Zur Berechtigung einer Stornobuchung durch die Bank bei einer Kontogutschrift infolge einer mit ausgespähter PIN und TAN vorgenommenen Überweisung im Online-Banking Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger eröffnete am 11.3.2005 ein Privat-Girokonto bei der Beklagten. Grundlage der Kontoverbindung waren die AGB der Beklagten. In diesen ist unter Nr. 8 Abs. 1 vorgesehen, dass die Beklagte fehlerhafte Gutschriften bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen darf. Am 16.3.2005 schrieb die Beklagte diesem Konto einen Betrag von 7.000,00 € gut. Dem lag eine im Wege des Online-Banking unter Verwendung von zutreffenden PIN und TAN des Zeugen T vorgenommene Überweisung zu Lasten dessen Konto zugrunde. Der Zahlungseingang war dem Kläger per email über das Internet angekündigt worden. Er hatte dazu von unbekannten Hinterleuten die Anweisung erhalten, von dem eingegangenen Betrag 6.000,00 € per Western Union nach St. Petersburg zu schicken. Der nach Abzug der Kosten verbleibende Betrag sollte ihm als "Provision" zustehen. Da der Kläger noch nicht über Zugangsdaten und Bankkarte für das bei der Beklagten neu eröffnete Konto verfügte, vergewisserte er sich am 16.3.2005 telefonisch bei der Beklagten, dass die Zahlung eingegangen war, hob den zu transferierenden Betrag dann von seinem Privatkonto bei einer anderen Bank ab und übersandte ihn, wie verlangt, nach St. Petersburg. Im Laufe des 17.3.2005 rief er seine Kontodaten bei der Beklagten im Wege des Online-Banking ab und konnte dabei am Bildschirm die Daten der Überweisung im einzelnen einsehen. Am 18.3.2005 stornierte die Beklagte die Gutschrift und schrieb dem Konto des Zeugen T den Betrag wieder gut. Grund hierfür war, dass der Zeuge T ihr angezeigt hatte, den Überweisungsauftrag nicht selbst eingegeben zu haben, sondern seine PIN und zwei TANs, darunter die für die Überweisung verwendete, auf einer gefälschten Internet-Seite, die er für diejenige der Beklagten gehalten hatte, preisgegeben zu haben. Auf diese Seite sei er durch einen Link in einer ebenfalls gefälschten, scheinbar von der Beklagten stammenden email ("phishingmail") geleitet worden, die zu einer angeblichen Sicherheitsprüfung aufforderte (Anlage B1, Bl. 47 der Gerichtsakte). Wegen dieses Sachverhaltes haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge T Strafanzeige erstattet. Das Strafverfahren gegen den Kläger ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Insoweit wird auf die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L - 2030 Js ......#/......- Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Die Beklagte hat die Kontoverbindung mit Schreiben vom 29.03.2005 unter Berufung auf Nr. 19 Abs. 3 ihrer AGB fristlos gekündigt. Der Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, den Betrag bis zum 8.7.2005 auf das Konto des Klägers zurückzubuchen, kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger behauptet, der Zeuge T habe die Überweisung selbst veranlasst. Dafür spreche, so meint er, angesichts der Verwendung von Original-PIN und TAN zumindest ein Anscheinsbeweis. Zudem habe der Zeuge T seine Daten nicht sorgfältig genug gesichert. Einer Stornobuchung stehe zudem entgegen, dass die Gutschrift nach Bereitstellung der Daten im elektronischen Datenbestand bereits vorbehaltlos gewesen sei. Nr. 8 der AGB der Beklagten hält er für überraschend, unangemessen benachteiligend und zudem für nicht einschlägig, weil keine fehlerhafte Buchung vorliege. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, ein unbekannter Dritter habe die Überweisung beauftragt, nachdem er die Daten des Zeugen T - wie von diesem mitgeteilt - betrügerisch erlangt hatte. Sie hält die Überweisung daher für unwirksam. Zudem beruft sie sich auf Gegenansprüche gegen den Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32 , 54 KWG und § 261 StGB, sowie aus § 280 BGB aufgrund der vertragswidrigen Verwendung des Privatgirokontos durch den Kläger für fremde Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2006 (Bl. 80 ff. der Akte) und 12.12.2006 (Bl. 106 ff. der Akte) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12.12.2006 (Bl. 106 ff. der Akte) Bezug genommen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens in Höhe von 7.000,00 € nach Kündigung der Kontoverbindung nicht zu. Die Beklagte hat die am 16.03.2005 auf dem Konto des Klägers vorgenommene Gutschrift gemäß Nr. 8.1. ihrer AGB zu Recht storniert. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Gutschrift bzw. nach Kündigung der Kontoverbindung auf Auszahlung, da die Beklagte diesen Betrag nicht wirksam für den Kläger erhalten hat. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens, da die einzig erteilte Gutschriftbuchung vor der Kündigung der Kontoverbindung wirksam durch die Beklagte storniert worden ist. Die Berechtigung der Beklagten zur Stornobuchung richtete sich nach Nr. 8.1. und nicht nach Nr. 8.2. ihrer AGB, weil zwischen der Gutschrift am 16.3. und deren Stornierung am 18.03.2005 kein Rechnungsabschluss lag. Nr. 8.1. der AGB der Beklagten ist wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Die Klausel, die wörtlich mit Nr. 8.1. AGB-Banken in der aktuellen Fassung übereinstimmt, ist weder überraschend gem. § 305 c Abs. 1 BGB, noch benachteiligt sie den Bankkunden unangemessen i.S.d. § 307 BGB. Das Stornorecht nach Nr. 8 AGB-Banken regelt ausschließlich Fälle, in denen der Bank ohnehin ein eigener Rückforderungsanspruch gegen den Kunden zusteht. Insofern dient es allein der Vereinfachung der Durchsetzung eines aus anderen Gründen bereits bestehenden Anspruchs. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit damit dem Bankkunden der Entreicherungseinwand abgeschnitten wird, ist dies jedenfalls für die Zeit vor einem erteilten Rechnungsabschluss nicht zu beanstanden, zumal die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB nicht einen derart wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken enthält, von dem nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch AGB nicht abgewichen werden könnte. Die Bedenken gegen die frühere Fassung, die nicht ausdrücklich auf Fälle eines ohnehin bestehenden Direktanspruchs der Bank gegen den Kunden beschränkt war, haben sich durch die Neufassung erübrigt (Bunte, in: Schimansky u.a. (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 13 Rn. 4; Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 307 Rn. 249 m.w.N.; vgl. auch Borges, ZIP 2006, 1983, 1985). Die Stornierung einer Gutschrift ist auch dann noch möglich, wenn die Gutschrift bereits vorbehaltlos geworden ist. Gerade diesen Fall regelt Nr. 8.1. der AGB der Beklagten. Denn bevor die Bank eine sogenannte Nachdisposition vorgenommen hat, ist die Gutschrift als solche rechtlich gar nicht existent und kann daher storniert werden, ohne dass es hierfür einer Rechtsgrundlage bedürfte. Rechtliche Bedeutung kommt einer Gutschrift nämlich erst durch das in ihr enthaltene abstrakte Schuldanerkenntnis der Bank zu, das als Willenserklärung nach §§ 133 , 157 BGB voraussetzt, dass die Bank für den Empfänger erkennbar mit Rechtsbindungswillen eine Erklärung abgegeben hat. Da im elektronischen Zahlungsverkehr die Daten zunächst aber ohne Überprüfungsmöglichkeit der Bank in deren Datenbestand übertragen werden, steht diese automatisch erfolgte "Gutschrift" zunächst unter dem Vorbehalt, dass die Bank sie durch eine solche Willenserklärung bestätigt. Diese kommt in der sogenannten "Nachdisposition" zum Ausdruck, mit der die Bank dem Kunden die Daten der Gutschrift - auf dem Kontoauszug oder auf andere Weise - zugänglich macht und dadurch zu erkennen gibt, dass sie einen bestimmten Betrag bewusst aufgrund eines bestimmten Überweisungsauftrages gutgeschrieben hat und sich daran festhalten lassen will (vgl. BGH, NJW 2005, 1771 ; Nobbe, in: Hopt (Hrsg.), Bankrechtstag 2004, S. 16 f.; Schimansky, in: ders. u.a., Bankrechts-Handbuch, § 47 Rn. 30; Meder in: Derleder/Knops/Bamberger (Hrsg.), Handbuch des deutschen und europäischen Bankrechts, § 38 Rn. 34, jeweils m.w.N.). Dass dies hier aufgrund der telefonischen Auskunft gegenüber dem Kläger am 16.3. sowie durch den Abruf der Buchungsdaten via Internet am 17.3.2005 erfolgt ist, hat mithin lediglich dazu geführt, dass die Buchung nicht mehr als rechtliches Nullum behandelt werden konnte, sondern sie als wirksame Gutschrift in das Kontokorrent eingestellt war. Damit ist das Stornorecht nach Nr. 8 der AGB der Beklagten aber gerade nicht entfallen, sondern im Gegenteil dessen Anwendungsbereich erst eröffnet worden. II. Die Voraussetzungen des Stornorechts gemäß Nr. 8.1. der AGB der Beklagten sind erfüllt. Die Gutschrift auf dem Konto des Klägers war fehlerhaft, und die Beklagte hatte deshalb einen eigenen Bereicherungsanspruch gegen den Kläger. 1. Die Gutschrift war fehlerhaft, denn der Überweisung vom Konto des Zeugen T lag kein von ihm erteilter, wirksamer Auftrag zugrunde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.