eigenen Angaben Pächter unter anderem der Grundstücke Gemarkung Doveren (D), Flur 2, Flurstücke 305, 306 und 307, Flur 8, Flurstücke 25 und 26 sowie der Grundstücke Gemarkung Hückelhoven- Ratheim (HR), Flur 3, Flurstücke 42 und 276, Flur 5, Flurstück 309, Flur 6, Flurstücke 23, 24, 216, 281, 282, 321, 325, 330 und 331 sowie Flur 8, Flurstück 26. Durch den Straßenbau werden die Grundstücke teilweise in Anspruch genommen, eine größere Fläche wird durchschnitten. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Eigentümer- und Grunderwerbsverzeichnisse beläuft sich der Landverlust hinsichtlich der 47.234 m² großen Parzelle 3/276 (HR) auf 5.185 m². Eine Fläche von zusätzlich 1.865 m² wird vorübergehend für den Arbeitsstreifen in Anspruch genommen. Von der 6.940 m² großen Parzelle 3/42 sind 1.477 m² für das planfestgestellte Vorhaben zu erwerben und zusätzlich 41 m² vorübergehend in Anspruch zu nehmen. Der Landverlust hinsichtlich der 10.868 m² großen, als Ausgleichsfläche in Anspruch genommenen Parzelle 5/309 (HR) beläuft sich auf 8.400 m². Die Flächenverluste betragen im übrigen für die 2.329 m² große Parzelle 6/23 (HR) 316 m² (zzgl. 128 m²), für die 3.257 m² große Parzelle 6/24 (HR) 443 m² (zzgl. 178 m²), für die 2.526 m² große Parzelle 6/191 (HR) 358 m² (zzgl. 135 m²), für die 5.537 m² große Parzelle 6/192 (HR) 944 m² (zzgl. 294 m²), für die 10.728 m² große Parzelle 6/216 (HR) 1.492 m² (zzgl. 514 m²), für die 3.698 m² große Parzelle 6/281 (HR) 384 m² (zzgl. 200 m²), für die 3.926 m² große Parzelle 6/282 (HR) 1.911 m² (zzgl. 486 m²), für die 6.382 m² große Parzelle 6/321 (HR) 1.158 m² (zzgl. 543 m²) und für die 14.574 m² große Parzelle 6/325 (HR) 3.204 m² (zzgl. 1.121 m²). Die 11.917 m² große Parzelle 2/305 (D) wird zu 1.817 m² (zzgl. 977 m²), die 3.082 m² große Parzelle 2/306 (D) zu 318 m² (zzgl. 100 m²) und die 4.545 m² große Parzelle 2/307 (D) zu 410 m² (zzgl. 144 m²) beansprucht. Die Grundstücke 6/330 (HR), 6/331 (HR), 8/49 (HR), 8/25 (D) und 8/26 (D) werden von dem planfestgestellten Vorhaben nicht beansprucht. Der dauerhafte Landverlust beträgt hinsichtlich der im Eigentum des Klägers stehenden bzw. von ihm gepachteten Flächen ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge daher insgesamt 27.817 m². Die gesamte Betriebsfläche gibt der Kläger mit etwa 100 ha an, von denen etwa 80 % angepachtet seien. Die vorhandene L 364 (L 364 alt) verläuft derzeit als städtische Durchgangsstraße (von Süden
Norden zunächst als Hilfarther Straße, dann als Dinstühler Straße, als Markt und schließlich als Gladbacher Straße) durch das Stadtgebiet Hückelhoven mit späterem Anschluss an die Bundesautobahn A 46. Sie weist mehrere plangleiche Knotenpunkte und Anbindungen auf, insbesondere den plangleichen Knotenpunkt L 364/L 117 und den benachbarten schienengleichen Bahnübergang.
einer im Jahre 1995 vor Fertigstellung der Weiterführung der A 46 hinsichtlich der Verkehrsbelastung der L 364 alt durchgeführten Verkehrszählung belief sich auf dem Teilabschnitt "Gladbacher Straße" der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf 14.336 Kfz/24 h, davon 5 % Schwerlastverkehr (SV), auf dem Teilabschnitt "Dinstühler Straße" auf 14.466 Kfz/24 h, davon 5,6 % SV. Zur Erfassung der tatsächlich durch die Autobahn verursachten Verkehrsverlagerung wurde durch die Beigeladene zu 2.
der Inbetriebnahme der Weiterführung der A 46 im April 1996 eine Verkehrszählung durchgeführt. Diese ergab für den Teilabschnitt "Gladbacher Straße" einen DTV von 11.170 Kfz/24 h und auf dem Teilabschnitt "Dinstühler Straße" einen DTV von 10.200 Kfz/24 h. Bei einer im Jahr 2000 durchgeführten weiteren Verkehrszählung wurde für den Teilabschnitt "Gladbacher Straße" ein DTV von 10.970 Kfz/24 h und für den Teilabschnitt "Dinstühler Straße" ein DTV von 12.033 Kfz/24 h ermittelt. Der Anteil des Schwerlastverkehrs lag dabei auf dem Teilabschnitt "Gladbacher Straße" bei 5,9 % und auf dem Teilabschnitt "Dinstühler Straße" bei 7,9 %. Durch den Neubau der L 364 (L 364n) als östliche Umgehung der Stadt Hückelhoven soll zwischen der Anschlussstelle Hückelhoven der A 46 und der Rheinstraße in Hückelhoven auf einer Länge von ca. 3,2 km eine Verbindungstrasse erstellt werden. Vom Planfeststellungsbeginn im Norden (BAB A 46) verschwenkt die L 364n südostwärts, quert den Hückelhovener Bach mit einer 7,00 m hohen und 160 m langen Talbrücke und verläuft entlang des Waldgebietes "Weselter Busch". Ab Baukm 0,9 schwenkt sie
Süden und quert das Waldgebiet "Am Junkerberg", an dessen nördlichem Rand eine 30 m breite Grünbrücke über die L 364n vorgesehen ist. Im weiteren Verlauf in südlicher Richtung zwischen Hückelhoven und Doveren quert die L 364n planfrei die Hückelhovener Straße, einen Rad- und Fußweg, die L 117 (Jülicher Straße) und die DB-Strecke Baal - Ratheim. Südlich der DB-Strecke (Baukm 2,9) schwenkt die L 364n
Westen und findet ihren Anschluss in der Rheinstraße. Im Zuge des Neubaus der L 364n sollen 3 Knotenpunkte als Kreisverkehrsplätze ausgebildet werden. Bauwerke sind ferner erforderlich für die Unterführungen des Hückelhovener Baches, der Hückelhovener Straße, der Lambertusstraße, der L 117 und der DB-Strecke sowie die überführung der Landschaftsbrücke. Die planfestgestellte Neubautrasse durchquert einen nur dünn besiedelten, in ihrem südlichen Verlauf zwischen den Ortschaften Hückelhoven und Doveren gelegenen Bereich, der fast ausschließlich landwirtschaftlich, vorwiegend als Ackerland, genutzt wird. Im nördlichen Bereich der Neubaumaßnahme, bis zum Friedhof von Hückelhoven, verläuft die Trasse der L 364n im Landschaftsschutzgebiet. Der planfestgestellte Neubau der L 364n, mit dem die Entlastung der Stadt Hückelhoven vom Durchgangsverkehr und den damit verbundenen Immissionen erreicht werden soll (Ortsumgehung Hückelhoven), ist in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung des Landesstraßenbedarfsplans als Bedarf und im Landesstraßenausbauplan als Maßnahme der Dringlichkeitsstufe 1 A dargestellt. Das Verfahren für die Planfeststellung nahm folgenden Verlauf: Mit Schreiben vom 25. April 2000 leitete das Rheinische Straßenbauamt Mönchengladbach (RSBA) für den Landschaftsverband Rheinland als Straßenbaulastträger (seit dem 1. Januar 2001: Landesbetrieb Straßenbau NRW - Niederlassung Mönchengladbach -) der Beklagten die Planunterlagen für den Neubau der L 364n zu und bat um Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Die Planunterlagen wurden
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vom
Durchführung eines ersten Erörterungstermins am 4. Dezember 2002 erfolgten aufgrund von Einwendungen der Vertreter der Landwirtschaft änderungen der Planung, insbesondere eine überarbeitung und Neuordnung des Wirtschaftswegenetzes sowie änderungen hinsichtlich der landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen. Die überarbeitete Planung wurde
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vom
BG), weil in großem Umfang landwirtschaftliche Grundstücke durch die Planung in Anspruch genommen würden. Der Kläger machte im Planfeststellungsverfahren folgende Einwendungen gegen das planfestgestellte Vorhaben geltend: Es fehle bereits an der Planrechtfertigung. Bei dem derzeitigen und auch bei einem leicht zunehmenden Verkehrsaufkommen sei ein Neubau der L 364n nicht erforderlich. Seit der Fertigstellung der A 46 sei eine deutlich geringere Verkehrsdichte zu beobachten. Insbesondere sei es zu einer erheblichen Reduzierung im Schwerlastverkehr gekommen. Die vorliegende Planung lasse keinerlei Gesamtkonzeption erkennen. Ungeklärt sei, wie der Verkehr im Einmündungsbereich Rheinstraße/Hilfarther Straße weiterfließen solle. Die neue Straße würde überdies von den Verkehrsteilnehmern mit dem Ziel Innenstadt voraussichtlich nicht angenommen. Die Verkehrsführung des Schwerlastverkehrs, der über die Anschlussstelle Hückelhoven-Ost die neue Straße annehme und zum Industriegebiet Doveren wolle, sei nicht geklärt. Bei dem Neubau der L 364n handele es sich zudem lediglich um einen Teilabschnitt, der eine Alibifunktion für die geplante Ortsumgehung Hilfarth übernehmen solle. Bei Durchführung der geplanten Baumaßnahme würden für Straßenbau und Ausgleichsflächen große Flächen für die Landwirtschaft verloren gehen. Mehreren landwirtschaftlichen Betrieben würde damit die Existenzgrundlage entzogen. Die Fortführung seines elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes sei in erheblichem Maße gefährdet. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien aus den vorliegenden Planunterlagen nicht ersichtlich. Hier sei eine genaue Information der Betroffenen wichtig, da mit einem noch erheblich höheren Flächenbedarf als beim eigentlichen Straßenbau zu rechnen sei. Die Folgen der Zerstörung von Natur und Landschaft wären in diesem extrem vielseitigen und artenreichen Naturraum unverantwortlich und irreparabel. Das landschaftlich reizvolle Gebiet gehe als Naherholungsraum für die gesamte Bevölkerung der Stadt Hückelhoven und für große Bevölkerungsbereiche der Stadt Erkelenz verloren. Durch die Baumaßnahme würden die Orte Hückelhoven und Doveren getrennt, obwohl ein Zusammenwachsen geplant sei. Die vorgelegte Planung gebe keinen Aufschluss darüber, wie die Rheinstraße vom Knotenpunkt Rheinstraße/L 364n bis Doverheide weitergeführt werde. Insoweit gebe es bisher keinerlei Abstimmung mit den Betroffenen.
dem Neubau der L 364n sei damit zu rechnen, dass die L 364 alt im Bereich Dinstühler Straße/Am Markt/Gladbacher Straße zur Gemeindestraße abgestuft werde. Dies habe für die Anlieger zur Folge, dass sie bei größeren baulichen Veränderungen der Straßen kostenpflichtig würden. Hierüber seien die Anlieger aber nicht informiert worden. Der mögliche Vorteil des planfestgestellten Straßenteilstücks stehe in einem sehr negativen Verhältnis zu den im Einzelnen dargestellten
teilen. Den verkehrstechnischen Vorteilen stünden
teile für die Landwirtschaft, die Verschiebung von Straßenverkehrsimmissionen auf andere Bewohner und die Zerstörung von Natur und Landschaft gegenüber. Der Beigeladene zu
allgemeiner Erfahrung gefährdeten Abtretungsverluste bis ca. 5 % einen gesunden landwirtschaftlichen Betrieb in der Regel noch nicht. Bei einem Betrieb auf Eigentumsbasis seien nur langfristig zugepachtete Flächen bei der Existenzbeurteilung grundsätzlich einzubeziehen, während kurzfristige Pachtverträge keine Existenzgrundlage darstellen könnten. Eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers sei nicht belegt. Die Einwendung, die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien aus den Planungsunterlagen nicht ersichtlich, entspreche nicht den Tatsachen. Die vorgesehenen Ausgleichsflächen seien alle in den landschaftspflegerischen Maßnahmenplänen, die Bestandteil des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens seien, dargestellt. Durch den Neubau der Trasse der L 364n werde der Wald "Am Junkerberg" mittig zerschnitten und beansprucht. Dadurch werde der Bestand in zwei Hälften geteilt, der geschlossene Waldbestand werde aufgerissen, wodurch Bestandsklimaveränderungen entstünden. Austausch und Wechselbeziehungen für Tiere würden unterbunden. Zur Kompensation dieser Eingriffe würden am Rand des Einschnittes durch die Trasse neue Waldränder angelegt, die die Gefahr von Windwurf und der Bestandsklimaänderung minderten. Im nördlichen Bereich des Junkerberges werde eine 30 m breite Grünbrücke angelegt, die Trenn- und Zerschneidungseffekte für die Fauna mindern solle. Zur Leitung der Tiere zur Wildquerung werde 300 m vor und hinter der Brücke ein Wildsperrzaun angelegt werden. Die durch die Trasse entstandenen Verluste und Beeinträchtigungen von Wald würden durch eine Aufforstung von Laubwald, die zudem eine Verbindung zwischen dem vorhandenen Wald und der benachbarten Waldfläche "Am Geißendreesch" schafften, ersetzt. Der Eingriff in das Landschaftsbild werde durch eine gestaltende Bepflanzung bzw. durch Anpflanzung gliedernder und belebender Elemente beiderseits der Trasse minimiert bzw. ausgeglichen. Die trotz Bepflanzung verbleibenden Beeinträchtigungen würden durch eine Erhöhung der Landschaftsbildqualität im Untersuchungsraum wie in der Umgebung der Trasse und dem Rand der Ortschaften kompensiert. Für die Straßenbauverwaltung seien bei der Planung einer Neubaumaßnahme allein der rechtskräftige Flächennutzungsplan und die sich darauf stützenden Bebauungspläne bindend. Der derzeit rechtskräftige Flächennutzungsplan enthalte aber keine Aussage über ein künftiges Zusammenwachsen der Stadtteile Hückelhoven und Doveren. Im übrigen sei die Beigeladene zu 2. von der Erörterung des Linienzuges im Jahre 1977 an und weiter über das Linienbestimmungsverfahren
WG NRW) bis jetzt an allen diesbezüglichen Besprechungen beteiligt gewesen. Die Planung der L 364n sei auch Gegenstand des "Verkehrsentwicklungsplanes der Stadt Hückelhoven 1996" gewesen. Die vom Kläger angesprochene Verlängerung der Straße "Am Sattelplatz" werde entsprechend der Stellungnahme der Beigeladenen zu 2. im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht weiterverfolgt. Die Anbindung werde aufgrund des massiven Widerstandes aus der Bevölkerung nicht mehr gewünscht. Die Planunterlagen würden daher in diesem Punkt geändert.
der Umstufung der L 364 alt zur Gemeindestraße sei die Beigeladene zu
teile (Flächen- und Werteverlust, Bewirtschaftungserschwernisse etc.) könne nur außerhalb des Planfeststellungsverfahrens im Entschädigungswege erfolgen. Für die planfestgestellte Maßnahme sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Der durch das Vorhaben bewirkte Eingriff in Natur und Landschaft werde
Fertigstellung der mit den Landschafts- und Forstbehörden abgestimmten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen so kompensiert sein, dass keine erhebliche oder
haltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibe und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet sei.
Fertigstellung des Vorhabens könne der Naturraum wieder zu Naherholungszwecken genutzt werden. Die vom Kläger angenommene städtebauliche Entwicklung eines Zusammenwachsens der Stadtteile Hückelhoven und Doveren werde von der Beigeladenen zu
der Abstufung der L 364 alt zur Gemeindestraße könnten die Anlieger im übrigen auch zu Anliegerbeiträgen herangezogen werden. Dies sei die Folge der änderung des überörtlichen Straßennetzes und der damit einhergehenden änderung der Verkehrsbedeutung. Der rechtlich geschützte Anliegergebrauch umfasse nicht das Interesse eines Anliegers, von der Heranziehung zu kommunalen Anliegerbeiträgen verschont zu werden. Die Anbindung der Straße "Am Sattelplatz" an die L 364n sei schließlich nicht mehr Gegenstand der Planung. Die hierzu vorgebrachten Einwendungen seien daher hinfällig. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am
3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Diese Voraussetzungen seien nicht mehr gegeben, wenn eine Maßnahme mit enteignender Wirkung gegen objektives Recht verstoße. Dies sei für den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss aus folgenden Gründen anzunehmen: Die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich aus der fehlenden Beachtung naturschutzrechtlicher Vorschriften. Der Planfeststellungsbeschluss stelle fest, dass im Untersuchungsgebiet keine vom Aussterben bedrohte Tierart vorgefunden worden sei. Auch seien keine gefährdeten oder vom Aussterben bedrohten Pflanzen im Untersuchungsgebiet festgestellt worden. Gebiete, die der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) unterfielen, seien von dem Vorhaben nicht betroffen. Eine überprüfung möglicher potenzieller FFH- Gebiete habe aber ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses nicht stattgefunden. Das von der Planung betroffene Gebiet sei aber als potenzielles FFH- Gebiet einzustufen. Insbesondere seien streng geschützte FFH-Arten anzutreffen. Dies ergebe sich aus einer Stellungnahme des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland LV NRW e. V. (BUND) vom
der Verkehrszählung 2005, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung hätte Berücksichtigung finden müssen, sei es überdies zu einer weiteren Reduzierung des Verkehrsaufkommens gekommen. Der Kläger beantragt, den von der Beklagten am
gegangen werden können. Der Kläger habe insoweit nur Hinweise auf die Gefährdung der Weiterführung des elterlichen Betriebes gegeben. Die im Klageverfahren vorgelegte Berechnung des Flächenverlustes sei falsch. Der Umfang der Inanspruchnahme sei daher auch nicht zutreffend dargelegt. Durch die beantragte Flurbereinigung solle im übrigen eine Existenzgefährdung, wenn sie tatsächlich drohte, gerade verhindert werden. Die Belange des Klägers seien daher hinreichend berücksichtigt. Hinsichtlich der vom Kläger gerügten fehlenden Verwendung aktueller Zahlen sei darauf hinzuweisen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom
teile lediglich in einer Veränderung der allgemeinen Verkehrsverhältnisse bestünden. Niemand könne aber darauf vertrauen, dass alle Vorteile unverändert fortbestünden, die sich aus einer bestimmten Lage, hier Wandermöglichkeiten, ergäben. Durch die Neuanlage von Wirtschaftswegen werde auch das Wandern im Untersuchungsgebiet weiterhin ermöglicht. Soweit der Kläger ein fehlendes Gesamtkonzept beanstande, sei festzustellen, dass die geplante L 117n eine Umgehungsstraße der Ortsbereiche Millich und Ratheim sei, die der Entlastung der genannten Ortslagen diene, während die L 364n den Ortsbereich Hückelhoven entlasten solle. Bezüglich der K 5 liege kein Verwaltungsakt mit Außenwirkung vor. Die Umgehung Hückelhoven, die als selbstständiger Abschnitt gebaut werden könne, diene in erster Linie der Entlastung der Ortsdurchfahrt. Falls das Industriegebiet Lindern besiedelt werden sollte, könnte die L 364n auch den Verkehr vom Industriegebiet zur A 46 aufnehmen. Ein
weis der Existenzgefährdung des Klägers sei nicht erbracht. Zur Verbesserung der durch den Neubau der L 364n betroffenen Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung werde der ländliche Grundbesitz in einer Flurbereinigung neu geordnet. Das entsprechende Verfahren sei beantragt. Bei der beantragten Bodenneuordnung stehe zu erwarten, dass sich für die Landwirte an deren Eigentumsflächen kein Verlust einstelle. Sollte wider Erwarten kein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, werde der Straßenbaulastträger den Vollerwerbslandwirten, die infolge des Flächenbedarfs der Straßenbauverwaltung an ihren
gewiesenen Eigentums- bzw. langfristigen Pachtflächen einen höheren Nutzflächenverlust als 5 % erleiden würden, für darüber hinausgehende Flächeneinbußen Ersatzland anbieten, das
Lage und Qualität grundsätzlich geeignet sei. Im übrigen erfolge die Entschädigung als Geldentschädigung. Die Beigeladene zu
GO war vorliegend entbehrlich, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2
der Verweisung erhalten bleiben, vgl. Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Peitzner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2006), § 74 Rdnr.
den Vorschriften der §§ 37 ff. StrWG NRW sowie - ergänzend (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW) - der §§ 72 ff. VwVfG NRW. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem aus der behördeninternen Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes, das sich sowohl auf das Abwägungsergebnis als auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt, bei dem die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche zurücktreten, vgl. BVerwG, Urteil vom
Lage der Dinge in Betracht kommen, so führt das zur Heilung, sofern auszuschließen ist, dass sie weitere Mängel gerügt oder vorgebrachte Rügen mit besserer Erfolgsaussicht gerügt hätten, wenn das Verfahrensrecht eingehalten worden wäre. Nur wenn Betroffene durch Mängel etwa der Auslegung gehindert waren, ausreichend Einsicht in den Plan zu nehmen, und wenn diese Mängel trotz einer entsprechenden Rüge nicht behoben wurden und deshalb kausal dafür geworden sein können, dass die Betroffenen wegen unzulänglicher Kenntnis des Plans keine entsprechenden Einwände erhoben haben bzw. die Erörterung bestimmter Fragen im Erörterungstermin nicht erreichen konnten, können diese Mängel im Klageverfahren überhaupt noch geltend gemacht werden. Insoweit müssen im Rechtsbehelfsverfahren Gesichtspunkte benannt werden, die bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens vorgetragen worden wären und die, weil sie nicht vorgetragen wurden, von der Behörde im Planfeststellungsverfahren nicht oder nicht mit dem ihnen für die Entscheidung zukommenden Gewicht gewürdigt wurden. vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr.
dem Willen des Landesgesetzgebers soll für derartige Straßenbauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (vgl. Nr. 15 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 UVPG NRW), auf die die Vorschriften des UVP- Gesetzes anzuwenden sind. Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie, die bereits im Rahmen des Linienabstimmungsverfahrens
WG NRW in den Jahren 1989/1990 erstellt worden ist, und die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auf der Basis dieser Studie erfolgte Prüfung der Umweltverträglichkeit des Straßenbauvorhabens genügen den Anforderungen des UVP-Gesetzes. Insbesondere in den §§ 6, 9 und 11 UVPG werden im Einzelnen die Anforderungen, die an die im Anhörungsverfahren auszulegenden Unterlagen zu den - zusammenfassend darzustellenden - umweltrelevanten Auswirkungen des Straßenbauvorhabens gestellt werden, beschrieben. Die Unterlagen müssen insbesondere die in § 6 Abs. 3 und 4 UVPG genannten Mindestangaben enthalten. Dem Vorhabenträger steht jedoch frei, in welcher Form er diese Angaben macht. Die Darstellung in Form einer Umweltverträglichkeitsstudie schreibt das Gesetz nicht vor. Ebenfalls fehlt es an der Bestimmung einer Geltungsfrist,
deren Ablauf etwa eine früher bereits erstellte Umweltverträglichkeitsstudie einer Planfeststellung nicht mehr zugrunde gelegt werden könnte, vgl. zu den formalen Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung: BVerwG, Urteil vom
dem UVP-Gesetz maßgeblichen Angaben den ausgelegten Unterlagen zu entnehmen. Sie ergeben sich im Einzelnen aus dem Planentwurf, aus dem Erläuterungsbericht (Anlage 1a zum Planentwurf), dem landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 12) und aus der immissionstechnischen Untersuchung (Anlage 7). Insbesondere im Erläuterungsbericht und im landschaftspflegerischen Begleitplan werden im Einzelnen die Auswirkungen des Vorhabens u.a. auf den Menschen, auf Tiere und Pflanzen, auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, und auf Kultur- und sonstige Sachgüter festgestellt und beschrieben. Zugleich werden im landschaftspflegerischen Begleitplan im Einzelnen die Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beschrieben, durch die die dargestellten Konflikte gelöst werden sollen. Die Aktualität der Angaben ist zunächst gewährleistet durch die im Verfahren fehlerfrei erfolgte Beteiligung der jeweiligen Fachbehörden und Naturschutzverbände. Angesichts dessen ist der pauschale Verweis des Klägers auf das Alter der Umweltverträglichkeitsstudie, die im übrigen nicht selbst im Planfeststellungsverfahren ausgelegt werden musste, vgl. Marschall u.a., Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz,
Maßgabe der vom Landesstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist eine Maßnahme allerdings nicht erst dann, wenn sie unabweislich ist, sondern schon dann, wenn sie gemessen an den fachplanerischen Zielen des Landesstraßenrechts objektiv und vernünftigerweise geboten ist, vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom
AusbauG ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung
WG NRW verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren. Weder die Planfeststellungsbehörde noch das Gericht können daher die Frage, ob ein Verkehrsbedarf für das Vorhaben besteht, anders als der Landesgesetzgeber entscheiden, vgl. jeweils zur Planrechtfertigung von Bundesfernstraßen: BVerwG, Urteile vom
dem gesetzgeberischen Willen für das planfestgestellte Vorhaben vorliegenden Planrechtfertigung ergibt sich diese auch aus einer konkreten Bedürfnisprüfung. Denn der Bau der Ortsumgehung Hückelhoven ist gemessen an den fachplanerischen Zielen des Landesstraßenrechts objektiv und vernünftigerweise geboten. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den der Planung zugrunde liegenden Verkehrszählungen aus den Jahren 1995, 1996 und 2000. Diese belegen zwar einen - vermutlich auf die im Jahre 1996 in Höhe der Anschlussstelle Hückelhoven fertiggestellte Weiterführung der A 46 in Richtung Heinsberg und auf die im Jahre 1997 erfolgte Schließung der Zeche "Sophia Jacoba" zurückzuführenden - Rückgang des innerörtlichen Verkehrsaufkommens der L 364 alt im Bereich der "Dinstühler Straße" von 14.466 Kfz/24 h im Jahre 1995 auf 12.033 Kfz/24 h im Jahre 2000 und im Bereich der "Gladbacher Straße" von 14.336 Kfz/24 h
ts ermittelt worden. Die mit dem Bau der L 364n verfolgten Ziele, namentlich die Verbesserung der Umweltqualität (u.a. durch Schutz vor Lärm und Abgasen), die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen in der Ortslage Hückelhoven sowie die Erhöhung der Verkehrssicherheit, entsprechen den in § 9 Abs. 2 StrWG NRW und in § 3 Abs. 1 LStrAusbauG genannten fachplanerischen Zielsetzungen. Das planfestgestellte Vorhaben ist auch grundsätzlich geeignet, diesen Zielen zu dienen, weil bei objektiver Betrachtung eine Verlagerung der Verkehrsströme zu erwarten ist. Dass die geplante Umgehungsstraße grundsätzlich überhaupt geeignet ist, die Ortsdurchfahrt Hückelhoven spürbar zu entlasten, hat der Kläger nicht substanziiert bestritten. Die Prognose des Umfangs der zu erwartenden Entlastung unterfällt dabei dem planerischen Gestaltungs- und Prognosespielraum der Beklagten. Diese hat insoweit unter Rückgriff auf die Daten der Landesverkehrsuntersuchung 1994/95 für das Jahr 2010 einen DTV für den Abschnitt "Planfeststellungsanfang bis L 117" von 13.400 Kfz/24 h und für den Abschnitt "L 117 bis Planfeststellungsende" von 13.700 Kfz/24 h und für die L 364 alt eine Verkehrsbelastung von 4.900 Kfz/24 h zugrunde gelegt. Dafür, dass eine spürbare Entlastung durch eine Verlagerung der Verkehrsströme durch den Bau der Ortsumgehung nicht erreicht werden kann, ist nichts ersichtlich. Der Kläger selbst geht im übrigen in seiner Argumentation von einer zu erwartenden Entlastung der L 364 alt in einer Größenordnung von täglich etwa 4.000 Fahrzeugen aus. Die durch den Bau der Umgehungsstraße beabsichtigte und auch zu erwartende Entlastung des Ortsbereichs Hückelhoven begründet vorliegend daher - ungeachtet des sich ohnehin bereits aus dem im Landesstraßenbedarfs- und -ausbauplan zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens - die Planrechtfertigung. Auch die Abschnittsbildung hält dem Erfordernis der Planrechtfertigung stand. Die Planrechtfertigung der Abschnittsbildung erfordert, dass der jeweilige Teilabschnitt eine selbstständige Verkehrsfunktion besitzt, dass er, wenn sich die Gesamtplanung nicht realisieren lässt, auch als Teilplanung noch sinnvoll bleibt, vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Planrechtfertigung insoweit aber nur dann ausgeschlossen, wenn die Finanzierbarkeit innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren
Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen erscheint, vgl. BVerwG, Beschluss vom
dem klägerischen Vortrag im parallel geführten Klageverfahren aus einem Unvermögen der Beigeladenen zu 2., im Rahmen der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens ihren Eigenanteil zu tragen, resultieren soll, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere ersichtlich nicht aus dem pauschalen Hinweis des Klägers des genannten Parallelverfahrens, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene zu
VO lagen vor.
dieser Vorschrift kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag von den Geboten und Verboten des Landschaftsgesetzes eine Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Vorliegend bestehen überwiegende Gründe des Allgemeinwohls, die die Befreiung erfordern. Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben dient - wie aufgezeigt - gesetzlich anerkannten Zwecken. Im Hinblick auf die der Ortsumgehung Hückelhoven zugedachten Funktionen, insbesondere die mit einer Entlastung des Ortsbereichs verbundene Verminderung der Lärm- und Schadstoffimmissionen und die hiermit einhergehende Verbesserung der Lebensbedingungen der in der
barschaft der L 364 alt lebenden Menschen, besteht an dem Bau der Ortsumgehung ein öffentliches Interesse von hohem Gewicht. Damit handelt es sich um eine bezogen auf das generelle Verbot des § 34 Abs. 2 LG NRW atypische Fallgestaltung, die es rechtfertigt, dieses Verbot trotz der damit verbundenen
teile für Natur und Landschaft einzuschränken, vgl. BVerwG, Urteile vom
dem Straßenneubau große, von der Straße nicht wesentlich geprägte Flächen verbleiben, für die die Schutzausweisung
wie vor Sinn macht. Zwar hat die Beklagte von der somit bestehenden Befreiungsmöglichkeit nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht. Dies ist aber unschädlich. Aus der in § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW angeordneten Konzentrationswirkung folgt, dass der Planfeststellungsbeschluss die Befreiung von den Veränderungsverboten einer landesrechtlichen Landschaftsschutzverordnung enthält, so diese Befreiung zur Verwirklichung des Vorhabens
Landesrecht erforderlich sein sollte, vgl. BVerwG, Urteile vom
1 Satz 1 LG NRW mit Inkrafttreten der vorliegend in Rede stehenden und das fragliche Landschaftsschutzgebiet ausweisenden ordnungsbehördlichen Verordnung vom
1 LG NRW sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen), § 4a Abs. 2 Satz 1 LG NRW. Lassen sich die Beeinträchtigungen weder vermeiden noch im erforderlichen Maße ausgleichen, ist der Eingriff zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen (§ 4a Abs. 4 LG NRW), vgl. Dürr, a.a.O., Kap. 34 Rdnr. 46.1 ff., 46.22 f.; Hoppe/Schlarmann/ Buchner, a.a.O., § 17 Rdnr. 760 ff. Das planfestgestellte Vorhaben erfüllt die Merkmale eines Eingriffs im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 LG NRW. Es beeinträchtigt Natur und Landschaft in erheblicher Weise. Dies ist angesichts der vielfältigen Veränderungen der Gestalt und der Nutzung von Grundflächen, die zum Teil Bestandteil eines Landschaftsschutzgebietes sind, nicht zweifelhaft. Die durch das Vorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ist jedoch nicht vermeidbar. Insoweit kommt es nicht auf eine Vermeidbarkeit durch eine alternative Trassenwahl an, sondern darauf, ob die Beeinträchtigung am Ort des Vorhabens vermeidbar ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 9 B 10.05 -, . Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat die hiernach unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gesehen,
vollziehbar bewertet und auch ausgeglichen. Insoweit enthält der landschaftspflegerische Begleitplan alle Angaben, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind. Er enthält in seinem Bestands- und Konfliktplan sowie in den verschiedenen Maßnahmeplänen einschließlich der hierzu gefertigten Maßnahmeblätter insbesondere eine Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten unter besonderer Hervorhebung der betroffenen Waldfläche, eine Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Eingriffe und eine Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Eingriffsfolgen. Damit entspricht er den gesetzlichen Vorgaben in § 6 Abs. 2 LG NRW. überdies entspricht das Verfahren der Erfassung und Lösung der natur- und landschaftsschutzrechtlichen Konfliktsituationen, wie zuvor bereits aufgezeigt, den Anforderungen des UVP-Gesetzes (vgl. § 6 Abs. 7 LG NRW). Es ist nicht erkennbar, dass im Rahmen dieses Verfahrens ausgleichsbedürftige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unbeachtet geblieben wären. Auch der Umstand, dass der landschaftspflegerische Begleitplan aus der bereits im Jahre 1989/1990 erstellten Umweltverträglichkeitsstudie entwickelt worden ist, lässt Zweifel daran nicht aufkommen, dass er die prägenden Eigenschaften des Naturraums vollständig erfasst hat. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Bestandsaufnahme und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses wesentliche ausgleichsbedürftige Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten wären, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn die erfolgte Ausgleichsplanung jedoch defizitär wäre, könnte der Kläger sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Subjektive Rechte, deren Verletzung zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten, wären hierdurch nicht betroffen. Auch als ein von der Planfeststellung mit enteignender Vorwirkung Betroffener hat der Kläger keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies Kompensationskonzept, sondern nur einen Anspruch auf Planaufhebung, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für seine Eigentumsinanspruchnahme ist. Der Mangel ist in Bezug auf die Rechtsbetroffenheit des Klägers daher regelmäßig ohne Bedeutung, wenn auch die Beachtung des betreffenden Belangs nicht zu einem Absehen von der Maßnahme insgesamt und auch sonst nicht zu einer geänderten Inanspruchnahme von Eigentumsflächen des Klägers geführt hätte, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, a.a.O., vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 -, a.a.O., vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, a.a.O., und vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 20. August 1997 - 23 A 375/96 -, a.a.O., jeweils mit weiteren
weisen. Derartige Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben. Ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist damit nicht festzustellen. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt schließlich auch nicht gegen europäisches Naturschutzrecht. Der Kläger rügt insoweit, dass die Beklagte bei der Planfeststellung des Straßenbauvorhabens die Einflüsse des europäischen Rechts
Maßgabe der "Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen" (92/43/EWG, ABl. Nr. L 206, S. 7) - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - (FFH-RL) nicht hinreichend beachtet habe. Diese Rüge geht jedoch fehl. Die FFH-RL verfolgt das Ziel, unter der Bezeichnung "Natura 2000" ein gemeinschaftsweites kohärentes Netz besonderer Schutzgebiete zu schaffen, in welches auch die Schutzgebiete
April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" (79/409/EWG, ABl. Nr. L 103, S. 1) - Vogelschutzrichtlinie - (Vogelschutz-RL) eingegliedert werden sollen. Die beiden naturschutzrechtlichen Richtlinien wurden am 9. Mai 1998 durch Einfügung der (früheren) §§ 19a ff. in das Bundesnaturschutzgesetz (a.F.) umgesetzt.
der mit Geltung ab dem 4. April 2002 erfolgten Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes dienen die §§ 32 bis 38 dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete (vgl. § 32 BNatSchG). Ergänzt werden diese bundesrechtlichen Regelungen durch die landesgesetzlichen Regelungen der §§ 48a ff. LG NRW.
SchG, 48d Abs. 1 Satz 1 LG NRW sind Projekte im Sinne der Richtlinien, zu denen u.a. auch planfeststellungsbedürftige Straßenbauvorhaben zählen (vgl. zum Projektbegriff insofern § 10 Abs. 1 Nr. 11 lit. b) BNatSchG), vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines "Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung" im Sinne der FFH-RL oder eines "Europäischen Vogelschutzgebietes" im Sinne der Vogelschutz- RL zu überprüfen. Diese Vorschrift findet gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entsprechende Anwendung auf Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG (vgl. auch § 48d Abs. 8 LG NRW). Straßenplanungen sind innerhalb eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder innerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebietes nur dann zulässig, wenn erstens die
SchG, 48d Abs. 1 LG NRW erforderliche Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde und zweitens
dem Ergebnis dieser Prüfung die Planung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des geschützten Gebietes führen kann (vgl. §§ 34 Abs. 2 BNatSchG, 48d Abs. 4 LG NRW), es sei denn ein Ausnahmetatbestand der §§ 34 Abs. 3 BNatSchG, 48d Abs. 5 LG NRW greift ein, vgl. u.a. Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 17 Rdnr. 795 ff. mit weiteren
weisen, sowie die Veröffentlichung von Brocksieper/Woike, Kriterien zur Auswahl der FFH- und Vogelschutzgebiete für das europäische Schutzgebietssystem "NATURA 2000", veröffentlicht im Internet unter: http://www.loebf.nrw.de/Willkommen/ Loebf/Organisation/Abteilung_3/Dezernat_34/FFH_und_Vogelschu tzgebiete.pdf. Eine Verträglichkeitsprüfung findet nur statt, wenn durch die Planung Gebiete betroffen sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete anzusehen sind. Dabei genießt ein Gebiet als "Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" erst dann den Schutz des § 34 BNatSchG, wenn es von der Kommission entsprechend Art. 21 FFH-RL in die Gebietsliste aufgenommen worden ist. Als "Europäische Vogelschutzgebiete" gelten alle Gebiete im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-RL, die die Mitgliedsstaaten unter Schutz gestellt oder anerkannt haben (vgl. zu beiden Schutzausweisungen auch § 48c Abs. 4 und 5 LG NRW), vgl. u.a. Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 17 Rdnr. 800 f. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Von dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben ist kein Gebiet betroffen, das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäisches Vogelschutzgebiet unter besonderen Schutz gestellt ist. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Soweit er im vorliegenden Zusammenhang ausführt, das betroffene Gebiet sei zwar nicht ausdrücklich als Schutzgebiet ausgewiesen, es müsse aber als "faktisches FFH- Gebiet" entsprechenden Schutz genießen, ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen europäisches Naturschutzrecht nicht festzustellen.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein nicht unter Schutz gestelltes "faktisches" Vogelschutzgebiet wie ein geschütztes Gebiet zu behandeln, wenn sich die Ausweisung des Gebietes als Europäisches Vogelschutzgebiet aufgrund seiner fachlichen Bedeutung geradezu aufdrängt und deshalb jede andere Entscheidung als die Unterschutzstellung fehlerhaft ist, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch Gebiete, die die Merkmale des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllen und deren Meldung für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt, als "potenzielle FFH- Gebiete" ebenso unter Schutz gestellt wie gemeldete FFH-Gebiete, vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom
1 Satz 4 Vogelschutz-RL erklären die Mitgliedstaaten die insbesondere für die Erhaltung bestimmter, in Anhang I aufgeführter Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu Schutzgebieten. Dabei sind nicht sämtliche Landschaftsräume unter Schutz zu stellen, in denen bedrohte Vogelarten vorkommen. Nur Lebensräume und Habitate, die für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 Vogelschutz-RL geeignetsten Gebiete. Hinsichtlich der Frage, welche Gebiete die danach maßgeblichen ornithologischen Kriterien erfüllen, kommt den zuständigen Behörden ein fachlicher Beurteilungsspielraum zu. Als bedeutsamstes Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und damit auch für die Feststellung, hinsichtlich welcher Gebiete sich eine Unterschutzstellung aufdrängen musste, stellt sich dabei das Verzeichnis der "Important Bird Areas" (IBA) dar, vgl. BVerwG, Urteile vom
gewiesen seien, so erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Denn die Stellungnahme des BUND bezieht sich auf den vorliegend nicht in Rede stehenden, (noch) nicht planfestgestellten südlichen Abschnitt der L 364n (Ortsumgehung Hilfarth) sowie die Planung der K 14n (Ortsumgehung Brachelen) und beschreibt den vom hier streitgegenständlichen Straßenbauvorhaben nicht in Anspruch genommenen Auenbereich von Rur und Teichbach, insbesondere den Kapbusch einschließlich des Badesees am Kapbusch und den Bereich um den Baggersee Großkünkel. Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, dem sinngemäß artikulierten Einwand des Klägers, von dem Straßenbauvorhaben sei ein (faktisches) Vogelschutzgebiet betroffen und eine Unterschutzstellung habe sich aufdrängen müssen, weiter
zugehen. Das planfestgestellte Vorhaben berührt auch kein potenzielles FFH-Gebiet.
1 FFH-RL legen die Mitgliedstaaten der Kommission eine anhand festgelegter Kriterien erstellte Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten aufgeführt sind. Auf der Grundlage der mitgliedstaatlichen Listen erstellt die Kommission eine - letztlich die Schutzwirkung auslösende - Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (vgl. Art. 4 Abs. 2 und 5 FFH-RL). Dabei sind - entsprechend der Handhabung der Ausweisung Europäischer Vogelschutzgebiete - nicht sämtliche Landschaftsräume unter Schutz zu stellen, in denen prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten vorkommen. Nur Landschaftsräume, die die von der FFH-RL vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen, gehören zum Kreis der potenziellen Schutzgebiete, die dem europarechtlichen Schutzregime unterliegen. Hinsichtlich der Frage, welche Gebiete die danach maßgeblichen Kriterien erfüllen, kommt den zuständigen Behörden zwar kein politischer, aber ein ökologischfachlicher Beurteilungsspielraum zu, vgl. BVerwG, Urteile vom
Anhang III Phase 2 FFH-RL maßgeblichen Kohärenzgesichtspunkten als FFH-Gebiet aufdrängt, ergeben sich auch nicht bei der in diesem Zusammenhang von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung. Insbesondere legen auch die Feststellungen in dem auf der Umweltverträglichkeitsstudie 1989/1990 basierenden landschaftspflegerischen Begleitplan eine derartige Qualifizierung des Gebietes nicht nahe, vgl. überdies die Dokumentation des MUNLV NRW über die in Nordrhein-Westfalen - auch im Kreis Heinsberg - ausgewiesenen Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete, die ebenfalls nicht erkennen lässt, dass es in Nordrhein-Westfalen nicht bereits einen wirksamen Schutz prioritärer natürlicher Lebensraumtypen und prioritärer Arten gibt, veröffentlicht im Internet unter: http:// www.natura
der Ermittlung von abwägungsrelevanten Belangen, dem Prozess der Einstellung der Belange in die Abwägung und dem Prozess der Gewichtung der in die Abwägung eingestellten Belange folgt der Ausgleich der konfligierenden und konkurrierenden Belange bei der eigentlichen Planungsentscheidung. Dem entspricht ein durch die Planfeststellungsbehörde zu beachtendes Ermittlungsgebot, ein Einstellungsgebot, ein Gewichtungsgebot und ein Ausgleichs- und Optimierungsgebot, das jeweils bei unzureichender Beachtung zu einem Ermittlungs-, Einstellungs-, Gewichtungs- oder Entscheidungsfehler führen kann, vgl. im Einzelnen: Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 16 Rdnr. 596 ff., 627 ff. Die ersten drei Phasen betreffen den Abwägungsvorgang, die letzte Phase das Abwägungsergebnis. Die aus dem planerischen Abwägungsgebot abgeleiteten Anforderungen an die Abwägung beziehen sich naturgemäß auf alle Phasen der Abwägung, also sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das im Plan zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis, also ebenso auf das Abwägen wie auf das inhaltliche Abgewogensein des festgestellten Plans. Allerdings prüft das Gericht Abwägungsvorgang und -ergebnis grundsätzlich nur auf solche Fehler, die im Rahmen der Gewichtung eigener Belange des Klägers relevant werden und zu einer Verletzung eigener Rechte des Klägers führen können. Eine - durch das Kausalitätserfordernis zwischen Fehler und konkreter Entscheidung stark eingeschränkte - objektive überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt
Art einer mittelbaren Subjektivierung auch rein öffentlicher Belange über das Eigentumsrecht des Art. 14 GG kommt allerdings bei enteignender oder enteignungsgleicher Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht, vgl. Knack, a.a.O., 74 Rdnr. 61; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rdnr. 85; Obermayer, a.a.O., § 74 Rdnr. 223; Bader u.a., Kommentar zur VwGO,
WG NRW (vgl. auch § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW) sind Mängel der Abwägung jedoch nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich sind und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss waren. Erhebliche Abwägungsmängel führen
WG NRW (vgl. auch § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW) im übrigen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, vgl. hierzu etwa Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 75 Rdnr. 14 ff. Die an den dargelegten Grundsätzen und am Maßstab der §§ 37 ff. StrWG NRW und der §§ 72 ff. VwVfG NRW zu messende planerische Abwägung begegnet vorliegend weder im Hinblick auf den Abwägungsvorgang noch im Hinblick auf das Abwägungsergebnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die zu einer Aufhebung des Beschlusses führen. Die Beklagte hat die Abwägungsrelevanz der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erkannt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter- und gegeneinander abgewogen. Ein Ermittlungs- und/oder Abwägungsausfall kann hier nicht konstatiert werden. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen belegen, dass die Beklagte die generell abwägungsrelevanten Belange ermittelt hat. Dies ist bereits durch die Beachtung der für die Planfeststellung geltenden gesetzlichen Form- und Verfahrensvorschriften, die zu einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie privater Einwender geführt hat, gewährleistet worden. Mit den vorgebrachten privaten und öffentlichen Belangen hat sich die Beklagte innerhalb des Verfahrens, in zwei durchgeführten Erörterungsterminen sowie in der Planungsentscheidung selbst, eingehend auseinandergesetzt. Die Beklagte hat sämtliche Einwendungen des Klägers im Planfeststellungsbeschluss behandelt und in die Abwägung mit eingestellt. Dass die Beklagte sich mit einer seiner Einwendungen nicht auseinander gesetzt hätte, behauptet auch der Kläger nicht. Vielmehr bemängelt er, dass die Beklagte im Rahmen der Abwägung seine Einwendungen zurückgewiesen hat und dem Interesse an der Durchführung der geplanten Straßenbaumaßnahme Vorrang eingeräumt hat. Hierbei sind Rechtsfehler aber nicht zu erkennen. Abwägungsfehler sind zunächst im Hinblick auf die Trassenwahl nicht ersichtlich.
den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen müssen ernsthaft in Betracht kommende Trassenalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden, vgl. BVerwG, Urteile vom
Durchführung des Linienabstimmungsverfahrens
WG NRW wurden die Variante der Westumgehung, die Null-Variante und die Varianten A 1 bis A 5 ausgeschieden. Weiter untersucht wurden die Varianten A 6 und A 7 sowie eine aus Stellungnahmen der Landschaftsbehörden und des Forstamtes entwickelte Variante "Sportplatz". Von den untersuchten Varianten wurde schließlich die Variante A 6 planfestgestellt. Die Planfeststellungsbehörde darf zunächst Planungsalternativen, die
Art einer Grobanalyse in einem früheren Planungsstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen nicht in Betracht kommen, für die weitere Detailprüfung ausscheiden, vgl. BVerwG, Urteil vom
Ziel-, Durchgangs- und Quellverkehr differenzieren. Eine derartige Differenzierung würde zwar genauere Erkenntnisse über einen von mehreren relevanten Prognoseparametern, nämlich den Ist-Zustand der Verkehrsbelastung, bringen, wäre aber mit einem erheblichen Aufwand verbunden, da sie nur über eine Kennzeichenerfassung und
verfolgung der die Straße befahrenden Kraftfahrzeuge möglich wäre. Dass die Beklagte diesen Aufwand zur detaillierten Ermittlung des Ist-Zustandes nicht betrieben, sondern die derzeitige Verkehrsbelastung (lediglich) anhand der Daten der über einen mehrjährigen Zeitraum durchgeführten Zählungen der Verkehrsströme abgeschätzt und bei Erstellung der in die Zukunft gerichteten Verkehrsprognose zusätzlich weitere Parameter, wie insbesondere die unter Berücksichtigung der konkretisierten Verkehrswegeplanung des Bundes (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) absehbare künftige Entwicklung des überörtlichen Verkehrsnetzes, einbezogen hat, ist sachgerecht und von ihrem planerischen Ermessen gedeckt, zumal sie im Rahmen der Abwägung den seit der Erstellung der Landesverkehrsuntersuchung zu verzeichnenden Verkehrsrückgang ausdrücklich berücksichtigt hat. Dass eine Entlastung des ausweislich der Daten der Verkehrszählungen sowie der dort zeitweise gemessenen Lärmpegel
wie vor stark verkehrsbelasteten Ortskerns durch die Ortsumgehung nicht erreicht werden kann - wodurch allein sich die Null- Variante als die eindeutig vorzugswürdige Variante erweisen würde -, ist nicht erkennbar. Ob das Ausmaß der Entlastung dabei tatsächlich den
der Landesverkehrsuntersuchung 1994/1995 für die L 364 alt prognostizierten Rückgang des DTV auf 4.900 Kfz/24 h erreichen wird, ist - wie aufgezeigt - insoweit nicht von entscheidender Bedeutung. Eine nicht unerhebliche Entlastung des Ortskerns wird man dem Bau der Umgehungsstraße bei vernünftiger Würdigung nicht absprechen können. Erhebliches Gewicht erlangt in diesem Zusammenhang, dass der Landesgesetzgeber, wie im Rahmen der Prüfung einer Planrechtfertigung bereits aufgezeigt, die Erforderlichkeit des Baus einer Ortsumgehung normativ festgelegt hat. Zwar ist damit nicht ausgeschlossen, dass es abwägungserhebliche Belange geben kann, die so gewichtig sind, dass der gesetzlich festgestellte Verkehrsbedarf im Wege der Abwägung zu Gunsten der Null-Variante überwunden werden könnte. Gleichwohl erlangt die normative Bedarfsfestlegung im Rahmen der Abwägung ein erhebliches Gewicht, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, a.a.O., und vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 74 Rdnr. 39; Hoppe/Schlarmann/Buchner, a.a.O., § 16 Rdnr. 592. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass die Null- Variante naturgemäß die von den anderen Varianten ausgehenden Eingriffe und Beeinträchtigungen vermeidet. Ebenfalls hat sie nicht verkannt, dass es
der Fertigstellung der Weiterführung der A 46 und durch die Schließung der Zeche "Sophia Jacoba" zu einer spürbaren Abnahme der Verkehrsbelastung im Ortskern von Hückelhoven gekommen ist. Sie hat dieser Entwicklung jedoch die
wie vor erhebliche, durch die durchgeführten Straßenzählungen belegte - und durch die Verkehrszählung 2005 im übrigen erneut bestätigte - Verkehrsbelastung des Ortskerns gegenübergestellt, die durch plangleiche Knotenpunkte und den schienengleichen Bahnübergang überdies verschärft werde. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte insoweit abwägungsrelevante Parameter verkannt haben könnte. Sie hat lediglich die vorhandene Verkehrsbelastung anders als der Kläger bewertet und bei Abwägung der für und gegen eine Beibehaltung des bestehenden Straßennetzes sprechenden Gesichtspunkte letzteren den Vorzug gegeben und das Bedürfnis für eine Entlastung des Ortskerns höher gewichtet. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers des Parallelverfahrens 6 K 4443/04 hat sie auch nicht abwägungserheblich darauf abgestellt, dass eine Ortsumgehung wegen zu geringer Gehwegbreiten erforderlich sei. Insoweit findet sich zwar in der Darstellung der aus Sicht der Beklagten unzureichenden Verkehrsverhältnisse eine entsprechende Formulierung, mittels derer sie darauf verweist, dass "sich für die Gehwege entlang der Straße unterschiedliche, meist jedoch zu geringe Breiten" ergäben. Bei verständiger Würdigung des von der Beklagten formulierten Bedürfnisses für eine Umgehungsstraße kann jedoch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass maßgeblich für das Ausscheiden der Null-Variante die landesgesetzliche Bedarfsfeststellung sowie die aus der starken Verkehrsbelastung des Ortskerns folgenden Lärm- und Schadstoffimmissionsprobleme der Anwohner, deren eingeschränkte Lebensqualität und die aus einem starken Verkehrsaufkommen regelmäßig resultierende Minderung der Verkehrssicherheit gewesen ist. Selbst wenn daher die Behauptung des Klägers des genannten Parallelverfahrens zuträfe, dass die Gehwegbreiten tatsächlich nur an einer Stelle der bestehenden Ortsdurchfahrt zu gering sind, ergäbe sich hieraus kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte sich bei richtiger Ermittlung des Sachverhaltes für die Null-Variante entschieden hätte. Sollte sich daher aus einer insoweit fehlerhaften Ermittlung des abwägungserheblichen Sachverhaltes ein Fehler im Abwägungsvorgang ergeben haben, so fehlte es jedenfalls an dem Kausalitätserfordernis, weil nichts dafür spricht, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom
haltigen Konflikten mit der Biotopschutzfunktion, der Erholungsfunktion und dem Landschaftsbild führte. Die Variante A 2 hätte
Einschätzung der Beklagten zwar weniger Konflikte mit Natur und Landschaft verursacht, weil sie nordöstlich des Junkerberges an die K 8 angebunden würde. Die Trassenlänge wäre mit 1.930 m auch geringer. Allerdings hat die Beklagte insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Alternative die verkehrliche Entlastungswirkung, die durch den Bau einer Ortsumgehung Hückelhoven erzielt werden soll, nur ungenügend erfüllen könnte, weil sie einen großen Umwegfaktor begründete. Die hiermit angesprochene Prognose einer künftigen Akzeptanz und einer hiermit verbundenen Erfüllung der planerischen Zielvorstellung ist ein Gesichtspunkt, den die Beklagte in der Abwägung maßgeblich berücksichtigen konnte. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Variante A 3, die zwar Natur und Landschaft durch eine sogar nur 1.290 m lange Trasse noch weniger beeinträchtigen würde, weil sie bereits südlich des Junkerberges
Osten verschwenken würde und in Höhe des Doverner Sportplatzes an die K 8 angebunden würde. Auch diese Alternative erwiese sich wegen des großen Umwegfaktors aber als wenig attraktiv für den Durchgangsverkehr, der die Ortslage Hückelhoven belastet. Zudem führte die Variante A 3
insoweit ebenfalls nicht zu beanstandender Auffassung der Beklagten auch im Bereich der Ortslage Doveren zu erheblichen Konflikten, weil hier eine Schule mit begleitenden Freizeitanlagen stark beeinträchtigt würde und Funktionszusammenhänge zerstört würden. Die Varianten A 4 und A 5, die im Nahbereich der Ortslagen Hückelhoven und Doveren verlaufen, wurden ausgeschieden, weil sie die Konflikte mit Natur und Landschaft nur minimal reduzieren würden, gleichwohl aber zu erheblichen Konflikten mit der Wohnfunktion führen würden. Dass die Beklagte angesichts dessen eine ortsferne Trassenführung bevorzugt und dem Schutz der Wohnfunktion der Ortslagen Hückelhoven und Doveren ein hohes Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Das Ausscheiden der Variante "Sportplatz" ist abwägungsfehlerfrei
durchgeführter Detailprüfung mit der Begründung erfolgt, dass durch sie ein sehr alter und schützenswerter Buchenbestand betroffen worden wäre. Weiter würde durch diese Variante der Erholungs- und Wohnwert des Wohngebietes Doveren mit Schule, Kindergarten und Sportplatz erheblich beeinträchtigt. Die Beklagte hat demgegenüber festgestellt, dass die Variante A 7 und die letztlich planfestgestellte Variante A 6 die Eingriffe in Natur und Landschaft dadurch verringerten, dass das Waldgebiet "Weselter Busch" geschont werde. Die erhebliche Beeinträchtigung des Junkerberges könne weiter dadurch verringert werden, dass beide Varianten die Anlegung einer Grünbrücke ermöglichten. Dass die Beklagte der Forderung der Landschaftsbehörden
einer Landschaftsbrücke durch Untertunnelung im vollständigen Bereich des Junkerberges mit Verweis auf Kostengesichtspunkte nicht
gekommen ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Derartige Faktoren kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig in ihre Planüberlegungen einfließen lassen, vgl. BVerwG, Urteile vom
vollziehbar und einleuchtend. Die gewählte Trasse hat gegenüber den Trassenalternativen A 4 und A 5 und letztlich auch gegenüber der Variante "Sportplatz" den Vorzug, dass sie mittig zwischen den Ortslagen Hückelhoven und Doveren verläuft und dadurch die Konflikte mit der Wohnfunktion minimiert. Das Waldgebiet "Weselter Busch" wird zudem im Vergleich zu der Variante A 1 weitgehend verschont. Im Vergleich zu den Varianten A 2 und A 3 behält die gewählte Trasse ihre Attraktivität als Umgehungsstraße für die Ortslage Hückelhoven. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Akzeptanz einer derartigen Umgehungsstraße maßgeblich davon abhängt, ob der Durchgangsverkehr einen größeren Umweg für die Umgehung der Ortslage in Kauf nehmen muss. Dies wäre bei den Varianten A 2 und A 3 aber zu erwarten. Zwischen der Variante A 6 und der Variante A 7 hat die Beklagte schließlich abwägungsfehlerfrei der Variante A 6 mit dem Hinweis darauf den Vorzug gegeben, dass sie geländeangepasster verlaufe, dadurch wertvolle Hartholzbestände schone und zudem aufgrund der geringeren Trassenlänge kostengünstiger sei. Die Abwägung begegnet auch nicht unter dem vom Kläger in den Vordergrund gerückten Aspekt eines fehlenden Gesamtverkehrskonzeptes rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers sind insoweit keine sich aufdrängenden, aber nicht berücksichtigte Alternativplanungen gegeben. Insoweit trägt er vor, dass sich im Einzugsbereich der L 364n insgesamt fünf weitere Straßenneubaumaßnahmen im Planungsstadium befänden, ohne dass diese aufeinander abgestimmt oder gegenseitig in der Planungsabwägung berücksichtigt worden seien. Es handele sich dabei insbesondere um die L 117n, die für den Innenstadtanschluss Bedeutung erlangen könne. Die in ihrer Planung fast fertige
WG NRW jederzeit mögliche Umstufung einer als Landesstraße klassifizierten Ortsdurchfahrt zur Gemeindestraße muss ein Anlieger ohne weiteres rechnen. Der Straßenanlieger teilt regelmäßig das Schicksal der Straße, das von dem auf ihr stattfindenden Verkehr abhängig ist, vgl. u.a.: Grote in: Kodal/Krämer,a.a.O., Kap. 25 Rdnr. 25, 81,
dieser Vorschrift wird die Planfeststellungsbehörde ermächtigt, notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen als dem konkreten Vorhaben in das Planfeststellungsverfahren einzubeziehen. Notwendig sind jedoch lediglich Folgemaßnahmen, die Probleme von einigem Gewicht betreffen. Ebenso wie dem Vorhabenträger Vorkehrungen zum Schutz privater und öffentlicher Belange nur zum Ausgleich von erheblichen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen aufgegeben werden können, sind auch Folgemaßnahmen nur erforderlich und zulässig, um
haltige Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Anlagen zu beseitigen, vgl. BVerwG, Urteile vom
haltige Störungen der Funktionsfähigkeit der bestehenden Kreuzungsanlage hervorgerufen werden und derartige Störungen zwingend den Umbau der Kreuzung erforderten. Zwar haben sich sowohl die Beigeladene zu 2. im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens als auch die Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis für einen Umbau der Kreuzungsanlage ausgesprochen, "damit
der Inbetriebnahme der L 364n ein reibungsloser Verkehrsablauf gewährleistet ist". Dass der Kreuzungsumbau damit aber - auch unter Berücksichtigung des planerischen Ermessens der Beklagten - zwingend in das Planfeststellungsverfahren einzubeziehen gewesen ist und sich als notwendige Folgemaßnahme der Planung darstellt, kann die Kammer nicht feststellen. Die bestehende Kreuzung hat sich bisher als geeignet erwiesen, das erhebliche Verkehrsaufkommen der L 364 alt zu lenken und zu steuern. Durch die Verwirklichung der Straßenbaumaßnahme wird es zwar zu einer - gewollten - Umleitung der Verkehrsströme kommen, die von der Kreuzungsanlage geleistet werden muss. Dass sie dies nicht wird leisten können, ist aber angesichts der Möglichkeiten, auf veränderte Verkehrsverhältnisse durch das Aufstellen einer Lichtzeichenanlage oder eine veränderte Vorfahrtsregelung zu reagieren, keineswegs zwingend. Abwägungsfehler sind auch mit Blick auf die durch das Vorhaben hervorgerufenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht festzustellen. Die Beklagte hat insoweit den Umfang der umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens nicht verkannt. Sie hat festgestellt, dass durch den Bau der L 364n Flächen und damit Lebensräume auf Dauer verloren gingen oder durch die Bauarbeiten vorübergehend beansprucht würden. Es ergebe sich eine dauerhafte Störung durch Veränderung der Standortbedingunge
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.