dem entspricht es, wenn der Kläger im Rahmen seiner Parteivernehmung nach Einsichtnahme in seine Handakten angegeben hat, dass am 31.07.2001, also wenige Tage vorher, 1 941 Fotokopien aus den Ermittlungsakten gefertigt worden sind. Zuvor war
Schreiben vom 04.07.2001 (Bl. 104 d. A.) Akteneinsicht zur Vorbereitung auf die anstehende Hauptverhandlung beantragt worden.
Kosten von 1,00 DM pro Stück zur Abrechnung bringen. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vom 25.11.2004, gestützt auf einen Aktenvermerk, die Fertigung von Kopien in dieser Anzahl bestätigt, die
dem Umfang der zur Einsichtnahme überlassenen Ermittlungsakten korrespondiert. Zudem belegt die Eintragung im Handaktenbogen (Bl. 105) die Fertigung der Fotokopien. cc) Nicht beanspruchen kann der Kläger das Honorar gemäß Ziffer 2 der Honorarvereinbarung. Nach dieser vertraglichen Regelung tritt an die Stelle der Gebühr nach § 84 Abs. 2 BRAGO (Beendigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung) eine Gebühr in Höhe von 80% des sich aus Ziffer 1 der Vereinbarung ergebenden Betrages. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 BRAGO sind hier jedoch nicht erfüllt, weil die Hauptverhandlung nicht durch
wirkung des Klägers entbehrlich geworden ist. Auf diesen Umstand ist der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2005 hingewiesen worden, wie sich aus dem Berichterstattervermerk (Bl. 399 d. A., 2. Abs.) ergibt.
dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten (OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG München 1967, 1571, 1572; Senat, Urteil vom 18.06.2002, 28 U 3/02 , veröffentlicht in AGS 2002, 268 ; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 20 = RVG, § 4 Rn. 60; Fraunholz, in: Riedel-Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 3 Rn. 37). Maßgeblich ist dabei nicht, was bei Vertragsschluss vorauszusehen war und bei der Vereinbarung kalkuliert wurde, sondern auch die weitere Entwicklung ist einzubeziehen (BGH NJW 2005, 2142 , 2143; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 211 ; OLG München NJW 1967, 1571; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 24 = RVG, § 4 Rn. 65; Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer § 3 Rn. 36). Bei der Abwägung sind insbesondere Schwierigkeit und Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel und der diesbezügliche Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit, die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, 2142 , 2143 unter Hinweis auf OLG München NJW 1967, 1571, 1572; BGH NJW 2002, 2774 , 2775; BGH NJW 2000, 2669 , 2671 [betr. Sittenwidrigkeit]; BeckOK BGB [Hrsg.: Bamberger/Roth], Stand: 01.07.2006, § 675, Bearb.: Czub, Rn. 14; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 25 = RVG, § 4 Rn. 66, Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer § 3 Rn. 37).
Rücksicht darauf, dass im Mandatsverhältnis zum Zeugen L eine Hauptverhandlung nicht mehr stattgefunden hat (vgl. Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 84 Rn. 16). Dabei ist dem Kläger unter Berücksichtigung der in § 12 BRAGO genannten Kriterien die Höchstgebühr zuzubilligen, weil - wie auch der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in seinem Gutachten vom 21.02.2006 (Bl. 409 ff.), auf das insoweit wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausgeführt hat - jedenfalls die Merkmale der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als überdurchschnittlich einzuordnen sind. (bb) Die Dokumentenpauschale beträgt gemäß § 27 BRAGO für die ersten 50 Fotokopien 1,00 DM und für die restlichen 1 891 Fotokopien 0,30 DM. (b) Dem steht ein vereinbartes Honorar in Höhe von 23 044,56 DM gegenüber. Für 1998/1999 (Bl. 14 d. A.) 11 977,00 DM Für 2000 (Bl. 20 d. A.) 3 480,00 DM Für 2001 (Bl. 203 f. d. A. sowie oben) 7 587,56 DM Summe 23 044,56 DM
einem Stundenhonorar zugrunde lag, reine Stundenhonorare überhaupt betrifft, ist umstritten (verneinend Schneider a. a. O.; ebenso Ebert BRAK-
t. 2005, 271, 272 sowie von Seltmann RVGreport 2005, 406, jeweils einen Beschluss der 51. Tagung der Gebührenreferenten vom 24.09.2005 im Hinblick auf die BGH-Entscheidung wiedergebend; Henke AGS 2005, 383, 385 [insoweit nicht in AnwBl 05, 585 f.] sowie ders. AnwBl 2006, 217, 218). Soweit sie für einschlägig gehalten wird, sieht man einen unaufgelösten Widerspruch, wenn die Vergütung aufwandsangemessen ist (Lutje NJW 2005, 2490; Tsambikakis StrafFo 05, 446, 447). Dementsprechend wird angenommen, ein aufwandsbezogenes Zeithonorar könne nur dann als unangemessen hoch bezeichnet werden, wenn der berechnete Stundensatz zu hoch oder die Bearbeitungszeit zu lang sei (Lutje NJW 2005, 2490, 2491; Tsambikakis a. a. O.; Schneider a. a. O.; Teubel, in: Mayer/Kroiß § 4 Rn. 231 f., der eine fiktive Berechnung eines Zeithonorars auch für die Prüfung der Angemessenheit einer Pauschalvergütung vornehmen will, s. dort Rn. 230). Als rechtsdogmatischer Ansatzpunkt wird eine Erschütterung des Anscheinsbeweises in Betracht gezogen, wenn sich das Honorar als aufwandsangemessen erweist (Lutje NJW 2005, 2490, 2492; Tsambikakis StrafFo 2005, 446, 448). (
unter kein angemessenes Entgelt darstellen (Senat a. a. O. sowie OLG-Report 1998, 193 ; BGH NJW 1997, 2388 , 2389; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 27 = RVG, § 4 Rn. 68). (bb) Ferner bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 3 BRAGO
den Grundrechten des Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, und damit auch auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein (BVerfG NJW 2002, 3314 ; BVerfGE 101, 331 , 347 [Berufsbetreuer]). Auch der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ist betroffen. Dieser gewährleistet in seiner Ausprägung als Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit die Vertragsfreiheit, die jedem Bürger das Recht zugesteht, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten ( BVerfGE 8, 274 , 328). Grundsätzlich ist damit die inhaltliche Ausgestaltung eines Vertrages einschließlich der Bestimmung von Leistung und Gegenleistung Sache der Parteien. Dieser Grundrechtsbezug ist bei der Auslegung auch des § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO, der diese Grundrechte einschränkt, zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch Johnigk StV 2006, 621, 625 sowie Henke AGS 2005, 383, 385). Ob die Annahme einer allgemein verbindlichen, eine tatsächliche Vermutung für eine unangemessen hohe Vergütung begründende Vergütungshöchstgrenze dem hinreichend Rechnung trägt, erscheint zweifelhaft, weil sie die Berücksichtigung weiterer Umstände, insbesondere des konkret betriebenen Aufwandes, im Regelfall ausschließt. (c) Der Senat versteht jedoch die Entscheidung des BGH vom 27.01.2005 nicht dahingehend, dass die festgelegte Höchstgrenze auch ein reines Zeithonorar betrifft, das sich am tatsächlichen Aufwand orientiert. Es wäre nämlich ein nicht hinzunehmender Widerspruch, wenn man eine Vergütung, die sich als solche als aufwandsangemessen erweist, zugleich herabsetzen müsste, weil sie aufgrund der Grenzziehung des BGH als unangemessen hoch zu bewerten wäre. Der BGH hat in mehreren früheren Entscheidungen ( NJW 2002, 2774 , 2775; NJW 2000, 2669 , 2671; NJW 1997, 2388 , 2389) ausgeführt, dass das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes für die Annahme eines sittenwidrigen Missverhältnisses von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung nicht ausreicht. Dies hat er in der Entscheidung BGH NJW 2003, 2386 , 2387, betreffend eine Zeitvergütung für ein zivil- und arbeitsrechtliches Mandat, dahingehend zusammengefasst, dass eine aufwandsangemessene anwaltliche Honorarvereinbarung das Sittengesetz nicht verletzen könne (ebenso BGH NJW 2003, 3486 ). Diese Rechtsprechung hat der BGH in der hier in Rede stehenden Entscheidung ebenso ausdrücklich in Bezug genommen wie das Urteil des Senats vom 18.06.2002 ( AGS 2002, 268 ) und hierzu weiter ausgeführt, für eine Qualifizierung des Honorars als unangemessen hoch könne nichts anderes gelten ( NJW 2005, 2142 , 2144). Dieser Rechtsprechung ist jedenfalls für das reine Zeithonorar weiterhin uneingeschränkt zu folgen, ohne dass dabei eine Höchstgrenze zu ziehen wäre. Denn gerade das Zeithonorar trägt dem tatsächlichen Aufwand anders als ein Pauschalhonorar Rechnung, indem es
dem Aufwand wächst. Ein Zeithonorar ist danach, wie der BGH in seiner Entscheidung in NJW 2003, 2386 , 2387 ausgeführt hat, nicht zu beanstanden, wenn weder die Höhe des Stundensatzes noch die Anzahl der abgerechneten Stunden außergewöhnlich hoch sind.
500,00 DM ist - wie auch der Vorstand des Rechtsanwaltskammer in seinem Gutachten vom 21.02.2006 (Bl. 410 d. A.) ausgeführt hat - nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung des Stundensatzes gerade in Strafsachen sind neben den Gemeinkosten die Reputation und Qualifikation des Anwalts heranzuziehen (Senat AGS 2002, 268 sowie OLG-Report 1998, 193 , 194; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 25 = RVG, § 4 Rn. 66). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger über die Fachanwaltsbezeichnung für Strafrecht verfügt und auch - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts tätig ist. Der Kläger ist Lehrbeauftragter für Straf- und Strafprozessrecht und im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts an der Universität C und war bereits in über 100 Steuerstrafsachen tätig; all dies steht zwischen den Parteien ebenfalls außer Streit. Insofern hat er das Mandat betreffend die Verteidigung des Zeugen L in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung in der Größenordnung von über 3 Mio. DM als ausgewiesener Fachmann übernommen, was die Vereinbarung eines Stundenhonorars in Höhe von 500,00 DM rechtfertigt, auch wenn es - nach den Ausführungen des Kammergutachtens - sich im oberen Bereich des im Kammerbezirk Üblichen bewegt (vgl. auch Senat AGS 2002, 268 sowie OLG-Report 1998, 193 ; hierzu allgemein Teubel, in: Mayer/Kroiß § 4 Rn. 231). (b) Auch der hier in Rede stehende Zeitaufwand ist nicht unangemessen. Insofern wird eine nachvollziehbare Darlegung durch den Anwalt gefordert (Teubel, in: Mayer/Kroiß § 4 Rn. 232 im Anschluss an die Beschlüsse der 51. Tagung der Gebührenreferenten nach Ebert BRAK-
t. 2005, 271, 272, sowie von Seltmann RVG-Report 2005, 406, 407). Eine solche ist gegeben, und zwar sowohl bezüglich des streitgegenständlichen Aufwands für die Telefonate nebst Vorbereitung
der Staatsanwältin und dem Vorsitzenden der Strafkammer von insgesamt 0,9 Stunden, die auch vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht beanstandet worden sind, als auch für den Zeitaufwand von 8,3 Stunden Anfang August, wie sich bereits aus den Ausführungen zu
dem Aufwand wächst. Dabei sind weder der Ansatz von 1,00 DM pro fotokopierter Seite noch die Anzahl von 1 941 Fotokopien aus der umfangreichen Ermittlungsakte als unangemessen hoch zu bezeichnen.
geteilt worden ist, einfordern, § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO. Dass der Schriftsatz vom 20.04.2004 (Bl. 203 ff. d. A.) nicht die Unterschrift des Klägers persönlich trägt, ist unschädlich. Es handelt sich nicht um eine selbstständige neue Berechnung, sondern um eine auf die ursprüngliche Berechnung bezogene Reduzierung. 5. Die Honorarforderung des Klägers ist nicht durch die hilfsweise in Höhe von 7 126,40 € erklärte Aufrechnung der Beklagten erloschen, die als sachdienlich, da den gesamten Gebührenrechtsstreit erledigend gemäß §§ 533 , 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Der Beklagten steht jedoch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Kläger zu, weil nach den obigen Ausführungen die Vergütung nicht als unangemessen hoch auf einen angemessenen Betrag entsprechend der gesetzlichen Vergütung von 777,00 €
der Folge der Rückforderbarkeit über diesen Betrag hinaus gezahlter Beträge herabzusetzen ist. II. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist durch ihr Ablehnungsschreiben vom 08.01.2002, eingegangen beim Kläger am 11.01.2002, ab dem 12.01.2002 in Verzug geraten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 , 296 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage allgemein vertretener und anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Insbesondere bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung ist der Senat der Rechtsprechung des BGH gefolgt, so wie sie sich nach seinem aus den obigen Ausführungen ersichtlichen Verständnis darstellt. Die Rechtssache hat demnach weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Permalink: http://openjur.de/u/121054.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.