läufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Gründe (Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO) I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. AG, nachfolgend als Schuldnerin bezeichnet. Die Schuldnerin war eine am neuen Markt notierte Aktiengesellschaft, die sich mit der Herstellung und dem Handel von Netzwerkkomponenten, insbesondere Modems, Grafikkarten sowie Computerzubehör beschäftigte. Die Beklagten stellten der Schuldnerin Kredite zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebes zur Verfügung. Die Schuldnerin erwirtschaftete bei stetig erheblich steigenden Umsätzen im Jahre 1998 einen Verlust von 10,7 Mio. DM, im Jahre 1999 einen Gewinn von 2,8 Mio. DM, im Jahre 2000 einen Verlust von 0,5 Mio. DM und ab diesem Zeitpunkt steigende Verluste. Diese Zahlen entsprechen für das Jahr 1998 einem Verlust von 3 % des Umsatzes sowie von 10 % des Eigenkapitals. Dieses betrug zum
aussetzung für die Fortsetzung des Kreditengagements den Banken in einem Sicherheitenpool folgende Sicherheiten zu stellen seien: eine Globalzession der Kundenforderungen in stiller Form durch die AG (nicht Tochtergesellschaften), eine Sicherungsübereignung der
räte der AG am Standort B. sowie die Abtretung der Markenrechte "F." (in stiller Form). Weiterhin heißt es in dem Schreiben: "Unter den
genannten Prämissen und der unabdingbaren
aussetzung, daß die B.-C. ihre Kreditlinie von 11,8 Mio. DM ebenfalls offenhält, sind die Banken unter Gremienvorbehalt bereit, ihre Kredit- bzw. Dispositionslinien in Höhe von insgesamt 69,8 Mio. DM (incl. B.-C.) zunächst bis
gesehenen Forderungsabtretungen im Zuge der Globalzession zu bringen sind. Die B.-C. hat im übrigen soeben telefonisch mitgeteilt, daß sie mit der aktuellen Inanspruchnahme des Kreditrahmens in Höhe von 10,7 Mio. DM bis zum 31. Mai zur Verfügung stehen wird. Für ihre Unterstützung dürfen wir uns im
aus bedanken. Wir sind zuversichtlich, daß die jetzt eingeleiteten kurz- und mittelfristigen Maßnahmen den heut in den Zahlen nur unvollständig reflektierten Turnaround unserer Gesellschaft weiter stärken werden, so daß wir im Mai bereits über eine erfolgreiche Fortsetzung unserer geschäftlichen Zusammenarbeit auch über den 31. Mai hinaus sprechen können." Hierauf verfolgte die Beklagte zu 4) ihren Rückzahlungsanspruch nicht weiter und prolongierte anschließend den Kredit. In der Folgezeit führte die Schuldnerin Verhandlungen mit allen Beklagten zur Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen, ein Entwurf einer zwischen der Schuldnerin und den Beklagten abzuschließenden Saldenausgleichsvereinbarung wurde
bereitet (Entwurf vom
aussetzung, dass kein Insolvenzantrag gestellt werde. Des weiteren war in § 2 die Bildung eines Sicherheitenpools
gesehen, den die Beklagte zu 1) als Poolführerin leiten sollte. Anlässlich der Verhandlungen wurde die Prolongation der Kredite von den Banken von einer Analyse und Beratung durch einen externen Berater abhängig gemacht. Die Schuldnerin schaltete die S. D. & Partner GmbH (diese firmiert nunmehr unter dem Namen S. D. & Strategy Consultants GmbH) als Unternehmensberatung zum Zwecke der Überarbeitung des Unternehmenskonzeptes ein. Diese schätzte die Schuldnerin mit Gutachten vom 5. Juni 2000 (Anlage B 6) als "eindeutig sanierungsfähig und sanierungswürdig" ein. Für das Geschäftsjahr 2001 wurde ein Jahresgewinn von 12 Mio. €, für das Geschäftsjahr 2002 von 25 Mio. € prognostiziert. Zudem prüfte die A. A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, deren Rechtsnachfolgerin die G. & Z. Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ist, die für die Jahresabschlüsse 1999 und 2000 uneingeschränkte Testate erteilt hatte, die Finanzpläne der Schuldnerin für das Jahr 2000 (Anlagen B 3 ff.), aus denen sich ergibt, dass im gesamten Jahr 2000, auch in den Monaten Januar bis März, bei der Schuldnerin erhebliche monatliche Liquiditäts-Überdeckungen
handen gewesen sind. Es kam unter dem 8./
stands und Gesellschafters der Schuldnerin dieser Privatdarlehen in Höhe von insgesamt 21 Mio. DM zur Verfügung gestellt, welche die Schuldnerin ursprünglich bis zum
läufigen Zahlungsverboten belegen. Aufgrund einer am
läufige Zahlungsverbot erklären.
diesem Hintergrund erklärten die Poolmitglieder in einer Sitzung der Banken vom
standsvorsitzende der Schuldnerin u.a. mit, die Liquidität der Gesellschaft reiche nicht aus, um "die fälligen, teils überfälligen Verbindlichkeiten von 16 Mio. € zu bezahlen. Die Lieferanten zögern mit der Belieferung. Das wiederum führt zu niedrigeren Umsätzen als sie bei besserer Liquidität erzielt werden könnten. Der Verlust per Ende Oktober der F. AG beträgt TEUR 18.
läufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war (Anlage K 41). Gegenstand der
liegenden Klage sind folgende Sachverhaltskomplexe bzw. Ansprüche: Die vom Kläger als "Sondertilgung" bezeichneten Rückführungen der Kreditlinien aller Beklagten um insgesamt 14.360.000,00 DM (7.341.151,41 €), die sukzessive zwischen dem
genommenen Verrechnungen der Debetsalden mit Eingängen auf dem jeweiligen Konto der Schuldnerin. Diese werden für den Zeitraum vom
liegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom
sätzliche Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO anzusehen, ebenfalls als unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO, da die Schuldnerin zur Bestellung der Sicherheiten nicht verpflichtet gewesen sei. Die
aussetzungen dieser
schriften seien für den Zeitpunkt der "schuldrechtlichen Sicherheitenbestellung am 30. März 2000" zu prüfen. Ein Sanierungsbeitrag der Beklagten sei nicht ersichtlich, insbesondere habe die Beklagte zu 2) im Juni 2000 keine Krediterhöhung
genommen, sondern die Kreditmittel reduziert. Ohne die Abtretung der Forderungen an die Beklagten hätte die Schuldnerin den gesamten Erlös aus der Verwertung des Forderungsbestandes durch die E. GmbH für sich verwerten können. Das Stehenlassen der ursprünglich unbesicherten Kredite der Beklagten stelle keine Gegenleistung im Sinne des § 142 InsO dar. Von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bzw. einer Kenntnis der Beklagten hiervon i.S.d. § 133 InsO sei
liegend schon deshalb auszugehen, weil die Beklagte zu 4) am
genommenen Verrechnungen seien in Kenntnis der nach seiner Behauptung tatsächlich schon bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin
genommen worden und damit nach §§ 130 , 131 InsO anfechtbar. Die Beklagte zu 1) habe aufgrund der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gekündigt, spätestens seit Ende November 2001 sei die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen. Der Kläger hat beantragt,
gelegen. Diese habe sich im Frühjahr 2000 ebenso wenig in einer Liquiditätskrise befunden. Allenfalls habe eine Ertragskrise
gelegen. Der Passus im Entwurf der Saldenausgleichsvereinbarung (Anlage K 18) - diese erfolge unter der
aussetzung, dass kein Insolvenzantrag gestellt werde - habe nur alle Eventualitäten berücksichtigen sollen. Weiterhin haben die Beklagten geltend gemacht, eine drohende Zahlungsunfähigkeit im Jahre 2000 habe der Kläger weder schlüssig dargelegt noch bewiesen. Zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit habe es nur einer Aufrechterhaltung der Kreditlinien bedurft, wozu die Beklagten unter der Bedingung der Gewährung von Sicherheiten, die die Schuldnerin ohne Weiteres stellen konnte, bereit waren. Die Abtretung vom 26. Juni 2000 habe nicht zu einer Knebelung, Insolvenzverschleppung oder Kredittäuschung geführt, da die Warenlieferanten durch entsprechende Eigentumsvorbehalte ausreichend abgesichert gewesen und an den Beteiligungen der Schuldnerin keine Sicherungsrechte begründet worden seien. Insoweit sei auch nicht das gesamte Vermögen der Schuldnerin übertragen worden. Überdies seien die §§ 129 ff. InsO lex specialis zu § 138 BGB. Der Gegenstand der Anfechtung hinsichtlich der
gänge aus dem Jahre 2000 sei unklar, da die Aufstellung von Zahlungen gemäß Anlage K 35 nur Zahlungsvorgänge unter den Beklagten ausweise, indes nur Zahlungen an den Pool anfechtbar sein könnten. Überdies fehle es im Jahre 2000 an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und einer Kenntnis der Beklagten hiervon. Die Schuldnerin habe im ersten Halbjahr 2000 taugliche Sanierungsbemühungen unternommen, die erst 1 1/2 Jahre später fehlgeschlagen seien. Die Schuldnerin habe - was unstreitig ist - noch im September 2000 das im Vergleich selbst zu DAX-Unternehmen sehr gute Rating-Zertifikat "BBB+" (Insolvenzrisiko im nächsten Jahr unter 0,1 % wahrscheinlich) von der N. U.R.A. AG erhalten. Die Liquiditätsprobleme der Schuldnerin seien erst Anfang April 2001 als Folge des zusammenbrechenden neuen Marktes aufgetreten. Der zusammengebrochene neue Markt und die Anschläge in den USA im September 2001 seien Ursache des Umsatzeinbruchs der Schuldnerin gewesen, der zur Insolvenz geführt habe. Auch die Schenkungsanfechtung greife nicht durch. Bei der Besicherung einer Verbindlichkeit handele es sich um eine entgeltliche Leistung; die Gegenleistung habe in der Prolongation oder Nichtkündigung der Darlehen gelegen. Die Teilrückführung der Kredite Zug um Zug gegen Freigabe abgetretener Forderungen sei als eine Umschuldung zu betrachten, nicht um eine Sicherheitenverwertung. Diese habe sich zudem zugunsten der Schuldnerin ausgewirkt, da aus dem Forderungsbestand nominal 64 Mio. DM für das Factoring freigegeben worden seien, bei einer Rückführung der Kreditlinien um nur 14,36 Mio. DM. Es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung. Es sei betriebswirtschaftlich zu diesem Zeitpunkt äußerst sinnvoll gewesen, die Erlöse aus dem Factoringgeschäft zur Kredittilgung einzusetzen, um die Zinsbelastung zu reduzieren. Zudem habe die Beklagte zu 2) die am 17. April 2000 zurückgenommene Barlinie nach Einverständnis der Schuldnerin mit einer Sicherheitenbestellung mit Schreiben vom 9. Juni 2000 wieder auf den ursprünglichen Betrag aufgestockt und damit einen Neukredit gewährt. Ebenfalls seien die Verrechnungen ab November 2001 nicht anfechtbar. Dies gelte schon deshalb, weil eine Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO nicht
liege, da die Forderungen aufgrund der Globalzession vom
lage eines taggenauen Finanzplans. Die
gänge um die Lieferantin T. seien nur als Zahlungsstockung zu bewerten, die Angaben in der Aufsichtsratssitzung vom 4. Dezember 2001 hätten nur die persönliche Meinung des
standsvorsitzenden dargestellt. Hinsichtlich der Widerklage hat der Kläger die Auffassung vertreten, das geltend gemachte Absonderungsrecht bestehe nicht, da die Sicherheitenvereinbarung nichtig und anfechtbar sei. Durch das angegriffene Urteil vom
aussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit nicht hinreichend dargelegt. Hierfür sei die
lage eines Finanzplanes erforderlich, in dem die fälligen Verbindlichkeiten den zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln gegenüber zu stellen seien. Weiterhin müsse auch das Entstehen und die Fälligkeit der behaupteten Forderungen näher aufgezeigt werden. Wegen aller weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil der Kammer verwiesen. Gegen diese am
aussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO gegeben. Die Verpflichtung zur Nachbesicherung der bis dahin blanko ausgereichten Betriebsmittelkredite begründe die Inkongruenz. Damit sei die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners indiziert. Die am 30. März 2000 eingegangene Verpflichtung unterliege der Anfechtung, so dass auch die spätere Einräumung der Globalzession inkongruent sei. Den Beklagten komme das Sanierungsprivileg nicht zugute, da der Schuldnerin kein neuer Sanierungskredit zur Verfügung gestellt worden sei. Bei der Wiedereröffnung einer gesperrten oder gekündigten Kreditlinie handele es sich nicht um die Gewährung eines neuen Kredites. Die in dem Sanierungsgutachten der Firma S. D. & Partner GmbH aufgestellten Hürden für eine mögliche Restruktuierung seien so hoch gesteckt, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt ernsthafte Zweifel an ihrer Verwirklichung bestanden. Hinsichtlich der Verrechnungen ab November 2001 liege wegen der Anfechtung der Globalzession eine Gläubigerbenachteiligung
. Spätestens seit Oktober 2001 habe, wie auch den Beklagten bekannt gewesen sei, wegen der betriebenen Zwangsvollstreckung Zahlungsunfähigkeit bestanden. Auch in der Folgezeit sei die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen, diese Forderung auszugleichen. Insoweit reicht der Kläger eine Aufstellung zu den Akten (Bl. 515 d.GA.), aus der sich ergibt, dass der Schuldnerin Ende November 2001 ein Kreditrahmen in Höhe von 39.595.477,00 € zur Verfügung stand, der in Höhe von 38.329,675,00 € ausgeschöpft war. Des Weiteren beruft sich der Kläger darauf, das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit überspannt. Mit der Erstellung eines Liquiditätsstatus sei ein immenser Aufwand verbunden, den Forderungsgrund, die Entstehung und die Fälligkeit jeder einzelnen Forderung zu recherchieren und zu dokumentieren. Soweit das Gericht dies für erforderlich erachte, möge es diese Aufgabe einem von ihm zu benennenden Sachverständigen übertragen. Hinsichtlich der ab dem 25. November 2001
genommenen Verrechnungen sei ihm, wie er näher ausführt, eine lückenlose Darlegung des Entstehungszeitpunktes der zugrunde liegenden Forderungen nicht oder nicht mehr möglich. Er sei insoweit auf eine freie Beweiswürdigung durch den Senat angewiesen. Wegen der Unwirksamkeit der Globalzession könne die Widerklage keinen Erfolg haben. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden. hilfsweise, die Beklagte zu 1) zur Zahlung von weiteren 5.296.983,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Die Beklagten zu 1) bis 6) beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zusätzlich beantragt die Beklagte zu 1) hinsichtlich des Hilfsantrages, die Klage abzuweisen. Mit der Berufung stellt die Beklagte zu 1) den Antrag, das Urteil des Landgerichts Aachen, 1 O 203/04 , in Bezug auf die zuzusprechenden Zinsen dahingehend abzuändern, dass auf die Widerklage der Kläger verurteilt wird, an die Beklagte zu 1) 1.357.364,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.357.364,67 € seit dem 15. September 2004 zu zahlen. Insoweit beantragt der Kläger, die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) verweist mit ihrer Berufung darauf, dass bei einer Stufenklage die Rechtshängigkeit des auf der dritten Stufe bezifferten Zahlungsanspruchs bereits mit der Zustellung der Stufeklage eintritt. Hinsichtlich des mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruchs erhebt die Beklagte zu 1) die Einrede der Verjährung. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges
bringen. Sie machen geltend, im März 2000 sei noch keine Verpflichtung der Schuldnerin zum Abschluss eines konkreten Globalzessionsvertrages begründet worden. Dies sei erst am 26. Juni 2000 geschehen. Das Schreiben vom 30. März 2000 sei allenfalls als "
vertrag" zu bewerten. Zudem seien die Gespräche im März 2000 und der spätere Abschluss der Sicherungszession unter Anfechtungsgesichtspunkten als einheitlicher Lebensvorgang zu bewerten, so dass der letzte Teilakt maßgeblich sei. Weiterhin verweisen die Beklagten darauf, die Kredite seien nicht auf der Grundlage der Globalzession vom
dem Senat nicht weiter konkretisiert, für welchen Fall der nunmehr geltend gemachte Hilfsanspruch verfolgt wird. Sollte der klagende Insolvenzverwalter eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von weiteren 5.296.983,88 € von dem Ausgang der Klagen gegen die Beklagten zu 2) bis 6) abhängig machen, liegt eine eventuelle subjektive Klagehäufung
, die die Rechtsprechung und Literatur einhellig als unzulässig erachtet (vgl. BGH, NJW 1972, 2302 ; BAG, NJW 1994, 1084 [1086]; OLG Hamm, MDR 2005, 533 ; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,
20). Dass
liegend der Kläger seinen Hilfsantrag an eine solche innerprozessuale Bedingung knüpft und wenn ja, an welche, ist weder in dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 noch in der mündlichen Verhandlung
dem Senat näher dargetan worden. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass - wie nachstehend noch aufgezeigt wird - der mit dem Schriftsatz vom
schrift unterliegt eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren
dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem
satz, seine Gläubiger zu benachteiligen, der Anfechtung, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den
satz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird insbesondere vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. aa) Da die Anwendung dieser Bestimmung konstitutiv eine Rechtshandlung des Schuldners
aussetzt, bedarf es zunächst einer präzisen Bestimmung der Rechtshandlung, die von dem klagenden Insolvenzverwalter angefochten wird. Der Kläger zieht den gesamten Lebenssachverhalt von März 2000 bis Dezember 2000 und damit mehrere, rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängige
gänge, nämlich die Kündigung des Kredites durch die Beklagte zu 4) im März 2000, die Gespräche im März 2000 über eine weitere Kreditgewährung und die Besicherung durch die Schuldnerin, die Vereinbarung der Globalzession im Juni 2000, die Vereinbarung vom 28./
genommen werden oder sich wirtschaftlich ergänzen (BGH, ZIP 2002, 489 [490]; BGH, ZIP 2003, 2370 [2371]; BGH, ZIP 2005, 1521 [1523]). Soweit die Beklagte zu 1) die auf das bei ihr geführte Konto der Schuldnerin in der Zeit vom
genommen. Vielmehr handelte es sich hierbei um Überweisungen der E. GmbH, die diese als Kaufpreis für die erworbenen Forderungen erbrachte.
genommene Tilgung der Kredite bzw. für die teilweise Weiterleitung der erhaltenen Beträge an die übrigen Beklagten ist nicht die von der Schuldnerin am
aussetzung für eine Fortsetzung des Kreditengagements sollte u.a. neben der Stellung von Sicherheiten ein externer Berater eingesetzt werden, der verschiedene Themenfelder zu überprüfen und
schläge zu erarbeiten hatte; es sollte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A. A. verschiedene Prüfungen
nehmen, und es sollte die Möglichkeit der Liquiditätsstärkung durch Factoring geprüft werden (vgl. Schreiben der Beklagten zu 1) vom
nahm. Im Juli 2000 beabsichtigten die Schuldnerin ihre Liquidität durch einen Verkauf eines Teils der Außenstände an ein Factoring-Unternehmen zu vergrößern (vgl. Schreiben der Beklagten zu 1), Anlage 30). Mit diesem Wunsch ist die Schuldnerin an die Bank herangetreten. Im Zusammenhang mit dieser beabsichtigte Stärkung der Liquidität hat die Bank dann die Bereitschaft der Freigabe eines Teils der Forderungen in Höhe von ca. 50 Mio. DM erklärt und als Gegenleistung hierfür eine Tilgung der Kredite um 20 % (= 14.360.000,00 DM) verlangt. dd) Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anfechtungsanspruch bereits deshalb nicht zu, weil er die subjektiven
aussetzungen für eine Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO nicht hinreichend
getragen hat. Dies gilt sowohl für den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin als auch für die weiter erforderliche Kenntnis der Beklagten von diesem
satz. aaa) Die Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO setzt zunächst
aus, dass der Schuldner sich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung zumindest als möglich
stellt, sie aber in Kauf genommen hat, ohne sich durch die
stellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (st. Rspr. vgl. nur BGH, NZI 2006, 159 [161]). Hiervon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn der Schuldner zur Zeit der Wirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig war. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. MünchKomm/Kirchhof, aaO, § 133 Rn. 22) hat diese
aussetzungen hier nicht dargetan. Dass die Schuldnerin
liegend bereits in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum zahlungsunfähig war, d.h. nicht mehr in der Lage war, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO), lässt sich nicht feststellen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichthofes liegt Zahlungsunfähigkeit dann
, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners zehn von Hundert oder mehr beträgt, soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von drei Wochen (fast) vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein solches Zuwarten zuzumuten ist ( BGHZ 163, 134 = NZI 2005, 547 ; BGH, NZI 2006, 159 [162]). Dabei kommt es - entgegen der Auffassung des Klägers - auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Frühjahr 2000 nicht an, entscheidend ist vielmehr, wie sich die Verhältnisse im Sommer 2000 bzw. zwischen Juli 2000 bis Dezember 2000 darstellten. Nach § 140 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen regelmäßig erst
genommen, wenn ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Das ist durchweg erst der späteste Zeitpunkt, in welchem das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist. Maßgeblich ist damit nicht der Zeitpunkt der Bereitschaft zum Abschluss der Vereinbarung, sondern derjenige, zu dem die Wirkung der Vereinbarung eintritt. Dies ist bei der Bestellung von Sicherheiten in Form von
ausabtretungen (Globalzession oder auch Einzelabtretung) erst der Zeitpunkt, in welchem die zur Sicherheit abgetretene Forderung entsteht (vgl. nur BGHZ 30, 238 [239]; BGHZ 64, 312 [313]; BGHZ 88, 205 [206] = NJW 1984, 492 ; BGHZ 104, 351 = NJW 1989, 458 ; BGH, NJW 1995, 1668 ; BGH, ZIP 1997, 513 [514]; BGHZ 138, 291 = NJW 1998, 2592 ; BGH, NJW-RR 1998, 1057 ; BGH, NZI 2000, 364 ; BGH, NJW 2003, 2171 = NZI 2003, 320 ; BGH, NZI 2004, 372 ; BGH, NZI 2004, 623 ; HK/Kreft, InsO, 4. Auflage 2006, § 140 Rn. 4; MünchKomm/Kirchhof, aaO, § 140 Rn. 14; Kirchhof, ZInsO 2004, 465 [468]). Mithin kommt es hier darauf an, wann die einzelnen Kaufpreisforderungen der Schuldnerin gegen den Factor entstanden sind. Dies ist, worüber zwischen den Parteien Einigkeit besteht, in der Zeit von Juli 2000 bis spätestens Dezember 2000 geschehen. Indes fehlen sowohl zum dem von dem Kläger herangezogenen Zeitpunkt - im Frühjahr 2000 - als auch für den vom Senat für maßgeblich erachteten Zeitpunkt - zwischen Juli und Dezember 2000 - nähere Angaben zu einer etwaig bestehenden Liquiditätslücke in Sinne der
stehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre Gläubiger zu befriedigen, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Nähere Angaben zu einer etwaig bestehenden Liquiditätslücke und den sonstigen
aussetzungen, die der Bundesgerichtshof für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Zahlungsunfähigkeit fordert, werden von dem Kläger auch mit der Berufung nicht gemacht. Insoweit wird lediglich pauschal geltend gemacht, dass die Schuldnerin durch die Kündigung der Beklagten zu 4) am 21. März 2000 "objektiv unmittelbar
der Zahlungsunfähigkeit stand", da sie "nicht in der Lage war, die fälligen Saisonkredite, die in Höhe von 13. Mio. DM valutierten, zurückzuführen". bbb) Weiterhin kann auf der Grundlage der sonstigen Umstände nicht davon ausgegangen werden, das die Schuldnerin die von den Beklagten geforderte Sicherungsabtretung unterzeichnete sowie die spätere Kreditrückführung mit dem
satz geschehen ließ, diese Gläubiger zu bevorzugen und zugleich eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf zu nehmen. Dies gilt selbst dann, wenn man insoweit von einer inkongruenten Deckung ausgeht. Die unternommenen unternehmerischen Bemühungen der späteren Insolvenzschuldnerin, die Krise der Gesellschaft zu beseitigen, sprechen hier gerade dafür, dass es der Schuldnerin bei den mit den Banken getroffenen Absprachen entscheidend auf die Schaffung von Liquidität für die Zukunft ankam, um so den Fortbestand des Unternehmens zu ermöglichen. Dadurch wird das in der Inkongruenz der Sicherung liegende Beweisanzeichen für eine Benachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin entkräftet (vgl. dazu allgemein BGH, NJW-RR 1993, 238 [241]; MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2002, § 133 Rn. 37; Nerlich/Römermann, InsO, Stand April 2006, § 133 Rn. 27). So versuchte die Schuldnerin im Frühjahr 2000 ernsthaft und aus ihrer Sicht mit tauglichen Mitteln eine Sanierung der Firma. Die Möglichkeit einer Bewältigung der Krise und damit der Fortführung der Unternehmung konnte aufgrund konkreter Umstände positiv eingeschätzt werden. Die S. D. & Partner GmbH war zum Zwecke der Überarbeitung des Unternehmenskonzeptes eingeschaltet worden. Diese Firma hat, wie durch das Landgericht mit der Beweiskraft des § 314 ZPO festgestellt worden ist, in ihrem Gutachten vom 5. Juni 2000 die Schuldnerin als "eindeutig sanierungsfähig und sanierungswürdig" eingeschätzt. Soweit der Kläger erstmals mit der Berufung darauf verweist, in der "Präsentation" seien die Hürden für eine mögliche Restrukturierung so hoch gesteckt worden, dass "bereits zum damaligen Zeitpunkt ernsthaft Zweifel an ihrer Verwirklichung bestehen mussten", fehlt dem
trag letztlich an hinreichender Substanz. Dass die
schläge der Beratungsfirma untauglich waren, wird auch von dem Kläger nicht aufgezeigt. Auch der Hinweis, dass liquide Mittel aus dem beabsichtigten Factoring zu einem erheblichen Teil an die Beklagten flossen, rechtfertigt nicht die Annahme, zu dem damaligen Zeitpunkt sei eine Sanierung nicht oder nur schwer möglich gewesen. Von den freigegebenen Forderungen sind nur ein Bruchteil, nämlich 20 %, für eine Tilgung der Kredite verwandt worden. Der Restbetrag stand neben der mit der Rückführung der Kredite verbundenen Zinsentlastung der Schuldnerin uneingeschränkt zur Verfügung. Zudem hatte die A. A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH für die Jahresabschlüsse 1999 und 2000 der Gesellschaft uneingeschränkte Testate erteilt und die Finanzpläne der Schuldnerin für das Jahr 2000 geprüft und bestätigt. Diesen Plänen ist zu entnehmen, dass in den Monaten Januar bis April 2000 in erheblichem Umfang freie Liquidität
handen war, nämlich von 2.944.311,82 € im Monat Januar 2000 bis zu 8.667.929,20 € im Februar
trag des Klägers reicht nicht aus, um von einer Kenntnis der beklagten Banken von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgehen zu können. Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Kläger von einer inkongruenten Leistung ausgeht. Die Inkongruenz einer Deckung stellt zwar grundsätzlich ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und eine entsprechende Kenntnis der Beklagten dar (vgl. BGH, ZIP 2004, 319 [322]), jedoch genügt
liegend dieses Beweisanzeichen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schuldnerin im Zusammenhang mit der Globalzession und den damit verbundenen Vereinbarungen die laufenden bzw. die bereits gekündigten Kredite prolongiert worden sind. Damit wurde die künftige Liquidität der Schuldnerin sichergestellt. Es bestand aus Sicht des Empfängers der Leistungen kein Anlass an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln. b) Zutreffend hat das Landgericht die
aussetzungen der von dem Kläger auf § 134 InsO gestützten Anfechtung verneint. Hiergegen hat der Kläger mit der Berufung keine erheblichen Einwände erhoben. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich weder bei der
genommenen Rückführung der Kredite noch bei dem Abschluss der streitbefangenen Vereinbarungen vom 28./
aussetzungen des § 131 InsO anfechtbar. Würde man alle nachträglichen Besicherungen bereits bestehender Forderungen als unentgeltlich ansehen, könnten die in § 131 InsO
gesehenen Anfechtungsfristen unterlaufen und die Möglichkeit der Anfechtbarkeit entgegen dem Willen des Gesetzgebers deutlich ausgedehnt werden. Verbleibende anfechtungswürdige Fälle können über § 133 InsO vernünftig gelöst werden.
50). Daher kommt bei Geschäften, die ihrer Struktur nach unter einen Anfechtungstatbestand fallen können, eine Unwirksamkeit wegen Sittenwidrigkeit des Geschäfts nur dann in Betracht, wenn über den Tatbestand der Anfechtungsnorm hinaus weitere besondere Umstände hinzutreten, welche die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigen ( BGHZ 138, 291 [299 f.] = NJW 1998, 2592 [2594 f.] für die Anfechtbarkeit eines Sicherheitenpoolvertrages und einer Globalabtretung; MünchKomm/Kirchhof, aaO,
54 m.w.N.). Derartige besondere Umstände sind für eine Sittenwidrigkeit auch nötig, wenn der Anfechtungstatbestand im Einzelnen nicht einmal voll erfüllt ist, weil z.B. der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners oder die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon nicht festzustellen ist. Die den Anfechtungsnormen und ihrer Sperrwirkung zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein weniger gewichtiger Fall vergleichbar schwere oder sogar einschneidendere Rechtsfolgen auslöst (MünchKomm/Kirchhof, aaO,
54). Ob zusätzliche Umstände die Sittenwidrigkeit begründen, ist jeweils auf Grund einer Gesamtabwägung - auch im Vergleich mit der Normalgestaltung einer anfechtbaren Handlung - zu beurteilen (BGH, WM 1958, 845 [846]; BGH, WM 1958, 590 [591 f.]; BGH, WM 1082 [1084]; MünchKomm/Kirchhof, aaO,
55). Gleiches gilt für den Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB. Auch dieser setzt das
liegen weitergehender besonderer Umstände
aus, wobei die zu § 138 BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind, da die Maßstäbe der Sittenwidrigkeit für sich in beiden Normen gleich sind (MünchKomm/Kirchhof, aaO,
91). bb) Diese besonderen Umstände, die bei einer Gesamtabwägung die Besicherung der Kredite als sittenwidrig erscheinen lassen, liegen nicht
. Es ist weder der Tatbestand der Knebelung, noch der Gläubigergefährdung, noch der Insolvenzverschleppung oder der Kredittäuschung erfüllt. Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom Juli 2000 ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil die Beklagten für den "Erhalt der 14,36 Mio. DM" eine ganz erhebliche Gegenleistung, nämlich die Freigabe von Forderungen in Höhe von 50.000.000,00 DM erbracht haben. cc) Aber auch die
angegangene Globalzession unterliegt nicht dem
wurf der Sittenwidrigkeit. aaa) Der Kläger kann sich nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 16. März 1999 ( NJW 1995, 1668 ) berufen. Danach kann die Gewährung einer Sicherheit dann sittenwidrig sein, wenn sie unmittelbar
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgt, das letzte wesentliche freie Vermögen des Schuldners erfasst und der Sicherungsnehmer sich zumindest grob fahrlässig über die Erkenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit hinwegsetzt. Diese
aussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie
stehend aufgezeigt, kann von einer Zahlungsunfähigkeit oder einer unmittelbar drohenden Zahlungsunfähigkeit im Frühjahr bzw. Sommer 2000 nicht ausgegangen werden. bbb) Ebenfalls sind die
aussetzungen für ein sittenwidriges Hinausschieben einer Insolvenz und damit einer Insolvenzverschleppung nicht gegeben. Die Aufrechterhaltung der Kredite sowie die Gewährung der neuen Kredite im Frühjahr und Sommer 2000 diente nicht dem Zweck, den unvermeidlichen Zusammenbruch der Schuldnerin zu verzögern. Vielmehr bestand - wie
stehend erörtert - zu dem damaligen Zeitpunkt berechtigte Hoffnungen für eine Sanierung der Schuldnerin. ccc) Die
aussetzungen einer Sittenwidrigkeit infolge einer wirtschaftlichen Knebelung bzw. einer "Aussaugung" der Schuldnerin liegen nicht
. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass die ursprüngliche oder nachträgliche Besicherung von Krediten im Wirtschaftsleben üblich ist und daher grundsätzlich nicht dem
wurf eines sittenwidrigen Verhaltens gegenüber dem Geschäftspartner rechtfertigt. Von einer wirtschaftlichen Knebelung kann nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass die Schuldnerin über die zur Sicherheit hingegebenen Vermögensgegenstände nicht mehr frei verfügen konnte, begründet nicht die Annahme einer Knebelung im Sinne einer Sittenwidrigkeit. Dies ist Folge einer jeden Hingabe von Sicherheiten. Hiermit war zudem keine vollständige Abhängigkeit bzw. wirtschaftliche Lähmung der Schuldnerin verbunden. So durfte die Schuldnerin nach Ziffer 6.1 des Zessionsvertrages vom
aussetzungen für eine "Aussaugung" der Schuldnerin nicht
. So musste die Schuldnerin nicht etwa den gesamten Geschäftsertrag, hier die Factoringerlöse, vollständig und dauernd an die Beklagten zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten abführen. Vielmehr war hierfür nur ein Bruchteil, nämlich 20 %
gesehen. Die übrigen Erlöse standen der Schuldnerin für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zur freien Verfügung. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet zudem bereits deshalb aus, weil - wie
stehend erörtert - weder eine wirtschaftlich aussichtslose Situation
lag noch die Beklagten als Gläubiger die Kündigung der Kredite lediglich unterließen, um ihr Eigenunternehmerrisiko auf Mitgläubiger zu verlagern (vgl. zu diesen Anforderungen BGH, NZI 2004, 491 [492]; OLG Köln [
dem Eröffnungsantrag von der Beklagten zu 2)
genommenen Verrechnungen der Zahlungseingängen auf dem Konto Nr. 110034600 und die damit verbundene Rückführung des Debetsaldos vom
aussetzungen für eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO hinreichend aufgezeigt hat. Nach dieser
schrift ist eine Anfechtung möglich, wenn dem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt und die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats
dem Eröffnungsantrag
genommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung bereits zahlungsunfähig war. Insoweit hat der darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. nur HK/Kreft, aaO, § 131 Rn. 20) - wie der Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert hat - die
aussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldner zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht hinreichend aufzeigt. Zahlungsunfähigkeit liegt
, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dies ist anzunehmen, wenn dieser die Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2). Gegen eine Zahlungseinstellung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt sprechen bereits die
gelegten Unterlagen, die dokumentieren, dass die Schuldnerin noch erhebliche Zahlungen erbracht hat. So weist beispielsweise die Anlage K 43 noch Auszahlungen und Überweisungen in Höhe von 3.904.134,03 € aus. Der Kläger hat ebenso wenig aufgezeigt, dass zu dem damaligen Zeitpunkt eine Liquiditätslücke zehn von Hundert oder mehr bestand (vgl. dazu BGHZ 163, 134 = NZI 2005, 547 ; BGH, NZI 2006, 159 [162]). Eine Liquiditätsbilanz, in dem taggenau die fälligen Verbindlichkeiten den zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln einander gegenüber gestellt sind, legt der Kläger für den hier maßgeblichen Stichtag nicht
. Ebenso wenig zeigt er unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (Hinweisbeschluss vom
aussetzungen des von ihm beanspruchten Rechts im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kläger eine oder eine Vielzahl von Forderungen geltend macht und ob er für die Durchsetzung seines Rechts einen geringen oder einen erheblichen Aufwand betreiben muss. Daher kann sich der hier klagende Insolvenzverwalter nicht darauf berufen, dass in dem Insolvenzverfahren rund 838 Gläubiger ca. 1.300 Forderungen angemeldet haben. Nur ergänzend wird darauf verwiesen, dass es gerade zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört, den Bestand der Masse festzustellen. Zu diesem Zweck muss er die
handenen Unterlagen prüfen und - so weit dies erforderlich ist - in einen brauchbaren Zustand bringen. Daneben ist er verpflichtet, die zur Tabelle angemeldeten Forderungen auf ihre Berechtigung nach Grund und Höhe zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten. Auf diese von ihm zu leistenden Arbeiten kann dann auch im Rahmen eines geführten Anfechtungsprozesses zurückgegriffen werden. Dies gilt sowohl für die Frage der Zahlungsunfähigkeit als auch die hier - wie nachstehend noch erörtert wird - notwendige Darlegung, welche Forderungen in dem streitgegenständlichen Zeitraum entstanden sind. Soweit ein Insolvenzverwalter im Einzelfall wegen der Größe des Verfahrens, insbesondere der Anzahl der Gläubiger bzw. der angemeldeten Forderungen, nicht in der Lage ist, entsprechende
arbeiten zu leisten und die für einen Anfechtungsanspruch erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen darzulegen, darf er in einem solchen Fall die Insolvenzverwaltung nicht übernehmen. Der Hinweis des Klägers, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12. Oktober 2006, IX ZR 228/03 ) können die
aussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit auch dadurch festgestellt werden, dass der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte, führt - wie der Senat ebenfalls mit den Parteien erörtert hat - zu keiner anderen Beurteilung. Dass die Schuldnerin im November 2001 einen wesentlichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr bezahlt hat, wird vom Kläger nicht hinreichend aufgezeigt. Allein der Hinweis auf die im Oktober 2001 betriebene Zwangsvollstreckung der Lieferantin T. J. genügt nicht. Die Behauptung, die Gläubigerin sei in der Folgezeit außerstande gewesen, diese Forderung auszugleichen, steht im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung
dem Senat. Sollte die Gläubigerin tatsächlich nur Forderungen in Höhe von 10.800.000,00 € zur Tabelle angemeldet haben, dann müssen - ausgehend von den Angaben der Klägers zu den ursprünglichen Verbindlichkeiten in Höhe von 21.000.000,00 US-$ - noch ganz erhebliche Zahlungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden sein. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gläubigerin ihre Forderung nur zu einem Bruchteil zur Tabelle angemeldet hat. Zudem lassen die von dem Kläger
gelegten Unterlagen Bedenken hinsichtlich der Fälligkeit der Verbindlichkeiten zu dem damaligen Zeitpunkt aufkommen. So hat die Schuldnerin mit der Gläubigerin am
genommenen Verrechnungen der Zahlungseingänge der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Danach ist eine Anfechtung möglich, wenn dem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt und die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats
dem Eröffnungsantrag
genommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte. Im Unterschied zu § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO stellt § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht auf das objektive Merkmal der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ab, sondern auf das subjektive Moment der Kenntnis des Gläubigers davon, dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt (vgl. HK/Kreft, aaO, § 131 Rn. 21). aa) Die Beklagte zu 2) hat in dem zweiten und dritten Monat
dem Eröffnungsantrag vom 24. Januar 2002 eine inkongruente Befriedigung erlangt, weil sie ihre Darlehensforderung gegen die Schuldnerin
Fälligkeit zurückgeführt hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob Zahlungseingänge auf einem Kontokorrentkonto bei einem eingeräumten Überziehungskredit der Bank eine kongruente oder inkongruente Deckung verschaffen, differenziert der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung zwischen der Rückführung eines ungekündigten oder eines gekündigten Kredits. Nur im zweiten Fall erhält die Bank aufgrund des bestehenden Rückzahlungsanspruchs eine kongruente Deckung. Die Rückführung des Saldos bei einem noch nicht gekündigten Kredit stellt dagegen eine inkongruente Deckung dar (vgl. nur BGH, ZIP 1999, 1271 [1272]; BGH, ZIP 2002, 2182 [2183]; BGH, NZI 2004, 491 ). Dieser Auffassung haben sich der Senat in ständiger Rechtsprechung ( OLGR 2004, 294 ; InVo 204, 366) sowie auch andere Oberlandesgerichte angeschlossen (z.B. OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 1008 [1009]; OLG München, WM 2002, 621 [623]). Ausgehend von diesen Grundsätzen verschaffte die Rückführung des Saldos um 9.798,02 € eine inkongruente Deckung, da die Beklagte zu 2) den gewährten Kredit erst am 21. Januar 2002 zum 15. Februar 2002 gekündigt hat. Zudem hielt sich der am 25. November 2001 bestehende Debetsaldo, wie die Parteien im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, noch im Rahmen des von der Beklagten zu 2) bewilligten ursprünglichen Kredits. Eine möglicherweise getroffene Kontokorrentabrede rechtfertigte keine
zeigte Rückführung des Kredits (vgl. allgemein nur BGH, ZIP 2002, 812 [813]; BGH, ZIP 2002, 2182 [2183]). Zwar ergibt sich aus der Kontokorrentabrede das Recht des Kontoinhabers zur jederzeitigen Rückführung und erneuten Inanspruchnahme der Kreditlinie. Hiermit korrespondiert auch die Pflicht der Bank zur Annahme der eingehenden Gelder. Diese Wechselwirkung begründet indes noch keine Kongruenz, wie der Bundesgerichtshof in den
stehend bezeichneten Entscheidungen näher aufgezeigt hat. bb) Da die anderen Gläubiger keine volle Erfüllung ihrer Ansprüche erhalten, werden sie durch die Rechtshandlung benachteiligt. Zudem war der Beklagten zu 2) zur Zeit der Handlung bekannt, dass hierdurch die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligt wurden. Die notwendige Kenntnis hat der Gläubiger, wenn er weiß, dass der Schuldner wegen seiner finanziell beengten Lage in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage ist, sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 InsO steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen (§ 131 Abs. 2 Satz 1 InsO). Der Gläubiger muss solche Tatsachen kennen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zweifelsfrei ergibt, dass der Schuldner infolge seiner Liquiditäts- und Vermögenslage in absehbarer Zeit seine Zahlungspflichten nicht in vollem Umfang erfüllen kann, so dass Insolvenzgläubiger wenigstens teilweise leer ausgeben (BGH, NZI 2004, 201 [203] m.w.N.; HK/Kreft, aaO, § 131 Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Nach der vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung bildet eine inkongruente Deckung bereits dann ein gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigendes Beweisanzeichen für eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubigerbenachteiligung, wenn er bei
nahme der Handlung wusste, dass sich der Schuldner in einer finanziell beengten Lage befand. Zudem war den Beklagten als Poolbanken - und damit auch der Beklagten zu 2) - die finanziell beengte Lage der Schuldnerin bekannt. So lehnten die Poolmitglieder in einer Sitzung vom 30. November 2001
dem Hintergrund der wirtschaftlichen Entwicklung die Gewährung weiterer Kredite an die Schuldnerin ab. In der Sitzung vom 4. Dezember 2001 teilte der
standsvorsitzende der Schuldnerin mit, dass die Liquidität der Gesellschaft nicht mehr ausreichte, die fälligen, teils überfälligen Verbindlichkeiten von 16 Millionen € zu bezahlen. Zudem besaß die Beklagte zu 2) bereits im Oktober 2001 davon Kenntnis, dass zumindest eine Gläubigerin wegen erheblicher Forderungen gegenüber der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung betrieb und deren Konten mit
läufigen Zahlungsverboten belegen ließ. Der Beklagten zu 2) ist am 22. Oktober 2001 ein entsprechendes
läufiges Zahlungsverbot über 5.570.523,32 US$ nebst Zinsen zugestellt worden. Daneben besaß die Beklagte zu 2) als Mitglied des Sicherheitenpools zudem Kenntnis von den ausgereichten Krediten der übrigen Banken. Eine Gesamtschau dieser Umstände erlaubte der Beklagten zu 2) den Schluss, dass die Schuldnerin angesichts der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage war, in absehbarer Zeit ihre Zahlungspflichten umfänglich zu erfüllen. cc) Die Verrechnung der Zahlungseingänge führt zu einer objektiven Benachteiligung der übrigen Gläubiger, selbst wenn die Gutschriften aus der Zahlung auf eine abgetretene Forderung stammte. Ein durch die Globalzession vom 8./26. Juni 2000 begründetes Sicherungsrecht lässt hier eine Gläubigerbenachteiligung nicht entfallen. Mit dieser hat die Schuldnerin die ihr aus Warenlieferungen und Leistungen sowie aus gegen alle Kunden bzw. Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A-Z gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen ausschließlich an die Beklagten zu 1) abgetreten. Hieraus kann die Beklagte zu 2) keine dinglichen Rechte an den Forderungen herleiten. Durch die zugunsten der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Globalzession ist nicht die Beklagte zu 2) Inhaberin der Forderungen geworden. Daran änderte der Poolvertrag nichts. Insoweit hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2005 entschieden (NZI 2005, 623), dass ein "Sicherheitenpoolvertrag", nach dem die einbezogenen Sicherheiten jeweils auch für die anderen am Pool beteiligten Gläubiger treuhänderisch zu halten sind, in der Insolvenz des Sicherungsgebers auch dann kein Recht dieser weiteren Gläubiger - hier der Beklagten zu 2) bis 5) - auf abgesonderte Befriedigung gewährt, wenn - wie hier - der Sicherungsgeber dem Vertrag zugestimmt hat. Der Sicherheitenpoolvertrag sah keine Änderung der dinglichen Zuordnung der zugunsten der Poolführerin bestellten Sicherheiten (vgl. hierzu auch Leithaus, NZI 2006, 592 [593 f.]).
liegend sollte die Beklagte zu 1) die Sicherheit nur treuhänderisch für die übrigen Banken halten, ohne dass es zu einer dinglichen Zuordnung und damit Mitberechtigung (vgl. allgemein Leiner, ZInsO 2006, 460 [461]) gekommen ist (vgl. § 5 Abs. 1 des Poolvertrages). 4. Kontokorrentverrechnungen zwischen dem 25. Januar 2002 und dem 15. Februar 2002 Die in der Zeit vom 25. Januar 2002 bis 15. Februar 2002 - und damit im letzten Monat
dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie
der Fälligstellung der ausgereichten Kredite - von der Beklagten zu 2) auf dem Kontokorrentkonto
genommenen Verrechnungen der Zahlungseingänge mit dem ursprünglich
handenen Debetsaldo in Höhe von 124.015,99 €, nämlich die Rückführung des Saldostandes von 4.049.524,09 € (so Seite 24 der Anlage K 43) auf 3.925,508,10 € (so Seite 27 der Anlage K 43), unterliegt der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Nach dieser
schrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn ein Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erhält, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, und wenn diese Handlung im letzten Monat
dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag
genommen worden ist. Dies ist hier unter Berücksichtigung der
stehenden Ausführungen der Fall. Die Beklagte zu 2) hat in dem letzten Monat
dem Eröffnungsantrag und
der Fälligstellung eine inkongruente Deckung erlangt, die auch die Insolvenzgläubiger im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO objektiv benachteiligt.
aussetzungen einer Anfechtung von dem klagenden Insolvenzverwalter nicht dargetan, so dass ein allein in Betracht kommender Zahlungsanspruch des Klägers gemäß § 143 Abs. 1 InsO ausscheidet. a) Da hinsichtlich der von der Sparkasse
genommenen Verrechnungen eine Rechtshandlung der Schuldnerin nicht ersichtlich ist, kommt eine Anfechtung nach § 133 InsO nicht in Betracht. Die streitgegenständlichen Zahlungen unterliegen ebenso wenig gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Anfechtung, weil aufgrund der ausgesprochenen Kündigung ein fälliger Anspruch auf Rückführung der Kredite bestand. bb) Die Verrechnungen sind ebenfalls nicht als kongruente Deckung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Jede Insolvenzanfechtung setzt eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung
aus (vgl. § 129 Abs. 1 InsO). Die Anfechtung soll der Insolvenzmasse keine
teile verschaffen, die ihr ohne die angefochtene Rechtshandlung auch nicht zugestanden hätten. Dabei ist es entscheidend, ob der Gegenstand ohne die Rechtshandlung zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehörte und somit dem Zugriff aller Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte (vgl. nur BGH, NZI 2004, 492 [493]). Fehlt es hieran, kommt eine Gläubigerbenachteiligung nicht in Betracht. Dies ist hier der Fall. aaa) In diesem Zusammenhang ist die am 8./26. Juni 2000 vereinbarte Globalzession von Bedeutung. Soweit die zwischen der Beklagten zu 1) und der Schuldnerin getroffene Sicherungszession im Hinblick der verrechneten Forderungen gegen deren Drittschuldner insolvenzfest ist, muss eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO verneint werden. In diesem Fall hätte die Beklagte zu 1) ein Absonderungsrecht an der abgetretenen Forderung im Sinne der §§ 50 , 51 Nr. 1 InsO erlangt. Dies hätte sie berechtigt, nach Beantragung des Insolvenzverfahrens ihr Sicherungsrecht offen zu legen und die Forderung zu verwerten (vgl. auch BGH, NZI 2004, 137 ). Auf dieser Grundlage erfolgte Zahlungen hätten die übrigen Insolvenzgläubiger des Schuldners nicht benachteiligt (vgl. allgemein: BGHZ 64, 312 [314]; BGHZ 95, 149 ; BGH, NJW 1983, 2147 [2149]; BGH, NZI 2003, 34 [35]). Dies beruht darauf, dass die Einzahlung bei einem insolvenzfesten Absonderungsrecht jeweils unmittelbar in das Vermögen der Sparkasse erfolgt wäre, welche den Erlös auch im Falle einer noch nicht offen gelegten Abtretung als wahre Berechtigte erhalten würde. Zwar erlischt mit der Zahlung der als Sicherheit dienende Anspruch des Kreditinstituts gegen den Einzahlenden, wobei die Sparkasse ihrerseits schuldrechtlich zur Herausgabe des Erlangten an den als Empfänger bezeichneten Kunden verpflichtet ist (§ 667 BGB). Gleichzeitig erwirbt sie jedoch gemäß Nr. 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen (bzw. Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der AGB-Banken) ein Pfandrecht an dem neu entstehenden Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut. Ein solcher Austausch gleichwertiger Sicherheiten wirkt nicht gläubigerbenachteiligend im Sinne des § 129 InsO (vgl. BGH NZI 2003, 34 [35] mit zustimmender Anmerkung von Huber, EWIR 2003, 29; MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2002, § 129 Rn. 108, 148, 156; Kirchhof, ZInsO 2004, 265 [468 f]. bbb) Die Frage, ob die hier in Rede stehende Sicherungsabtretung aus dem Jahre 2000 anfechtbar ist, hängt zunächst von der entscheidenden
frage ab, auf welchen Zeitpunkt die Prüfung der Anfechtungsvoraussetzungen zu erstrecken ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung ist hierbei nicht der 8./26. Juni 2000, der Tag, an dem die Urkunde über die Sicherungsabtretung unterzeichnet wurde. Wie
stehend aufgezeigt, gilt gemäß § 140 Abs. 1 InsO eine Rechtshandlung vielmehr in dem Zeitpunkt als
genommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (BGH, ZInsO 2004, 967 [969]). Bei
ausabtretungen von Forderungen kommt es deshalb darauf an, wann die abgetretene Forderung entstanden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004, 2 U 76/04 , veröffentlicht in juris; Kirchhof, ZInsO 2004, 465 [468]; Zenker, ZVI 2006, 327 [329]). Lag der Entstehungszeitpunkt außerhalb des maßgeblichen Zeitpunkt, war sie insolvenzfest. In diesem Falle scheidet die Anfechtung der Verrechnung des Zahlungseingangs mit dem Saldo der Schulden nach § 130 InsO bzw. § 131 InsO aus, da nur ein Austausch zweier gleichwertiger Sicherheiten
liegt, der die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt (vgl. dazu Kirchhof, ZInsO 2004, 465 [469]). Entsteht indes die den Beklagten im Rahmen der Globalabtretung sicherungshalber abgetretene Forderung in den letzten drei Monaten
dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist der Erwerb der Forderung gem. § 130 InsO bzw. § 131 InsO anfechtbar (vgl. auch Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004, 2 U 76/04 , veröffentlicht in juris; OLG Karlsruhe, NZI 2006, 103 ; OLG München, NZI 2006, 530 mit kritischer Anm. Leithaus/Riewe). Wichtig ist in diesem Zusammenhang die weitere Überlegung, dass der Entstehungszeitpunkt der im
aus abgetretenen Forderung nicht nur den für die Anfechtung gemäß § 140 Abs. 1 InsO maßgebliche Zeitpunkt darstellt, sondern zugleich entscheidend für die Bestimmung der Kongruenz/Inkongruenz der Besicherung ist. Denn ehe nicht die Rechtsgrundlage für eine Forderung gelegt wird, kann sie nicht als selbstständiges Recht identifiziert werden.
her hat sich der für die Kongruenz entscheidende schuldrechtliche Besicherungsanspruch noch nicht auf ein bestimmtes Sicherungsobjekt konkretisiert. Deshalb reicht eine - wie hier -
liegende Mantelabtretung aus dem Jahre 2000 alleine auch nicht aus, um die Kongruenz rechtzeitig zu begründen, es sei denn, die Forderung war bereits im Zeitpunkt der Abtretung entstanden. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden. ccc) Daraus folgt, dass die Anfechtbarkeit für jede von der Beklagten zu 1) verrechnete bzw. eingezogene Forderung entsprechend ihrem Entstehungszeitpunkt isoliert dargelegt und entsprechend geprüft werden muss. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der klagende Insolvenzverwalter, der die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen dartun muss. Dies gilt auch für die Darlegung der Gläubigerbenachteiligung (st. Rspr. BGH, NZI 2005, 622 ). Insoweit muss der Insolvenzverwalter unter Beachtung dieser
schrift die
aussetzungen der einzelnen Anfechtungstatbestände aufzeigen, insbesondere, dass die rechtlichen Wirkungen der entscheidenden Rechtshandlung innerhalb der Anfechtungsfrist eingetreten sind (vgl. Schmidt/Rogge, InsO, 2006 § 141 Rn. 38). Unter Beachtung dieser Grundsätze werden - wie der Senat mit den Parteien erörtert hat - von dem Kläger nicht dargetan, dass die streitbefangenen Forderungen in dem maßgeblichen Anfechtungszeitraum und damit anfechtbar entstanden sind. So heißt es in dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 lediglich (Bl. 691 d.GA.): "Was die von den Beklagten in der akuten Krise ab dem 25.11.2001
genommenen Verrechnungen angeht, ist dem Kläger eine lückenlose Darlegung des Entstehungszeitpunktes der zugrunde liegenden Forderungen nicht oder nicht mehr möglich. Dies ist begründet nicht nur in der übergroßen Anzahl der fraglichen Forderungen, sondern auch in dem Umstand, dass die zugrunde liegende Auftragserteilung großenteils in papierloser Form, telefonisch oder per E-mail erfolgte und sich heute nicht mehr nachvollziehen lässt. Der Kläger ist daher auf die freie Beweiswürdigung des Senats angewiesen. Dabei kann von folgenden Überlegungen ausgegangen werden: Das Geschäft der Schuldnerin war ein schnelles Geschäft. In der Regel erfolgten Bestellungen, Lieferungen und Rechnungsstellung taggleich..... In den als Anlagen K 42-K 44 überreichten Aufstellungen sind neben den Rechnungsnummern teilweise die Rechnungsdaten angegeben. So datiert etwa die in Anlage K 44 unter lfd. Nr. 1360 aufgeführte Rechnung Nr. 90065497 vom 22.11.2001, die unter lfd. Nr. 1380 aufgeführte Rechnung Nr. 90066207 vom 27.11.2001. Es kann daher unterstellt werden, dass sämtliche Rechnungen mit höheren Nummern als 90065600 aus der Zeit nach dem 25.11.2001 datieren und nach dem zuvor Gesagten auch die zugrunde liegenden Forderungen erst in diesem Zeitraum entstanden sind." Dieser
trag reicht nicht aus. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Senats, aus den umfangreichen Unterlagen K 42 bis 44 die maßgeblichen Forderungen herauszusuchen. Entscheidend ist zudem nicht die Rechnungserstellung, sondern der jeweils zugrunde liegende Kaufvertrag. Zudem wird in der hier maßgeblichen Aufstellung K 43 überhaupt nicht nach der Art der Zahlungsvorgänge differenziert. Vielmehr legt der Kläger insoweit - kommentarlos - das "Bereinigte Geldkonto" für den Zeitraum 25. November 2001 bis 30. April 2001
. Darin sind nicht nur Rechnungen mit der Nr. 90065600 und höher aufgeführt, sondern auch sonstige Buchungen, deren Bedeutung unklar ist, so z.B. Datenträgeraustausch mit 7 Überweisungen" SÜ Beleg Nr. ... ; Rechnung 258402......, etc. b) Verrechnung zugunsten der Beklagten zu 2) Soweit die Beklagte zu 2) in der Zeit vom 18. bis zum 22. Februar 2002 entsprechend der
gelegten Aufstellung Anlage K 44 Geldeingänge in Höhe von 33.896,65 € verrechnet hat, folgt die Anfechtbarkeit aus der
schrift des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO unter der Aspekt einer kongruenten Deckung. Nach dieser
schrift ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten
dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
genommen worden ist und zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Diese
aussetzungen können - auf der Grundlage der
stehenden Ausführungen zu der Darlegung der Zahlungsunfähigkeit - auf jeden Fall für den hier streitbefangenen Zeitraum der letzten Tage
dem Eröffnungsantrag bejaht werden. Dass die Schuldnerin ab dem
stehenden Ausführungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
stehenden Ausführungen scheidet wegen der von dem Kläger nicht aufgezeigten Gläubigerbenachteiligung eine Anfechtung der
genommenen Rückführung der Forderungen um einen weiteren Betrag von 303.718,52 € (so die Anlage K 42) durch die Beklagte zu 1) in der Zeit ab dem Eröffnungsantrag vom 24. Februar 2002 bis 30. April 2002 nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus.
genommenen Verrechnungen in Höhe von 135.932,22 € (so Anlage K 45) unterliegen ebenfalls der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 3) ist von einer entsprechenden Kenntnis von dem Eröffnungsantrag auszugehen.
aussetzungen, wie der Senat
stehend eingehend erörtert hat, nicht
. III. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht (§ 513 Abs. 1 ZPO) den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen und Prozesszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des mit der dritten Stufe bezifferten Leistungsantrages zuerkannt. Maßgeblicher Stichtag für die Prozesszinsen bei einer Stufenklage ist nicht der Zeitpunkt der Bezifferung des mit der dritten Stufe verfolgten Zahlungsanspruchs. Die Rechtshängigkeit auch des Zahlungsanspruchs beginnt bei einer Stufenklage bereits mit der Zustellung der Klageschrift (Auskunftsklage), hier also mit der Zustellung der Widerklage. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
läufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die
aussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die maßgeblichen Fragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im übrigen beruht die Entscheidung auf einer Würdigung der konkreten Umstände des
liegenden Einzelfalls. Hinsichtlich des Streitwertes des Berufungsverfahrens wird auf den Beschluss des Senats vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.