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LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2007 - Az. 4a O 347/05

Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälli-gen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, im deutschen territorialen Geltungsbereich des X zu unterlassen,

  1. a)DVD-ROMs mit codierten Videodaten, die aufeinander fol-gende Vollbilder aus Videobildern repräsentieren, als unmittelbares Verfahrenserzeugnis eines Verfahrens anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei dem die Videodaten für jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren die folgenden Schritte enthält: (
  2. a)Empfangen einer Sequenz von Vollbildern von Video-daten und (
  3. b)Separieren der Daten für jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder, wobei das Verfahren ferner die folgenden Schritte enthält: (
  4. c)Ableiten eines oder mehrerer erster Bewegungsvekto-ren, wovon jeder einem jeweiligen Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet ist; (
  5. d)Ableiten eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren, wovon jeder einem Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes zugeordnet ist; (
  6. e)Speichern des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, des ersten Teilbildes des momentanen Voll-bildes, des ersten Teilbildes des unmittelbar vorherge-henden Vollbildes, eines oder mehrerer erster Bewe-gungsvektoren, die im Schritt (
  7. c)abgeleitet wurden, sowie eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvekto-ren, die im Schritt (
  8. d)abgeleitet wurden; (
  9. f)Bestimmen von Informationen bezüglich des besten Modus aus dem einen oder den mehreren gespeicher-ten ersten Bewegungsvektoren und/oder dem einen oder den mehreren gespeicherten zweiten Bewegungsvektoren, um einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten vorherzusagen, wovon jeder einem entsprechenden gespeicherten ersten oder zweiten Bewegungsvektor zugeordnet ist und wovon jeder den geringsten Pixelfehler im Vergleich zum entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt; (
  10. g)Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blöcken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren; (
  11. h)Erzeugen von Signalen, die das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bezüglich des besten Modus und die Pixelfehlerdaten repräsentieren; und/oder
  12. b)DVD-ROMs anzubieten und/oder zu liefern, die für Deco-dierungssysteme für codierte Videodaten geeignet und be-stimmt sind, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das System enthält: (
  13. a)eine Eingangsschaltung, die codierte Videodaten emp-fängt und die codierten Daten für jedes Vollbild in (
  14. i)erste Bewegungsvektordaten, die einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (
  15. ii)zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, der den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren, sowie (
  16. iv)das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes separiert; (
  17. b)eine Blockauswahleinrichtung, die die ersten und zweiten Bewegungsvektordaten von der Eingangsschaltung empfängt und einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und/oder einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den empfangenen ersten bzw. zweiten Vektordaten zugeordnet sind, auswählt; (
  18. c)einen Blockprozessor, der den einen oder die mehreren ausgewählten Blöcke von Pixeldaten empfängt, die von der Blockauswahleinrichtung ausgewählt werden, und einen oder mehrere der empfangenen Blöcke von Pixeldaten bestimmt, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt; (
  19. d)einen Blockaddierer, der den einen oder die mehreren Blöcke von Pixeldaten, die vom Blockprozessor be-stimmt werden, sowie die Pixelfehlerdaten für densel-ben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixel-daten empfängt und ein vorhergesagtes erstes Teilbild des momentanen Vollbildes erzeugt; und (
  20. e)einen Vollbildgenerator, der das vorhergesagte erste Teilbild des momentanen Vollbildes und das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes empfängt und das momentane Vollbild von Videobilddaten erzeugt; und/oder
  21. c)DVD-ROMs anzubieten und/oder zu liefern, die für ein De-codierungsverfahren für codierte Videodaten geeignet und bestimmt sind, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren den folgenden Schritt enthält: (
  22. a)Empfangen codierter Videodaten für aufeinander fol-gende Vollbilder, wobei das Verfahren ferner die Schritte enthält: (
  23. b)Separieren der codierten Daten für jedes Vollbild in (
  24. i)erste Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes eines momentanen Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (
  25. ii)zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, die den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes rep-räsentieren, und (
  26. iv)das zweite Teilbild des momenta-nen Vollbildes; (
  27. c)Auswählen eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, die den ersten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, und/oder eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den den zweiten Bewegungsvektordaten zugeordneten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind; (
  28. d)Ableiten aus dem Block oder den Blöcken von Pixelda-ten, die im Schritt (
  29. c)ausgewählt werden, eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt; (
  30. e)Erzeugen eines vorhergesagten ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes aus dem einen oder den meh-reren Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (
  31. d)abgeleitet werden, und aus den Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten; und (
  32. f)Erzeugen des momentanen Vollbildes von Videobilddaten aus dem vorhergesagten ersten Teilbild des momentanen Vollbildes und dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes, die aus den empfangenen codierten Videodaten separiert werden; 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Juli 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe
  33. a)der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-wie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  34. b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
  35. c)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typen-bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der An-gebotsempfänger,
  36. d)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,
  37. e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinko-sten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebots-empfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnen-den, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten verei-digten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten des-sen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthal-ten ist; 3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter I. 1.
  38. a)beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 10. Juli 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden. Tatbestand Die Klägerin ist eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patents X (Klagepatent). Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft Systeme und Verfahren zur Codierung alternierender Halbbilder in Zeilensprungbildsequenzen. Es wurde am 03. Dezember 1991 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 03. Dezember 1990 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 10. Juni 1998 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die im vorliegenden Verfahren als verletzt geltend gemachten Patentansprüche X lauten in der veröffentlichten deutschen Übersetzung (X) wie folgt: "11. Verfahren zum Codieren von Videodaten, die aufeinanderfolgende Vollbilder von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren die folgenden Schritte enthält: (
  39. a)Empfangen einer Sequenz von Vollbildern von Videodaten und (
  40. b)Separieren der Daten für jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren ferner die folgenden Schritte enthält: (
  41. c)Ableiten eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren (FMV), wovon jeder einem jeweiligen Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (OC1(t)) zugeordnet ist; (
  42. d)Ableiten eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren (CMV), wovon jeder einem Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) zugeordnet ist; (
  43. e)Speichern des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)), des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (E1(t)), des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)), eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren, die im Schritt (
  44. c)abgeleitet wurden, sowie eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren, die im Schritt (
  45. d)abgeleitet wurden; (
  46. f)Bestimmen von Informationen bezüglich des besten Modus aus dem einen oder den mehreren gespeicherten ersten Bewegungsvektoren und/oder dem einen oder den mehreren gespeicherten zweiten Bewegungsvektoren, um einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten vorherzusagen, wovon jeder einem entsprechenden gespeicherten ersten oder zweiten Bewegungsvektor zugeordnet ist und wovon jeder den geringsten Pixelfehler im Vergleich zum entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt; (
  47. g)Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blöcken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren; und (
  48. h)Erzeugen von Signalen, die das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bezüglich des besten Modus und die Pixelfehlerdaten repräsentieren. 21. Decodierungssystem für codierte Videodaten, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, dadurch gekennzeichnet, dass das System enthält: (
  49. a)eine Eingangsschaltung (82, 84, 89, 91, 107), die codierte Videodaten empfängt und die codierten Daten für jedes Vollbild in (
  50. i)erste Bewegungsvektordaten, die einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind, (
  51. ii)zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, der den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) repräsentieren, sowie (
  52. iv)das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes separiert; (
  53. b)eine Blockauswahleinrichtung

(88), die die ersten und zweiten Bewegungsvektordaten von der Eingangsschaltung empfängt und einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und/oder einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den empfangenen ersten bzw. zweiten Vektordaten zugeordnet sind, auswählt; (c) einen Blockprozessor
(85), der den einen oder die mehreren ausgewählten Blöcke von Pixeldaten empfängt, die von der Blockauswahleinrichtung ausgewählt werden, und einen oder mehrere der empfangenen Blöcke von Pixeldaten bestimmt, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt; (d) einen Blockaddierer
(87), der den einen oder die mehreren Blöcke von Pixeldaten, die vom Blockprozessor bestimmt werden, sowie die Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten empfängt und ein vorhergesagtes erster Teilbild des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) erzeugt; und (e) einen Vollbildgenerator
(90), der das vorhergesagte erste Teilbild des momentanen Vollbildes und das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes empfängt und das momentane Vollbild von Videobilddaten erzeugt. 25. Decodierungsverfahren für codierte Videodaten, die eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren den folgenden Schritt enthält: (
  1. a)Empfangen codierter Videodaten für aufeinanderfolgende Vollbilder, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren ferner die Schritte enthält: (
  2. b)Separieren der codierten Daten für jedes Vollbild in (
  3. i)erste Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind, (
  4. ii)zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, (iii) Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, die den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(
  5. t)repräsentieren, und (
  6. iv)das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes; (
  7. c)Auswählen eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, die den ersten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, und/oder eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den den zweiten Bewegungsvektordaten zugeordneten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind; (
  8. d)Ableiten aus dem Block oder den Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (
  9. c)ausgewählt werden, eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt; (
  10. e)Erzeugen eines vorhergesagten ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) aus dem einen oder den mehreren Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (
  11. d)abgeleitet werden, und aus den Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten; und (
  12. f)Erzeugen des momentanen Vollbildes von Videobilddaten aus dem vorhergesagten ersten Teilbild des momentanen Vollbildes und dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes, die aus den empfangenen codierten Videodaten separiert werden." Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Die Klägerin hat das Klagepatent in einen Patentpool eingebracht, der von der X, Denver, Colorado, USA verwaltet wird (nachfolgend X). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 betreffend die Erteilung von Lizenzen für Patente, die für die Einführung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung MPEG-2 zur Übertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die für die Einführung der MPEG-2-Norm (nach deren Ansicht) als notwendig angesehen wurden, also Patenten für die Herstellung von Geräten oder Aufnahmetechniken, die dieser Norm entsprechen, sowie der X und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um u.a. die Einführung der Norm zu beschleunigen, haben die Parteien der X eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. X verpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die MPEG-2-Norm einführen möchte, einfache Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Der Kommission wurde die Patentlizenzvereinbarung am 05. Januar 1998 nach Art. 6 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 06. Februar 1962 gemeldet. Die Klägerin trat der Vereinbarung später als Inhaber (ihrer Ansicht nach) notwendiger Patente, insbesondere auch des Klagepatents, bei. Bis September 2005 sind 713 Patente in 57 Ländern zugehörig zu ca. 134 Patentfamilien, die von 24 Lizenzgebern gehalten werden, Gegenstand des MPEG-2-Patent-Pools. Insgesamt gibt es etwa 900 Lizenznehmer weltweit; davon sind 114 DVD-Presswerke. In der Europäischen Union haben 44 DVD-Presswerke eine Lizenz genommen. Die X bietet Unternehmen, die den MPEG-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe des als Anlage BKartR 1 vorgelegten Standard-Lizenzvertrages an. Danach beträgt die Lizenzgebühr gegenwärtig nicht mehr als 0,03 US$ je DVD, die nach dem MPEG-2-Standard codiert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext, insbesondere unter Nr. 3.1.8 verwiesen. Die zum MPEG-2-Standard (vgl. die Definition unter Ziffer 1.26 des Standard-Lizenzvertrages) gehörende ISO/IEC Norm 13818-2 ist als Anlage B1-K12b in der englischen Originalsprache und als Anlage B1-K12a in teilweiser Übersetzung vorgelegt worden. Die ISO/IEC Norm 13818-1/-2 wurde 1994 verabschiedet. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, ist ein europa- und weltweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie hatte im Jahre 2004 einen Jahresumsatz von ca. 125 Millionen Euro und befasst sich vor allem auch mit der Herstellung (Pressung) und dem Vertrieb von DVD-ROMs. Der Beklagte zu 2) ist außerdem Aufsichtsratsvorsitzender der X in Lübeck, an der die Beklagte zu 1) einen Geschäftsanteil von 51 % hält. Die X befasst sich unter anderem als sogenanntes Authoring Studio mit der Digitalisierung von Videodaten und der Herstellung sogenannter Master (Pressvorlagen), die auch als DLT oder DVD-R bezeichnet werden. Die Master dienen als Vorlage für sogenannte Glassmaster, aus denen wiederum Stamper (Stempel) hergestellt werden, die dann für die DVD-Produktion verwendet werden. Die Beklagte zu 1) generiert nach den ihr zur Verfügung gestellten Mastern die entsprechenden Glassmaster sowie die Stamper. Mit den Stampern erfolgt sodann die Produktion (Replikation) der DVD-ROMs. Die X beschäftigt sich neben ihrer Tätigkeit als Authoring Studio auch mit der Vermittlung von Aufträgen für die Pressung optischer Speichermedien. Die X ist bei der X eingetragene Inhaberin der Domains "X" und "X". Die Beklagte zu 1) ist eingetragene Inhaberin der Domain "X". Nachfolgend werden Ausschnitte von den Websites der vorgenannten Internet-Domains wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlagen B1-K6, B1-K10 und B1-K20 verwiesen, die auf nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden. Anlage B1-K6, Seite 1: Anlage B1-K6, Seite 3 oben: Anlage B1-K6, Seite 4 oben: Anlage B1-K20, Seite 5: Mit E-Mail vom 19. Juli 2005 gerichtet an die Adresse "X" bat das Unternehmen X um die Abgabe eines Angebots über die Herstellung einer DVD5 bzw. DVD9 in einer Stückzahl von 500 mit durchsichtiger Amaray-Box und 20 Seiten Booklet einschließlich der Lieferung des Glassmasters. Das DVD-Master könne auf DLT-Tape geliefert werden. Die X antwortete per E-Mail vom 22. Juli 2005 mit einem entsprechenden Angebot. Dieses wurde von X angenommen und der Auftrag durchgeführt. Wegen der Einzelheiten der Auftragserteilung und -abwicklung wird auf die Anlage B1-K11 verwiesen. Mit Lieferschein der Beklagten zu 1) vom 31. August 2005 erfolgte die Rücksendung der für die Produktion benötigten "Werkzeuge". Neben der Klägerin haben zehn weitere Mitglieder des MPEG-2-Patentpools Klage wegen Verletzung von insgesamt 15 ihrer Ansicht nach notwendiger Patente nach dem MPEG-2-Standard vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben. Die Klägerin sieht in den von der Beklagten zu 1) angebotenen und vertriebenen DVD-ROMs zunächst unmittelbare Erzeugnisse des nach Anspruch 11 des Klagepatents geschützten Verfahrens. Diese DVD-ROMs seien mit Videodaten hergestellt worden, die nach dem MPEG-2-Standard codiert worden seien. Das gelte nicht nur für DVD-ROM-Videos, sondern auch für DVD-ROM-Audios oder Daten-DVD-ROMs, wenn diese auch Videodaten, die nach dem MPEG-2-Standard codiert wurden, enthielten. Solche DVD-ROMs werden nachfolgend als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet. Das Verfahren nach Patentanspruch 11 sei zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards. Bei einer nach dem MPEG-2-Standard hergestellten DVD-ROM handele es sich daher um ein nach dem durch Patentanspruch 11 geschützten Verfahren hergestelltes Erzeugnis. Zugleich sieht die Klägerin in dem Anbieten und dem Vertrieb von DVD-ROMs durch die Beklagte zu 1) eine mittelbare Verletzung des von Patentanspruch 21 des Klagepatents geschützten Decodierungssystems und des von Klagepatentanspruch 25 geschützten entsprechenden Decodierverfahrens. Auch das Verfahren nach Anspruch 25 sei zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards. Bei einer nach dem MPEG-2-Standard hergestellten DVD-ROM, die auch Videodaten enthält, handele es sich um ein erfindungswesentliches Mittel, das objektiv zur Benutzung des Anspruch 25 entsprechenden Verfahrens in einem Decodiersystem nach Anspruch 21 geeignet und bestimmt sei. Die Beklagten wüssten auch, dass die von ihnen hergestellten DVD-ROMs auf erfindungsgemäß MPEG-2-kompatiblen Abspielgeräten abgespielt würden. Selbst wenn, was die Klägerin bestreitet, die Authoring Studios lizenzierte Codierkarten zur Herstellung von Mastern verwendeten, so sei nach dem Inhalt des MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrags eine Erschöpfung der Rechte an dem Klagepatent hinsichtlich der danach hergestellten DVDs ausgeschlossen. Nachdem sie den ursprünglich gestellten Antrag auf Vernichtung der streitgegenständlichen DVDs auch mit Rückbezug auf die in den Unterlassungsanträgen zu I. 1.
  13. b)und
  14. c)genannten Merkmale mit Zustimmung der Beklagten im letzten Verhandlungstermin zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin, wie zuerkannt, hilfsweise, der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Nichtigkeitssache gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen. Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass Ansprüche 11, 21 und 25 des Klagepatents kein zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards seien, weil einzelne Merkmale nicht notwendig für eine Codierung nach diesem Standard, sondern nur optional neben anderen, nicht patentgemäßen Verfahrensschritten vorgesehen seien. Die auf den angegriffenen DVD-ROMs gespeicherten Daten seien keine körperlichen Gegenstände und würden in einem Arbeitsverfahren, nicht in einem Herstellungsverfahren hergestellt. Im Übrigen handele es sich auch deswegen nicht um unmittelbare Erzeugnisse des Verfahrens nach Patentanspruch 11, weil es an der Tatbestandsvoraussetzung der Unmittelbarkeit fehle. Für eine mittelbare Verletzung der Patentansprüche 21 und 25 fehle es am objektiven Tatbestand der Lieferung. Ein Decodierungssystem für auf einer DVD codiert gespeicherte Daten "empfange" keine codierten Daten, weil dem Benutzer die auf der DVD gespeicherten Daten bereits verfügbar seien, weshalb es sich auch um ein Abspielgerät (Player), nicht um einen Empfänger (Receiver) handele. Die auf den DVDs gespeicherten Daten seien zudem keine körperlichen Gegenstände und könnten daher auch nicht als Mittel im Sinne von § 10 PatG angesehen werden. Die Beklagte zu 1) liefere auch nicht zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des Patentgesetzes; sie habe weder Kenntnis noch eine Kontrollmöglichkeit darüber, an welche Käufer die DVDs gelangten. Zudem wisse die Beklagte zu 1) nicht, wann eine von ihr gepresste DVD geeignet sei, in einem Decodierungssystem nach Patentanspruch 21 für das Decodierungsverfahren nach Patentanspruch 25 benutzt zu werden. Aus der Eignung einer DVD-ROM zum Abspielen in einem MPEG-2-kompatiblen Abspielgerät ergebe sich nicht die Eignung von DVD-ROMs zur klagepatentgemäßen Verwendung. Die Beklagte zu 1) könne auch nicht auf andere Weise im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes erkennen, ob die ihr zur Herstellung von DVD-ROMs übergebenen Daten nach dem MPEG-2-Standard hergestellt worden seien. Schließlich handelten die Benutzer der angegriffenen DVD-ROMs als Berechtigte, weil sie zum Abspielen Geräte benötigten, die Patentanspruch 21 entsprechen, um das Decodierungsverfahren nach Anspruch 25 auszuführen; diese Geräte würden von den Herstellern, die dem MPEG-2-Patentpool angehören, als Berechtigten in den Verkehr gebracht. Zudem sei im Hinblick auf Patentanspruch 11 schon durch das Inverkehrbringen der Codierkarten und Codiergeräte mit Zustimmung der Klägerin Erschöpfung eingetreten. Gegen die Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Sie behaupten, der Klägerin sei die Produktions- und Vertriebstätigkeit der Beklagten zu 1) bereits seit dem letzten Jahrzehnt bekannt. Jedenfalls könne ihnen kein Verschulden vorgeworfen werden. Die Beklagten sind darüber hinaus der Meinung, dass die Klage abzuweisen sei, weil darin der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 82 EG-Vertrag (EGV) und §§ 19 , 20 GWB liege. Die Klägerin, wie auch die Kläger in den Parallelverfahren, missbrauche ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Lizenzierung von MPEG-2-Technolgie. Die Klägerin, die Kläger der Parallelverfahren und die anderen Pool-Mitglieder verlangten von der Beklagten zu 1) Lizenzgebühren, die von denjenigen abwichen, die sich bei einem wirksamem Wettbewerb unter mehreren potentiellen Lizenzgebern mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Die angemessene Lizenzgebühr betrage Null, weil der MPEG-2-Patentpool kartellrechtlich unzulässig begründet worden und deshalb nichtig sei, Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, § 1 GWB, § 134 BGB. Die Klägerin könne auf der Grundlage der vom MPEG-2-Pool angebotenen Bedingungen des Patent-Portfolio-Lizenzvertrags nicht die Entrichtung von Lizenzgebühren für die Benutzung der zum Industriestandard erhobenen und - wie die Beklagten in diesem Zusammenhang unterstellen - durch das Klagepatent geschützten technischen Lehre verlangen. Die kartellrechtliche Unzulässigkeit folge aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenermaßen zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Darüber hinaus würden diese Patente überwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begründung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschließend im Rahmen des MPEG-2-Pools über die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt hätten. Schließlich ergebe sich die kartellrechtliche Unzulässigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission über die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27. April 2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Außerdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 1998 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche Äußerung der Kommission sei. Selbst wenn die dem Pool zugrundeliegenden Vereinbarungen nicht als kartellrechtswidrig anzusehen seien, wäre in einem vorgelagerten Markt für die Lizenzierung patentierter Technologien jedenfalls nur eine Lizenzgebühr vereinbart worden, die sich nach dem Prozentsatz der Netto-Verkaufserlöse bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einführung der DVDs im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangen. Wie aus Ermittlungen der britischen X, eines anerkannten Rechercheunternehmens, hervorgehe, sei der durchschnittliche Fabrikabgabepreis sogenannter DVD5 in Europa von 2,65 US$ im Jahre 1997 auf 0,51 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einem Rückgang von 80,7 % entspreche. Bei sogenannten DVD9 sei der Preis von 4,50 US$ im Jahre 1997 auf 0,70 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einen Rückgang von 84,4 % bedeute. Niedriger seien die Fabrikabgabepreise allerdings gewesen, wenn die Presswerke in Zeiten geringer Auslastung Aufträge für kurzfristige Pressungen einzuwerben versucht hätten. Hier hätten die Preise im Jahre 2004 für die DVD5 zwischen 0,26 US$ und 0,43 US$ und für die DVD9 zwischen 0,46 US$ und 0,62 US$ gelegen. Besonders niedrig seien die Preise für so genannte Covermounts gewesen (also DVDs, die als Beilage/Zugabe zu Zeitungen und Zeitschriften hergestellt werden). Bei diesen habe sich der Preis im Jahre 2004 bei DVD5 auf 0,25 US$ und bei DVD9 auf 0,31 US$ belaufen. Der Beklagten zu 1) würden ganz überwiegend Aufträge für die einmalige oder regelmäßige Herstellung großer DVD-Auflagen, das heißt Auflagen von im Einzelfall bis zu fünf Millionen DVDs pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVDs pro Jahr und Kunde erteilt. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVDs für Konsumgüter oder sonstigen DVDs aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressaufträgen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen. Inzwischen habe sich der Fabrikabgabepreis bei der DVD5 weiter auf 0,24 US$ (= 0,19 Euro) und bei der DVD9 weiter auf 0,25 US$ (= 0,20 Euro) reduziert. Danach habe sich der Preisverfall 2006 weiter verschärft und im Vergleich zum Jahr 1997 bei der DVD5 90,9 % und bei der DVD9 sogar 94,4 % erreicht. Die Herstellungskosten der Beklagten zu 1) für eine DVD5 hätten auf Basis letzter Kalkulationen vom September 2005 insgesamt 0,1985 US$ (0,1654 Euro) betragen, wovon 0,10 US$ auf reine Materialkosten, 0,0726 US$ auf Produktionskosten und 0,0259 US$ auf Gemeinkosten entfallen seien. Die Herstellungskosten für die DVD9 seien etwas höher gewesen; sie hätten sich auf 0,2016 US$ belaufen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass 2004 für die Herstellung einer DVD mit Videoinhalten neben der MPEG Lizenzgebühr von 0,03 US$ Lizenzgebühren von anderen Patentpools, nämlich dem so genannten 4C-Pool in Höhe von 0,0375 US$, dem so genannten 6C-Pool in Höhe von 0,045 US$ und die AC-3 Technologie in Höhe von 0,003 US$ gefordert würden. Im Jahre 2004 habe die Summe der Lizenzgebühren der vorgenannten Patentpools einschließlich der Gebühr des MPEG-Pools für eine DVD mit Videoinhalten also 0,1155 US$ betragen. Darüber hinaus habe die Konkurrenz von Presswerken zugenommen, die DVDs zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. So habe die X beispielsweise am 10. Oktober 2005 der X schriftlich angeboten, ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVDs, deren Pressung gleichmäßig planbar auf das Jahr verteilt sei, zu Preisen von effektiv 0,19 Euro pro DVD5 und 0,20 Euro pro DVD9 bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen herzustellen. Entsprechend günstige Angebote für die Pressung von DVDs erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken, wie den Presswerken X und X. Gegenüber der X in Fürth hätten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote für die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 Euro und DVD9 zum Preis von 0,25 Euro je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abzüglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. X und X verfügten über keine Lizenzen der DVD-Patentpools 4C, 6C und MPEG, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote hätten den Marktpreis so weit nach unten gezogen, dass die von X für das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der X, Bath, Großbritannien, vom Februar 2006 gebe es auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD5 oder DVD9 zu Preisen über 0,30 Euro pro Einheit mehr. In Anbetracht der kumulierten Lizenzgebühren der Patentpools 4C, 6C und MPEG errechne sich bei einem Fabrikabgabepreis von 0,19 Euro für eine DVD5 und von 0,20 Euro für eine DVD9 eine Lizenzgebührenquote von 61 % pro DVD5 und von 48 % pro DVD9. Die Beklagten meinen, dass die Klägerin und die anderen Mitglieder des MPEG-Patentpools ihre marktbeherrschende Stellung gegenüber der Beklagten zu 1) auch deshalb missbrauchen, weil sie von dieser höhere Lizenzgebühren als von gleichartigen Lizenznehmern fordern, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gebe, § 19 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3 GWB. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem X vor, dem die Klägerin eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt hätte. Der Klägerin und den anderen Mitgliedern des MPEG-Patentpools sei zudem vorzuwerfen, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Klägerin hätten in der Europäischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine MPEG-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Zudem behaupten die Beklagten, dass es lizenzgebührenfreie Kreuzlizenzierungen der Klägerin mit anderen Poolmitgliedern gebe. Der Umstand, dass die Mitglieder des MPEG-Patentpools sowie namentlich die X, X und X auf der Website der X als Lizenznehmer aufgeführt würden, sage nichts darüber aus, dass die dort gelisteten Unternehmen tatsächlich den Standard-Lizenzvertrag unterzeichnet hätten oder gar die standardisierten Gebühren bezahlen würden. Die Beklagten halten eine Lizenzgebühr von 1/134 x 0,10 x Netto-Fabrikabgabepreis der DVD, höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken pro MPEG-2-Video-DVD effektiv (ggf. anteilig) für die Benutzung des Klagepatents bei Herstellung und Vertrieb der DVD zahlen, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem anderen Betreiber kein sachlicher Grund dafür besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen, für gerechtfertigt. Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin ein entsprechendes bis zum 12. Mai 2006 befristetes Angebot unterbreitet, das von der Klägerin nicht angenommen wurde. Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin zudem folgendes bis zum 22. September 2006 befristetes Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreitet: "Die Klägerin erteilt der Beklagten zu 1) eine Lizenz, DVDs unter Benutzung des Klagepatents herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen und/oder anderweitig in Verkehr zu bringen, wobei die Lizenz sich auf den gesamten in der Klageerwiderung vom 19. Januar 2006 beschriebenen Produktionsvorgang erstreckt, d.h. ausgehend vom sogenannten Master (beispielsweise DLT-Tape oder DVD-R) über die Herstellung der Stamper bis hin zu Fertigung der DVD, wie sie an Kunden ausgeliefert wird. Die Beklagte zu 1) zahlt der Klägerin für jede DVD, die die Beklagte zu 1) im vorstehenden Sinne unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in Verkehr gebracht hat, eine laufende Lizenzgebühr, die sich wie folgt bemisst: 1/134 x US$ 0,04 x prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise seit 1997; dabei ist als prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise der höhere der beiden Quotienten anzusetzen, der sich - jeweils für die DVD5 und die DVD9 - ergibt, wenn man den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 (gemäß den jährlichen Untersuchungen der Understanding & Solutions Limited) im Kalenderjahr vor dem tatsächlichen Produktionsjahr einer DVD, die die Beklagte zu 1) unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in den Verkehr gebracht hat, teilt durch den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 im Jahr 1997 (Euro 2,65 für die DVD5 und Euro 4,50 für die DVD9 gemäß Erhebungen der Understanding & Solutions Limited); höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken pro MPEG-2-Video-DVD effektiv (gegebenenfalls anteilig) zu bezahlen haben für die Benutzung des Klagepatents bei Herstellung und Vertrieb der DVD, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und den anderen Betreibern kein sachlicher Grund besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen." Die Klägerin hat dieses Angebot der Beklagten zu 1) nicht angenommen. Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten liegt auch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin und der anderen MPEG-Poolmitglieder nach Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 a, b und c EGV vor, weil durch die Weigerung der Klägerin, der Beklagten zu 1) eine Lizenz mit angemessener Lizenzgebühr zu erteilen, der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten dadurch beeinträchtigt werde, dass die Beklagte zu 1) gehindert sei, ihre zahlreichen im europäischen Ausland ansässigen Abnehmer zu beliefern. Die Klägerin und die zehn Kläger der Parallelverfahren missbrauchen nach Ansicht der Beklagten ihre marktbeherrschende Stellung auch dadurch, dass sie mit der konzentrierten, zeitgleichen Einreichung von 11 Patentverletzungsklagen bei dem Landgericht Düsseldorf sowie bestimmten Begleitmaßnahmen versuchten, die Beklagte zu 1) zum Abschluss des Standard-Lizenzvertrags zu zwingen, § 19 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 GWB, Art. 82 Abs. 1, Abs. 2a EGV. Die Beklagten meinen, dass es der Klägerin nicht um die Klärung der behaupteten Patentverletzungen gehe, sondern allein darum, die Beklagten mit Hilfe des die Existenz der Beklagten bedrohenden Kostendrucks, der durch die künstliche Vervielfachung der Gerichtsverfahren erzeugt werde, zum Abschluss der MPEG-Poollizenz zu zwingen. Dies ergebe sich auch aus Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt X, der in einem Telefonat am 28. Juli 2005 eingeräumt habe, dass die X die Zahl der Patente, deren Verletzung gegenüber einem DVD-Presswerk geltend gemacht würde, und die Zahl der einzureichenden Patentverletzungsklagen individuell nach dem Prozessgegner bestimmen würde. Je größer das Unternehmen des Prozessgegners sei und je mehr Widerstand zu befürchten sei, desto mehr Patente würden ins Feld geführt. Durch eine einheitliche Pressemitteilung vom 02. August 2005 habe die X der Beklagten zu 1) die geballte Macht ihrer Mitglieder vor Augen führen und zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beklagte zum Abschluss einer MPEG-Standard-Lizenz gezwungen werden könne. Zudem habe Herr X, X bei der X, Ende Januar 2005 in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der X, Herrn, angedroht, dass die X den Druck auf die Beklagte zu 1) noch weiter erhöhen werde, wenn diese die MPEG Poollizenz nicht unterzeichne. Den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben die Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Mehrfachverfolgung, der unzulässigen Druckausübung sowie der gezielten Behinderung nach § 8 Abs. 4 UWG n.F. analog, §§ 3; 4 Nr. 1 und Nr. 10 UWG n.F. Ihren Antrag auf Aussetzung der Verhandlung begründen die Beklagten mit der fehlenden Neuheit der Ansprüche 11, 21 und 25 des Klagepatents gegenüber dem Offenbarungsgehalt der prioritätsälteren Artikel von X (Anlage NK7; deutsche Übersetzung Anlage NK7a) und von X (Anlage NK8; deutsche Übersetzung Anlage NK8a). Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten nicht die vermeintliche Kartellrechtswidrigkeit des MPEG-2-Standards gegenüber den auf Verletzung des Klagepatents gestützten Klageanträgen einwenden können. Gegenstand der Klage könne allein sein, ob der Klage wegen Patentverletzung der dolo petit-Einwand unter dem Aspekt eines kartellrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Lizenz gemäß §§ 19 , 20 GWB bzw. Art. 82 EGV entgegenstehe. Die der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Standard-Vertrags angebotene Lizenz in Höhe von 0,03 US$ sei weder unangemessen noch diskriminierend. Für den Fabrikpreis einer DVD5 sei von einem Durchschnittspreis von 0,51 US$ = 0,41 € auszugehen. Dieser Durchschnittspreis finde sich in den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen der X (Anlage BKartR 8). Der als Anlage BKartR 9 vorgelegten Aufstellung sei zu entnehmen, dass dieser Preis für Pressaufträge für die großen Filmgesellschaften gelte, die nahezu 70 % des DVD-Marktes beanspruchten. Demgegenüber liege der Anteil der im Niedrigpreissegment angeordneten Covermounts bei nur 5 % des Gesamtmarktes. Der Lizenzanteil für alle Lizenzpools betrage nach dem Vorbringen der Beklagten 2004/2005 insgesamt 0,1155 US$ = 0,0963 €. Auch wenn man die - mit Nichtwissen bestrittenen - Herstellungskosten der Beklagten für DVD5 von 0,1654 € hinzunehme, ergebe dies Gestehungskosten von 0,2617 €. Bei einem Fabrikabgabepreis von 0,51 US$ = 0,41 € belaufe sich der Kostenanteil auf 51 % (rechnerisch zutreffend: 63,83 %). Die Beklagten könnten auch nicht mit dem Vorbringen gehört werden, dass andere Presswerke die DVDs zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. Die Angebotshandlungen der X würden mit Nichtwissen bestritten und bezögen sich im Übrigen auf Covermounts für Presseverlage. Es stehe im Ermessen eines jeden Presswerkes, wie es seinen Gewinn erziele und ob es gegebenenfalls bestimmte Produkte mit Verlust anbiete, während es andere mit erheblichen Gewinnspannen auf den Markt bringe. Im Übrigen sei X ausweislich der Lizenznehmerliste unter Nummer 870 Lizenznehmerin des MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages. In die MPEG-2-Lizenznehmerliste würden ausschließlich Lizenznehmer aufgenommen, welche die in dem MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag festgelegten Lizenzsätze entrichten. Auch das polnische Presswerk X sei unter der Nummer 911 der Liste geführt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikpreisen von über 0,30 € pro Einheit gebe. Die Lizenznehmerliste der MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Vertragslizenznehmer belege eindrücklich, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, MPEG-2-Lizenzgebühren abzuführen, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gefährdet sei. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es in der Europäischen Union mehr als 100 DVD-Presswerke gebe. Die von den Beklagten angeführten, angeblich begünstigten Presswerke X, X und X seien allesamt Lizenznehmer und auf der bereits erwähnten Lizenznehmerliste aufgeführt. Näherungsweise lägen Erkenntnisse vor, wonach sämtliche MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten. Eine hundertprozentige Lizenzierung aller DVD-Presswerke sei kaum zu realisieren, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle DVD-Presswerke zu erfassen, sei allerdings erklärtes Ziel der MPEG-2-Lizenzierungspolitik. Die großen, einen bedeutenden Markanteil für sich beanspruchenden Presswerke für DVDs seien tatsächlich lizenziert. Privilegierte Presswerke sowie privilegierende Sondervereinbarungen gebe es nicht, auch nicht für X, X und X. Alle MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer erhielten eine Lizenz zu den gleichen Bedingungen. Es gebe ebenfalls keine lizenzgebührenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern. Die Lizenzangebote der Beklagten zu 1) seien für die Klägerin nicht zumutbar. Im Ergebnis bedeute das erste Angebot der Beklagten zu 1) einen Lizenzsatz von 0,0099 % (1,333 % : 134). Dies widerspreche bereits dem Vortrag der Beklagten, wonach in dem vorliegenden Industriezweig Lizenzsätze von 2,5 % bis 5 % pro Patent üblich seien. Der MPEG-2-Lizenzsatz von 0,03 US$ liege demgegenüber bezogen auf den DVD5-Durchschnittsfabrikabgabepreis von 0,51 US$ (= 5,8 %) im üblichen Rahmen, wobei sich diese Lizenz auf sämtliche für den MPEG-2-Standard wesentlichen Patente beziehe. Auch das zweite Lizenzangebot der Beklagten zu 1) sei unakzeptabel. Die dabei angebotene Stücklizenz betrage lediglich 0,00005761 US$. Das sei weniger als 0,2 % des aktuellen MPEG-2-Lizenzsatzes von 0,03 US$. Dies laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Beklagten gar nichts bezahlen möchten, wenn man dieses Angebot in das Verhältnis zu den Lizenzsätzen setze, welche die übrigen lizenzierten Presswerke in Europa entrichten müssten. Schließlich sei es nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin und die Kläger in den Parallelverfahren gleichzeitig Klage wegen der Verletzung verschiedener Patente gegen die Beklagten erhoben hätten. Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen und nimmt zur Begründung auf ihren Widerspruch im Nichtigkeitsverfahren Bezug. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen sowohl wegen des Anbietens und Inverkehrbringens von DVD-ROMs als unmittelbares Erzeugnis des Verfahrens nach Patentanspruch 11 (§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) als auch wegen mittelbarer Verletzung der in den Patentansprüchen 21 und 25 unter Schutz gestellten technischen Lehre gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Satz 2 Nr. 3; 10; 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259 BGB. Ein Anspruch auf Vernichtung ist im Hinblick auf die Verletzung nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG - und damit in dem nach Teil-Klagerücknahme noch geltend gemachten Umfang - gegeben, § 140a Abs. 1 PatG. Die von den Beklagten vorgebrachten Einwände der Erschöpfung, des kartellrechtlichen Missbrauchs einer markbeherrschenden Stellung und des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot, Art. 82 EGV, §§ 19 und 20 GWB, der missbräuchlichen Geltendmachung der Ansprüche, § 8 Abs. 4 UWG, und der Verjährung, § 141 PatG, greifen nicht durch. Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent ist nicht veranlasst, § 148 ZPO. I. Das Klagepatent betrifft Systeme und Verfahren zur Codierung alternierender Halbbilder in Zeilensprungbildsequenzen, also die Codierung abwechselnder Teilbilder verschachtelter Videosequenzen. Die Klagepatentschrift beschreibt die verschachtelte Abtastung als ein bereits effizientes Verfahren der Bandbreitenkompression für die Fernsehübertragung. Bei der verschachtelten Abtastung werden gerade und ungerade Halbbilder in alternierender Reihenfolge abgetastet, um die geraden und ungeraden Zeilen ineinander zu verschachteln und daraus in korrekter Abfolge ein Vollbild zu bilden. Jedes Vollbild eines Fernsehbildes setzt sich aus einer Vielzahl horizontaler Zeilen zusammen, die in ein ungerades Halbbild (bestehend aus den Zeilen 1, 3, 5, ...) und ein gerades Halbbild (bestehend aus den Zeilen 2, 4, 6, ...) aufgeteilt sind. Die verschachtelte Abtastung von geraden und ungeraden Halbbildern war bereits aus der analogen Fernsehbildübertragung bekannt und erreicht bereits eine gewisse Datenreduktion (auch Bandbreitenkompression genannt). Nach der einleitenden Bemerkung der Klagepatentschrift (Übersetzung: Anlage B1-K2, Seite 1, zweiter Absatz) kann eine weitere Datenreduktion (Bandbreitenkompression) dadurch erzielt werden, dass bei Abwärtsabtastung der verschachtelten Videosequenz entweder alle geraden oder alle ungeraden Teilbilder gelöscht werden. Bei der digitalen Fernsehbildübertragung kann zum Zwecke einer weiteren Datenreduktion der Umstand ausgenutzt werden, dass zwischen geraden und ungeraden Teilbildern eine starke Korrelation (Übereinstimmung) besteht, wodurch es möglich wird, gerade und ungerade Teilbilder in dem Sinne nur teilweise zu übertragen, dass nur dasjenige Halbbild einer weiteren Bearbeitung unterzogen wird, von dem eine Information zu erwarten ist. Aus dem Stand der Technik ist eine auf diesem Prinzip beruhende Verfahrensweise als so genannte Blockanpassung bekannt, welche die Klagepatentschrift auf Seite 2 der deutschen Übersetzung (Anlage B1-K2) näher beschreibt. Das Prinzip der Blockanpassung für die Kompression besteht darin, gerade Teilbilder nicht zu übertragen; ein nicht übertragenes Teilbild in Blöcke zu teilen; das (auch als Bezugsteilbild bezeichnete) vorherige ungerade übertragene Teilbild entsprechend diesen Blöcken in Zonen zu teilen, wobei sich jede Zone über die Grenzen des entsprechenden Blocks hinaus erstreckt; den Inhalt jedes Blocks des nicht übertragenen Teilbildes mit dem Inhalt der entsprechenden Zone in dem Bezugsteilbild zu vergleichen, um innerhalb jeder Zone die Stelle der besten Übereinstimmung des Blockinhalts zu bestimmen; und für jeden Block des nicht übertragenen Teilbildes die (auch als Blockvektor bezeichnete) Verschiebung zwischen ihm und der in der entsprechenden Zone des Bezugsteilbildes am besten angepassten Stelle zu übertragen. Das Prinzip der Blockanpassung besteht mit anderen Worten grundsätzlich darin, die Position der besten Anpassung des Blockinhalts innerhalb einer Zone eines vollständig übertragenen Teilbildes und für jeden dieser Blöcke die Verschiebung zwischen ihnen zu bestimmen, wobei die am besten angepasste Stellung im nicht vollständig übertragenen Teilbild übertragen wird. Das nicht vollständig übertragene Teilbild wird sodann durch Zusammensetzen der Blöcke an der entsprechenden Stelle dieses Teilbildes zusammengefasst. 1. Patentanspruch 11 Aus dem Stand der Technik war mithin ein Codierverfahren, wie es Patentanspruch 11 schützt, mit den folgenden Merkmalen bekannt: Verfahren zur Codierung von Videodaten, die aufeinander folgende Vollbilder von Videobildern repräsentieren, wobei die Videodaten für jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren die folgenden Schritte enthält: Empfangen einer Sequenz von Vollbildern von Videodaten und Separieren der Daten für jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder. Für diesen Stand der Technik geht das Klagepatent jedoch davon aus, dass die Blockanpassung die hohe Korrelation zwischen geraden und ungeraden Teilbildern noch nicht ausreichend nutzt. Das ergibt sich aus der in der Beschreibung genannten Aufgabenstellung (Anlage B1-K2, Seite 1, vorletzter Absatz), Verfahren und Systeme für das effiziente Codieren eines Teilbildes eines verschachtelten Videos zu schaffen. Diese Aufgabe löst Patentanspruch 11 dadurch, dass dem Verfahren zum Codieren gemäß Merkmal
(1)die folgenden weiteren Verfahrensschritte unter Merkmal
(3)hinzugefügt werden: Ableiten eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren (FMV), wovon jeder einem jeweiligen Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)) zugeordnet ist; Ableiten eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren (CMV), wovon jeder einem Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) zugeordnet ist; Speichern des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)), des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (E1(t)), des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)), eines oder mehrerer erster Bewegungsvektoren, die im Schritt (
  1. c)abgeleitet wurden, sowie eines oder mehrerer zweiter Bewegungsvektoren, die im Schritt (
  2. d)abgeleitet wurden; Bestimmen von Informationen bezüglich des besten Modus aus dem einen oder den mehreren gespeicherten ersten Bewegungsvektoren und/oder dem einen oder den mehreren gespeicherten zweiten Bewegungsvektoren, um einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten vorherzusagen, wovon jeder einem entsprechenden gespeicherten ersten oder zweiten Bewegungsvektor zugeordnet ist und wovon jeder den geringsten Pixelfehler im Vergleich zum entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt; Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blöcken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren; und Erzeugen von Signalen, die das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes, die Bewegungsvektordaten bezüglich des besten Modus und die Pixelfehlerdaten repräsentieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Merkmal
(3)(g) die Übersetzung mit "irgendeinen Pixelfehler" den Gehalt des Anspruchs 11 in der nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Verfahrenssprache unzutreffend wiedergibt. Dort heißt es (Hervorhebung hier): "determining pixel error data representative of any pixel error", was zutreffend mit "jeden (Pixelfehler)" zu übersetzen ist, so dass Merkmal
(3)(
  1. g)in Übersetzung richtig heißen muss: (
  2. g)Bestimmen von Pixelfehlerdaten, die jeden Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blöcken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren. Zugleich verwenden die Bezugszeichen in Patentanspruch 11 an einigen Stellen die Zahl "1" anstelle des Buchstabens "i", so in den Bezugszeichen "Oc1(t)", "E1(t)" und "Ec1(t-1)". Die Beschreibung des Klagepatents einschließlich seiner Figur 1 enthält anstelle der vor den Klammerzusätzen stehenden "1" durchweg ein "i", wodurch gekennzeichnet werden soll, dass es sich um interpolierte Daten handelt. Die in der Patentschrift synonym verwendeten Bezugszeichen werden auch hier im Folgenden mit gleicher Bedeutung benutzt. 2. Patentanspruch 25 Anspruch 25 des Klagepatents betrifft das zum Codierverfahren des Anspruchs 11 komplementäre Decodierungsverfahren. Hinsichtlich des aus dem Stand der Technik bekannten Verfahrens der Blockanpassung besteht das Prinzip für die Dekompression darin, wie die Klagepatentschrift (Anlage B1-K2) auf Seite 2 unten ausführt, für jeden Block den Blockvektor zur Auswahl des geeigneten blockgroßen Abschnitts der entsprechenden Zone aus dem Bezugsteilbild zu verwenden und das (als solches nicht übertragene) gerade Teilbild durch Zusammensetzen dieser blockgroßen Abschnitte der Zonen in den entsprechenden Blöcken jenes Teilbildes aufzubauen. Aus dem Stand der Technik war damit ein Decodierungsverfahren mit folgenden Merkmalen bereits bekannt: Decodierungsverfahren für codierte Videodaten; die Videodaten repräsentieren eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen, wobei das Verfahren den folgenden Schritt enthält: (
  3. a)Empfangen codierter Videodaten für aufeinander folgende Vollbilder. Auch insoweit geht das Klagepatent davon aus, dass sich die Blockanpassung die hochgradige Korrelation zwischen geraden und ungeraden Teilbildern noch nicht ausreichend zunutze macht. Aufgabe der Erfindung ist es ausweislich der Patentschrift nicht nur, Verfahren und Systeme für das effiziente Codieren eines Teilbildes eines verschachtelten Videos zu schaffen, sondern auch (Anlage B1-K2, Seite 1, letzter Absatz) Verfahren und Systeme zum Codieren verschachtelter Videodaten zu schaffen, um ein effizientes und genaues Decodieren unter Verwendung von Verfahren und Systemen zu gestatten. Zum Zwecke der Lösung dieser Aufgabe fügt Patentanspruch 25 den soeben genannten Merkmalen zu
(1)bis
(3)(a) unter
(3)die folgenden weiteren Verfahrensschritte hinzu: (
  1. b)Separieren der codierten Daten für jedes Vollbild in erste Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind; zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind; Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, die den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) repräsentieren, und das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes; Auswählen eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes, die den ersten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind, und/oder eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes, die den den zweiten Bewegungsvektordaten zugeordneten Bewegungsvektordaten zugeordnet sind; Ableiten aus dem Block oder den Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (
  2. c)ausgewählt werden, eines oder mehrerer Blöcke von Pixeldaten, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt; Erzeugen eines vorhergesagten ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) aus dem einen oder den mehreren Blöcken von Pixeldaten, die im Schritt (
  3. d)abgeleitet wurden, und aus den Pixelfehlerdaten für denselben Block oder dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten; und Erzeugen des momentanen Vollbildes von Videobilddaten aus dem vorhergesagten ersten Teilbild des momentanen Vollbildes und dem zweiten Teilbild des momentanen Vollbildes, die aus den empfangenen codierten Videodaten separiert werden. Auch in Merkmal
(3)(
  1. b)(iii) des Anspruchs 25 ist wie in Anspruch 11 "irgendeinen (Pixelfehler)" zutreffend durch "jeden (Pixelfehler)" zu ersetzen. 3. Patentanspruch 21 Patentanspruch 21 beschreibt das zu dem Decodierverfahren nach Anspruch 25 parallele Decodiersystem. Aus dem Stand der Technik war im Zusammenhang mit dem Prinzip der Blockanpassung bekannt ein Decodiersystem für codierte Videodaten; die Videodaten repräsentieren eine Sequenz von Vollbildern von Videobildern, wobei die Videodaten für jedes Vollbild erste und zweite verschachtelte Teilbilder besitzen. Auch für dieses verfolgt das Klagepatent die Aufgabe (Anlage B1-K2, Seite 1, letzter Absatz), ein effizientes und genaues Decodieren unter Verwendung von Verfahren und Systemen zu gestatten, und fügt ihm zur Lösung die folgenden Merkmale hinzu: Das System enthält: eine Eingangsschaltung (82, 84, 89, 91, 107), die codierte Daten empfängt und die codierten Daten für jedes Vollbild separiert in (
  2. i)erste Bewegungsvektordaten, die einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc(t)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) zugeordnet sind, (
  3. ii)zweite Bewegungsvektordaten, die, sofern vorhanden, einem oder mehreren Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) und einem oder mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten eines ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes zugeordnet sind, Pixelfehlerdaten, die irgendeinen Pixelfehler in jedem Block von Pixeldaten, der den ersten und/oder zweiten Bewegungsvektordaten zugeordnet ist, im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ec(t)) repräsentieren, sowie das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes; eine Blockauswahleinrichtung
(88), die die ersten und zweiten Bewegungsvektordaten von der Eingangsschaltung empfängt und einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes und/oder einen oder mehrere Blöcke von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines unmittelbar vorhergehenden Vollbildes, die den empfangenen ersten bzw. zweiten Vektordaten zugeordnet sind, auswählt; einen Blockprozessor
(85), der den einen oder die mehreren ausgewählten Blöcke von Pixeldaten empfängt, die von der Blockauswahleinrichtung ausgewählt werden, und einen oder mehrere der empfangenen Blöcke bestimmt, wovon jeder den niedrigsten Pixelfehler im Vergleich zu dem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes besitzt; einen Blockaddierer
(87), der den einen oder die mehreren Blöcke von Pixeldaten, die vom Blockprozessor bestimmt werden, sowie die Pixelfehlerdaten für denselben Block oder die dieselben mehreren Blöcke von Pixeldaten empfängt und ein vorhergesagtes erstes Teilbild des momentanen Vollbildes (Ec1(t)) erzeugt; und einen Vollbildgenerator
(90), der das vorhergesagte erste Teilbild des momentanen Vollbildes und das zweite Teilbild des momentanen Vollbildes empfängt und das momentane Vollbild von Videobilddaten erzeugt. Auch in Merkmal
(3)(a) (iii) ist wie in Ansprüchen 11 und 25 der Begriff "irgendeinen (Pixelfehler)" zutreffend durch "jeden (Pixelfehler)" zu ersetzen. 4. Anhand der in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellten bevorzugten Ausführungsform eines Codiersystems nach Anspruch 1 des Klagepatents, die das Codierverfahren nach Patentanspruch 11 auszuüben vermag, erläutert die Klagepatentschrift das patentgemäße Codierverfahren (Anlage B1-K2, Seite 12ff.). Von einer als Endgerät
(20)gezeigten Eingabeeinrichtung erhält der Codierer eine verschachtelte Videosequenz mit geraden und ungeraden Teilbildern. Der Teilbildteiler
(22)teilt das Vollbild in ungerade und gerade Teilbilder, wobei die Daten der ungeraden Teilbilder mit O(
  1. t)(behandelt im oberen Bereich der Figur 1), die der geraden Teilbilder mit E(
  2. t)(behandelt im unteren Bereich der Figur 1) bezeichnet sind. Vom Codierer für ungerade Teilbilder
(21)führt ein unmittelbarer Bitstrom zum Modulator
(68), der die codierten Daten des ungeraden Teilbildes dem Decodierer
(70)zur Verfügung stellt. Nachdem die codierten Daten des ungeraden Teilbildes im diesbezüglichen Decodierer
(23)decodiert wurden (nunmehr bezeichnet als Oc(t)), werden sie der Speicherbank
(50)zugeleitet. Zugleich sorgt die Verzögerungseinheit
(24)dafür, dass gleichzeitig das mit Oc(t-1) bezeichnete ungerade Teilbild des vorhergehenden Vollbildes an der Speicherbank anliegt. Der Weg der Daten betreffend die geraden Teilbilder, die in Figur 1 als E(t) bezeichnet werden, verläuft unterhalb des Teilbildteilers
(22)im unteren Bereich der Figur 1. Die für gerade Teilbilder vorgesehene Verzögerungseinheit
(19)sorgt dafür, dass neben dem geraden Teilbild von Daten (E(t)) auch das gerade Teilbild von Daten des vorhergehenden Vollbildes (Eci(t-1)) gleichzeitig an der Speicherbank anliegt und zum Vergleich verfügbar ist. Zugleich werden der Speicherbank die ersten (FMV) und zweiten (CMV) Bewegungsvektoren gemäß Anspruchsmerkmalen
(3)(
  1. c)und (
  2. d)zur Verfügung gestellt, wobei jeder der ersten Bewegungsvektoren (FMV) einem jeweiligen Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes eines momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Oc1(t)) zugeordnet ist und jeder der zweiten Bewegungsvektoren (CMV) einem Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes (Ei(t)) und einem entsprechenden Block von Pixeldaten des ersten Teilbildes des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Ec1(t-1)) zugeordnet ist. Zu diesem Zweck sucht die jeweilige Blockanpassungseinrichtung (40, 42, 44) für jeden gegebenen Block von Pixeln in Ei(
  3. t)die am besten daran angepassten Blöcke in Oci(t), Oci(t-1) und Eci(t-1), so dass auf die am besten angepassten Blöcke Bezug genommen werden kann. Für jeden der als am besten angepasst erkannten Blöcke berechnet die Blockanpassungseinrichtung einen geeigneten Bewegungsvektor und gibt diese Daten an die Speicherbank
(50)aus. Dabei ist FMV der Bewegungsvektor, der anzeigt, welcher Block in Oci(
  1. t)am besten an den entsprechenden Block Ei(
  2. t)angepasst ist und der Bewegungsvektor CMV gibt an, welcher Block in Eci(t-1) am besten an den entsprechenden Block in Ei(
  3. t)angepasst ist (Anlage B1-K2, Seite 14/15, übergreifender Absatz). Mit anderen Worten: Es werden gemäß Merkmal
(3)(
  1. c)Blöcke gesucht, die sich in den beiden Teilbildern des momentanen Vollbildes (Ei(
  2. t)und Oci(t)) entsprechen, wobei die Verschiebung zwischen diesen Blöcken jeweils durch einen Bewegungsvektor (FMV) charakterisiert wird. Der Verfahrensschritt nach Merkmal
(3)(d) sieht Vergleichbares vor, nur wird hier das erste Teilbild des momentanen Vollbildes (Ei(t)) mit dem ersten Teilbild des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (Eci(t-1)) verglichen und es werden entsprechende Bewegungsvektoren erzeugt. Diese zur Verfügung gestellten Daten ermöglichen verschiedene Arten der Vorhersage des momentanen geraden Teilbildes Ei(t), die im Einzelnen nicht Gegenstand des Patentanspruchs 11 sind. Der Generator für den besten Modus
(60)empfängt jeden der genannten Blöcke und die Bewegungsvektor-Wähleinrichtung
(62)erhält gleichzeitig die Bewegungsvektorwerte für jeden der am besten angepassten Blöcke. Der Generator für den besten Modus
(60)bestimmt, welcher der am besten angepassten Blöcke an den entsprechenden Block (Ei(t)) am besten angepasst ist, wobei die verschiedenen Vergleiche als Modi bekannt sind (Anlage B1-K2, Seite 16 oben). Anders ausgedrückt, es wird blockweise ausgewählt, ob ein Block des zweiten Teilbildes des momentanen Vollbildes (symbolisiert durch erste Bewegungsvektoren FMV) oder ein Block des ersten Teilbildes des vorhergehenden Teilbildes (symbolisiert durch zweite Bewegungsvektoren CMV) unter Berücksichtigung der jeweils zugehörigen Bewegungsvektoren und des jeweiligen Pixelfehlers am besten zu einem bestimmten Block des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes passt. Dies bezeichnet Anspruch 11 als Bestimmung von Informationen bezüglich des besten Modus im Sinne des Merkmals
(3)(f). Der Terminus des "besten Modus" ist dabei nach der technischen Lehre des Klagepatents weit gefasst. Der Anspruchswortlaut enthält über den "geringsten Pixelfehler" hinaus keine Einschränkung dahin, wonach sich der "beste Modus" bestimmen soll. Die Beschreibung des in den Figuren der Patentschrift dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiels hebt vielmehr ausdrücklich hervor, dass die Auswahl typischerweise nach dem absoluten Fehler erfolgt, doch sei auch eine andere Auswahl möglich. So heißt es in der Beschreibung (Anlage B1-K2, Seite 21, Zeile 3-7): "Der Komparator wählt auf der Grundlage der absoluten Fehler den besten Modus aus. Typischerweise ist dies der Modus mit dem geringsten absoluten Fehler, jedoch ist eine andere Auswahl möglich." Und im Zusammenhang mit Figur 11 stellt die Beschreibung (Anlage B1-K2, Seite 22, zweiter Absatz, letzter Satz) klar: "Während die momentane Ausführungsform den Modus mit dem geringstmöglichen Absolutfehler auswählt, sind auch andere Entscheidungskriterien verfügbar." Auch im Kontext des Decodierverfahrens nach Anspruch 25 hebt es die Beschreibung des Klagepatents ausdrücklich hervor, dass der Ausdruck "bester Modus" (der sich in den dortigen Anspruchsmerkmalen nicht ausdrücklich wiederfindet), lediglich einen ausgewählten Modus bezeichnet. Normalerweise werde die Modusauswahl vorgenommen, um die an einen Decodierer zu übertragenden Pixelfehlersignale zu minimieren, doch könne der Begriff auch einen Bezug auf irgendeinen für die Verwendung in einer einzelnen Anwendung verfügbaren Modus einschließen (Anlage B1-K2, Seite 27, zweiter Absatz). Schließlich kombiniert die Modulatoreinheit
(68)die vier von ihr empfangenen Datensätze, das sind
  1. die Daten des ungeraden Teilbildes,
  2. die codierten Bewegungsvektordaten,
  3. die codierten Differenzblockdaten (auch als Pixelfehlerdaten bezeichnet) und
  4. die Signaldaten für den besten Modus, und erzeugt ein entsprechendes Signal für das Endgerät
(70), von wo aus die codierten Daten an einen entsprechenden Decodierer gesendet werden können (Anlage B1-K2, Seite 19, zweiter Absatz). Mithin erzielt Patentanspruch 11 eine verbesserte Kompressionseffizienz, indem die codierten Daten für jedes Vollbild in erste und zweite Bewegungsvektordaten, in Pixelfehlerdaten und in das eine Teilbild des vorhergehenden und des momentanen Vollbildes separiert werden. Dies ermöglicht es dem patentgemäßen Verfahren, sowohl die Korrelation zwischen dem einen geraden oder ungeraden Teilbild mit einem anderen ungeraden oder geraden Teilbild als auch die Korrelation zwischen einem geraden oder ungeraden Teilbild innerhalb des momentanen Vollbildes und zumindest einem geraden oder ungeraden Teilbild eines vorhergehenden Vollbildes auszunutzen. 5. Das umgekehrte Decodierverfahren nach Patentanspruch 25, für welches das Decodiersystem nach Patentanspruch 21 vorgesehen ist, wird in der Beschreibung der Klagepatentschrift anhand des in Figur 13 dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiels erläutert (Anlage B1-K2, Seite 23ff.). Die als Endgerät
(80)gezeigte Eingabeeinrichtung empfängt die codierten Daten für aufeinander folgende Vollbilder, während die Demodulatoreinheit
(82)die codierten Daten in die vier Bitströme nach Merkmal
(3)(b) (Anspruch 25) bzw. Merkmal
(3)(a) (Anspruch 21) trennt, das heißt in einen Bewegungsvektorbitstrom, einen Bitstrom für das Signal für den besten Modus, Pixelfehlersignale in Form eines Differenzblock-Bitstroms und einen Bitstrom für die Datensignale der ungeraden Teilbilder. Die vier Bitströme werden weiteren Bearbeitungsschritten unterzogen, die den Merkmalen
(3)(
  1. c)bis (
  2. e)(Anspruch 25) bzw. Merkmalen
(3)(
  1. b)bis (
  2. d)(Anspruch 21) entsprechen. Schließlich gelangen die Bitströme in eine Speicherbank
(86), von wo aus sie an den Kombinierer
(90)(Vollbildgenerator) gelangen, der sie in Form von decodierten verschachtelten Videosequenzen durch sequentielles Kombinieren zu einem rekonstruierten Vollbild in der Anzeige
(72)werden lässt. II. Das Verfahren zur Codierung von Videodaten nach Anspruch 11 des Klagepatents ist zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards.
  1. Für die Behauptung der Klägerin, dass das Klagepatent Bestandteil des MPEG-2-Standards sei, spricht indiziell schon der Umstand, dass es im Anhang 1 (dem Attachment 1) zum MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag genannt wird, und zwar unter dem die Klägerin betreffenden Abschnitt "X" mit der Registernummer des deutschen Teils des europäischen Patents X.
  2. Aber auch unabhängig davon ist den Beklagten nicht darin zu folgen, dass die Merkmale des Klagepatentsanspruchs 11, insbesondere die Merkmale
(3)(d), (f) und (h), von dem standardgemäßen Codierungsverfahren nicht verwirklicht würden. Zutreffend weisen die Beklagten allerdings darauf hin, dass sich die technische Lehre des Klagepatents auf eine Teilbildfür-Teilbild-Codierung bezieht. Das ergibt sich aus Merkmalen
(1),
(2)und
(3)(b) des Anspruchs 11, wonach das Verfahren die Codierung von Videodaten, die aufeinander folgende Vollbilder von Videobildern repräsentieren, betrifft, wobei die Videodaten für jedes Vollbild verschachtelte erste und zweite Teilbilder besitzen und die Daten für jedes Vollbild in dessen erste und zweite Teilbilder separiert werden. Damit scheiden zwar Codierungsvarianten nach dem MPEG-2-Standard aus, in denen einerseits nur Halbbilder verarbeitet werden (weil die Videodaten dann keine aufeinander folgenden Vollbilder repräsentieren, Merkmal
(1)) oder in denen andererseits nur Vollbilder verarbeitet werden (weil die Videodaten für jedes Vollbild dann keine verschachtelten ersten und zweiten Teilbilder, Merkmal
(2), die separiert werden könnten, Merkmal
(3)(b), aufweisen). Es verbleibt hingegen die vom MPEG-2-Standard ebenfalls vorgesehene Halbbildprädiktion nach Abschnitt 7.6.2.1, in der sämtliche Merkmale des Anspruchs 11 verwirklicht werden. Die Teilbildfür-Teilbild-Codierung wird im MPEG-2-Video-Standard (Anlagen B1-K12a und -K12b) beispielsweise in Abschnitt 7.6.2.1 in Verbindung mit den Figuren 7-7 und 7-8 und dem Abschnitt Intro 4.1 beschrieben. Während in Bild 7-6 für den "einfachsten Fall der Halbbildprädiktion" (vgl. Anlage B1-K12a, Abschnitt 7.6.2.1, erster Absatz) dargestellt wird, dass die beiden Referenzhalbbilder einen Teil desselben rekonstruierten Vollbildes bilden (das ist der Fall, wenn das erste Bild eines codierten Vollbildes prädiktiert wird oder wenn Halbbildprädiktion innerhalb eines Vollbildes verwendet wird), widmen sich Figuren 7-7 und 7-8 der Prädiktion des zweiten Halbbildes eines in zwei verschachtelten Teilbildern codierten Vollbildes. Figuren 7-7 und 7-8 unterscheiden sich nur darin, dass das prädiktierte zweite Halbbild im einen Fall ein unteres (Figur 7-7), im anderen Fall ein oberes (Figur 7-8) ist. Auch hier werden, wie durchgehend bei der Halbbildprädiktion (vgl. Anlage B1-K12a, Abschnitt 7.6.2.1, erster Absatz, erster Satz), als Referenzhalbbilder die beiden zuletzt codierten Halbbilder, ein oberes und ein unteres, verwendet. Ist das zweite Halbbild eines codierten Vollbildes unter Verwendung der beiden zuletzt decodierten Referenzhalbbilder (eines oberen und eines unteren) zu codieren, wurde das zuletzt decodierte Referenzhalbbild durch Decodieren des ersten Halbbildes des codierten Vollbildes erhalten (vgl. Anlage B1-K12a, Abschnitt 7.6.2.1, zweiter Absatz, erster Satz). In dieser Situation zeigen Figuren 7-7 und 7-8, dass die Prädiktion des zweiten Halbbildes aus dem anderen Halbbild des momentanen Vollbildes (bei Figur 7-7 ist dies das obere Referenzhalbbild, bei Figur 7-8 das untere Referenzhalbbild) und aus einem ersten Teilbild des unmittelbar vorhergehenden Vollbildes (bei Figur 7-7 ist dies das untere Referenzhalbbild, bei Figur 7-8 das obere Referenzhalbbild) erfolgt. In Abschnitt Intro 4.1 (zweiter Absatz) spricht die Einleitung des MPEG-2-Standards ausdrücklich davon, dass eine verwendete Technik zur Erreichung einer hohen Kompression im Algorithmus die Bewegungskompensation auf Blockbasis sei, um die vorübergehende Redundanz zu verringern. Dem ist - wie die Beklagten auch nicht bestreiten - die Ableitung von Bewegungsvektoren im Sinne der Merkmale
(3)(
  1. c)und (
  2. d)zu entnehmen. Auch die Bestimmung von Pixelfehlerdaten ist als "Prädiktionsfehler" in dem Abschnitt Intro 4.1 (zweiter Absatz) angesprochen. Gegen die Verwirklichung des Merkmals
(3)(d) wenden die Beklagten ein, dass es bei der Prädiktion von B-Bildern (das sind bidirektionalprädiktiv codierte Bilder, vgl. Abschnitt Intro 4.1.1) nicht erfüllt sei, weil es bei diesen kein "unmittelbar vorhergehendes Vollbild" gebe. Dem kann mit der Klägerin aber entgegengehalten werden, dass es auch DVDs gibt, auf denen ausschließlich intracodierte Bilder (so genannte I-Bilder) und prädiktivcodierte Bilder (P-Bilder) enthalten sind. So haben die Beklagten in anderem Zusammenhang selbst darauf hingewiesen, die von ihnen als Anlage B DVD 2 vorgelegte DVD mit dem Titel "X" enthalte keinerlei B-Bilder, sondern ausschließlich I- und P-Bilder. Zugleich seien dort ausschließlich Vollbilder ("frames") codiert worden, eine Halbbild-("field-") Prädiktion komme dort nicht vor und es seien nach Kenntnis der Beklagten von der Beklagten zu 1) auch bei keinem anderen Produktionsauftrag Videodaten auf DVDs gepresst worden, bei denen ausschließlich Videosequenzen mit I- und P-Bildern auf Halbbildbasis codiert gewesen seien. Mit diesem Vorbringen können die Beklagten die Verwirklichung des Merkmals
(3)(d) nicht in Abrede stellen. Wie sie im Termin nicht bestritten haben, lässt der Standard auch I- und P-Bilder auf Halbbildbasis zu. Für die tatsächliche Verwendung der Halbbildprädiktion bei I- und P-Bildern kann auf die Ausführungen des Standards unter Intro 4.1.2 "Die Codierung von verschachteltem Video" verwiesen werden, wobei der Standard unter "verschachteltem Video" mit Vollbildern, die aus zwei Teilbildern bestehen, welche durch eine Teilbildperiode getrennt sind, dasselbe versteht wie das Klagepatent. Die Spezifikation des Standards lässt dem Anwender die Freiheit, entweder das Vollbild als ein Bild oder die beiden Teilbilder als zwei Bilder zu codieren, wobei die Wahl von dem Maß der Bewegung in der konkreten Videoszene abhängt. So heißt es im letzten Satz des Abschnitts Intro 4.1.2 zur Auswahl zwischen den beiden Optionen: "Eine Vollbildcodierung wird typischerweise bevorzugt, wenn die Videoszene ein bedeutsames Detail mit begrenzter Bewegung enthält. Eine Teilbildcodierung, bei der das zweite Teilbild aus dem ersten prädiktiert werden kann, funktioniert besser, wenn schnelle Bewegung vorliegt." Daraus ergibt sich, dass eine Codierung auf Vollbildfür-Vollbild-Basis typischerweise bevorzugt wird, wenn die Videoszene ein bedeutsames Detail mit begrenzter Bewegung ergibt, während die Codierung auf Teilbildfür-Teilbild-Basis vorzugswürdig ist, wenn eine schnelle Bewegung vorliegt. Die Beklagten haben nicht substantiiert vorgetragen, dass bei der Codierung der von ihnen in der Vergangenheit auf DVDs gepressten Videodaten nicht von dieser Auswahlmöglichkeit Gebrauch gemacht worden sei. Denn wenn man sich vor Augen hält, dass sich im Laufe eines Films üblicherweise sowohl Videosequenzen mit bedeutsamen Details als auch solche mit schneller Bewegung ergeben, ist es offensichtlich, dass es zum ständigen Gebrauch des MPEG-2-Video-Standards gehört, zwischen einer Vollbild- und einer Teilbildcodierung der Bildsignale zu wechseln. Das weitere Merkmal
(3)(e), das die Speicherung der Teilbilder und der Bewegungsvektoren betrifft, liest der Fachmann, der sich mit der Implementierung des MPEG-2-Standards befasst, als selbstverständlich vorausgesetzt mit, wie die Beklagten nicht bestreiten. Gegen die Verwirklichung des Merkmals
(3)(f) durch den MPEG-2-Video-Standard wenden die Beklagten ein, dass das Bestimmen von Informationen bezüglich des "besten Modus" auch innerhalb einer Teilbildfür-Teilbild-Codierung nicht zwingend sei. Denn auch dort sei es möglich, eine Videosequenz ausschließlich mit I- und P-Bildern zu codieren, wie auf Seite 41 des englischsprachigen Standards (Anlage B1-K12b) beschrieben: "low_delay - This flag, when set to ´1´, indicates that the sequence does not contain any B-pictures, …” Eine solche Codierung sei deshalb durchaus sinnvoll und praxisrelevant, weil der Verzicht auf B-Bilder die Möglichkeit eröffne, zur Vorhersagecodierung ausschließlich den "Dual-Prime"-Modus (Anlage B1-K12a, Abschnitt 7.6.1, zweiter Bullet-Point) zu verwenden. Bei diesem Modus wird nur ein Bewegungsvektor (in seinem Vollformat) in dem Bitstrom zusammen mit einem kleinen Differenzbewegungsvektor codiert. Im Fall von Teilbildern werden dann Bewegungsvektoren aus dieser Information abgeleitet und dazu verwendet, Prädiktionen aus zwei Referenzhalbbildern zu bilden (eines oben, eines unten), aus denen das Mittel gebildet wird, um die endgültige Prädiktion zu bilden. Dieser Modus ist, wie im Standard ausgeführt, nur bei P-Bildern zu verwenden, bei denen keine B-Bilder zwischen den prädiktierten und den Referenzhalbbildern oder den Referenzvollbildern vorliegen. Die Beklagten meinen, auch im Rahmen der Teilbildfür-Teilbild-Prädiktion, auf die das Klagepatent allein Anwendung finden könne, stehe der "Dual-Prime"-Modus der Verwirklichung des Merkmals
(3)(f) entgegen, weil er gerade keine Auswahl einer von mehreren alternativen Möglichkeiten (des "besten Modus") eröffne. Dem ist nicht zu folgen. Wie oben unter I. 4. mit Verweis auf entsprechende Beschreibungsstellen des Klagepatents ausgeführt, ist das "Bestimmen von Informationen bezüglich des besten Modus" aus den gespeicherten Bewegungsvektoren weit auszulegen, weil weder der Patentanspruch noch die Beschreibung einschränkende Angaben dazu enthält, nach welchen Kriterien (über den "geringsten Pixelfehler" hinaus) sich der "beste Modus" bestimmen sollte. Zugleich lässt es Merkmal
(3)(f) durch die "und/oder"-Verknüpfung ausdrücklich offen, ob der "beste Modus" aus dem einen oder den mehreren ersten Bewegungsvektoren (abgeleitet nach Merkmal
(3)(c)) und den einen oder mehreren zweiten Bewegungsvektoren (abgeleitet nach Merkmal
(3)(d)) oder aus den einen oder den anderen bestimmt wird. Beide Varianten verwirklicht der MPEG-2-Video-Standard. Indem der Dual-Prime-Modus, der "zweite spezielle Prädiktionsmodus nach Abschnitt 7.6.1 des Standards (Anlage B1-K12a, Seite 56) bei der Halbbildprädiktion zwei Bewegungsvektoren ableitet und verwendet, um Prädiktionen aus zwei Referenzhalbbildern zu bilden (eines oben, eines unten), die sodann gemittelt werden, um die endgültige Prädiktion zu bilden, beschreibt der Standard eine Interpolation zweier Prädiktionen im Sinne der "und"-Verknüpfung des Merkmals
(3)(f). Die Auswahl nach der "oder"-Verknüpfung nimmt der Standard durch den Parameter "motion_vertical_field_select[r][s]" vor. Unter dem auf Bewegungsvektoren bezogenen Abschnitt 6.3.17.2 heißt es in der deutschen Übersetzung (Anlage B1-K12a): "motion_vertical_field_select[r][s] - Dieses Kennzeichen zeigt an, welches Referenzhalbbild verwendet werden soll, um die Prädiktion zu bilden. Wenn motion_vertical_field_select[r][s] Null ist, dann muss das obere Referenzhalbbild verwendet werden, wenn es Eins ist, dann muss das untere Referenzhalbbild verwendet werden. ..." Indem das Kennzeichen "motion_vertical_field_select[r][s]" mithin bestimmt, auf welches der alternativ zur Verfügung stehenden Referenzhalbbilder zur Prädiktion zurückgegriffen werden soll (die beiden Varianten für die Prädiktion des zweiten Halbbildes zeigen jeweils die Figuren 7-7 und 7-8, Figur 7-7 für das zu prädiktierende untere, Figur 7-8 für das zu prädiktierende obere Halbbild), nimmt es die Bestimmung nach Merkmal
(3)(f) vor. Dem in den Figuren 7-7 und 7-8 (Anlage B1-K12a, Seite 57) jeweils rechts gezeigten Referenzteilbild, von dem der kurze Pfeil ausgeht, sind die "ersten" Bewegungsvektoren nach Merkmal
(3)(c) des Patentanspruchs 11 zugeordnet, dem jeweils links gezeigten Referenzteilbild, von dem der lange Pfeil ausgeht, sind die "zweiten" Bewegungsvektoren nach Merkmal
(3)(d) zugeordnet. Dem Verweis der Beklagten auf Abschnitt 7.6.2.1, zweiter Absatz im ersten Satz (Anlage B1-K12a, Seite 57), dass bei der Prädiktion des zweiten Halbbildes eines codierten Vollbildes "die beiden zuletzt decodierten Referenzhalbbilder verwendet werden müssen", vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Beklagten verstehen den Terminus "verwendet werden müssen" dahin, dass damit die Möglichkeit einer Auswahl eines besten Modus zwischen den ersten und den zweiten Bewegungsvektoren gerade nicht eröffnet sei. Dieses Verständnis verträgt sich nicht mit dem zitierten Bedeutungsgehalt des Kennzeichens "motion_vertical_field_select[r][s]", das gerade die alternative Auswahl darstellt. Mit "müssen" kann der Standard daher nur aussagen wollen, dass die Prädiktion nur unter Rückgriff auf die beiden zuletzt decodierten Referenzhalbbilder erfolgen kann, ohne bereits eine Festlegung zu treffen, dass beide kumulativ zu verwenden sind. Dies ist nur der Fall, wenn der Dual-Prime-Modus Anwendung findet, während im anderen Fall das Kennzeichen "motion_vertical_field_select[r][s]" die Auswahl eines der diesen beiden Referenzhalbbildern zugeordneten Bewegungsvektoren angibt. Merkmal
(3)(f) ist damit erfüllt. Das Merkmal
(3)(g), mithin die Bestimmung von Pixelfehlerdaten, die jeden Pixelfehler zwischen dem einen oder den mehreren vorhergesagten Blöcken von Pixeldaten und dem einen oder den mehreren entsprechenden Blöcken von Pixeldaten des ersten Teilbildes des momentanen Vollbildes repräsentieren, enthält der MPEG-2-Video-Standard in dem Abschnitt Intro 4.1 im zweiten Absatz im vierten Satz (Anlage B1-K12a, Seite 2): "Der Prädiktionsfehler wird unter Verwendung der diskreten Cosinus Transformation (DCT) weiter komprimiert, um eine räumliche Korrelation zu entfernen, ..." Schließlich wenden sich die Beklagten gegen die Verwirklichung des Merkmals
(3)(h) von Anspruch 11. Sie verweisen unter Bezugnahme auf den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift darauf, dass die Übertragung von B- und P-Bildern nur durch Übertragung des Bewegungsvektors plus Differenzbild erfolge und dass nur B- und P-Bilder einer Bewegungsvektoren- und Differenzberechnung unterzogen würden. Für keine der drei Bildkategorien (I-, P- und B-Bilder) werde daher ein Signal erzeugt, das ein komplettes (zweites) Teilbild repräsentiert, das durch das Signal nach Merkmal
(3)(h) (erster Teilmerkmal) übertragen wird. Dieser Einwand deckt sich nicht mit der in der Klagepatentschrift offenbarten technischen Lehre. Er wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn man Merkmal
(3)(h) darauf beschränken könnte, dass das "zweite Teilbild" anspruchsgemäß nur dann (vollständig) repräsentiert würde, wenn es durch die vollständigen unkomprimierten Informationen, nicht jedoch, wenn dieses Teilbild lediglich durch die Übertragung von Bewegungsvektoren und Differenzinformationen dargestellt wird. Dieses Verständnis lässt sich aber nicht mit dem in der Klagepatentschrift beschriebenen bevorzugten Ausführungsbeispiel vereinbaren und entspricht auch nicht dem von der Beklagten zu 1) in der Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent (Anlage NK1) vertretenen Auffassung. Das "zweite Teilbild" ist im Rahmen des Ausführungsbeispiels das ungerade Teilbild, für welches in Figur 1 des Klagepatents (Anlage B1-K2, Seite 50) der "Bitstrom für ungerade Teilbilder" nach der Codierung im Codierer für ungerade Teilbilder
(21)an den Modulator
(68)zur Weiterleitung an den Decodierer
(70)gegeben wird. Entsprechend heißt es in der Einleitung der Klagepatentschrift (Anlage B1-K2, Seite 1, erster Absatz), dass das vorgeschlagene Verfahren insbesondere anwendbar sei auf Anordnungen, in denen die anderen Teilbilder bereits codiert worden sind. Unter Bezug darauf verweist die Beklagte zu 1) in der Nichtigkeitsklage (Anlage NK1, Seite 11) selbst darauf, dass das zweite Teilbild des momentanen Vollbilds selbst codiert sein kann. Das beinhaltet, dass auch das zweite Teilbild lediglich durch die Übertragung von Bewegungsvektoren und Differenzinformationen dargestellt werden kann, da es auch dann die insgesamt nach Merkmal
(3)(
  1. h)übertragenen Signale ermöglichen, durch ein Decodierverfahren nach Anspruch 25 in einem Decodiersystem nach Anspruch 21 die codierten Vollbilder wieder vollständig zu decodieren. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der MPEG-2-Video-Standard im Rahmen der Halbbildprädiktion von Patentanspruch 11 Gebrauch macht. 3. Die Beklagten verweisen darauf, dass es sich bei der Teilbildfür-Teilbild-Codierung nur um eine von dem MPEG-2-Video-Standard zur Verfügung gestellte Option handele, so dass Anspruch 11 des Klagepatents auch bei einer MPEG-2-Codierung nicht zwingend verwirklicht werden müsse. Vielmehr sei es im Rahmen des Standards auch möglich, nur Halbbilder zu empfangen und zu verarbeiten oder ausschließlich Vollbilder auf Vollbild-Basis zu codieren.
  2. a)Dem liegt das Verständnis zugrunde, eine "zwingende" Verwirklichung könne nur dann erfolgen, wenn bei jedem einzelnen Codiervorgang von dem patentgemäßen Verfahren Gebrauch gemacht werden muss, so dass bereits die Existenz alternativer, außerhalb der technischen Lehre des Klagepatents liegender Codieroptionen einer "zwingenden" Verwirklichung entgegenstehe. Die in diesem Sinne jedenfalls optionale Benutzung des Verfahrens nach Anspruch 11 des Klagepatents genügt für einen schlüssigen Tatsachenvortrag der Klägerin. Eine durchgehende Anwendung des Verfahrens nach dem Klagepatent bezüglich eines Teils einer einzelnen Bildsequenz ist bereits deswegen nicht möglich, weil bestimmte Patente zueinander in einem Eventualverhältnis stehen. Wie unter II. 2. bereits erörtert wurde, ist der MPEG-2-Standard so beschaffen, dass er je nach Struktur der zu codierenden Video-Information, das heißt des aktuell vorliegenden Videobildes oder eines Teils desselben, bei der Codierung verschiedene, jeweils geeignete alternative Codierverfahren anwendet, die eine situationsangepasste optimale Kompression der konkreten Video-Information ermöglichen. Die Beklagten haben demgegenüber nicht geltend gemacht, dass bei den von ihnen in der Vergangenheit gepressten DVDs die Anspruch 11 des Klagepatents verwirklichenden Optionen unter keinen Umständen genutzt wurden. So mag bei einzelnen Bildsequenzen eine reine Vollbildfür-Vollbild-Codierung oder eine Codierung ausschließlich auf Halbbildbasis vorgenommen worden sein, so dass Anspruch 11 insoweit nicht benutzt wurde. Es ist jedoch weder ersichtlich noch von den Beklagten dargetan, dass sich auf den von ihnen gepressten DVD-ROMs nicht auch Bildsequenzen befinden, die auf anspruchsgemäße Weise codiert wurden. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung der Vielzahl der von der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit gepressten DVD-ROMs die Annahme, dass die in der Praxis sowohl von Film zu Film als auch innerhalb eines einzelnen Films stark variierenden Eigenschaften der zu codierenden Bilddatenströme dazu führen, dass abwechselnd sämtliche beschriebenen Codierungsverfahren - und damit auch das klagepatentgemäße - zur Anwendung kommen.
  3. b)Vor diesem Hintergrund obläge es der Darlegungslast der Beklagten vorzutragen, dass es trotz standardgemäßer Codierung nach dem MPEG-2-Standard tatsächlich nicht zu einer patentgemäßen Verfahrensführung bei der Codierung für diejenigen Master gekommen ist, die die Beklagte zu 1) als Vorprodukte für die Pressung der streitgegenständlichen DVD-ROMs verwendet hat. Die Beklagten können dagegen nicht mit Erfolg einwenden, zu solchen Darlegungen nicht imstande zu sein. Eine Erklärung mit Nichtwissen, wie sie von den Beklagten vorgebracht wird, ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur für solche Tatsachen zulässig, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen und nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Die Beklagten möchten ihre Berechtigung zu einem Bestreiten mit Nichtwissen daraus ableiten, dass die Beklagte zu 1) im Zuge ihrer DVD-Herstellung durch Vervielfältigung des aus dem Master über einen Glassmaster hergestellten Stampers das Codierungsverfahren unter Einschluss des patentgemäßen Verfahrens zum Erzeugen eines lokalen, decodierten Signals nicht selbst anwendet. Die Beklagte zu 1) erhalte die zur Herstellung der angegriffenen DVD-ROMs benötigten Master vielmehr von Authoring Studios als unternehmensfremden Dritten, die ihrerseits die Codierung bereits vorgenommen hätten, weshalb den Beklagten Einzelheiten der dabei von dritter Seite verwendeten Verfahren nicht bekannt sein könnten. Daran ist zutreffend, dass Einzelheiten des verwendeten Codierverfahrens unter diesen Umständen keine "eigenen Handlungen" der Beklagten und auch nicht "Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung" sein mögen; gleichwohl scheidet eine Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO aus, wenn die Unkenntnis der sich mit Nichtwissen erklärenden Partei darauf beruht, dass sie bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat. Solche Erkundigungspflichten werden in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BB 2001, 2187 ; NJW 1999, 1965; vgl. auch OLG Köln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbedürftigen Sachverhalt im Vorgänge im Bereich von Personen - nicht nur des eigenen, sondern auch eines fremden Unternehmens - handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei tätig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erklären hat. Von einer solchen Sachlage ist jedenfalls für den Zeitraum ab Mitte 2004 auszugehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) seit dieser Zeit mit 51 % des Aktienbestandes Mehrheitsgesellschafterin der im Bereich des Authoring tätigen X ist. Gemäß §§ 17 Abs. 2; 16 Abs. 1 AktG hat diese Stellung als Mehrheitsgesellschafterin zur Folge, dass kraft Gesetzes ein Beherrschungsverhältnis (widerleglich) vermutet wird, demzufolge die Beklagte zu 1) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die X ausüben kann (§ 17 Abs. 1 AktG). Diese Vermutung ist hier von den Beklagten nicht widerlegt worden. Die Widerlegung gelingt, wenn Tatsachen behauptet und erforderlichenfalls bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Dass von einer vorhandenen Einflussmöglichkeit tatsächlich kein Gebrauch gemacht, Einfluss also tatsächlich nicht ausgeübt wird, ist unerheblich, weil schon die Möglichkeit der Einflussnahme eine Abhängigkeit begründet (Hüffer, AktG, 7. Auflage, § 17 Rn. 18). Im vorliegenden Fall machen die Beklagten pauschal geltend, dass die X den Weisungen der Beklagten zu 1) nicht unterstehe. Daraus ergibt sich nicht, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Für die rechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass die X seit Mitte 2004 von der Beklagten zu 1) beherrscht wird. Damit steht zugleich fest, dass die X, die Kenntnis über die Details der von ihr selbst vorgenommenen Datencodierung hat, im Sinne der im vorangehenden Absatz zitierten Rechtsprechung "unter der Verantwortung" der Beklagten zu 1) ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Demgegenüber unerheblich ist die nicht näher substantiierte Behauptung der Beklagten, nur in geringem Umfang mit der X als Authoring Studio zusammengearbeitet zu haben. Angesichts der verstrichenen Zeit von weit mehr als zwei Jahren und des zugleich erheblichen Ausmaßes der Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) enthält das pauschale Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte, dass etwa nur ganz vereinzelt auf DLT-Tapes, DVD-Rs und Master der X als Grundlage für die von der Beklagten zu 1) durchgeführte DVD-Pressung zurückgegriffen worden wäre. Darüber hinaus spricht gegen die Zulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen durch die Beklagten auch die enge Zusammenarbeit zwischen der Beklagten zu 1) und der X. Deren Authoring-Tätigkeit erfolgt in so enger Abstimmung mit der Beklagten zu 1), dass davon gesprochen werden kann, es handele sich nicht um Vorgänge im Bereich eines für die Beklagten dritten (d.h. unbekannten) Unternehmens, sondern um Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich der Beklagten zu 1), von denen die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer Kenntnis haben müssen. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die X im Rahmen des Authoring den MPEG-2-Standard anwendet. Dies ergibt sich auch aus ihrem Internetauftritt (Anlage B1-K6, Seite 4), wo ausdrücklich damit geworben wird, dass das Videomaterial des Kunden "direkt in das Format MPEG-2 digitalisiert (...)" wird. Dies entspricht auch dem jüngeren Internetauftritt, wie er als Anlage B1-K20 vorgelegt wurde (dort ebenfalls Seite 4). Zugleich heißt es dort, dass die X seit Oktober 2003 über eine komplett ausgestattete 5.1-Version des DVD Creator von X verfüge, wobei es sich um ein Programm handelt, das - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - die Videodaten in das MPEG-2-Format umwandelt. Zusätzlich zu dem Angebot, das Authoring, also die MPEG-2-Digitalisierung von Videomaterial, vorzunehmen, bietet die X für die Fälle, in denen der Kunde bereits über einen MPEG-2-digitalisierten Master verfügt, die Kontrolle dieses Masters an. Das ergibt sich aus den werblichen Angaben der X, wie sie als Anlage B1-K6 vorgelegt wurden. Dort (Seite 3) wird ausgeführt, dass die X jetzt ein Testsystem von X aufgebaut habe, um speziell Video-DVDs auf Qualität hinsichtlich Encoding, Authoring und Mastering zu testen. Weiter heißt es: "Seit Anfang Dezember 2003 werden alle DVD-Produktionen, die bei X erstellt werden mit diesem System getestet und protokolliert, bevor sie im Presswerk vervielfältigt werden. Dieser Service steht auch allen Kunden zur Verfügung, die über X reine CD- oder DVD-Pressungen abwickeln." Von diesen werblichen Angaben haben die Beklagten Kenntnis und machen sie sich im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit mit der X zu eigen. Dies folgt daraus, dass auf der Website X durch den Link "X" eine unmittelbare Weiterleitung zu dem Internetauftritt der X erfolgt (vgl. Anlagen B1-K6 und B1-K20, jeweils Seite 1). Zwar mag, wie die Beklagten vortragen, die X Inhaberin der Domain X sein. Dies ist hingegen unerheblich, weil der Adressteil "X" das der Firma der Beklagten zu 1) vorangestellte Kürzel darstellt. Zugleich heißt es auf der Eingangsseite unter X einleitend: "Willkommen bei Aktuell: Ab dem 01. Juni 2005 wird der Vertrieb der X in X durch unsere Tochtergesellschaft X erfolgen. Alle Pressaufträge werden weiterhin in Europas größtem Presswerk, der X in X, gefertigt." Bei der angeführten Rufnummer X handelt es sich um die Rufnummer der Beklagten zu 1), die ihren Unternehmenssitz in X hat, wie sich unter anderem aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter der URL X (vgl. Anlage B1-K6, Seite 2) ersehen lässt. Auf der Homepage der Beklagten zu 1) (X) wird ebenso die oben genannte Rufnummer der Beklagten zu 1) neben den Angaben der für Verkauf, Einkauf und Technik verantwortlichen Personen sowie der gewerblichen Anschrift zitiert (Anlage B1-K6, Seite 2). Die X gibt demgegenüber auf ihrer Homepage X als Unternehmenssitz X an. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass alle diese Angaben ohne Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) und ohne ihr Zutun oder ihre Zustimmung durch die X vorgenommen wurden. Es erscheint vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und der X auch der Lebenserfahrung zu widersprechen. Hinzu kommt, dass die Dienstleistung der X auf der Internetseite X (Anlage B1-K6, Seite 1), also auf einer Website, die die Firma der Beklagten zu 1) verwendet, dadurch vorgestellt wird, dass die X ein auf den Service rund um das Thema der optischen Datenträger spezialisiertes Unternehmen sowie eines der größten DVD-Authoring Studios in Deutschland mit umfangreicher und langjähriger Erfahrung in der Programmierung von DVDs sei. Damit stellen sich die Internetauftritte der Beklagten zu 1) einerseits und der X andererseits als aufeinander abgestimmt und sich (auch hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen) sinnvoll ergänzend dar. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Beklagten, es handele sich um "völlig unabhängige Internetauftritte", unzutreffend. Des Weiteren arbeiten die Beklagte zu 1) und die X als DVD-Authoring Studio und Vertriebsgesellschaft auch bei Akquisition und Abwicklung von Aufträgen zusammen, wie der von der Klägerin initiierte und durch die "X" durchgeführte Testauftrag verdeutlicht. Die an die Beklagte zu 1) gerichtete Auftragsanfrage, als die sich die E-Mail an die Adresse X (Anlage B1-K11, Seite 1) darstellt, wurde von der X bearbeitet (vgl. Anlage B1-K11, Seiten 2 bis 7, von der Klägerin als "5" bezeichnet). Als E-Mail-Anschrift, über welche die weitere Korrespondenz mit der X abgewickelt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen X. Die Auslieferung erfolgte dann wiederum durch die Beklagte zu 1), wie sich aus dem Lieferschein Nr. X (Anlage B1-K11, letzte Seite) ergibt. Denn dieser trägt wiederum die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1) sowie das die Telefonnummer X verwendende Logo, das auch auf der Internetseite X in den Vordergrund gerückt ist. Dies alles belegt eine gemeinschaftliche Wahrnehmung der Tätigkeiten durch die Beklagte zu 1) einerseits und die X andererseits, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, den Beklagten die Berufung darauf zu verweigern, bei der DVD-Pressung einerseits und dem DVD-Authoring andererseits handele es sich um Vorgänge in getrennten Geschäftsbereichen. Die Beklagten können sich daher hinsichtlich der Benutzung des MPEG-2-Standards bei der Herstellung der DLT-Tapes, DVD-Rs und Master, aus denen die Beklagte zu 1) die Stamper für die DVD-Vervielfältigung herstellt, nicht zulässigerweise auf ein Bestreiten mit Nichtwissen berufen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 01. Dezember 2006 anhand einer konkreten von der Beklagten zu 1) durchgeführten DVD-Produktion vorgetragen haben, dass die DVD nach Anlage B DVD 2 keinerlei codierte Videodaten mit einer Halbbildprädiktion ("Field-Prediction") enthalte. Eine einzelne DVD vermag weder zu belegen noch den dahingehenden substantiierten Sachvortrag zu ersetzen, dass es bei keiner der von der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit verwendeten Master im Zuge der Datencodierung zu einer Verwendung des Verfahrens nach Anspruch 11 gekommen sei. III. Die von der Beklagten zu 1) hergestellten DVD-ROMs mit MPEG-2 codierten Videodaten, stellen unmittelbare Erzeugnisse des durch Patentanspruch 1 geschützten Verfahrens dar. 1. Streitgegenständlich sind, wie nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist, DVD-ROMs, auf denen nach dem MPEG-2-Video-Standard codierte Videodaten gespeichert sind. Dies umfasst nicht nur (reine) DVD-ROM-Videos, sondern auch DVD-ROM-Audios und sonstige Daten-DVD-ROMs, wenn auf ihnen MPEG-2-codierte Videodaten enthalten sind. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. September 2006 vorgetragen, dass MPEG-2-codierte Videodaten nicht nur auf DVD-ROM-Videos, sondern auch auf DVD-ROM-Audios und sonstigen Daten-DVD-ROMs enthalten sein können. Dies ergibt sich zugleich aus den von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Kopie einer Animation und eines Covers einer frei im Handel erhältlichen DVD-ROM-Audio "X" und "X". Die erstgenannte DVD-ROM enthält codierte Musikdateien, die das Musikvideo zu dem Titel "X" beinhalten. Die zweitgenannte DVD-ROM-Audio enthält eine Videodatei, die einen Kommentar des Produzenten der DVD-ROM-Audio zeigt. Dem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass MPEG-2-codierte Videodaten auch auf DVD-ROM-Audios und auf sonstigen Daten-DVD-ROMs enthalten sein können, sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten, so dass er als zugestanden zugrunde gelegt werden kann. 2. Für die rechtliche Beurteilung ist insoweit von folgenden technischen Gegebenheiten auszugehen: Filmaufzeichnung: Zunächst wird ein Spielfilm mittels einer Kamera aufgezeichnet. Entweder handelt es sich um einen auf Magnetband (analog) gespeicherten Film oder um einen mit einer digitalen Kamera aufgenommenen Videofilm, wobei die Bildpunkte 1 : 1 mit allen zugehörigen Informationen (wie z.B. Helligkeit, Farbe etc.) auf einem Band bzw. einer Kassette namens "Digibeta" abgespeichert sind. Codierung: Im Anschluss daran erfolgt die Codierung des Videofilms durch Authoring Studios. Das Codierverfahren geschieht unabhängig von der ursprünglichen Aufzeichnungsart in einer in einen PC eingebrachten Codier- bzw. Encodersteckkarte. Dort werden das Ausgangsmaterial bzw. die primären Quelldaten komprimiert, das heißt nach dem MPEG-2-Standard codierte Daten erzeugt und diese gespeichert. Dabei werden grob skizziert folgende Verfahren durchgeführt: Bilden von Bildblöcken Aufteilung in I-, P- und B-Bilder Blockbasierte Bewegungskompensation, einschließlich: Transformation gemäß einer diskreten Kosinustransformation (DCT) Quantifizierung der DCT-Koeffizienten Codeoptimierung mit Zig-Zag-Scan Lauflängenkodierung Huffmancodierung Speicherung der codierten Daten und Formatierung: Die MPEG-2-codierten Daten werden auf der Festplatte gespeichert und sodann in das DVD-Format formatiert. Diese Formatierung geschieht ohne Veränderung oder Bearbeitung der codierten MPEG-2 Daten. Master: Das Authoring Studio fertigt nach der DVD-Formatierung ein "DLT-Tape", eine "DVD-R" oder ein sonstiges Master an, auf dem die gemäß dem MPEG-2-Standard codierten Daten gespeichert sind. Die Master werden entweder an den Kunden oder direkt an ein Presswerk ausgeliefert. Glassmaster: Das "DLT-Tape", die "DVD-R" oder der sonstige Master dienen als Pressvorlage für die von der Beklagten zu 1) serienmäßig vorgenommene Pressung des Endproduktes, der DVD-ROMs. Die Beklagte zu 1) verwendet die Master dabei zunächst, um einen so genannten Glassmaster zu erstellen. Stamper: Der Glassmaster bildet sodann die Vorlage für die Herstellung eines so genannten Stampers (Stempels), bei dem es sich - ähnlich einer Matrize - lediglich um eine Negativabbildung der Dateninhalte der "DLT-Tapes", der "DVD-R’s" oder der sonstigen Master handelt. DVD: Mit Hilfe des Stampers werden in der automatischen Pressanlage der Beklagten zu 1) die Dateninhalte der ursprünglichen Pressvorlage unverändert in Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben eingeprägt, die als DVD-ROMs aus dem Produktionsprozess hervorgehen. Die DVD-ROMs werden sodann von der Beklagten zu 1) an die Kunden ausgeliefert und können auf handelsüblichen DVD-Playern abgespielt werden. 3. Nach Art. 64 Abs. 2 EPÜ bzw. § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG erstreckt sich der Schutz auf die durch ein Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, wenn Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren ist. Hintergrund der in den Vorschriften enthaltenen Regelung ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Inhaber eines Verfahrenspatents den ihm zustehenden wirtschaftlichen Wert der Erfindung nicht in angemessener Weise ausschöpfen kann, wenn ihm nicht auch der Handel mit den durch das Verfahren unmittelbar hervorgebrachten Erzeugnissen vorbehalten bleibt (Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 798).
  4. a)Auf die zwischen den Parteien umstrittene Rechtsfrage, ob auch nichtkörperliche Verfahrenserzeugnisse unter den Verfahrenserzeugnisschutz fallen (vgl. hierzu Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn. 53), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn mit der Klage werden Aufzeichnungsträger (DVD-ROMs) angegriffen, auf denen die Daten mit Hilfe von entlang einer Aufzeichnungsspur vorgesehenen Vertiefungen und Erhebungen gespeichert werden, d.h. körperliche Erzeugnisse gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG (vgl. BPatG, Mitt. 1969, 75; Bruchhausen, GRUR 1979, 743; Benkard/Jestaedt, EPÜ, Art. 64 Rn. 25; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 9 Rn. 100 ff.; Wolfram, Mitt. 2003, 57). Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen im Streitfall als Verfahrenserzeugnisse keine Videosignale oder Daten ohne jegliche Materialisierung in Streit. Schutz wird von der Klägerin vielmehr für die unter Anwendung des klagepatentgemäßen Verfahrens erzeugten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen beansprucht, die auf einem Aufzeichnungsträger - hier den DVD-ROMs - vorhanden sind. Anspruch 11 des Klagepatents betrifft ein Verfahren zur Codierung von Videodaten in alternierenden verschachtelten ersten und zweiten Teilbildern, um eine möglichst weitgehende Kompression der zu übertragenden Daten zu erzielen. Das Verfahren nach Patentanspruch 11 ermöglicht es dabei, jeweils eines der Teilbilder nicht als solches, sondern durch Rückbezug auf das andere Teilbild zu übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Ergebnis der patentgemäßen Codierung wird für die weitere Bearbeitung genutzt, indem darauf auch die weiteren Codierungsschritte nach dem MPEG-2-Standard angewandt werden. Als Ergebnis des anspruchsgemäßen Codierungsverfahrens liegt eine Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen Eigenschaften vor, welche es ermöglicht, das auf der Aufzeichnungsstruktur gespeicherte Bildsignal weiter zu komprimieren, um das Bild mit einer verringerten Binärleistung zu übertragen (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger). Die nach dem erfindungsgemäßen Verfahren erzeugten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen sind Speicherkapazitäten beanspruchende Informationseinheiten, die auf dem jeweiligen Speichermedium durch Speichereinheiten festgehalten werden und nur infolge des Speicherplatzes existieren. Die Aufzeichnungsträger weisen eine durch verschiedene Magnetisierungszustände oder durch bestimmte Vertiefungen und Erhebungen ("Pits" und "Lands") in der Laufspur hervorgerufene räumlichkörperliche Struktur auf, durch welche die codierte bzw. komprimierte Informationsstruktur auf dem Aufzeichnungsträger gegenständlich vorhanden ist.
  5. b)Das erfindungsgemäße Verfahren zur Codierung alternierender Halbbilder in Zeilensprungsequenzen ist ein Herstellungs-, und nicht bloß ein Arbeitsverfahren (zur Abgrenzung beider Verfahren vgl. BGH, GRUR 1998, 130 - Handhabungsgerät; GRUR 1990, 508 - Spreizdübel; GRUR 1986, 163 - Borhaltige Stähle; GRUR 1951, 314 - Motorblock). Es lehrt, wie mittels der benannten Verfahrensschritte aus einem bestimmten Ausgangsprodukt ein von diesem abweichendes Endprodukt entsteht. Die technische Lehre des Klagepatents bezieht sich auf die Codierung der gespeicherten Videodaten. Bei Anwendung des patentierten Verfahrens werden - wie die Beklagten an anderer Stelle selbst ausführen - die Daten des auf den Rechner überspielten Videofilms im Arbeitsspeicher der Codierkarte des Rechners verschiedenen Komprimierungsschritten unterzogen, um dem MPEG-2 Standard zu genügen. Nach der Komprimierung ergeben sich "reduzierte Daten". Unstreitig ist, dass die - von einem zunächst analogen oder digitalen Videofilm stammenden - "primären Quelldaten" während des erfindungsgemäßen Verfahrens in einer Codier- oder Encodersteckkarte codiert und komprimiert werden. Dies geht einher mit der Veränderung und Bearbeitung der anfänglich vorhandenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur einschließlich der Reduzierung der erforderlichen Speicherkapazitäten. Die nach dem Verfahren vorhandenen Ausgangsdaten unterscheiden sich aufgrund dessen von den Eingangsdaten, den primären Quelldaten. Im Vergleich zu diesen ist ihr Umfang bzw. der erforderliche Speicherplatz auf einem Aufzeichnungsträger (unstreitig) um bis zu 90 % verringert.
  6. c)Die streitgegenständlichen DVD-ROMs sind schließlich "unmittelbare" Erzeugnisse des erfindungsgemäßen Verfahrens. Eine "Unmittelbarkeit" zwischen Verfahren und Erzeugnis im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG ist zunächst und ohne weiteres dann zu bejahen, wenn es sich bei dem angegriffenen Produkt um einen Gegenstand handelt, der mit Abschluss des allerletzten Schritts des geschützten Verfahrens erhalten wird (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn. 55; Busse, a.a.O., § 9 Rn. 105; Kraßer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 69). Losgelöst von dieser rein zeitlichchronologischen Betrachtung ist eine "Unmittelbarkeit" ferner dann gegeben, wenn sich das angegriffene Erzeugnis zwar nicht als Resultat des allerletzten Verfahrensschritts darstellt, sondern als ein Zwischenprodukt, das im Anschluss an das patentgeschützte Verfahren weiteren Behandlungsmaßnahmen unterzogen worden ist, sofern das patentierte Verfahren zur Hervorbringung des Erzeugnisses bestimmungsgemäß und nach der Verkehrsanschauung wesentlich beigetragen hat und das durch die Erfindung geschaffene Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften und seine Selbständigkeit nicht durch die weiteren Behandlungsschritte eingebüßt hat. Entscheidend ist die Beibehaltung der dem Erzeugnis durch das patentgemäße Herstellungsverfahren aufgeprägten Identität (LG Düsseldorf, Entsch. 1997, 31, 37 - Halbleiterbauelement; Court of Appeal, GRUR Int. 1998, 718 - Pioneer Electronics/Warner Music; Benkard, a.a.O., § 9 Rn. 55; Beier/Ohly, GRUR Int. 1996, 973ff.; Busse, a.a.O., § 9 Rn. 106 ff.; Kraßer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte, a.a.O., § 9 Rn. 69). Um ein solches Zwischenprodukt im vorstehend beschriebenen Sinne handelt es sich auch bei den während des Vorgangs der Codierung von Videodaten nach Patentanspruch 11 codierten Bildern. Das codierte Bild ist ein wesentlicher Zwischenschritt, um eine Codierung nach dem MPEG-2-Standard überhaupt erreichen zu können. Die erhebliche Kompression, die eine wesentliche Eigenschaft des MPEG-2-Standards ist, wird in maßgeblichem Umfang auch dadurch erreicht, dass das erste Teilbild eines jeden Vollbildes in dem Verfahren nach Anspruch 11 durch einen Rückbezug auf andere Teilbilder dargestellt wird. Bei dieser Sachlage beruht das endgültige Verfahrensergebnis zu einem wesentlichen Teil auf dem durch das Codierverfahren gewonnenen Zwischenprodukt und erlangt einen nicht unerheblichen Teil seines Wertes durch die darin vorhandenen abhängig codierten Bilder. Das erfindungsgemäße Verfahren ist mithin ein wesentliches Element, um Bilder mit geringerer Datenmenge generieren zu können, so dass das Verfahrensergebnis seine prägende Eigenschaft auch aus dem klagepatentgemäßen Codierverfahren erlangt. Bei Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze sind die streitbefangenen DVD-ROMs als unmittelbar durch das geschützte Verfahren hervorgebracht anzusehen. Denn diese enthalten die gleichen verkörperten Daten wie die als Pressvorlage dienenden Master und Stamper. Maßgeblich ist allein das Vorhandensein von nach Patentanspruch 11 codierten Videodaten. Für die Master ist dabei entscheidend, dass nach Abschluss sämtlicher in Patentanspruch 11 vorgesehener Verfahrensschritte die codierten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen im Arbeitsspeicher der Encodersteckkarten und danach auf der Festplatte des Rechners gespeichert sind. Mittels dieser dem Ende des Verfahrensablaufs folgenden Speicherung werden die MPEG-2-Videodaten dauerhaft materialisiert. Insoweit handelt es sich um das (erste) Zwischenprodukt, da die auf der Festplatte gespeicherten Daten anschließend einer DVD-Formatierung und sodann einer Aufzeichnung bzw. Speicherung auf einem anderen Aufzeichnungsträger, den DLT-Tapes, DVD-Rs bzw. sonstigen Mastern, unterzogen werden. Weil weder die Transformierung in das DVD-Format noch die Speicherung auf den Aufzeichnungsträgern zu einer weiteren Bearbeitung oder Veränderung der durch Anwendung des Verfahrens gemäß Anspruch 11 gewonnenen codierten Daten führt, diese mithin ihre durch das Verfahren hervorgerufenen charakteristischen Eigenschaften ohne Einschränkung beibehalten, ist die mit dem Komprimierungsverfahren verbundene Identität auch in den Mastern gewahrt. Die durch das erfindungsgemäße Codieren und Komprimieren gewonnene Aufzeichnungsstruktur geht nicht verloren; ein unabhängiges und selbständiges neues Produkt ist nicht zu erkennen. Soweit die Beklagten demgegenüber einwenden, die gespeicherten Daten und ihre Datenstruktur würden in den von ihnen aufgelisteten Herstellungsschritten grundlegend verändert, ist ihr Sachvortrag unsubstantiiert und deshalb prozessual unbeachtlich. Zwar ist es zutreffend, dass eine Übertragung und Speicherung der Daten von der Festplatte auf verschiedene Aufzeichnungsträger erfolgt. Dies geschieht jedoch unstreitig ohne eine Veränderung oder Bearbeitung der bereits gemäß dem MPEG-2-Standard codierten Bilddaten; es handelt sich um nichts anderes als den schlichten Wechsel eines Speichermediums. Die Materialisierung der nach dem durchgeführten Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur erfolgt - unter Beibehaltung dieser Strukturen - anstatt auf der Festplatte nunmehr auf einer Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheibe. Die technisch entscheidende Informations- und Aufzeichnungsstruktur bleibt dabei unverändert. Der Austausch des Substrats ist lediglich als eine andere "Verpackung" anzusehen, die den hinreichenden Zusammenhang zwischen dem patentgemäßen Verfahren und seinem Erzeugnis nicht zerfallen lässt (vgl. BGH, GRUR 2004, 495 - Signalfolge). Die gleiche Beurteilung ist für die von der Beklagten zu 1) hergestellten und benutzten Stamper vorzunehmen. Auch wenn sie - ähnlich einer Matrize - eine Negativabbildung der Dateninhalte der Master sind, bleiben die ursprünglich mit dem klagepatentgemäßen Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstrukturen unverän

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