. § 2 1. der Teilungserklärung sind die Sondernutzungsberechtigten befugt, die entsprechenden Teile des gemeinschaftlichen Eigentums unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer zu nutzen und ist den Sondernutzungsberechtigten von Stellplätzen gestattet, falls diese auf den Stellplatzfläche Garagen oder Carports stellen wollen, dies auf eigene Kosten im Rahmen der baubehördlichen Bestimmungen zu tun (vgl. Bl. 24 d. A.). Gem.
. § 4 2. hat der Wohnungseigentümer, dem Sondernutzungsrechte zustehen, die diesem unterliegenden Grundstücksteile, Einrichtungen und Anlagen ebenso Instandzuhalten und Instandzusetzen, wie wenn sie Sondereigentum wären (vgl. Bl. 26 d. A.). Gem.
. § 8 4. tragen die an den Garagen Sondernutzungsberechtigten die Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung der Garagenanlagen zu gleichen Teilen und wird für die Garagen eine eigene Instandhaltungsrücklage gebildet. Auf Einladung des Verwalters fand am 15.12.2005 eine Eigentümerversammlung statt. In dieser wurden durch einen Architekten Lehmann die noch auszuführenden Arbeiten am Wohngebäude, namentlich im Treppenhausbereich und im Bereich der Balkongeländer, am Grundstück sowie den Garagen dargelegt, deren Kosten auf ca. 90.000,-- EUR zuzüglich 4 % Architektenhonorar und zuzüglich Mehrwertsteuer geschätzt wurden. (Wegen der Versammlungsniederschrift wird auf Bl. 15 - 19 d. A. Bezug genommen.) Unter TOP 2.4 wurde mehrheitlich (5 : 2) beschlossen, einen Betrag von 30.000,-- EUR bis zum 31.12.2005 an den Verwalter zu zahlen, wobei dieser Betrag vorrangig für Arbeiten im Haus verwendet werden sollte und die letzte Entscheidung über den Einsatz der Bauausschuss treffen sollte. Die weiteren Mittel (ca. 64.000,-- EUR) sollten in den ersten Monaten des Jahres 2006, 14 Tage nach Aufforderung durch den Verwalter gezahlt werden und auch diese Beträge nach der Angabe des Bauausschusses eingesetzt werden. Unter TOP 2.5 wurde sodann mehrheitlich (6 : 1) beschlossen, den Verwalter zu ermächtigen und zu beauftragen im Rahmen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft Aufträge an Handwerker, Architekten und Behörden im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erteilen, wobei der Verwalter keine Haftung für die ausgeführten Arbeiten übernehmen sollte und die Auswahl der Handwerker durch den Bauausschuss getroffen werden sollte. Unter TOP 3.2 wurde mehrheitlich (4 : 3) beschlossen, die anfallenden Kosten für alle Arbeiten am Gemeinschaftseigentum, auch an den Garagen, Stellplätzen und Carports für alle noch nicht fertiggestellten Gewerke nach dem Schlüssel der Miteigentumsanteile auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Unter TOP 3.7 erfolgte eine Abstimmung nicht. Unter TOP 3.8 wurde mehrheitlich beschlossen (4 : 3) den Verwalter zu ermächtigen und zu beauftragen, nach einmaliger Mahnung gerichtlich gegen säumige Zahler vorzugehen. Gegen die vorgenannten Beschlussfassungen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) unter Berufung darauf, dass sich aus den Beschlüssen nicht mit der notwendigen Bestimmtheit ergebe ob 30.000,-- EUR oder 94.000,-- EUR zu zahlen seien. Auch fehle eine Entscheidung der Miteigentümer, den Bau fertig zu stellen. Darüber hinaus sind sie der Auffassung, dass die Übertragung der Entscheidungsbefugnis darüber, welche Arbeiten ausgeführt und welche Unternehmen beauftragt werden sollten, einer ordnungsgemäßen Verwaltung widerspreche wie auch die Beschlussfassung über die Erstellung der zum Sondereigentum gehörenden Garage und der dem Sondernutzungsrecht unterliegenden Stellplätze. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen, die Beschlüsse der Eigenversammlung vom 15.12.2005 zu den Tagesordnungspunkten 2.4, 2.5, 3.2, 3.7 und 3.8 für ungültig zu erklären und den Verwalter zu verpflichten, es zu unterlassen, gegen sie gerichtlich oder außergerichtlich wegen der Nichtzahlung der beschlossenen Sonderumlagen zu TOP 3.4 und 3.2 vorzugehen. Die Beteiligten zu 8) bis 11) beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Insoweit machen die Beteiligten zu 8) bis 11) geltend dass die angefochtenen Beschlussfassungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprächen und auch dem Willen der Mehrheit der Beteiligten. II. Auf weitere Einladung des Verwalters fand am 11.01.2006 eine weitere Eigentümerversammlung statt. (Wegen der Versammlungsniederschrift wird auf Bl. 53 bis 56 d. A. Bezug genommen.) Unter TOP 3.6 wurde der Antrag gestellt, einen ersten Teil der Fertigstellungskosten auf die Wohnungseigentümer umzulegen, die noch Zahlungen an den Bauträger offen haben, wobei sich die Höhe der einzelnen Beträge aus der Differenz des notariellen Kaufpreises und der an den Bauträger gezahlten Summen ergeben sollten und der Geldbetrag, der diese erste Teilzahlung übersteige, im Verhältnis des Kostenverteilungsschlüssels auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden sollte. Der Verwalter wies die Wohnungseigentümer darauf hin, dass ein Beschluss im Sinne des WEG in dieser Form nicht zustande kommen könne, sondern lediglich auf der Basis einer freiwilligen Vereinbarung, die nur dann Bestand habe, wenn alle Wohnungseigentümer dieser zustimmten, die Beteiligten zu 5) und 6) aber nicht anwesend seien und der Bevollmächtigte einer Vereinbarung nicht zustimmen könne. Gleichwohl baten die Wohnungseigentümer über folgenden Antrag abzustimmen: "Aus der Kauf-Phase der Wohnungen sind noch unterschiedlich hohe Beträge offen, die nicht mehr an den Bauträger gezahlt wurden. Diese Summen betragen bei ... . Sollte ein Wohnungseigentümer die vereinbarte Summe nicht zahlen, behalten sich alle Wohnungseigentümer vor, eine Neuverteilung der gesamten Summe nach geltender Rechtsprechung zu fordern ... der die Summe von 71.795,70 EUR über- steigende Betrag bis zu einer Obergrenze von insgesamt 90.000,-- EUR soll nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt werden ..." Nachfolgend stimmten 5 Wohnungseigentümer für und 2 gegen den Antrag. Hinsichtlich der weiteren Erklärungen der Beteiligten zu dem Antrag wird auf die Versammlungsniederschrift unter 3.6.1 und 3.8 (Bl. 54/55 d. A.) Bezug genommen. Gegen diese Beschlussfassung wenden sich die Beteiligten zu 3) bis 6) mit ihrem am 26.02.2006 bei Gericht eingegangenem Antrag vom 17.02.2006 unter Berufung darauf, dass an den Wohnungen im Bereich des Sondereigentums Mängel vorhanden seien, so dass die noch ausstehenden Geldbeträge keinen Ansatzpunkt für die Beteiligung an den Fertigstellungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie des Sondereigentums sein könnten.
. Auf Einladung des Verwalters fand am 01.03.2006 eine erneute Eigentümerversammlung statt. (Wegen der Versammlungsniederschrift wird auf Bl. 79 - 83 d. A. Bezug genommen.) Unter TOP 2.1.1 und 2.1.2 wurde einstimmig beschlossen, "die Wohnungseigentumsanlage fachgerecht und mängelfrei vollständig fertig zu stellen". Unter TOP 2.2 wurde mehrheitlich (5 : 3) beschlossen, dass zur Fertigstellung der Wohnungseigentumsanlage zunächst die Kaufpreisbeträge verwandt werden sollten, die an den Bauträger, die Fa. C, nach den mit ihr vereinbarten Ratenzahlungsplänen noch nicht erbracht wurden, wobei etwaig mit der Fa. C vereinbarte Mehr- oder Minderleistungen unberücksichtigt bleiben sollten. Unter TOP 2.2.3/2.2.4 wurde mehrheitlich (4 : 3) beschlossen, dass, soweit die Restkaufpreise zur Finanzierung der Fertigstellung nicht ausreichen, die fehlenden Beträge von allen Wohnungseigentümern entsprechend ihren Miteigentumsanteilen aufzubringen seien. Unter 2.2.5/2.2.6 wurde ein Antrag dahingehend abgelehnt, die Fertigstellung der Garagen in gleicher Weise wie das übrige Bauvorhaben zu finanzieren. Bei erneuter Abstimmung jedoch mehrheitlich (5 : 2) angenommen. Dem vorausgegangen war, dass unter TOP 2.3 eine Beschlussfassung dahingehend mehrheitlich (6 : 1) zustande gekommen war, wonach im Einzelnen aufgeführte Restkaufpreise "durch die beteiligten Wohnungseigentümer" an die Eigentümergemeinschaft gezahlt werden sollten. Unter TOP 2.3.2/2.3.3 wurde mehrheitlich (6 : 1) beschlossen, dass die unter 2.3 aufgeführten und beschlossenen Zahlungen bis spätestens zum 31.03.2006 auf das hierfür eingerichtete Konto der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen hätten und der Verwalter ermächtigt wurde, ab 01.04.2006 eine Rechtsanwaltskanzlei mit der klageweisen Geltendmachung zu beauftragen. Unter TOP 2.4/2.4.1 wurde mehrheitlich (4 : 2) beschlossen, dass der Verwalter bevollmächtigt wird, namens und in Vollmacht der Eigentümergemeinschaft einen Bankkredit aufzunehmen, sollten einzelne Wohnungseigentümer ihrer Zahlungsverpflichtung gemäß der Beschlussfassung zu 2.3 nicht nachkommen und darüber hinaus die säumigen Wohnungseigentümer mit den Kreditzinsen zu belasten. Unter TOP 2.5/2.5.1 wurde mehrheitlich (5 : 1) beschlossen, Arbeiten zur Fertigstellung der Wohnungseigentumsanlage, die bereits in Auftrag gegeben wurden, zu genehmigen. Gegen die zuvor angeführten Beschlussfassungen wendet sich die Beteiligte zu 7) im wesentlichen unter Berufung darauf, dass nicht bekannt sei, welche Eigentümer welche Zahlungen geleistet hätten, so dass auch der Umfang der jeweiligen Zahlungsverpflichtung ungeklärt sei. Ferner sei unklar, welche Aufträge der Verwalter bisher erteilt hätte. Die Beteiligte zu 7) beantragt, die Beschlüsse der Eigentümersammlung vom 01.03.2006 zu den Tagesordnungspunkten 2.3.3/4, 2.2.5/6, 2.3/2.3.1, 2.3.2/3, 2.4/2.4.1 und 2.5/2.5.1 für ungültig zu erklären. Die Beteiligten zu 8) bis 11) beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Die übrigen Beteiligten verteidigen die angefochtenen Beschlussfassungen unter Berufung darauf, dass ihrer Ansicht nach die entsprechenden Beschlussfassungen nicht zu beanstanden seien, insbesondere da auch die Garagen zu dem gemeinschaftlichen Eigentum hinsichtlich ihrer konstitutiven Bestandteile gehörten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 11.
. § 2 1. der Teilungserklärung, wonach dann, wenn Sondernutzungsberechtigte von Stellplatzflächen auf diesen Garagen oder Carports stellen wollen, ihnen dies auf eigene Kosten gestattet ist. Aus dieser Formulierung ergibt sich der eindeutige Wille des teilenden Eigentümers, dass die Errichtung der Garagen und Carports auf Sondernutzungsflächen keine Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft, sondern allein des jeweiligen Sondernutzungsberechtigten ist. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 WEG gem. § 10 Abs. 1 S. 2 WEG vor. b. Auch für die Kosten der Errichtung der Garagen ergibt sich eine Sonderregelung innerhalb der Teilungserklärung dahingehend, dass diese von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen sind. Gem.
4. sind die Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung der Garagenanlagen von den an den Garagensondernutzungsberechtigten zu gleichen Teilen zu tragen und für diese eine (eigene) Instandhaltungsrücklage zu bilden. Sondernutzungsberechtigte in diesem Sinne sind die Sondereigentümer der jeweiligen Garagen, die in der Teilungserklärung unter II. angeführt sind. Zwar handelt es sich bei diesen Garagen nicht um solche, die einem Sondernutzungsberechtigten zugeordnet sind, sondern im technischen Sinne um Sondereigentum, jedoch ergibt die Auslegung der Teilungserklärung, dass mit den Garagen in
. I 8 Nr. 4 die im Sondereigentum stehenden Garagen gemeint sind. So sind die Garagen, die aufgrund von Sondernutzungsrechten gem.
1. errichtet worden sind, bereits in der genannten Bestimmung und hinsichtlich der Instandhaltung und Instandsetzung in
2 geregelt, nämlich dahingehend, dass diese Anlagen von den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten instand zu halten und instand zu setzen sind, "so als wenn diese Sondereigentum wären". Damit besteht aber keine Veranlassung/Grund, an anderer Stelle inhaltlich gleiche Regelungen hinsichtlich dieser evtl. errichteten Garagen zu treffen. Hinzukommt, dass
der Teilungserklärung allgemein die Kosten und Lasten der Gemeinschaft regelt, mithin auch nur gemeinschaftliche Kosten erfasst, von denen gerade aber die infolge von Sondernutzungsrechten errichteten Anlagen in den vorangegangenen Bestimmungen ausgenommen worden sind. Aus der Regelung in
4. ergibt sich mithin der Wille des teilenden Eigentümers, dass die Eigentümergemeinschaft mit den wirtschaftlichen Risiken der Garagenanlagen nicht befasst sein soll. Dies gilt im Ergebnis auch für die Frage der Kosten ihrer Errichtung, da diese wie oben dargetan, grundsätzlich den Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung gem. § 16 Abs.2 WEG folgen Ferner ist zu berücksichtigen, dass der teilende Eigentümer wie auch der Erwerber davon ausgegangen sind und ausgehen konnten, dass die Wohnungseigentumsanlage durch den Bauträger/teilenden Eigentümer fertig gestellt würde, stellte sich für den teilenden Eigentümer und die Erwerber als objektive Betrachter der Teilungserklärung die Frage der Kosten der Errichtung der Garagen nicht. Diese konnten vielmehr aufgrund der Formulierung in
4 der Teilungserklärung davon ausgehen, mit der Garagenanlage und deren Kosten nur insoweit befasst zu sein, als diese Gegenstand ihres Kaufvertrages war, nicht aber auch in den Fällen, in denen eine Garage gar nicht erworben wurde, da hierfür von dem jeweiligen Erwerber der Kaufpreis zu entrichten war. Dem gemäß sind die Kosten für die Errichtung der Garagen von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen, und zwar zu gleichen Teilen. c. Hinsichtlich der zwischen den Parteien des weiteren umstrittenen Frage der Berücksichtigung gezahlter Kaufpreise bei der Heranziehung zu den Kosten der Ersterstellung ist schon allgemein umstritten, ob von § 16 Abs. 2 WEG, der eine Kostentragung nach Miteigentumsanteilen vorsieht, eine Ausnahme zu machen ist, wenn von den Erwerbern der Eigentumswohnungen - wie hier - die Kaufpreise in unterschiedlicher Höhe gezahlt worden sind (dafür OLG Karlsruhe NJW 1981, 466; OLG Hamm NJW 1984, 2708; Bärmann WEG § 22 Rn. 282 m. w. N., a. A. OLG Frankfurt WuM 1994, 36 ; Ott NZM 2003, 134/137 m. w. N.). Insoweit teilt das erkennende Gericht die letztgenannte Auffassung. Zwar würde eine Anrechnung nichterbrachter Kaufpreiszahlungen der jeweiligen Erwerber/Miteigentümer an den Bauträger u.U. zu einer gewissen Kostengerechtigkeit führen, indessen werden in dem Falle unterschiedliche Rechtsverhältnisse unzulässig miteinander verbunden. So hat das Ausstehen von Kaufpreiszahlungen seinen Grund jeweils in dem Kaufvertrag der Erwerber mit dem Bauträger, der rechtlich losgelöst und gänzlich unabhängig von dem Verhältnis der Miteigentümer untereinander nach Begründung der Eigentümergemeinschaft ist. Hinzu kommt, dass allein die Höhe der ausstehenden Kaufpreiszahlungen keinerlei Anhaltspunkt dafür bietet, in welchem Umfange sich Miteigentümer hieraus an den Kosten der Erstherstellung beteiligen müssten, da die einbehaltenen Beträge auf den unterschiedlichsten Gründen beruhen können, so insbesondere auf Mängeln im Sondereigentum, so dass die dafür angefallenen Kosten im Einzelfall zu berücksichtigen wären, um überhaupt festzustellen, welche Zahlungen der einzelnen Erwerber in das Bauvorhaben Eingang gefunden haben und welche noch ausstehenden Zahlungen auf die Beseitigung von Mängel im Sondereigentum entfallen (vergleiche dazu im Einzelnen Ott, NZM 2003 a. a. O.). Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass gem.
der Teilungserklärung die Kosten und Lasten der Gemeinschaft von den Eigentümern im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile mit Ausnahme bestimmter Kosten zu tragen sind, so dass eine Beschlussfassung, mit der darüber hinausgehend Eigentümer zu Zahlungen mit ausstehenden Restkaufpreisen herangezogen werden, von dieser Regelung der Teilungsvereinbarung abgeweicht. Die Änderung eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels ist aber der Regelung durch Mehrheitsbeschluss entzogen, da insoweit der Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz fehlt (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 3500 ff.) und zwar mit der Folge, dass Beschlussfassungen hierzu nicht nur anfechtbar sondern nichtig sind (BGH a. a. O.).
. Auf den fristgerecht gestellten Antrag der Beteiligten zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.