sätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten vom
sätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß §§ 1 , 6 PflVG nicht zu tragen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte keine Probe- oder Überführungsfahrt durchgeführt hat, sondern sich auf einer Einkaufsfahrt befand, führt nicht zur Verwirklichung des Straftatbestandes der §§ 1 , 6 PflVG. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 PflVG setzt den Gebrauch eines Fahrzeugs - oder dessen Gestattung - auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ohne wirksamen Haftpflichtversicherungsvertrag
aus ( BGHSt 32, 152 ; 33, 172 ; KG VRS 67, 154 ). Kleinkrafträder sind Kraftfahrzeuge im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes und unterliegen daher der Versicherungspflicht (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage,
VZO Rn. 16) Entgegen dem früherem Recht kommt es nicht allein auf das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes an, sondern
allem darauf, ob dieser Schutz auf Grund eines während des Gebrauchs des Kraftfahrzeugs wirksam bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages gewährt ist (vgl. BayObLGSt 1993, 75 = NZV 1993, 449 ). Die durch das
VZO Rn. 17). Bei der Neuregelung wurde also nur darauf abgestellt, ob für das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt seines Gebrauchs formell ein Versicherungsvertrag besteht (vgl. BGH DAR 1985, 115). Maßgebend ist demnach, ob zum Zeitpunkt des Fahrzeuggebrauchs ein Versicherungsvertrag bestand, der seinem Inhalt nach gegenüber einem geschädigten Dritten die in § 1 PflVG genannten Risiken in dem in § 4 PflVG aufgezeigten Umfang abdeckt (vgl. BayOblG a.a.O.) und ob der der Versicherungspflichtige hiervon Kenntnis hatte (vgl. Hentschel, a.a.O,
VZO Rn. 17). In dieser Hinsicht sind die Feststellungen jedoch lückenhaft, da sie sich nur auf die Feststellung beschränken, dass der Angeklagte entgegen § 29 g StVZO eine Einkaufsfahrt
genommen habe. Der Missbrauch des roten Versicherungskennzeichens zu anderen Zwecken als den nach § 29 g StVZO zulässigen Fahrten stellt aber gemäß § 2 b Nr. 1 a AKB "nur" eine Obliegenheitsverletzung dar, die den Versicherer zur Kündigung berechtigt und sich demnach ausschließlich auf das vertragliche Innenverhältnis zu dem Versicherungsnehmer bezieht (vgl. Heinzlmeier, Strafrechtliche Probleme des Pflichtversicherungsrechts in NZV 2006, 225, 229). Der Bestand der Haftpflichtversicherung wird hierdurch nicht berührt (vgl. Hentschel, a.a.O., § 28 StVZO Rn. 16). Die bei einer Obliegenheitsverletzung bestehende Leistungsfreiheit wirkt sich jedoch nur im Innenverhältnis aus; gegenüber geschädigten Dritten bleibt in jedem Fall die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers auf Grund des Versicherungsvertrages nach § 3 Nr. 4 PflVG bestehen (vgl. Hentschel, a.a.O.,
VZO Rn. 17). Der Umstand, dass der Versicherer nach § 3 Nr. 9 PflVG eine Rückgriffsmöglichkeit hat, berührt den auf Grund eines bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages abgesicherten Schutz eines geschädigten Dritten nicht (vgl. BayOblG a.a.O.). Die Verletzung einer Obliegenheitspflicht im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses kann daher nicht die Strafbarkeit nach § 6 Abs. 1 PflVG begründen (vgl. BayOblG a.a.O.; Hentschel, a.a.O,
VZO Rn. 17; Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Anm. 3c zu § 6 PflVG). Der Angeklagte kann sich demnach auch nicht allein dadurch strafbar gemacht haben, dass er keine Probe- oder Überführungsfahrt durchgeführt hat, sondern sich auf einer Einkaufsfahrt befand. 2. Die Feststellungen des Amtgerichts rechtfertigen auch nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Kennzeichenmissbrauchs (§ 22 StVG) oder Steuerhinterziehung (§§ 1 KraftStG, 370 AO), so dass die Verurteilung des Angeklagten auch nicht mit der Maßgabe einer entsprechenden Schuldspruchänderung aufrechterhalten werden konnte. Eine Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs scheitert im
liegenden Fall schon daran, dass Versicherungskennzeichen keine amtlichen Kennzeichen sind (vgl. Hentschel, a.a.O., § 29e StVZO Rn. 5). Da gemäß §§ 3 Nr. 1 KraftStG, 18 Abs. 2 Nr. 4 a StVZO außerdem keine Steuerpflicht für Kleinkrafträder besteht, scheidet eine Steuerhinterziehung ebenfalls aus. Etwaige Ordnungswidrigkeiten sind nach §§ 26 Abs. 3, 24 StVG verjährt.
gelegt hat. Dem Urteil lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob das rote Versicherungskennzeichen für das Kleinkraftrad des Angeklagten ausgegeben, also zulässigerweise benutzt worden ist. Es ist zudem nicht klar, wie der obdachlose Angeklagte in den Besitz des roten Versicherungskennzeichens und des Versicherungsnachweises gekommen ist. Dies ist jedoch erheblich, da es - wie bereits erwähnt - auf den formellen Bestand des Versicherungsvertrages ankommt, der bei unbefugter und eigenmächtiger Nutzung eines roten Versicherungskennzeichens nicht besteht (vgl. BGH vom 28. Juni 2006 in IV ZR 316/04 ). Im Falle eines gültigen Versicherungsvertrages wird dessen Inhalt hingegen daraufhin zu untersuchen sein, ob dem Angeklagten als Privatperson überhaupt rote Versicherungskennzeichen ausgehändigt werden durften. Dies ist rechtlich zwar grundsätzlich möglich, da § 29 g StVZO anders als § 28 Abs. 3 StVZO bezüglich der roten Versicherungskennzeichen nicht
schreibt, dass diese nur an zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler ausgegeben werden dürfen. Ob die Versicherung, bei der der Angeklagte das rote Versicherungskennzeichen und den Versicherungsnachweis erworben hat, von dieser rechtlichen Unterscheidung Gebrauch gemacht und rote Versicherungskennzeichen auch an Privatpersonen vergibt, bedarf jedoch der weiteren Aufklärung. Denn Abschnitt I Nr. 1 der Sonderbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk betrifft nicht nur rote Kennzeichen, sondern auch rote Versicherungskennzeichen. Es liegt daher nahe, dass auch rote Versicherungskennzeichen von den Versicherungen nur an Gewerbetreibende im Sinne der Sonderbedingungen vergeben werden. Schließlich besitzt der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen mehrere alte Kleinkrafträder, an denen er das rote Versicherungskennzeichen wahlweise angebracht hat. Es ist bisher nicht aufgeklärt worden, ob dies nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Haftpflichtversicherungsvertrages zulässig ist bzw. ob sich aus dem Vertrag eine zahlenmäßige Begrenzung der zu benutzenden Kleinkrafträder ergibt.
dem Hintergrund der nötigen Aufklärungsarbeit wird angesichts der als gering einzustufenden Schuld des Angeklagten aber auch die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO zu prüfen sein.
sitzende der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum zur Entscheidung berufen. Denn der
sitzende des letzten Tatgerichts ist auch für die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Begründung und Durchführung der Revision zuständig (vgl. OLG Stuttgart StV 2000, 413 ). Der Antrag ist jedoch überholt und damit unzulässig. Da der Angeklagte die Revision zwischenzeitlich auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts mit Erfolg durchgeführt hat, ist für eine Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Begründung der Revision kein Raum mehr. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist schlechthin unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 141 Rn. 8). Auch im Hinblick auf das neu durchzuführende Erkenntnisverfahren war der
sitzende der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum zur Entscheidung berufen. Der/die
sitzende des Gerichts, bei dem die Sache anhängig ist, entscheidet diese Frage nämlich für das gesamte Strafverfahren (vgl. Laufhütte in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 141 Rn. 9, 11). Die
sitzende hat die Bestellung eines Pflichtverteidigers indes zu Recht abgelehnt. Angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts kommt eine Beiordnung ersichtlich nur wegen Schwierigkeiten der Rechtslage in Betracht. Diese Rechtsfragen sind jedoch im Rahmen des abgeschlossenen Revisionsverfahrens geklärt worden und können daher als Grund für die Beiordnung nicht mehr herangezogen werden. Sollte das Verfahren nicht nach § 153 StPO eingestellt werden, so sind die noch zu klärenden rechtlichen Probleme einfach gelagert. Es ist nicht ersichtlich, dass in diesem Fall bisher nicht ausgetragene Rechtsfragen zu erörtern wären (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 27 a). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte
dem Hintergrund seiner Schreib- und Lesebehinderung nicht selbst verteidigen könnte. Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Verteidigers für einen Analphabeten ergibt sich nur dann, wenn zur sachgerechten Verteidigung Aktenkenntnis erforderlich ist oder der Angeklagte sich im Rahmen einer umfangreichen Hauptverhandlung Notizen machen müsste (vgl. Laufhütte in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 140 Rn. 24 m.w.N.). Dies ist im
liegenden Verfahren ersichtlich nicht der Fall. Aus dem bisherigen Verfahrensablauf, insbesondere dem erfolgreich durchgeführten Revisionsverfahren, ergibt sich eindrucksvoll, dass der Angeklagte seine Interessen sachgerecht wahrnehmen kann. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/121265.html ( https://oj.is/121265 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.