Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
- a)im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents X DLT-Tapes, DVD-Rs und/oder Master als Verfahrenserzeugnis eines Verfahrens zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei das genannte lokale, decodierte Signal durch das Zusammenfügen eines decodierten Fehlersignals mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal erzeugt wird, und das genannte decodierte Fehlersignal durch Decodieren eines codierten Datums, das ein codiertes Vorhersagefehlersignal, das aus einer Differenz zwischen einem ersten Videobild und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signales, das für erste und zweite Videobilder umfassende sequentielle Videobilder repräsentativ ist, gewonnen wurde, ist, erzeugt wird, mit folgenden Verfahrensschritten: - Speichern des lokalen, decodierten Signals als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher; - Erzeugen von vielfachen Vorhersagesignalen aus den genannten vielfachen im genannten Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des genannten Halbbildspeichers; - Erzeugen eines interpolierten Vorhersagesignals, das sich von jedem der Vielzahl der Vorhersagesignale unterscheidet, indem die genannte Vielzahl von Vorhersagesignalen interpoliert wird; - wobei das genannte bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus der Vielzahl der Vorhersagesignale und dem interpolierten Vorhersagesignal erhalten wird;
- b)im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents X Stamper als Verfahrenserzeugnis eines Verfahrens zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals zu gebrauchen oder zum Zwecke des Gebrauchs entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei das genannte lokale, decodierte Signal durch das Zusammenfügen eines decodierten Fehlersignals mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal erzeugt wird, und das genannte decodierte Fehlersignal durch Decodieren eines codierten Datums, das ein codiertes Vorhersagefehlersignal, das aus einer Differenz zwischen einem ersten Videobild und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signales, das für erste und zweite Videobilder umfassende sequentielle Videobilder repräsentativ ist, gewonnen wurde, ist, erzeugt wird, mit folgenden Verfahrensschritten: - Speichern des lokalen, decodierten Signals als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher; - Erzeugen von vielfachen Vorhersagesignalen aus den genannten vielfachen im genannten Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des genannten Halbbildspeichers; - Erzeugen eines interpolierten Vorhersagesignals, das sich von jedem der Vielzahl der Vorhersagesignale unterscheidet, indem die genannte Vielzahl von Vorhersagesignalen interpoliert wird; - wobei das genannte bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus der Vielzahl der Vorhersagesignale und dem interpolierten Vorhersagesignal erhalten wird; 1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Mai 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe
- a)der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
- b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
- c)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
- d)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 02. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 90 % als Gesamtschuldnern auferlegt, zu 10 % trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits. V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000,- € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen. Tatbestand Die Klägerin ist eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patents X (Klagepatent). Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft ein prädiktives Videocodierungssystem. Es wurde am 21. Oktober 1992 unter Inanspruchnahme zweier japanischer Prioritäten vom 22. Oktober 1991 und vom 02. April 1992 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 02. April 2003 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Der im vorliegenden Verfahren als verletzt geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt (Anlage B1-K1, Spalte 14): "A method for producing a local decoded signal, wherein said local decoded signal is produced by adding a decoded error signal
(207)with a motion compensated predictive signal
(210), and said decoded error signal
(207)is produced by coding a coding data
(206)which is a coded predictive error signal developed from an difference between a first video image and a second video image of a motion video signal
(201)representative of sequential video images including first and second video images, characterized by the steps: storing the local decoded signal as plural odd and even image fields in a field memory (28, 29); generating plural predictive signals (204a, 204b) from said plural image fields stored in said field memory by operatively connecting said field memory; generating an interpolated predictive signal
(204c)which is different from any of the plurality of predictive signals (204a, 204b) by interpolating said plurality of predictive signals; wherein said motion compensated predictive signal
(210)is obtained from the plurality of predictive signals (204a, 204b) and the interpolated predictive signal
(204c)." In der veröffentlichten deutschen Übersetzung (X) hat Anspruch 1 folgenden Wortlaut: "Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, dekodierten Signals, wobei das genannte lokale, dekodierte Signal durch das Zusammenfügen eines dekodierten Fehlersignals
(207)mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal
(210)erzeugt wird, und das genannte dekodierte Fehlersignal
(207)durch Dekodieren von eines kodierten Datums
(206), das ein kodiertes Vorhersagefehlersignal, das aus einer Differenz zwischen einem ersten Videobild und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signales
(201), das für erste und zweite Videobilder umfassende sequentielle Videobilder repräsentativ ist, gewonnen wurde, ist, erzeugt wird, durch die Verfahrensschritte gekennzeichnet: Speichern des lokalen, dekodierten Signals als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher (28, 29); Erzeugen von vielfachen Vorhersagesignalen (204a, 204b) aus den genannten vielfachen im genannten Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des genannten Halbbildspeichers; Erzeugen eines interpolierten Vorhersagesignals
(204c), das sich von jedem der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) unterscheidet, indem die genannte Vielzahl von Vorhersagesignalen interpoliert wird; wobei das genannte bewegungskompensierte Vorhersagesignal
(210)aus der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) und dem interpolierten Vorhersagesignal
(204c)erhalten wird." Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Die Klägerin hat das Klagepatent in einen Patentpool eingebracht, der von der X verwaltet wird (nachfolgend X). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 betreffend die Erteilung von Lizenzen für Patente, die für die Einführung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung MPEG-2 zur Übertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die für die Einführung der MPEG-2-Norm (nach deren Ansicht) als notwendig angesehen wurden, also Patenten für die Herstellung von Geräten oder Aufnahmetechniken, die dieser Norm entsprechen, sowie der X und einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um u.a. die Einführung der Norm zu beschleunigen, haben die Parteien der X eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. X verpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die MPEG-2-Norm einführen möchte, einfache Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Der Kommission wurde die Patentlizenzvereinbarung am
- Januar 1998 nach Art. 6 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom
- Februar 1962 gemeldet. Die Klägerin trat der Vereinbarung später als Inhaber (ihrer Ansicht nach) notwendiger Patente, insbesondere auch des Klagepatents, bei. Bis September 2005 sind 713 Patente in 57 Ländern zugehörig zu ca. 134 Patentfamilien, die von 24 Lizenzgebern gehalten werden, Gegenstand des MPEG-2-Patent-Pools. Insgesamt gibt es etwa 900 Lizenznehmer weltweit; davon sind 114 DVD-Presswerke. In der Europäischen Union haben 44 DVD-Presswerke eine Lizenz genommen. Die X bietet Unternehmen, die den MPEG-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe des als Anlage BKartR 1 vorgelegten Standard-Lizenzvertrages an. Danach beträgt die Lizenzgebühr gegenwärtig nicht mehr als 0,03 US$ je DVD, die nach dem MPEG-2-Standard codiert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext, insbesondere unter Nr. 3.1.8 verwiesen. Die zum MPEG-2-Standard (vgl. die Definition unter Ziffer 1.26 des Standard-Lizenzvertrages) gehörende ISO/IEC Norm 13818-2 ist als Anlage B1-K10b in der englischen Originalsprache und als Anlage B1-K10a in teilweiser Übersetzung vorgelegt worden. Die ISO/IEC Norm 13818-1/-2 wurde 1994 verabschiedet. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, ist ein europa- und weltweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie hatte im Jahre 2004 einen Jahresumsatz von ca. 125 Millionen Euro und befasst sich vor allem auch mit der Herstellung (Pressung) und dem Vertrieb von DVD-ROMs. Der Beklagte zu 2) ist außerdem Aufsichtsratsvorsitzender der X in X, an der die Beklagte zu 1) einen Geschäftsanteil von 51 % hält. Die X befasst sich unter anderem als sogenanntes Authoring Studio mit der Digitalisierung von Videodaten und der Herstellung sogenannter Master (Pressvorlagen), die auch als DLT oder DVD-R bezeichnet werden. Die Master dienen als Vorlage für sogenannte Glassmaster, aus denen wiederum Stamper (Stempel) hergestellt werden, die dann für die DVD-Produktion verwendet werden. Die Beklagte zu 1) generiert nach den ihr zur Verfügung gestellten Mastern die entsprechenden Glassmaster sowie die Stamper. Mit den Stampern erfolgt sodann die Produktion (Replikation) der DVD-ROMs. Die X beschäftigt sich neben ihrer Tätigkeit als Authoring Studio auch mit der Vermittlung von Aufträgen für die Pressung optischer Speichermedien. Die X ist bei der X eingetragene Inhaberin der Domains "X" und "X". Die Beklagte zu 1) ist eingetragene Inhaberin der Domain "X". Nachfolgend werden Ausschnitte von den Websites der vorgenannten Internet-Domains wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlagen B1-K4, -K8 und -K18 verwiesen, die auf den nächsten Seiten auszugsweise wiedergegeben werden. Anlage B1-K4, Seite 1: Anlage B1-K4, Seite 3 oben: Anlage B1-K4, Seite 4 oben: Anlage B1-K18, Seite 5: Mit E-Mail vom
- Juli 2005 gerichtet an die Adresse X" bat das Unternehmen X um die Abgabe eines Angebots über die Herstellung einer DVD5 bzw. DVD9 in einer Stückzahl von 500 mit durchsichtiger Amaray-Box und 20 Seiten Booklet einschließlich der Lieferung des Glassmasters. Das DVD-Master könne auf DLT-Tape geliefert werden. Die X antwortete per E-Mail vom
- Juli 2005 mit einem entsprechenden Angebot. Dieses wurde von Artmedia Nettetal angenommen und der Auftrag durchgeführt. Wegen der Einzelheiten der Auftragserteilung und -abwicklung wird auf die Anlage B1-K9 verwiesen. Mit Lieferschein der Beklagten zu 1) vom
- August 2005 erfolgte die Rücksendung der für die Produktion benötigten "Werkzeuge". Neben der Klägerin haben zehn weitere Mitglieder des MPEG-2-Patentpools Klage wegen Verletzung von insgesamt 15 ihrer Ansicht nach notwendiger Patente nach dem MPEG-2-Standard vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben. Die Klägerin sieht in der Verwendung von Mastern (DLT-Tapes, DVD-Rs) und Stampern (nachfolgend für beide zusammenfassend: angegriffene Ausführungsformen) bei der Herstellung von DVDs eine Verletzung des von Anspruch 1 des Klagepatents geschützten Verfahrens. Die von der Beklagten zu 1) bei der Herstellung der DVDs (worunter nicht nur DVD-ROM-Videos, sondern auch DVD-ROM-Audios oder Daten-DVD-ROMs zu verstehen seien, wenn und soweit diese Videodaten enthalten) verwendeten Master und Stamper seien mit Videodaten hergestellt worden, die nach dem MPEG-2-Standard codiert worden seien. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 sei zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards. Bei einem nach dem MPEG-2-Standard hergestellten Master oder Stamper handele es sich um ein nach dem erfindungsgemäßen Verfahren hergestelltes Erzeugnis. Die Beklagten wüssten, dass die von ihnen mit Hilfe der angegriffenen Ausführungsformen hergestellten DVD-ROMs auf erfindungsgemäß MPEG-2-kompatiblen Abspielgeräten abgespielt würden. Selbst wenn, was die Klägerin bestreitet, die Authoring Studios lizenzierte Codierkarten zur Herstellung der Master verwendeten, sei nach dem Inhalt des MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrags eine Erschöpfung der Rechte an dem Klagepatent hinsichtlich der Verwendung dieser Master zur DVD-Herstellung ausgeschlossen. Die Klägerin beantragt, im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie hinsichtlich der Stamper auch eine Untersagung der Benutzungshandlungen des Anbietens und Inverkehrbringens beantragt, hilfsweise, der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Nichtigkeitssache gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen. Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass Anspruch 1 des Klagepatents kein zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards sei, weil einzelne Merkmale nicht zwingend für eine Codierung nach diesem Standard, sondern nur optional neben anderen, nicht patentgemäßen Verfahrensschritten vorgesehen seien. Der "Dual Prime"-Modus des MPEG-2-Video-Standards könne nur bei prädiktiv codierten Bildern (so genannten P-Bildern) Anwendung finden, bei denen keine bidirektionalprädiktiv codierten Bilder (so genannte B-Bilder) zwischen den prädiktierten und den Referenzhalb- oder -vollbildern vorliegen. Des Weiteren werde bei dem "Dual Prime"-Modus eine einzige endgültige Prädiktion gebildet, so dass das bewegungskompensierte Vorhersagesignal nicht aus der Vielzahl der Vorhersagesignale und dem interpolierten Vorhersagesignal ausgewählt und Anspruch 1 des Klagepatents damit nicht verwirklicht werden könne. Zudem seien die auf den angegriffenen Ausführungsformen gespeicherten Daten keine körperlichen Gegenstände und würden in einem Arbeitsverfahren, nicht in einem Herstellungsverfahren hergestellt. Im Übrigen handele es sich auch deswegen nicht um unmittelbare Verfahrenserzeugnisse, weil es an der Tatbestandsvoraussetzung der Unmittelbarkeit fehle. Durch das Inverkehrbringen der Codierkarten und Codiergeräte mit Zustimmung der Klägerin sei Erschöpfung eingetreten. Schließlich sind die Beklagten der Auffassung, ein Verschulden könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Die Beklagten sind darüber hinaus der Meinung, dass die Klage abzuweisen sei, weil darin der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 82 EG-Vertrag (EGV) und §§ 19 , 20 GWB liege. Die Klägerin, wie auch die Kläger in den Parallelverfahren, missbrauche ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Lizenzierung von MPEG-2-Technolgie. Die Klägerin, die Kläger der Parallelverfahren und die anderen Pool-Mitglieder verlangten von der Beklagten zu 1) Lizenzgebühren, die von denjenigen abwichen, die sich bei einem wirksamem Wettbewerb unter mehreren potentiellen Lizenzgebern mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Die angemessene Lizenzgebühr betrage Null, weil der MPEG-2-Patentpool kartellrechtlich unzulässig begründet worden und deshalb nichtig sei, Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, § 1 GWB, § 134 BGB. Die Klägerin könne auf der Grundlage der vom MPEG-2-Pool angebotenen Bedingungen des Patent-Portfolio-Lizenzvertrags nicht die Entrichtung von Lizenzgebühren für die Benutzung der zum Industriestandard erhobenen und - wie die Beklagten in diesem Zusammenhang unterstellen - durch das Klagepatent geschützten technischen Lehre verlangen. Die kartellrechtliche Unzulässigkeit folge aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenermaßen zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Darüber hinaus würden diese Patente überwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begründung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschließend im Rahmen des MPEG-2-Pools über die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt hätten. Schließlich ergebe sich die kartellrechtliche Unzulässigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission über die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom
- April 2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Außerdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europäischen Kommission vom
- Dezember 1998 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche Äußerung der Kommission sei. Selbst wenn die dem Pool zugrundeliegenden Vereinbarungen nicht als kartellrechtswidrig anzusehen seien, wäre in einem vorgelagerten Markt für die Lizenzierung patentierter Technologien jedenfalls nur eine Lizenzgebühr vereinbart worden, die sich nach dem Prozentsatz der Netto-Verkaufserlöse bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einführung der DVDs im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangen. Wie aus Ermittlungen der britischen X, eines anerkannten Rechercheunternehmens, hervorgehe, sei der durchschnittliche Fabrikabgabepreis sogenannter DVD5 in Europa von 2,65 US$ im Jahre 1997 auf 0,51 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einem Rückgang von 80,7 % entspreche. Bei sogenannten DVD9 sei der Preis von 4,50 US$ im Jahre 1997 auf 0,70 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einen Rückgang von 84,4 % bedeute. Niedriger seien die Fabrikabgabepreise allerdings gewesen, wenn die Presswerke in Zeiten geringer Auslastung Aufträge für kurzfristige Pressungen einzuwerben versucht hätten. Hier hätten die Preise im Jahre 2004 für die DVD5 zwischen 0,26 US$ und 0,43 US$ und für die DVD9 zwischen 0,46 US$ und 0,62 US$ gelegen. Besonders niedrig seien die Preise für so genannte Covermounts gewesen (also DVDs, die als Beilage/Zugabe zu Zeitungen und Zeitschriften hergestellt werden). Bei diesen habe sich der Preis im Jahre 2004 bei DVD5 auf 0,25 US$ und bei DVD9 auf 0,31 US$ belaufen. Der Beklagten zu 1) würden ganz überwiegend Aufträge für die einmalige oder regelmäßige Herstellung großer DVD-Auflagen, das heißt Auflagen von im Einzelfall bis zu fünf Millionen DVDs pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVDs pro Jahr und Kunde erteilt. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVDs für Konsumgüter oder sonstigen DVDs aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressaufträgen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen. Inzwischen habe sich der Fabrikabgabepreis bei der DVD5 weiter auf 0,24 US$ (= 0,19 Euro) und bei der DVD9 weiter auf 0,25 US$ (= 0,20 Euro) reduziert. Danach habe sich der Preisverfall 2006 weiter verschärft und im Vergleich zum Jahr 1997 bei der DVD5 90,9 % und bei der DVD9 sogar 94,4 % erreicht. Die Herstellungskosten der Beklagten zu 1) für eine DVD5 hätten auf Basis letzter Kalkulationen vom September 2005 insgesamt 0,1985 US$ (0,1654 Euro) betragen, wovon 0,10 US$ auf reine Materialkosten, 0,0726 US$ auf Produktionskosten und 0,0259 US$ auf Gemeinkosten entfallen seien. Die Herstellungskosten für die DVD9 seien etwas höher gewesen; sie hätten sich auf 0,2016 US$ belaufen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass 2004 für die Herstellung einer DVD mit Videoinhalten neben der MPEG Lizenzgebühr von 0,03 US$ Lizenzgebühren von anderen Patentpools, nämlich dem so genannten 4C-Pool in Höhe von 0,0375 US$, dem so genannten 6C-Pool in Höhe von 0,045 US$ und die AC-3 Technologie in Höhe von 0,003 US$ gefordert würden. Im Jahre 2004 habe die Summe der Lizenzgebühren der vorgenannten Patentpools einschließlich der Gebühr des MPEG-Pools für eine DVD mit Videoinhalten also 0,1155 US$ betragen. Darüber hinaus habe die Konkurrenz von Presswerken zugenommen, die DVDs zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. So habe die X beispielsweise am
- Oktober 2005 der X schriftlich angeboten, ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVDs, deren Pressung gleichmäßig planbar auf das Jahr verteilt sei, zu Preisen von effektiv 0,19 Euro pro DVD5 und 0,20 Euro pro DVD9 bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen herzustellen. Entsprechend günstige Angebote für die Pressung von DVDs erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken, wie den Presswerken X und X. Gegenüber der X hätten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote für die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 Euro und DVD9 zum Preis von 0,25 Euro je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abzüglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. X und X verfügten über keine Lizenzen der DVD-Patentpools 4C, 6C und MPEG, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote hätten den Marktpreis so weit nach unten gezogen, dass die von X für das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der X, vom Februar 2006 gebe es auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD5 oder DVD9 zu Preisen über 0,30 Euro pro Einheit mehr. In Anbetracht der kumulierten Lizenzgebühren der Patentpools 4C, 6C und MPEG errechne sich bei einem Fabrikabgabepreis von 0,19 Euro für eine DVD5 und von 0,20 Euro für eine DVD9 eine Lizenzgebührenquote von 61 % pro DVD5 und von 48 % pro DVD
- Die Beklagten meinen, dass die Klägerin und die anderen Mitglieder des MPEG-Patentpools ihre marktbeherrschende Stellung gegenüber der Beklagten zu 1) auch deshalb missbrauchen, weil sie von dieser höhere Lizenzgebühren als von gleichartigen Lizenznehmern fordern, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gebe, § 19 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3 GWB. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem Presswerk X vor, dem die Klägerin eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt hätte. Der Klägerin und den anderen Mitgliedern des MPEG-Patentpools sei zudem vorzuwerfen, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Klägerin hätten in der Europäischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine MPEG-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Zudem behaupten die Beklagten, dass es lizenzgebührenfreie Kreuzlizenzierungen der Klägerin mit anderen Poolmitgliedern gebe. Der Umstand, dass die Mitglieder des MPEG-Patentpools sowie namentlich die X, X und X auf der Website der X als Lizenznehmer aufgeführt würden, sage nichts darüber aus, dass die dort gelisteten Unternehmen tatsächlich den Standard-Lizenzvertrag unterzeichnet hätten oder gar die standardisierten Gebühren bezahlen würden. Die Beklagten halten eine Lizenzgebühr von 2,24 € für jedes DLT-Tape, jede DVD-R und jedes Master, das die Beklagten zu 1) zum Zwecke der Herstellung von DVDs besitzt, für gerechtfertigt, höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken für Benutzung und Besitz eines DLT-Tapes, einer DVD-R oder eines Masters für Zwecke der Herstellung von DVDs effektiv (ggf. anteilig) zahlen, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem anderen Betreiber kein sachlicher Grund dafür besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als die genannte anzusetzen. Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin ein entsprechendes, bis zum
- Mai 2006 befristetes Angebot unterbreitet, das von der Klägerin nicht angenommen wurde. Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin zudem folgendes bis zum
- September 2006 befristetes Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreitet: "Die Klägerin erteilt der Beklagten zu 1) eine Lizenz, DVDs unter Benutzung des Klagepatents herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen und/oder anderweitig in Verkehr zu bringen, wobei die Lizenz sich auf den gesamten in der Klageerwiderung vom
- Januar 2006 beschriebenen Produktionsvorgang erstreckt, d.h. ausgehend vom sogenannten Master (beispielsweise DLT-Tape oder DVD-R) über die Herstellung der Stamper bis hin zu Fertigung der DVD, wie sie an Kunden ausgeliefert wird. Die Beklagte zu 1) zahlt der Klägerin für jede DVD, die die Beklagte zu 1) im vorstehenden Sinne unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in Verkehr gebracht hat, eine laufende Lizenzgebühr, die sich wie folgt bemisst: - 1/134 x US$ 0,04 x prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise seit 1997; dabei ist als prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise der höhere der beiden Quotienten anzusetzen, der sich - jeweils für die DVD5 und die DVD9 - ergibt, wenn man den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 (gemäß den jährlichen Untersuchungen der X) im Kalenderjahr vor dem tatsächlichen Produktionsjahr einer DVD, die die Beklagte zu 1) unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in den Verkehr gebracht hat, teilt durch den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 im Jahr 1997 (Euro 2,65 für die DVD5 und Euro 4,50 für die DVD9 gemäß Erhebungen der X); - höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken pro MPEG-2-Video-DVD effektiv (gegebenenfalls anteilig) zu bezahlen haben für die Benutzung des Klagepatents bei Herstellung und Vertrieb der DVD, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und den anderen Betreibern kein sachlicher Grund besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen." Die Klägerin hat dieses Angebot der Beklagten zu 1) nicht angenommen. Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten liegt auch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin und der anderen MPEG-Poolmitglieder nach Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 a, b und c EGV vor, weil durch die Weigerung der Klägerin, der Beklagten zu 1) eine Lizenz mit angemessener Lizenzgebühr zu erteilen, der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten dadurch beeinträchtigt werde, dass die Beklagte zu 1) gehindert sei, ihre zahlreichen im europäischen Ausland ansässigen Abnehmer zu beliefern. Die Klägerin und die zehn Kläger der Parallelverfahren missbrauchen nach Ansicht der Beklagten ihre marktbeherrschende Stellung auch dadurch, dass sie mit der konzentrierten, zeitgleichen Einreichung von 11 Patentverletzungsklagen bei dem Landgericht Düsseldorf sowie bestimmten Begleitmaßnahmen versuchten, die Beklagte zu 1) zum Abschluss des Standard-Lizenzvertrags zu zwingen, § 19 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 GWB, Art. 82 Abs. 1, Abs. 2a EGV. Die Beklagten meinen, dass es der Klägerin nicht um die Klärung der behaupteten Patentverletzungen gehe, sondern allein darum, die Beklagten mit Hilfe des die Existenz der Beklagten bedrohenden Kostendrucks, der durch die künstliche Vervielfachung der Gerichtsverfahren erzeugt werde, zum Abschluss der MPEG-Poollizenz zu zwingen. Dies ergebe sich auch aus Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt X, der in einem Telefonat am
- Juli 2005 eingeräumt habe, dass die X die Zahl der Patente, deren Verletzung gegenüber einem DVD-Presswerk geltend gemacht würde, und die Zahl der einzureichenden Patentverletzungsklagen individuell nach dem Prozessgegner bestimmen würde. Je größer das Unternehmen des Prozessgegners sei und je mehr Widerstand zu befürchten sei, desto mehr Patente würden ins Feld geführt. Durch eine einheitliche Pressemitteilung vom
- August 2005 habe die X der Beklagten zu 1) die geballte Macht ihrer Mitglieder vor Augen führen und zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beklagte zum Abschluss einer MPEG-Standard-Lizenz gezwungen werden könne. Zudem habe Herr X bei der X, Ende Januar 2005 in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der X Herrn X angedroht, dass die X den Druck auf die Beklagte zu 1) noch weiter erhöhen werde, wenn diese die MPEG Poollizenz nicht unterzeichne. Den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben die Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Mehrfachverfolgung, der unzulässigen Druckausübung sowie der gezielten Behinderung nach § 8 Abs. 4 UWG n.F. analog, §§ 3; 4 Nr. 1 und Nr. 10 UWG n.F. Schließlich halten die Beklagten das Klagepatent für nicht rechtsbeständig, weil es zum einen gegenüber seiner Anmeldung und früheren Anmeldungen unzulässig erweitert sei und es zum anderen der technischen Lehre des Klagepatents angesichts der Entgegenhaltung nach Anlage NK8/8a (X) an der erforderlichen Neuheit fehle. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten nicht die vermeintliche Kartellrechtswidrigkeit des MPEG-2-Standards gegenüber den auf Verletzung des Klagepatents gestützten Klageanträgen einwenden können. Gegenstand der Klage könne allein sein, ob der Klage wegen Patentverletzung der dolo petit-Einwand unter dem Aspekt eines kartellrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Lizenz gemäß §§ 19 , 20 GWB bzw. Art. 82 EGV entgegenstehe. Die der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Standard-Vertrags angebotene Lizenz in Höhe von 0,03 US$ sei weder unangemessen noch diskriminierend. Für den Fabrikpreis einer DVD5 sei von einem Durchschnittspreis von 0,51 US$ = 0,41 € auszugehen. Dieser Durchschnittspreis finde sich in den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen der Agentur X (Anlage BKartR 8). Der als Anlage BKartR 9 vorgelegten Aufstellung sei zu entnehmen, dass dieser Preis für Pressaufträge für die großen Filmgesellschaften gelte, die nahezu 70 % des DVD-Marktes beanspruchten. Demgegenüber liege der Anteil der im Niedrigpreissegment angeordneten Covermounts bei nur 5 % des Gesamtmarktes. Der Lizenzanteil für alle Lizenzpools betrage nach dem Vorbringen der Beklagten 2004/2005 insgesamt 0,1155 US$ = 0,0963 €. Auch wenn man die - mit Nichtwissen bestrittenen - Herstellungskosten der Beklagten für DVD5 von 0,1654 € hinzunehme, ergebe dies Gestehungskosten von 0,2617 €. Bei einem Fabrikabgabepreis von 0,51 US$ = 0,41 € belaufe sich der Kostenanteil auf 51 % (rechnerisch zutreffend: 63,83 %). Die Beklagten könnten auch nicht mit dem Vorbringen gehört werden, dass andere Presswerke die DVDs zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. Die Angebotshandlungen der X würden mit Nichtwissen bestritten und bezögen sich im Übrigen auf Covermounts für Presseverlage. Es stehe im Ermessen eines jeden Presswerkes, wie es seinen Gewinn erziele und ob es gegebenenfalls bestimmte Produkte mit Verlust anbiete, während es andere mit erheblichen Gewinnspannen auf den Markt bringe. Im Übrigen sei X ausweislich der Lizenznehmerliste unter Nummer X Lizenznehmerin des MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages. In die MPEG-2-Lizenznehmerliste würden ausschließlich Lizenznehmer aufgenommen, welche die in dem MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag festgelegten Lizenzsätze entrichten. Auch das polnische Presswerk X sei unter der Nummer X der Liste geführt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikpreisen von über 0,30 € pro Einheit gebe. Die Lizenznehmerliste der MPEG-2-Patent-Portfolio-Standard-Vertragslizenznehmer belege eindrücklich, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, MPEG-2-Lizenzgebühren abzuführen, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gefährdet sei. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es in der Europäischen Union mehr als 100 DVD-Presswerke gebe. Die von den Beklagten angeführten, angeblich begünstigten Presswerke X seien allesamt Lizenznehmer und auf der bereits erwähnten Lizenznehmerliste aufgeführt. Näherungsweise lägen Erkenntnisse vor, wonach sämtliche MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten. Eine hundertprozentige Lizenzierung aller DVD-Presswerke sei kaum zu realisieren, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle DVD-Presswerke zu erfassen, sei allerdings erklärtes Ziel der MPEG-2-Lizenzierungspolitik. Die großen, einen bedeutenden Markanteil für sich beanspruchenden Presswerke für DVDs seien tatsächlich lizenziert. Privilegierte Presswerke sowie privilegierende Sondervereinbarungen gebe es nicht, auch nicht für X. Alle MPEG-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer erhielten eine Lizenz zu den gleichen Bedingungen. Es gebe ebenfalls keine lizenzgebührenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern. Die Lizenzangebote der Beklagten zu 1) seien für die Klägerin nicht zumutbar. Das erste Angebot entspreche nicht demjenigen, was vernünftige Lizenzvertragsparteien für die Lizenzierung der Verwendung MPEG-2-codierter DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper zur Herstellung von DVD-ROMs vereinbaren würden, weil es den Umfang der Benutzung, das heißt die Zahl der mit den angegriffenen Ausführungsformen hergestellten Endprodukte, außer acht lässt. Auch das zweite Lizenzangebot der Beklagten zu 1) sei inakzeptabel. Die dabei angebotene Stücklizenz betrage lediglich 0,00005761 US$. Das sei weniger als 0,2 % des aktuellen MPEG-2-Lizenzsatzes von 0,03 US$ und laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Beklagten gar nichts bezahlen möchten, wenn man dieses Angebot in Verhältnis zu den Lizenzsätzen setzt, welche die übrigen lizenzierten Presswerke in Europa entrichten müssen. Schließlich sei es nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin und die Kläger in den Parallelverfahren gleichzeitig Klage wegen der Verletzung verschiedener Patente gegen die Beklagten erhoben hätten. Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen und nimmt zur Begründung auf ihren Widerspruch im Nichtigkeitsverfahren Bezug. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen wegen des Angebots, Inverkehrbringens und Gebrauchens von DLT-Tapes, DVD-Rs und sonstigen Mastern als unmittelbares Erzeugnis des Verfahrens nach Patentanspruch 1 (§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Satz 2 Nr. 3; 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259 BGB. Die genannten Ansprüche sind hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) für die Produktion der DVD-Endprodukte hergestellten Stamper jedoch auf die Benutzungshandlung des Gebrauchens sowie des Einführens und Besitzens zum Zwecke des Gebrauchs zu beschränken. Die weitergehende Klage ist abzuweisen. Die von den Beklagten vorgebrachten Einwände der Erschöpfung, des kartellrechtlichen Missbrauchs einer markbeherrschenden Stellung und des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot, Art. 82 EGV, §§ 19 und 20 GWB, sowie der missbräuchlichen Geltendmachung der Ansprüche, § 8 Abs. 4 UWG, greifen nicht durch. Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent ist nicht veranlasst, § 148 ZPO. I. Das Klagepatent betrifft ein Codiersystem zum Codieren eines Signals mit hoher Effizienz. Wie die Klagepatentschrift ausführt, ist es bereits im Stand der Technik bekannt, zum Codieren eines Bildsignals redundante Komponenten, die in einem Bildsignal enthalten sind, zu eliminieren. Ein typischer Ansatz zum Codieren eines Bildes sei die Transformations-Codierungsmethode, bei der ein Bild in Blöcke unterteilt, eine orthogonale Transformation für jeden dieser Blöcke durchgeführt werde und die Transformationskoeffizienten codiert würden (Übersetzung der europäischen Patentschrift X, Abschnitt [0002]; weitere Verweise ohne Zusatz betreffen die Übersetzung der Klagepatentschrift). So würden im Falle von Fernsehsignalen Zeilensprungverfahren verwendet, wobei das Bildsignal eines Vollbildes zwei Mal abgetastet werde, einmal im ungeraden Halbbild, das andere Mal in dem geraden Halbbild, so dass die beiden Halbbilder verschiedene, aber komplementäre Räume eines Bildes abtasteten (Abschnitt [0003]). Die Halbbilder enthielten Bildinformationen zu verschiedenen Zeitpunkten, wobei es jedoch eine starke Korrelation zwischen ihnen gebe, weil die abgetasteten Zeilen der beiden Halbbilder alternierend und benachbart seien. Es gebe bereits eine Technik zum Codieren eines durch Zeilensprungverfahren erzeugten Bildsignals, bei der das Codieren nach dem Kombinieren der Halbbilder und deren Unterteilung in Blöcke durchgeführt werde (Abschnitt [0004]). Anhand der nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert diese die vorbekannte Codiertechnik (Abschnitt [0005] ff.). Figur 1 zeigt, wie die Klagepatentschrift ausführt, ein Blockdiagramm eines herkömmlichen Inter-Vollbild-Vorhersage-Codiersystems. Im Betrieb werde bei der vorbekannten Codiertechnik die Bewegung eines Objektes zwischen dem gegenwärtigen Halbbild und dem Halbbild des gleichen Typs des vorangehenden Vollbildes Block für Block ermittelt. Der Block bestehe aus eine Vielzahl von Pixeln (Bildpunkten) eines Eingabebildsignals
(201), das durch das Zeilensprungverfahren erstellt und aus Vollbildern gebildet werde, von denen jedes Vollbild sowohl ein ungerades als auch ein gerades Halbbild umfasse. In dem Bewegungsermittlungsabschnitt
(22)werde die Bewegung zwischen den ungeraden Halbbildern ermittelt, indem derjenige Block gesucht wird, der die ausgeprägteste Ähnlichkeit zu dem gegenwärtig verarbeiteten Block unter den bereits codierten Blöcken
(202)aufweist, die benachbart zu der dem gegenwärtig verarbeiteten Block entsprechenden Position in dem ungeraden im Vollbildspeicher
(21)gespeicherten Halbbild liegen. Der Grad der Ähnlichkeit werde ermittelt, indem die absolute Summe der Differenzwerte oder die Quadratsumme der Differenzwerte der entsprechenden Pixel in beiden Blöcken verwendet werde. Der Betrag der Bewegung in beiden Richtungen (der horizontalen und der vertikalen) zwischen dem gegenwärtigen Block und dem als am ähnlichsten ermittelten Block werde sodann als Bewegungsvektor
(203)zur Verfügung gestellt und der Vollbildspeicher
(21)gebe ein bewegungskompensiertes Vorhersagesignal
(204), das dem Bewegungsvektor
(203)entspreche, aus (Abschnitt [0006]). Ein Vorhersagefehlersignal
(205), das in dem Differenzbilder
(23)durch Subtrahieren des bewegungskompensierten Vorhersagesignals
(204)vom Eingabesignal
(201)erhalten wird, werde in den Codierkreis
(24)gegeben, wo die räumliche Redundanz beseitigt werde. In einer in der Beschreibung des Klagepatents näher beschriebenen Weise werde die Information komprimiert und die skalarquantisierten Codierungsdaten
(206)würden zu einem lokalen Decodierabschnitt
(25)und zu einem Multiplexing-Abschnitt
(27)gesendet. Dort würden das Multiplexing sowie das Codieren der Codierdaten
(206)und des Bewegungsvektors
(203)durchgeführt, um diese Signale dann an die Übertragungsleitung
(209)auszugeben (Abschnitt [0007]). Der lokale Decodierungskreis
(25)führe unterdessen die inverse Operation der Operation im Codierungsabschnitt
(24)durch, um ein decodiertes Fehlersignal
(207)zu erhalten. Das bewegungskompensierte Vorhersagesignal
(204)werde in dem Zusammenfüger
(26)zu dem dekodierten Fehlersignal
(207)addiert und in dem Vollbildspeicher
(21)gespeichert, um die Bewegung des ungeraden Halbbildes des nächsten Vollbildes zu ermitteln (Abschnitt [0008]). In gleicher Weise werde auch die Bewegung der geraden Halbbilder des Eingabebildsignals
(201)im Hinblick auf das bereits codierte (gerade) Halbbild des Vollbildes für die Codierung des bewegungskompensierten Vorhersagefehlersignals ermittelt (Abschnitt [0009]). An dem vorstehend beschriebenen herkömmlichen Inter-Vollbild- (Abschnitt [0005]) bzw. Zwischenbild-Vorhersagecodierungssystem (Abschnitt [0010]) kritisiert das Klagepatent dessen geringe Codierungseffizienz. Da es unterteilt sei, um sowohl das ungerade als auch das gerade Halbbild individuell zu codieren, indem das vorliegende ungerade Halbbild (ausschließlich) vom ungeraden Halbbild des bereits codierten Vollbildes und das vorliegende gerade Halbbild (ausschließlich) vom geraden Halbbild des bereits codierten Vollbildes vorhergesagt werde, nutze das System nach dem Stand der Technik die zwischen den zwei kontinuierlichen Feldern existierende räumliche Korrelation, die durch das Zeilensprungverfahren produziert werde, nicht (Abschnitt [0010]). Das Klagepatent bezeichnet es als Ziel der ihm zugrunde liegenden Erfindung, eine Methode zur Verfügung zu stellen, die Verschlüsselung mit einer höheren Vorhersageeffizienz zu ermöglichen (Abschnitt 0012]). In seinem der vorliegenden Verletzungsklage zugrunde liegenden Anspruch 1 schlägt das Klagepatent ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1. Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals; 2. das genannte lokale, decodierte Signal wird durch das Zusammenfügen eines decodierten Fehlersignals
(207)mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal
(210)erzeugt; 3. das genannte decodierte Fehlersignal
(207)wird erzeugt durch Decodieren eines codierten Datums
(206), das ein codiertes Vorhersagefehlersignal ist, welches aus einer Differenz zwischen einem ersten Videobild und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signals
(201), das für erste und zweite Videobilder umfassende sequentielle Videobilder repräsentativ ist, gewonnen wurde, umfassend die weiteren Schritte:
- Speichern des lokalen, decodierten Signals als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher (28, 29);
- Erzeugen von vielfachen Vorhersagesignalen (204a, 204b) aus den genannten vielfachen im genannten Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des genannten Halbbildspeichers;
- Erzeugen eines interpolierten Vorhersagesignals
(204c), das sich von jedem der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) unterscheidet, indem die genannte Vielzahl von Vorhersagesignalen interpoliert wird, 7. wobei das genannte bewegungskompensierte Vorhersagesignal
(210)aus der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) und dem interpolierten Vorhersagesignal
(204c)erhalten wird. Die Klagepatentschrift hebt es als wesentlich hervor, dass das beanspruchte Verfahren eine stabilisierte Vorhersageeffizienz unabhängig von der Bewegung eines Objektes dadurch zur Verfügung stellen könne, dass es sich zur Vorhersage auf beide Halbbilder des bereits codierten Vollbildes bezieht (Abschnitt [0015]). Dadurch, dass das patentgemäße Verfahren ein Vorhersagesignal benutze, das durch Interpolation der Vorhersagesignale beider Halbbilder des bereits codierten Vollbildes erzeugt wird, könne Bewegung an dem Punkt zwischen Raum und Zeit der beiden zur Vorhersage verwendeten Halbbilder berücksichtigt werden (Abschnitt [0016]). Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 2 der Klagepatentschrift zeigt ein Blockdiagramm, das die Struktur eines adaptiven Bild-/Vollbild-Codiersystems nach einer Ausführungsform des patentgemäßen Verfahrens darstellt (Abschnitt [0019]): Die Klagepatentschrift führt mit Bezug unter anderem auf die in dieser Figur dargestellte bevorzugte Ausführungsform weiter zur Funktion des anspruchsgemäßen Verfahrens aus (Abschnitte [0038] bis [0044]). Die Bewegung der ungeraden und geraden Halbbilder des vorliegenden Vollbildes wird in Einheiten von (n x m) Pixel enthaltenden Blöcken ermittelt durch einen Vergleich des gegenwärtigen mit dem vorangegangenen Vollbild, indem das Eingabebildsignal
(201), das alternierend ungerade und gerade Halbbilder enthält, mit dem Zeilensprungverfahren abgetastet wird. Die sich zwischen dem vorliegenden und dem vorangegangenen Vollbild ergebende Bewegung der ungeraden Halbbilder wird ermittelt, indem in dem Bewegungsermittlungsabschnitt
(22)derjenige Block gesucht wird, der am meisten dem gegenwärtig verarbeiteten Block in dem Bildsignal
(201)ähnelt. Gesucht wird er unter all denjenigen Blöcken (202a, die Bezifferung in Figur 2 mit "102a" ist fehlerhaft), die benachbart sind zu der dem gegenwärtig verschlüsselten Objekt entsprechenden Position in dem bereits verschlüsselten ungeraden Halbbild, das im ungeraden Halbbildspeicher
(28)gespeichert ist (Abschnitt [0037]). Wenn beispielsweise entsprechend Figur 5 des Klagepatents angenommen wird, dass das Bild H1 innerhalb einer Blockeinheit (von n x m Pixeln) im vorangehenden Vollbild existiert und sich von der dortigen Position H1 zur Position H2 im gegenwärtigen Eingabebildsignal bewegt, gibt der Bewegungsermittlungsabschnitt
(22)einen Bewegungsvektor
(203)aus, der anzeigt, dass und in welcher Weise sich der Block von H1 nach H2 bewegt hat (Abschnitt [0039]). Der ungerade Halbbildspeicher
(28)gibt daraufhin ein bewegungskompensiertes Vorhersagesignal
(204a)aus, das diesem Bewegungsvektor
(203)entspricht. In vergleichbarer Weise wird auch die Kompensierung der Bewegung der geraden Halbbilder in dem Bewegungsermittlungsabschnitt
(22)durchgeführt, indem unter den umgebenden Blöcken
(202b)innerhalb des geraden Halbbildspeichers
(29)der Block gesucht wird, der dem gegenwärtig bearbeiteten Block am meisten ähnelt. Auch dieses Ergebnis wird als Bewegungsvektor
(203)ausgegeben. Der gerade Halbbildspeicher
(29)gibt das bewegungskompensierte Vorhersagesignal (auch in Figur 2 richtig: 204b), das diesem Bewegungsvektor
(203)entspricht, aus (Abschnitt [0040]). Darin liegt das von Merkmal 5 beschriebene Erzeugen vielfacher Vorhersagesignale (204a, 204b) aus den gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des Halbbildspeichers, in dem die Halbbilder vorhergehender Vollbilder gespeichert sind. Der in Merkmal 6 beschriebene Interpolationsprozess wird in dem bevorzugten Ausführungsbeispiel nach Figur 2 im Interpolationsabschnitt
(20)durchgeführt. Dort werden die bewegungskompensierten Vorhersagesignale (204a und 204b), die von dem ungeraden und dem geraden Halbbildspeicher (28, 29) zur Verfügung gestellt wurden, verwendet, um das Interpolationsvorhersagesignal
(204c)zu erzeugen (Abschnitt [0041]). Die Interpolation kann entweder über das einfache arithmetische Mittel erfolgen oder alternativ - für eine Codierung, die eine größere Vorhersageeffizienz gewährleistet - durch Verwendung eines gewichteten arithmetischen, die Halbbilddistanz berücksichtigenden Mittels verwirklicht werden (Abschnitt [0044]). Anspruchsgemäß ist bereits eine Interpolation durch Bildung des einfachen arithmetischen Mittels. Merkmal 7 verlangt schließlich, dass das bewegungskompensierte Vorhersagesignal
(210)aus der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) und dem interpolierten Vorhersagesignal
(204c)"erhalten wird". Diesen letzten Verfahrensschritt beschreibt die Klagepatentschrift im Hinblick auf das bevorzugte Ausführungsbeispiel nach Figur 2 als eine "Auswahl" durch den Selektor
(21). Dieser wähle ein Vorhersagesignal, das die geringste Fehlersignalenergie im Hinblick auf den gegenwärtig zu codierenden Objektblock des Eingabebildsignals
(201)aufweist, aus dem bewegungskompensierten Vorhersagesignal
(204a)des ungeraden Halbbildes, dem bewegungskompensierten Vorhersagesignal
(204b)des geraden Halbbildes und dem interpolierten bewegungskompensierten Vorhersagesignal
(204c)aus und erzeuge daraus das bewegungskompensierte Vorhersagesignal
(210)(Abschnitte [0041] und [0042] a.E.). Die wiedergegebene Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels nach Figur 2 darf jedoch nicht dahin missverstanden werden, die patentgemäße technische Lehre setze ihrerseits voraus, dass zu irgendeinem Zeitpunkt alle drei genannten Vorhersagesignale "zur Auswahl" und in Konkurrenz zueinander vorliegen müssten und erst auf dieser Grundlage eines der drei Vorhersagesignale von einer "Auswahleinheit" nach Maßgabe der geringsten Fehlersignalenergie "ausgewählt" werde. Der Anspruchswortlaut selbst kennt keinen Selektor (keine "Auswahleinheit") und spricht als Verfahrensanspruch auch nicht von einem "Auswählen" auf der Grundlage der drei nebeneinander vorliegenden Vorhersagesignale. Merkmal 7 verlangt nach dem Anspruchswortlaut lediglich, dass das bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus den drei genannten Vorhersagesignalen "erhalten wird" ("... is obtained from ..."). Dies belegt auch die Aufgabenstellung vor dem Hintergrund des Standes der Technik, wo ein interpoliertes Vorhersagesignal überhaupt nicht bekannt war. Beide Halbbilder wurden zwingend und ausschließlich aus dem entsprechenden (das heißt geraden oder ungeraden) Halbbild des bereits codierten Vollbildes vorhergesagt und das lokale decodierte Signal konnte ausschließlich aus dem einen oder dem anderen Vorhersagesignal gewonnen werden. Daran kritisiert es das Klagepatent, dass die räumliche Korrelation zwischen beiden Feldern, die durch das Zeilensprungverfahren bedingt ist, ungenutzt bleibt (Abschnitt [0010]), während es eine Verschlüsselung mit höherer Vorhersageeffizienz gewährleisten möchte (Abschnitt [0012]). Diese Aufgabe löst die technische Lehre des Klagepatents bereits dadurch, dass den bewegungskompensierten Vorhersagesignalen, die aus dem geraden und dem ungeraden Halbbild gewonnen werden, ein interpoliertes Vorhersagesignal hinzugefügt wird, das sich von den halbbildbasierten Vorhersagesignalen, aus denen es erzeugt wird, unterscheidet (Merkmal 6). Die Beschreibung der technischen Lehre des Klagepatents streicht dies mit der Formulierung heraus, dass sich das beanspruchte Verfahren zur Vorhersage auf beide Halbbilder des bereits codierten Vollbildes bezieht (Abschnitt [0015]) und so Bewegung an dem Punkt zwischen Raum und Zeit der beiden Halbbilder, die zur Vorhersage verwendet worden sind, berücksichtigt werden könne (Abschnitt [0016]). Merkmal 7 verlangt dann lediglich, dass dieses interpolierte Vorhersagesignal für die Erzeugung des bewegungskompensierten Vorhersagesignals muss herangezogen werden können (dass dieses also auch unter Einschluss des interpolierten Vorhersagesignals "erhalten wird"), weil sich das interpolierte Vorhersagesignal nur dann im erstrebten Endsubstrat des Verfahrens, einem lokalen, decodierten Signal mit höherer Vorhersageeffizienz, niederschlagen kann. Die Anweisung an den Fachmann geht folglich dahin, (überhaupt) ein interpoliertes Vorhersagesignal aus den beiden halbbildbasierten Vorhersagesignalen zu schaffen, aus dem - neben den halbbildbasierten Vorhersagesignalen - das bewegungskompensierte Vorhersagesignal erhalten werden kann. Damit verbindet sich jedoch nicht die weitergehende Anweisung, es müsse aus allen drei Signalen als gleichzeitig nebeneinander vorliegenden Entscheidungsalternativen eine Auswahl getroffen werden. Für dieses Verständnis, das die technische Lehre auf die Darstellung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels reduzieren würde, besteht nach dem Anspruchswortlaut keine Veranlassung. Anspruchsgemäß und zur Erreichung des mit dem patentgemäßen Verfahren erstrebten Vorteils ausreichend ist es vielmehr, wenn es für das Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals zu dem Zeitpunkt, wo es aus den halbbildbasierten Vorhersagesignalen ein interpoliertes Vorhersagesignal bildet, bereits feststeht, dass das interpolierte Vorhersagesignal anschließend automatisch als bewegungskompensiertes Vorhersagesignal verwendet wird. II. Das Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals nach Anspruch 1 des Klagepatents ist zwingender Bestandteil des MPEG-2-Standards. 1. Der MPEG-2-Video-Standard verwirklicht die Merkmale des Anspruchs 1 durch den Prädiktionsmodus des "Dual Prime", wie er in Abschnitt 7.6.1 des MPEG-2-Video-Standards (in deutscher Übersetzung Anlage B1-K10a; Seite 56) geregelt ist. a) Die Beklagten stellen nicht substantiiert in Abrede, dass das Codierungsverfahren nach dem MPEG-2-Video-Standard als einzelnen Verfahrensschritt auch ein Verfahren zum Erzeugen eines lokalen, decodierten Signals beinhaltet (Merkmal 1). Der MPEG-2-Video-Standard erwähnt die lokale Decodierung in Abschnitt 3.86 (zitiert nach der deutschen Übersetzung, Anlage B1-K10a, Seite 12): "Bewegungskompensation: Die Verwendung von Bewegungsvektoren, um die Effizienz der Prädiktion von Abtastwerten zu verbessern. Die Prädiktion verwendet Bewegungsvektoren, um einen Versatzfaktor für die vergangenen und/oder zukünftigen Referenzvollbilder oder Referenzteilbilder bereitzustellen, die zuvor decodierte Abtastwerte enthalten, die verwendet werden, um den Prädiktionsfehler zu bilden." Dies belegt, dass auch nach dem MPEG-2-Video-Standard das lokale, decodierte Signal nach Merkmal 1, das nach den weiteren Merkmalen 4 bis 7 zur Referenzbildung dient, durch Decodierung eines vorher codierten Signals gewonnen wird. Dies gestehen die Beklagten zu, wenn sie in anderem Zusammenhang (im Duplikschriftsatz vom 06. Juli 2006, Seite 23f., Bl. 325f. GA) unter Bezug auf Figur 2 des Klagepatents darauf verweisen, das lokale, decodierte Signal liege ausschließlich an der Leitung unterhalb des Addierers
(26)an, gelange jedoch nicht zur Multiplexing-Einheit
(27)und könne den Codierer daher nicht über die Leitung
(209)verlassen. Wenn die Beklagten insoweit vortragen, bei einer Codierung nach dem MPEG-2-Video-Standard werde das lokale, decodierte Signal nur innerhalb des Codierers als "internes Arbeitssignal" verwendet, gestehen sie zu, dass ein lokales, decodiertes Signal zumindest "intern" erzeugt wird, um als Grundlage (das heißt als Referenzbild) für die Bewegungsermittlung bei der Codierung weiterer Bilder der Videosequenz zur Verfügung zu stehen. Die weitergehenden Argumente der Beklagten betreffen im Kern die Frage, ob es sich bei einem Master mit MPEG-2-codierten Daten um ein unmittelbares Erzeugnis des anspruchsgemäßen Verfahrens zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG handeln kann, die hier noch nicht zu erörtern ist. Dass auch nach dem MPEG-2-Video-Standard ein lokales, decodiertes Signal erforderlich ist, um für das nachfolgende Videobild die Bewegungsdifferenz zum vorangehenden Videobild feststellen zu können, haben die Beklagten nur pauschal und damit nicht substantiiert bestritten. b) Nach Merkmal 2 wird das lokale, decodierte Signal erzeugt durch das Zusammenfügen eines decodierten Fehlersignals
(207)mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal
(210). Dieser Verfahrensschritt wird bei der Codierung nach dem MPEG-Standard verwirklicht, wenn als Referenzbilder P-Bilder eingesetzt werden. Zur Gewinnung der Referenzbilder ist es erforderlich, dass ein decodiertes Fehlersignal (das heißt der Prädiktionsfehler) und ein bewegungskompensiertes Vorhersagesignal (das heißt ein bewegungskompensiertes I- oder P-Bild) zusammengefügt werden. Der MPEG-2-Video-Standard führt insoweit aus (Intro 4.1.1, zitiert nach Anlage B1-K10a, Seite 2): "Prädiktiv codierte Bilder (P-Bilder) werden effizienter codiert unter Verwendung bewegungskompensierter Prädiktion aus einem vergangenen intracodierten oder prädiktiv codierten Bild und werden im allgemeinen als Referenz für weitere Prädiktion verwendet." Für die Verwendung von P-Bildern als Referenzbilder für eine weitere Prädiktion, wie sie bereits im Einleitungsteil des MPEG-2-Standards vorgesehen wird, ist es zwingend erforderlich, ein lokales, decodiertes Signal nach Maßgabe des Merkmals 2 zu erzeugen. Figur 7-5 des MPEG-2-Video-Standards zeigt das Zusammenfügen eines decodierten Fehlersignals f [y] [x] mit einem bewegungskompensierten Vorhersagesignal p [y] [x] zu einem lokalen, decodierten Signal d [x] [y]. Dem anfänglichen Bestreiten einer Verwirklichung des Merkmals 2 durch den MPEG-2-Video-Standard sind die Beklagten in der Duplik zu Recht nicht mehr entgegengetreten. c) Merkmal 3 beschreibt das Zustandekommen des decodierten Fehlersignals
(207)und verlangt, dass dieses erzeugt wird durch Decodieren eines codierten Datums
(206), das ein codiertes Vorhersagefehlersignal ist, welches aus einer Differenz zwischen einem ersten Videobild und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signals
(201), das für erste und zweite Videobilder umfassende sequentielle Videobilder repräsentativ ist, gewonnen wurde. Das decodierte Fehlersignal
(207)entspricht, wie die Beklagten in der Duplik nicht mehr in Abrede gestellt haben, dem Vorhersage- oder Prädiktionsfehler nach dem MPEG-2-Video-Standard. Der Prädiktionsfehler wird für ein P-Bild dadurch erzeugt, dass eine Differenz gebildet wird zwischen einem ersten und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signals im Sinne des Merkmals 3. Denn der Prädiktions- oder Vorhersagefehler wird in Abschnitt 3.100 (zitiert nach Anlage B1-K10a, Seite 13) wie folgt definiert: "Prädiktionsfehler: Die Differenz zwischen dem aktuellen Wert einer Abtastung oder eines Datenelements und seinem Prädiktor." Bei P-Bildern sind die beiden Referenzhalbbilder, aus denen die Prädiktionen gebildet werden sollen, das zuletzt codierte obere und das zuletzt codierte untere Referenzhalbbild (vgl. Abschnitt 7.6.2.1, erster Satz, Anlage B1-K10a, Seite 56). Dies illustriert Figur 7-6 (Anlage B1-K10a, Seite 57) mit einer Konfiguration, bei der das erste Bild eines codierten Vollbildes prädiktiert wird oder wenn Halbbildprädiktion innerhalb eines Vollbildes verwendet wird. Die Referenzhalbbilder können aus zwei Halbbildern oder aus einem einzigen Vollbild rekonstruiert worden sein (vgl. Abschnitt 7.6.2.1, Anmerkung 1, Anlage B1-K10a, Seite 56). Das codierte Vorhersagefehlersignal wird damit auch nach dem MPEG-2-Video-Standard erzeugt aus einer Differenz zwischen einem ersten Videobild (dem aktuellen Wert einer Abtastung) und einem zweiten Videobild eines Bewegtvideo-Signals (seinem Prädiktor in Gestalt eines vorangegangenen intracodierten oder prädiktiv codierten Bildes).
- d)Merkmal 4 verlangt die Speicherung des lokalen, decodierten Signals als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher. Jedenfalls bei einer Halbbild-Prädiktion gemäß Abschnitt 7.6.2.1 des MPEG-2-Video-Standards (Anlage B1-K10a, Seite 56ff.) wird das lokale, decodierte Signal als vielfache gerade und ungerade Halbbilder in einem Halbbildspeicher gespeichert. Abschnitt 7.6.1 des MPEG-2-Video-Standards regelt die beiden übergeordneten Prädiktionsmodi der Halbbild-Prädiktion (Abschnitt 7.6.2.1) und der Vollbild-Prädiktion (Abschnitt 7.6.2.2). Bei der Halbbild-Prädiktion werden unabhängig für jedes Halbbild Prädiktionen erstellt, indem Daten aus einem oder mehreren zuvor decodierten Halbbildern verwendet werden (Abschnitt 7.6.1, Absatz 2, Satz 1). Um eine Halbbild-Prädiktion durchzuführen, ist es zwingend erforderlich, die wieder decodierten Halbbilder in einem Halbbildspeicher zu speichern, damit sie als Referenzhalbbilder für die Prädiktion im Rahmen des nächsten Vollbildes zur Verfügung stehen. Dass die P-Bilder bei Verwendung der Halbbildvorhersage als lokale, decodierte Signale gerader und ungerader Halbbilder in einem Halbbildspeicher gespeichert werden müssen, haben die Beklagten als solches auch nicht bestritten. Sie verweisen lediglich darauf, dass es nach dem MPEG-2-Video-Standard nicht erforderlich sei, Halbbilder zu verwenden, sondern dass es alternativ auch möglich sei, im Rahmen der Vollbild-Prädiktion auf ein Referenzvollbild, das aus einem einzelnen Vollbild rekonstruiert wurde, zurückzugreifen. Der Halbbild-Speicherung in einem Halbbildspeicher nach Merkmal 4 bedürfe es daher nicht zwingend. Mit diesem Argument können die Beklagten nicht durchdringen. Sie haben nicht vorgetragen, dass bei dem bei der Herstellung der angegriffenen Master verwendeten Codierungsverfahren ausschließlich die Vollbild-Prädiktion mit einem Referenzvollbild, das aus einem einzelnen Vollbild rekonstruiert wurde, zur Anwendung kommt, so dass aus diesem Grund ein Gebrauchmachen von Merkmal 4 ausgeschlossen wäre. Die durchgehende Verwendung des Verfahrens nach dem Klagepatent in Bezug auf einen Teil einer einzigen Bildsequenz ist bereits deswegen nicht möglich, weil der MPEG-2-Video-Standard so beschaffen ist, dass er je nach Struktur der zu codierenden Videoinformation, das heißt des aktuell vorliegenden Videobildes oder eines Teils desselben, bei der Codierung dieser Videoinformation verschiedene, jeweils geeignet erscheinende Codierverfahren anwendet, um eine situationsangepasste optimale Kompression der Videoinformation zu ermöglichen. Die Beklagten haben allerdings nicht geltend gemacht, dass bei den von ihnen verwendeten Mastern die Optionen der Halbbild-Prädiktion und der Vollbild-Prädiktion mit Rückgriff auf ein aus zwei Halbbildern rekonstruiertes Referenzvollbild unter keinen Umständen benutzt worden sei. Zudem ist nicht erkennbar, dass die Beklagten irgendwelche Vorkehrungen getroffen hätten, um ihrerseits eine Verwendung von Mastern mit dergestalt codierten Daten auszuschießen. So mag zwar bei einzelnen Bildsequenzen - oder auch bei ganzen Filmen - die Vollbild-Prädiktion unter Verwendung eines Referenzbildes, das aus einem einzelnen Vollbild rekonstruiert wurde, Anwendung gefunden haben, so dass es in diesem Fall nicht zur Verwirklichung des Merkmals 4 gekommen wäre; es ist aber weder ersichtlich noch von den Beklagten dargetan, dass sich auf den verwendeten Mastern nicht auch Videosequenzen befinden, bei denen von der Halbbild-Prädiktion oder von der Vollbild-Prädiktion mit einem aus zwei Halbbildern rekonstruierten Referenzbild Gebrauch gemacht wurde.
- e)Nach Merkmal 5 werden die vielfachen Vorhersagesignale (204a, 204b) aus den vielfachen im Halbbildspeicher gespeicherten Halbbildern durch funktionelles Verbinden des Halbbildspeichers erzeugt. Mit dem Vorgang des "funktionellen Verbindens des genannten Halbbildspeichers" zum Erzeugen vielfacher Vorhersagesignale (204a, 204b) bezeichnet das Klagepatent die Ausgabe von bewegungskompensierten Vorhersagesignalen, die dem jeweiligen Bewegungsvektor
(203)entsprechen, aus den gespeicherten Halbbildern, wobei der ungerade Halbbildspeicher
(28)das bewegungskompensierte Vorhersagesignal
(204a)und der gerade Halbbildspeicher
(29)das bewegungskompensierte Vorhersagesignal
(204b)ausgibt. Dies geschieht auch im Rahmen der Prädiktion nach dem MPEG-2-Video-Standard, wie sich der Figur 7-5 (Anlage B1-K10a, Seite 55) entnehmen lässt. Dort ist der betreffende Verfahrensschritt mit "Prädiktionen kombinieren" bezeichnet, um den endgültigen Prädiktionsblock p[y][x] zu bilden. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die Bezeichnung der Kästen in der Darstellung rechts oben als "Framestores" ("Vollbildspeicher") auch Halbbildspeicher mit einschließt, wie sie für eine Halbbild-Prädiktion, die für eine Prädiktion von P-Bildern zwei Referenzhalbbilder voraussetzt, zwingend erforderlich sind (vgl. Abschnitt 7.6.2.1, Absatz 1, Satz 1; Anlage B1-K10a, Seite 56). In der Duplik vom
- Juli 2006 (Seite 24f.; Bl. 326f. GA) sind die Beklagten dem lediglich mit dem Argument entgegengetreten, eine Vollbild-Prädiktion sei nach dem MPEG-2-Video-Standard gar nicht möglich, wenn nur Halbbilder verwendet werden. Nachdem die Klägerin zu Recht auf die fehlende Relevanz dieses Einwandes für die Verwirklichung des Merkmals 5 hingewiesen hatte, haben die Beklagten die Merkmalsverwirklichung in ihrem weiteren Schriftsatz vom
- Dezember 2006 nicht mehr spezifiziert in Abrede gestellt. f) Merkmal 6 verlangt, dass durch Interpolieren der Vielzahl von Vorhersagesignalen gemäß Merkmal 5 ein interpoliertes Vorhersagesignal
(204c)erzeugt wird, das sich von jedem der Vielzahl der Vorhersagesignale (204a, 204b) unterscheidet. Im Rahmen des "Dual Prime"-Prädiktionsmodus wird Merkmal 6 verwirklicht. Gemäß Abschnitt 7.6.1 des MPEG-2-Video-Standards werden zusätzlich zu der übergeordneten Klassifikation in Halbbild- und Vollbild-Prädiktion zwei spezielle Prädiktionsmodi unterschieden, die "16x8-Bewegungskompensation" und "Dual-Prime". Zu dem letztgenannten Prädiktionsmodus heißt es in Abschnitt 7.6.1 (zitiert nach Anlage B1-K10a, Seite 56): "Dual Prime - wobei nur ein Bewegungsvektor (in seinem Vollformat) in dem Bitstrom zusammen mit einem kleinen Differenzbewegungsvektor codiert wird. Im Fall von Halbbildern werden daraufhin zwei Bewegungsvektoren aus dieser Information abgeleitet. Diese werden dazu verwendet, Prädiktionen aus zwei Referenzhalbbildern zu bilden (ein oben, ein unten), aus denen das Mittel gebildet wird, um die endgültige Prädiktion zu bilden. (...) Dieser Modus ist nur bei P-Bildern zu verwenden, bei denen keine B-Bilder zwischen den prädiktierten und den Referenzhalbbildern oder Referenzvollbildern vorliegen." In der Bildung eines Mittels aus den Prädiktionen aus zwei Referenzhalbbildern (einem oberen und einem unteren), um die endgültige Prädiktion zu erhalten, liegt - wie die Beklagten als solches nicht bestritten haben - die Interpolation der Vielzahl der Vorhersagesignale nach Merkmal 6. Die Erzeugung eines interpolierten Vorhersagesignals nach Anspruch 1 des Klagepatents setzt lediglich voraus, dass das arithmetische Mittel der halbbildbasierten Vorhersagesignale gebildet wird, während weitere Präzisierungen durch die Verwendung eines gewichteten, die Halbbilddistanz berücksichtigenden Mittels erst Gegenstand von Unteransprüchen sind. Durch die Bildung des Mittels aus den beiden aus zwei Referenzhalbbildern gebildeten Prädiktionen im Prädiktionsmodus "Dual-Prime" ist sichergestellt, dass sich die so ermittelte (endgültige) Prädiktion von jedem der beiden verwendeten Prädiktionen unterscheidet. Die Beklagten behaupten, dass bei der Codierung von Videodaten für die Speicherung auf DVDs der "Dual Prime"-Modus keine Anwendung finde, weil der "Dual Prime"-Modus für DVDs nicht von Relevanz sei. Eine Verwirklichung des Merkmals 6 durch ihrerseits für die DVD-Replikation verwendete Master und Stamper sei daher schlechthin ausgeschlossen. Dies belege die von der Klägerin analysierte DVD-Produktion (Anlage B1-K24), die in den Bildgruppen (GOPs) auch B-Bilder enthalte. Da der "Dual Prime"-Modus - wie sich aus dem letzten Satz des obigen Zitats eindeutig ergibt - nur bei P-Bildern zu verwenden sei, bei denen keine B-Bilder zwischen den prädiktierten und den Referenzhalb- oder -vollbildern liegen, könnten die Daten für jene DVD keinesfalls unter Verwendung des "Dual Prime"-Modus codiert worden sein. Selbst der eigene Testauftrag der Klägerin könne die Verwendung des patentgemäßen Verfahrens damit nicht belegen. Aus dem Standard möchten die Beklagten die Irrelevanz des "Dual prime" für DVDs aus dem Abschnitt D.5 "Low delay mode" des MPEG-2-Video-Standards nach Anlage B1-K10b (englische Fassung, dort Seite 144) ableiten. In deutscher Übersetzung heißt es dort auszugsweise: "D.5 Low delay Modus Ein Modus für geringe Codier- und Decodierverzögerung ist angepasst für Echtzeit-Video-Kommunikation, wie z.B. visuelle Telefonie, Video-Konferenzen und Beobachtung. (...) Die gesamte Codier- und Decodierverzögerung kann gering gehalten werden durch das Erzeugen eines Bitstroms, der keine B-Bilder enthält. Dies vermeidet Vollbild-Umordnungsverzögerung. Durch das Verwenden von Dual Prime Vorhersage für codierte P-Bilder kann die Bildqualität weiterhin hoch sein. (...)" Daraus wollen die Beklagten ableiten, dass die Benutzung des "Dual Prime"-Modus schon nach dem MPEG-2-Video-Standard nur bei einer Echtzeit-Übertragung sinnvoll sei, bei der eine (durch eine erforderliche Umordnung der Bildreihenfolge entstehende) Codier- und Decodierverzögerung gering gehalten werden muss. Dieser Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Die Erwähnung des "Dual Prime"-Modus im Zusammenhang mit dem "Low delay"-Modus nach Abschnitt D.5 des MPEG-2-Video-Standards lässt nicht den Schluss zu, dass dies den einzigen Anwendungsbereich des "Dual Prime"-Modus darstellt. Formal ergibt sich dies bereits daraus, dass sich Abschnitt D.5 zum "Low delay"-Modus im Anhang D befindet, der ausweislich der Anmerkung unter der Anhangsüberschrift (vgl. Anlage B1-K10a, Seite 143) keinen integralen Teil des MPEG-2-Video-Standards bildet und daher nicht obligatorisch ist. Inhaltlich hat die Klägerin im Termin darauf hingewiesen, dass der "Low delay"-Modus nur eine mögliche Anwendung des "Dual Prime"-Modus darstellt. Seine Anwendung liegt hier besonders nahe, weil die Umordnungsverzögerung gering gehalten werden kann durch Erzeugung eines Bitstroms, der keine B-Bilder umfasst (Anlage B1-K10a, Seite 144, unter D.5, zweiter Absatz), was zugleich Grundvoraussetzung für den "Dual Prime"-Modus ist (Anlage B1-K10a, Abschnitt 7.6.1, Seite 56). "Dual Prime" mag sich daher besonders gut eignen, um innerhalb des "Low delay"-Modus trotz des Verzichts auf B-Bilder noch eine gute Kompression zu gewährleisten; dies rechtfertigt jedoch nicht die weitergehende Annahme der Beklagten, dass "Dual Prime" ausschließlich hier und ausschließlich bei der Echtzeit-Videoübertragung zur Anwendung komme. Dies stünde bereits in Widerspruch dazu, dass es sich bei "Dual Prime" um einen Prädiktionsmodus aus dem verpflichtenden Teil des MPEG-2-Video-Standards handelt, während sich der "Low delay"-Modus im optionalen Teil des Standards befindet. Dem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass "Dual Prime" nach dem MPEG-2-Video-Standard auch außerhalb des Modus "Low delay", jenseits der Echtzeit-Videoübertragung und damit auch bei DVD-Videos Anwendung findet, sind die Beklagten im Termin nicht mehr überzeugend entgegengetreten. Dass "Dual Prime" eine (wie die Beklagten es nannten) "Hilfskrücke" bei der Echtzeit-Übertragung darstellen mag und gerade dort erwünscht ist, um eine Umordnungsverzögerung zu vermeiden und dennoch eine möglichst gute Kompression zu gewährleisten, rechtfertigt es nicht, den "Dual Prime"-Modus auf diese Funktion zu beschränken. g) Nach Merkmal 7 wird das bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus der Vielzahl der (halbbildbasierten) Vorhersagesignale und dem interpolierten Vorhersagesignal erhalten. Die Beklagten bestreiten die Verwirklichung des Merkmals 7 durch den "Dual Prime"-Modus mit dem Hinweis darauf, dass das durch Bildung des Mittels der aus zwei Referenzhalbbildern gewonnenen Prädiktionen interpolierte Vorhersagesignal bereits die endgültige Prädiktion bilde (vgl. Anlage B1-K10a, Abschnitt 7.6.1, Absatz "Dual Prime", dritter Satz). Im Rahmen des "Dual Prime"-Modus liege damit schon bei der Bildung des interpolierten Vorhersagesignals fest, dass dieses auch die endgültige Prädiktion darstellt. Es fehle mithin an der Möglichkeit, das bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus der Vielzahl der Vorhersagesignale und dem interpolierten Vorhersagesignal auszuwählen, was nach Auffassung der Beklagten für Merkmal 7 wesentlich sein soll. In dieser Auslegung des Merkmals 7 ist den Beklagten, wie bereits unter I. der Entscheidungsgründe ausgeführt, nicht zu folgen. Eine "Auswahl" setzt Merkmal 7 weder ausdrücklich noch implizit voraus, sondern lediglich, dass das bewegungskompensierte Vorhersagesignal nicht nur - wie nach dem Stand der Technik - aus den beiden (halbbildbasierten) Vorhersagesignalen, sondern zusätzlich auch aus dem interpolierten Vorhersagesignal "erhalten" werden kann (in der englischen Verfahrenssprache: "... is obtained from ..."). Mit den Beklagten eine zunächst "ergebnisoffene" Bildung eines interpolierten Vorhersagesignals zu verlangen, das dann neben den beiden ihm zugrunde liegenden Vorhersagesignalen "zur Auswahl" steht (so dass die "Auswahl" im Sinne einer Entscheidung für eines der drei Vorhersagesignale frühestens nach Erzeugung des interpolierten Vorhersagesignals getroffen werden darf), hieße, das Klagepatent unter seinen Wortlaut auszulegen. Die von den Beklagten offenbar postulierte "Auswahl" findet keinen Anhaltspunkt im Anspruchswortlaut, der nur fordert, dass auch ein interpoliertes Vorhersagesignal zur Verfügung steht. Dass die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels nach Figur 2 des Klagepatents in den Abschnitten [0041] bis [0043] (jeweils im letzten Satz) davon spricht, der Selektor "wähle" aus den drei bewegungskompensierten Vorhersagesignalen
(204a),
(204b)und
(204c)dasjenige mit der geringsten Fehlersignalenergie "aus", rechtfertigt es - wie allgemein anerkannt - nicht, die technische Lehre des Klagepatents auf diesen bevorzugten Fall zu beschränken. Es ist damit nur konsequent, wenn Anspruch 1 des Klagepatents nicht angibt, wie und nach welchen Kriterien eine "Auswahl" erfolgen sollte, sondern nur davon spricht, dass das bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus den halbbildbasierten und dem interpolierten Vorhersagesignal "erhalten" werde. Denn eine "Auswahl" ist überhaupt nicht Gegenstand der technischen Lehre, sondern nur die Erzeugung eines interpolierten Vorhersagesignals, um im Gegensatz zum Stand der Technik die Korrelation zwischen den Halbbildern eines Vollbildes berücksichtigen zu können. Die Beklagten können schließlich eine kumulative Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 nicht mit dem Argument in Abrede stellen, bei der Wahl des "Dual Prime"-Modus, die - wie die Beklagten meinen - stets für einen gesamten Film getroffen werde, stelle sich das interpolierte Vorhersagesignal als ausschließlich verwendetes Vorhersagesignal dar. Eine solche Exklusivität des durch "Dual Prime" gebildeten Mittels gibt es standardgemäß nicht. Der MPEG-2-Video-Standard sieht auf Makroblockebene Parameter vor, die dem Decodierer angeben, ob die Vorhersage des aktuellen Makroblocks unter Rückgriff auf das obere oder das untere Referenzhalbbild oder - im "Dual Prime"-Modus - anhand von Prädiktionen aus beiden Referenzhalbbildern erfolgen soll. Wie die Klägerin im Termin - nach dem erstmalig nicht mehr nur pauschalen Bestreiten der Merkmale 6 und 7 durch die Beklagten mit Schriftsatz vom 01. Dezember 2006 - ausgeführt hat, gibt der Parameter "field_motion_type" die Prädiktionsart jedes Makroblocks an. Der Parameter "field_motion_type" wird im Abschnitt 6.3.17.1 "Makroblockmodi" wie folgt definiert (Anlage B1-K10a, Seite 41): "field_motion_type - Dies ist ein zwei-Bit-Code, der die Makroblockprädiktionsart anzeigt, in Tabelle 6-18 definiert." Die in Bezug genommene Tabelle 6-18 gibt an, dass der Code "01" eine halbbildbasierte Prädiktionsart und der Code "11" eine Prädiktion nach dem "Dual Prime"-Modus anzeigt. Da sich die Definition des Parameters "field_motion_type" in dem Abschnitt 6.3.17.1, der (übersetzt) mit "Makroblockmodi" überschrieben ist, und zugleich im Abschnitt 6.3.17 ("Makroblock") befindet, bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel daran, dass entgegen der Behauptung der Beklagten die Bewegungsvektoren nach dem MPEG-2-Video-Standard auf Makroblockbasis gebildet werden. Andernfalls wäre nicht erklärlich, wieso sie sich in demjenigen Abschnitt (6.3.17) befinden, der die Parameter auf Makroblockebene spezifiziert. Dass die Bewegungsvektorenermittlung standardgemäß makroblockbezogen erfolgt, bestätigt auch der Abschnitt Intro 4.1 (Anlage B1-K10a, Seite 2; im zweiten Absatz, vierter Satz), wonach die Bewegungsvektoren für jeden 16-Abtastungen- mal 16-Zeilen-Bereich des Bildes definiert werden. Auch der Abschnitt Intro 4.1.3 (Anlage B1-K10a, Seite 3) belegt, dass die Bildung der Bewegungsvektoren nach dem Standard makroblockbezogen erfolgt: "Jeder Makroblock kann zeitlich in einer von einer Reihe von verschiedenen Arten prädiktiert werden. (...) Abhängig von der Art des Makroblocks [werden] Bewegungsvektorinformation und andere Nebeninformation mit dem komprimierten Prädiktionsfehler in jedem Makroblock codiert." Schließlich gibt die Tabelle E.15 (Anlage B1-K10b, Seite 173) zu den "Macroblock modes" (Makroblockmodi) in der Zeile 04 den Parameter "field_motion_type" mit den drei alternativ möglichen Inhalten "01: Fieldbased prediction", "10: 16 x 8 MC" und "11: Dual Prime" wieder. Auch dies unterstreicht, dass es sich bei der halbbildbasierten Vorhersage und dem "Dual Prime"-Modus um makroblockbezogene, nicht halbbildbezogene Prädiktionsmodi handelt. Der weitere Parameter "motion_vertical_field_select[r][s]" trifft für den Fall der halbbildbasierten Prädiktion ("field_motion_type" mit dem Code "01"; im Falle des "Dual Prime", Code "11", bedarf es keiner weiteren Festlegung) die weitere Festlegung, ob die Prädiktion aus dem oberen oder aus dem unteren Referenzhalbbild getroffen werden soll. Der Parameter "motion_vertical_field_select[r][s]" wird in Abschnitt 6.3.17.2 wie folgt definiert (zitiert nach der deutschen Übersetzung, Anlage B1-K10a, Seite 42): "motion_vertical_field_select[r][s] - Dieses Kennzeichen zeigt an, welches Referenzhalbbild verwendet werden soll, um die Prädiktion zu bilden. Wenn motion_vertical_field_select[r][s] Null ist, dann muss das obere Referenzhalbbild verwendet werden, wenn es Eins ist, dann muss das untere Referenzhalbbild verwendet werden. (...)" Damit sind im Ergebnis durch den MPEG-2-Video-Standard auf Makroblockebene, also durchaus mit möglichen Unterschieden innerhalb der Vielzahl während eines Filmes zu codierender Makroblöcke, durch die Kombination der Parameter "field_motion_type" und "motion_vertical_field_select[r][s]" bei der Halbbild-Prädiktion drei verschiedene Möglichkeiten der Verwendung von Referenzhalbbildern vorgesehen:
(1)"field_motion_type" = "01": halbbildbasiert; "motion_vertical_field_select[r][s]" = "0": Verwendung des oberen Referenzhalbbildes, keine Interpolation;
(2)"field_motion_type" = "01": halbbildbasiert; "motion_vertical_field_select[r][s]" = "1": Verwendung des unteren Referenzhalbbildes, keine Interpolation;
(3)"field_motion_type" = "11": Dual Prime-Modus mit zwingender Interpolation, so dass sich die durch den Parameter "motion_vertical_field_select[r][s]" zu beantwortende Frage nicht stellt. Damit gibt der Parameter "field_motion_type" auf Makroblockebene vor, ob das bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus der Vielzahl der Vorhersagesignale, das heißt aus jeweils einem Makroblock aus dem oberen oder unteren Referenzhalbbild, oder aus dem interpolierten Vorhersagesignal, also im "Dual Prime"-Modus aus zwei jeweils dem oberen und dem unteren Referenzhalbbild entnommenen und gemittelten Makroblöcken, erhalten wird. Der weitere Parameter "motion_vertical_field_select[r][s]" trifft die nur außerhalb des "Dual Prime" erforderliche weitere Festlegung, ob das bewegungskompensierte Vorhersagesignal aus dem oberen oder dem unteren Referenzhalbbild erhalten wird. Durch die Codierung nach dem "Dual Prime"-Modus in Abgrenzung zur halbbildbasierten Prädiktion verwirklicht der MPEG-2-Video-Standard damit sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. 2. Legt man dies zugrunde, wollen die Beklagten eine zwingende Benutzung des Klagepatents aber immer noch damit in Abrede stellen, dass nicht bei jeder Codierung einer Videosequenz von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch gemacht werden müsse.
- a)Dem liegt das Verständnis zugrunde, eine "zwingende" Verwirklichung könne nur dann erfolgen, wenn bei jedem einzelnen Codiervorgang von dem patentgemäßen Verfahren Gebrauch gemacht werden muss, so dass bereits die Existenz alternativer, außerhalb der technischen Lehre des Klagepatents liegender Codieroptionen einer "zwingenden" Verwirklichung entgegenstehe. Die in diesem Sinne jedenfalls optionale Benutzung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Klagepatents genügt für einen schlüssigen Tatsachenvortrag der Klägerin. Eine durchgehende Anwendung des Verfahrens nach dem Klagepatent ist bereits deswegen nicht möglich, weil bestimmte Patente zueinander in einem Eventualverhältnis stehen. Der MPEG-2-Standard ist so beschaffen, dass er je nach Struktur der zu codierenden Video-Information, das heißt des aktuell vorliegenden Videobildes oder eines Teils desselben, bei der Codierung verschiedene, jeweils geeignete alternative Codierverfahren anwendet, die eine situationsangepasste optimale Kompression der konkreten Video-Information ermöglichen. Die Beklagten haben demgegenüber nicht geltend gemacht, dass bei den von ihnen in der Vergangenheit gepressten DVDs die Anspruch 1 des Klagepatents verwirklichenden Optionen unter keinen Umständen genutzt wurden. So mag bei einzelnen DVDs eine Codierung vorgenommen worden sein, die von dem "Dual Prime"-Modus keinen Gebrauch gemacht hat, so dass Anspruch 1 insoweit nicht benutzt wurde. Es ist jedoch weder ersichtlich noch von den Beklagten dargetan, dass sich auf den von ihnen gepressten DVD-ROMs nicht auch Bildsequenzen befinden, die auf anspruchsgemäße Weise codiert wurden. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung der Vielzahl der von der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit gepressten DVD-ROMs die Annahme, dass die in der Praxis sowohl von Film zu Film als auch innerhalb eines einzelnen Films stark variierenden Eigenschaften der zu codierenden Bilddatenströme dazu führen, dass abwechselnd sämtliche beschriebenen Codierungsverfahren - und damit auch das klagepatentgemäße - zur Anwendung kommen.
- b)Vor diesem Hintergrund obläge es der Darlegungslast der Beklagten vorzutragen, dass es trotz standardgemäßer Codierung nach dem MPEG-2-Standard tatsächlich nicht zu einer patentgemäßen Verfahrensführung bei der Codierung für die streitgegenständlichen Master gekommen ist. Die Beklagten können dagegen nicht mit Erfolg einwenden, zu solchen Darlegungen nicht imstande zu sein. Eine Erklärung mit Nichtwissen, wie sie von den Beklagten vorgebracht wird, ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur für solche Tatsachen zulässig, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen und nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Die Beklagten möchten ihre Berechtigung zu einem Bestreiten mit Nichtwissen daraus ableiten, dass die Beklagte zu 1) im Zuge ihrer DVD-Herstellung durch Vervielfältigung des aus dem Master über einen Glassmaster hergestellten Stampers das Codierungsverfahren unter Einschluss des patentgemäßen Verfahrens zum Erzeugen eines lokalen, decodierten Signals nicht selbst anwendet. Die Beklagte zu 1) erhalte die zur Herstellung der angegriffenen DVD-ROMs benötigten Master vielmehr von Authoring Studios als unternehmensfremden Dritten, die ihrerseits die Codierung bereits vorgenommen hätten, weshalb den Beklagten Einzelheiten der dabei von dritter Seite verwendeten Verfahren nicht bekannt sein könnten. Daran ist zutreffend, dass Einzelheiten des verwendeten Codierverfahrens unter diesen Umständen keine "eigenen Handlungen" der Beklagten und auch nicht "Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung" sein mögen; gleichwohl scheidet eine Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO aus, wenn die Unkenntnis der sich mit Nichtwissen erklärenden Partei darauf beruht, dass sie bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat. Solche Erkundigungspflichten werden in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BB 2001, 2187 ; NJW 1999, 1965; vgl. auch OLG Köln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbedürftigen Sachverhalt im Vorgänge im Bereich von Personen - nicht nur des eigenen, sondern auch eines fremden Unternehmens - handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei tätig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erklären hat. Von einer solchen Sachlage ist jedenfalls für den Zeitraum ab Mitte 2004 auszugehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) seit dieser Zeit mit 51 % des Aktienbestandes Mehrheitsgesellschafterin der im Bereich des Authoring tätigen X ist. Gemäß §§ 17 Abs. 2; 16 Abs. 1 AktG hat diese Stellung als Mehrheitsgesellschafterin zur Folge, dass kraft Gesetzes ein Beherrschungsverhältnis (widerleglich) vermutet wird, demzufolge die Beklagte zu 1) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die X ausüben kann (§ 17 Abs. 1 AktG). Diese Vermutung ist hier von den Beklagten nicht widerlegt worden. Die Widerlegung gelingt, wenn Tatsachen behauptet und erforderlichenfalls bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Dass von einer vorhandenen Einflussmöglichkeit tatsächlich kein Gebrauch gemacht, Einfluss also tatsächlich nicht ausgeübt wird, ist unerheblich, weil schon die Möglichkeit der Einflussnahme eine Abhängigkeit begründet (Hüffer, AktG, 7. Auflage, § 17 Rn. 18). Im vorliegenden Fall machen die Beklagten pauschal geltend, dass die X den Weisungen der Beklagten zu 1) nicht unterstehe. Daraus ergibt sich nicht, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Für die rechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass die X seit Mitte 2004 von der Beklagten zu 1) beherrscht wird. Damit steht zugleich fest, dass die X, die Kenntnis über die Details der von ihr selbst vorgenommenen Datencodierung hat, im Sinne der im vorangehenden Absatz zitierten Rechtsprechung "unter der Verantwortung" der Beklagten zu 1) ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Demgegenüber unerheblich ist die nicht näher substantiierte Behauptung der Beklagten, nur in geringem Umfang mit der X als Authoring Studio zusammengearbeitet zu haben. Angesichts der verstrichenen Zeit von weit mehr als zwei Jahren und des zugleich erheblichen Ausmaßes der Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) enthält das pauschale Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte, dass etwa nur ganz vereinzelt auf DLT-Tapes, DVD-Rs und Master der X als Grundlage für die von der Beklagten zu 1) durchgeführte DVD-Pressung zurückgegriffen worden wäre. Darüber hinaus spricht gegen die Zulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen durch die Beklagten auch die enge Zusammenarbeit zwischen der Beklagten zu 1) und der X. Deren Authoring-Tätigkeit erfolgt in so enger Abstimmung mit der Beklagten zu 1), dass davon gesprochen werden kann, es handele sich nicht um Vorgänge im Bereich eines für die Beklagten dritten (d.h. unbekannten) Unternehmens, sondern um Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich der Beklagten zu 1), von denen die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer Kenntnis haben müssen. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die X im Rahmen des Authoring den MPEG-2-Standard anwendet. Dies ergibt sich auch aus ihrem Internetauftritt (Anlage B1-K4, Seite 4), wo ausdrücklich damit geworben wird, dass das Videomaterial des Kunden "direkt in das Format MPEG-2 digitalisiert (...)" wird. Dies entspricht auch dem jüngeren Internetauftritt, wie er als Anlage B1-K18 vorgelegt wurde (dort ebenfalls Seite 4). Zugleich heißt es dort, dass die X seit Oktober 2003 über eine komplett ausgestattete 5.1-Version des DVD Creator von X verfüge, wobei es sich um ein Programm handelt, das - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - die Videodaten in das MPEG-2-Format umwandelt. Zusätzlich zu dem Angebot, das Authoring, also die MPEG-2-Digitalisierung von Videomaterial, vorzunehmen, bietet die X für die Fälle, in denen der Kunde bereits über einen MPEG-2-digitalisierten Master verfügt, die Kontrolle dieses Masters an. Das ergibt sich aus den werblichen Angaben der X, wie sie als Anlage B1-K4 vorgelegt wurden. Dort (Seite 3) wird ausgeführt, dass die X jetzt ein Testsystem von X aufgebaut habe, um speziell Video-DVDs auf Qualität hinsichtlich Encoding, Authoring und Mastering zu testen. Weiter heißt es: "Seit Anfang Dezember 2003 werden alle DVD-Produktionen, die bei X erstellt werden mit diesem System getestet und protokolliert, bevor sie im Presswerk vervielfältigt werden. Dieser Service steht auch allen Kunden zur Verfügung, die über X reine CD- oder DVD-Pressungen abwickeln." Von diesen werblichen Angaben haben die Beklagten Kenntnis und machen sie sich im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit mit der X zu eigen. Dies folgt daraus, dass auf der Website www.X.de durch den Link "X" eine unmittelbare Weiterleitung zu dem Internetauftritt der X erfolgt (vgl. Anlagen B1-K4 und B1-K18, jeweils Seite 1). Zwar mag, wie die Beklagten vortragen, die X Inhaberin der Domain X sein. Dies ist hingegen unerheblich, weil der Adressteil "X" das der Firma der Beklagten zu 1) vorangestellte Kürzel darstellt. Zugleich heißt es auf der Eingangsseite unter X-. einleitend: "Willkommen bei Aktuell: Ab dem 01. Juni 2005 wird der Vertrieb der X in Deutschland, Österreich und Schweiz durch unsere Tochtergesellschaft X erfolgen. Alle Pressaufträge werden weiterhin in Europas größtem Presswerk, der X in X, gefertigt." Bei der angeführten Rufnummer X handelt es sich um die Rufnummer der Beklagten zu 1), die ihren Unternehmenssitz in X hat, wie sich unter anderem aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter der X (vgl. Anlage B1-K4, Seite 2) ersehen lässt. Auf der Homepage der Beklagten zu 1) (X) wird ebenso die oben genannte Rufnummer der Beklagten zu 1) neben den Angaben der für Verkauf, Einkauf und Technik verantwortlichen Personen sowie der gewerblichen Anschrift zitiert (Anlage B1-K4, Seite 2). Die X gibt demgegenüber auf ihrer Homepage X als Unternehmenssitz Lübeck an. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass alle diese Angaben ohne Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) und ohne ihr Zutun oder ihre Zustimmung durch die X vorgenommen wurden. Es erscheint vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und der X auch der allgemeinen Erfahrung zu widersprechen. Hinzu kommt, dass die Dienstleistung der X auf der Internetseite X Anlage B1-K4, Seite 1), also auf einer Website, die die Firma der Beklagten zu 1) verwendet, dadurch vorgestellt wird, dass die X ein auf den Service rund um das Thema der optischen Datenträger spezialisiertes Unternehmen sowie eines der größten DVD-Authoring Studios in Deutschland mit umfangreicher und langjähriger Erfahrung in der Programmierung von DVDs sei. Damit stellen sich die Internetauftritte der Beklagten zu 1) einerseits und der X andererseits als aufeinander abgestimmt und sich (auch hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen) sinnvoll ergänzend dar. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Beklagten, es handele sich um "völlig unabhängige Internetauftritte", unzutreffend. Des Weiteren arbeiten die Beklagte zu 1) und die X als DVD-Authoring Studio und Vertriebsgesellschaft auch bei Akquisition und Abwicklung von Aufträgen zusammen, wie der von der Klägerin initiierte und durch die "X" durchgeführte Testauftrag verdeutlicht. Die an die Beklagte zu 1) gerichtete Auftragsanfrage, als die sich die E-Mail an die Adresse X (Anlage B1-K9, Seite 1) darstellt, wurde von der X bearbeitet (vgl. Anlage B1-K9, Seiten 2 bis 7, von der Klägerin als "5" bezeichnet). Als E-Mail-Anschrift, über welche die weitere Korrespondenz mit der X abgewickelt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen X. Die Auslieferung erfolgte dann wiederum durch die Beklagte zu 1), wie sich aus dem Lieferschein Nr. X (Anlage B1-K9, letzte Seite) ergibt. Denn dieser trägt wiederum die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1) sowie das die Telefonnummer X verwendende Logo, das auch auf der Internetseite X in den Vordergrund gerückt ist. Dies alles belegt eine gemeinschaftliche Wahrnehmung der Tätigkeiten durch die Beklagte zu 1) einerseits und die X andererseits, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, den Beklagten die Berufung darauf zu verweigern, bei der DVD-Pressung einerseits und dem DVD-Authoring andererseits handele es sich um Vorgänge in getrennten Geschäftsbereichen. Die Beklagten können sich daher hinsichtlich der Benutzung des MPEG-2-Standards bei der Herstellung der DLT-Tapes, DVD-Rs und Master, aus denen die Beklagte zu 1) die Stamper für die DVD-Vervielfältigung herstellt, nicht zulässigerweise auf ein Bestreiten mit Nichtwissen berufen. III. Die von der Beklagten zu 1) bei der Herstellung von DVD-ROMs mit MPEG-2 codierten Videodaten verwendeten DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper stellen unmittelbare Erzeugnisse des durch Patentanspruch 1 geschützten Verfahrens dar. 1. Streitgegenständlich sind, wie nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist, DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper für die Herstellung solcher DVD-ROMs, auf denen nach dem MPEG-2-Video-Standard codierte Videodaten gespeichert sind. Dies umfasst nicht nur (reine) DVD-ROM-Videos, sondern auch DVD-ROM-Audios und sonstige Daten-DVD-ROMs, wenn auf ihnen MPEG-2-codierte Videodaten enthalten sind. Da bei der DVD-Pressung keine Veränderung der Datenstruktur erfolgt, ist auch für die angegriffenen DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper darauf abzustellen, ob sie zumindest auch MPEG-2-codierte Videodaten enthalten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. September 2006 vorgetragen, dass MPEG-2-codierte Videodaten nicht nur auf DVD-ROM-Videos, sondern auch auf DVD-ROM-Audios und sonstigen Daten-DVD-ROMs enthalten sein können. Dies ergibt sich zugleich aus den von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Kopie einer Animation und eines Covers einer frei im Handel erhältlichen DVD-ROM-Audio "X" und "X". Die erstgenannte DVD-ROM enthält codierte Musikdateien, die das Musikvideo zu dem Titel "X" beinhalten. Die zweitgenannte DVD-ROM-Audio enthält eine Videodatei, die einen Kommentar des Produzenten der DVD-ROM-Audio zeigt. Dem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass MPEG-2-codierte Videodaten auch auf DVD-ROM-Audios und auf sonstigen Daten-DVD-ROMs enthalten sein können, sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten, so dass er als zugestanden zugrunde gelegt werden kann. 2. Für die rechtliche Beurteilung ist insoweit von folgenden technischen Gegebenheiten auszugehen: Filmaufzeichnung: Zunächst wird ein Spielfilm mittels einer Kamera aufgezeichnet. Entweder handelt es sich um einen auf Magnetband (analog) gespeicherten Film oder um einen mit einer digitalen Kamera aufgenommenen Videofilm, wobei die Bildpunkte 1 : 1 mit allen zugehörigen Informationen (wie z.B. Helligkeit, Farbe etc.) auf einem Band bzw. einer Kassette namens "Digibeta" abgespeichert sind. Codierung: Im Anschluss daran erfolgt die Codierung des Videofilms durch Authoring Studios. Das Codierverfahren geschieht unabhängig von der ursprünglichen Aufzeichnungsart in einer in einen PC eingebrachten Codier- bzw. Encodersteckkarte. Dort werden das Ausgangsmaterial bzw. die primären Quelldaten komprimiert, das heißt nach dem MPEG-2-Standard codierte Daten erzeugt und diese gespeichert. Dabei werden grob skizziert folgende Verfahren durchgeführt: · Bilden von Bildblöcken · Aufteilung in I-, P- und B-Bilder · Blockbasierte Bewegungskompensation, einschließlich: · Transformation gemäß einer diskreten Kosinustransformation (DCT) · Quantifizierung der DCT-Koeffizienten · Codeoptimierung mit Zig-Zag-Scan · Lauflängenkodierung · Huffmancodierung Speicherung der codierten Daten und Formatierung: Die MPEG-2-codierten Daten werden auf der Festplatte gespeichert und sodann in das DVD-Format formatiert. Diese Formatierung geschieht ohne Veränderung oder Bearbeitung der codierten MPEG-2 Daten. Master: Das Authoring Studio fertigt nach der DVD-Formatierung ein "DLT-Tape", eine "DVD-R" oder ein sonstiges Master an, auf dem die gemäß dem MPEG-2-Standard codierten Daten gespeichert sind. Die Master werden entweder an den Kunden oder direkt an ein Presswerk ausgeliefert. Glassmaster: Das "DLT-Tape", die "DVD-R" oder der sonstige Master dienen als Pressvorlage für die von der Beklagten zu 1) serienmäßig vorgenommene Pressung des Endproduktes, der DVD-ROMs. Die Beklagte zu 1) verwendet die Master dabei zunächst, um einen so genannten Glassmaster zu erstellen. Stamper: Der Glassmaster bildet sodann die Vorlage für die Herstellung eines so genannten Stampers (Stempels), bei dem es sich - ähnlich einer Matrize - lediglich um eine Negativabbildung der Dateninhalte der "DLT-Tapes", der "DVD-R’s" oder der sonstigen Master handelt. DVD: Mit Hilfe des Stampers werden in der automatischen Pressanlage der Beklagten zu 1) die Dateninhalte der ursprünglichen Pressvorlage unverändert in Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben eingeprägt, die als DVD-ROMs aus dem Produktionsprozess hervorgehen. Die DVD-ROMs werden sodann von der Beklagten zu 1) an die Kunden ausgeliefert und können auf handelsüblichen DVD-Playern abgespielt werden. 3. Nach Art. 64 Abs. 2 EPÜ bzw. § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG erstreckt sich der Schutz auf die durch ein Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, wenn Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren ist. Hintergrund der in den Vorschriften enthaltenen Regelung ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Inhaber eines Verfahrenspatents den ihm zustehenden wirtschaftlichen Wert der Erfindung nicht in angemessener Weise ausschöpfen kann, wenn ihm nicht auch der Handel mit den durch das Verfahren unmittelbar hervorgebrachten Erzeugnissen vorbehalten bleibt (Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 798).
- a)Auf die zwischen den Parteien umstrittene Rechtsfrage, ob auch nichtkörperliche Verfahrenserzeugnisse unter den Verfahrenserzeugnisschutz fallen (vgl. hierzu Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn. 53), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn mit der Klage werden Aufzeichnungsträger (DVD-Master und Stamper) angegriffen, auf denen die Daten mit Hilfe von entlang einer Aufzeichnungsspur vorgesehenen Vertiefungen und Erhebungen gespeichert werden, d.h. körperliche Erzeugnisse gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG (vgl. BPatG, Mitt. 1969, 75; Bruchhausen, GRUR 1979, 743; Benkard/Jestaedt, EPÜ, Art. 64 Rn. 25; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 9 Rn. 100 ff.; Wolfram, Mitt. 2003, 57). Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen im Streitfall als Verfahrenserzeugnisse keine Videosignale oder Daten ohne jegliche Materialisierung in Streit. Schutz wird von der Klägerin vielmehr für die unter Anwendung des klagepatentgemäßen Verfahrens erzeugten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen beansprucht, die auf einem Aufzeichnungsträger - hier den DLT-Tapes, DVD-Rs, Mastern und Stampern - vorhanden sind. Anspruch 1 des Klagepatents betrifft ein Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals, das in einem prädiktiven Videocodierungssystem (vgl. die gleichlautende Bezeichnung des Klagepatents) Anwendung findet, um eine möglichst weitgehende Kompression der zu übertragenden Daten zu erzielen. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ermöglicht es, bei der Erzeugung des lokalen decodierten Signals, das für die Prädiktion des nachfolgenden Bildes benötigt wird, nicht nur isoliert auf die beiden Halbbilder des bereits codierten Vollbildes zurückzugreifen, sondern auch ein Vorhersagesignal zu benutzen, das durch Interpolation dieser beiden Halbbilder erzeugt wurde. Auf diese Weise kann das bewegungskompensierte Vorhersagesignal mit größerer Vorhersageeffizienz prädiktiert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorstehenden Ausführungen unter I. und II. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Im Rahmen der insgesamt vorzunehmenden prädiktiven Codierung betrifft das Verfahren des Klagepatents nur einen einzelnen Verfahrensschritt, um für die Codierung des nächsten Bildes wieder ein lokales, decodiertes Signal verfügbar zu haben, aus dem die Prädiktion abgeleitet werden kann. Nur dann, wenn das vorangehende Bild in Gestalt eines decodierten Signals zur Verfügung steht, kann anhand seiner die relative Bewegung des entsprechenden Halbbildes des nächsten Vollbildes ermittelt werden. Die Beklagten vertreten die Ansicht, das mit dem anspruchsgemäßen Verfahren erzeugte lokale, decodierte Signal könne zwar in dem Codierer erzeugt werden, verlasse diesen jedoch nicht, gerade weil es nur "lokal" - also innerhalb des Codierers - erzeugt und benutzt werde. Auf den angegriffenen Ausführungsformen befänden sich nur codierte Signale; ein decodiertes Signal könne auf einer DVD (und folglich auch auf den angegriffenen Mastern und Stampern) nicht gespeichert sein. Dem ist nicht zu folgen. Auch die angegriffenen Master und Stamper mit MPEG-2 codierten Daten enthalten in verschlüsselter Form lokale, decodierte Signale, weil die rekursive Struktur der MPEG-2-Codierung dies erfordert. Damit die für eine Nutzung der codierten Signale erforderliche anwenderseitige Decodierung durchgeführt werden kann, müssen schon im Rahmen der Codierung bereits codierte Daten wieder decodiert werden, was nach dem klagepatentgemäßen Verfahren erfolgt. Der MPEG-2-Standard nutzt die Ähnlichkeit aufeinanderfolgender Bilder zur Datenkompression und unterteilt in drei Kategorien von Bildtypen, intracodierte Bilder (I-Bilder), prädiktiv codierte Bilder (P-Bilder) und bidirektionalprädiktiv codierte Bilder (B-Bilder) (vgl. Anlage B1-K10a, Intro 4.1.1). Die Komprimierung von P-Bildern erfolgt dadurch, dass lediglich ein Differenzbild des P-Bildes zu dem vorhergehenden (I- oder P-) Bild vom Codierer codiert und sodann übertragen wird. Der Bildinhalt wird vom Decodierer unter Verwendung der Informationen des vorhergehenden Bildes und der Information über das Differenzbild wieder hergestellt. Dies kann nur gelingen, wenn dem anwenderseitigen Decodierer dieselbe Vorlage zur Erzeugung des Differenzbildes zur Verfügung steht, wie sie der Codierer bei der Codierung verwendet hat. Da der Decodierer aber lediglich über das vorherige Bild nach dessen Decodierung verfügt, muss auch schon im Codierer diese (decodierte) Vorlage zur Bestimmung des Differenzbildes eingesetzt worden sein. Nur so ist gewährleistet, dass Codierer und Decodierer hinsichtlich des Differenzbildes von denselben Voraussetzungen ausgehen. Daher ist es für den MPEG-2-Video-Standard zwingend erforderlich, dass auch im Codierer das zunächst codierte vorhergehende Bild wieder decodiert wird, um überhaupt taugliche Vorlage für die Berechnung des Differenzbildes sein zu können. Das Decodierverfahren des MPEG-2-Video-Standards muss daher, um die Grundlage für eine rekursive Decodierung zu schaffen, spiegelbildlich auch von einem MPEG-2-kompatiblen Codierer durchgeführt werden. Zugleich verlässt das lokale, decodierte Signal den Codierer auch in Form des (auf der Grundlage des lokalen, decodierten Signals) codierten Signals des abhängigen anderen P-Bildes, für welches lediglich die Differenz zwischen dem lokalen, decodierten Signal und dem anderen abhängigen Bild codiert wird. Das für dieses abhängige andere Bild codierte Signal enthält dementsprechend Informationen, welche sich aus dem lokalen, decodierten Signal und den Signalen für das abhängige andere Bild ergeben. Indem diese Informationen Ergebnis einer Differenzbildung zwischen dem lokalen, decodierten Signal und dem abhängigen anderen Bild sind, enthalten sie (in codierter Form) auch Informationen über das lokale, decodierte Signal. Das lokale, decodierte Signal muss den Codierer daher zumindest in codierter Form verlassen, weil es im Decoder in erneut decodierter Form zwingend benötigt wird, und zwar einerseits für die Wiedergabe des entsprechenden Bildes selbst und andererseits als Referenz für auf der Grundlage dieses Bildes codierte andere Bilder. Zugleich schlägt sich die in der zunächst vorgenommenen Codierung eintretende Reduzierung der Datenmenge in den Referenzbildern für die Codierung des nächsten Bildes nieder. Die im Termin von der Klägerin vorgelegte ergänzte Figur 2 des Klagepatents macht anschaulich, inwiefern die klagepatentgemäße Rücklaufschaltung dazu führt, dass im nachfolgenden Codierschritt nur die verlustbehafteten Referenzbilder zur Verfügung stehen, weil der durch die Codierung eintretende Datenverlust nicht vollständig rückgängig gemacht wird. Dies hat zur Folge, dass das lokale, decodierte Signal ("gezackter Außenrand" der Darstellung in Signal S4 und S5) nicht vollständig dem Vorhersagefehlersignal ("kreisförmiger Außenrand" der Darstellung in Signal S3) entspricht. Der MPEG-2-Video-Standard erwähnt die lokale Decodierung in seinem unter I. der Entscheidungsgründe bereits zitierten Abschnitt 3.86 (Anlage B1-K10a, Seite 12), wonach die Prädiktion Bewegungsvektoren verwendet, die zuvor decodierte Abtastwerte enthalten, um den Prädiktionsfehler zu bilden. Damit wird auch nach dem MPEG-2-Video-Standard das lokale, decodierte Signal nach Merkmal 1, das nach den Merkmalen 4 bis 7 zur Referenzbildung dient, durch Decodierung eines vorher codierten Signals gewonnen. Um dem Decodierer die Entschlüsselung der Daten zu ermöglichen, muss der Codierer dieselbe Vorlage zur Erzeugung des Differenzbildes verwenden, wie es auch den Decodierer zur Verfügung steht. Unter Verwendung dieses lokalen, decodierten Signals, das Ergebnis des Verfahrens nach Patentanspruch 1 ist, führt der Codierer die weiteren Codierschritte nach dem MPEG-2-Video-Standard aus. Unter anderem als Ergebnis des anspruchsgemäßen Verfahrens liegt sodann eine Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen Eigenschaften vor, welche es ermöglicht, das auf der Aufzeichnungsstruktur gespeicherte Bildsignal weiter zu komprimieren, um das Bild mit einer verringerten Binärleistung zu übertragen (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger). Die nach dem erfindungsgemäßen Verfahren erzeugten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen sind Speicherkapazitäten beanspruchende Informationseinheiten, die auf dem jeweiligen Speichermedium durch Speichereinheiten festgehalten werden und nur infolge des Speicherplatzes existieren. Die Aufzeichnungsträger weisen eine durch verschiedene Magnetisierungszustände oder durch bestimmte Vertiefungen und Erhebungen ("Pits" und "Lands") in der Laufspur hervorgerufene räumlichkörperliche Struktur auf, durch welche die codierte bzw. komprimierte Informationsstruktur auf dem Aufzeichnungsträger gegenständlich vorhanden ist.
- b)Das erfindungsgemäße Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals ist ein Herstellungs-, und nicht bloß ein Arbeitsverfahren (zur Abgrenzung beider Verfahren vgl. BGH, GRUR 1998, 130 - Handhabungsgerät; GRUR 1990, 508 - Spreizdübel; GRUR 1986, 163 - Borhaltige Stähle; GRUR 1951, 314 - Motorblock). Es lehrt, wie mittels der benannten Verfahrensschritte aus einem bestimmten Ausgangsprodukt ein von diesem abweichendes Endprodukt entsteht. Die technische Lehre des Klagepatents bezieht sich auf die Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals im Rahmen eines prädiktiven Videocodierungssystems (vgl. nur die Bezeichnung des Klagepatents) und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Codierung der gespeicherten Videodaten. Unter Anwendung des patentierten Verfahrens werden - wie die Beklagten an anderer Stelle selbst ausführen - die Daten des auf den Rechner überspielten Videofilms im Arbeitsspeicher der Codierkarte des Rechners verschiedenen Komprimierungsschritten unterzogen, um dem MPEG-2 Standard zu genügen. Nach der Komprimierung ergeben sich "reduzierte Daten". Unstreitig ist, dass die - von einem zunächst analogen oder digitalen Videofilm stammenden - "primären Quelldaten" während des erfindungsgemäßen Verfahrens in einer Codier- oder Encodersteckkarte codiert und komprimiert werden. Dies geht einher mit der Veränderung und Bearbeitung der anfänglich vorhandenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur einschließlich der Reduzierung der erforderlichen Speicherkapazitäten. Die nach dem Verfahren vorhandenen Ausgangsdaten unterscheiden sich aufgrund dessen von den Eingangsdaten, den primären Quelldaten. Im Vergleich zu diesen ist ihr Umfang bzw. der erforderliche Speicherplatz auf einem Aufzeichnungsträger (unstreitig) um bis zu 90 % verringert.
- c)Die streitgegenständlichen DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper sind schließlich "unmittelbare" Erzeugnisse des erfindungsgemäßen Verfahrens. Eine "Unmittelbarkeit" zwischen Verfahren und Erzeugnis im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG ist zunächst und ohne weiteres dann zu bejahen, wenn es sich bei dem angegriffenen Produkt um einen Gegenstand handelt, der mit Abschluss des allerletzten Schritts des geschützten Verfahrens erhalten wird (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn. 55; Busse, a.a.O., § 9 Rn. 105; Kraßer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte/Kühnen, Patentgesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 69). Losgelöst von dieser rein zeitlichchronologischen Betrachtung ist eine "Unmittelbarkeit" ferner dann gegeben, wenn sich das angegriffene Erzeugnis zwar nicht als Resultat des allerletzten Verfahrensschritts darstellt, sondern als ein Zwischenprodukt, das im Anschluss an das patentgeschützte Verfahren weiteren Behandlungsmaßnahmen unterzogen worden ist, sofern das patentierte Verfahren zur Hervorbringung des Erzeugnisses bestimmungsgemäß und nach der Verkehrsanschauung wesentlich beigetragen hat und das durch die Erfindung geschaffene Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften und seine Selbständigkeit nicht durch die weiteren Behandlungsschritte eingebüßt hat. Entscheidend ist die Beibehaltung der dem Erzeugnis durch das patentgemäße Herstellungsverfahren aufgeprägten Identität (LG Düsseldorf, Entsch. 1997, 31, 37 - Halbleiterbauelement; Court of Appeal, GRUR Int. 1998, 718 - Pioneer Electronics/Warner Music; Benkard, a.a.O., § 9 Rn. 55; Beier/Ohly, GRUR Int. 1996, 973ff.; Busse, a.a.O., § 9 Rn. 106 ff.; Kraßer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte, a.a.O., § 9 Rn. 69). Um ein solches Zwischenprodukt im vorstehend beschriebenen Sinne handelt es sich auch bei den Videobildern, die während des Vorgangs der prädiktiven Codierung von Videodaten, innerhalb dessen die lokalen, decodierten Signale nach Anspruch 1 des Klagepatents erzeugt werden, codiert werden. Das codierte Bild ist ein wesentlicher Zwischenschritt, um eine Codierung nach dem MPEG-2-Standard überhaupt erreichen zu können. Die erhebliche Kompression, die eine wesentliche Eigenschaft des MPEG-2-Standards ist, wird in maßgeblichem Umfang auch dadurch ermöglicht, dass bei der prädiktiven Codierung lokale, decodierte Signale nach dem patentgemäßen Verfahren erzeugt und verwendet werden. Bei dieser Sachlage beruht auch das endgültige Verfahrensergebnis zu einem wesentlichen Teil auf dem Zwischenprodukt, das unter Verwendung des patentgemäßen Verfahrens gewonnen wurde, und erlangt einen nicht unerheblichen Teil seines Wertes durch die darin vorhandenen prädiktiv codierten Bilder, die mit lokalen, decodierten Signalen nach der technischen Lehre des Klagepatents erzeugt wurden. Das erfindungsgemäße Verfahren ist mithin ein wesentliches Element, um Bilder mit geringerer Datenmenge generieren zu können, so dass das Verfahrensergebnis seine prägende Eigenschaft auch aus dem klagepatentgemäßen Verfahren zur Erzeugung eines lokalen, decodierten Signals erlangt. Die streitbefangenen DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper sind daher als unmittelbar durch das geschützte Verfahren hervorgebracht anzusehen. Denn die angegriffenen Ausführungsformen enthalten jeweils die gleichen verkörperten Daten wie die jeweils vorangehenden Zwischenprodukte. Maßgeblich ist allein das Vorhandensein von Videodaten, die mithilfe der nach Patentanspruch 1 erzeugten lokalen, decodierten Signale codiert wurden. Für die Master ist dabei entscheidend, dass nach Abschluss sämtlicher in Patentanspruch 1 vorgesehener Verfahrensschritte, mit denen die lokalen, decodierten Signale für die Codierung des nachfolgenden Bildes gewonnen wurden, die prädiktiv codierten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen im Arbeitsspeicher der Encodersteckkarten und danach auf der Festplatte des Rechners gespeichert sind. Mittels dieser dem Ende des Verfahrensablaufs folgenden Speicherung werden die MPEG-2-Videodaten dauerhaft materialisiert. Insoweit handelt es sich um das (erste) Zwischenprodukt, da die auf der Festplatte gespeicherten Daten anschließend einer DVD-Formatierung und sodann einer Aufzeichnung bzw. Speicherung auf einem anderen Aufzeichnungsträger, den DLT-Tapes, DVD-Rs bzw. sonstigen Mastern, unterzogen werden. Weil weder die Transformierung in das DVD-Format noch die Speicherung auf den Aufzeichnungsträgern zu einer weiteren Bearbeitung oder Veränderung der unter Anwendung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 gewonnenen codierten Daten führt, diese mithin ihre durch das Verfahren hervorgerufenen charakteristischen Eigenschaften ohne Einschränkung beibehalten, ist die mit dem Komprimierungsverfahren verbundene Identität auch in den Mastern gewahrt. Die durch das Codieren und Komprimieren gewonnene Aufzeichnungsstruktur, die durch das erfindungsgemäße Verfahren erst ermöglicht wird, geht nicht verloren; ein unabhängiges und selbständiges neues Produkt ist nicht zu erkennen. Soweit die Beklagten demgegenüber einwenden, die gespeicherten Daten und ihre Datenstruktur würden in den von ihnen aufgelisteten Herstellungsschritten grundlegend verändert, ist ihr Sachvortrag unsubstantiiert und deshalb prozessual unbeachtlich. Zwar ist es zutreffend, dass eine Übertragung und Speicherung der Daten von der Festplatte auf verschiedene Aufzeichnungsträger erfolgt. Dies geschieht jedoch unstreitig ohne eine Veränderung oder Bearbeitung der bereits gemäß dem MPEG-2-Standard codierten Bilddaten; es handelt sich um nichts anderes als den schlichten Wechsel eines Speichermediums. Die Materialisierung der unter Verwendung des patentgemäßen Verfahrens gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur erfolgt - unter Beibehaltung dieser Strukturen - anstatt auf der Festplatte nunmehr auf einer Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheibe. Die technisch entscheidende Informations- und Aufzeichnungsstruktur bleibt dabei unverändert. Der Austausch des Substrats ist lediglich als eine andere "Verpackung" anzusehen, die den hinreichenden Zusammenhang zwischen dem patentgemäßen Verfahren und seinem Erzeugnis nicht zerfallen lässt (vgl. BGH, GRUR 2004, 495 - Signalfolge). Die gleiche Beurteilung ist für die von der Beklagten zu 1) hergestellten und benutzten Stamper vorzunehmen. Auch wenn sie - ähnlich einer Matrize - eine Negativabbildung der Dateninhalte der Master sind, bleiben die ursprünglich unter Verwendung des klagepatentgemäßen Verfahrens gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstrukturen unverändert. Eine Bearbeitung oder Veränderung der dem MPEG-2-Standard entsprechenden codierten Daten bei der Erstellung des Stampers erfolgt nicht, weswegen es sich auch bei den Stampern um Erzeugnisse handelt, die unmittelbar aus dem Übertragungsverfahren nach Patentanspruch 1 hervorgegangen sind. IV. Allerdings war die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin im Hinblick auf die Stamper beantragt hat, den Beklagten auch die Benutzungshandlungen des Anbietens und Inverkehrbringens zu untersagen. Darauf beruht die abgetrennte Untersagung unter I. 1.
- b)des Tenors, die allein die Stamper betrifft. Die angegriffenen Stamper werden von der Beklagten zu 1) aus Glassmastern selbst hergestellt, um mit ihnen die Pressung der DVD-Endprodukte vorzunehmen. Zu diesem Zwecke werden sie von der Beklagten zu 1) unzweifelhaft gebraucht. Die Klägerin hat hingegen nicht schlüssig dargetan, dass die Stamper auch als solche (das heißt gegenständlich) angeboten und in Verkehr gebracht werden, was eine Wiederholungsgefahr für diese Benutzungshandlungen begründen könnte. Die Auftraggeber der Beklagten zu 1) entrichten ihren Werklohn für die Herstellung der DVD-Endprodukte; an den hierfür von der Beklagten zu 1) benötigten Zwischenprodukten sind sie erkennbar nicht interessiert. Da die Beklagte zu 1) die Stamper ausschließlich dazu herstellt und gebraucht, um die anschließend von ihr in den Verkehr gebrachten DVD-ROMs zu pressen, kann die Benutzungshandlung des Gebrauchens keine Wiederholungsgefahr für ein Anbieten und Inverkehrbringen begründen. Denn dieser Schluss von einer Benutzungshandlung auf eine andere ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Umstände - wie regelmäßig - nach der Lebenserfahrung dafür sprechen, dass ein angebotenes Produkt auch vertrieben, ein hergestelltes auch in den Verkehr gebracht wird. Schon aus einem Anbieten und Inverkehrbringen verbietet sich jedoch der Schluss auf ein Herstellen, weil es sich bei dem Patentverletzer auch nur um ein Vertriebsunternehmen handeln kann. Dem ist der Fall gleich zu behandeln, dass ein reines Zwischenprodukt nur (hergestellt und) gebraucht wird (die Stamper), um andere (End-) Produkte (die DVD-ROMs) herstellen zu können. Anders verhält es sich mit Blick auf die Master (DLT-Tapes, DVD-Rs). Da diese der Beklagten zu 1) von den Authoring Studios ihrer Auftraggeber als Vorprodukte zur Verfügung gestellt werden, damit die Beklagte zu 1) aus ihnen Glassmaster und Stamper als Zwischenprodukte für die DVD-Pressung herstellen kann, sprechen be