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LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Januar 2007 - Az. 4a O 511/05

Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents xxxx

  1. a)DLT-Tapes, DVD-Rs und/oder Master mit Audio- und/oder Videosignalen als Erzeugnisse eines Verfahrens zur Übertragung von Audio- und/oder Videosignalen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codierungsblöcke codiert werden, wobei dieses Verfahren den nachfolgenden Verfahrensschritt umfasst: - Das Übertragen eines Steuersignals, das indikativ ist für den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll, wobei das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Größe der Verzögerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist; und/oder
  2. b)Stamper mit Audio- und/oder Videosignalen als Erzeugnisse eines Verfahrens zur Übertragung von Audio- und/oder Videosignalen zu gebrauchen oder zum Zwecke des Gebrauchs entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codierungsblöcke codiert werden, wobei dieses Verfahren den nachfolgenden Verfahrensschritt umfasst: - Das Übertragen eines Steuersignals, das indikativ ist für den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll, wobei das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Größe der Verzögerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist; und/oder
  3. c)DLT-Tapes, DVD-Rs und/oder Master, auf denen codierte Audio- und/oder Videosignale gespeichert sind, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codeblöcke codiert werden, wobei das Signal ein Steuersignal aufweist, das indikativ ist für den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden muss, wobei das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Größe der Verzögerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist; und/oder
  4. d)Stamper, auf denen codierte Audio- und/oder Videosignale gespeichert sind, herzustellen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codeblöcke codiert werden, wobei das Signal ein Steuersignal aufweist, das indikativ ist für den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden muss, wobei das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Größe der Verzögerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist; 2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03. Oktober 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe
  5. a)der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  6. b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
  7. c)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  8. d)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  9. e)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 03. Oktober 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten zu 90 % als Gesamtschuldnern auferlegt, zu 10 % trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits. V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000,- € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen. Tatbestand Die Klägerin ist eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patents xxxxxxxx (Klagepatent). Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft ein Verfahren zum Übertragen von Bild- und/oder Tonsignalen. Es wurde am 03. Juni 1991 unter Inanspruchnahme einer britischen Priorität vom 05. Juni 1990 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 03. September 1997 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Die im vorliegenden Verfahren als verletzt geltend gemachten Patentansprüche 1, 11 und 12 lauten in der veröffentlichten deutschen Übersetzung (xxxxxxx, Anlage B2-K2) wie folgt: "1. Verfahren zur Übertragung von Audio- und/oder Video-Signalen, wobei aufeinanderfolgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codeblöcke codiert werden, wobei dieses Verfahren die nachfolgenden Verfahrensschritte umfasst: Das Übertragen eines Steuersignals, das indikativ ist für den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an eine vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Größe der Verzögerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist. 11. Codiertes Audio- und/oder Video-Signal, wobei aufeinanderfolgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codeblöcke codiert werden, wobei das Signal ein Steuersignal aufweist, das indikativ ist für den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden muss, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet, wobei dieser Parameter die Größe der Verzögerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist. 12. Speichermedium, auf dem ein Signal nach Anspruch 11 gespeichert ist." Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Die Klägerin hat das Klagepatent in einen Patentpool eingebracht, der von der M-Gesellschaft, USA verwaltet wird (nachfolgend xxx). Der Patentpool beruht auf einer Vereinbarung aus dem Jahre 1997 betreffend die Erteilung von Lizenzen für Patente, die für die Einführung einer ISO-Norm mit der Bezeichnung M-2 zur Übertragung und Speicherung von Videosignalen notwendig sind. Die Vereinbarung wurde zwischen Inhabern von Patenten, die für die Einführung der M-2-Norm (nach deren Ansicht) als notwendig angesehen wurden, also Patenten für die Herstellung von Geräten oder Aufnahmetechniken, die dieser Norm entsprechen, sowie der xxxxxund einer weiteren Gesellschaft geschlossen. Um u.a. die Einführung der Norm zu beschleunigen, haben die Parteien der xxx eine weltweite einfache Patentlizenz erteilt. xxxxverpflichtete sich ihrerseits, jedem Unternehmen, das die M-2-Norm einführen möchte, einfache Lizenzen zu Standardbedingungen zu erteilen. Der Kommission wurde die Patentlizenzvereinbarung am 05. Januar 1998 nach Art. 6 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 06. Februar 1962 gemeldet. Die Klägerin trat der Vereinbarung später als Inhaber (ihrer Ansicht nach) notwendiger Patente, insbesondere auch des Klagepatents, bei. Bis September 2005 sind 713 Patente in 57 Ländern zugehörig zu ca. 134 Patentfamilien, die von 24 Lizenzgebern gehalten werden, Gegenstand des M-2-Patent-Pools. Insgesamt gibt es etwa 900 Lizenznehmer weltweit; davon sind 114 DVD-Presswerke. In der Europäischen Union haben 44 DVD-Presswerke eine Lizenz genommen. Die xxxxxxx bietet Unternehmen, die den M-2-Standard nutzen wollen, den Abschluss eines Vertrages nach Maßgabe des als Anlage BKartR 1 vorgelegten Standard-Lizenzvertrages an. Danach beträgt die Lizenzgebühr gegenwärtig nicht mehr als 0,03 US$ je DVD, die nach dem M-2-Standard codiert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext, insbesondere unter Nr. 3.1.8 verwiesen. Die zum M-2-Standard (vgl. die Definition unter Ziffer 1.26 des Standard-Lizenzvertrages) gehörende ISO/IEC Norm 13818-2 ist als Anlage B2-K12b in der englischen Originalsprache und als Anlage B2-K12a in teilweiser Übersetzung vorgelegt worden. Die ISO/IEC Norm 13818-1/-2 wurde 1994 verabschiedet. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, ist ein europa- und weltweit tätiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie hatte im Jahre 2004 einen Jahresumsatz von ca. 125 Millionen Euro und befasst sich vor allem auch mit der Herstellung (Pressung) und dem Vertrieb von DVD-ROMs. Der Beklagte zu 2) ist außerdem Aufsichtsratsvorsitzender der C AG in L, an der die Beklagte zu 1) einen Geschäftsanteil von 51 % hält. Die C AG befasst sich unter anderem als sogenanntes Authoring Studio mit der Digitalisierung von Videodaten und der Herstellung sogenannter Master (Pressvorlagen), die auch als DLT oder DVD-R bezeichnet werden. Die Master dienen als Vorlage für sogenannte Glassmaster, aus denen wiederum Stamper (Stempel) hergestellt werden, die dann für die DVD-Produktion verwendet werden. Die Beklagte zu 1) generiert nach den ihr zur Verfügung gestellten Mastern die entsprechenden Glassmaster sowie die Stamper. Mit den Stampern erfolgt sodann die Produktion (Replikation) der DVD-ROMs. Die C AG beschäftigt sich neben ihrer Tätigkeit als Authoring Studio auch mit der Vermittlung von Aufträgen für die Pressung optischer Speichermedien. Die C AG ist bei der Denic eingetragene Inhaberin der Domains "C.de" und "xy.de". Die Beklagte zu 1) ist eingetragene Inhaberin der Domain "....com". Nachfolgend werden Ausschnitte von den Websites der vorgenannten Internet-Domains wiedergegeben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlagen B2-K6, -K10 und -K20 verwiesen. Anlage B2-K6, Seite 1: Anlage B2-K6, Seite 3 oben: Anlage B2-K6, Seite 4 oben: Anlage B2-K20, Seite 5: Mit E-Mail vom 19. Juli 2005 gerichtet an die Adresse "info@xy.de" bat das Unternehmen A um die Abgabe eines Angebots über die Herstellung einer DVD5 bzw. DVD9 in einer Stückzahl von 500 mit durchsichtiger Amaray-Box und 20 Seiten Booklet einschließlich der Lieferung des Glassmasters. Das DVD-Master könne auf DLT-Tape geliefert werden. Die C AG antwortete per E-Mail vom 22. Juli 2005 mit einem entsprechenden Angebot. Dieses wurde von A N angenommen und der Auftrag durchgeführt. Wegen der Einzelheiten der Auftragserteilung und -abwicklung wird auf die Anlage B2-K11 verwiesen. Mit Lieferschein der Beklagten zu 1) vom 31. August 2005 erfolgte die Rücksendung der für die Produktion benötigten "Werkzeuge". Neben der Klägerin haben zehn weitere Mitglieder des M-2-Patentpools Klage wegen Verletzung von insgesamt 15 ihrer Ansicht nach notwendiger Patente nach dem M-2-Standard vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben. Die Klägerin sieht in der Verwendung von Mastern (DLT-Tapes, DVD-Rs) und Stampern (nachfolgend für beide zusammenfassend: angegriffene Ausführungsformen) bei der Herstellung von DVDs eine Verletzung des von Anspruch 1 des Klagepatents geschützten Verfahrens. Die von der Beklagten zu 1) bei der Herstellung der DVDs (worunter nicht nur DVD-ROM-Videos, sondern auch DVD-ROM-Audios oder Daten-DVD-ROMs zu verstehen seien, wenn und soweit diese Videodaten enthalten) verwendeten Master und Stamper seien mit Videodaten hergestellt worden, die nach dem M-2-Standard codiert worden seien. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 sei zwingender Bestandteil des M-2-Standards. Bei einem nach dem M-2-Standard hergestellten Master oder Stamper handele es sich um ein nach dem erfindungsgemäßen Verfahren hergestelltes Erzeugnis. Zugleich stellten die angegriffenen Ausführungsformen Speichermedien nach den kombinierten Patentansprüchen 11 und 12 dar. Die Beklagten wüssten, dass die von ihnen mit Hilfe der angegriffenen Ausführungsformen hergestellten DVD-ROMs auf erfindungsgemäß M-2-kompatiblen Abspielgeräten abgespielt würden. Selbst wenn, was die Klägerin bestreitet, die Authoring Studios lizenzierte Codierkarten zur Herstellung der Master verwendeten, sei nach dem Inhalt des M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrags eine Erschöpfung der Rechte an dem Klagepatent hinsichtlich der Verwendung dieser Master zur DVD-Herstellung ausgeschlossen. Die Klägerin beantragt, sinngemäß im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie hinsichtlich der Stamper im Unterlassungsantrag nach Anspruch 1 des Klagepatents auch eine Untersagung der Benutzungshandlungen des Herstellens, Anbietens und Inverkehrbringens und im Unterlassungsantrag nach Ansprüchen 11/12 auch eine Untersagung der Benutzungshandlungen des Anbietens und Inverkehrbringens beantragt, hilfsweise, der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Nichtigkeitssache gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen. Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass Anspruch 1 des Klagepatents kein zwingender Bestandteil des M-2-Standards sei, weil einzelne Merkmale nicht zwingend für eine Codierung nach diesem Standard, sondern nur optional neben anderen, nicht patentgemäßen Verfahrensschritten vorgesehen seien. Bei der Datencodierung für DVD-ROMs werde entsprechend den Vorgaben des DVD-Video-Standards ausschließlich nach einer variablen Bitrate codiert, so dass Anspruch 1 des Klagepatents nie verwirklicht werden könne. Aus diesem Grunde machten die angegriffenen Ausführungsformen auch nicht von den Ansprüchen 11 und 12 Gebrauch. Zudem seien die auf den angegriffenen Ausführungsformen gespeicherten Daten keine körperlichen Gegenstände und würden in einem Arbeitsverfahren, nicht in einem Herstellungsverfahren hergestellt. Im Übrigen handele es sich auch deswegen nicht um unmittelbare Erzeugnisse des Verfahrens nach Patentanspruch 1, weil es an der Tatbestandsvoraussetzung der Unmittelbarkeit fehle. Durch das Inverkehrbringen der Codierkarten und Codiergeräte mit Zustimmung der Klägerin sei Erschöpfung eingetreten. Die Beklagten erheben hinsichtlich Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüchen die Einrede der Verjährung; sie behaupten, die Produktions- und Vertriebstätigkeit der Beklagten zu 1) sei der Klägerin seit dem letzten Jahrzehnt bekannt gewesen. Im Übrigen sind die Beklagten der Auffassung, ein Verschulden könne ihnen nicht vorgeworfen werden. Die Beklagten sind darüber hinaus der Meinung, dass die Klage abzuweisen sei, weil darin der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 82 EG-Vertrag (EGV) und §§ 19 , 20 GWB liege. Die Klägerin, wie auch die Kläger in den Parallelverfahren, missbrauche ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für die Lizenzierung von M-2-Technolgie. Die Klägerin, die Kläger der Parallelverfahren und die anderen Pool-Mitglieder verlangten von der Beklagten zu 1) Lizenzgebühren, die von denjenigen abwichen, die sich bei einem wirksamem Wettbewerb unter mehreren potentiellen Lizenzgebern mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Die angemessene Lizenzgebühr betrage Null, weil der M-2-Patentpool kartellrechtlich unzulässig begründet worden und deshalb nichtig sei, Art. 81 Abs. 1 und 2 EGV, § 1 GWB, § 134 BGB. Die Klägerin könne auf der Grundlage der vom M-2-Pool angebotenen Bedingungen des Patent-Portfolio-Lizenzvertrags nicht die Entrichtung von Lizenzgebühren für die Benutzung der zum Industriestandard erhobenen und - wie die Beklagten in diesem Zusammenhang unterstellen - durch das Klagepatent geschützten technischen Lehre verlangen. Die kartellrechtliche Unzulässigkeit folge aus der Tatsache, dass der Pool erwiesenermaßen zahlreiche nichtige und/oder nicht essentielle oder zum Teil nicht zwingend erforderliche Patente enthalte. Darüber hinaus würden diese Patente überwiegend von Unternehmen gehalten, die bereits an den Arbeitsgruppen zur Begründung des Standards beteiligt gewesen seien und sich anschließend im Rahmen des M-2-Pools über die Lizenzierung ihrer Patente abgestimmt hätten. Schließlich ergebe sich die kartellrechtliche Unzulässigkeit aus der fehlenden Bereitschaft der Mitglieder, die im Pool enthaltenen Patente zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu lizenzieren. Der Pool sei auch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission über die Anwendung von Art. 81 EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen vom 27. April 2004 (Gruppenfreistellungsverordnung) freigestellt. Außerdem sei die Pool-Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und bezwecke oder bewirke eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, Art. 81 Abs. 1 EGV. Auf den Comfort-Letter der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 1998 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dieser lediglich eine unverbindliche schriftliche Äußerung der Kommission sei. Selbst wenn die dem Pool zugrundeliegenden Vereinbarungen nicht als kartellrechtswidrig anzusehen seien, wäre in einem vorgelagerten Markt für die Lizenzierung patentierter Technologien jedenfalls nur eine Lizenzgebühr vereinbart worden, die sich nach dem Prozentsatz der Netto-Verkaufserlöse bemesse, welche die Lizenznehmer mit ihren auf der Grundlage der lizenzierten Technologie hergestellten Produkten auf dem nachgelagerten Markt erzielen. Das ergebe sich aus der allgemeinen Preisentwicklung auf dem DVD-Markt. Seit Einführung der DVDs im Jahre 1997 sei die Nachfrage zwar exponentiell gestiegen. Dieser Anstieg der Nachfrage sei jedoch mit einem ganz erheblichen Verfall der Preise einhergegangen. Wie aus Ermittlungen der britischen U Ltd., eines anerkannten Rechercheunternehmens, hervorgehe, sei der durchschnittliche Fabrikabgabepreis sogenannter DVD5 in Europa von 2,65 US$ im Jahre 1997 auf 0,51 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einem Rückgang von 80,7 % entspreche. Bei sogenannten DVD9 sei der Preis von 4,50 US$ im Jahre 1997 auf 0,70 US$ im Jahre 2005 gefallen, was einen Rückgang von 84,4 % bedeute. Niedriger seien die Fabrikabgabepreise allerdings gewesen, wenn die Presswerke in Zeiten geringer Auslastung Aufträge für kurzfristige Pressungen einzuwerben versucht hätten. Hier hätten die Preise im Jahre 2004 für die DVD5 zwischen 0,26 US$ und 0,43 US$ und für die DVD9 zwischen 0,46 US$ und 0,62 US$ gelegen. Besonders niedrig seien die Preise für so genannte Covermounts gewesen (also DVDs, die als Beilage/Zugabe zu Zeitungen und Zeitschriften hergestellt werden). Bei diesen habe sich der Preis im Jahre 2004 bei DVD5 auf 0,25 US$ und bei DVD9 auf 0,31 US$ belaufen. Der Beklagten zu 1) würden ganz überwiegend Aufträge für die einmalige oder regelmäßige Herstellung großer DVD-Auflagen, das heißt Auflagen von im Einzelfall bis zu fünf Millionen DVDs pro Auftrag und Titel oder 35 Millionen DVDs pro Jahr und Kunde erteilt. Dabei gehe es vielfach um die Pressung von kostenlosen Zeitschriftenbeilagen (Covermounts), kostenlosen Promotions-DVDs für Konsumgüter oder sonstigen DVDs aus dem Entertainment-Bereich. Bei solchen Pressaufträgen seien die erzielbaren Netto-Fabrikabgabepreise schon 2004 sehr niedrig gewesen. Inzwischen habe sich der Fabrikabgabepreis bei der DVD5 weiter auf 0,24 US$ (= 0,19 Euro) und bei der DVD9 weiter auf 0,25 US$ (= 0,20 Euro) reduziert. Danach habe sich der Preisverfall 2006 weiter verschärft und im Vergleich zum Jahr 1997 bei der DVD5 90,9 % und bei der DVD9 sogar 94,4 % erreicht. Die Herstellungskosten der Beklagten zu 1) für eine DVD5 hätten auf Basis letzter Kalkulationen vom September 2005 insgesamt 0,1985 US$ (0,1654 Euro) betragen, wovon 0,10 US$ auf reine Materialkosten, 0,0726 US$ auf Produktionskosten und 0,0259 US$ auf Gemeinkosten entfallen seien. Die Herstellungskosten für die DVD9 seien etwas höher gewesen; sie hätten sich auf 0,2016 US$ belaufen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass 2004 für die Herstellung einer DVD mit Videoinhalten neben der M Lizenzgebühr von 0,03 US$ Lizenzgebühren von anderen Patentpools, nämlich dem so genannten 4C-Pool in Höhe von 0,0375 US$, dem so genannten 6C-Pool in Höhe von 0,045 US$ und die AC-3 Technologie in Höhe von 0,003 US$ gefordert würden. Im Jahre 2004 habe die Summe der Lizenzgebühren der vorgenannten Patentpools einschließlich der Gebühr des M-Pools für eine DVD mit Videoinhalten also 0,1155 US$ betragen. Darüber hinaus habe die Konkurrenz von Presswerken zugenommen, die DVDs zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. So habe die S- Österreich AG beispielsweise am 10. Oktober 2005 der SP AG schriftlich angeboten, ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Video-DVDs, deren Pressung gleichmäßig planbar auf das Jahr verteilt sei, zu Preisen von effektiv 0,19 Euro pro DVD5 und 0,20 Euro pro DVD9 bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen herzustellen. Entsprechend günstige Angebote für die Pressung von DVDs erhielten deutsche Kunden auch von polnischen Presswerken, wie den Presswerken Takt und G-R. Gegenüber der X AG in Fürth hätten diese beiden Unternehmen im Februar 2006 Angebote für die Herstellung und Lieferung von DVD5 zum Preis von 0,20 Euro und DVD9 zum Preis von 0,25 Euro je Einheit bei einem Zahlungsziel von 30 Tagen, abzüglich 2 % Rabatt bei Zahlung innerhalb von 8 bis 14 Tagen abgegeben. Takt und G-R verfügten über keine Lizenzen der DVD-Patentpools 4C, 6C und M, seien aber bisher von keinem der Patentpools im Hinblick auf etwaige Patentverletzungen angegriffen worden. Derartige Niedrigpreisangebote hätten den Marktpreis so weit nach unten gezogen, dass die von U Ltd. für das Jahr 2005 ermittelten Durchschnittspreise heute nicht mehr erzielbar seien. Nach einer für den europäischen Markt durchgeführten Erhebung der F plc., B, Großbritannien, vom Februar 2006 gebe es auf dem europäischen Markt keine Angebote von DVD-Presswerken für die Herstellung von DVD5 oder DVD9 zu Preisen über 0,30 Euro pro Einheit mehr. In Anbetracht der kumulierten Lizenzgebühren der Patentpools 4C, 6C und M errechne sich bei einem Fabrikabgabepreis von 0,19 Euro für eine DVD5 und von 0,20 Euro für eine DVD9 eine Lizenzgebührenquote von 61 % pro DVD5 und von 48 % pro DVD9. Die Beklagten meinen, dass die Klägerin und die anderen Mitglieder des M-Patentpools ihre marktbeherrschende Stellung gegenüber der Beklagten zu 1) auch deshalb missbrauchen, weil sie von dieser höhere Lizenzgebühren als von gleichartigen Lizenznehmern fordern, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gebe, § 19 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 3 GWB. Eine solche Diskriminierung liege im Vergleich zu dem Presswerk T vor, dem die Klägerin eine Begrenzung der insgesamt zu zahlenden Patentlizenzgebühren auf maximal 2.000.000,-- US$ pro Kalenderjahr eingeräumt hätte. Der Klägerin und den anderen Mitgliedern des M-Patentpools sei zudem vorzuwerfen, dass sie die Rechte aus ihren Patenten nicht einheitlich und diskriminierungsfrei durchsetzen. Nach Angaben der Klägerin hätten in der Europäischen Union lediglich 44 DVD-Presswerke eine M-Patentlizenz abgeschlossen, obgleich es dort mehr als 100 Unternehmen gebe, die DVD-Presswerke betrieben. Zudem behaupten die Beklagten, dass es lizenzgebührenfreie Kreuzlizenzierungen der Klägerin mit anderen Poolmitgliedern gebe. Der Umstand, dass die Mitglieder des M-Patentpools sowie namentlich die S- Österreich AG auf der Website der M-GESELLSCHAFT als Lizenznehmer aufgeführt würden, sage nichts darüber aus, dass die dort gelisteten Unternehmen tatsächlich den Standard-Lizenzvertrag unterzeichnet hätten oder gar die standardisierten Gebühren bezahlen würden. Die Beklagten halten eine Lizenzgebühr von 2,24 € (1/134 x 300,- €, letztere entsprechend der Hälfte der Herstellungskosten eines Masters von 600,- €) für jedes DLT-Tape, jede DVD-R und jedes Master, das die Beklagte zu 1) für Zwecke der Herstellung von DVDs besitzt und verwendet, höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken für Benutzung und Besitz eines DLT-Tapes, einer DVD-R oder eines Masters für Zwecke der Herstellung von DVDs effektiv (ggf. anteilig) zahlen, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem anderen Betreiber kein sachlicher Grund dafür besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen, für gerechtfertigt. Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin ein entsprechendes bis zum 12. Mai 2006 befristetes Angebot unterbreitet, das von der Klägerin nicht angenommen wurde. Die Beklagte zu 1) hat der Klägerin zudem folgendes bis zum 22. September 2006 befristetes Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreitet: "Die Klägerin erteilt der Beklagten zu 1) eine Lizenz, DVDs unter Benutzung des Klagepatents herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen und/oder anderweitig in Verkehr zu bringen, wobei die Lizenz sich auf den gesamten in der Klageerwiderung vom 19. Januar 2006 beschriebenen Produktionsvorgang erstreckt, d.h. ausgehend vom sogenannten Master (beispielsweise DLT-Tape oder DVD-R) über die Herstellung der Stamper bis hin zu Fertigung der DVD, wie sie an Kunden ausgeliefert wird. Die Beklagte zu 1) zahlt der Klägerin für jede DVD, die die Beklagte zu 1) im vorstehenden Sinne unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in Verkehr gebracht hat, eine laufende Lizenzgebühr, die sich wie folgt bemisst: - 1/134 x US$ 0,04 x prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise seit 1997; dabei ist als prozentualer Verfall der Fabrikabgabepreise der höhere der beiden Quotienten anzusetzen, der sich - jeweils für die DVD5 und die DVD9 - ergibt, wenn man den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 (gemäß den jährlichen Untersuchungen der U Limited) im Kalenderjahr vor dem tatsächlichen Produktionsjahr einer DVD, die die Beklagte zu 1) unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, herstellen lassen hat, verkauft und/oder anderweitig in den Verkehr gebracht hat, teilt durch den durchschnittlichen Netto-Fabrikabgabepreis einer DVD5 bzw. DVD9 im Jahr 1997 (Euro 2,65 für die DVD5 und Euro 4,50 für die DVD9 gemäß Erhebungen der U Limited); - höchstens jedoch diejenige Lizenzgebühr, die andere, vergleichbare Betreiber von DVD-Presswerken pro M-2-Video-DVD effektiv (gegebenenfalls anteilig) zu bezahlen haben für die Benutzung des Klagepatents bei Herstellung und Vertrieb der DVD, sofern im Verhältnis zwischen der Klägerin und den anderen Betreibern kein sachlicher Grund besteht, eine niedrigere effektive Lizenzgebühr als nach der vorstehenden Formel anzusetzen." Die Klägerin hat dieses Angebot der Beklagten zu 1) nicht angenommen. Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten liegt auch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin und der anderen M-Poolmitglieder nach Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 a, b und c EGV vor, weil durch die Weigerung der Klägerin, der Beklagten zu 1) eine Lizenz mit angemessener Lizenzgebühr zu erteilen, der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten dadurch beeinträchtigt werde, dass die Beklagte zu 1) gehindert sei, ihre zahlreichen im europäischen Ausland ansässigen Abnehmer zu beliefern. Die Klägerin und die zehn Kläger der Parallelverfahren missbrauchen nach Ansicht der Beklagten ihre marktbeherrschende Stellung auch dadurch, dass sie mit der konzentrierten, zeitgleichen Einreichung von 11 Patentverletzungsklagen bei dem Landgericht Düsseldorf sowie bestimmten Begleitmaßnahmen versuchten, die Beklagte zu 1) zum Abschluss des Standard-Lizenzvertrags zu zwingen, § 19 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2 GWB, Art. 82 Abs. 1, Abs. 2a EGV. Die Beklagten meinen, dass es der Klägerin nicht um die Klärung der behaupteten Patentverletzungen gehe, sondern allein darum, die Beklagten mit Hilfe des die Existenz der Beklagten bedrohenden Kostendrucks, der durch die künstliche Vervielfachung der Gerichtsverfahren erzeugt werde, zum Abschluss der M-Poollizenz zu zwingen. Dies ergebe sich auch aus Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt V, der in einem Telefonat am 28. Juli 2005 eingeräumt habe, dass die M-GESELLSCHAFT die Zahl der Patente, deren Verletzung gegenüber einem DVD-Presswerk geltend gemacht würde, und die Zahl der einzureichenden Patentverletzungsklagen individuell nach dem Prozessgegner bestimmen würde. Je größer das Unternehmen des Prozessgegners sei und je mehr Widerstand zu befürchten sei, desto mehr Patente würden ins Feld geführt. Durch eine einheitliche Pressemitteilung vom 02. August 2005 habe die M-GESELLSCHAFT der Beklagten zu 1) die geballte Macht ihrer Mitglieder vor Augen führen und zum Ausdruck bringen wollen, dass die Beklagte zum Abschluss einer M-Standard-Lizenz gezwungen werden könne. Zudem habe Herr L, Vice President Licensing & Business Development bei der M-GESELLSCHAFT, Ende Januar 2005 in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der I-AG, Herrn G, angedroht, dass die M-GESELLSCHAFT den Druck auf die Beklagte zu 1) noch weiter erhöhen werde, wenn diese die M Poollizenz nicht unterzeichne. Den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben die Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Mehrfachverfolgung, der unzulässigen Druckausübung sowie der gezielten Behinderung nach § 8 Abs. 4 UWG n.F. analog, §§ 3; 4 Nr. 1 und Nr. 10 UWG n.F. Schließlich halten die Beklagten das Klagepatent für nicht rechtsbeständig, weil es sowohl durch die US-PS xxxx (Anlage NK6/6a) als auch durch die europäische Patentanmeldung xxxxxxx (Anlage NK7/7a) neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten nicht die vermeintliche Kartellrechtswidrigkeit des M-2-Standards gegenüber den auf Verletzung des Klagepatents gestützten Klageanträgen einwenden können. Gegenstand der Klage könne allein sein, ob der Klage wegen Patentverletzung der dolo petit-Einwand unter dem Aspekt eines kartellrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Lizenz gemäß §§ 19 , 20 GWB bzw. Art. 82 EGV entgegenstehe. Die der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Standard-Vertrags angebotene Lizenz in Höhe von 0,03 US$ sei weder unangemessen noch diskriminierend. Für den Fabrikpreis einer DVD5 sei von einem Durchschnittspreis von 0,51 US$ = 0,41 € auszugehen. Dieser Durchschnittspreis finde sich in den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen der Agentur U Ltd. (Anlage BKartR 8). Der als Anlage BKartR 9 vorgelegten Aufstellung sei zu entnehmen, dass dieser Preis für Pressaufträge für die großen Filmgesellschaften gelte, die nahezu 70 % des DVD-Marktes beanspruchten. Demgegenüber liege der Anteil der im Niedrigpreissegment angeordneten Covermounts bei nur 5 % des Gesamtmarktes. Der Lizenzanteil für alle Lizenzpools betrage nach dem Vorbringen der Beklagten 2004/2005 insgesamt 0,1155 US$ = 0,0963 €. Auch wenn man die - mit Nichtwissen bestrittenen - Herstellungskosten der Beklagten für DVD5 von 0,1654 € hinzunehme, ergebe dies Gestehungskosten von 0,2617 €. Bei einem Fabrikabgabepreis von 0,51 US$ = 0,41 € belaufe sich der Kostenanteil auf 51 % (rechnerisch zutreffend: 63,83 %). Die Beklagten könnten auch nicht mit dem Vorbringen gehört werden, dass andere Presswerke die DVDs zu Fabrikpreisen knapp über den Herstellungskosten anböten. Die Angebotshandlungen der S- Österreich AG würden mit Nichtwissen bestritten und bezögen sich im Übrigen auf Covermounts für Presseverlage. Es stehe im Ermessen eines jeden Presswerkes, wie es seinen Gewinn erziele und ob es gegebenenfalls bestimmte Produkte mit Verlust anbiete, während es andere mit erheblichen Gewinnspannen auf den Markt bringe. Im Übrigen sei S- Österreich ausweislich der Lizenznehmerliste unter Nummer 870 Lizenznehmerin des M-2-Patent-Portfolio-Standard-Lizenzvertrages. In die M-2-Lizenznehmerliste würden ausschließlich Lizenznehmer aufgenommen, welche die in dem M-2-Patent-Portfolio-Lizenzvertrag festgelegten Lizenzsätze entrichten. Auch das polnische Presswerk Takt sei unter der Nummer 911 der Liste geführt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es keine DVD-Angebote mehr zu Fabrikpreisen von über 0,30 € pro Einheit gebe. Die Lizenznehmerliste der M-2-Patent-Portfolio-Standard-Vertragslizenznehmer belege eindrücklich, dass namhafte Presswerke in der Lage und gewillt seien, M-2-Lizenzgebühren abzuführen, ohne dass dadurch deren Wettbewerbsposition gefährdet sei. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass es in der Europäischen Union mehr als 100 DVD-Presswerke gebe. Die von den Beklagten angeführten, angeblich begünstigten Presswerke CC, T und S- seien allesamt Lizenznehmer und auf der bereits erwähnten Lizenznehmerliste aufgeführt. Näherungsweise lägen Erkenntnisse vor, wonach sämtliche M-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer (DVD-Presswerke) weltweit einen Marktanteil von 88 % beanspruchten. Eine hundertprozentige Lizenzierung aller DVD-Presswerke sei kaum zu realisieren, weil es auch kleinere, eher unbedeutende DVD-Presswerke gebe, deren Existenz teilweise auch nur von kurzer Dauer sei. Alle DVD-Presswerke zu erfassen, sei allerdings erklärtes Ziel der M-2-Lizenzierungspolitik. Die großen, einen bedeutenden Markanteil für sich beanspruchenden Presswerke für DVDs seien tatsächlich lizenziert. Privilegierte Presswerke sowie privilegierende Sondervereinbarungen gebe es nicht, auch nicht für CC, T und S- Österreich. Alle M-2-Patent-Portfolio-Lizenznehmer erhielten eine Lizenz zu den gleichen Bedingungen. Es gebe ebenfalls keine lizenzgebührenfreien Kreuzlizenzierungen zwischen den Poolmitgliedern. Die Lizenzangebote der Beklagten zu 1) seien für die Klägerin nicht zumutbar. Das erste Angebot der Beklagten zu 1) würde von vernünftigen Lizenzvertragsparteien schon im Ansatz verworfen, weil eine auf die verwendeten Master bezogene Einzellizenzgebühr in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen "Ausbeute" auf Seiten des Lizenznehmers stünde. Denn diese würde allein von der Zahl der mit dem Master hergestellten DVDs abhängen. Auch das zweite Lizenzangebot der Beklagten zu 1) sei unakzeptabel. Die dabei angebotene Stücklizenz betrage lediglich 0,00005761 US$. Das sei weniger als 0,2 % des aktuellen M-2-Lizenzsatzes von 0,03 US$. Dies laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass die Beklagten gar nichts bezahlen möchten, wenn man dieses Angebot in das Verhältnis zu den Lizenzsätzen setze, welche die übrigen lizenzierten Presswerke in Europa entrichten müssten. Schließlich sei es nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin und die Kläger in den Parallelverfahren gleichzeitig Klage wegen der Verletzung verschiedener Patente gegen die Beklagten erhoben hätten. Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen und nimmt zur Begründung auf ihren Widerspruch im Nichtigkeitsverfahren Bezug. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin stehen sowohl wegen des Angebots, Inverkehrbringens und Gebrauchens von DLT-Tapes, DVD-Rs und sonstigen Mastern als unmittelbares Erzeugnis des Verfahrens nach Patentanspruch 1 (§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG) als auch wegen des Herstellens, Angebots, Inverkehrbringens und Gebrauchens von Mastern, die der in den Patentansprüchen 11 und 12 unter Schutz gestellten technischen Lehre entsprechen, gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Satz 2 Nr. 1 und 3; 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259 BGB. Die genannten Ansprüche sind hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) für die Produktion der DVD-Endprodukte hergestellten Stamper jedoch auf die Benutzungshandlungen der Herstellung (hinsichtlich der Patentansprüche 11/12) und des Gebrauchens sowie des Einführens und Besitzens zu diesen Zwecken zu beschränken, die weitergehende Klage ist abzuweisen. Die von den Beklagten vorgebrachten Einwände der Erschöpfung, des kartellrechtlichen Missbrauchs einer markbeherrschenden Stellung und des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot, Art. 82 EGV, §§ 19 und 20 GWB, der missbräuchlichen Geltendmachung der Ansprüche, § 8 Abs. 4 UWG, und der Verjährung, § 141 PatG, greifen nicht durch. Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent ist nicht veranlasst, § 148 ZPO. I. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Übertragen von Audio- und/oder Videosignalen über irgendein Übertragungsmedium, wobei das Übertragungsmedium insbesondere aus einer optisch auslesbaren Platte besteht. Zugleich bezieht sich das Klagepatent auf das Übertragungsmedium, auf dem die Audio- und/oder Videosignale aufgezeichnet worden sind (Übersetzung der Klagepatentschrift, Anlage B2-K2, Seite 1, Zeilen 1-3 und 5-7; weitere Verweise ohne Zusatz betreffen die T2-Schrift nach Anlage B2-K2). Das Klagepatent referiert zunächst die bei der Digitalisierung eines Videosignals in einem Codierungsverfahren erfolgende Umwandlung der Bildfolge in eine Reihe von Videoblöcken, die jeweils so viel an digitaler Information enthalten, dass jedes Bild ohne wesentlichen Qualitätsverlust rekonstruiert werden kann. Von den wirtschaftlichsten Codierungsverfahren werden, so die Klagepatentschrift, aufeinander folgende Signalteile in aufeinander folgende Codeblöcke variabler Länge umgewandelt, die bei Videosignalen als Videoblöcke bezeichnet werden. Die unterschiedliche Länge ergibt sich nach dem Klagepatent daraus, dass bestimmte Bilder einer Intraframe-Codierung ausgesetzt werden, bei der das Bild aus den Codeblöcken vollständig rekonstruiert werden kann, bestimmte Bilder hingegen einer Interframe-Codierung unterzogen werden, was bedeutet, dass diese Bilder nur mit Hilfe und unter Rückgriff auf andere Bilder zu rekonstruieren sind. Wenn das Speichermedium abgespielt wird, werden die aufeinander folgenden Videoblöcke, die wie erwähnt eine variable Länge aufweisen, zu unregelmäßigen Zeitpunkten ausgelesen. Außerdem können sich die Videoblöcke auf einem Speichermedium mit anderen Datensignalen abwechseln, beispielsweise mit lippensynchronen digitalen Audiosignalen entsprechend der Videoszene. Da die den Videoblöcken entsprechenden Bilder von dem Wiedergabegerät mit einer konstanten Frequenz (von beispielsweise 25 Bildern pro Sekunde) abgespielt werden sollten und der Zeitpunkt, an dem ein Videoblock der optischen Platte ausgelesen wird, nur selten genau mit dem Zeitpunkt übereinstimmt, wo das entsprechende Bild der Videoszene wiedergegeben werden soll, werden die Videoblöcke in dem Abspielgerät einem Pufferspeicher zugeführt, und zwar mit einer Frequenz, die von der "Packung" der Blöcke auf dem Speichermedium vollständig vorgegeben ist. Sodann werden sie mit einer zur Wiedergabe erforderlichen Frequenz aus dem Pufferspeicher ausgelesen. Der dem nächsten wiederzugebenden Bild entsprechende Videoblock sollte immer bereits vollständig im Puffer gespeichert sein (Seite 2, Zeile 12-23). Sobald ein Bild decodiert worden ist, kann der zugehörige Block aus dem Puffer entfernt und der freiwerdende Pufferraum durch nachfolgende Videoblöcke beschrieben werden. Das Fehlen eines vollständigen Videoblocks in dem Puffer zu dem Zeitpunkt, wo das entsprechende Bild decodiert und wiedergegeben werden soll, wird auch als "Unterlauf" des Puffers bezeichnet. Die Wiedergabe der Videoszene stockt dann und ein geschmeidiger Bildlauf wird nicht erreicht. Zugleich muss vermieden werden, dass die Wiedergabe einer Videoszene zu spät nach dem Empfang des zugehörigen Videoblockes startet, weil es dann denkbar ist, dass der Puffer sich füllt und die Wiedergabe ebenfalls startet. Dies wird als "Überlauf" des Puffers bezeichnet (Seite 3, Zeile 1-18). Als relevanten Stand der Technik beschreibt die Klagepatentschrift ein Verfahren zur Vermeidung eines Pufferüber- und -unterlaufs, bei dem zu dem Zeitpunkt, an dem die Decodierung des gegenwärtig empfangenen Bildes starten soll, ein Steuersignal übertragen wird. Aus diesem Stand der Technik ergeben sich nach den Angaben der Beschreibung die folgenden Merkmale aus Anspruch 1 des Klagepatents: Verfahren

(1)zur Übertragung von Audio- und/oder Video-Signalen,
(2)wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codeblöcke codiert werden,
(3)wobei dieses Verfahren den nachfolgenden Verfahrensschritt umfasst:
(4)das Übertragen eines Steuersignals;
(5)das Steuersignal ist indikativ für den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll. Da es nach diesem Stand der Technik auf den Zeitpunkt der Übertragung des Steuersignals ankommt, muss unbedingt gewährleistet sein, dass es aus einem einzigartigen Code besteht, der niemals an einer anderen Stelle in dem codierten Signal auftreten darf (Seite 3, Zeile 22-28). Darüber hinaus beschreibt es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass nach diesem Verfahren eine Verzögerung von nur einem Bild zwischen der Codierung und der Decodierung jedes Bildes beibehalten werden muss, denn eine Verzögerung von mehr als einem Bild würde es erfordern, dass das Steuersignal ebenfalls angibt, welches Bild von dem Empfänger decodiert werden soll (vgl. Seite 3, Zeile 28 bis Seite 4, Zeile 2). Davon ausgehend liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein verbessertes Verfahren zum Übertragen von Audio- und/oder Video-Signalen zu schaffen, bei dem das Auftreten von Überlauf und Unterlauf des Puffers vermieden wird, so dass die Wiedergabe von Bildern auf ungestörte Weise erfolgen kann (Seite 4, Zeile 3-6). Zur Lösung dieser Aufgabe fügt Anspruch 1 des Klagepatents den oben genannten Merkmalen die folgenden weiteren Merkmale hinzu:
(6)Das Steuersignal wird durch einen Parameter gebildet, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet;
(7)dieser Parameter gibt die Größe der Verzögerung an, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist. Abweichend von der deutschen Übersetzung, die von "Verfahrensschritten" im Plural spricht, und in Anlehnung an die für die Auslegung maßgebliche englischsprachige Anspruchsfassung (Anlage B2-K1, Spalte 11 Zeile 11: "comprising the step of transmitting ...") wird auch in der hiesigen Merkmalsgliederung in Merkmal
(3)der Singular benutzt. Dies deckt sich mit dem Inhalt des Anspruchs 1, der neben dem Übertragen eines Steuersignals nach Merkmal
(4), das den Anforderungen der Merkmale
(5)bis
(7)genügt, keinen weiteren Verfahrensschritt vorsieht. Das "Bilden eines Steuersignals" gemäß Merkmal
(6)stellt keinen weiteren Verfahrensschritt dar, weil mit dieser Formulierung nur angegeben werden soll, dass ein Parameter nach Merkmalen
(6)und
(7)das übertragene Steuersignal darstellen soll, das Steuersignal also aus einem solchen Parameter besteht. Das wird in der maßgeblichen englischsprachigen Anspruchsfassung deutlich, die das "Bilden" des Steuersignals durch einen näher gekennzeichneten Parameter umschreibt mit den Worten: "the control signal is constituted by ...". Patentanspruch 12 schützt in Verbindung mit Patentanspruch 11 unmittelbar das Speichermedium, auf dem Signale nach Anspruch 11 gespeichert wurden, die nach Verfahrensanspruch 1 codiert worden sind. Die kombinierten Merkmale beider Ansprüche lassen sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen:
(1)Speichermedium, auf dem ein codiertes Audio- und/oder Video-Signal gespeichert ist,
(2)wobei aufeinander folgende Signalteile mittels eines Codierungsalgorithmus in Codeblöcke codiert werden,
(3)wobei das Signal ein Steuersignal aufweist, das indikativ ist für den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden muss,
(4)wobei das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet,
(5)wobei dieser Parameter die Größe der Verzögerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem er empfangen worden ist. Durch die über den Stand der Technik hinausgehenden Merkmale sieht das Klagepatent vor, dass das Steuersignal durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet (Merkmal
(6), Anspruch 1; Merkmal
(4), Ansprüche 12/11; weitere Merkmalsverweise beziehen sich nur noch auf die Merkmalsgliederung zu Anspruch 1). Dieses Steuersignal ist indikativ für den Zeitpunkt, zu dem ein Codeblock decodiert werden soll, zeigt dem Decodierer mithin an, wann die Decodierung erfolgen soll, Merkmal
(5). Dies geschieht dadurch, dass der Parameter die Größe der Verzögerung angibt, um die der Codeblock nach dem Zeitpunkt seines Empfangs decodiert werden muss, Merkmal
(7). Weil gemäß Merkmal
(6)die Stelle des Parameters für das indikative Steuersignal, mithin seine Position im codierten Signal, vorbestimmt ist, braucht der Parameter nicht mehr einzigartig codiert zu sein, um als solcher erkannt zu werden, und kann daher einen großen Bereich verschiedener Werte annehmen (Seite 4, Zeile 10-12). Darüber hinaus ist durch die Lokalisation des Parameters an einer vorbestimmten Stelle des Codeblocks die Möglichkeit eröffnet, dass die Verzögerung nach Merkmal
(7)auch mehr als eine einzelne Bildperiode betragen kann (Seite 4, Zeile 12f.). Wenn das Bild dann mit der vorgegebenen Verzögerung decodiert wird, kann es ohne die Gefahr des Pufferüber- oder -unterlaufs wiedergegeben werden, was eine ungestörte Wiedergabe gewährleistet. Durch die Übertragung des auch als Decoderverzögerungsparameter (oder Decoderverzögerung) bezeichneten Parameters wird auch die synchrone Wiedergabe zweier Signale (etwa eines Videosignals mit einem im Zeitmultiplexverfahren zugeordneten Audiosignals) ermöglicht (Seite 4, Zeile 14-21). Die Decodierverzögerung nach Merkmal
(7)konkretisiert, auf welche Weise dem Decodierer mitgeteilt wird, wann er mit dem Decodieren beginnen soll, nämlich in Gestalt einer Angabe über die Größe der Verzögerung zwischen Empfang des Codeblocks und seiner Decodierung. Dieser Parameter kann nach der Klagepatentschrift (Seite 14, Zeile 19 bis Seite 15, Zeile 5) verschiedene Formate annehmen, beispielsweise eine Zeitangabe (entsprechend Unteranspruch 5), die Anzahl von Taktperioden eines vorbestimmten Taktsignals (Unteranspruch 6), den Stand eines Zählers (Unteranspruch 7) oder den Belegungsgrad des Pufferspeichers des Decodierers (Unteranspruch 8) darstellen. Den Begriff des Steuersignals nach Merkmal
(4)versteht der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents, ein Elektroingenieur der Fachrichtung Nachrichtenübertragung mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der digitalen Datenübertragung und den dort verwendeten Codier- und Decodierverfahren, dahin, dass das Steuersignal unmittelbar steuernd auf die gesteuerte Einheit - den Decodierer - einwirken muss, ohne diesem eine eigene Entscheidungsmöglichkeit zu überlassen, für die er auf andere Parameter (d.h. andere als denjenigen, der das Steuersignal im Sinne des Klagepatents bildet) zurückgreifen müsste. Inhalt des Steuersignals ist die Angabe, zu welchem Zeitpunkt ein Codeblock decodiert werden soll, denn für diesen soll das Steuersignal indikativ sein (Merkmal
(5)). Der allgemeine Wortsinn des "Steuersignals" wird durch Merkmal
(7)noch unterstrichen. Denn die "Größe der Verzögerung" bezeichnet bereits einen endgültigen Parameter auf Decoderseite und nicht lediglich eine Bezugsgröße, auf deren Grundlage der endgültige Parameter vom Decodierer zunächst noch errechnet werden muss. Im in der Klagepatentschrift ausdrücklich gewürdigten Stand der Technik war ein Steuersignal bekannt, das zu exakt diesem Zeitpunkt übertragen wurde und somit allein durch seine Übertragung den Beginn des Decodiervorgangs am betreffenden Codeblock markierte. Um die damit verbundenen Nachteile, die erforderliche Einzigartigkeit des Steuersignals und die maximale Verzögerung von nur einem Bild, zu vermeiden, sieht Anspruch 1 des Klagepatents gemäß Merkmal
(6)vor, dass sich das Steuersignal an einer vorbestimmten Stelle befindet (und daher nicht mehr einzigartig zu sein braucht, um erkannt zu werden), und gemäß Merkmal
(7), dass der das Steuersignal bildende Parameter die Größe der Verzögerung zwischen Empfang des Codeblocks und seinem Decodierbeginn angibt (so dass die Decoderverzögerung auch über ein Bild hinausreichen kann). Die Lösung dieser Aufgabe des Klagepatents hängt aber nicht davon ab, sich auch von dem überkommenen und allgemeinen Verständnis des "Steuersignals" zu lösen, wonach dieses eine unmittelbare Steuerungswirkung entfaltet, ohne der gesteuerten Einheit noch Entscheidungsfreiheiten zu lassen. Es würde damit über den Wortsinn des "indikativen Steuersignals, das mittels der Größe der Verzögerung den Zeitpunkt angibt, zu dem ein Codeblock decodiert werden soll", hinausgehen, lediglich einen Füllstand des Codiererpuffers anzugeben und zu übertragen, aus dem der Decodierer sodann durch eigene Rechenoperationen ableiten könnte, wann er mit dem Decodieren des betreffenden Codeblocks beginnen soll. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass dem Decodierer unter der Prämisse eines gleich großen Pufferspeichers die Berechnung des Decodierzeitpunktes in Kenntnis des codiererseitigen Pufferfüllstandes möglich sein mag. Denn dies entspräche nicht dem Wortsinn des indikativen Steuersignals nach Merkmalen
(5)und
(7). Dass die Puffergröße B auf Codierer- wie Decodiererseite im Zusammenhang mit dem in der Klagepatentschrift dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiel gleich groß gesetzt ist, lässt für die Auslegung nicht den Schluss zu, dass auch die Lehre des Klagepatents dies voraussetzt, denn dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Steuersignal nach Merkmalen
(5)bis
(7)wird in der Figur 3A der Klagepatentschrift anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels näher erläutert. Dabei bezeichnet das Klagepatent mit "Td" die so genannte Decoderverzögerung (vgl. Seite 4, Zeile17f. und Seite 9, Zeile 27f.), die die Verzögerungszeit zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Empfang des betreffenden Videoblocks in dem Decodierungspuffer beginnt, und dem Zeitpunkt, an dem dieser Videoblock aus dem Decodierungspuffer ausgelesen werden soll, angibt. Während auf der x-Achse der Zeitverlauf (unter Berücksichtigung einer der Bildwiedergabe entsprechenden Taktung) wiedergegeben ist, sind auf der y-Achse die ein- bzw. ausgelesenen Datenmengen hinsichtlich beider Puffer (auf Codierer- wie auf Decodiererseite) aufgetragen. Die stufenartige Kurve ne(
  1. t)gibt die in den Codierungspuffer ("e" für engl. Encoder) eingelesenen Blöcke wieder, die stufenartige Kurve nd(
  2. t)die aus dem Decodierungspuffer ("d" für Decoder) ausgelesenen Blöcke. Die Gerade nS(
  3. t)setzt den aus dem Codierungspuffer ausgelesenen Datenfluss mit dem in den Decodierungspuffer eingelesenen Datenfluss gleich und vernachlässigt dabei, wie die Beschreibung selbst erwähnt (Seite 9, Zeile 6f.), eine etwa erforderliche tatsächliche Übertragungszeit. Um sowohl einen Über- als auch einen Unterlauf des Decodierungspuffers zu vermeiden, müssen die das Einlesen in den Codierungspuffer und das Auslesen aus dem Decodierungspuffer betreffenden stufenartigen Datenübertragungskurven ne(
  4. t)und nd(
  5. t)auf die Gerade nS(
  6. t)mit ihrem gleichmäßigen, bitweisen Datenstrom bzw. Datenströmen abgestimmt werden. Für den im Rahmen der klagepatentgemäßen Lehre interessierenden Decodierungspuffer bedeutet dies, dass die Kurve nd(
  7. t)weder die Gerade nS(
  8. t)schneidet (Unterlauf) noch die Gerade n1(
  9. t)(Überlauf), die in einem (vertikalen) Abstand B von der Geraden nS(
  10. t)verläuft, wobei der Abstand B der Puffergröße auf Decodiererseite entspricht (vgl. Seite 9, Zeile 9-13). Lediglich im bevorzugten Ausführungsbeispiel ist die Puffergröße B des Decodierers gleich groß wie diejenige des Codierers (vgl. Seite 9, Zeile 1-3). Die Entladekurve des Decodiererpuffers muss daher auf der x-Achse so angeordnet werden, dass sie beide Begrenzungslinien nicht schneidet, um sowohl einen Über- als auch einen Unterlauf zu vermeiden. Dies gibt der Parameter Td vor, der ergänzt um den Parameter Te (für die Verzögerung zwischen dem Einlesen der Bildblöcke in den Codierungspuffer und dem Beginn des Auslesens aus dem Codierungspuffer) die gesamte zeitliche Verschiebung zwischen der Kurve ne(
  11. t)und der Kurve nd(
  12. t)bestimmt. In dem konkreten Beispiel nach Figur 3 der Klagepatentschrift, bei dem die Puffer auf Codierer- wie auf Decodiererseite gleich groß und die Einlese- und Auslesegeschwindigkeit konstant und zueinander gleichförmig sind, entsprechen sich die genannten Kurven, wobei die Kurve nd(
  13. t)lediglich die Kurve ne(
  14. t)um das Zeitintervall T = Te + Td verschoben darstellt. Dabei schreibt das Klagepatent nicht vor, wie der Verzögerungsparameter Td zu berechnen ist, sondern stellt seine Berechnung in das Können des Fachmanns. Die Klagepatentschrift weist im Zusammenhang mit der Darstellung der bevorzugten Ausführungsform zwar darauf hin, dass der Verzögerungsparameter an sich nur einmalig zusammen mit dem ersten Videoblock einer Videoszene angegeben und übertragen werden müsste, woraufhin der Ausleseprozess mit der konkreten Bildfrequenz automatisch fortsetzt werden könne (Seite 10, Zeile 29 bis Seite 11, Zeile 5; zugleich Unteranspruch 2). Dabei wird aber vorausgesetzt, dass die Puffer auf Codierer- und Decodiererseite gleich groß sind und mit einer konstanten Ein- und Auslesegeschwindigkeit arbeiten. Zugleich stellt die Klagepatentschrift klar, dass die Decoderverzögerung im Allgemeinen für jeden Videoblock anders sein wird (Seite 11, Zeile 9f.). Es ist daher patentgemäß auch möglich, den Decoderverzögerungsparameter einem jedem Videoblock gesondert zuzuweisen, was die Beschreibung anhand des 7. Teilbildes der Figur 3A und der Decoderverzögerung Td7 ausdrücklich erläutert (vgl. Seite 11, Zeile 14 bis Seite 12, Zeile 2; zugleich Unteransprüche 3 und 4). Auch die Klagepatentschrift unterscheidet somit zwischen einem einmaligen Verzögerungsparameter Td und einem individuellen (auf den Block "x" bezogenen) Verzögerungsparameter Tdx, wobei sich beide Varianten innerhalb der Lehre nach Anspruch 1 halten (vgl. Unteranspruch 2 einerseits, Unteransprüche 3 und 4 andererseits). Aus der Schilderung der Beschreibung, wie sich ein geeigneter Wert für die Decoderverzögerung Td berechnen lässt (Seite 10, Zeile 21-28), darf allerdings nicht geschlossen werden, die senderseitige Berechnung der Verzögerungszeit werde als Teil der technischen Lehre des Klagepatents mit beansprucht. Dem steht bereits entgegen, dass der Verzögerungsparameter nicht zwingend durch eine Zeitangabe darstellt werden muss (wie es Gegenstand des abhängigen Unteranspruchs 5 ist), sondern ebenso gut auch eine Anzahl Taktperioden eines vorbestimmten Taktsignals bezeichnen (Unteranspruch 6), den Stand eines Zählers (Unteranspruch 7) oder den Belegungsgrad eines Pufferspeichers (Unteranspruch 8) angeben kann (vgl. Seite 14, Zeile 19 bis Seite 15, Zeile 2). Bei dem Rückgriff auf die Zeitangabe Td aus dem bevorzugten Ausführungsbeispiel nach Figur 3 handelt es sich daher lediglich um eine beispielhafte Angabe. Nach Merkmal
(7)gibt der das Steuersignal (das den Zeitpunkt der Decodierung eines Codeblocks anzeigt) bildende Parameter die "Größe der Verzögerung" an. In der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung heißt es: "indicating the quantity of delay with which the code block must be decoded after it has been received". Das belegt auch im Hinblick auf Merkmal
(5), dass nach der Lehre des Klagepatents dem Decoder allein durch den anspruchsgemäßen Verzögerungsparameter angezeigt ("indicating ...") werden muss, welches der richtige Zeitpunkt für den Beginn des Auslesens ist. Für die Bestimmung der Verzögerungszeit darf der Decoder keine weiteren Angaben als diese "Größe der Verzögerung" ("the quantity of delay") benötigen, um den Zeitpunkt des Decodierungsbeginns berechnen zu können; allein der das Steuersignal bildende Verzögerungsparameter soll die Größe der Decodierungsverzögerung ab dem Empfangszeitpunkt des betreffenden Codeblocks anzeigen. Nur diesen Parameter, der im bevorzugten Ausführungsbeispiel in dem Anhang "LBL" enthalten ist (vgl. Seite 7, Zeile 4-6, Zeile 21 und Seite 11, Zeile 19-21), soll der Decoder verwenden müssen, ohne im Zuge einer Auswertung daneben auch auf andere Angaben zurückzugreifen, wie etwa die Puffergröße oder sonstige Betriebsparameter auf Codiererseite. Dies deckt sich mit den in Unteransprüchen 5 bis 8 genannten Beispiele für die Darstellung des Verzögerungsparameters, die sämtlich von den Betriebsparametern des Codierers (etwa seiner Puffergröße) abstrahieren. Weder der (absolute oder relative) Belegungsgrad des Decoderpuffers noch die Angabe der Zeitverzögerung ab dem Einschreiben des Videoblocks in den Decoderpuffer noch der Stand eines Zählers sind davon abhängig, welche Betriebsparameter auf Seiten des Codierers gegeben sind. Der Wortsinn des Begriffs "Steuersignal", das für den Zeitpunkt, wo ein Codeblock decodiert werden soll, "indikativ" ist im Sinne des Merkmals
(5), beschreibt mithin, dass das Steuersignal die von ihm angesprochene Einheit (den Decodierer) unmittelbar und ohne Hinzunahme weiterer Hilfsgrößen steuert. Ein dergestalt "indikatives Steuersignal" liegt hingegen nicht vor, wenn der Decoder das Signal noch unter Hinzunahme weiterer Umstände und Umfeld-Bedingungen interpretieren und auswerten muss, wobei das Signal ihm lediglich einen Parameter neben anderen benötigten zur Verfügung stellt, aus denen der Decoder den Zeitpunkt für die Decodierung (die das Klagepatent offensichtlich mit dem Zeitpunkt des Auslesens und Entfernens aus dem Decoderpuffer gleichsetzt, vgl. Seite 2, Zeile 24-26) sodann seinerseits errechnen kann. Dabei können sich die Beklagten auch nicht auf die diversen nach den beschreibenden Ausführungen (Seite 14, Zeile 19ff.) und den Unteransprüchen 5 bis 8 möglichen Größen berufen, die den Verzögerungsparameter patentgemäß darstellen können. Denn auch sie alle haben gemein, dass der Decoder allein aus ihnen und ohne weitere Erkenntnisse über Betriebsparameter des verwendeten Codierers den Zeitpunkt des Decodierens (und damit zugleich des Auslesens) unmittelbar ableiten kann. Die Beklagten berufen sich für ihr weiteres Verständnis des Klagepatents darauf, dass die Gesamtverzögerungszeit T eine Konstante darstelle, die sich aus der Codierverzögerung Td und der Decodierverzögerung Te zusammensetzt. Sie lasse sich in Kenntnis der Puffergröße B (gemessen in Bit) und der Videobitrate (in Bit/s), mit der der Puffer beschrieben und ausgelesen wird, leicht errechnen (vgl. Seite 10, Zeile 21-28). Das alles lässt sich der Beschreibung des beschriebenen Ausführungsbeispiels entnehmen (vgl. etwa Seite 9, Zeile 23 bis Seite 10, Zeile 5 und Seite 10, Zeile 21-28) und ist als solches zwischen den Parteien auch nicht umstritten. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht die Annahme, dem Klagepatent genüge es, wenn dem Decodierer durch die Angabe eines irgendwie gearteten Signals die Berechnung des blockbezogenen Decodierbeginns ermöglicht wird. Denn es ist nicht Gegenstand der patentgemäßen Lehre, wie die "Größe der Verzögerung" (Merkmal
(7)) berechnet wird. Dass die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels dem Fachmann Möglichkeiten an die Hand gibt, wie er die Größe Td als Zeitangabe im Sinne der Variante nach Unteranspruch 5 berechnen kann (und wie auch ein Decoder, dem die codiererseitige Verzögerung Te sowie die dortige Puffergröße mitgeteilt wird, die Größe Td rechnerisch ermitteln könnte), ändert nichts daran, dass die Ermittlung der "Größe der Verzögerung" in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden hat. Die in den Unteransprüchen 5 bis 8 genannten Darstellungsvarianten deuten vielmehr indiziell darauf hin, dass das Klagepatent eine Berechnung auf Decodiererseite gerade nicht als patentgemäß angesehen hat, wie dies auch dem allgemeinen Verständnis eines "Steuersignals" entspricht. Die hier vertretene Auslegung steht auch im Einklang mit Unteranspruch 8 des Klagepatents, wonach der Parameter nach Merkmalen
(6)und
(7)den Belegungsgrad eines Pufferspeichers angibt, in dem die empfangenen Codeblöcke gespeichert werden. So ist es nur dann (aber immerhin dann) möglich, die Größe der Verzögerung durch den Belegungsgrad des decoderseitigen Pufferspeichers anzugeben, wenn der Codierer die Gesamtpuffergröße des Decoders bereits kennt. Eine Entscheidungsmöglichkeit bleibt dem Decoder auch in diesem Fall nicht, denn er muss lediglich den Abgleich zwischen dem erreichten Pufferfüllstand und dem ihm codiererseitig bereits vorgegebenen Belegungsgrad vornehmen. Das hält sich im Rahmen eines "indikativen Steuersignals", das dem Decodierer keinen Entscheidungsspielraum lässt. Auch nach Unteranspruch 8, der auf Anspruch 1 rückbezogen ist, übernimmt damit bereits der Codierer die Vorgabe der "Größe der Verzögerung" (Merkmal
(7)), auf die der Decodierer schlicht reagiert. Unteranspruch 8 lässt sich daher entgegen der Ansicht der Beklagten einer engen Auslegung des "indikativen Steuersignals" nicht entgegenhalten, weil auch hier bereits der Codierer allein die Bestimmung der Größe der Verzögerung vorgenommen hat und diese lediglich in Gestalt des Belegungsgrades ausdrückt. Die technische Lehre des Klagepatents ist mit dem Übertragen der Audio- und/oder Video-Signale in dem Sinne "beendet", als der Decodierer keine Berechnung der Größe der Verzögerung mehr vorzunehmen braucht, weil dies bereits codiererseitig im Steuersignal berücksichtigt wurde. In Abkehr vom Stand der Technik, wo ein Steuersignal übertragen wurde, das unmittelbar den Decodierbeginn in Sinne eines "Jetzt"-Befehls markierte, soll das patentgemäße Steuersignal an einer vorbestimmten Stelle (etwa in dem im Zusammenhang mit dem bevorzugten Ausführungsbeispiel erwähnten "label LBL") angeordnet sein (Merkmal
(6)), so dass das Steuersignal nicht mehr zwingend eine charakteristische Struktur aufweisen muss und eine größere Flexibilität in der Darstellung der Größe der Verzögerung erreicht wird. Es kann daher zu einem beliebigen Zeitpunkt übermittelt werden, weil es die Information, wann der zugehörige Codeblock verarbeitet werden soll, in sich trägt. Anspruchsgemäß ist jedenfalls eine Darstellung des Steuersignals in einem jedem Codeblock vorangestellten Header (vgl. Seite 6, Zeile 13-15 in Verbindung mit dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1E), wobei nicht jeder Codeblock, zumindest aber der erste einer Videoszene, das Steuersignal enthalten muss. II. Das Verfahren zur Übertragung von Audio- und/oder Videosignalen nach Anspruch 1 des Klagepatents ist zwingender Bestandteil des M-2-Standards. 1. Der M-2-Video-Standard verwirklicht die Merkmale des Anspruchs 1 durch die Vorgaben in Abschnitt 6.3.9 betreffend den dort genannten Parameter "vbv_delay". Insoweit heißt es in der deutschen Übersetzung nach Anlage B2-K12a: "vbv_delay - Vbv_delay ist eine vorzeichenlose 16-Bit-Ganzzahl. In allen Fällen, in denen vbv_delay nicht den hexadezimalen Wert FFFF aufweist, ist der Wert von vbv_delay die Anzahl von Perioden eines 90 kHz Taktes, der von dem 27 MHz Systemtaktgeber abgeleitet ist, die die VBV nach Empfang des letzten Byte des Bildstartcodes warten soll, bevor das Bild decodiert wird. Vbv_delay muss codiert sein, um die Verzögerung darzustellen, wie oben spezifiziert, oder sie muss mit dem hexadezimalen Wert FFFF codiert sein. ..." Die Bezeichnung "VBV" steht für den "video buffering verifier" und ist in Ziffer 3.135 des Standards (Anlage B2-K12b, Seite 7) definiert als "A hypothetical decoder that is conceptually connected to the output of the encoder. Its purpose is to provide a constraint on the variability of the data rate that an encoder or editing process may produce.” Der Parameter vbv_delay stellt ein Steuersignal dar, das für den Zeitpunkt, an dem der Codeblock, dem es vorangestellt ist, decodiert werden soll, indikativ ist (Merkmale
(4)und
(5)). Es wird zugleich durch einen Parameter gebildet, der sich im "Picture Header", also im Bilddateianfangssatz (Abschnitt 6.3.9), befindet und damit an einer vorbestimmten Stelle des Codeblocks (Merkmal
(6)). Das ergibt sich aus der Behandlung des Parameters vbv_delay in dem Abschnitt 6.3.9, der ausweislich seiner Überschrift den Bilddateianfangssatz ("Picture Header") betrifft. Indem immer dann, wenn vbv_delay nicht den hexadezimalen Wert FFFF aufweist, der Wert von vbv_delay die Anzahl von Perioden eines 90 kHz-Taktes angibt, die "Video buffering verifier" nach Empfang des letzten Byte des Bildstartcodes warten soll, bevor das Bild decodiert wird, gibt der Parameter vbv_delay die Größe der Verzögerung im Sinne des Merkmals
(7)an. Die Beklagten haben nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass damit das Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß benutzt wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dann, wenn vbv_delay den Wert FFFF aufweist, was auch nach Abschnitt 6.3.9 möglich ist, kein patentgemäßes Steuersignal übertragen wird. Zugleich haben die Beklagten aber nicht bestritten, dass in allen anderen Fällen, in denen vbv_delay nicht auf den Wert FFFF gesetzt ist, ein Steuersignal nach den Merkmalen
(4)und
(5)übertragen wird, das durch einen Parameter gebildet wird, der sich an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks befindet (Merkmal
(6)) und die Größe der Verzögerung angibt, um die der Codeblock nach seinem Empfang decodiert werden muss (Merkmal
(7)). Soweit die Beklagten in der Klageerwiderung die Verwirklichung des Merkmals
(7)mit dem Argument in Abrede gestellt haben, Abschnitt 6.3.9 lasse betreffend den Parameter vbv_delay nicht erkennen, dass nach Ablauf der übermittelten Anzahl der Perioden die Decodierung sofort beginnen soll, ist ihnen darin nicht zu folgen. Die Beklagten berufen sich auf die dort gewählte Formulierung "the number of periods (...) that the VBV shall wait after receiving the final byte of the picture start code before decoding the picture" ("... warten soll, bevor ..."), der nur entnommen werden könne, dass nicht vor dem Ablauf der vorgegebenen Perioden mit dem Decodieren begonnen werden soll, während damit nicht bestimmt sei, dass die Decodierung tatsächlich sofort nach Ablauf starte. Für das von ihnen zugrunde gelegte Verständnis besteht aus Sicht eines Fachmanns keinerlei Veranlassung. Insbesondere haben die Beklagten nicht dargetan, welchen Sinn es machen sollte, dem Decodierer nur eine "Mindestwartezeit" vorzuschreiben, die dieser auch überschreiten kann. Der Fachmann wird die zitierte Stelle des Standards daher so interpretieren, dass zumindest in der Regel unmittelbar nach dem Ablauf der Perioden mit dem Decodieren zu beginnen ist, weil für ein abweichendes Verständnis keine Veranlassung dargetan und eine solche auch sonst nicht ersichtlich ist. Die Beklagten verweisen darauf, dass es im Rahmen des M-2-Standards durchaus sinnvoll sein könne, den Parameter vbv_delay auf den Wert FFFF zu setzen, um beispielsweise eine Codierung mit variabler Bitrate anzuzeigen, was bei der Video-DVD-Codierung den Regelfall darstelle. So sehe der M-2-Standard in Abschnitt D.12.2 (Anlage B2-K12b, Seite 155) unter "Trick modes" / "Encoder" vor (zitiert nach der deutschen Übersetzung im Duplikschriftsatz der Beklagten, Bl. 309 GA): "Füge einen Bild_Header() ein mit den gleichen Parametern wie ein normaler Bitstrom mit der Ausnahme, dass es bevorzugt werden kann, variablen Bitraten-Betrieb anzuzeigen. Ein Weg, dies zu erzielen, ist, vbv_delay auf FFFF (hex) zu setzen. BEACHTE - In den meisten Fällen werden temporal_reference und vbv_delay in einem Decoder ignoriert, daher braucht das DSM temporal_reference und vbv_delay nicht auf korrekte Werte zu setzen." Da DVDs durchweg mit einer variablen Bitrate und niemals mit einer konstanten Bitrate codiert würden, wie die Beklagten im Termin vortragen ließen, könne das Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 bei Video-DVDs keinesfalls zur Anwendung kommen. Eine konstante Bitrate sei bei DVDs sinnwidrig. Aus diesem Grunde empfehle der M-2-Video-Standard in Abschnitt D.12.2 die Anzeige eines variablen Bitraten-Betriebs. Darauf deute auch hin, dass die zitierte Anmerkung für DSM ("digital storage media", vgl. die Definition in Ziffer 3.42, Anlage B2-K12b, Seite 3) es für entbehrlich erachte, vbv_delay auf korrekte Werte zu setzen. Den vollständigen Verzicht auf eine konstante Bitrate bei Video-DVDs wollen die Beklagten auch der DVD-Video-Spezifikation entnehmen, die sie in der Version 1.13 vom März 2002 im Termin in Kopie überreicht haben. Auf der Seite VI5-40 der DVD-Video-Spezifikation weise die Tabelle 5.4.1.2-1 in der Zeile "Bit rate" darauf hin, dass bei DVD-ROMs der Parameter vbv_delay zwingend auf FFFF (hexadezimal) gesetzt werden müsse; die DVD-Video-Spezifikation schränke den M-2-Video-Standard insoweit für DVD-ROMs weiter ein. Der Zusatz "with vbv_delay coded as (FFFFh)" beziehe sich sowohl auf eine variable als auch auf eine konstante Bitrate. Dies werde - so die Beklagten - bestätigt durch den im Termin überreichten Auszug aus dem Benutzerhandbuch des DVD-Video Verifiers der Klägerin, mit dem Video-DVDs auf Kompatibilität mit dem DVD-Standard und dem M-2-Standard überprüft werden: Die dort unter Ziffer 4.4.10 aufgeführte Fehlermeldung "ERROR 3460" trete bei der Überprüfung von Video-DVDs immer dann auf, wenn der Parameter vbv_delay nicht auf FFFF (hexadezimal) gesetzt sei. Bei Video-DVDs sei eine konstante Bitrate daher ausgeschlossen und vbv_delay könne gar nicht anders als auf FFFF (hexadezimal) gesetzt sein. In diesem Verständnis des M-2-Video-Standards und der DVD-Video-Spezifikation vermag die Kammer den Beklagten nicht zu folgen. Auch die DVD-Video-Spezifikation sieht auf Seite VI5-40 in der Zeile "Bit rate" ausdrücklich alternativ eine konstante Bitrate (gleich oder kleiner als 9.80 Mbps) oder ("or") eine variable Bitrate (gleich oder kleiner als 9.80 Mbps) vor. Aus diesem Grunde bestätigt die von der Beklagten vorgelegte DVD-Video-Spezifikation im Gegenteil sogar den Vortrag der Klägerin, weil auch der DVD-Video-Standard eine "constant bit rate" als Alternative zu einer "variablemaximum bit rate" ausweist. Inwieweit sich die Anweisung "with vbv_delay coded as (FFFFh)" auch auf eine konstante Bitrate beziehen soll, wie die Beklagten meinen, ist nicht erkennbar. Sie schließt sich (drucktechnisch) vielmehr in ein und derselben Zeile an die "variable Bitrate" an, während die zuvor erwähnte "konstante Bitrate" durch einen zweifachen Zeilensprung davon getrennt ist. Dass sich die Anweisung "with vbv_delay coded as (FFFFh)" ausschließlich auf die variable Bitrate bezieht, korrespondiert zugleich mit Abschnitt D.12.2 (Anlage B2-K12b, Seite 155), wonach es einen Weg zur Anzeige einer variablen Bitrate darstellt, den Parameter vbv_delay auf "FFFF (hex)" zu setzen. Dabei wird nicht verkannt, dass es sich bei dem gesamten Anhang D des M-2-Video-Standards um einen nicht verbindlichen Teil handelt, so dass Rückschlüsse aus ihm nicht zwingend sind. Die Fehlermeldung des DVD-Video Verifiers, auf welche die Beklagten hinweisen ließen, hat die Klägerin plausibel erklärt, so dass auch die Fehlermeldung nicht die Annahme zulässt, bei DVDs komme ausschließlich eine variable Bitrate in Betracht: Die Fehlermeldung "ERROR 3460" trete - wie die Klägerin erläutert hat - nur dann auf, wenn eine variable Bitrate vorgesehen sei und der Parameter vbv_delay (dennoch) nicht auf "FFFF (hexadezimal) gesetzt sei. Dieser Interpretation der Fehlermeldung sind die Beklagten im Termin nicht mehr entgegengetreten. Der DVD-Video Verifier geht also offenbar davon aus, dass ungeachtet des (nicht obligatorischen) Abschnitts D.12.2 die Setzung von vbv_delay auf "FFFF (hex)" nicht nur ein, sondern der zwingende Weg ist, um dem Decoder eine variable Bitrate anzuzeigen. Im vorliegenden Zusammenhang genügt es jedoch, feststellen zu können, dass auch bei DVDs eine konstante Bitrate möglich ist, was Seite VI5-40 des DVD-Video-Standards nicht etwa widerlegt, sondern im Gegenteil sogar bestätigt. Insoweit hat die Klägerin im Termin plausibel dargelegt, dass es bevorzugt werden kann, eine konstante Bitrate zu wählen und damit eine größere Menge an zu übertragenden Daten in Kauf zu nehmen, um die Abspielbarkeit der konkreten DVD auf einer Vielzahl von DVD-Playern (auch auf solchen, bei denen eine variable Bitrate Probleme hervorrufen könnte) sicherzustellen. Dem können die Beklagten schließlich auch nicht mit dem Hinweis auf Abschnitt D.9.11 (Anlage B2-K12b, Seite 153) entgegentreten, selbst wenn man zu ihren Gunsten darüber hinwegsieht, dass Anhang D keine zwingenden Bestandteile des Standards enthält. Denn selbst diese Stelle des Standards erwähnt ausdrücklich eine konstante Bitrate neben einer variablen. Welcher Art von Bitrate bei DVDs in der Praxis der Vorrang zukommt (welche also den "Normalfall" darstellt), bedarf keiner abschließenden Klärung. Denn festzuhalten ist, dass eine konstante Bitrate neben einer variablen jedenfalls möglich und weder durch den M-2-Video-Standard noch durch die DVD-Video-Spezifikation ausgeschlossen ist. 2. Legt man dies zugrunde, wollen die Beklagten eine zwingende Benutzung des Klagepatents aber immer noch damit in Abrede stellen, dass nicht bei jeder Codierung einer Videosequenz der Parameter vbv_delay auf einen anderen Wert als "FFFF (hex)" gesetzt sein müsse. Anspruch 1 des Klagepatents werde daher bei einer M-2-Codierung nicht zwingend verwirklicht. Vielmehr sei es im Rahmen des Standards auch möglich, mit einer variablen Bitrate zu arbeiten und dies durch die Setzung von vbv_delay auf "FFFF (hex)" anzuzeigen.
  1. a)Dem liegt das Verständnis zugrunde, eine "zwingende" Verwirklichung könne nur dann erfolgen, wenn bei jedem einzelnen Codiervorgang von dem patentgemäßen Verfahren Gebrauch gemacht werden muss, so dass bereits die Existenz alternativer, außerhalb der technischen Lehre des Klagepatents liegender Codieroptionen einer "zwingenden" Verwirklichung entgegenstehe. Die in diesem Sinne jedenfalls optionale Benutzung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Klagepatents genügt für einen schlüssigen Tatsachenvortrag der Klägerin. Eine durchgehende Anwendung des Verfahrens nach dem Klagepatent bezüglich eines Teils einer einzelnen Bildsequenz ist bereits deswegen nicht möglich, weil bestimmte Patente zueinander in einem Eventualverhältnis stehen. Der M-2-Standard ist so beschaffen, dass er je nach Struktur der zu codierenden Video-Information, das heißt des aktuell vorliegenden Videobildes oder eines Teils desselben, bei der Codierung verschiedene, jeweils geeignete alternative Codierverfahren anwendet, die eine situationsangepasste optimale Kompression der konkreten Video-Information ermöglichen. Die Beklagten haben demgegenüber nicht geltend gemacht, dass bei den von ihnen in der Vergangenheit gepressten DVDs die Anspruch 1 des Klagepatents verwirklichenden Optionen unter keinen Umständen genutzt wurden. So mag bei einzelnen DVDs eine Codierung unter Nutzung einer variablen Bitrate vorgenommen worden sein, so dass Anspruch 1 insoweit nicht benutzt wurde. Es ist jedoch weder ersichtlich noch von den Beklagten dargetan, dass sich auf den von ihnen gepressten DVD-ROMs nicht auch Bildsequenzen befinden, die auf anspruchsgemäße Weise codiert wurden. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung der Vielzahl der von der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit gepressten DVD-ROMs die Annahme, dass die in der Praxis sowohl von Film zu Film als auch innerhalb eines einzelnen Films stark variierenden Eigenschaften der zu codierenden Bilddatenströme dazu führen, dass abwechselnd sämtliche beschriebenen Codierungsverfahren - und damit auch das klagepatentgemäße - zur Anwendung kommen.
  2. b)Vor diesem Hintergrund obläge es der Darlegungslast der Beklagten vorzutragen, dass es trotz standardgemäßer Codierung nach dem M-2-Standard tatsächlich nicht zu einer patentgemäßen Verfahrensführung bei der Codierung für die streitgegenständlichen Master gekommen ist. Die Beklagten können dagegen nicht mit Erfolg einwenden, zu solchen Darlegungen nicht imstande zu sein. Eine Erklärung mit Nichtwissen, wie sie von den Beklagten vorgebracht wird, ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur für solche Tatsachen zulässig, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen und nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Die Beklagten möchten ihre Berechtigung zu einem Bestreiten mit Nichtwissen daraus ableiten, dass die Beklagte zu 1) im Zuge ihrer DVD-Herstellung durch Vervielfältigung des aus dem Master über einen Glassmaster hergestellten Stampers das Codierungsverfahren unter Einschluss des patentgemäßen Verfahrens zur Übertragung von Audio- und/oder Videosignalen nicht selbst anwendet. Die Beklagte zu 1) erhalte die zur Herstellung der angegriffenen DVD-ROMs benötigten Master vielmehr von Authoring Studios als unternehmensfremden Dritten, die ihrerseits die Codierung bereits vorgenommen hätten, weshalb den Beklagten Einzelheiten der dabei von dritter Seite verwendeten Verfahren nicht bekannt sein könnten. Daran ist zutreffend, dass Einzelheiten des verwendeten Codierverfahrens unter diesen Umständen keine "eigenen Handlungen" der Beklagten und auch nicht "Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung" sein mögen; gleichwohl scheidet eine Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO aus, wenn die Unkenntnis der sich mit Nichtwissen erklärenden Partei darauf beruht, dass sie bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat. Solche Erkundigungspflichten werden in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BB 2001, 2187 ; NJW 1999, 1965; vgl. auch OLG Köln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbedürftigen Sachverhalt im Vorgänge im Bereich von Personen - nicht nur des eigenen, sondern auch eines fremden Unternehmens - handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei tätig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erklären hat. Von einer solchen Sachlage ist jedenfalls für den Zeitraum ab Mitte 2004 auszugehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) seit dieser Zeit mit 51 % des Aktienbestandes Mehrheitsgesellschafterin der im Bereich des Authoring tätigen C AG ist. Gemäß §§ 17 Abs. 2; 16 Abs. 1 AktG hat diese Stellung als Mehrheitsgesellschafterin zur Folge, dass kraft Gesetzes ein Beherrschungsverhältnis (widerleglich) vermutet wird, demzufolge die Beklagte zu 1) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die C AG ausüben kann (§ 17 Abs. 1 AktG). Diese Vermutung ist hier von den Beklagten nicht widerlegt worden. Die Widerlegung gelingt, wenn Tatsachen behauptet und erforderlichenfalls bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Dass von einer vorhandenen Einflussmöglichkeit tatsächlich kein Gebrauch gemacht, Einfluss also tatsächlich nicht ausgeübt wird, ist unerheblich, weil schon die Möglichkeit der Einflussnahme eine Abhängigkeit begründet (Hüffer, AktG, 7. Auflage, § 17 Rn. 18). Im vorliegenden Fall machen die Beklagten pauschal geltend, dass die C AG den Weisungen der Beklagten zu 1) nicht unterstehe. Daraus ergibt sich nicht, dass ein beherrschender Einfluss aus Rechtsgründen nicht ausgeübt werden kann. Für die rechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass die C AG seit Mitte 2004 von der Beklagten zu 1) beherrscht wird. Damit steht zugleich fest, dass die C AG, die Kenntnis über die Details der von ihr selbst vorgenommenen Datencodierung hat, im Sinne der im vorangehenden Absatz zitierten Rechtsprechung "unter der Verantwortung" der Beklagten zu 1) ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Demgegenüber unerheblich ist die nicht näher substantiierte Behauptung der Beklagten, nur in geringem Umfang mit der C AG als Authoring Studio zusammengearbeitet zu haben. Angesichts der verstrichenen Zeit von weit mehr als zwei Jahren und des zugleich erheblichen Ausmaßes der Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) enthält das pauschale Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte, dass etwa nur ganz vereinzelt auf DLT-Tapes, DVD-Rs und Master der C AG als Grundlage für die von der Beklagten zu 1) durchgeführte DVD-Pressung zurückgegriffen worden wäre. Darüber hinaus spricht gegen die Zulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen durch die Beklagten auch die enge Zusammenarbeit zwischen der Beklagten zu 1) und der C AG. Deren Authoring-Tätigkeit erfolgt in so enger Abstimmung mit der Beklagten zu 1), dass davon gesprochen werden kann, es handele sich nicht um Vorgänge im Bereich eines für die Beklagten dritten (d.h. unbekannten) Unternehmens, sondern um Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich der Beklagten zu 1), von denen die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer Kenntnis haben müssen. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die C AG im Rahmen des Authoring den M-2-Standard anwendet. Dies ergibt sich auch aus ihrem Internetauftritt (Anlage B2-K6, Seite 4), wo ausdrücklich damit geworben wird, dass das Videomaterial des Kunden "direkt in das Format M-2 digitalisiert (...)" wird. Dies entspricht auch dem jüngeren Internetauftritt, wie er als Anlage B2-K20 vorgelegt wurde (dort ebenfalls Seite 4). Zugleich heißt es dort, dass die C AG seit Oktober 2003 über eine komplett ausgestattete 5.1-Version des DVD Creator von Sonic verfüge, wobei es sich um ein Programm handelt, das - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - die Videodaten in das M-2-Format umwandelt. Zusätzlich zu dem Angebot, das Authoring, also die M-2-Digitalisierung von Videomaterial, vorzunehmen, bietet die C AG für die Fälle, in denen der Kunde bereits über einen M-2-digitalisierten Master verfügt, die Kontrolle dieses Masters an. Das ergibt sich aus den werblichen Angaben der C AG, wie sie als Anlage B2-K6 vorgelegt wurden. Dort (Seite 3) wird ausgeführt, dass die C AG jetzt ein Testsystem von P aufgebaut habe, um speziell Video-DVDs auf Qualität hinsichtlich Encoding, Authoring und Mastering zu testen. Weiter heißt es: "Seit Anfang Dezember 2003 werden alle DVD-Produktionen, die bei C erstellt werden mit diesem System getestet und protokolliert, bevor sie im Presswerk vervielfältigt werden. Dieser Service steht auch allen Kunden zur Verfügung, die über C reine CD- oder DVD-Pressungen abwickeln." Von diesen werblichen Angaben haben die Beklagten Kenntnis und machen sie sich im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit mit der C AG zu eigen. Dies folgt daraus, dass auf der Website xxxxxxxx durch den Link "C AG" eine unmittelbare Weiterleitung zu dem Internetauftritt der C AG erfolgt (vgl. Anlagen B2-K6 und B2-K20, jeweils Seite 1). Zwar mag, wie die Beklagten vortragen, die C AG Inhaberin der Domain xxxxx sein. Dies ist hingegen unerheblich, weil der Adressteil "ods" das der Firma der Beklagten zu 1) vorangestellte Kürzel darstellt. Zugleich heißt es auf der Eingangsseite unter xxxxxxxxx einleitend: "Willkommen bei ... O-Serv. Aktuell: Ab dem 01. Juni 2005 wird der Vertrieb der O- GmbH in Deutschland, Österreich und Schweiz durch unsere Tochtergesellschaft C AG erfolgen. Alle Pressaufträge werden weiterhin in Europas größtem Presswerk, der O- GmbH gefertigt." Bei der angeführten Rufnummer handelt es sich um die Rufnummer der Beklagten zu 1), die ihren Unternehmenssitz in Ö hat, wie sich unter anderem aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) unter der URL www.... (vgl. Anlage B2-K6, Seite 2) ersehen lässt. Auf der Homepage der Beklagten zu 1) (www....) wird ebenso die oben genannte Rufnummer der Beklagten zu 1) neben den Angaben der für Verkauf, Einkauf und Technik verantwortlichen Personen sowie der gewerblichen Anschrift zitiert (Anlage B2-K6, Seite 2). Die C AG gibt demgegenüber auf ihrer Homepage xxxxx als Unternehmenssitz L an. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass alle diese Angaben ohne Wissen und Wollen der Beklagten zu 1) und ohne ihr Zutun oder ihre Zustimmung durch die C AG vorgenommen wurden. Es erscheint vor dem Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und der C AG auch der allgemeinen Erfahrung zu widersprechen. Hinzu kommt, dass die Dienstleistung der C AG auf der Internetseite xxxxxxxx Anlage B2-K6, Seite 1), also auf einer Website, die die Firma der Beklagten zu 1) verwendet, dadurch vorgestellt wird, dass die C AG ein auf den Service rund um das Thema der optischen Datenträger spezialisiertes Unternehmen sowie eines der größten DVD-Authoring Studios in Deutschland mit umfangreicher und langjähriger Erfahrung in der Programmierung von DVDs sei. Damit stellen sich die Internetauftritte der Beklagten zu 1) einerseits und der C AG andererseits als aufeinander abgestimmt und sich (auch hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen) sinnvoll ergänzend dar. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Beklagten, es handele sich um "völlig unabhängige Internetauftritte", unzutreffend. Des Weiteren arbeiten die Beklagte zu 1) und die C AG als DVD-Authoring Studio und Vertriebsgesellschaft auch bei Akquisition und Abwicklung von Aufträgen zusammen, wie der von der Klägerin initiierte und durch die "A N" durchgeführte Testauftrag verdeutlicht. Die an die Beklagte zu 1) gerichtete Auftragsanfrage, als die sich die E-Mail an die Adresse xxxxxxxx (Anlage B2-K11, Seite 1) darstellt, wurde von der C AG bearbeitet (vgl. Anlage B2-K11, Seiten 2 bis 7, von der Klägerin als "5" bezeichnet). Als E-Mail-Anschrift, über welche die weitere Korrespondenz mit der A N abgewickelt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen xxxxxxx. Die Auslieferung erfolgte dann wiederum durch die Beklagte zu 1), wie sich aus dem Lieferschein Nr. 003626-05 (Anlage B2-K11, letzte Seite) ergibt. Denn dieser trägt wiederum die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1) sowie das die Telefonnummer ... verwendende Logo, das auch auf der Internetseite xxxxxxxx in den Vordergrund gerückt ist. Dies alles belegt eine gemeinschaftliche Wahrnehmung der Tätigkeiten durch die Beklagte zu 1) einerseits und die C AG andererseits, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, den Beklagten die Berufung darauf zu verweigern, bei der DVD-Pressung einerseits und dem DVD-Authoring andererseits handele es sich um Vorgänge in getrennten Geschäftsbereichen. Die Beklagten können sich daher hinsichtlich der Benutzung des M-2-Standards bei der Herstellung der DLT-Tapes, DVD-Rs und Master, aus denen die Beklagte zu 1) die Stamper für die DVD-Vervielfältigung herstellt, nicht zulässigerweise auf ein Bestreiten mit Nichtwissen berufen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 anhand einer konkreten von der Beklagten zu 1) durchgeführten DVD-Produktion vorgetragen haben, dass bei der DVD nach Anlage B DVD 2 der Parameter vbv_delay durchweg auf "FFFF" gesetzt sei. Eine einzelne DVD vermag weder zu belegen noch den dahingehenden substantiierten Sachvortrag zu ersetzen, dass es bei keiner der von der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit verwendeten Master im Zuge der Datencodierung zu einer Verwendung des Verfahrens nach Anspruch 1 gekommen sei. III. Die von der Beklagten zu 1) bei der Herstellung von DVD-ROMs mit M-2 codierten Videodaten verwendeten DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper stellen unmittelbare Erzeugnisse des durch Patentanspruch 1 geschützten Verfahrens dar. 1. Streitgegenständlich sind, wie nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist, DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper für die Herstellung solcher DVD-ROMs, auf denen nach dem M-2-Video-Standard codierte Videodaten gespeichert sind. Dies umfasst nicht nur (reine) DVD-ROM-Videos, sondern auch DVD-ROM-Audios und sonstige Daten-DVD-ROMs, wenn auf ihnen M-2-codierte Videodaten enthalten sind. Da bei der DVD-Pressung keine Veränderung der Datenstruktur erfolgt, ist auch für die angegriffenen DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper darauf abzustellen, ob sie zumindest auch M-2-codierte Videodaten enthalten. Dementsprechend versteht die Kammer die Unterlassungsanträge und -aussprüche dahin, dass von ihnen trotz der "und/oder"-Verknüpfung zwischen "Audiosignalen" und "Videosignalen" nur solche angegriffenen Ausführungsformen erfasst werden, auf denen zumindest auch Videodaten nach dem M-2-Standard enthalten sind. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. September 2006 vorgetragen, dass M-2-codierte Videodaten nicht nur auf DVD-ROM-Videos, sondern auch auf DVD-ROM-Audios und sonstigen Daten-DVD-ROMs enthalten sein können. Dies ergibt sich zugleich aus den von der Klägerin beispielhaft vorgelegten Kopie einer Animation und eines Covers einer frei im Handel erhältlichen DVD-ROM-Audio "Queen - A Night at the Opera" und "Eagles - Hotel California". Die erstgenannte DVD-ROM enthält codierte Musikdateien, die das Musikvideo zu dem Titel "Bohemian Rhapsody" beinhalten. Die zweitgenannte DVD-ROM-Audio enthält eine Videodatei, die einen Kommentar des Produzenten der DVD-ROM-Audio zeigt. Dem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass M-2-codierte Videodaten auch auf DVD-ROM-Audios und auf sonstigen Daten-DVD-ROMs enthalten sein können, sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten, so dass er als zugestanden zugrunde gelegt werden kann. 2. Für die rechtliche Beurteilung ist insoweit von folgenden technischen Gegebenheiten auszugehen: Filmaufzeichnung: Zunächst wird ein Spielfilm mittels einer Kamera aufgezeichnet. Entweder handelt es sich um einen auf Magnetband (analog) gespeicherten Film oder um einen mit einer digitalen Kamera aufgenommenen Videofilm, wobei die Bildpunkte 1 : 1 mit allen zugehörigen Informationen (wie z.B. Helligkeit, Farbe etc.) auf einem Band bzw. einer Kassette namens "Digibeta" abgespeichert sind. Codierung: Im Anschluss daran erfolgt die Codierung des Videofilms durch Authoring Studios. Das Codierverfahren geschieht unabhängig von der ursprünglichen Aufzeichnungsart in einer in einen PC eingebrachten Codier- bzw. Encodersteckkarte. Dort werden das Ausgangsmaterial bzw. die primären Quelldaten komprimiert, das heißt nach dem M-2-Standard codierte Daten erzeugt und diese gespeichert. Dabei werden grob skizziert folgende Verfahren durchgeführt: • Bilden von Bildblöcken • Aufteilung in I-, P- und B-Bilder • Blockbasierte Bewegungskompensation, einschließlich: • Transformation gemäß einer diskreten Kosinustransformation (DCT) • Quantifizierung der DCT-Koeffizienten • Codeoptimierung mit Zig-Zag-Scan • Lauflängenkodierung • Huffmancodierung Speicherung der codierten Daten und Formatierung: Die M-2-codierten Daten werden auf der Festplatte gespeichert und sodann in das DVD-Format formatiert. Diese Formatierung geschieht ohne Veränderung oder Bearbeitung der codierten M-2 Daten. Master: Das Authoring Studio fertigt nach der DVD-Formatierung ein "DLT-Tape", eine "DVD-R" oder ein sonstiges Master an, auf dem die gemäß dem M-2-Standard codierten Daten gespeichert sind. Die Master werden entweder an den Kunden oder direkt an ein Presswerk ausgeliefert. Glassmaster: Das "DLT-Tape", die "DVD-R" oder der sonstige Master dienen als Pressvorlage für die von der Beklagten zu 1) serienmäßig vorgenommene Pressung des Endproduktes, der DVD-ROMs. Die Beklagte zu 1) verwendet die Master dabei zunächst, um einen so genannten Glassmaster zu erstellen. Stamper: Der Glassmaster bildet sodann die Vorlage für die Herstellung eines so genannten Stampers (Stempels), bei dem es sich - ähnlich einer Matrize - lediglich um eine Negativabbildung der Dateninhalte der "DLT-Tapes", der "DVD-R’s" oder der sonstigen Master handelt. DVD: Mit Hilfe des Stampers werden in der automatischen Pressanlage der Beklagten zu 1) die Dateninhalte der ursprünglichen Pressvorlage unverändert in Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheiben eingeprägt, die als DVD-ROMs aus dem Produktionsprozess hervorgehen. Die DVD-ROMs werden sodann von der Beklagten zu 1) an die Kunden ausgeliefert und können auf handelsüblichen DVD-Playern abgespielt werden. 3. Nach Art. 64 Abs. 2 EPÜ bzw. § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG erstreckt sich der Schutz auf die durch ein Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, wenn Gegenstand des europäischen Patents ein Verfahren ist. Hintergrund der in den Vorschriften enthaltenen Regelung ist die Vorstellung des Gesetzgebers, dass der Inhaber eines Verfahrenspatents den ihm zustehenden wirtschaftlichen Wert der Erfindung nicht in angemessener Weise ausschöpfen kann, wenn ihm nicht auch der Handel mit den durch das Verfahren unmittelbar hervorgebrachten Erzeugnissen vorbehalten bleibt (Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 798).
  3. a)Auf die zwischen den Parteien umstrittene Rechtsfrage, ob auch nichtkörperliche Verfahrenserzeugnisse unter den Verfahrenserzeugnisschutz fallen (vgl. hierzu Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn. 53), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn mit der Klage werden Aufzeichnungsträger (Master und Stamper) angegriffen, auf denen die Daten mit Hilfe von entlang einer Aufzeichnungsspur vorgesehenen Vertiefungen und Erhebungen gespeichert werden, d.h. körperliche Erzeugnisse gemäß § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG (vgl. BPatG, Mitt. 1969, 75; Bruchhausen, GRUR 1979, 743; Benkard/Jestaedt, EPÜ, Art. 64 Rn. 25; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 9 Rn. 100 ff.; Wolfram, Mitt. 2003, 57). Entgegen der Ansicht der Beklagten stehen im Streitfall als Verfahrenserzeugnisse keine Videosignale oder Daten ohne jegliche Materialisierung in Streit. Schutz wird von der Klägerin vielmehr für die unter Anwendung des klagepatentgemäßen Verfahrens erzeugten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen beansprucht, die auf einem Aufzeichnungsträger - hier den DLT-Tapes, DVD-Rs, Mastern und Stampern - vorhanden sind. Anspruch 1 des Klagepatents betrifft ein Verfahren zur Übertragung von Audio- und/oder Videosignalen. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ermöglicht es dabei, die zum Zwecke der Übertragung komprimierten Daten ohne Datenverlust durch decoderseitigen Pufferüber- oder -unterlauf zu übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Ergebnis der patentgemäßen Codierung wird für die weitere Bearbeitung genutzt, indem darauf auch die weiteren Codierungsschritte nach dem M-2-Standard angewandt werden. Ohne die anspruchsgemäßen Maßnahmen zur Angabe der Größe der Verzögerung, mit welcher ein Codeblock nach seinem Empfang decodiert werden muss, wäre es nicht möglich, die weitergehende Datenkompression durchzuführen, weil eine fehlerfreie Wiedergabe der Dateninhalte nicht gewährleistet wäre. Als Ergebnis des anspruchsgemäßen Übertragungsverfahrens liegt eine Aufzeichnungsstruktur mit physikalischen Eigenschaften vor, welche es ermöglicht, das auf der Aufzeichnungsstruktur gespeicherte Bildsignal weiter zu komprimieren, um das Bild mit einer verringerten Binärleistung zu übertragen (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 - Aufzeichnungsträger). Die nach dem erfindungsgemäßen Verfahren erzeugten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen sind Speicherkapazitäten beanspruchende Informationseinheiten, die auf dem jeweiligen Speichermedium durch Speichereinheiten festgehalten werden und nur infolge des Speicherplatzes existieren. Die Aufzeichnungsträger weisen eine durch verschiedene Magnetisierungszustände oder durch bestimmte Vertiefungen und Erhebungen ("Pits" und "Lands") in der Laufspur hervorgerufene räumlichkörperliche Struktur auf, durch welche die codierte bzw. komprimierte Informationsstruktur auf dem Aufzeichnungsträger gegenständlich vorhanden ist.
  4. b)Das erfindungsgemäße Verfahren zur Übertragung von Audio- und/oder Videosignalen ist ein Herstellungs-, und nicht bloß ein Arbeitsverfahren (zur Abgrenzung beider Verfahren vgl. BGH, GRUR 1998, 130 - Handhabungsgerät; GRUR 1990, 508 - Spreizdübel; GRUR 1986, 163 - Borhaltige Stähle; GRUR 1951, 314 - Motorblock). Es lehrt, wie mittels der benannten Verfahrensschritte aus einem bestimmten Ausgangsprodukt ein von diesem abweichendes Endprodukt entsteht. Die technische Lehre des Klagepatents bezieht sich auf die Übertragung von Audio- und/oder Videosignalen und steht, wie Merkmal
(2)belegt, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Codierung der gespeicherten Videodaten. Bei Anwendung des patentierten Verfahrens werden - wie die Beklagten an anderer Stelle selbst ausführen - die Daten des auf den Rechner überspielten Videofilms im Arbeitsspeicher der Codierkarte des Rechners verschiedenen Komprimierungsschritten unterzogen, um dem M-2 Standard zu genügen. Nach der Komprimierung ergeben sich "reduzierte Daten". Unstreitig ist, dass die - von einem zunächst analogen oder digitalen Videofilm stammenden - "primären Quelldaten" während des erfindungsgemäßen Verfahrens in einer Codier- oder Encodersteckkarte codiert und komprimiert werden. Dies geht einher mit der Veränderung und Bearbeitung der anfänglich vorhandenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur einschließlich der Reduzierung der erforderlichen Speicherkapazitäten. Die nach dem Verfahren vorhandenen Ausgangsdaten unterscheiden sich aufgrund dessen von den Eingangsdaten, den primären Quelldaten. Im Vergleich zu diesen ist ihr Umfang bzw. der erforderliche Speicherplatz auf einem Aufzeichnungsträger (unstreitig) um bis zu 90 % verringert. c) Die streitgegenständlichen DVD-ROMs sind schließlich "unmittelbare" Erzeugnisse des erfindungsgemäßen Verfahrens. Eine "Unmittelbarkeit" zwischen Verfahren und Erzeugnis im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG ist zunächst und ohne weiteres dann zu bejahen, wenn es sich bei dem angegriffenen Produkt um einen Gegenstand handelt, der mit Abschluss des allerletzten Schritts des geschützten Verfahrens erhalten wird (Benkard/Scharen, PatG,
  1. Aufl., § 9 Rn. 55; Busse, a.a.O., § 9 Rn. 105; Kraßer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte/Kühnen, Patentgesetz,
  2. Aufl., § 9 Rn. 69). Losgelöst von dieser rein zeitlichchronologischen Betrachtung ist eine "Unmittelbarkeit" ferner dann gegeben, wenn sich das angegriffene Erzeugnis zwar nicht als Resultat des allerletzten Verfahrensschritts darstellt, sondern als ein Zwischenprodukt, das im Anschluss an das patentgeschützte Verfahren weiteren Behandlungsmaßnahmen unterzogen worden ist, sofern das patentierte Verfahren zur Hervorbringung des Erzeugnisses bestimmungsgemäß und nach der Verkehrsanschauung wesentlich beigetragen hat und das durch die Erfindung geschaffene Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften und seine Selbständigkeit nicht durch die weiteren Behandlungsschritte eingebüßt hat. Entscheidend ist die Beibehaltung der dem Erzeugnis durch das patentgemäße Herstellungsverfahren aufgeprägten Identität (LG Düsseldorf, Entsch. 1997, 31, 37 - Halbleiterbauelement; Court of Appeal, GRUR Int. 1998, 718 - Pioneer Electronics/Warner Music; Benkard, a.a.O., § 9 Rn. 55; Beier/Ohly, GRUR Int. 1996, 973ff.; Busse, a.a.O., § 9 Rn. 106 ff.; Kraßer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte, a.a.O., § 9 Rn. 69). Um ein solches Zwischenprodukt im vorstehend beschriebenen Sinne handelt es sich auch bei den während des Vorgangs der Codierung von Videodaten nach Merkmal
(2)des Patentanspruchs 1 codierten Bildern, die nach dem anspruchsgemäßen Verfahren übertragen werden. Das codierte Bild ist ein wesentlicher Zwischenschritt, um eine Codierung nach dem M-2-Standard überhaupt erreichen zu können. Die erhebliche Kompression, die eine wesentliche Eigenschaft des M-2-Standards ist, wird in maßgeblichem Umfang auch dadurch ermöglicht, dass den übertragenen Daten in dem Verfahren nach Anspruch 1 ein indikatives Steuersignal beigefügt wird. Bei dieser Sachlage beruht das endgültige Verfahrensergebnis zu einem wesentlichen Teil auf dem durch das einen wesentlichen Codierungsschritt (Merkmal
(2)) einschließenden Übertragungsverfahren gewonnenen Zwischenprodukt und erlangt einen nicht unerheblichen Teil seines Wertes durch die darin vorhandenen codierten Bilder, die mit einem anspruchsgemäßen indikativen Steuersignal übertragen werden. Das erfindungsgemäße Verfahren ist mithin ein wesentliches Element, um Bilder mit geringerer Datenmenge generieren zu können, so dass das Verfahrensergebnis seine prägende Eigenschaft auch aus dem klagepatentgemäßen Übertragungsverfahren erlangt. Bei Anwendung dieser rechtlichen Grundsätze sind die streitbefangenen DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper als unmittelbar durch das geschützte Verfahren hervorgebracht anzusehen. Denn die angegriffenen Ausführungsformen enthalten jeweils die gleichen verkörperten Daten wie die jeweils vorangehenden Zwischenprodukte. Maßgeblich ist allein das Vorhandensein von nach Patentanspruch 1 übertragenen Videodaten. Für die Master ist dabei entscheidend, dass nach Abschluss sämtlicher in Patentanspruch 1 vorgesehener Verfahrensschritte die codierten Informations- und Aufzeichnungsstrukturen im Arbeitsspeicher der Encodersteckkarten und danach auf der Festplatte des Rechners gespeichert sind. Mittels dieser dem Ende des Verfahrensablaufs folgenden Speicherung werden die M-2-Videodaten dauerhaft materialisiert. Insoweit handelt es sich um das (erste) Zwischenprodukt, da die auf der Festplatte gespeicherten Daten anschließend einer DVD-Formatierung und sodann einer Aufzeichnung bzw. Speicherung auf einem anderen Aufzeichnungsträger, den DLT-Tapes, DVD-Rs bzw. sonstigen Mastern, unterzogen werden. Weil weder die Transformierung in das DVD-Format noch die Speicherung auf den Aufzeichnungsträgern zu einer weiteren Bearbeitung oder Veränderung der unter Anwendung des Verfahrens gemäß Anspruch 1 gewonnenen codierten Daten führt, diese mithin ihre durch das Verfahren hervorgerufenen charakteristischen Eigenschaften ohne Einschränkung beibehalten, ist die mit dem Komprimierungsverfahren verbundene Identität auch in den Mastern gewahrt. Die durch das Codieren und Komprimieren gewonnene Aufzeichnungsstruktur, die durch das erfindungsgemäße Verfahren erst ermöglicht wird, geht nicht verloren; ein unabhängiges und selbständiges neues Produkt ist nicht zu erkennen. Soweit die Beklagten demgegenüber einwenden, die gespeicherten Daten und ihre Datenstruktur würden in den von ihnen aufgelisteten Herstellungsschritten grundlegend verändert, ist ihr Sachvortrag unsubstantiiert und deshalb prozessual unbeachtlich. Zwar ist es zutreffend, dass eine Übertragung und Speicherung der Daten von der Festplatte auf verschiedene Aufzeichnungsträger erfolgt. Dies geschieht jedoch unstreitig ohne eine Veränderung oder Bearbeitung der bereits gemäß dem M-2-Standard codierten Bilddaten; es handelt sich um nichts anderes als den schlichten Wechsel eines Speichermediums. Die Materialisierung der nach dem durchgeführten Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstruktur erfolgt - unter Beibehaltung dieser Strukturen - anstatt auf der Festplatte nunmehr auf einer Kunststoff- bzw. Polycarbonatscheibe. Die technisch entscheidende Informations- und Aufzeichnungsstruktur bleibt dabei unverändert. Der Austausch des Substrats ist lediglich als eine andere "Verpackung" anzusehen, die den hinreichenden Zusammenhang zwischen dem patentgemäßen Verfahren und seinem Erzeugnis nicht zerfallen lässt (vgl. BGH, GRUR 2004, 495 - Signalfolge). Die gleiche Beurteilung ist für die von der Beklagten zu 1) hergestellten und benutzten Stamper vorzunehmen. Auch wenn sie - ähnlich einer Matrize - eine Negativabbildung der Dateninhalte der Master sind, bleiben die ursprünglich mit dem klagepatentgemäßen Verfahren gewonnenen Informations- und Aufzeichnungsstrukturen unverändert. Eine Bearbeitung oder Veränderung der dem M-2-Standard entsprechenden codierten Daten bei der Erstellung des Stampers erfolgt nicht, weswegen es sich auch bei den Stampern um Erzeugnisse handelt, die unmittelbar aus dem Übertragungsverfahren nach Patentanspruch 1 hervorgegangen sind. IV. Allerdings war die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin im Hinblick auf die Stamper beantragt hat, den Beklagten auch die Benutzungshandlungen des Anbietens und Inverkehrbringens im Hinblick auf Anspruch 1 des Klagepatents zu untersagen. Darauf beruht die abgetrennte Untersagung unter I. 1.
  1. b)des Tenors, die allein die Stamper betrifft. Die angegriffenen Stamper werden von der Beklagten zu 1) aus Glassmastern selbst hergestellt, um mit ihnen die Pressung der DVD-Endprodukte vorzunehmen. Zu diesem Zwecke werden sie von der Beklagten zu 1) unzweifelhaft gebraucht. Die Klägerin hat hingegen nicht schlüssig dargetan, dass die Stamper auch als solche (das heißt gegenständlich) angeboten und in Verkehr gebracht werden, was eine Wiederholungsgefahr für diese Benutzungshandlungen begründen könnte. Die Auftraggeber der Beklagten zu 1) entrichten ihren Werklohn für die Herstellung der DVD-Endprodukte; an den hierfür von der Beklagten zu 1) benötigten Zwischenprodukten sind sie erkennbar nicht interessiert. Da die Beklagte zu 1) die Stamper ausschließlich dazu herstellt und gebraucht, um die anschließend von ihr in den Verkehr gebrachten DVD-ROMs zu pressen, kann die Benutzungshandlung des Gebrauchens keine Wiederholungsgefahr für ein Anbieten und Inverkehrbringen begründen. Denn dieser Schluss von einer Benutzungshandlung auf eine andere ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Umstände - wie regelmäßig - nach der Lebenserfahrung dafür sprechen, dass ein angebotenes Produkt auch vertrieben, ein hergestelltes auch in den Verkehr gebracht wird. Schon aus einem Anbieten und Inverkehrbringen verbietet sich jedoch der Schluss auf ein Herstellen, weil es sich bei dem Patentverletzer auch nur um ein Vertriebsunternehmen handeln kann. Dem ist der Fall gleich zu behandeln, dass ein reines Zwischenprodukt nur (hergestellt und) gebraucht wird (die Stamper), um andere (End-) Produkte (die DVD-ROMs) herstellen zu können. Anders verhält es sich mit Blick auf die Master (DLT-Tapes, DVD-Rs). Da diese der Beklagten zu 1) von den Authoring Studios ihrer Auftraggeber als Vorprodukte zur Verfügung gestellt werden, damit die Beklagte zu 1) aus ihnen Glassmaster und Stamper als Zwischenprodukte für die DVD-Pressung herstellen kann, sprechen bereits die tatsächlichen Umstände dafür, dass die Master (DLT-Tapes, DVD-Rs) nach Abwicklung des Vervielfältigungsauftrags an die Auftraggeber zurückgegeben werden, denn die Beklagte zu 1) hat keine erkennbare Verwendung mehr für sie. Dies bestätigt auch das Vorgehen der Beklagten zu 1) im Falle des Musterauftrags der A (Anlage B2-K11), wo die "Werkzeuge" (Produktionsunterlagen) an die Auftraggeberin zurückgereicht wurden, wie der Lieferschein der Beklagten zu 1) (Anlage B2-K11, letztes Blatt) zeigt. Angesichts dessen hätte es substantiierten Vortrags der Beklagten bedurft, warum die Beklagte zu 1) auch nach Auftragsabwicklung im Besitz der ihr nur zu Produktionszwecken überlassenen Master bleiben sollte, anstatt diese wieder an ihre Auftraggeber zurückzugeben bzw. im Falle einer Herstellung bei der C AG erstmals herauszugeben. V. DLT-Tapes, DVD-Rs, Master und Stamper mit Videoinhalten, die unter Verwendung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 codiert wurden, stellen Speichermedien dar, die sämtliche Merkmale der kombinierten Patentansprüche 12 und 11 verwirklichen. Die Beklagten sind der Klägerin daher auch im Umfang der Untersagungsaussprüche zu I. 1.
  2. c)und
  3. d)zur Unterlassung verpflichtet. 1. Die Verwirklichung der Anspruchsmerkmale
(1)bis
(5)der kombinierten Ansprüche 12 und 11 durch diejenigen angegriffenen Ausführungsformen, auf denen der Parameter vbv_delay zur Übertragung mit konstanter Bitrate auf einen Wert ungleich "FFFF (hex)" gesetzt ist, folgt aus den Feststellungen unter II. und III. der Entscheidungsgründe, wonach Anspruch 1 zwingender Bestandteil des M-2-Standards ist, die Beklagten ein Gebrauchmachen von der Option nach Anspruch 1 nicht substantiiert bestritten haben und die angegriffenen Ausführungsformen ein unmittelbares Erzeugnis des Verfahrens nach Anspruch 1 zur Übertragung von Audio- und/oder Videosignalen darstellen. Denn die Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 einerseits und des aus Ansprüchen 12 und 11 kombinierten Vorrichtungsanspruchs andererseits entsprechen sich, wie zwischen den Parteien nicht in Streit steht.
  1. Den Beklagten ist auch die Benutzungshandlung des Herstellens (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) bezüglich der DLT-Tapes, DVD-Rs und sonstigen Master - die Stamper stellt sie unter Verwendung der Master unstreitig selbst her - zu untersagen. Die Herstellung von DLT-Tapes, DVD-Rs und sonstigen Mastern erfolgt bei den Authoring Studios, die die Umwandlung der Videodaten in den M-2-Standard und die Formatierung in den DVD-Video-Standard vornehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III.
  2. der Entscheidungsgründe Bezug genommen. Der Beklagten zu 1) - die sich das Tun und Unterlassen ihrer Geschäftsführer, der Beklagten zu 2) und 3), zurechnen lassen muss, § 31 BGB analog - sind die Herstellungshandlungen der C AG betreffend die Master (DLT-Tapes, DVD-Rs) als mittäterschaftliche Handlungen zuzurechnen. Eine mittäterschaftlich begangene Handlung, wie sie in § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB erwähnt ist, setzt eine gemeinschaftliche Begehung der Patentverletzung im Sinne der strafrechtlichen Mittäterschaft, mithin ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Mehrerer zur Herbeiführung eines Erfolges, hier der Verletzung des Klagepatents, voraus. Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis der Beklagten zu 1) zur C AG erfüllt, wie sich aus einer Gesamtschau der Aspekte der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung zwischen beiden Unternehmen, der offenkundig aufeinander abgestimmten Internetauftritte unter den Adressen www...., xxxxxx und xxxxxxx sowie schließlich der konkreten Auftragsabwicklung, wie sie anhand des Musterauftrags nach Anlagekonvolut B2-K11 dokumentiert ist, ergibt. Die im Zuge der Herstellung von DVD-ROMs mit Videoinhalten erforderlichen Leistungen der Beklagten zu 1) und der C AG sind erkennbar aufeinander abgestimmt und stellen sich als eine "Hand in Hand" erfolgende und damit in arbeitsteiliger Vorgehensweise erbrachte Gesamtleistung dar. Zunächst sind die Internetauftritte der C AG und der Beklagten zu 1) äußerst eng miteinander verzahnt und erkennbar aufeinander abgestimmt, wie die Anlagen B2-K6, -K10 und -K20 belegen. Die Website xxxxx verweist per Link auf die Seite xxxxxx, die ihrerseits schon dem Namen nach eindeutig der C AG zugeordnet werden kann. Dort (vgl. Anlage B2-K6, Seite 4) wird der "Komplettservice" der C AG (die auf der Eingangsseite von xxxxxxxx als "spezialisiert auf Vertrieb und Service rund um das Thema der optischen Datenträger" und als "eines der größten DVD-Authoringstudios in Deutschland" bezeichnet wird) beschrieben. Der "DVD-Authoring-Komplettservice" der C AG umfasst danach "alle notwendigen Schritte von der Konzeption über das Authoring, bis hin zur Pressung und Distribution". Unter dem weiteren Punkt "CD-Produktion / DVD-Produktion" (Anlage B2-K6, Seite 5) weist die C AG darauf hin, dass sie für Auflagen ab 500 Stück mit einem der größten Presswerke Europas zusammenarbeite, womit unstreitig die Beklagte zu 1) gemeint ist. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Domain xxxxxxx von der C AG gehalten wird, wie die Beklagten durch die Anlage B4 belegt haben, während nur die Domain www.... formal der Beklagten zu 1) zusteht. Die Domain-Inhaberschaft ist für die Frage des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens bei der Verletzung des Klagepatents nicht von maßgeblicher Bedeutung. Denn ungeachtet des formalen Aspekts der Domain-Inhaberschaft macht sich die Beklagte zu 1) den Inhalt der verlinkten Internet-Verlautbarungen der C AG mittelbar zu eigen. Dies geschieht durch die von der Beklagten zu 1) offenbar gewollte (zumindest aber geduldete) Benutzung ihres Firmenlogos "... O-SERV." mit Hervorhebung der Telefonnummer der Beklagten zu 1) auf der Seite xxxxxxx, wobei diese Domain auch ihrer Bezeichnung nach eindeutig und offensichtlich absichtsvoll auf die Beklagte zu 1) hindeutet. Wenn die Beklagte, die mit 51 % Mehrheitsgesellschafterin der C AG und zudem personell mit ihr verflochten ist, diese Benutzung ihrer Unternehmensbezeichnung nicht wünschen würde, wäre es ihr ohne Weiteres möglich, dies der C AG als Domaininhaberin zu untersagen. Der schlichte Verweis der Beklagten auf die Domain-Inhaberschaft an "www.xy.de" ist demgegenüber unerheblich, weil es im vorliegenden Fall um die Feststellung geht, dass die Beklagte zu 1) mit der C AG bei dem Angebot ihrer Leistungen und der konkreten Auftragsabwicklung "Hand in Hand" und aufeinander abgestimmt zusammenarbeitet, indem das Authoring nebst DVD-Video-Formatierung und Herstellung der Master bei der C AG, die anschließende Pressung der DVD-ROMs bei der Beklagten zu 1) stattfindet. Diese Zusammenarbeit manifestiert sich, wie gezeigt, auch in den aufeinander aufbauenden Werbeauftritten im Internet, die kaum voneinander unterschieden werden können, ohne dass es dabei auf die lediglich formale Inhaberschaft an den jeweiligen Domains ankäme. Die Irrelevanz der Domain-Inhaberschaft belegt auch eine Aussage auf der Eingangsseite von xxxxxxxx (Anlagen B2-K6 und -K20, jeweils Seite 1), die nur der Beklagten zu 1) zugerechnet werden kann, wenn es dort heißt: "Ab dem
  3. Juni 2005 wird der Vertrieb der O-Serv. GmbH in Deutschland, Österreich und Schweiz durch unsere Tochtergesellschaft C AG erfolgen." Diese Aussage kann nur von der Beklagten zu 1) oder jedenfalls mit ihrer Duldung getätigt werden und ist ihr daher unabhängig von der Domain-Inhaberschaft zuzurechnen. Zugleich ergibt sich daraus inhaltlich, dass die C AG in den Vertrieb der Beklagten zu 1) u.a. in Deutschland seit dem
  4. Juni 2005 eingebunden ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daher aus dem Link der Seite xxxx auf die Seite xxxxxxx ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten zu 1) mit der C AG abgeleitet werden. Indem es die Beklagte zu 1) als Mehrheitsgesellschafterin duldet, dass die C AG die fremde Firma und das Firmenlogo der Beklagten zu 1) (vgl. die Eingangsseite unter www...., Seite 2 der Anlage B2-K6) nutzt, macht sie sich sehenden Auges die Aussagen auf der unmittelbar verlinkten Seite xxxxx zu eigen. Der neuere Internetauftritt der C AG auf der Seite xxxxxx lässt dies noch deutlicher werden, wenn darin (vgl. Anlage B2-K20, Seite 2 oben) ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die C AG Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) ist und sie als solche "die Produktion von CDs und DVDs in Deutschland, Österreich und in der Schweiz" "vertreibt". Bezeichnenderweise ist auch hier als Kontaktadresse ausdrücklich "info@xy.de" angegeben. Dies deutet weiter darauf hin, dass es die auf Seiten der Beklagten zu 1) und der C AG verantwortlich handelnden Personen darauf anlegen, die zwischen den Unternehmen bestehende Verknüpfung hinsichtlich des Produktionsablaufs werblich in den Vordergrund zu rücken. Diese Verknüpfung im Produktionsprozess wird auch hinsichtlich der konkreten Auftragsabwicklung anhand des in dem Anlagenkonvolut B2-K11 dokumentierten Bestellvorgangs der A deutlich. Die Anfrage der A richtete sich an die Adresse xxxxxxxx (Anlage B2-K11, Seite 1), die Antwort erfolgte unmittelbar durch die C AG (Seite 2), ebenso das Angebot (Seite 3f), die Auftragsbestätigung (Seite 5) und die Rechnungsstellung (Seite 6f.). Lediglich der Lieferschein, mit dem die "Werkzeuge" (Produktionsunterlagen) zurückgesandt wurden, lautet auf die Beklagten zu 1) (letzte Seite). Ein Kunde, der ausweislich der auf der Internetseite xxxxx angegebenen Kontaktadresse xxxxxx meint, sich an die Beklagte zu 1) zu wenden, tritt daher in Wahrheit mit der C AG in Kontakt, die den Bestellvorgang im weiteren Verlauf für die Beklagte zu 1) abwickelt. Daran zeigt sich exemplarisch die arbeitsteilige Vorgehensweise im Sinne einer arbeitstechnischen Aufgabenteilung zwischen der Beklagten zu 1) und der C AG, innerhalb derer sich die Beklagte zu 1) die Arbeitsergebnisse der C AG zunutze macht, während diese bei der Auftragsakquisition ausdrücklich auf die Teilleistungen der Beklagten zu 1) als Presswerk Bezug nimmt. Zugleich nimmt die C AG in einem Teilbereich des Vertriebs (das heißt bei kleineren Aufträgen, wie demjenigen nach Anlage B2-K11) die kaufmännische Auftragsabwicklung für die Beklagte zu 1) vor, was einen weiteren Aspekt des arbeitsteiligen Handelns der Beteiligten beleuchtet. Demgegenüber ist es für die mittäterschaftliche Zusammenarbeit nicht von Belang, dass die C AG - worauf die Beklagten hinweisen - keine Authoring-Dienstleistungen für die Beklagte zu 1) in deren Auftrag, in deren Namen oder für Rechnung der Beklagten zu 1) erbringt. Denn auch ohne dies wird die C AG erkennbar durch die Beklagte zu 1) in die Abwicklung solcher Pressaufträge eingebunden, bei denen die Kunden noch nicht über einen fertigen Master verfügen, der bei einem anderen Authoring Studio als der C AG hergestellt wurde. Wenn die Beklagten darauf verweisen, dass "nur ein sehr kleiner Teil der Kunden der Beklagten zu 1)" die Authoring- und Digitalisierungsleistungen der C AG in Anspruch nehme, ist dies nicht von Belang. Zum einen gestehen die Beklagten damit zu, dass es immerhin Kunden gibt, die das "Komplettangebot" in Anspruch nehmen, also Master bei C AG herstellen lassen, welche von der Beklagten zu 1) anschließend als Grundlage für die Vervielfältigung verwendet werden. Zum anderen kommt es für das mittäterschaftliche Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen im Rahmen des DVD-Herstellungsprozesses nicht auf den Umfang der tatsächlich praktizierten Zusammenarbeit an, wie er sich in der Zahl der tatsächlichen Fälle niederschlägt. Denn jedenfalls ist der werbliche Auftritt beider Unternehmen darauf angelegt, einen Produktionsprozess Hand in Hand darzustellen, und die Beklagte zu 1) erhält die ihrerseits für die Herstellung der Glassmaster, Stamper und DVD-ROMs benötigten Master zumindest unter anderem von der C AG. Jedenfalls in diesen Fällen stellt mithin die C AG im Zusammenhang mit dem Authoring und der dabei praktizierten M-2-Codierung sowie der DVD-Video-Formatierung Master her, auf deren Grundlage die Beklagte zu 1) die weitere DVD-ROM-Produktion betreibt.
  5. Hi

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